Inhalt „Wer hat Recht?“
1. E i n l e i t u n g 1
1.1 Der Historische Tatbestand - Ein überblick 2
1.2 Vorstellung der untersuchten Texte 4
2. Untersuchung der wissenschaftlichen Texte 5
2.1 Carl Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt im Zeitalter Friedrichs I. 5
2.2 Karl Jordan: Heinrich der Löwe - Eine Biographie 9
2.3 Odilo Engels: Zur Entmachtung Heinrich des Löwen 13
2.4 Karl Heinemeyer: Kaiser und Reichsfürst 15
2.5 Stefan Weinfurter: Erzbischof Philipp von Köln und der Sturz Heinrichs
d e s L ö w e n 1 8
2.6 Gerhard Theuerkauf - Der Prozeß gegen Heinrich den Löwen 21
3. Schlussbetrachtung 23
3.1 Tabellarische Zusammenfassung 23
3.2 Wer hat Recht? 24
4 L i t e r a t u r v e r z e i c h n i s 2 6
Wer hat Recht? - 1 -
1.Einleitung
„Der Historiker, der mittelalterliche Geschichte darstellt will er seinen Zeitgenossen verständliche sein, muß mittelalterliche Geschichte mit Begriffen darstellen, die der neueren Zeit entnommen sind. Mittelalterliche Texte als Quellen für historische Darstellungen zu nutzen, birgt die Versuchung in sich, die für historische Darstellungen erforderlichen Begriffe schon in mittelalterlichen Texten vorzufinden. Die Erforschung der Gelnhäuser Urkunde und ihres Berichtes über den Prozeß gegen Heinrich den Löwen bietet Beispiele für die Wirksamkeit dieser Versuchung. Land- und Lehnrecht sind Begriffe, die Jahrzehnte und Jahrhunderte nach der Gelnhäuser Urkunde die Gestalt annahmen, die denen sie der Geschichtswissenschaft des 19. und 20. Jahrhunderts vertraut wurden.“ 1
Der Historiker Gerhard Theuerkauf schrieb diese Sätze am Ende seines Aufsatzes über Heinrich den Löwen. Eine grundlegende Problematik benennt er dabei explizit: In der Forschungsliteratur werden seit Jahrzehnten die Begriffe Landrecht und Lehnrecht verwendet, um ein ganz spezielles Ereignis, nämlich die Absprechung des herzoglichen Grundbesitzes Heinrichs des Löwen und deren Übertragung an den Erzbischof von Köln, zu beschreiben. Die verwendeten Rechtsbegriffe kamen allerdings zur damaligen Zeit, Ende des 12. Jahrhunderts, nicht in der Art und Weise im Sprachgebrauch vor, wie sie die Historiker in ihren Aufsätzen verwenden. Die Problematik wird außerdem dadurch verschärft, dass die Begriffe zum Teil nicht synonym gebraucht werden und ihre Inhaltsseite, nämlich was es bedeutet nach Landrecht bzw. nach Lehnrecht angeklagt zu werden, nicht eindeutig geklärt ist.
Die nachfolgende Untersuchung soll versuchen aufzuzeigen, was die einzelnen Autoren unter Landrecht bzw. unter Lehnrecht verstehen, welche Argumente sie für die Aufteilung des Verfahrens gegen Heinrich den Löwen in zwei Prozesse (bzw. die Zusammenfassung in ein Verfahren) vorbringen und wie sie die Quellen heranziehen, bzw. deuten um ihre Argumentationsweise abzusichern. Dadei werden in dieser Arbeit sechs wissenschaftliche Aufsätze untersucht. Die Gemeinsamkeiten und Unterschiede die sich in den Aufsätzen ergeben, werden am Ende der Arbeit zusammenfassend dargestellt. Durch diese Schritte soll versucht werden zu zeigen, ob die von den Autoren durchgeführte Aufteilung bzw. Zusammenfügung der Verfahren beim Prozess gegen Heinrich den Löwen sinnvoll erscheint oder ob die Autoren auf der Schritt der Aufteilung bzw. Zusammenfügung hätten verzichten können.
1 Theuerkauf, Gerhard: Der Prozeß gegen Heinrich den Löwen. Über Landrecht und Lehnrecht im hohen Mittelalter, in: Mohrmann, Wolf-Dieter (Hrsg.): Heinrich der Löwe, Göttingen 1980, S. 248. (nachfolgend zitiert als: Theuerkauf: Der Prozeß gegen Heinrich der Löwen.
