Zum Magdeburger Recht und seiner Ausbreitung in der Mark Brandenburg im 12. und 13. Jahrhundert


Hausarbeit, 2002

20 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Zum Magdeburger Stadtrecht und seiner Entwicklung

3. Zur Ereignis- und Siedlungsgeschichtlichen Entwicklung der Mark im Hochmittelalter

4. Das Magdeburger Recht in den Städten der mittelalterlichen Mark

5. Eine Stadtgründung und Rechtsbewidmung am Beispiel Frankfurt an der Oder

6. Zitatverweise

7. Verwendete Literatur

1. Einleitung

Diese Arbeit befasst sich mit einem der bedeutenden mittelalterlichen Rechtskomplexe für das zentrale und östliche Europa, dem Magdeburger Stadtrecht. Im Zentrum steht hierbei dessen Einführung in der damaligen Mark Brandenburg.

Als Quellen, aus welchen in dieser Arbeit auszugsweise zitiert wird, wurden nur diejenigen herangezogen worden, die allem Anschein nach unumstritten sind. Aber auch das Studium der einschlägigen Sekundärliteratur machte es nicht immer leicht, eine klare Linie zu finden. So geben die Autoren bei bestimmten historischen Vorgängen nicht nur unterschiedliche Jahreszahlen an, sondern auch die historische Realität mancher Ereignisse werden wird manchmal in Zweifel gezogen. Die verschiedenen Meinungen basieren teilweise eher auf (zugegebenen) Vermutungen, als auf echten Quellendaten.

Der Hauptteil der Arbeit gliedert sich in vier Abschnitte, wobei zuerst ein Überblick über das Magdeburger Recht selbst, seinen Inhalt und seine Ent-wicklung gegeben wird. Zur Verdeutlichung des gesamtgeschichtlichen Zusammenhangs enthält das dritte Kapitel einen Abriss zur Ereignis- und siedlungsgeschichtlichen Entwicklung in der hochmittelalterlichen Mark.

Der vierte, zentrale, Abschnitt befasst sich mit der sukzessiven Ausbreitung des Magdeburger Rechts in den märkischen Städten seit der Mitte des 12. Jahrhunderts, sei es mittels Rechtbewidmung durch die Markgrafen oder durch stillschweigende Übernahme. Hierzu dient auch eine Aufzählung von märkischen Städten, für die entweder entsprechende Urkunden vorliegen, oder für welche die Übernahme des Magdeburger Rechts angenommen werden kann. Im fünften Kapitel dann wird eine Rechtsbewidmung am Beispiel Frankfurt an der Oder exemplarisch dargestellt.

Der behandelte Zeitraum umfasst die Jahre von ca. 1160 bis 1270, das betrachtete geografische Gebiet die Mark in ihren Grenzen um die Mitte des 13. Jahrhunderts; d.h. es sind auch die Altmark mit ihren Städten wie Stendal und Salzwedel sowie die östlich der Oder gelegene Neumark, welche beide heute nicht mehr zu Brandenburg gehören, einbezogen.

2. Zum Magdeburger Stadtrecht und seiner Entwicklung

"[Das] Magdeburger Recht [ist] zunächst das städt[ische], auf Herkommen, Privilegien und Willkür gegründete Recht der Stadt [] Magdeburg". 1) So definiert das Lexikon des Mittelalters dieses 'ius maydeburgense', wie seine Bezeichnung in lateinischen Urkunden lautet.2)Laut Brackmann 3)ist über seinen Ursprung nichts bekannt 3). Die erhaltenen Urkunden stellen es als ein schon entwickeltes Recht dar. Die Gründe für seine Schaffung dürften wirtschaftlicher Art gewesen sein.

Er sieht jedoch in dem anhaltinischen Schöffen Eike von Repgow eine wichtige Person, die dem Magdeburger Recht am Anfang seiner Entwicklung das geistige Gepräge gab. 4) Auch Thieme 5)hebt die Bedeutung des Verfassers des Sachsenspiegels für die Ausgestaltung des Magdeburger Stadtrechts hervor. Eike zeichnete zu Beginn des 13. Jahrhunderts das ostfälisch-sächsische Recht auf, verbreitete es, und dieses 'ius saxonicum' bildete laut Thieme nun die Grundlage, nach welcher die Schöffen von Magdeburg, und in zum Teil angepasster Form diejenigen vieler anderer Städte, Recht sprachen. Diese Zeitangabe steht allerdings im Widerspruch zu der Aussage, dass die Bezeichnung 'Magdeburger Recht' bereits im 12. Jahrhundert ein feststehender Begriff war. 6)

