Katholische Fachhochschule Freiburg
Hochschule für Sozialwesen, Religionspädagogik und Pflege
-staatlich anerkannt-
Catholic University of Applied Science
Weiß, Ronny
Fachbereich
Pflege
Semester/Studiengang
SoSe 2007 Pflegemanagement
Thema:
Therapien am Lebensende
(Hausarbeit)
im Fach: Ethik
Studienbereich: Geistes- und sozialwissenschaftliche Grundlagen
Lehrveranstaltung: Ethische Kommissionen und Komitees im Gesundheitswesen
Abgabedatum: 31.08.2007
Art der Leistung: Prüfungsleistung
2
Inhaltsverzeichnis
Therapien am Lebensende
1. Beispiel aus der Praxis als Einführung
3
2. Was ist unter Sterbehilfe zu verstehen?
4
3. Die neue Terminologie und was sie bedeutet
5
3.1
Sterbebegleitung
5
3.2 Therapie am Lebensende
5
3.3
Sterbenlassen
5
3.4 Beihilfe zur Selbsttötung
5
3.5 Tötung auf Verlangen
5
4. Die verfassungsrechtliche Sicht
5
5. Die strafrechtliche Sichtweise
6
5.1 Therapien am Lebensende
6
5.2
Sterbenlassen
7
5.3 Selbsttötung: Beihilfe und nachträgliche Rettungspflicht
7
5.4 Tötung auf Verlangen
8
6. Die ethische Sichtweise
8
6.1 Therapien am Lebensende
8
6.2
Sterbenlassen
8
6.3
Suizid
9
7. Beihilfe zum Suizid
11
7.1 Die Individuelle Beihilfe
11
7.2 Die organisierte Beihilfe
11
7.3 Anstiftung zum Suizid
12
8. Tötung auf Verlangen
12
9. Fazit
12
Quellenverzeichnis
14
3
Therapien am Lebensende
1. Beispiel aus der Praxis als Einführung
Seit mehreren Jahren arbeite ich auf einer radioonkologischen Station mit Patienten im Krebs-
Endstadium. Immer wieder kommen meine Kollegen und ich in Situationen, in denen wir mit dem
Thema ,,Sterbehilfe" konfrontiert werden. Gerade wenn sich ein Patient im präfinalen Zustand befin-
det, werden wir hin und wieder gebeten, eine erlösende Spritze zu setzen. Und so manches Mal
wünschte ich, es wäre mir erlaubt, dies zu tun, gerade wenn der Patient unter enormen Schmerzen
leidet, qualvoll um Luft ringt, oder auch verblutet. Die Gesichter des Sterbens sind in diesem Arbeits-
feld manchmal sehr grausam und nur schwer zu ertragen. Dennoch müssen wir oft machtlos daneben
stehen, da wir eben diese Erlösung nicht geben dürfen.
So auch im Fall von Herrn K.
Herr K. wurde auf unserer Station palliativ behandelt. Er befand sich im Endstadium und er selbst, wie
auch seine Angehörigen wussten über seinen Zustand bescheid. Sein Zustand begann sich zuse-
hends zu verschlechtern und es war allen Beteiligten bewusst, dass es in den nächsten Tagen ver-
sterben würde.
Herr K. wurde in ein Einzelzimmer verlegt, damit seine Angehörigen ihm auch in der Nacht beistehen
konnten. Seine Frau blieb rund um die Uhr an seiner Seite und bekam ein eigenes Bett in dem Zim-
mer.
Herr K. litt durch die ossären Metastasen unter starken Schmerzen, die zunächst mit Morphin-
Tabletten und schließlich mit einer intravenösen Morphin-Dauertherapie behandelt wurden. Jedoch
musste die Dosis ständig gesteigert werden, da die Schmerzen für Herrn K. immer unerträglicher wur-
den. Während der ganzen Zeit fand eine intensive Sterbebegleitung und Angehörigenbetreuung von
Pflegenden, Ärzten und Seelsorgern statt.
