Einführung der G-REITs und deren Auswirkung auf die Anlageklasse der Offenen Immobilien-Publikumsfonds


Diplomarbeit, 2007

94 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Abschnitt: Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Aufbau der Arbeit
1.3 Zielsetzung der Arbeit

2. Abschnitt: G-REITs
2.1 Historische Entwicklung der Real Estate Investment Trusts
2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen
2.2.1 Gesellschaftsrechtliche Bestimmungen
2.2.1.1 Organe der G-REIT AG
2.2.1.2 Gesetzliche Grundlagen
2.2.1.2.1 Allgemeine Vorschriften
2.2.1.2.2 Vor-REIT
2.2.1.2.3 Begriffsbestimmung
2.2.1.2.4 Qualifikation als REIT-Aktiengesellschaft
2.2.1.2.5 Vermögens- und Ertragsanforderungen
2.2.1.2.7 Ausschluss des Immobilienhandels
2.2.1.2.8 Mindesteigenkapital
2.2.2 Steuerrechtliche Bestimmungen
2.2.2.1 Steuerrechtliche Bestimmungen der Gesellschaft
2.2.2.1.1 Beginn der Steuerbefreiung
2.2.2.1.2 Ende der Steuerbefreiung
2.2.2.2 Steuerrechtliche Bestimmungen des Aktionärs
2.2.2.2.1 Ausschüttungen
2.2.2.2.2 Veräußerungserlöse
2.2.2.2.3 Anlagebestimmungen
2.3 Bewertung eines REIT
2.3.1 Discounted Cashflow–Methode (DCF-Methode)
2.3.2 Net Asset Value-Verfahren (NAV-Verfahren)
2.3.3 Multiplikatoren-Methode (Peergroup-Vergleich)
2.3.4 Einflußfaktoren für die Bewertung
2.4 Entwicklung der Anlageklasse

3. Abschnitt: Offene Immobilien-Publikumsfonds
3.1 Abgrenzung Immobilienfonds
3.2 Historische Entwicklung der Offenen Immobilien-Publikumsfonds
3.3 Rechtliche Rahmenbedingungen
3.3.1 Gesellschaftsrechtliche Bestimmungen
3.3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
3.3.1.2 Organisatorische Gestaltung
3.3.1.3 Anlagegrundsätze der Immobilien Sondervermögen
3.3.1.4 Liquiditätsquoten
3.3.1.5 Publizitätspflichten
3.3.1.6 Ausschüttungsregelungen
3.3.2 Steuerrechtliche Bestimmungen
3.3.2.1 Steuerrechtliche Bestimmungen der Gesellschaft
3.3.2.1.1 Einkommensteuer / Körperschaftsteuer / Gewerbesteuer
3.3.2.1.2 Grundsteuer
3.3.2.2 Steuerrechtliche Bestimmungen des Investors
3.4 Bewertung des Sondervermögens
3.4.1 Konventionelle Verfahren der Wertermittlung
3.4.2 Rechtliche Grundlagen der Bewertungsverfahren
3.4.3 Besonderheiten bei der Bewertung von Offenen Immobilienfonds
3.4.4 Sachverständigenausschuss
3.4.4.1 Anforderungen an die Sachverständigen
3.4.4.2 Haftung der Sachverständigen
3.5 Entwicklung der Anlageklasse
3.6 Anlegerspektren

4. Abschnitt: Vergleich der Anlageformen
4.1 Gesellschaftsrechtlicher Vergleich
4.2 Steuerrechtlicher Vergleich
4.3 Anlagevorschriften
4.4 Finanzierung, Bewertung und Liquidität
4.5 Vergleich aus Anlegersicht

5. Abschnitt: Anlageentscheidung aus Sicht des Investors
5.1 Auswahl von Kapitalanlagen
5.2 Anlagekonzepte
5.3 Klassifizierung des Investors
5.3.1 Anlegertyp-Modell
5.3.2 Lebensphasen-Modell
5.4 Klassifizierung des Investments
5.4.1 Konjunkturmodell
5.4.2 Portfoliotheorie nach Markowitz
5.5 Rendite-Risiko Betrachtung
5.6 Korrelation mit anderen Asset-Klassen

6. Abschnitt: Unmittelbare Entwicklung der Asset-Klassen und Tendenzen
6.1 Entwicklung der Asset-Klasse REITs
6.2 Entwicklung der Asset-Klasse Offene Immobilienfonds
6.3 Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes (InvÄG-E)
6.4 Schlussbemerkung
6.5 Fazit

Anhang

Quellenverzeichnis

Fachaufsätze

Zeitungsartikel

Gesetze und Verordnungen

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: REIT Strukturen weltweit

Abbildung 2: Organe der AG

Abbildung 3: Ablauf Discounted Cash Flow Methode

Abbildung 4: Das Net Asset Value Verfahren

Abbildung 5: Wertermittlung im Rahmen der Multiplikatoren-Methode

Abbildung 6: Gegenüberstellung erwarteter Marktpotentiale

Abbildung 7: REITs in Deutschland

Abbildung 8: Anzahl REITs und deren Marktkapitalisierung

Abbildung 9: Die Player im Offenen Immobilien-Fondsgeschäft

Abbildung 10: Der Einfluss der Bewertung auf die Rendite

Abbildung 11: Entwicklung des Fondsvermögens von Immobilienfonds

Abbildung 12: Geografische Verteilung der Liegenschaften in offenen Immobilienfonds

Abbildung 13: Nutzungsarten der Liegenschaften in Offenen Immobilienfonds

Abbildung 14: Indexierte Wertentwicklung eines Offenen Immobilien-Publikumsfonds und eines REIT-Fonds

Abbildung 15: Nachteile alternativer Immobilien-Kapitalanlageprodukte

Abbildung 16: Anlegertypen

Abbildung 17:Zusammenhang von Renditechance und Risiko

Abbildung 18: Zusammenhang zwischen Rendite und Verlustwahrscheinlichkeit

Abbildung 19: Rendite-Risiko-Matrix (1/1996-12/2005)

