Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Das Statut von Rom 4
2.1. Die Gerichtsbarkeit die Zulässigkeit und das anwendbare Recht 5
2.2. Die Allgemeine Grundsätze des Strafrechts 7
2.3. Die Zusammensetzung und die Verwaltung des Gerichtshofs 9
2.4. Die Finanzierung des Gerichtshofs 9
3. Die Positionen der Gleichgesinnten Staaten 11
3.1. Die Stellung Deutschlands 12
3.2. Die Stellung Argentiniens 13
3.3. Die Stellung Südafrikas 14
4. Fazit 15
5. Literatur 17
2
1. Einleitung
„Die
Verabschiedung des Statutes ist eine historische Leistung, da es gelungen ist, das Recht des Stärkeren mit der Stärke des Rechts zu ersetzen.“
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs, wurden zum ersten Mal in der Geschichte der Menschheit die verantwortlichen Kriegsverbrecher vor ein Gericht gestellt. Dabei sollten vor allem nur die bedeutendsten bzw. obersten Befehlshaber, Organisatoren oder Anstifter der Verbrechen, wie Planung eines Angriffskrieges, Kriegsverbrechen wider der Haager Konvention, sowie die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, verurteilt und bestraft werden. Und im Gegensatz zur heutigen Ablehnung der USA gegenüber dem Internationalen Strafgerichtshof, waren sie damals Chefankläger des Nürnberger Militärtribunals. Jedoch schafften es die Be-fürworter des IStGH auf der Konferenz von Rom 1998, entgegen der ablehnenden Haltung der letzten verbliebenen Supermacht, die Mehrheit der Weltgemeinschaft von einer Einrichtung des Völkergerichts zu überzeugen. Sodass, am 01. Juli 2002, das „Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs“ dann endgültig die Arbeit aufnehmen konnte und seitdem müssen sich die Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher besonders in Acht nehmen. Da nach dem Inkrafttreten des Statuts, die in diesen deklarierten Menschenrechtsverletzungen weltweit geahndet werden können.
Viele Menschen sprechen schon jetzt davon, dass der Gerichtshof, neben den Vereinten Nationen, ein Meilenstein in der Geschichte des Völkerrechts und der Welt ist bzw. sein wird. Es bleibt nur zu hoffen, dass dem Strafgerichtshof in den ersten vierzig Jahren nicht das gleiche Schicksal widerfährt, wie es damals den Vereinten Nationen die durch den Kalten Krieg bis spät in die achtziger Jahre hinein, handlungsunfähig gewesen sind.
In der folgenden Arbeit möchte der Autor auf die Entstehung des Internationalen Strafgerichtshofs eingehen, sowie die wesentlichen Inhalte und Bestimmungen des Statutes darstellen. Ebenso sollen dabei die Positionen der Gleichgesinnten Staaten, insbesondere Deutsch-lands, Argentiniens und Südafrikas näher erläutert werden.
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2. Das Statut von Rom
Aufgrund der zum Teil positiven Erfahrungen aus den „Ad-hoc-Tribunale“ von Jugoslawien (1993) und Ruanda (1995), in denen der Welt gezeigt wurde, dass die Bestrafung von Kriegs-und Menschenrechtsverbrechern möglich ist, sollte ein ständiger und unabhängiger Strafgerichtshof eingerichtet werden. Ebenfalls wollten die Staaten, insbesondere Trinidad und Tobago, ein Instrument schaffen, welches ihnen ermöglichen sollte, Menschen anderer Nationen rechtskräftig zu verurteilen bzw. anzuklagen. Die internationale bzw. globale Zusammenarbeit sollte sich zunächst nur auf die Bekämpfung des internationalen Drogenhandels beschränken, doch das Ausmaß der strafrechtlichen Ermittlungen hätten die Mittel des Gerichts schnell ausgeschöpft, sodass dieser Tatbestand zugunsten von schwerwiegenderen Verbrechen, wie das Verbrechen des Völkermords, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und dem Verbrechen der Aggression, vorerst weggelassen werden sollte. 1 Im Sommer 1998, dem Jahr in dem sich die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte zum fünfzigsten mal jährte, trafen sich die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen, um das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs zu verabschieden. Dabei stimmten 120 Staaten, nach über fünf Wochen zäher Verhandlungen, für die Einrichtung, 21 enthielten sich der Stimme und 7 Staaten, darunter die USA, China, Irak, Israel, Jemen, Libyen und China sprachen sich gegen die Gründung des Völkergerichts aus.
