Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 3
2. Grundlagen der Friedenssicherung Die Vereinten Nationen als System kollektiver
Sicherheit 5
2.1. Institutionelle Organe der Friedenssicherung 5
2.1.1. Der Sicherheitsrat 5
2.1.2. Die Generalversammlung 6
2.1.3. Das Sekretariat 7
2.2. Friedenssicherung gemäß der UN Charta: Grundsätze und Maßnahmen 9
2.2.1. Maßnahmen nach Kapitel VI: Friedliche Konfliktlösung 10
2.2.2. Maßnahmen nach Kapitel VII: Zwangsmaßnahmen 11
3. Das Klassische UN Peacekeeping 15
3.1. Entstehung des Peacekeeping als Kapitel VI 15
3.2. Grundsätze des Peacekeeping 16
3.3. Die ersten vier Jahrzehnte der Friedenssicherung 18
4. Die Funktionsevolution der Friedenseinsätze nach Ende des Ost West Konflikts
21
4.1. Die Zweite Generation: Multidimensionale Einsätze 22
4.2. Die dritte Generation: Robuste Einsätze 25
4.2.1. Fallbeispiel I: Somalia 26
4.2.2. Fallbeispiel II: Das ehemalige Jugoslawien 28
4.3. Erfahrungen aus den gescheiterten Einsätzen 30
4.4. Die Krise der Friedenssicherung 32
4.5. Eine vierte Generation: Komplexe Einsätze 34
5. Reformbestrebungen 37
6. Friedenseinsätze im 21 Jahrhundert Herausforderungen und Probleme 45
6.1. Mandatierung 45
6.2 Truppenbereitstellung 46
6.3. Finanzierung 48
7. Outsourcing der Friedenseinsätze: Eine mögliche Alternative 51
7.1. Konfliktlösung durch Regionalorganisationen 51
7.2. Privatisierung der Friedenssicherung 54
8. Fazit 57
9. Literaturverzeichnis: 59
10.Anlage……… 62
2
1. Einleitung Die Vereinten Nationen wurden am 26. Juni 1945 mit dem Ziel geschaffen, Kriegsgräuel wie sie die beiden Weltkriege mit sich gebracht hatten, künftig zu verhindern. 1 Das oberste Ziel der Weltorganisation ist daher die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit. Dieses normative Grundprinzip ist schon in Art.1, Abs.1 der UN - Charta, welche am 26. Juni 1945 verfasst wurde, niedergeschrieben.
Das primäre und gleichzeitig wohl bekannteste Instrument der Organisation zur Wahrnehmung dieser Aufgabe besteht dabei nach wie vor im Einsatz so genannter Friedenstruppen, die aufgrund ihrer markanten Kopfbedeckung meist auch als „Blauhelme“ bezeichnet werden. Seitdem im Jahr 1948 im Rahmen der Suez - Krise die erste Friedenstruppe aufgestellt wurde, haben insgesamt 61 Missionen stattgefunden, von denen einige relativ schnell zum Abschluss gebracht werden konnten während andere seit Jahrzehnten andauern.
Die Friedenseinsätze waren von Beginn an extremen Schwankungen im Bewusstsein der Weltöffentlichkeit unterworfen. Vor allem nach den schweren Rückschlägen Mitte der neunziger Jahre in Somalia, Ruanda oder auf dem Balkan musste sich die Weltorganisation wiederholt vorwerfen lassen, mit ihren Friedensmissionen versagt zu haben. Die Tatsache, dass sich aber nicht nur die Konflikte dieser Welt sondern auch die Vorgehensweisen und Methoden zur angemessenen Reaktion darauf seit der Gründung der Vereinten Nationen grundlegend verändert haben, blieb von der Weltöffentlichkeit weitestgehend unbeachtet. Stattdessen wurde die Weltorganisation vor allem in den Medien wiederholt mit negativer Kritik überzogen und beispielsweise als „zahnloser Papiertiger“, „Ineffektive Bürokratie“ oder „Versager“ bezeichnet – Ein Phänomen, welches allgemeinhin auch als „UN - Bashing“ bezeichnet wird.
An dieser Stelle stellt sich allerdings die Frage, ob die Bilanz der Friedenseinsätze tatsächlich so katastrophal ausfällt, wie allzu häufig vermittelt wird. Immerhin wurden die Vereinten Nationen zweimal, 1988 und 2001, für ihre Verdienste in der Friedenssicherung mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet. Die Intention dieser Arbeit ist es daher, die Friedensmissionen und ihre Entwicklung in den vergangenen 59 Jahren auf ihre Effektivität als Konfliktlösungsinstrument hin zu untersuchen um letztendlich die Frage klären zu können, ob die Einsätze tatsächlich als gescheitert angesehen werden müssen, oder ob aus den negativen Erfahrungen der Vergangenheit die entsprechenden Konsequenzen gezogen werden konnten, damit der Einsatz von Friedenstruppen auch in Zukunft einen Teil zur Wahrung des Weltfriedens beitragen kann.