Abbildung 20: Zielposition für G-REIT

Abbildung 21: Korrelation von US-REITs zu anderen Asset-Klassen

Abbildung 22: Chronologische Reihenfolge REIT Einführung Global

Abbildung 23: Anteile über den Kapitalmarkt gehaltenen Immobilien

Abbildung 24: Entwicklung und Marktsituation

Abbildung 25: Berechnung des Anteilswertes Offene Immobilienfonds

Abbildung 26: Die Wertentwicklung der Offenen Immobilienfonds zum 31.08

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Anlagegrenzen für Offene Immobilienfonds

Tabelle 2: Besteuerung Investor

Tabelle 3: Synobse der Anlageformen Offene Immobilienfonds und G-REITs

Tabelle 4: Vergleich der indirekten Immobilienanlageprodukte Offene Immobilienfonds und G-REITs aus steuerlichen Gesichtspunkten

Tabelle 5: Liquiditätsquoten Offener Immobilienfonds

Tabelle 6: Die Volatilität Offener Immobilienfonds

Tabelle 7: Die Volatilität der REITs

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Abschnitt: Einleitung

1.1 Problemstellung

Die Schaffung der Anlageklasse der Real Estate Investment Trusts (REITs) in den USA im Jahre 1960 hatte den Zweck, privaten Kapitalanlegern die Möglichkeit zu geben, in große Immobilienportfolios zu investieren, um so einen Anstoß zur individuellen privaten Altersvorsorge zu geben und soziale Absicherung zu ermöglichen. Als im Jahr 1958 die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank und die Bayerische Vereinsbank das Internationale Immobilien-Institut AG gründeten,[1] war das Ziel der Unternehmung, eine Fondsstruktur zu schaffen, mit der Kleinanleger wirtschaftlich am Immobilieneigentum beteiligt werden konnten.[2] Damit überschneidet sich die gesetzgeberische Motivation der REITs mit denen der Offenen Immobilienfonds. Ein Offener Immobilienfonds bietet einem weiten Anlegerkreis die Möglichkeit, Vermögen und Sparbeiträge nach dem Grundsatz der Risikomischung in Immobilien anzulegen. Die Vielzahl der Immobilien mit unterschiedlichen Größen, Nutzungsarten und Mietern an zahlreichen Standorten verhalfen den Offenen Immobilienfonds in der Vergangenheit zu einer stabilen Wertentwicklung. Aus diesem Grund wird in Deutschland die Diskussion um die Einführung der REITs häufig mit der Frage verknüpft, ob dieses gesetzgeberische Ziel nicht bereits erreicht sei und neben den Offenen Immobilienfonds keine Notwendigkeit für die steuerbefreite Immobilien AG bestehe.[3] Ungeachtet dessen hat sich die deutsche Bundesregierung am 21. März 2007 im Zuge der Internationalisierung der Finanzmärkte rückwirkend dazu entschieden, die Anlageklasse des Real Estate Investment Trusts in Deutschland zum 1. Januar 2007 einzuführen. Darum ist zu beurteilen, ob es sich um eine reine Anpassung an internationale Märkte handelt, um nicht „dauerhaft ins Hintertreffen zu geraten“, wie es die Bundesregierung in ihrer Erklärung zum REIT-Gesetz darstellt[4] und ob beide Anlageformen parallel nebeneinander existieren sollen und können.

1.2 Aufbau der Arbeit

Diese Hauptseminararbeit gibt zuerst einen umfassenden Einblick in die Anlageform der REITs sowie in die der Offenen Immobilienfonds. Dazu werden nach der historischen Entwicklung die rechtlichen Rahmenbedingungen der Anlage-Klassen beschrieben. Insbesondere die gesellschafts- und steuerrechtlichen Vorgaben finden Beachtung. Danach erfolgt eine Betrachtung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden, die im allgemeinen Geschäftsverkehr zur Bestimmung der Immobilienanlagen zur Anwendung kommen. Die Entwicklungen der Asset-Klassen in der jüngsten Vergangenheit sind anschließend beschrieben. Hierzu werden insbesondere die Daten und Fakten zu Ausschüttungsregelung, Anlegerspektrum, Liquiditätsquote, Publizitätspflicht dargestellt. Im darauf folgenden Abschnitt werden beide Anlageformen direkt gegenüber gestellt und markante Unterschiede erarbeitet. Insbesondere die Merkmale in der gesellschafts- und steuerrechtlichen Betrachtung werden herausgestellt. Anlegermentalität und Anlegerverhalten rücken im nächsten Abschnitt in den Fokus der Untersuchungen. Dazu wird der Investor bei seiner Anlageentscheidung gedanklich verfolgt. Eine Einordnung bezüglich der Rendite/ Risiko Struktur beider Anlageformen und die daraus resultierenden Schlüsse schließt sich an. Der letzte Abschnitt gibt einen Ausblick auf die angenommene Entwicklung der beiden Asset-Klassen.

1.3 Zielsetzung der Arbeit

Ziel dieser Diplomarbeit ist es, die Anlageformen des German Real Estate Investment Trusts und des Offenen Immobilien-Publikumsfonds vorzustellen, hinsichtlich vergleichbarer Merkmale zu untersuchen und Unterschiede darzulegen. Im Ergebnis soll erkennbar werden, ob ein Wettbewerb um Anlegergelder zwischen beiden Anlageformen zu erwarten ist oder die signifikanten Merkmale dieses nicht zulassen. Weitergehend soll zu erkennen sein, ob ein langfristiges Überleben bezüglich eines immer stärker werdenden internationalen Marktes für beide Anlageformen gewährleistet ist.

