Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis 3
I Einleitung 4
II Ziele und Eckpunkte der Unternehmenssteuerreform 2008 5
III Behandlung von Finanzierungsaufwendungen 7
1. Status Quo und Änderungsbedarf 7
2. Nichtabziehbarkeit von Finanzierungsaufwendungen 10
3. Eingeschränkte Abziehbarkeit von Finanzierungsaufwendungen 11
3.1. Das Zinsschrankenmodell 11
3.1.1 Grundlegende Ausgestaltung 11
3.1.2. Ausnahmetatbestände 12
3.2. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung 14
IV Kritische Würdigung Nichtabziehbarkeit vs Zinsschranke 15
1. Zielerreichungspotenzial 15
1.1. Eignung zur Gegenfinanzierung 15
1.2. Einschränkung von Gestaltungsmöglichkeiten 16
Gewinnverlagerung und Gesellschafterfremdfinanzierung 16
1.3. Leistungsfähigkeitsprinzip 18
1.4. Rechtsform- Finanzierungs- und Investitionsneutralität 19
2. Verbesserungspotenzial 21
V Fazit 23
Anhang........................................................................................................................... 25 NA
Literaturverzeichnis 28
2
Abkürzungsverzeichnis
€ Euro
Abs. Absatz
BdSt Bund Deutscher Steuerzahler e.V.
Bspw. beispielsweise
bzw. beziehungsweise
d.h. das heißt
EBIT Earnings before interest and tax
ESt Einkommenssteuer
EStG Einkommenssteuergesetz
EStG-E Einkommenssteuergesetz-Entwurf
GewSt Gewerbesteuer
GewStG Gewerbesteuergesetz
GewStG-E Gewerbesteuergesetz-Entwurf
i.d.R. in der Regel
i.H.v. in Höhe von
IFRS International Financial Reporting Standards
KSt Körperschaftssteuer
KStG Körperschaftssteuergesetz
KStG-E Körperschaftssteuergesetz-Entwurf
m.E. meines Erachtens
mind. mindestens
Mio. Millionen
Mrd. Milliarden
o.g. oben genannte
S. Seite
VDMA Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.
Vgl. Vergleiche
3
I. Einleitung
Vor dem Hintergrund einer angestrebten Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und Standortattraktivität Deutschlands und einer nachhaltigen Sicherung der deutschen Steuerbasis hat das Bundeskabinett am 14. März 2007 einen
Gesetzesentwurf zur Unternehmenssteuerreform 2008 1 beschlossen, welcher planmäßig am 01. Januar 2008 in Kraft treten soll.
Den Kern dieser Reform bildet das Absenken der nominellen Steuerlast für Kapitalgesellschaften um fast ein Viertel von derzeit 38,65% auf 29,83%. Um diese Entlastung realisieren zu können und gleichzeitig die deutsche Steuerbasis langfristig zu sichern, sind belastende Gegenfinanzierungsmaßnahmen gleichermaßen Bestandteil der geplanten Unternehmenssteuerreform.
Im Rahmen dieser Seminararbeit soll die im Vorfeld des Gesetzesentwurfes diskutierte Behandlung von Finanzierungsaufwendungen als Instrument zur Gegenfinanzierung betrachtet werden. Bedeutsame Vorschläge der Arbeitsgruppe Koch/Steinbrück diesbezüglich sind das von Peer Steinbrück anfangs favorisierte Hinzurechnungsmodell, welches eine Nichtabziehbarkeit von Finanzierungsaufwendungen impliziert und das Zinsschrankenmodell, welches die Abziehbarkeit von Finanzierungsaufwendungen
einschränkt. 2 Auf Grund der aktuellen Entwicklungen, welche eine Aufnahme des Zinsschrankenmodells in den Gesetzesentwurf zur Folge hatten, wird der Schwerpunkt jedoch auf das Zinsschrankenmodell gelegt.