1 Vgl. Baroni, Franca: „Völkerrechtliche Auswirkungen der Friedenssicherungspraxis der Vereinten Natio-
nen nach Ende des Kalten Krieges“, Helbing & Lichtenhahn Verlag AG, Basel, 1995, S.7.
3
Zunächst wird im zweiten Kapitel, zum besseren Verständnis, das Prinzip der kollektiven Sicherheit generell dargestellt. Hierzu zählen nicht nur die institutionellen Organe der Vereinten Nationen, die im Rahmen der Friedenseinsätze relevant sind, sondern auch die Maßnahmen, die diese gemäß der UN - Charta im Rahmen der Friedenssicherung ergreifen können. Dies ist nötig, um die implizite rechtliche Grundlage der Friedenseinsätze, die in der Charta nicht näher erwähnt werden, einordnen zu können. Das dritte Kapitel befasst sich näher mit den ersten vier Jahrzehnten der Friedenseinsätze. Es soll nicht nur erläutert werden, vor welchem Hintergrund dieses Instrument der Friedenssicherung entstand, sondern auch nach welchen Grundsätzen die Missionen idealtypisch ablaufen sollten.
Im vierten Kapitel soll aufgezeigt werden, wie sich Charakter und Dynamik der Einsätze nach Ende des Ost - West - Konflikts gewandelt haben und welche Schwierigkeiten und Probleme mit dieser Funktionsevolution verbunden waren. Dies ist hilfreich, um die Gründe für die Krise, in die die UN - Friedenssicherung nach den Fehlschlägen Mitte der neunziger Jahre geriet, nachvollziehen zu können. Zur besseren Veranschaulichung dienen dabei die beiden Fallbeispiele der fehlgeschlagenen Missionen in Somalia und dem ehemaligen Jugoslawien.
Daraufhin sollen im fünften Kapitel die Reformen, die seit dem Ende des Ost - West -Konflikts beschlossen wurden, um den Erfolg der Einsätze zu verbessern, dargestellt und auf ihre Implementierung hin untersucht werden.
Das sechste Kapitel soll im Anschluss daran aufzeigen, mit welchen Problemen die Friedensmissionen trotz der Reformenbestrebungen nach wie vor verbunden sind. Schließlich möchte ich im siebten Kapitel noch eine mögliche Alternative zu den Friedenseinsätzen der Vereinten Nationen diskutieren, nämlich die Option der künftigen Auslagerung der Friedenseinsätze an externe Akteure wie beispielsweise Regionalorganisationen oder private Militärdienstleister.
Zuletzt sollen die Ergebnisse noch einmal zusammengefasst werden um die eingangs gestellte Frage nach dem Erfolg und der Effektivität der Friedenseinsätze als internationales Konfliktlösungsinstrument zu klären.
4
2. Grundlagen der Friedenssicherung – Die Vereinten Nationen als System kollektiver Sicherheit
Die Grundlage für die Bemühungen der Organisation, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren, bildet das Prinzip der kollektiven Sicherheit, welches in der internationalen Politik erstmals mit der Gründung des Völkerbundes eingeführt wurde. 2 Dieses Prinzip geht davon aus, dass alle an einem Bündnis zur Sicherung der internationalen Sicherheit beteiligten Staaten ihre Einzelinteressen hinter ein kollektives Interesse an stabilen und friedlichen zwischenstaatlichen Beziehungen stellen und die Verantwortung für den Frieden an eine Organisation übertragen, welche auf rechtlichen Regeln und Normen begründet und mit den entsprechenden exekutiven Befugnissen ausgestattet ist.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen die Vereinten Nationen über sechs Hauptorgane (principal organs), von denen im Bereich dieses Themas primär der Sicherheitsrat, aber auch die Generalversammlung und das Sekretariat von Bedeutung sind. Die Maßnahmen, die der Sicherheitsrat als zentrales Organ des kollektiven Sicherheitssystems im Rahmen der Friedenssicherung ergreifen kann, sind in der UN - Charta verankert. Ich werde nun näher auf die Rolle der institutionellen Organe, sowie der Charta als rechtliche Grundlage des Handelns eben dieser, eingehen.
2.1. Institutionelle Organe der Friedenssicherung
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen stellt das wichtigste der sechs Hauptorgane der Organisation dar und trägt gemäß der UN - Charta die Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit. 3 Die Charta weist ihm hierzu im Rahmen der Kapitel VI und VII einige Kompetenzen zu, auf die ich im folgenden Abschnitt noch näher eingehen werde.