2. Abschnitt: G-REITs

2.1 Historische Entwicklung der Real Estate Investment Trusts

Das Anlageinstrument des Real Estate Investment Trust wurde zuerst in den Vereinigten Staaten von Amerika im Jahre 1960 eingeführt.[5] Die Gesetzgebung hierzu geht auf den damaligen US-amerikanischen Präsidenten Eisenhower zurück.[6] Die Idee hinter dem Konzept des REITs war es, privaten und institutionellen Anlegern eine Möglichkeit zu geben, sich mit Kleinstbeträgen an großen professionell gemanagten Immobilienportfolios zu beteiligen. Die erste Gründung erfolgte im Jahr 1961.[7] Der Continental Mortgage REIT wurde zwei Jahre später zum ersten börsennotierten US-REIT.[8] Im Laufe der Jahre erfolgten immer wieder rechtliche Anpassungen an die Veränderungen des Marktes, welche an dem Erfolg der Assetklasse einen wichtigen Anteil haben.[9] Diese Anlageform gibt es mittlerweile in 20 Staaten (siehe Abbildung 1) der Welt, was sie zu dem internationalen Standardprodukt für indirekte Immobilieninvestments macht.[10] Prägende Merkmale sind dabei immer die gesetzlich festgelegte hohe Ausschüttungsquote der erwirtschafteten Gewinne des REITs und der steuerliche Sonderstatus, während sich die weitere Gesetzgebung von Land zu Land unterscheidet.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: REIT Strukturen weltweit[11]

2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen

Zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen wurde ein eigenes Gesetz am 23. März 2007 im deutschen Bundestag beschlossen. Dieses Real Estate Investment Trust Gesetz (REIT-Gesetz oder REITG) normiert die gesellschafts- und steuerrechtlichen Regelungen.[12] Mit der Zustimmung des deutschen Bundesrates am 30. März 2007 ist es rückwirkend zum 1. Januar 2007 eingeführt worden. Die Intention der Bundesregierung war es, die in Deutschland gebräuchlichen Instrumente der indirekten Immobilienanlage zu erweitern, da diese als international nicht ausreichend genug bekannt und die Besteuerung für ausländische Kapitalanleger als zu undurchsichtig erklärt wurden. Mit der gesetzlichen Einführung des G-REIT sollte die bestehende Lücke bei den indirekten Immobilienanlagen geschlossen und gleichzeitig eine Professionalisierung der Immobilienwirtschaft zur Wettbewerbsgleichheit gegenüber anderen europäischen Finanz- und Immobilienstandorten erreicht werden.[13]

2.2.1 Gesellschaftsrechtliche Bestimmungen

2.2.1.1 Organe der G-REIT AG

Die Organe der G-REIT AG unterscheiden sich grundsätzlich nicht von den Organen einer Aktiengesellschaft üblicher Prägung. Die Geschäfte werden vom Vorstand geführt, der grundsätzlich eigenverantwortlich und nicht weisungsgebunden handelt. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat gewählt und überwacht (§§ 84, 111 AktG). Er kann gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 AktG aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei einem Grundkapital von über drei Millionen Euro verlangt das Gesetz eine Mindestanzahl von zwei Vorstandsmitgliedern (§ 76 Abs. 2 Satz 2 AktG). Dies ist jedoch durch Satzung abänderbar.

Der Aufsichtsrat soll, das ist die Vorstellung die hinter der strengen Funktionsabgrenzung liegt, sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre gegenüber dem Vorstand gewahrt bleiben. Der Aufsichtsrat wird dementsprechend von der Hauptversammlung gewählt, bei mitbestimmten Aktiengesellschaften zur Hälfte durch die Belegschaft (§ 101 Abs. 1 AktG). Dies spiegelt regelmäßig die Stimmanteils-Mehrheitsverhältnisse wider. Gemäß § 84 Abs. 1 AktG obliegt dem Aufsichtsrat die Bestellung und Abberufung des Vorstands. Daneben finden sich noch weitere Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats hauptsächlich in § 111 AktG.

Die Satzung der AG kann bestimmte Zustimmungsvorbehalte vorsehen, so dass für einige Geschäftsführungsmaßnahmen die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich ist. Ein Weisungsrecht hat der Aufsichtsrat gegenüber dem Vorstand nicht. Die Hauptversammlung ist die Zusammenkunft aller Aktionäre und ihrer bevollmächtigten Vertreter, in welcher sie ihre Rechte ausüben (§ 118 Abs. 1 AktG). Sie ist das Organ mit der Aufgabe interner Willensbildung und findet üblicherweise einmal jährlich statt, kann jedoch auch als außerordentliche Hauptversammlung wegen besonderer Anlässe zusätzlich einberufen werden. Die Hauptversammlung setzt sich aus allen Aktionären der G-REIT AG zusammen und beschließt in Angelegenheiten der G-REIT AG.[14]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Organe der AG[15]

2.2.1.2 Gesetzliche Grundlagen
2.2.1.2.1 Allgemeine Vorschriften

Der Anwendungsbereich des REIT-Gesetzes ist auf REIT-Aktiengesellschaften beschränkt. Hierunter fallen Aktiengesellschaften, deren Unternehmensgegenstand es ist, Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte unbeweglichen Vermögens mit Ausnahme von Bestandsmietwohnimmobilien zu erwerben, zu halten, im Rahmen der Vermietung, der Verpachtung und des Leasings einschließlich notwendiger immobiliennaher Hilfstätigkeiten zu verwalten und zu veräußern. Des weiteren können sie Anteile an REIT- Dienstleistungsgesellschaften erwerben, halten, verwalten und veräußern, Anteile an Auslandsobjektgesellschaften erwerben, halten, verwalten und veräußern sowie Anteile an Kapitalgesellschaften erwerben, halten verwalten und veräußern. Entgeltliche Nebentätigkeiten für Dritte dürfen ausschließlich über eine separate REIT-Dienstleistungsgesellschft erbracht werden. Die Gesellschaften unterliegen den allgemeinen für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschlussprüfer hat im Rahmen der Jahresabschlussprüfung die Berechnung der Streubesitzquote und des maximalen Anteilsbesitzes gemäß § 11 Abs. 1 und 4 REITG zu überprüfen. Gleiches gilt für die Ausschüttung an die Anleger laut § 13 REITG. Sollte die Gesellschaft keinen Konzernabschluss aufstellen, muss der Abschlussprüfer außerdem feststellen, ob die Vorschriften hinsichtlich des Vermögens, des Ausschlusses des Immobilienhandels und des Mindesteigenkapitals (§§ 12, 14 und 15 REITG) eingehalten waren (§ 1 REITG).