Seine älteste, uns erhaltene schriftliche Erwähnung, welche leider nicht alle Bestimmungen enthält, findet sich im 'Privileg' des Magdeburger Erzbischofs Wichmann aus dem Jahre 1188. 7)Hierin sind aber schon Abweichungen vom alten Sachsenrecht in Bezug auf die Belange einer mittelalterlichen Stadt erkennbar. 8)Neben diesem Privileg sind als Quellen noch das so genannte 'Magdeburg-Goldberger Recht (1238?) sowie Rechtsentscheide und Mitteilungen für eine Reihe von Städten des Ost- bzw. Mittelostdeutschen Raumes verfügbar. 9)

Wichmann, von 1152/54-1192 Erzbischof von Magdeburg und ein Förderer der deutschen Ostkolonisation, 10)hatte selbst Anteil an der Entwicklung des Magdeburger Rechts und soll dabei auch die Bürgerschaft einbezogen haben. 11)Er strebte darüber hinaus an, dieses Recht auf den gesamten erzbischöflichen Machtbereich zu übertragen. 12)Beispiel hierfür ist die im Jahre 1174 vollzogene Verleihung an Jüterbog, welches damals noch der Magdeburger Herrschaft unterstand. Er tat dies nicht zuletzt im Zusammenhang mit seinen wirtschaftspolitischen Zielen: "... um die Provinz [] aufzubauen" 13) , wie es in der Urkunde steht.

Obwohl primär gültig für das erzbischöfliche Territorium strahlte es im weiteren Verlauf des Hochmittelalters auch auf Niedersachsen sowie den gesamten Bereich der Ostkolonisation - und darüber hinaus - aus. 14)So fand das Magdeburger Stadtrecht zuerst in Leipzig und Stendal Verbreitung, im Verlauf des 13. Jahrhunderts dann in fast allen Städten Brandenburgs. Weiterhin zog es nach Schlesien, Pommern, dem deutschen Ordensland, Böhmen, Ungarn, Polen und Litauen sowie zu Anfang des 16. Jahrhunderts bis hin nach Russland. 15)

Die rechtliche Verbindlichkeit des Magdeburger Rechts wurde auf andere Orte durch Bewidmung (Verleihung) übertragen. Dies geschah in der Regel durch ein Privileg des Stadt- oder Landesherren; vielfach bereits bei der Stadtgründung, aber auch in bereits existierenden Orten, wie Leipzig (zwischen 1156 und 1170) und Stendal (um 1160). 16)Die jeweiligen Verleihungsdaten werden in der Literatur jedoch nicht immer identisch angegeben.

Von Bedeutung für die Ausbreitung des Magdeburger Rechst war nicht zuletzt das System der Rechtsauskünfte, welche die rechtlichen Tochterstädte bei den jeweiligen Mutterstädten, auch über landesherrliche Grenzen hinaus, einholen konnten. 17) Besonders der 'Magdeburger Schöppenstuhl' besaß als letzte Instanz für rechtliche Fragen und anhängige Entscheidungen eine große Autorität. Er fungierte auch als Schiedsrichter bei Parteienstreitigkeiten und urteilte in allen Fällen nur gemäß dem Recht von Magdeburg. 18)

Von seinem Inhalt her ist unter dem Magdeburger Recht die Stadt- und Gerichtsverfassung Magdeburgs zu verstehen. So besitzt der Ort bereits im 12. Jahrhundert die bürgerliche Selbstverwaltung mit Schultheiß und Schöffengericht, ergänzt durch Handels- und Handwerkerinnungen. 19)Sein sachlicher Hintergrund umfasst Straf- und Zivil-Angelegenheiten mit bestimmten Sonderbereichen. Ausgebildet sind hier eine Anzahl eigener Rechtsinstitute wie z.B. das Erbrecht, die Ausgestaltung von Grundpfand-rechten oder das Kaufmannsrecht. Alle diese Institute wurden, wie schon erwähnt, sowohl aus älteren Rechten übernommen, als auch veränderten wirtschaftlichen Bedingungen angepasst. 20)

3. Zur Ereignis- und Siedlungsgeschichtlichen Entwicklung der Mark im Hochmittelalter

Um die relativ systematische Verbreitung des Magdeburger Rechts in den Orten der Mark besser in den gesamtgeschichtlichen Kontext einzuordnen, wird im folgenden ein kurzer Abriss zum politischen und siedlungsgeschichtlichen Geschehen in diesem Gebiet während des Hochmittelalters gegeben. So war jenes Herrschaftsgebilde, das später einmal die Mark Brandenburg werden sollte, noch in der Mitte des 12. Jahrhunderts unter Albrecht dem Bären (1134 - 1170) ein recht zersplittertes Gebiet. Es umfasste ursprünglich Teile der Altmark, der Zauche, des Havellandes sowie Gebiete im Grenzbereich von Priegnitz und Elbe-Havel. 21)

