Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 3
1.1 HinführungzumThema 4
1.2 ZielderArbeit 5
2 OrgantransplantationundHirntod 5
2.1 Einführung 5
2.2 Organtransplantation 5
2.2.1 Begriffsklärung 5
2.2.2 RechtlicheVoraussetzungeneinerOrganentnahme 7
2.2.3 AktuelleSituationundEntwicklung 9
2.3 DerHirntod 10
2.3.1 GeschichtlicheEntwicklung 10
2.3.2 Hirntod DefinitionundDiagnose 11
2.4 DarstellungunterschiedlicherStandpunkte 13
2.4.1 MedizinischeSicht 14
2.4.2 DieHaltungderKirchen 14
2.4.3 AnthropologischeAspekte 15
2.5 HirntodundMoral 16
3 Zusammenfassung DiskussionundAusblick 19
3.1 Zusammenfassung 19
3.2 Diskussion 21
3.3 Ausblick 22
4 Literaurverzeichnis 24
5 Abbildungsverzeichnis 27
6 Anhang 28
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1 Einleitung
Vorab möchte ich einer Stimme zur Hirntoddiagnostik Raum geben:
„Wie jede andere, so hat auch die Definition des sogenannten Hirntodes eine positive und eine negative Funktion. Eine Definition des Todes - als dem natürlichen Gegensatz zum Le- ben - schafft zu diesem eine Grenze. Damit definiert sie auch mit, was Leben ist und was vom Leben ausgrenzbar ist. Gerade darum aber geht es bei der Hirntod-Kontroverse. Freilich reicht das allein schon längst nicht mehr aus. Wenn ein Mensch als tot angesehen werden soll, kann man es nicht mehr hauptsächlich darauf abstellen, daß sein Körper nicht mehr lebt. Allzu offensichtlich sind dessen Lebenszeichen, als daß dies auf Dauer glaubhaft sein könnte.
Nein, man muß es auf den Menschen abstellen. Auf den lebendigen Menschen, der dann - d. h. im Falle des Hirntodes - angeblich kein lebendiger Mensch mehr sein soll. Das heißt, lebendig mag er noch sein, aber eben nicht mehr als Mensch. Denn Menschsein ist schließ- lich das entscheidende. Und das soll nicht mehr vorliegen. So einfach, so logisch. Bisher hat sich der Mensch noch nie angemaßt, per Gesetz über die Frage: „Was ist der Mensch?" zu entscheiden. Mit welchem Recht aber maßt sich heute der Mensch an, auf diese Weise fest- zulegen, was Leben, was Mensch ist, und daraus die Konsequenzen zu ziehen, wie sie die Transplantationsmedizin für sich nutzt.
Worum es geht, ist die Ausgrenzung von lebendigen Menschen, damit man sie nicht mehr als solche anzusehen braucht. Man will die sogenannten Hirntoten, die ja alle Zeichen des Lebens wie Herzschlag, Kreislauf, Atmung, diverse Ausscheidungen, gewisse Bewegungen - die als Reflexe gedeutet werden -, Puls- und Blutdruckanstieg haben, nicht mehr als leben- dige Menschen ansehen. Wenn man das aber schon nicht kann, will man sie wenigstens nicht mehr als Menschen ansehen müssen.
Das Menschsein, so argumentiert man, sei an die Denkfähigkeit des Gehirns […] geknüpft, sowie an eine beim „Hirntoten" mit „Sicherheit" nicht mehr angenommene Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit. […] Man kann festhalten: Nicht wissenschaftlich begründet wird bei der sogenannten Hirntodde- finition vorgegangen. Selbst die wichtigste Annahme, daß das Faktum „hirnelektrische Stille" im EEG mit einem irreversiblen Ausfall der Hirnfunktion identisch sei, ist eine den wissen- schaftlichen Arbeiten (vgl. Bushart und Rittmeyer in: Praxis der Intensivbehandlung, 1981) widersprechende neue und rein - wie es scheint - utilitaristische These. Man kann auch sa-
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gen: Sie ist schlicht falsch! Statt wissenschaftlicher Erkenntnis wird also eine Definition ge- setzt, um Sachverhalte handhabbar zu machen. Schon einmal ging von Deutschland eine Ideologie aus, die Menschen als lebensunwert bezeichnete und Personen wie Rohstoffe industriell verwertete. Noch einmal sollte gerade uns Deutschen das nicht passieren. Bei der heutigen Organtransplantation werden Interessen durchgesetzt, deren Vorteile nur durch aktive Tötung lebendiger Menschen, und das sind die sog. Hirntoten, erkauft sind. Gerade als Christen müssen wir darauf achten, daß die moralische Integrität des Lebens, die in unserer heutigen Zeit ohnehin stets bedroht ist, von der medizinischen Seite her nicht wei- ter ausgehöhlt wird“ 1 .