2.2.1.2.2 Vor-REIT

Vor-REITs sind steuerpflichtige Aktiengesellschaften, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht über die für einen REIT erforderliche Beteiligungsstruktur, Eigenkapitalquote und Börsenzulassung verfügen. Sie sind als Erwerbsvehikel wichtig, weil Verkäufe an Vor-REITs steuerprivilegiert erfolgen können. Nach Anmeldung als Vor-REIT hat die Gesellschaft bis zu zwei Jahre Zeit, die gesetzlichen Anforderungen an den REIT zu erfüllen.[16]

2.2.1.2.3 Begriffsbestimmung

Als REIT–Aktiengesellschaften werden die Aktiengesellschaften angesehen, die ihren Sitz in Deutschland haben, die sich als diese laut Gesetz qualifizieren und deren unternehmerisches Handeln sich darauf beschränkt, “Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte an in- und ausländischen Immobilien zu erwerben, zu halten, im Rahmen der Vermietung, der Verpachtung und des Leasings einschließlich notwendiger Hilfstätigkeiten zu verwalten und zu veräußern sowie Anteile an Immobilienpersonengesellschaften zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern.“[17]. Der Mindestbetrag des Grundkapitals eines Real Estate Investment Trusts hat 15 Millionen Euro zu betragen (§ 4 REIT-Gesetz). Dabei müssen alle Aktien als “stimmberechtigte Aktien gleicher Gattung begründet werden“ (§ 5 REIT-Gesetz). Eine REIT-Aktiengesellschaft muss auch nach Fortführung im Sinne des § 22 Handelsgesetzbuches oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine eindeutige Kennzeichnung der Firma in Form der Bezeichnung „REIT-Aktiengesellschaft“ oder „REIT-AG“ vornehmen.[18] Die Bezeichnung „REIT-Aktiengesellschaft, Real Estate Investment Trust oder REIT“ alleine oder im Zusammenhang mit anderen Worten darf von einer Firma nur geführt werden, wenn sie eine REIT-Gesellschaft im Sinne des REITG ist und deren Vorraussetzungen erfüllt (§ 7 REITG).

2.2.1.2.4 Qualifikation als REIT-Aktiengesellschaft

Die Anmeldung der Firma als REIT-Aktiengesellschaft erfolgt bei dem zuständigen Gericht per Eintragung in das Handelsregister (§ 8 REITG). Um sich als REIT-Aktiengesellschaft zu qualifizieren, muss die Gesellschaft mehrere Vorraussetzungen erfüllen: Es muss eine Börsennotierung stattfinden, d.h. ein Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist zwingend notwendig ( § 10 Abs. 1 REITG). Diese Zulassung muss innerhalb von zwei Jahren nach Anmeldung der Aktiengesellschaft als Vor-REIT beantragt sein. Unter Umständen kann diese Frist auf Antrag um ein Jahr verlängert werden. Wird in dieser Frist kein Antrag gestellt oder wird der gestellte Antrag abgelehnt, verliert die Gesellschaft ihren Vor-REIT Status und kann diesen erst mit der erneuten Beantragung einer Zulassung wiedererlangen. Der Gesetzgeber verlangt des Weiteren eine Streuung der REIT-Aktien von mindestens 25 Prozent der Aktien bei Börsenzulassung. Danach müssen mindestens 15 Prozent der Anteilsscheine dauerhaft im Streubesitz bleiben. Als im Streubesitz befindliche Aktien gelten nur die Anteile derjenigen Aktionäre, die einen Stimmrechtsanteil haben, der 3 Prozent (Berechnung nach den §§ 22 und 23 des Wertpapierhandelsgesetzes) nicht übersteigt. Ob dieses Kriterium eingehalten wird, hat die Aktiengesellschaft zum 31. Dezember eines jeden Jahres gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nachzuweisen. Außerdem darf kein Anleger direkt 10 Prozent oder mehr der Aktien oder Aktien in einem Umfang halten, dass er über 10 Prozent oder mehr der Stimmrechte verfügt. Für die Anwendung dieses Absatzes gelten Aktien, die für Rechnung eines Dritten gehalten werden als direkt durch den Dritten gehalten (§ 11 REITG).

2.2.1.2.5 Vermögens- und Ertragsanforderungen

Besteht für die REIT-AG eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach § 315a HGB, muss das als Finanzanlage gehaltene unbewegliche Vermögen nach dem beizulegenden Zeitwert im Sinne des IAS 40 bewertet werden. Beteiligungen an Immobilienpersonengesellschaften gelten als unbewegliches Vermögen und sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Insgesamt müssen am Ende eines Geschäftsjahres mindestens 75% der Aktiva zum unbeweglichen Vermögen gehören, wovon die von REIT-Dienstleistungsgesellschaften eingebrachte Aktiva höchstens 20% ausmachen darf. Die gesamten Umsatzerlöse zuzüglich der sonstigen Erträge eines Geschäftsjahres müssen laut § 12 Absatz 3 REITG zu mindestens 75% aus unbeweglichem Vermögen durch Vermietung, Leasing, Verpachtung einschließlich immobiliennaher Tätigkeiten oder Veräußerungen von unbeweglichen Vermögen generiert worden sein. Auch hier dürfen die Umsatzerlöse aus REIT-Dienstleistungsgesellschaften, die zusammen mit der Aktiengesellschaft bilanziert werden, nicht mehr als 20% ausmachen. Mit den sonstigen Erträgen sind in diesem Fall nicht regelmäßig wiederkehrende Einkünfte, erfolgswirksam erfasste Bewertungsgewinne und -verluste, realisierte Veräußerungsverluste sowie Erträge aus Vermietung, Leasing, Verpachtung und Veräußerung von unbeweglichen Vermögen, soweit sie nicht unter den Umsatzerlösen zu erfassen sind gemeint. Bewertungsgewinne und -verluste sind Gewinne und Verluste aus dem Ansatz des als Finanzinvestition gehaltenen unbeweglichen Vermögens im Einzel- bzw. Konzernabschluss nach Absatz 1 mit dem beizulegenden Zeitwert im Sinne des IAS 40. Erfolgt der Ansatz des als Finanzinvestition gehaltenen unbeweglichen Vermögens im Einzel- bzw. Konzernabschluss der REIT-Aktiengesellschaft gemäß IAS 40 mit den fortgeführten Anschaffungskosten, sind in einer Nebenrechnung Bewertungsgewinne und -verluste im Sinne des Satzes 2 zu ermitteln und den sonstigen Erträgen hinzuzusetzen.