Wer hat Recht? - 2 -
1.1Der historische Tatbestand - Ein Überblick
Für die in der Einleitung genannten Texte liegt ein Ereignis zu Grunde, der Prozess gegen
Heinrich den Löwen. An dieser Stelle sollen nur die näheren Ereignisse skizziert werden,
die zum Verfahren geführt haben. Viele der vorangegangenen Begebnisse wie sie z.B. bei
Karl Heinemeyer 2 und Stefan Weinfurter 3 genannt werden, bleiben hier unbeachtet. Der
erste, für diese Arbeit relevante Punkt, ist die Erhebung der Klage Heinrichs des Löwen
gegen den Erzbischof Phillip von Köln in Speyer im Herbst 1178. 4 Dieser habe
Gewalttaten gegen Heinrich begangen. Daraufhin wurden beide Streitparteien von Kaiser
Friedrich Barbarossa auf den Wormser Hoftag im Januar 1179 geladen, zu welchem
Friedrich allerdings laut dem Bericht Arnolds von Lübeck und der Kölner Königschronik
nicht erschien. 5 Ebenfalls auf dem Hoftag in Worms kamen auf Seiten des Erzbischofs
weitere Fürsten als Kläger hinzu. 6 Auf dem folgenden Hoftag an Johanni 1179 in
Magdeburg wird gegenüber Heinrich ein Urteil 7 ausgesprochen. 8
Nach dem Magdeburger Hoftag setzt Heinrich seinen „Feldzug“ gegen Erzbischof
Philipp weiter fort. In Halberstadt brennt der Dom, Bischof Ulrich wird von Heinrich
gefangen genommen. Dadurch erhalten Heinrichs Gegner weiter Zulauf. Es folgt eine
dreimalige Ladung Heinrichs des Löwen auf den Hoftag Mitte August in Kayna. 9
2 Heinemeyer beginnt seine Ausführungen mit einer Vorgeschichte des staufisch- welfischen
Dynastiengegensatzes, bewegt sich also am Anfang des 11. Jahrhunderts. Heinemeyer, Karl: Kaiser und Reichsfürst. Die Absetzung Heinrichs des Löwen durch Friedrich Barbarossa, in: Demandt, Alexander (Hrsg.): Macht und Recht. Große Prozesse in der Geschichte, München 1990, S. 61. (nachfolgend zitiert als: Heinemeyer: Kaiser und Reichsfürst).
3 Weinfurter setzt mit seinen Ausführungen beim Streit um das Stader Erbe 1144 an. Weinfurter: Der Sturz Heinrichs des Löwen, S. 458.
4 Die Schilderung der folgenden Ereignisse orientiert sich an den Ausführungen Carl Erdmanns sowie Stefan
Weinfurters. Es wurden bewusst der älteste und der jüngste Text ausgewählt um dem Anspruch an einer lückenlosen Schilderung der Ereignisse, aus Sicht der grundlegenden und der aktuellen Forschung, gerecht zu werden.
5 Beide Quellen sind zitiert in: Erdmann, Carl: Der Prozeß Heinrichs des Löwen, in: Kaisertum und Herzogsgewalt in Zeitalter Friedrichs I., in: Schriften des Reichsinstituts für ältere deutsche Geschichtskunde
9, Stuttgart 1944, S. 296f. (nachfolgend zitiert als: Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt).
6 Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt, S. 297.
7 Heinrich wird Weinfurter nach in Abwesenheit dem Grundsatz der Ebenbürtigkeit nach von Fürsten und
Edlen gleichen Standes aus Schwaben verurteilt und es wird die Acht ausgesprochen. Erdmann untersucht den Wortlaut der Gelnhäuser Urkunde genauer und übersetzt sententiam incidere mit „Schuldigwerden durch die Tat“. Sieht sich dann allerdings einer fehlenden Achtaussprechung gegenüber.
8 Bereits an dieser Urteilsaussprechung scheiden sich die Geister. Weinfurter sieht die Acht als Folge des landrechtlichen Verfahrens an, ohne dabei eine genauere Begründung zu liefern. Erdmann hingegen liefert in seinem Aufsatz zwei Erklärungsversuche. Den ersten zitiert er nach S t e g e l (S. 298). Demnach führt ein Terminversäumnis des Beklagten, wenn dieser in eigener Gegenwart beklagt wurde und die Verteidigung aufgenommen hatte, zur Ächtung. Den zweiten Erklärungsversuch liefert Erdmann selbst. Er konstruiert für das Lehnrechtliche Verfahren den Begriff der peremtorischen Ladung und überträgt diesen, trotz nicht eindeutigem Wortlaut in der Gelnhäuser Urkunde, auf das landrechtliche Verfahren.