Der Rat besteht gemäß Art.23 der UN - Charta seit 1965 aus fünfzehn Mitgliedern, die jeweils durch einen Vertreter repräsentiert werden. Hierbei muss unterschieden werden zwischen den fünf „ständigen“ (permanent) und den zehn „nicht - ständigen“ (non permanent) Mitgliedern. Die USA, Großbritannien, Frankreich, Russland und die Volksrepublik China sind als ständige Mitglieder mit einem absoluten Vetorecht ausgestattet. Die zehn nicht - ständigen Mitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit gewählt, wobei eine unmittelbare Wiederwahl ausgeschlossen ist. Die Verteilung der nichtständigen Mitglieder erfolgt seit
2 Vgl. Gareis, Sven Bernhard / Varwick, Johannes: „Die Vereinten Nationen – Aufgaben, Instrumente,
Reformen“, 4.Auflage, Verlag Barbara Budrich, Opladen, 2006, S.82.
3 Vgl. Ebd., S.45.
5
1966 nach einem festen Regionalschlüssel, der eine angemessene geographische Verteilung der Sitze gewährleisten soll. So stehen der afrikanisch - asiatischen Ländergruppe fünf Sitze zu, der lateinamerikanischen und der westlichen jeweils zwei Sitze und der osteuropäischen ein Sitz. 4 Die „doppelte Privilegierung“ der ständigen Mitglieder durch ihren Status im Rat und ihr Vetorecht stellt ein großes Problem dar. Für jeden Beschluss bezüglich substanzieller Fragen ist nämlich gemäß der so genannten „Jalta - Formel“ die Zustimmung von neun Mitgliedern erforderlich, wobei es keine Gegenstimme seitens der ständigen Mitglieder geben darf. 5 Albrecht Horn spricht davon, dass durch diese Regelung die besondere Verantwortung der Großmächte für die kollektive Sicherheit betont werden soll, es aber gleichzeitig unmöglich ist, eine Entscheidung durchzusetzen, die den nationalen Interessen der ständigen Mitglieder zuwiderläuft. 6 Dies beeinträchtigt nicht nur den Grundsatz der souveränen Gleichheit aller UN -Mitglieder, der in Art.2, Ziff.1 der Charta festgeschrieben ist, sondern bedingte auch jahrzehntelang eine faktische Lähmung des Rates in Bezug auf Beschlüsse hinsichtlich der Friedenssicherung. 7 Es sollte allerdings angemerkt werden, dass der potenziell destruktive Charakter des Vetorechts in geringem Maße dadurch gehemmt wird, dass Enthaltungen der ständigen Mitglieder nicht zur Blockierung eines Beschlusses führen. So können die Großmächte Desinteresse an einer Entscheidung signalisieren, ohne ein Veto einzulegen. 8
2.1.2. Die Generalversammlung
Im Gegensatz zum Sicherheitsrat sind in der Generalversammlung alle Staaten gleichberechtigt, das bedeutet mit je einem Sitz und einer Stimme vertreten. 9 Während die Versammlung für die Bereiche des Völkerrechts, der Entwicklungszusammenarbeit und dem Schutz der Menschenrechte eine universelle Zuständigkeit besitzt, ist sie in Bezug auf die Sicherheitspolitik dem Sicherheitsrat untergeordnet. Trotzdem hat die Generalversammlung in der Entwicklung der Friedenssicherung der Vereinten Nationen eine nicht unbedeutende Rolle gespielt, da sie sich im Jahre 1950 das Recht einräumte, in Situationen der Handlungsunfähigkeit des Sicherheitsrates Notstandssitzungen einzu-
4 Vgl.Bardehle, Peter: „Internationale Konsensbildung – UN - Peacekeeping als Musterfall für internationalen Konsens und seine Entstehung“, 1.Auflage, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, 1991, S.37. 5 Vgl. Herz, Dietmar / Jetzlsperger, Christian / Schattenmann, Marc (Hrsg.): „Die Vereinten Nationen – Entwicklung, Aktivitäten, Perspektiven“, S. Fischer Verlag GmbH, Frankfurt am Main, 2002, S.25. 6 Horn, Albrecht: „Die Vereinten Nationen und multilaterale Sicherheitspolitik – Ergebnisse und notwendige Reformen“, Frank & Timme GmbH Verlag für wissenschaftliche Literatur, Leipzig, 2005, S.25. 7 Vgl. Gareis, Sven Bernhard / Varwick, Johannes: „Die Vereinten Nationen – Aufgaben, Instrumente, Reformen“, S.46.
8 Vgl. Bardehle, Peter: „Internationale Konsensbildung – UN - Peacekeeping als Musterfall für internationalen Konsens und seine Entstehung“, S.38.
9 Vgl. Herz, Dietmar / Jetzlsperger, Christian / Schattenmann, Marc (Hrsg.): „Die Vereinten Nationen – Entwicklung, Aktivitäten, Perspektiven“, S.28.