2.2.1.2.6 Ausschüttung an die Anleger

Die Gesetzgebung verpflichtet die REIT-Aktiengesellschaften, mindestens 90% des erwirtschafteten Gewinns eines Geschäftsjahres an seine Anteilseigner auszuschütten. Rücklagen dürfen in diese Berechnung mit einbezogen werden. Gewinne aus der Veräußerung unbeweglicher Anlagegüter können bis zur Hälfte in eine Rücklage eingestellt werden, müssen aber bis zum Ablauf des zweiten auf das Jahr der Einstellung folgenden Geschäftsjahres ertragswirksam und damit ausschüttungs-erhöhend aufgelöst werden, soweit sie nicht für Anschaffungen oder Herstellungen neuer Anlagegüter verwendet worden ist ( § 13 REITG).

2.2.1.2.7 Ausschluss des Immobilienhandels

Den REITs ist es durch den § 14 REITG verboten, mit den Bestandsimmobilien einen gewerblichen Handel zu betreiben. Dieser liegt dann vor, wenn innerhalb der letzten fünf Geschäftsjahre Erlöse aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt wurden, die mehr als die Hälfte des Wertes des durchschnittlichen Bestandes innerhalb des gleichen Zeitraums ausmachen.

2.2.1.2.8 Mindesteigenkah6ital

Das am Ende eines Geschäftsjahres im Einzel- bzw. Konzernabschluss ausgewiesene Eigenkapital der REIT-Aktiengesellschaft darf 45% des Betrages, mit dem das unbewegliche Vermögen im Jahresabschluss erfasst ist, nicht unterschreiten (§ 15 REITG).

2.2.2 Steuerrechtliche Bestimmungen

2.2.2.1 Steuerrechtliche Bestimmungen der Gesellschaft

Eine REIT-Aktiengesellschaft, die als solche anerkannt, unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig ist und nicht im Sinne des Doppelbesteuerungs-Abkommens als in einem anderen Vertragsstaat ansässig gilt, ist von der Körperschaftssteuer befreit. Ebenso gilt eine Befreiung von der Gewerbesteuer (§ 16 REITG). Sollte ein Anleger direkte Gesellschaftsanteile von 10% oder mehr besitzen, entfällt deswegen die Steuerbefreiung der REIT-AG nicht. Genauso wenig ist ein Verzicht auf Dividende oder Stimmrecht vorgesehen. Jedoch können nur die Rechte geltend gemacht werden, die einem Anleger zustehen, der weniger als 10% der Anteile hält. Gleiches gilt für die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens. Sollte das Sondervermögen der Gesellschaft zum Ende des Geschäftsjahres weniger als 75% betragen, wird von der zuständigen Finanzbehörde eine Zahlung festgelegt. Die Höhe der Zahlung bemisst sich danach, wie weit die Gesellschaft von der geforderten Maßzahl abweicht; maximal darf diese jedoch 3% des unbeweglichen Vermögens betragen. Ebenso wird berücksichtigt, ob und wie oft bereits in vorangegangenen Jahren Verstöße gegen dieses Kriterium vorgelegen haben. Stammen in einem Wirtschaftsjahr weniger als 75% der Bruttoerträge aus der Vermietung und Verpachtung oder der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, setzt die zuständige Finanzbehörde eine Zahlung gegen die Aktiengesellschaft fest. Die Höhe der Zahlung beträgt mindesten 10% und höchstens 20% des Betrages, um den die Bruttoerträge aus der Vermietung und Verpachtung oder der Veräußerung von unbeweglichen Vermögen hinter der Vorgabe von 75% der Bruttoerträge zurückbleiben. Ähnlich verhält es sich mit der Mindestausschüttung von 90% des Jahresüberschusses. Sollte dieses Kriterium nicht erfüllt werden, wird eine Zahlung von maximal 30%, mindestens aber 20% des Betrages fällig, hinter der die Ausschüttung der Vorgabe zurückbleibt. Für den Fall der Leistungserbringung der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Personengesellschaften für Dritte, wird eine Zahlung zwischen 20% bis 30% der dadurch erzielten Einnahmen durch das zuständige Finanzamt festgelegt (§ 16 REITG).

2.2.2.1.1 Beginn der Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung der Aktiengesellschaft tritt mit dem Beginn eines Wirtschaftsjahres nach Eintragung in das Handelsregister in Kraft. Ist die Gesellschaft direkt oder indirekt an weiteren Immobilienpersonengesellschaften beteiligt, kann deren unbewegliches Vermögen, soweit es der Beteiligung der Aktiengesellschaft entspricht, mit dem Teilwert angesetzt werden. Nach dem Verlust der Steuerbefreiung kann eine neue Steuerbefreiung erst nach vier Jahren wieder erteil werden (§ 17 REITG).

