Inhaltsverzeichnis
Einleitung 3
1. Typisierungen des Schwangerschaftsabbruches 4
1.1 Fristenmodell 4
1.2 Indikationsmodelle 4
1.2.1 Eugenische Indikation 4
1.2.2 Medizinische Indikation 5
1.2.3 Medizinisch-soziale Indikation 5
1.3 Kombinationsmodelle 5
2. Die Gesetzeslage in Österreich 6
2.1. Das Strafgesetzbuch 6
2.2 Kritische Diskussion dieser Gesetze 8
2.2.1 Die historische Entwicklung der Gesetzbücher 8
2.2.2 Die verpflichtende Beratung 8
2.2.3 Bestimmung des Tatobjektes Mensch 9
2.2.4 Werthaltung des Gesetzgebers 10
3. Aktuelle Rechtssprechung 11
3.1 Begriffsklärung 11
3.1.1 Wrongful Birth 11
3.1.2 Wrongful Life 11
3.2 Aktuelle Urteile des OGH 12
3.2.1 OGH-Urteil vom 25 5 1999 12
3.2.2 OGH-Urteil vom 7 3 2006 13
3.3 Diskussion dieser Urteile 13
3.4 Auswirkungen auf Ärzte und Schwangere 14
3.5 Auswirkungen auf Menschen mit Behinderung 15
4. Conclusio 16
Literaturverzeichnis 17
2 NA
Einleitung
Diese Seminararbeit mit dem Titel „Just Birth – Wrongful Decision. Von Gesetzen, Urteilen und deren Auswirkungen“ beschäftigt sich mit der in Österreich geltenden Gesetzeslage zu Schwangerschaftsabbrüchen. Sie geht im Speziellen der Frage nach, welche gesetzlichen Grundlagen Schwangerschaftsabbrüche in Österreich ermöglichen und wie aktuelle Gerichtsurteile, die auf diesen Gesetzen basieren, das Handeln der Ärzte und Schwangeren beeinflussen können. So erscheinen besonders die erst kürzlich in den Medien präsenten Entscheidungen des obersten Gerichtshofes interessant, da ihre Auswirkungen auf unsere Gesellschaft hinsichtlich der Einstellung gegenüber Menschen mit Behinderung schwerwiegende Folgen haben.
Mittels ausführlicher Literaturrecherche – vorwiegend in juridischen Fachbüchern und im Internet – soll diese Arbeit sowohl einen Einblick in Österreichs Gesetze geben, als auch das Verständnis dieser bessern, um so die Entscheidungen des Höchstgerichtes fachlich verstehen und kritisch hinterfragen zu können.
Zu Beginn dieser Seminararbeit werden die verschiedenen Typisierungen des Schwangerschaftsabbruches erläutert. Dabei wird noch kein Bezug auf die spezielle Situation in Österreich genommen, sondern ein allgemeiner, international gültiger Einblick gegeben.
Aufbauend darauf wird die aktuelle Gesetzeslage in Österreich dargestellt, da sie die Hauptgrundlage für die weitere Argumentation bildet. Ein kritischer Blick auf diese Gesetze und ihre historische Entwicklung sollen ihre Schwachpunkte zeigen. Darauf folgend werden zwei aktuelle Fälle der österreichischen Rechtssprechung vorgestellt und in Bezug zur Situation von Menschen mit Behinderung gesetzt. In der abschließenden Conclusio sollen die Ergebnisse dieser Seminararbeit zusammengefasst werden und einige finale Überlegungen zum Nachdenken anregen.
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1. Typisierungen des Schwangerschaftsabbruches
Zu Beginn dieser Seminararbeit stehen die verschiedenen Typisierungen des Schwangerschaftsabbruches. Neben Fristen-, Indikations- und Kombinations- modellen besteht auch das Verbotsmodell, bei dem der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich nicht erlaubt ist und strafrechtlich verfolgt wird. Da dieses Modell in unserem Kulturkreis aus Angst vor „Kurpfuscherei“ und dadurch bedingten Todesfällen von Schwangeren nicht mehr zum Tragen kommt, bezieht sich folgendes Kapitel auf oben genannte Alternativmodelle (Eser, Koch 2003, 60).
1.1 Fristenmodell
Beim Fristenmodell ist der Schwangerschaftsabbruch innerhalb einer bestimmten Frist ohne Abhängigkeit von einem argumentationsbedürftigen Grund straffrei. Entscheidend hierbei ist allerdings, dass auf diese Frist keine indikationsbedürftige Phase folgt, wie es bei den unten beschriebenen Kombinationsmodellen üblich ist (a.a.O., 63f).
1.2 Indikationsmodelle
Bei Indikationsmodellen ist der Schwangerschaftsabbruch allgemein und grundsätzlich unter Strafe gestellt, als Ausnahme existieren allerdings so genannte Indikationen, unter denen ein Abbruch straffrei – nicht jedoch rechtlich erlaubt – ist. Ein indikationsfreier Abbruch, auch innerhalb einer bestimmten Frist, ist dabei nicht gestattet (a.a.O., 60f). Im Folgenden sollen drei Indikationsmodelle genauer erläutert werden:
1.2.1 Eugenische Indikation
In der Literatur findet man oft auch embryopathische oder genetische Indikation, international scheint sich allerdings der Begriff „eugenisch“ durchzusetzen (a.a.O., 91). Hier darf der Schwangerschaftsabbruch dann vorgenommen werden, wenn die Gefahr besteht, dass das ungeborene Kind geistig oder körperlich geschädigt zur Welt kommen wird (Bernat 2006, 3). In einigen Ländern ist auch hier eine zeitliche Grenze gegeben, man spricht dann von einem gestuften Indikationsmodell. Im
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Gegensatz dazu ist beim ungestuften Modell ein Schwangerschaftsabbruch bis zum Zeitpunkt der Geburt möglich (Eser, Koch 2003, 61f).
1.2.2 Medizinische Indikation
Bei der medizinischen Indikation sind folgende Voraussetzungen maßgeblich, einen Schwangerschaftsabbruch straffrei zu vollziehen: So muss das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren in nicht anders abwendbarer, ernster Gefahr sein (Eberbach 2005, 16f). Besteht sogar Lebensgefahr für die Schwangere, spricht man auch von einer medizinisch-vitalen Indikation (Cornides 2007, 14)
1.2.3 Medizinisch-soziale Indikation
Dieses Modell ist in Deutschland seit 1995 gesetzlich verankert. Dabei beschränkt man sich nicht auf die Gefährdung der Gesundheit, sondern berücksichtigt auch die soziale Komponente im Leben der Schwangeren und ihre sozial-familiären Umstände (Bernat 2006, 2).
1.3 Kombinationsmodelle
In vielen Ländern haben sich mittlerweile Kombinationsmodelle durchgesetzt, meistens das „Fristen-Indikations-Modell“. Dieses stellt einen
Schwangerschaftsabbruch innerhalb einer bestimmten Frist grundsätzlich frei von Strafe, im weiteren Verlauf der Schwangerschaft ist jedoch eine Indikation Voraussetzung zum straffreien Abbruch. Auch hier gibt es die Unterscheidung in gestufte und ungestufte Modelle. Wie in nachfolgendem Kapitel deutlich wird, hat sich auch in Österreich das „Fristen-Indikations-Modell“ durchgesetzt (Eser, Koch 2003, 62f).
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Priska Wikus, 2007, "Just Birth - Wrongful Decision", Munich, GRIN Publishing GmbH
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