6
berufen und Empfehlungen für kollektive Maßnahmen zum Schutz der internationalen Sicherheit auszusprechen, was auch den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Falle einer Aggression einschließt. 10 Diese Aufwertung der Kompetenzen der Generalversammlung im Bereich der Friedenssicherung zulasten des Sicherheitsrates geht auf die Resolution 377 zurück, die auch unter dem Begriff Uniting for Peace - Resolution bekannt wurde. Diese wurde im Rahmen der Korea-Krise beschlossen, als die Sowjetunion ihr Veto gegen die vom Sicherheitsrat beschlossenen Zwangsmaßnahmen gegen Nordkorea einlegte und den Beschluss so blockierte. Die USA, die die Mehrheit der Mitglieder in der Generalversammlung von ihrer Position überzeugt hatten, verschoben erfolgreich die Zuständigkeit für die Zwangmaßnahmen in den Aufgabenbereich der Generalversammlung und konnten so militärisch in Korea intervenieren. 11 Die Uniting for Peace - Resolution fand zwar nur bei wenigen Konflikten Anwendung, jedoch bildete sie die Grundlage für die erste friedenssichernde Mission der Vereinten Nationen, als im Jahre 1956 im Rahmen der Suez - Krise zum ersten Mal eine Not-standssondersitzung einberufen wurde, die die Entsendung der ersten UN - Friedenstruppe zur Folge hatte. Mit der Zeit schwand allerdings das Interesse der USA und der übrigen Vetomächte an der Uniting for Peace - Resolution. Dies ist nicht nur auf die Tatsache zurückzuführen, dass durch den Anstieg der Mitglieder der Vereinten Nationen im Zuge der Entkolonialisierung die Länder der Dritten Welt mittlerweile den Mehrheitsblock in der Generalversammlung bilden, sondern auch auf den zunehmenden Konsens der Vetomächte, der sich nach Ende des Ost - West - Konfliktes ergab. Neben den Kompetenzen der Generalversammlung im Zusammenhang mit der Uniting for Peace - Resolution gibt es noch einen weiteren Grund, warum dieses Organ der Vereinten Nationen für den Bereich der Friedenssicherung eine Rolle spielt. Die Versammlung ist nämlich dazu ermächtigt, nach einem bestimmten Schlüssel festzulegen in welchem Maße sich die Mitglieder an den Ausgaben der Vereinten Nationen beteiligen müssen. Dies schließt seit 1962 auch die Ausgaben für UN - Friedensmissionen ein. 12
2.1.3. Das Sekretariat
Das Sekretariat ist das wichtigste Administrationsorgan der Vereinten Nationen und besteht aus dem Generalsekretär und seinen Bediensteten. Der Generalsekretär wird auf Vorschlag des Sicherheitsrates durch die Generalversammlung für die Dauer von
10 Vgl. Bardehle, Peter: „Internationale Konsensbildung – UN - Peacekeeping als Musterfall für internatio-
nalen Konsens und seine Entstehung“, S.38.
11 Vgl. Frei, Daniel: „Die Organisation der Vereinten Nationen (UNO) – Eine Einführung in 15 Vorlesun-
gen“, Verlag Rüegger, CH Grüsch, 1990, S.21.
12 Vgl. Bardehle, Peter: „Internationale Konsensbildung – UN - Peacekeeping als Musterfall für internatio-
nalen Konsens und seine Entstehung“, S.40.
7
fünf Jahren gewählt. Er hat nach Ablauf seiner Amtszeit die Möglichkeit auf Wiederwahl, sodass, bis auf eine Ausnahme, alle bisherigen Generalsekretäre eine zweite Amtszeit antraten. Einzig im Fall von Boutros Boutros - Ghali wurde eine Wiederwahl dadurch verhindert, dass die USA im Jahre 1996 ihr Veto einlegten. 13 Seit dem 1. Januar 2007 bekleidet der Südkoreaner Ban Ki-moon das Amt des Generalsekretärs, der damit seinen Vorgänger, den Ghanaer Kofi Annan (1997 - 2006) nach zehnjähriger Amtszeit ablöste. Um die verschiedenen Generalsekretäre, die im Laufe dieser Arbeit erwähnt werden, zeitlich einordnen zu können, empfiehlt sich an dieser Stelle eine kurze Aufzählung der bisherigen Amtsinhaber. So waren die Vorgänger Annans der Ägypter Boutros Boutros - Ghali (1992 - 1996), der Peruaner Javier Pérez de Cuélla (1982 - 1991), der Österreicher Kurt Waldheim (1972 - 1981), der Birmane Sithu U Thant (1961 - 1971), der Schwede Dag Hammarskjøld (1953 - 1961), der Norweger Trygve Halvdan Lie (1946 - 1952) sowie der Engländer Sir Gladwyn Jebb als erster kommissarischer Generalsekretär (1945 - 1946) 14 Zu den Aufgaben des Generalsekretärs im Bereich der Friedenssicherung gehört gemäß Art.99 die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf jede Situation zu lenken, die seiner Meinung nach eine Friedensgefährdung darstellt. 15 Auch muss er dem Sicherheitsrat in regelmäßigen Abständen über den Verlauf der Friedensmissionen Bericht erstatten. 16 Eine weitere Kompetenz des Generalsekretärs besteht darin, dass er sowohl einen so genannten Force Commander ernennt, dem die militärische Leitung der jeweiligen Friedensmission obliegt, als auch einen Sonderbeauftragten, der die politischen Leitungsfunktionen vor Ort übernimmt. Dieser wird als Special Representative of the Secretary General (SRSG) bezeichnet. 17 Ein weiterer Grund, warum dem Sekretariat für den Bereich der Friedenssicherung eine gewisse Bedeutung beigemessen werden muss, besteht in der Tatsache, dass dort im Jahr 1992 eine Hauptabteilung für die Friedenseinsätze eingerichtet wurde, das Department of Peacekeeping Operations (DPKO), welche im Namen des Generalsekretärs die Friedensmissionen koordiniert.