2.2.2.1.2 Ende der Steuerbefreiung

Mit dem Verlust der Börsenzulassung endet automatisch zum Ende des Wirtschaftsjahres die Steuerbefreiung der Gesellschaft. Sollte die REIT-Aktiengesellschaft einen Handel mit unbeweglichem Vermögen betreiben, welcher gegen die maximal Höhe des § 14 REITG verstößt, endet die Steuerbefreiung im selbigen Wirtschaftsjahr. Wird während drei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren gegen das Streubesitzkriterium verstoßen, so endet die Steuerbefreiung zum Ende des dritten Jahres. Sollte in drei aufeinander folgenden Jahren ein Verstoß gegen die Vorschriften der Höchstbeteiligung nach § 11 Abs. 4 REITG vorliegen, so endet die Steuerbefreiung ebenfalls zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres. Nach Aufdeckung eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den Streubesitz oder die Höchstbeteilung muss die Gesellschaft eine Einhaltung der Kriterien bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres erreichen (§ 18 REITG). Erreicht sie dieses nicht, endet die Steuerbefreiung rückwirkend in dem Jahr, in dem der Verstoß aufgedeckt wurde. Sind die Vorraussetzungen des § 15 REITG (Mindesteigenkapital) in drei aufeinander folgenden Jahren nicht erfüllt, so endet die Steuerbefreiung mit Ablauf des dritten Wirtschaftsjahres. Dasselbe gilt für den § 16 REITG Absatz 3-6 (75% unbewegliches Vermögen, 75% der Bruttoerträge aus Vermietung und Verpachtung, 90% Ausschüttungsquote, entgeltliche Nebentätigkeiten für Dritte). Sollte hier dreimal hintereinander gegen dasselbe Kriterium verstoßen werden, endet die Steuerbefreiung genauso nach Ablauf des dritten Jahres. Ein Verstoß gegen die verschiedenen Kriterien, mindestens aber eines des § 16 Absätze 3-6 des REITG in fünf aufeinander folgenden Jahren, hat ein Erlöschen der Steuerbefreiung mit Ablauf des fünften Wirtschaftsjahres zur Folge. Ausnahmen können nur unter der höchstmöglichen Zahlung nach § 16 Absätze 3-6 von der zuständigen Finanzbehörde bewilligt werden.

2.2.2.2 Steuerrechtliche Bestimmungen des Aktionärs
2.2.2.2.1 Ausschüttungen

Im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gehören folgende Einkünfte des Anteilseigners zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit sie nicht Betriebseinnahmen des Anlegers sind: Ausschüttungen der REIT-Aktiengesellschaft und anderer REIT-Körperschaften, Personen -Vereinigungen oder –Vermögens-massen sowie sonstige Vorteile, die neben oder an Stelle der Ausschüttungen gewährt werden.

2.2.2.2.2 Veräußerungserlöse

Der bei der Veräußerung von Aktien an REIT-Aktiengesellschaften und Anteilen an anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen anfallende Gewinn ist nach § 4 oder § 5 EStG zu ermitteln. Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten, die mit den vorher genannten Beteiligungen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen nur mit Einnahmen aus der selben Einkunftsart verrechnet werden ( § 19 Abs. 4 REITG).

2.2.2.2.3 Anlagebestimmungen

Das REIT-Gesetz sieht vor, dass Immobilien mit einem Wohnflächenanteil von mehr als 50% als Anlageobjekte ausgeschlossen sind. Neubauten, die nach dem 31. Dezember 2006 erschaffen worden sind, werden von dieser Begrenzung ausgeschlossen und können ins Portfolio aufgenommen werden.

2.3 Bewertung eines REIT

Ob ein Börsengang erfolgreich ist, entscheiden letztendlich die Marktteilnehmer, indem sie einen REIT nachfragen und damit den Preis bestimmen. Halten sie den Emissionspreis und später den Aktienkurs für fair, investieren sie, andernfalls suchen sie nach Alternativen. Hierbei geht es um eine Abwägung aller Informationen und Argumente, die dem Investor zur Verfügung stehen, aus denen sich ein Preis bildet, den der Investor bereit ist zu zahlen. Im Folgenden werden die drei am häufigsten verwendeten Methoden zur Unternehmensbewertung von Immobilienaktiengesellschaften dargestellt. Grundsätzlich sollten immer mindestens zwei Modelle pro Unternehmen angewendet werden.[19]

2.3.1 Discounted Cashflow–Methode (DCF-Methode)

Allgemein üblich ist es, zur Unternehmensbewertung die DCF-Methode zu verwenden. Bei der DCF-Methodik ermittelt sich der Gesamtwert des Unternehmens aus der Summe aller abdiskontierten zukünftigen Cashflows, welche Eigenkapital- und Fremdkapitalgebern gemeinsam zustehen. Der Marktwert des Eigenkapitals (Shareholder Value) wird dann durch Subtraktion des Marktwertes des Fremdkapitals vom Gesamtwert des Unternehmens ermittelt. Weiterhin spielt die Höhe des nicht betriebsnotwendigen Vermögens eine Rolle, welches nach dem Shareholder Value Ansatz auf den nachhaltigen Wertbeitrag zum Gesamtunternehmen zu überprüfen und ggf. auszugliedern bzw. zu veräußern ist. Die daraus zur Verfügung stehenden Mittel sind dem Kerngeschäft der Unternehmung zuzuführen.[20] Die Prognose der zukünftigen freien Cashflows erfolgt über eine Länge, die nach den individuellen Umständen als vernünftig angenommen wird. Zum einen ist ein Barwert der freien Cash Flows für den Zeitraum der Detailprognose zu errechnen; zum anderen wird der Wert, der über den Detailprognosezeitraum hinausgeht, als „ewige Rente“ näherungsweise bestimmt und der auf den Bewertungszeitraum abdiskontierte Residualwert ermittelt. Die Bestimmung des freien Cash Flow einer Immobilienaktiengesellschaft richtet sich danach, in welchem Geschäftsbereich die Gesellschaft tätig ist. Im Folgenden wird deswegen das Schema zur Ermittlung des freien Cash Flow vorgestellt (siehe Abbildung 3).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Ablauf Discounted Cash Flow Methode[21]

2.3.2 Net Asset Value-Verfahren (NAV-Verfahren)

Das NAV-Verfahren richtet sich nach den Verkehrswerten der Immobilien eines REITs. Je nach Datenlage existieren mehrere Berechnungsverfahren, die im Ergebnis allerdings gleiche Ergebnisse liefern:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Das Net Asset Value Verfahren[22]

