Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS 2
1. DIE EINLEITUNG 4
2. DIE EINORDNUNG DES RECHTS AM EIGENEN BILD 5
2.1 DAS ALLGEMEINE PERSÖNLICHKEITSRECHT 5
2.2 DIE PRESSE- UND INFORMATIONSFREIHEIT 6
3. DAS RECHT AM EIGENEN BILD 8
3.1 DIE GESCHICHTE DES RECHTS AM EIGENEN BILD 8
3.2 DER GRUNDSATZ DES RECHTS AM EIGENEN BILD NACH § 22 KUG
3.2.1 DER SCHUTZBEREICH
3.2.2. DER BEGRIFF DES BILDNISSES 10
3.2.3 DER BEGRIFF DER EINWILLIGUNG 10
3.3 DIE AUSNAHMETATBESTÄNDE DES BILDNISSCHUTZES NACH § 23 I KUG 11
3.3.1 DIE BILDNISSE AUS DEM BEREICH DER ZEITGESCHICHTE 12
3.3.2 DIE BILDER VON PERSONEN ALS BEIWERK 13
3.3.3. DIE BILDER VON VERSAMMLUNGEN, AUFZÜGEN UND ÄHNLICHEN VORGÄNGEN 14
3.3.4 DIE BILDNISSE ZUM ZWECKE DER KUNST UND WISSENSCHAFT 14
3.4 DIE VERLETZUNG EINES BERECHTIGTEN INTERESSE NACH § 23 II KUG 15
3.5 DIE AUSNAHMEN IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE LAUT § 24 KUG 16
3.6 DIE RECHTSFOLGEN BEI DER VERLETZUNG DES RECHTS AM EIGENEN BILD 16
4. SCHLUSSBETRACHTUNG 17
LITERATURVERZEICHNIS 18
INTERNETQUELLEN 19
ANHANG 21
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abs.
Absatz
AfP
Archiv für Presserecht (Zeitschrift)
Art.
Artikel
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt (Nummer und Seite)
BGH
Bundesgerichtshof
bspw.
beispielsweise
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.
Amtliche Sammlung (Band und Seite)
d.h.
das heißt
EGMR
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom
23. Mai 1949 mit späteren Änderungen
KUG
Kunsturhebergesetz
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
NStZ
Neue Strafrechtszeitschrift (Zeitschrift)
OLG
Oberlandesgericht
RGBl.
Reichsgesetzblatt (Nummer und Seite)
Rn
Randnummer
Rz
Randziffer
u.a.
unter anderem
UrhG
Urheberrechtsgesetz
u.ä.
und ähnliche
v.a.
vor allem
z.B.
zum Beispiel
ZUM
Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (Zeitschrift)
1. Die Einleitung
Die Erfindung der Fotografie bot erstmals die Möglichkeit Bilder von Personen für andere verfügbar zu machen und bildete somit den Anlass zur Regelung des Schutz der Persönlichkeit, welche durch die Verbreitung von Bildnissen verletzt werden kann. Der Bildjournalismus ist in den Bereich der Medien einzuordnen und wird insbesondere von der Presse, dem Internet und dem Fernsehen genutzt. Wir befinden uns in einem Zeitalter der Visualisierung der Kommunikation, in dem das Bild eine entscheidende Rolle einnimmt und nicht selten als wichtiger angesehen wird als das geschriebene oder das gesprochene Wort. Die Publikation eines Fotos hat häufig eine deutlich größere Wirkung auf den Betrachter und einen größeren Erinnerungseffekt als eine verbale Darstellung eines bestimmten Ereignisses. In der heutigen Informations- und Mediengesellschaft werden die unterschiedlichsten Persönlichkeitsmerkmale von Personen, v.a. denen des öffentlichen Lebens, wie deren Bildnis oder deren Name teils ohne Skrupel und Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten zu deren Lebzeiten und auch danach zu Werbezwecken oder Auflagensteigerungen ausgenutzt. Somit stellt sich immer wieder das Problem der Verletzung des Persönlichkeitsrechts, welches zu Beginn dieser Seminararbeit einführend erläutert werden soll. In seinen Anfängen war die praktische Bedeutung des Rechts am eigenen Bild auf Fotos von Personen im öffentlichen Leben, Fotos zu Werbezwecken oder auf in Zeitungen, Zeitschriften sowie dem Fernsehen veröffentlichten Bildnissen beschränkt. Vor allem die enormen technischen Entwicklungen, besonders im Bereich der Digitalfotografie und der Filmkameras, sowie der Erfindung von Fotohandys und der Entstehung des Internets, welches jedem jederzeit die Möglichkeit zur Veröffentlichung von Bildern bietet, haben zu einer nie da gewesenen Bilderflut und einer damit einhergehenden Fülle an Rechtsverletzungen geführt, die nunmehr weite Kreise der Bevölkerung betrifft. Einen Schutz gegen derartige Persönlichkeitsverletzungen bildet das Recht am eigenen Bild. Nur in den seltensten Fällen kennt jemand den Namen der Fotografen, allerdings ist der Bekanntheitsgrad der Bilder meist enorm. Durch den heutigen Wettbewerbsdruck unter den einzelnen Medien, steht die Presse unter dem Zwang, immer spektakulärere Bilder zu liefern und immer raffiniertere Tricks der Recherche anzuwenden, wie beispielsweise 1991 geschehen, als Bilder des britischen Schauspielers Gordon Kaye in der Presse veröffentlicht wurden, die nach einem Autounfall im Krankenhaus von zwei als Ärzten getarnten Journalisten gegen