13 Vgl. Gareis, Sven Bernhard / Varwick, Johannes: „Die Vereinten Nationen – Aufgaben, Instrumente, Reformen“,S.49.
14 Vgl. Unser, Günther: „Die UNO – Aufgaben und Strukturen der Vereinten Nationen“, 6.Auflage, Verlag C.H. Beck, München, 1997, S.135.
15 Vgl. Gareis, Sven Bernhard / Varwick, Johannes: „Die Vereinten Nationen – Aufgaben, Instrumente, Reformen“, S.50.
16 Vgl. Ehrhart, Hans-Georg / Klingenburg, Konrad: „UN - Friedenssicherung 1985-1995“, 1.Auflage, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, 1996, S.36.
17 Vgl. Gareis, Sven Bernhard / Varwick, Johannes: „Die Vereinten Nationen – Aufgaben, Instrumente, Reformen“, S.124.
8
2.2. Friedenssicherung gemäß der UN - Charta: Grundsätze und Maßnahmen Um seine Wirkung voll entfalten zu können, bedarf ein System kollektiver Sicherheit allgemeiner Normen und Regeln, an denen seine Mitglieder ihr politisches Handeln ausrichten und die gleichzeitig die Entscheidungen des Sicherheitssystems legitimieren. Die UN - Charta enthält in Art.2 des Kapitel I daher sieben Grundsätze, welche die Verpflichtungen der Mitglieder darlegen und die Handlungsmöglichkeiten der Vereinten Nationen enthalten. Wichtig sind im Zusammenhang mit der Friedenssicherung vor allem drei Grundsätze, deren Einhaltung den Mitgliedsstaaten in Form rechtsförmlicher Verpflichtungen auferlegt wird: 18
1. Das allgemeine Verbot jeglicher Androhung und Anwendung von Gewalt gemäß Art.2, Ziff.4
2. Die Pflicht zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten gemäß Art.2, Ziff.3
3. Das Interventionsverbot gemäß Art.2, Ziff.7
Das Verbot der Androhung und Anwendung von Gewalt stellt eine Weiterentwicklung früherer Versuche zur Beschränkung des Kriegsführungsrechts, wie etwa dem Locarno
- Pakt von 1926 oder dem Briand - Kellogg - Pakt von 1928, dar. 19 Jeder Mitgliedsstaat verpflichtet sich also, in den Beziehungen zu anderen Staaten weder mit militärischer Gewalt zu drohen, noch diese anzuwenden. Dabei legt die Charta jedoch zwei Ausnahmen fest: Erstens das Recht auf kollektive und individuelle Selbstverteidigung gemäß Art.51 und zweitens die legitime Gewaltanwendung im Rahmen vom Sicherheitsrat beschlossener militärischer Zwangsmaßnahmen gemäß Art.42 des Kapitel VII. Das Recht auf Selbstverteidigung besteht allerdings nur so lange, bis der Sicherheitsrat sich mit dem Konflikt befasst und entsprechende Maßnahmen beschließt. Daher kann man durchaus davon sprechen, dass der Rat das Gewaltmonopol besitzt. 20 Die Pflicht zur friedlichen Streitbeilegung folgt unmittelbar aus dem allgemeinen Gewaltverbot. Die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen haben demnach die Pflicht, internationale Streitfälle durch friedliche Mittel und Instrumente beizulegen. Das Interventionsverbot schließlich beinhaltet das Prinzip der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten eines Staates, weshalb sich innerstaatliche Konflikte sowie Menschenrechtsverletzungen nicht im Zuständigkeitsbereich der Vereinten Nationen befinden. Ausgenommen von diesem Verbot sind allerdings kollektive Zwangsmaß-
18 Vgl.Gareis, Sven Bernhard / Varwick, Johannes: „Die Vereinten Nationen – Aufgaben, Instrumente, Reformen“, S.104.
19 Vgl. Horn, Albrecht: „Die Vereinten Nationen und multilaterale Sicherheitspolitik – Ergebnisse und notwendige Reformen“, S. 21.
20 Vgl. Hansen, Wibke: „Konfliktregelung und Friedenssicherung I. Die Vereinten Nationen“, in: Rinke, Bernhard / Woyke, Wichard (Hrsg.): „Frieden und Sicherheit im 21. Jahrhundert“, Leske + Budrich, Opladen, 2004, S.129.