1.1 Hinführung zum Thema
Immer wieder wird der Vorwurf laut, die Einführung des so gennannten Hirntodkriteriums sei aus zweckdienlichen Gründen im Sinne der Transplantationsmedizin entwickelt worden. Dies schürt natürlich die menschliche Urangst, als noch Lebender vorschnell für tot erklärt zu werden. Im Gegensatz zum Herztod ist der Hirntod nicht generell in der Bevölkerung als Tod des Menschen akzeptiert. Immer ausgereiftere technische Möglichkeiten haben es schwierig gemacht zu definieren, wo die Grenze zwischen Leben und Tod verläuft. Der Herztod wurde lange Zeit als Tod des Menschen angesehen, nun gibt es Möglichkeiten diesen Tod zu über- leben. Da stellt sich doch unweigerlich die Frage, ob man den Hirntod auch irgendwann ü- berleben kann?
Ist es legitim das Leben eines hirntoten Menschen im Interesse eines anderen zu einem Zeitpunkt für beendet zu erklären, der zwar wissenschaftlich und rational begründbar ist, zu dem die Lebensvorgänge aber noch nicht abgeschlossen sind, auch wenn sie lediglich mit- hilfe verschiedenster Apparate künstlich aufrechterhalten werden.
Sollte es darüber hinaus nicht jedem Einzelnen gestattet sein, selbst zu definieren, was der Tod ist? Die größte Angst besteht darin, dass in der Situation eines Hirntodes, vorrangig die Diagnostik im Hinblick auf eine Eignung des Patienten als Organspender vorangebracht wird und eventuell Chancen auf Heilung verloren gehen.
Die vielen Kontroversen rund um die Organtransplantation und den Hirntod machen deutlich, dass dieses Thema sehr stark in der Öffentlichkeit steht und von dieser beeinflusst wird.
1 NAGEL, M.-M. 1996, (Auslassungen durch den Verfasser).
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1.2 Ziel der Arbeit
In dieser Arbeit soll die angesprochene, kontrovers geführte Diskussion um die Organtrans- plantation und den damit zusammenhängenden Hirntod aufgegriffen werden. Zunächst soll in beide Themenbereiche eingeführt werden, einerseits in die Organtransplantation und an- dererseits in das Hirntodkonzept. Dies ist wichtig, um Grundlagen für das bessere Verständ- nis herauszuarbeiten. Darüber hinaus sollen anschließend, ausgehend von unterschiedli- chen Standpunkten, verschiedene Perspektiven und Ansichten der aktuellen Diskussion dar- gestellt werden.
Ziel der Arbeit soll es schließlich sein, vor dem Hintergrund der gewonnenen Informationen das Für und Wieder einer Anerkennung des Hirntodes und damit zusammenhängend, eine gerechtfertigte Organentnahme zu diskutieren.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit möchte ich dem Leser dieser Arbeit entgegenkommen und werde nur die männlichen Wortformen verwenden. Ich bitte dies aus gleichstellungsper- spektivischer Sicht zu vernachlässigen, da es mir wie bereits erwähnt lediglich um eine bes- sere Lesbarkeit geht.
2 Organtransplantation und Hirntod
2.1 Einführung
In diesem Teil der Arbeit werden verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit der Organ- transplantation und dem Hirntod genauer betrachtet. Es wird in den ersten beiden Punkten eine Grundlage für ein besseres Verständnis der Begrifflichkeiten erarbeitet, bevor in einem dritten Punkt schließlich unterschiedliche Standpunkte der aktuellen Diskussion thematisiert werden.
Zunächst wird aber die Organtransplantation als ein Teilgebiet der Medizin vorgestellt. Es wird hier vor allem der Bereich der Organtransplantation vom Toten im Mittelpunkt stehen, da die Arbeit auf genau diesen Bereich der Organentnahme beim Toten abzielt. In einem zweiten Punkt wird eine Brücke geschlagen, zu dem damit eng verbundenen Hirntod.
2.2 Organtransplantation
2.2.1 Begriffsklärung
Die Transplantation von Organen oder Körperteilen zum Ersatz verloren gegangener Funkti- onen ist seit Jahrhunderten ein Traum der Menschen. Bereits seit dem Mittelalter wurden
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Versuche unternommen, verschiedene Organe und Körperteile von einem Menschen auf einen anderen zu übertragen. Die eigentliche Geschichte der klinischen Organtransplantati- on beginnt mit der ersten erfolgreichen Nierentransplantation zwischen eineiigen Zwillingen in Jahr 1954, wofür der Chirurg Joseph E. Murray später mit dem Nobelpreis ausgezeichnet wurde 2 . So wurden auf dem Gebiet der Organ- und Gewebetransplantation als ein Teilgebiet der Medizin, in den letzten 20 Jahren Fortschritte und Erfolge erzielt, wie auf kaum einem anderen Fachgebiet. In diesem doch sehr kurzen Zeitraum vollzog sich eine Wende, weg von experimentellen Verfahren, hin zu etablierten, routinemäßig in spezialisierten Zentren ablaufenden Therapien.
Unter Transplantation versteht man allgemein die Übertragung von Organen, Geweben oder Zellen innerhalb eines Individuums oder zwischen verschiedenen Individuen zum Ersatz ver- lorener Organ-, Gewebs- oder Zellfunktionen.