Grundsätzlich wird nach der Going-Concern-Annahme vorgegangen, d.h. dass bei der Rechnungslegung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist. Im Idealfall kann die NAV-Ermittlung nach dem Bottom-up-Prinzip (Wertfeststellung für jede Immobilie) erfolgen. Dieses setzt aber voraus, dass Informationen vorliegen, die regelmäßig öffentlich nicht zugänglich sind. In der Praxis hat sich in Folge dessen der Top-down-Ansatz durchgesetzt. Bei dieser Vorgehensweise werden die Nettomieteinnahmen mit einem für das jeweilige Marktsegment abzuleitenden Multiplikator zum Marktwert verbunden. Problematisch ist hierbei die teilweise fehlende Berücksichtigung einer Überprüfung der Angemessenheit der Miethöhe, Berücksichtigung von Restlaufzeiten der bestehenden Mietverträge, Entwicklung der leer stehenden Flächen sowie Immobilienqualität.[23] Eine Anpassung wird mit durch die Hilfe von Analysten ermittelten Zu- bzw. Abschlägen vorgenommen. Bei der Einführung von REITs im Ausland hat sich gezeigt, dass in manchen Fällen erhebliche Prämien auf den NAV gezahlt werden.[24] „Eine Bewertung von bestandshaltenden Immobiliengesellschaften anhand des NAV-Verfahrens hat international Akzeptanz gefunden und ist daher häufig anzutreffen. Dieses Modell hat den Vorteil, den Bezug zum Marktwert der Anlageobjekte des Unternehmens offen zu legen.“[25]

2.3.3 Multiplikatoren-Methode (Peergroup-Vergleich)

Die Multiplikatoren-Methode eignet sich bei direkt vergleichbaren Unternehmen. Die Bewertung erfolgt auf Basis von Marktwerten, die mit Ergebnisgrößen in Beziehung gesetzt werden. Die sich daraus ergebenden Multiplikatoren werden dann auf das zu bewertende Unternehmen angewandt. Multiplikatoren haben immer nur Bezug zu einer jeweiligen Bezugsgröße (Wohn- und Nutzfläche, Ergebnis vor Zinsen, Abschreibungen und Steuern, Jahresüberschuss abzüglich Erträge aus Immobilienveräußerungen plus Abschreibungen oder Mieten) eines Jahres (Einperiodenmodell). Die Auswahl der Vergleichsunternehmen (Peergroup) spielt eine übergeordnete Rolle, denn nur wirklich vergleichbare Unternehmen im Bezug auf Region, Ausrichtung, Risikoprofil, Größe etc. können zu einem aussagekräftigen Ergebnis führen.[26] Solche Multiplikatorenansätze für die Bewertung erscheinen auf den ersten Blick recht einfach. Sie haben jedoch einen theoretischen Hintergrund, der in der Barwertformel besteht. „Die gewählte Basisgröße repräsentiert den Ertrag oder ist ein Indiz für den Ertrag, so dass ein Vielfaches dieser Größe eine Ertragsbewertung liefert.“[27] In der Praxis hat sich herausgestellt, dass Multiplikatorenansätze teilweise exaktere Ergebnisse liefern als komplexe Bewertungsmodelle.[28]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Wertermittlung im Rahmen der Multiplikatoren-Methode[29]

2.3.4 Einflußfaktoren für die Bewertung

Vom Grundsatz her müsste sich der Wert des REITs bzw. der Aktien am dem Wert der gehaltenen Immobilien orientieren. Aus dieser scheinbar logischen Sichtweise haben sich die unterschiedlichen Bewertungsverfahren entwickelt. Diese können aber nur einen Ansatzpunkt zur Herleitung des fairen Wertes der Aktie bzw. der Unternehmung liefern, da der Marktwert täglich an der Börse durch Angebot und Nachfrage festgelegt wird[30]. In guten Marktphasen hat ein ordentlich geführter REIT gute Chancen, mit einer Prämie bewertet zu werden. Die Prämie ist für den REIT deshalb sehr wichtig, weil sie Ihm Zugang zu neuem Kapital verspricht. Eine Prämie auf den Net Asset Value (NAV) bedeutet, dass der Kapitalmarkt die Aktie höher bewertet als das Immobilienportfolio des betreffenden REITs wert ist. Damit sind die Kapitalkosten des REITs niedriger als die Immobilienrendite seiner Assets. Wird nun eine Kapitalerhöhung durchgeführt und das aufgenommene Kapital in gleichartige Immobilien investiert, wird Shareholder Value geschaffen. Derselbe Effekt tritt dann ein, wenn dieser REIT seine hoch bewerteten Aktien als Zahlungsmittel einsetzt, um einen schlechter bewerteten REIT zu übernehmen. Im umgekehrten Fall kann ein unterbewerteter REIT nur dann Shareholder Value schaffen, wenn er Immobilien aus seinem Portfolio verkauft und die Mittel zum Rückkauf seiner Aktien einsetzt.[31] Eine hohe Bewertung des Unternehmens bildet somit die Grundlage zur Erschließung von neuem Kapital eine niedrige Bewertung schließt das Unternehmen davon aus.

Als unternehmensspezifisch Wert bestimmend haben sich folgende Kriterien herausgestellt:

Strategische Ausrichtung

Management

Information und Transparenz: Corporate Governance

Internes und externes Wachstum

Finanzielle Struktur

Abwesenheit sonstiger Interessenkonflikte und strategische Defizite[32]

2.4 Entwicklung der Anlageklasse

Deutschland ist mit Immobilien im Wert von 7,1 Billionen Euro Europas größter Immobilienmarkt. Hiervon sind allerdings nur 11,5% über den Kapitalmarkt zugänglich. Unternehmenseigene Immobilien stellen mit 5-15% der Gesamtkosten den zweitgrößten Kostenblock im Unternehmen dar und binden ca. 10% des bilanziellen Kapitals. Schätzungen gehen bis zu dem Jahr 2010 von einem Marktpotential in Deutschland von ca. 57 Milliarden Euro aus, wovon 75% von institutionellen Anlegern gehalten werden könnten.[33] Alleine die 30 Dax-Unternehmen kommen laut der Analysten von M.M.Warburg auf ein Immobilienvermögen von etwa 167 Milliarden Euro.[34] Diese Studien berechnen das Potential jedoch unter Einbeziehung der Wohnimmobilien (Abbildung 6) die laut REIT-Gesetz und auf Antrag der SPD herausgenommen wurden, sodass diese Berechnungen bereinigt ein Potential von 60 bzw. 97 Mrd. Euro ausweisen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 6: Gegenüberstellung erwarteter Marktpotentiale[35]