Aber nicht allein durch die schriftliche Zustimmung wurde die Errichtung des Gerichtshofes erreicht, sondern es mussten weiterhin mindesten 60 Staaten das Statut ratifiziert haben, also in die nationale Gesetzgebung einbeziehen, damit der IStGH endgültig rechtskräftig Handeln kann bzw. darf. Innerhalb einer relativ knappen Zeitspanne von nur vier Jahren, nahm der IStGH am 01. Juli 2002 seine Arbeit auf. Der Grund war ein beispielloser Ratifikationsmarathon, bei dem, am 11.April.2002, die letzten benötigten zehn Ratifikationen erreicht wurden. [(57.) Bosnien-Herzegowina; (58.) Bulgarien; (59.) Kambodscha; (60.) Kongo; (61.) Irland; (62.) Jordanien; (63.) Mongolei; (64.) Niger; (65.) Rumänien; (66.) Slowakei] Innovativ an diesem neuen Konstrukt ist vor allem, dass es den Staaten, entgegen ihrer viel gepriesenen Souveränität, nun mehr nicht länger ermöglicht wird, ihre Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher durch eventuelle Amnestiegesetze und fadenscheinigen Verurteilungen
1 Vgl. Internationaler Strafgerichtshof; UNIC Bonn – Pressemitteilung Nr. 474;
http://www.uno.de/presse/2002/unic474.htm; 02.04.2002
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zu schützen. Der IStGH darf demnach unabhängig von Nationalität und Ansehen des Angeklagten, ein Verfahren einleitet, wenn dessen nationale Gerichte nicht Willens oder in der Lage sind, diesen entsprechend zu verurteilen.
2.1. Die Gerichtsbarkeit, die Zulässigkeit und das anwendbare Recht
Ausgehend davon das Verbrechen, wie zum Beispiel Mord oft durch nationale Gerichte und den entsprechenden nationalen Institutionen verfolgt werden, jedoch Verbrechen, wie Völ-kermord oft straffrei ausgehen, beschloss man, dass diese in Zukunft auf internationaler Ebene bestraft werden können. Den ursprünglichen von Trinidad und Tobago eingebrachten Vorschlag einen Weltgerichtshof einzurichten, um die internationale Drogenkriminalität zu bekämpfen, wurde zu Gunsten von den in Artikel 5 des Römischen Statuts dargelegten Verbrechen umgewandelt. Jedoch besteht die Möglichkeit diesen Straftatbestand, ähnlich wie das Verbrechen der Aggression, in späteren Verhandlungen über den Inhalt des Statuts mit aufzunehmen. Die Aufnahme des Verbrechens der Aggression bzw. des Angriffskrieges wurde vorerst ausgesetzt, da zwei Fragestellungen nicht geklärt werden konnten. Zum Einen fand man keine angemessene Definition für das Verbrechen des Angriffskrieges und zum anderen konnte die Rolle des UN-Sicherheitsrates nicht genau beschrieben werden bzw. blieb die Frage offen, „... unter welchen Bedingungen der künftige IStGH Gerichtsbarkeit zu diesem Verbrechen ausüben kann.“ 2 Zu den Kernverbrechen gehören, wie schon erwähnt, der Völkermord, das Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen. In Artikel 6 wird die vorsätzliche Zerstörung bzw. Vernichtung einer nationalen, rassischen, ethnischen oder religiösen Gruppe als Völ-kermord definiert. Der nachfolgende Artikel 7 mit seinen zahlreichen Unterpunkten befasst sich mit dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Zu denen vor allem Handlungen zählen die einen ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen die Zivilbevölkerung dienen, wie zum Beispiel: Ausrottung – „... vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen – unter anderem das Vorenthalten des Zugangs zu Nahrungsmitteln und Medikamenten, die geeignet sind, die Vernichtung eines Teils der Bevölkerung herbeizuführen.“ 3 Weiterhin sollen durch
2 Kaul, Hans-Peter; Der Aufbau des Internationalen Strafgerichtshofs: Schwierigkeiten und Fortschritte, in Ver-
einte Nationen 6/ 200; S. 217
3 Römisches Statut des IStGH: amtliche Übersetzung: Deutsch; Vereinte Nationen: A/CONF. 183/9; 17. Juli
1998; Artikel 7 Abs. 2b
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Daniel Bosse, 2002, Internationaler Strafgerichtshof (IStGH) - die Positionen gleichgesinnter Staaten, Munich, GRIN Publishing GmbH
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