Die letzten 24 Stunden im Leben von Herrn K. waren besonders schwer. Obwohl er immer höhere
Morphin-Dosen bekam, waren seine Schmerzen kaum in den Griff zu bekommen. Mehrmals baten
mich Herr K. und seine Ehefrau, ihm doch etwas zu geben, was sein Leiden beenden würde. Aber
dem diensthabenden Arzt und mir waren in diesem Punkt die Hände gebunden. Alles was wir tun
konnten war, die intravenöse Morphindosis solange schrittweise zu steigern, bis Herr K. einigermaßen
schmerzfrei wurde. Schließlich verstarb Herr K. im Kreis seiner Angehörigen.
Fälle wie Herr K. treten in unserer Arbeit immer wieder auf. Und oft wünschten wir, dass die Gesetze
in Fällen, in denen der Tod eines Patienten unweigerlich bevorsteht, anders geregelt seien und we-
nigstens die Ärzte die Möglichkeit hätten, ein langsames und schmerzvolles Sterben zu beenden.
Diskussionen über die Zulässigkeit von Sterbehilfe kommen immer wieder auf. Nicht zuletzt die Lega-
lisierung der Sterbehilfe in den Niederlanden vor hat dazu geführt, dass auch in Deutschland die De-
batten aktuell bleiben.
Als ich dieses Thema recherchierte fand ich unzählige Informationen über die einzelnen Formen der
Sterbehilfe. Jedoch empfand ich die meisten der Veröffentlichungen zwar sehr informativ, aber wenig
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aussagekräftig. Einige der Publikationen erschienen mir auch nicht aktuell und zum Teil sogar verwir-
rend. Schließlich stieß ich auf eine Stellungnahme des Nationalen Ethikrates zur Selbstbestimmung
und Fürsorge am Lebensende von 2006, der meiner Meinung nach das Thema aufschlussreich und
aktuell behandelt und mit einigen Verwirrungen aufräumt. Ebenso finde ich, dass die Grenzen zwi-
schen den einzelnen Arten der Sterbehilfe in der Stellungnahme des Nationalen Ethikrates durch die
neue Terminologie besser abgesteckt sind. Aus diesen Gründen habe ich mich dazu entschlossen,
diese Stellungnahme als Grundlage meiner Arbeit zu nutzen. Nachzulesen ist die über 100 Seiten
umfassende Publikation im Internet.
2. Was ist unter Sterbehilfe zu verstehen?
Der Begriff der Sterbehilfe ist umstritten. Während Ärzte von ihrer ärztlichen Handlungsweise ausge-
hen, richtet sich der Blickpunkt der Juristen danach, ob das Versterben eines Menschen durch das
Eingreifen eines anderen Menschen herbeigeführt wurde (Tun), oder ob der Tod durch schicksalhafte
Ereignisse eingetreten ist, bei denen weder seitens von Ärzten noch Pflegekräften oder Angehörigen
in den Verlauf eingegriffen wurde (Unterlassung). Nach der Rechtsprechung des Landesgerichts von
Ravensburg vom 3.12.1986, die als höchstgerichtliche Rechtsprechung gilt, ist beispielsweise das
Abschalten eines Beatmungsgerätes zwar eine ärztliche Handlung, jedoch ist die Todesursache die
Unfähigkeit des Patienten aus eigener Kraft zu atmen. Demnach wird nur die Substitution beendet und
somit nach rechtlicher Sicht eine Unterlassung begangen und keine aktive Handlung, was von vielen
Ärzten anders empfunden wird.
1
Auch der nationale Ethikrat tut sich mit diesem Begriff ,,Sterbehilfe" nicht leicht. Die Silbe ,,Hilfe" signa-
lisiere etwas Positives und Wünschenswertes, was bei ,,aktiver Sterbehilfe" wiederum nicht der Fall
sei. Daher ist nach Aussage des Ethikrates dieser Begriff irreführend und beschönigend. Auch im
Bezug auf ,,passive Sterbehilfe" schlägt der Ethikrat eher die Terminologie des ,,Sterbenlassen" vor.