Beim Bundeszentralamt für Steuern sind bis zum 7. Juni 2007 drei Anträge für Vor-REITs eingegangen. Daneben gibt es aber noch weitere Unternehmungen, die Vorbereitungen zu einem Initial Public Offering (IPO) treffen. Hierzu zählen Alstria, Boetzelen, Harpen, German One, TAG und die Helaba aber auch die Allianz/ Dresdener, Deutsche Bank und Commerzbank (siehe Abbildung 7).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 7: REITs in Deutschland[36]

Nach dem Eintreten der ersten G-REITs in den Markt ist mit Konsolidierung und Integration zu rechnen. Konsolidierungen werden aufgrund der relativ hohen Notierungen der G-REITs zu erwarten sein, da diese eigene Anteile als Akquisitionswährung verwenden könnten, um die geforderte Größe zur Erreichung des REIT Status von 15 Millionen zu erlangen. Vertikale Integrationen werden vor allem als Konsequenz des Wachstums einzelner REITs vorkommen, die im Zuge der Erweiterung der eigenen Geschäftsfelder neue Dienstleistungen im Umfeld der Immobilie anbieten werden.[37]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 8: Anzahl REITs und deren Marktkapitalisierung[38]

[...]


[1] Vgl. Balk/ Eller/ Gutmann, Investmentfonds, 1991, S. 5.

[2] Vgl. Beckmann / Scholtz, Investment, 1970, S .1.

[3] Vgl. Cadmus/ v. Bodecker, Handbuch Immobilien-Investitionen, 2005.

[4] Vgl. UniCredit, REITs? Was ist das eigentlich, 2007, S. 2.

[5] Vgl. Real Estate Investment Act of 1960.

[6] Vgl. Wetteskind/ Sommer, REITs, 1998, S. 743.

[7] Vgl. Murphey, REITs, 2004, S. 7.

[8] Vgl. Menna, REIT Industry, 2002, S. 2.

[9] Vgl. Simon, Real Estate Investment Trusts im Vergleich, 2004, S. 3.

[10] Vgl. UniCredit, REITs - Was ist das eigentlich?, S. 2.

[11] Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen, 2006.

[12] Vgl. Bundesministerium der Finanzen, Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen, 2006.

[13] Vgl. Bundesministerium der Finanzen, Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen, 2006, S. 2.

[14] Ernst & Young, Die Einführung des deutschen Real Estate Investment Trust (G-REIT), 2006, S. 19ff.

[15] Eigene Darstellung

[16] Schultz, Das deutsche REIT-Gesetz, 2007, S. 165-167.

[17] Vgl. § 2 Abs. 1. REITG.

[18] Vgl. § 6 REITG.

[19] Remke, Bewertung von Immobilien-AGs und REIT-AGs, 2007, S. 81.

[20] Vgl. Nowak, Offene Immobilienfonds, Immobilienaktien und REITs für die Private Vermögensbildung und Altersvorsorge, 2005, S. 124.

[21] Quelle: o.V., DCF Schema, o.J.

[22] Quelle: DZ Bank (Hrsg.), Der deutsche REIT im Kapitalmarkt, 2006, S. 15 ff.

[23] Vgl. DZ Bank (Hrsg.), Der deutsche REIT im Kapitalmarkt, S. 16.

[24] Vgl. DZ Bank (Hrsg.), Der deutsche REIT im Kapitalmarkt, 2006, S. 16.

[25] DZ Bank (Hrsg.), Der deutsche REIT im Kapitalmarkt, 2006, S. 16.

[26] Vgl. Remke, Bewertung von Immobilien-AGs und REIT-AGs, 2007, S. 84.

[27] Spremann, Valuation, 2004, S. 54.

[28] Vgl. Spremann, Valuation, 2004, S. 54.

[29] Quelle: DZ Bank (Hrsg.), Real Estate Investment Trusts als neue Anlageklasse, 2006, S. 16.

[30] Vgl. Remke, Bewertung von Immobilien-AGs und REIT-AGs, 2007, S. 81.ff.

[31] Vgl. Schulte, Handbuch Immobilien-Investitionen, 1998.

[32] Vgl. UniCredit (Hrsg.), G-REIT, Nach der Einführung von REITs in Deutschland, 2007, S. 73.

[33] Vgl. Roland Berger Strategy Consultants (Hrsg.), REITs- Chancen für den deutschen Immobilen- und Finanzmarkt, 2006, S. 5.

[34] Vgl. Gröneweg, Ans Eingemachte, 2006, S. 3.

[35] Quelle: IFD, Deutsche Bank, ICME, DZ Bank.

[36] Die Aufstellung basiert auf Informationen der betreffenen Unternehmen beziehungsweise öffentlichen Aussagen des jeweiligen Managements. Sofern bekannt, ist der gegenwärtige Name des späteren REIT aufgeführt, ansonsten der des Initiators. Stand: 25. Mai 2007. Reits in Deutschland

[37] Vgl. Roland Berger Strategy Consultants (Hrsg.), REITs- Chancen für den deutschen Immobilien- und Finanzmarkt, 2006, S. 7.

[38] Quelle: NAREIT, Stand 31. Dezember 2006.

Ende der Leseprobe aus 94 Seiten

Details

Titel
Einführung der G-REITs und deren Auswirkung auf die Anlageklasse der Offenen Immobilien-Publikumsfonds
Hochschule
Hochschule für angewandte Wissenschaften Anhalt in Köthen
Note
1,7
Autor
Jahr
2007
Seiten
94
Katalognummer
V84436
ISBN (eBook)
9783638894258
ISBN (Buch)
9783668399679
Dateigröße
3289 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Einführung, G-REITs, Auswirkung, Anlageklasse, Offenen, Immobilien-Publikumsfonds
Arbeit zitieren
Dipl. Betriebswirt Nils Femmer (Autor:in), 2007, Einführung der G-REITs und deren Auswirkung auf die Anlageklasse der Offenen Immobilien-Publikumsfonds, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/84436

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