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nahmen gemäß Kapitel VII der UN - Charta, welche ihrerseits eine Gefährdung oder einen Bruch des Weltfriedens voraussetzen. 21 Da aber jedwede normativen Festlegungen, wie klar sie auch sein mögen, keine Gewähr bieten, dass sie auch befolgt werden, sind in der UN - Charta Mechanismen und Maßnahmen zum Schutz der angestrebten Friedensordnung verankert. Die Kapitel VI und VII, die die Befugnisse des Sicherheitsrats im Rahmen der Friedenssicherung enthalten, werde ich nun näher erläutern.
2.2.1. Maßnahmen nach Kapitel VI: Friedliche Konfliktlösung
Das Kapitel VI der UN - Charta beinhaltet sämtliche präventiven Maßnahmen zur friedlichen Streitbeilegung. In diesem Kapitel sind also sämtliche Verpflichtungen verankert, die die Vereinten Nationen ihren Mitgliedern bezüglich der Formen und Verfahren der friedlichen Konfliktlösung auferlegen. 22 Hierbei weist die Charta den Mitgliedsstaaten die primäre Verantwortung zu. So schreibt beispielsweise schon der einleitende Art.33 vor, dass sich die Parteien in einem Konflikt, der die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefährdet, zunächst aus eigener Kraft darum bemühen müssen, diesen durch friedliche Mittel, wie etwa Verhandlungen oder Abmachungen, beizulegen. 23 Besonders hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang auch die so genannten „Guten Dienste“ als Mittel der friedlichen Streitbeilegung. Diese sind nicht explizit in Art.33 erwähnt, bilden in der Realität aber eine häufig angewandte Methode der Friedenssicherung gemäß Kapitel VI. „Gute Dienste“ werden insbesondere vom UN - Generalsekretär geleistet und bestehen beispielsweise in der Übermittlung von Nachrichten oder der Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur zur Aufnahme von Kommunikationsbeziehungen oder sogar Verhandlungen zwischen den Konfliktparteien. 24 Der Sicherheitsrat hat im Rahmen des Kapitels VI lediglich eine vermittelnde Funktion. Er kann zwar gemäß Art.34 initiativ jede Situation auf ihr friedensgefährdendes Potenzial hin untersuchen und gemäß Art.36 Empfehlungen für Verfahren zur Beendigung des Konfliktes aussprechen, wie beispielsweise Waffenstillstandsverhandlungen, die von einer UN - Friedenstruppe unterstützt werden. Jedoch haben diese Empfehlungen keinerlei Zwangscharakter und unterliegen somit keinem bindenden Weisungsrecht.
21 Vgl. Hansen, Wibke: „Konfliktregelung und Friedenssicherung I. Die Vereinten Nationen“, in: Rinke, Bernhard / Woyke, Wichard (Hrsg.): „Frieden und Sicherheit im 21. Jahrhundert“, Leske + Budrich, Opladen, 2004, S. 131.
22 Vgl. Gareis, Sven Bernhard / Varwick, Johannes: „Die Vereinten Nationen – Aufgaben, Instrumente, Reformen“, S.105.
23 Vgl. Bardehle, Peter: „Internationale Konsensbildung – UN - Peacekeeping als Musterfall für internationalen Konsens und seine Entstehung“, S.21.
24 Vgl. Debiel, Tobias: „UN - Friedensmissionen in Afrika – Weltinnenpolitik und die Realität von Bürgerkriegen“, Stiftung Entwicklung und Frieden, Bonn, 2003, S.47.