Der Erfolg der Verpflanzung hängt dabei von dem Wechselspiel zwischen Spenderzellen und Empfängerorganismus ab. Durch das Einsetzen von Fremdgewebe werden Reaktionen des Abwehrsystems (Immunsystem) hervorgerufen, welche in einer Abstoßungsreaktion das im- plantierte Gewebe schädigen können. Je verschiedener Spender und Wirt genetisch ausei- nanderfallen, desto ausgeprägter fällt die Antwort des Abwehrsystems aus 3 . Man unterscheidet heute vier unterschiedliche Transplantationsarten:
a) Bei der Autotransplantation (= autologe Organ-/Gewebetransplantation) werden körper- eigenes Gewebe, bzw. körpereigene Organe innerhalb desselben Organismus an einen anderen Ort verpflanzt.
b) Werden Organe, bzw. Gewebeteile zwischen genetisch identischen Personen (z.B. einei- igen Zwillingen) verpflanzt, spricht die Transplantationsmedizin von einer sogenannten I-
c) Eine sogenannte Allotransplantation (= allogene Transplantation) nimmt die Chirurgie vor, wenn Organe bzw. Gewebeteile zwischen genetisch nicht identischen Spender- Empfänger-Paaren transplantiert werden.
d) Für die Organ- bzw. Gewebeübertragung innerhalb unterschiedlicher Spezies-Systeme wie z.B. vom Tier auf den Menschen gilt der Begriff der Xenotransplantation (= xenogene Transplantation) 4 .
Der überwiegende Teil der heute durchgeführten Transplantationen erfolgt mit Organen, die zuvor einem toten Spender entnommen wurden. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen der 2 Vgl. BREYER, Dr. F., et al. 2006, 13.
3 Vgl. LÖW-FRIEDRICH, I. /SCHOEPPE, W. 1996, 3.
4 LAND, W. (Hrsg.) 1996, 4.
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Feststellung des eingetretenen Todes des potentiellen Spenders und dem Funktionsverlust der Organe, die Möglichkeit zur Organentnahme besteht. Dies ist derzeit nur dann möglich, wenn der so genannte Hirntod diagnostiziert worden ist, sprich ein irreversibler Ausfall aller Hirnfunktionen bei gleichzeitig intensivmedizinisch aufrechterhaltener Herz-Kreislauf- Funktion dokumentiert wurde 5 .
2.2.2 Rechtliche Voraussetzungen einer Organentnahme
In dem am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen TRANSPLANTATIONSGESETZ (TPG) ist unter § 3 Abs. 1 TPG die Organentnahme bei toten Organspendern geregelt:
„Die Entnahme von Organen ist, soweit in § 4 nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zuläs- sig, wenn der Organspender in die Entnahme eingewilligt hatte, der Tod des Organspenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist und der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird. 6 “ Demnach sind folgende drei Voraussetzungen zur Organentnahme notwendig:
a) Der Spender muss vor seinem Tod in die Organentnahme eingewilligt haben. Dies wird normalerweise in einem Organspenderausweis festgehalten. Hat der Tote keine eigene Erklärung bezüglich diesem Thema abgegeben greift § 4 Abs. 1 TPG, wo es heißt: „Liegt dem Arzt, der die Organentnahme vornehmen soll, weder eine schriftliche Einwilligung noch ein schriftlicher Widerspruch des möglichen Organspenders vor, ist dessen nächs- ter Angehöriger zu befragen, ob ihm von diesem eine Erklärung zur Organspende be- kannt ist. Ist auch dem Angehörigen eine solche Erklärung nicht bekannt, so ist die Ent- nahme unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 nur zulässig, wenn ein Arzt den Angehörigen über eine in Frage kommende Organentnahme unterrich- tet und dieser ihr zugestimmt hat. Der Angehörige hat bei seiner Entscheidung einen mutmaßlichen Willen des möglichen Organspenders zu beachten. Der Arzt hat den An- gehörigen hierauf hinzuweisen. Der Angehörige kann mit dem Arzt vereinbaren, daß er seine Erklärung innerhalb einer bestimmten, vereinbarten Frist widerrufen kann. 7 “ Somit müssen die nächsten Angehörigen (Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern oder, sofern der mögliche Organspender zur Todeszeit minder- jährig war und die Sorge für seine Person zu dieser Zeit nur einem Elternteil, einem Vor- mund oder einem Pfleger zustand, dieser Sorgeinhaber, volljährige Geschwister, Großel-
5 Vgl. ACH, J. /ANDERHEIDEN, M. /QUANTE, M. 2000, 29.
6 TRANSPLANTATIONSGESETZ, § 3 Abs. 1.
7 TRANSPLANTATIONSGESETZ, § 4 Abs. 1.
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Quote paper:
Timo Vollmer, 2007, Organtransplantation und Hirntod - eine ethische Auseinandersetzung, Munich, GRIN Publishing GmbH
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