Bei ,,indirekter Sterbehilfe" kritisiert er, dass es nicht um Hilfe zum Sterben, sondern um Therapien in
der Sterbephase, etwa die Schmerztherapie und Sedierung, bei denen ein beschleunigter Eintritt des
Todes als Risiko in Kauf genommen wird.
Aufgrund der vielen möglichen Missverständnisse und Auslegungen der Begriffe ,,aktiver, passiver,
oder indirekter Sterbehilfe", schlägt der Nationale Ethikrat, die Begriffe ,,Sterbebegleitung", ,,Therapie
am Lebensende", ,,Sterbenlassen", ,,Beihilfe zur Selbsttötung" und ,,Tötung auf Verlangen" vor.
2
Aufgrund der Aktualität ist dies auch die Terminologie, die ich in dieser Arbeit aufgreife und erläutere.
1
Vergleiche: Rechtsgutachten der Rechtsanwälte Putz & Steldinger von 2006 (www.putz-medizinrecht.de/pu/
gutachten dghs.doc S 19
2
Vergleiche: Stellungnahme des Nationalen Ethikrates zur Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende,
Berlin, 2006, S. 49 ff
5
3. Die neue Terminologie und was sie bedeutet
3
3.1 Sterbebegleitung
Der Begriff ,,Sterbebegleitung" umfasst Maßnahmen zur Betreuung und Pflege Todkranker und Ster-
bender. Nicht nur pflegerische Tätigkeiten sind hier verstanden, sondern auch die menschliche Zu-
wendung und der seelsorgerische Beistand für den Betroffenen und dessen Angehörigen. Wichtig ist
es, dass der Sterbende solange wie es ihm möglich und erträglich ist, seinen eigenen Willen zur Gel-
tung bringen kann.
3.2 Therapie am Lebensende
Hierzu zählen alle medizinischen Maßnahmen, die Leben verlängern oder Leiden lindern. Ebenso
Therapien, die als Risiko einen schnelleren Eintritt des Sterbens haben (beispielsweise eine hochdo-
sierte Schmerztherapie), sofern eine Linderung der Symptome auf eine andere Weise nicht möglich
ist. Sollte die hohe Dosis unangebracht gewesen sein und der Tod des Patienten zur Folge gehabt
haben, spricht der Ethikrat von dem Tatbestand der Tötung.
3.3 Sterbenlassen
Dies bedeutet, eine lebensverlängernde medizinische Maßnahme zu unterlassen oder nicht fort zu
führen oder durch ein aktives Eingreifen zu beenden und dadurch der krankheitsbedingte Tod früher
herbei zu führen, als dies mit einer entsprechenden Behandlung wahrscheinlich der Fall gewesen
wäre.
3.4 Beihilfe zur Selbsttötung
Assistierter Suizid liegt dann vor, wenn eine Person einer anderen ein todbringendes Mittel verschafft,
oder bei der Vorbereitung oder Durchführung einer eigenverantwortlichen Selbsttötung behilflich ist.
3.5 Tötung auf Verlangen
Im Unterschied zur Beihilfe zur Selbsttötung wird in diesem Fall die Tat nicht unterstützt, sondern auf
ernsthaften Wunsch des Betroffenen von einer anderen Person durchgeführt.
4. Die verfassungsrechtliche Sicht
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Verfassungsrechtlich gesehen ist die Menschenwürde und damit die Autonomie des Menschen zu
schützen und zu wahren (Art. 1 Abs. 1 GG). Dies beinhaltet auch das Recht auf einen würdigen Tod.
Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) spielt bei Entscheidungen
über Art und Weise des Sterbeprozesses eine entscheidende Rolle. Das Lebensrecht hat in den Fra-
gen der Therapien am Lebensende, des Sterbenlassens und der (Selbst-) Tötung eine besondere
Bedeutung. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs.1 GG) schützt zusätzlich das
gesamte Spektrum menschlicher Handlungsmöglichkeiten und beinhaltet somit auch die Selbsttötung.
3
Vergleiche: Stellungnahme des Nationalen Ethikrates zur Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende,
Berlin, 2006, S. 53 ff
4
Vergleiche: Stellungnahme des Nationalen Ethikrates zur Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende,
Berlin, 2006, S. 53 ff
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