10
Selbst um einen Vermittlungsvorschlag aussprechen zu können, muss der Sicherheitsrat gemäß Art.38 zunächst von allen beteiligten Parteien hierzu aufgefordert werden. 25 Die Staaten sind also lediglich dazu verpflichtet, den Konflikt friedlich zu lösen, sie müssen sich dabei aber nicht an eine Anweisung von Seiten dritter halten oder ein bestimmtes Ergebnis hervorbringen. Vor diesem Hintergrund kann man durchaus davon sprechen, dass das Kapitel VI der UN - Charta der staatlichen Souveränität einen gewissen Vorrang vor dem kollektiven Handeln einräumt. 26 Damit der Sicherheitsrat gar nicht erst in die Situation geraten muss, mit militärischer Gewalt die Souveränität eines Staates gänzlich aufzuheben wäre es allerdings mehr als logisch, ihm das Recht zur friedlichen Einmischung in innere Angelegenheiten zu gewähren. So könnten beispielsweise Regelungen geschaffen werden, dass Vermittlungsverfahren wie die Inanspruchnahme „Guter Dienste“ erst dann durch den Sicherheitsrat vorgeschrieben werden, wenn die Streitparteien aus eigener Kraft nicht zu einer Lösung gelangen. Die damit verbundene Einschränkung der Handlungsfreiheit wäre aber weder im Interesse der „ständigen“ Mitglieder des Sicherheitsrates, noch aller übrigen Staaten, weshalb die Verfahren der friedlichen Streitbeilegung nicht in diesem Sinne erweitert wurden. Damit die Maßnahmen nach Kapitel VI ihre erwünschte Wirkung erzielen können, ist Kooperation und Konsens erforderlich, nicht nur zwischen den Konfliktparteien unter-einander und zwischen ihnen und den Vereinten Nationen, sondern auch im Sicherheitsrat selbst, dessen Mitglieder ein gemeinsames Interesse an der Beilegung des Konfliktes hegen müssen. Genau hier lag lange Zeit das Problem: Die weltpolitische Bipolarität, welche sich durch den Interessengegensatz der Großmächte während des Kalten Krieges entwickelte, spiegelte sich jahrzehntelang auch im Sicherheitsrat wieder, der deshalb kaum in der Lage war, die Maßnahmen der friedlichen Konfliktlösung gemäß Kapitel VI erfolgreich in der Praxis anzuwenden. 27
2.2.2. Maßnahmen nach Kapitel VII: Zwangmaßnahmen
Das Kapitel VII der UN - Charta bildet hingegen die Grundlage für Zwangmaßnahmen, die der Sicherheitsrat gegen einen Staat verhängen kann. Die Vorraussetzung hierfür ist, dass die in Kapitel VI angesprochenen Versuche der friedlichen Streitbeilegung erfolglos ausfallen. Der dieses Kapitel einleitende Art.39 schreibt die Vorraussetzungen vor, die für das Tätigwerden des Sicherheitsrates erforderlich sind. So muss dieser zunächst mit einem Quorum von neun Stimmen, inklusive aller ständigen Mitglieder
25 Vgl. Gareis, Sven Bernhard / Varwick, Johannes: „Die Vereinten Nationen – Aufgaben, Instrumente, Reformen“, S.106.
26 Vgl. Ebd.
27 Vgl. Baroni, Franca: „Völkerrechtliche Auswirkungen der Friedenssicherungspraxis der Vereinten Nationen nach Ende des Kalten Krieges“, S. 9.
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feststellen, ob eine Friedensbedrohung, ein Friedensbruch oder eine Angriffshandlung vorliegt. 28 Während der Begriff der Angriffshandlung erst im Jahr 1974 von der Generalversammlung näher präzisiert wurde, sind die beiden anderen Bezeichnungen nicht weiter in der UN - Charta definiert. 29 Dies zeigt den relativ großen Ermessensspielraum, der sich dem Sicherheitsrat in diesem Kontext bietet.
Im Anschluss an die entsprechende Feststellung bezüglich Art.39 kann der Rat gemäß Art.40 die Konfliktparteien auffordern, vorläufige Maßnahmen wie etwa die Einstellung der Kampfhandlungen oder den Abzug der Truppen zu befolgen. 30 Des Weiteren kann er Empfehlungen an die Mitgliedstaaten aussprechen, wie beispielsweise, dem betroffenen Land keine Waffen mehr zu liefern. Er kann aber darüber hinaus auch Zwangsmaßnahmen gemäß Art.41 oder Art.42 beschließen, welche den eigentlichen Kern des Kapitels VII bilden. Diese Zwangmaßnahmen stellen kollektive Druckmittel dar, die den betroffenen Staat zur Veränderung seines aggressiven Verhaltens bewegen sollen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass sie aufgehoben werden müssen, sobald die Aggression beendet ist.
Art.41 beinhaltet gewaltfreie Sanktionsmaßnahmen wie etwa die Unterbrechung von Wirtschaftsbeziehungen oder den Abbruch diplomatischer Beziehungen. Im Gegensatz zu den angesprochenen Empfehlungen sind diese Anordnungen für die Mitgliedsstaaten verbindlich. Die Liste dieser Maßnahmen ist nicht abschließend festgelegt und kann daher nach Ermessen des Sicherheitsrates um geeignete Mittel erweitert werden, die speziell auf einen bestimmten Fall ausgerichtet sind. Als Beispiele hierfür seien die internationalen Straftribunale genannt, die der Rat für das ehemalige Jugoslawien (1993) und Ruanda (1994) eingesetzt hat um die dortigen Völkerrechtsverletzungen zu verfolgen. 31 Diese gewaltfreien Maßnahmen verfolgen neben dem Bestrafungsaspekt und der militärischen Schwächung auch das Ziel der Abschreckung vor erneuten Verstößen und dienen so im Optimalfall dazu, eine Verhaltensänderung des Adressaten herbeizuführen. Des Weiteren soll auch diplomatische Entschlossenheit demonstriert werden. 32 Wenn die Maßnahmen nach Art.41 scheitern oder zu erwarten ist, dass sie nicht ausreichen um die Friedensbedrohung zu beseitigen, ist der Sicherheitsrat ermächtigt gemäß Art.42 militärische Zwangmaßnahmen einzuleiten, die von Blockaden bis hin zu