seinen Willen angefertigt wurden. 1 Diese Konkurrenzsituation innerhalb der Medien führt nicht selten dazu, das sich viele Bildjournalisten über die Rechte der Abgebildeten
hinweg setzen. Um auf der einen Seite das öffentliche Interesse zu befriedigen und auf der anderen Seite die Persönlichkeit der Abgebildeten zu schützen, sind klare Regelungen der Bildberichterstattung von Nöten, welche vor allem in den Paragraphen des Kunsturhebergesetzes (KUG) geregelt sind. In dieser Seminararbeit soll zunächst einmal auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie auf die Presse- und Informationsfreiheit eingegangen werden. Im Anschluss findet eine Auseinandersetzung mit denen im Kunsturhebergesetz festgelegten Regelungen und seinen zahlreichen Ausnahmen zum Recht am eigenen Bild statt, welche die Möglichkeiten des Bildjournalismus sowie das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten verdeutlichen sollen. Zum Schluss sollen die Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die Rechtsbestimmungen des Rechts am eigenen Bild betrachtet werden.
2. Die Einordnung des Rechts am eigenen Bild
2.1 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeits- recht 2 , einem absoluten Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht). Es ist von der Rechtssprechung des Bundesgerichtshof auf der Grundlage der seit dem 23. Mai 1949 durch das Grundgesetz verankerten Betonung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des Rechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) herausgearbeitet worden. 3
Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde)
„ (1) 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2 Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung der staatlichen Gewalt.“ Art. 2 Abs. 1 GG (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) „ (2) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit er nicht die
1
vgl. http://www.lfi.nrw.de/pressestelle/download/dix.pdf.
2 vgl. Ebd.
3 vgl. Ebd., S. 141, Bongartz, W., 1966, S. 1.
Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
Die genannten Artikel gewähren jeder Person einen gesicherten, autonomen Bereich für eine private Lebensgestaltung, in der sie ihre Individualität entwickeln und wahren kann. 4 Der
Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrecht betrifft demnach die enge persönliche Lebenssphäre und erfasst auch die Berechtigung sich gegen denunzierende, fälschliche und unerwünschte öffentliche Darstellung zur Wehr zu setzen zu können. 5 Beim allgemeinen
Persönlichkeitsrecht handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, welches weder vererblich noch übertragbar ist. Allgemein formuliert „ (..) gewährt es jedem Menschen das Recht, sein Leben gegen den Einblick der Öffentlichkeit abzuschirmen“. 6 Allerdings gilt
dieses Recht nicht absolut, sondern es wird immer dann beschnitten, wenn die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse hat, über das Verhalten der Person informiert zu werden (vgl. Kapitel 3.5). 7 Es beinhaltet alle Ausprägungsformen des Persönlichkeitsrechts, wie den
Namen, die Ehre, den geschäftlichen Ruf, das Urheberpersönlichkeitsrecht, das Recht auf Namensanonymität sowie das Recht am eigenen Bild, welches Thema dieser Seminararbeit ist. 8 Als besonders problematisch stellt sich beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht der
postmortale Schutz der Persönlichkeit, d.h. der Schutz der Persönlichkeitsrechte einer bereits verstorbenen Person dar. Mit dem Tode endet die Persönlichkeit nicht vollkommen, daher bleiben auch über diesen hinaus, bestimmte Rechte bestehen. 9 Der Schutz betreffend der
freien Entfaltung der Persönlichkeit endet mit dem Tod der Person, wo hingegen das Persönlichkeitsrecht bezüglich dem Schutz der Menschenwürde erhalten wird, so dass das Andenken an den Verstorbenen und sein Lebensbild auch über den Tod hinaus behütet bleiben. 10
2.2 Die Presse- und Informationsfreiheit
Die Massenmedien, zu denen neben der Presse und dem Film auch der Rundfunk zählt, sind zunächst einmal etwas Faktisches, sie sind Lebenssachverhalte, gegenwärtiges tägliches
4
vgl. BVerfGE 35, 202 – Lebach.
5 vgl. http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/oer/1833.
6 Branahl, U., 2002, S. 104.
7 vgl. Ebd.
8 vgl. Bamberger, H. G., 1986, S. 142.
9 vgl. Holdorf, W, 1937, S. 43.
10 vgl. BVerfGE 30, 173 – Mephisto.
Arbeit zitieren:
Isabell Junglen, 2006, Das Recht am eigenen Bild, München, GRIN Verlag GmbH
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