Einen ersten Schritt zur Konsolidierung tat Albrecht dann 1157, als er mit Hilfe des Erzbischofs Wichmann von Magdeburg in den Besitz der Brandenburg gelangte und sich spätestens seitdem ‚Markgraf von Brandenburg‘ nannte. 22)Dieses Ereignis kann nach Higounnet auch als die Geburtsstunde der Mark aufgefasst werden. 23)Bereits unter Albrechts Sohn Otto I. (1170 - 1184) wurde sie als "...rechtlich anerkanntes Herrschafts-system politische Realität". 24)Dessen Nachfolger führten diese Entwicklung fort, so dass aus der Mark zum Beginn des 14. Jahrhundert eines der größten deutschen Fürstentümer geworden war. 25)So dehnte bereits Otto II. (1184 - 1205) sein Herrschaftsgebiet nach Nordosten sowie in Regionen östlich der Havel und zur unteren Spree aus. 26)

Besonders erfolgreich verlief diese Gebietserweiterung dann unter der Doppelherrschaft der markgräflichen Brüder Johann I. und Otto III (1220 - 1266/67). Sie führten eine größtenteils ruhig verlaufende Erwerbs- und Expansionspolitik durch, und gewannen um 1230 die Herrschaft über den Teltow und den Barnim, von 1236 bis 1250 Teile der nördlichen Uckermark, sowie 1250 das Land Lebus und weiterhin die östlich der Oder gelegene Neumark. 27)

Die Brüder, 1231 von Kaiser Friedrich II. mit der Mark (und Pommern) belehnt, haben dadurch die Mark zu einer Großmacht im Reich erhoben, und sie werden von Joh. Schulze zu den größten Kolonisatoren überhaupt gezählt. 28)Bis 1258 regierten sie gemeinsam, um dann das Gesamtgebiet unter sich aufzuteilen, wobei aber die faktische Einheit der Mark gewahrt blieb. 29)

Eng verbunden mit diesen territorialen Erweiterungen war nun deren Besiedlung mit Neu-Bürgern. Hierzu wurden vielfach neue Ortschaften gegründet, wobei die Stadtrechtsverleihung einen wichtigen Aspekt darstellte. War zu Beginn der markgräflichen Entwicklungspolitik das Land, bis auf die altmärkischen askanischen Gebiete, weitgehend von Slawen besiedelt, kam es nach 1157 auch in den ostelbischen Gebieten zu einem verstärkten Zuzug deutscher Kolonisten. 30)Die deutschen Herren in diesen Gebieten, und hier besonders die Askanier, unterstützten diesen Prozess; dies nicht zuletzt aus wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Gründen. 31)Durch diese Entwicklung, die ihren Höhepunkt im 13. Jahrhundert erreichte, entstand ein neuer Typ von Gemeinwesen, die 'kommunale Stadt', welche die Produktion und Verwertung von Gütern, auch denen des Umlandes, zusammenfasste. Charakteristisch in der Mark war hier ein nebeneinander von zum Teil ummauerten Städten mit der Funktion einer Zentrale und den dazugehörigen Marktflecken. Sie zusammen bildeten die 'Kommune', welche als Zeichen ihrer Rechtsfähigkeit auch ein eigenes Siegel führte. 32)

Die Leitung bei diesen Gründungen hatten in der Regel nicht die Siedler selbst, sondern von den Landesherren beauftragte 'Lokatoren', dem Ritterstand angehörende oder auch bürgerliche Unternehmer, die nicht nur die Planung und Durchführung der Stadtanlage zu organisieren hatten, sondern auch für die Verteilung der Siedler auf die jeweiligen Orte zuständig waren. Häufig übernahmen sie in 'ihrer' Stadt auch das Amt des ersten Schultheißen, welches in vielen Fällen dann erblich wurde. 33)

[...]

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Zum Magdeburger Recht und seiner Ausbreitung in der Mark Brandenburg im 12. und 13. Jahrhundert
Hochschule
Technische Universität Berlin  (Institut für Geschichtswissenschaft)
Veranstaltung
Einführung in die Stadtgeschichte des Mittelalters: Die Stadt als Lebensraum des Menschen
Note
1,0
Autor
Jahr
2002
Seiten
20
Katalognummer
V84321
ISBN (eBook)
9783638005173
ISBN (Buch)
9783638912617
Dateigröße
442 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Eine überaus kenntnisreiche Arbeit, in der die methodischen Anforderungen sicher erfüllt worden sind. Verschiedenste Aspekte wurden nicht nur berücksichtigt, sondern auch umfassend bearbeitet. Eine sehr gute Arbeit! (Zitate am Ende der Arbeit aufgelistet - Anm. der Red.)
Schlagworte
Magdeburger, Recht, Ausbreitung, Mark, Brandenburg, Jahrhundert, Einführung, Stadtgeschichte, Mittelalters, Stadt, Lebensraum, Menschen
Arbeit zitieren
Siegfried Exler (Autor:in), 2002, Zum Magdeburger Recht und seiner Ausbreitung in der Mark Brandenburg im 12. und 13. Jahrhundert, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/84321

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