Um die Notwendigkeit einer Umgestaltung der geltenden Regelungen in Bezug auf die Finanzierungsaufwendungen darzustellen und diese in den Kontext des Reform- vorhabens einzuordnen, wird eingangs ein kurzer Überblick über die Ziele und Eckpunkte der Unternehmenssteuerreform 2008 gegeben. Der Vorstellung des Hinzu- rechnungsmodells und des Zinsschrankenmodells folgt eine Bewertung der beiden Konzepte hinsichtlich ihrer Eignung und den damit einhergehenden Steuerwirkungen. Darüber hinaus werden die Modelle hinsichtlich möglicher Verbesserungspotenziale untersucht. Abschließend sollen mögliche Alternativen aufgezeigt werden, welche die Schwachstellen der gewählten Zinsschrankenregelung ausräumen könnten.
1 Gesetzesentwurf (2007).
2 Alternativ sind auch die Einführung von Maßnahmen zur Verstetigung der kommunalen Einnahmen in Form einer Grundsteuer C (Lohnsummenkomponente) und eine Begrenzung des Abzugs von Zinsen auf Gesellschafterdarlehn vorgeschlagen worden. In Bezug auf das Thema dieser Seminararbeit sollen hier aber lediglich die Nichtabziehbarkeit von Finanzierungsaufwendungen und das Zinsschrankenmodell verglichen werden.
4
II. Ziele und Eckpunkte der Unternehmenssteuerreform 2008
Das gegenwärtige Steuerrecht weist trotz vergangener Reformierungen eine im internationalen Vergleich auffallend hohe Belastung von Unternehmen auf. Andere Länder haben bereits die Unternehmenssteuersätze gesenkt und locken damit Investoren
an. 3 So liegt der kumulierte Unternehmenssteuersatz bspw. in Frankreich bei 34,9%, in Großbritannien bei 30%, in Schweden bei 28% und in Polen sogar bei lediglich 19%.
Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 sollen die folgenden im Koalitionsvertrag der Großen Koalition getroffenen Zielvereinbarungen für eine Reform der
Unternehmensbesteuerung umgesetzt werden: 4
- Verbesserung der Europatauglichkeit und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit,
- weitgehende Rechtsform- und Finanzierungsneutralität,
- Einschränkung von Gestaltungsmöglichkeiten,
- Verbesserung der Planungssicherheit für Unternehmen und öffentliche Haushalte und
- nachhaltige Sicherung der deutschen Steuerbasis.
Zur Verbesserung der Standortattraktivität Deutschlands soll die nominelle Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften zum 1. Januar 2008 von 38,65% auf 29,83% gesenkt werden. Dies beinhaltet ein Absenken des Körperschaftssteuersatzes von 25%
auf 15% 5 und eine Reduzierung der Gewerbesteuermesszahl von 5% auf 3,5% 6 . Im Gegenzug wird der Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer wegfallen. 7 Im Bereich der Personengesellschaften sieht der Gesetzesentwurf eine Erhöhung des
Gewerbesteueranrechnungsfaktors von 1,8% auf 3,8% vor, 8 um eine einseitige Entlastung der Körperschaften zu verhindern und den Wegfall des Betriebsausgaben-
abzugs der Gewerbesteuer zu kompensieren. 9 Für thesaurierte Gewinne von Personengesellschaften soll auf Antrag, unter Voraussetzung einer Gewinnermittlung
3 Vgl. Bundesregierung (2006).
4 Vgl. Koalitionsvertrag, S. 69.
5 Vgl. § 23 Abs. 1 KStG-E.
6 Vgl. § 11 Abs. 2 GewStG-E.
7 Vgl. § 4 Abs. 5 EStG-E.
8 Vgl. § 35 EStG-E.
9 Vgl. Spengel/Reister (2007), S.89.
5
durch Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs.1 oder § 5 EStG, ein ermäßigter
Steuersatz i.H.v. 28,25% angewendet werden (Thesaurierungsrücklage). 10 Ab dem 1. Januar 2009 soll, mit der Einführung einer Abgeltungssteuer auf private
Kapitalerträge 11 i.H.v. 25%, eine weitere Entlastung erzielt werden.