28 Vgl. Gareis, Sven Bernhard / Varwick, Johannes: „Die Vereinten Nationen – Aufgaben, Instrumente, Reformen“, S.107.
29 Vgl. Unser, Günther: „Die UNO – Aufgaben und Strukturen der Vereinten Nationen“, S. 92. 30 Vgl. Ebd., S.93 31 Vgl. Gareis, Sven Bernhard / Varwick, Johannes: „Die Vereinten Nationen – Aufgaben, Instrumente, Reformen“, S. 108 32 Vgl. Frei, Daniel: „Die Organisation der Vereinten Nationen (UNO) – Eine Einführung in 15 Vorlesungen“,S.33
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konkreten Kampfeinsätzen durch Truppen der Mitgliedsländer reichen können. 33 Hierbei muss angemerkt werden, dass die Charta keine „Reihenfolge“ der Zwangmaßnahmen vorschreibt. Es liegt also im Ermessensspielraum des Sicherheitsrates, ob er zunächst die „weichen“ Maßnahmen gemäß Art.41 einleitet oder gleich militärische Maßnahmen beschließt, deren Intensität im Übrigen auch nicht in der Charta festgelegt ist. Trotzdem muss er vor allem vor dem Hintergrund seiner Bindung an die Charta und das Völkerrecht die Eignung und die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel beachten. 34 Die Durchführung der gemäß Art.42 beschlossenen Maßnahmen kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. So kann der Sicherheitsrat selber die Maßnahmen durchführen, indem ihm die Mitgliedsstaaten auf sein Ersuchen hin und auf der Grundlage von Sonderabkommen Truppen zur Verfügung stellen. 35 Solche Sonderabkommen kamen allerdings in der Realität nie zustande. Daher bleibt der Sicherheitsrat meist eher darauf beschränkt, Mitglieder der Vereinten Nationen mit der Durchführung der Maßnahmen zu beauftragen, wie etwa im Falle des Golfkrieges im Jahre 1991. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, gemäß Kapitel VIII (auf das ich im späteren Verlauf dieser Arbeit noch genauer eingehen werde) regionale Organisationen zu ermächtigen, wie es beispielsweise im ehemaligen Jugoslawien geschah, als die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) mit der Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Maßnahmen beauftragt wurde. 36 Dies setzt jedoch deren Existenz voraus, was insofern ein Problem darstellt, als dass diese nicht in allen Fällen gegeben ist und die Gefahr besteht, dass sich andere Mächte diese Lücke zunutze machen. 37 Vor dem Hintergrund der Struktur des Sicherheitsrates ergeben sich einige wesentliche Einschränkungen in Bezug auf die kollektiven Zwangmaßnahmen. So können diese nur im Falle eines Konsenses aller ständigen Mitglieder beschlossen werden, was im Umkehrschluss bedeutet, dass militärische Zwangmaßnahmen gegen eines der ständigen Mitglieder von vornherein ausgeschlossen werden und damit kein Schutz vor Aggressionen durch eben diese besteht. Damit verbunden ist auch die Tatsache, dass Beschlüsse, die den Interessen der ständigen Mitglieder entgegenstehen kaum zu erwarten sind. 38
33 Vgl. Opitz, Peter J.: „Kollektive Sicherheit“ in: Ferdowsi, Mir A. (Hrsg.): „Internationale Politik im 21. Jahrhundert“, Wilhelm Fink Verlag GmbH & CO. KG, München, 2002, S.58.
34 Vgl. Gareis, Sven Bernhard / Varwick, Johannes: „Die Vereinten Nationen – Aufgaben, Instrumente, Reformen“, S.109.
35 Vgl. Unser, Günther: „Die UNO – Aufgaben und Strukturen der Vereinten Nationen“, S.95. 36 Vgl. Gareis, Sven Bernhard / Varwick, Johannes: „Die Vereinten Nationen – Aufgaben, Instrumente, Reformen“, S.109.
37 Vgl. Opitz, Peter J.: „Kollektive Sicherheit“ in: Ferdowsi, Mir A. (Hrsg.): „Internationale Politik im 21. Jahrhundert“, S.61.
38 Vgl. Hansen, Wibke: „Konfliktregelung und Friedenssicherung I. Die Vereinten Nationen“, in: Rinke, Bernhard / Woyke, Wichard (Hrsg.): „Frieden und Sicherheit im 21. Jahrhundert“, S.130.
13
Quote paper:
Christopher Schwarzkopf, 2007, Die Friedenseinsätze der Vereinten Nationen im Wandel – Ein gescheitertes Instrument des internationalen Konfliktmanagements? , Munich, GRIN Publishing GmbH
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Christopher Schwarzkopf's text Die Friedenseinsätze der Vereinten Nationen im Wandel – Ein gescheitertes Instrument des internationalen Konfliktmanagements? is now available as a printed book
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