Da die vorgesehenen Entlastungen Steuermindereinnahmen i.H.v. rund 30 Mrd. € implizieren, die Unternehmensteuerreform dass Steueraufkommen allerdings maximal
mit 5 Mrd. € belasten soll, 12 sind Gegenfinanzierungsmaßnahmen erforderlich, welche sich vor allem auf eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage im Bereich der Zinsen und Abschreibungen beziehen. Neben dem bereits genannten Wegfall des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer, werden künftig auch kurzfristige Fremdkapitalzinsen zur Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer hinzugerechnet, wobei der Hinzurechnungsfaktor allerdings von 50% auf 25% reduziert wird. In Bezug auf enthaltene Zinsanteile in Mieten, Pachten und Leasingraten werden künftig im Fall beweglicher Wirtschaftsgüter 20% und im Fall unbeweglichen Vermögens 75%
hinzugerechnet. Diese Neuregelung sieht einen Freibetrag i.H.v. 100.000 € vor. 13 Im Bereich der Körperschaftssteuer und der Einkommenssteuer sieht der Gesetzesentwurf die Einführung einer sog. Zinsschranke zur Beschränkung der Abziehbarkeit von
Finanzierungsaufwendungen vor. 14 Darüber hinaus sollen die bestehenden Regelungen zum Mantelkauf verschärft werden, so dass als Kriterium für die Verlustabzugs- beschränkung nicht länger die wirtschaftliche und rechtliche Identität, sondern lediglich
der Wechsel der Anteilseigner oder der Stimmrecht herangezogen werden. 15 Ergänzt werden diese Maßnahmen durch die Abschaffung der degressiven Abschreibung 16 und einer Einschränkung der Sofortabschreibung 17 bei geringwertigen Wirtschaftsgütern.
10 Vgl. § 34 a EStG-E.
11 D.h. Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne.
12 Vgl. Gesetzesentwurf, S. 61.
13 Vgl. § 8 Nr.1 GewStG-E.
14 Eine ausführliche Darstellung der Behandlung von Finanzierungsaufwendungen erfolgt in Kapitel III. 15 Vgl. hierzu ausführlich § 8c KStG-E.
16 D.h. einem Wegfall des § 7 Abs. 2 und 3 EStG.
17 Vgl. hierzu ausführlich § 6 Abs. 2 EStG-E.
6
III. Behandlung von Finanzierungsaufwendungen
1. Status Quo und Änderungsbedarf
Einer nachhaltigen Sicherung der deutschen Steuerbasis stehen nach gegenwärtigem Steuerrecht insbesondere steuermotivierte Gestaltungsmöglichkeiten entgegen. Große Konzerne versteueren ihre Gewinne im Rahmen von Darlehnsbeziehungen als Zinsen im niedriger besteuernden Ausland und machen ihre Verluste in Deutschland geltend. Eine Beschränkung von Regelungen auf die Zielgruppe der ausländischen Kreditgeber, wie § 8a KStG in der ursprünglichen Fassung, wird jedoch doch höherrangiges
europäisches Recht verboten. 18 Der größte Verlust an Steuersubstrat liegt somit in den Möglichkeiten zur Fremdkapitalfinanzierung begründet. 19 Im Folgenden sollen die geltenden Regelungen zur Behandlung von Finanzierungs- aufwendungen abgebildet werden, wobei insbesondere die §§ 8, 8a, KStG und § 8 GewStG sowie die steuerliche Gewinnermittlung nach § 4 EStG dargestellt werden, da sich in diesem Bereich auf Grund der Unternehmenssteuerreform 2008 weit reichende Änderungen ergeben werden.
Der § 4 EStG definiert den Gewinn als „Unterschiedesbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen“. Der nach dem EStG berechnete Gewinn
bildet die generelle Bemessungsgrundlage für KSt 20 und GewSt 21 .
In § 8 GewStG sind die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungstatbestände geregelt. Nach
§ 8 Nr.1 GewStG werden derzeit 50% der sog. Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag hinzugerechnet, soweit sie bei der Gewinnermittlung abgesetzt worden sind und „wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals
dienen“. 22 Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter sind gem. § 8 Nr.7 GewStG ebenfalls hälftig hinzuzurechnen, soweit die Miet- und Pachtzinsen beim Vermieter bzw. Verpächter nicht der GewSt unterliegen. Da diese Regelung
18 Vgl. Lankhorst-Hohorst-Entscheidung des EuGH; EuGH-Urteil vom 12.12.2002 – Rs. C-324/00.
19 Vgl. Bundesregierung (2006).
20 Gem. § 7 KStG i.V.m. § 8 KStG.
21 Gem. § 7 GewStG i.V.m. § 6 GewStG.
22 I.d.R. Zinszahlungen auf Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mind. 12 Monaten.
7
insbesondere im Ausland ansässige Vermieter bzw. Verpächter trifft und somit gegen
die Dienstleistungsfreiheit verstößt, 23 haben die obersten Finanzbehörden der Länder mit Beschluss vom 18. Oktober 2006 festgelegt, dass eine Hinzurechnung im Falle eines im EU-Ausland ansässigen Vermieters bzw. Verpächters nicht mehr vorzunehmen
ist. 24 Wenn ein Betrieb oder Teilbetrieb vermietet oder verpachtet wird und der Betrag der Miet- oder Pachtzinsen 125.000 € übersteigt, erfolgt eine 50%ige Hinzurechnung. Die entrichtete GewSt ist als Betriebsausgabe i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG von ihrer eigenen und der Bemessungsgrundlage der KSt abzugsfähig.
Von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer sind Zinszahlungen an unverbundene Unternehmen grundsätzlich abzugsfähig. Allerdings sieht das KStG im Falle von verdeckten Gewinnausschüttungen i.S.d. § 8 Abs. 3 KStG und den Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung i.S.d. § 8a KStG Abzugsein- schränkungen vor. Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen nicht. Vergütungen für Fremdkapital, welches eine Kapitalgesellschaft nicht nur kurzfristig
von einem Anteilseigner, der wesentlich 25 am Grund- und Stammkapital des Unternehmens beteiligt ist, erhält, werden in verdeckte Gewinnausschüttungen umqualifiziert. Dies gilt, sofern die Vergütungen insgesamt mehr als 250.000 € betragen und nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemessen sind, oder in einem Bruchteil des Kapitals bemessen sind und das Fremdkapital das 1,5fache des anteiligen Eigenkapitals übersteigt, es sei denn die Finanzierung hält einem Drittvergleich stand. Gleiches gilt bei einer Finanzierung durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person oder eine rückgriffsberechtigte dritte Person.
Ursprünglich zielte § 8a KStG auf gesellschafterbezogene Auslandsfälle ab. Da diese Ungleichbehandlung als Diskriminierung festgestellt wurde, betreffen die Regelungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung seit dem 01.01.2004 einheitlich Inlands- und
Auslandsfälle. 26 Die Ineffizienz des § 8a KStG wird insbesondere im Hinblick auf eine mangelhafte systematische Umsetzung deutlich, wobei vor allem die Rückgriffsfälle auf
den Anteilseigner kaum justiziabel sind. 27 Darüber hinaus werden lediglich Inbound- finanzierungen erfasst, so dass Outboundfinanzierungen nicht in den Regelungsbereich des § 8a KStG fallen.
23 Sog. Eurowings-Entscheidung.
24 Vgl. Linklaters (2006).
25 D.h. zu mehr als ¼ unmittelbar oder mittelbar.
26 Vgl. EuGH-Urteil vom 12.12.2002 – Rs. C-324/00.
27 Vgl. Herzig/Bohn (2007), S.1.
8
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Sandra Eichfeld, 2007, Unternehmensteuerreform 2008: Nichtabziehbarkeit von Finanzierungsaufwendungen versus Zinsschranke, Munich, GRIN Publishing GmbH
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