9 Weinfurter verschweigt die Anzahl der Ladungen. Wie bereits erwähnt spricht Erdmann von einer
peremtorischen Ladung im lehnrechtlichen Verfahren.
Wer hat Recht? - 3 -
Folgende Punkte wurden ihm vorgeworfen:
1) „iniuriae“ gegenüber Kirchen, Fürsten und Edlen 10
2) „pro multiplici contemptu nobis exhibito“ - vielfältige Missachtung des Kaisers 11
3) „pro evidenti reatu maiestatis“ - eindeutige Majestätsverletzung im landrechtlichen Verfahren, sowie Verletzung der Gehorsamspflicht gegenüber dem Lehnsherrn. 12
Erdmann sieht in der nachfolgenden Zeit bis zum Hoftag von Würzburg im Januar 1180 eine Ladungsfrist. Er spricht diesem Hoftag ein großes Gewicht zu, denn nun tritt erstmals der Kaiser als Kläger auf. 13
Darüber, was in der Zeit zwischen den Hoftagen von Kayna und Würzburg in der Folge geschah, ist sich die Forschung unklar. Erfolgte eine Ächtung? Kann die Heerfahrt, die in der Kölner Königschronik erwähnt wird, als ein Ersatz für die Ächtung gesehen werden oder erfolgt eine Ächtung überhaupt nicht? 14
Auf dem Mitte Januar 1180 stattgefundenen Hoftag zu Würzburg schließlich wurde ein (Lehens-) Urteil gefällt. 15 Sinngemäß wurde Heinrich der Löwe als ein Rechtsweigerer erklärt und ihm wurden seine Herzogtümer und Reichslehen aberkannt. 16 Zwar war nun ein Urteil über Heinrich gefunden worden, doch fehlte eine Verhängung. Diese erfolgte auf dem Hoftag am 13. April 1180 in Gelnhausen. Die Herzogsgüter Heinrichs des Löwen gingen zunächst an den Kaiser zurück, bevor sie von diesem erneut, zweigeteilt, an Bernhard von Anhalt (östlicher Teil) und Phillip von Köln (westlicher Teil) ausgegeben wurden. Nachfolgende Ereignisse sind für die Untersuchungen dieser Arbeit nicht mehr relevant.
10 Dies war bereits Klagegegenstand im landrechtlichen Verfahren.
11 Dazu zählt das oft diskutierte Treffen in Chiavenna
12 Alle drei Punkte wurden zitiert aus: Heinemeyer: Kaiser und Reichsfürst: S. 74f. Bei Erdmann spielt hier ebenfalls die Anklage Dietrichs von Landsberg eine Rolle. Diese sieht er als einen zweiten Prozess nach Landrecht an, welcher ebenfalls zur Eröffnung des Verfahrens nach Lehnrecht beitrug.
13 Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt, S. 340.
14 Vgl. Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt, S. 291f. Erdmann führt außerdem auf Seite 340 die These an, dass Friedrich Barbarossa in der Zeit zwischen Kayna und Würzburg „…bereits einen anderen Plan verfolgte.“
15 Weinfurter verwendet diesen Begriff auf Seite 457.
16 Dabei kann man auch der These Erdmanns folgen, als Prozessabschluss zwei Urteile zu sehen, eines nach Landrecht und eines nach Lehnsrecht.
Wer hat Recht? - 4 -
1.2Vorstellung der untersuchten Texte
Dieser Arbeit liegen sechs wissenschaftliche Aufsätze aus einem Zeitraum von fünfzig Jahren (1944 - 1993) zu Grunde. Wie bereits in der Einleitung erwähnt, wählen die Autoren in ihren Ausführungen die Begriffe Lehnrecht und Landrecht, wenn sie über bestimmt Phasen des Prozesses schreiben.
Dabei vertreten Erdmann (1944), Jordan (1979), Engels (1982), Heinemeyer (1990) und Weinfurter (1993) die These, dass es sich bei dem Verfahren, welches mit der Absprechung der Herzogtümer Heinrichs des Löwen endete, um zwei, durch die Anwendung unterschiedlichen Rechts unterscheidbare, Prozesse handele. Dem entgegen stellt Theuerkauf (1980) die These auf, dass es sich bei dem Verfahren um einen Prozess, geführt nach allgemeinem Recht, handele.
Im Folgenden soll jeder dieser Texte und insbesondere die Argumentationsweise, mit der versucht wird die aufgestellte These zu untermauern, dargestellt werden. Dabei werde ich chronologisch, beginnend mit dem ältesten Werk, vorgehen. Eine Ausnahme bildet der Text von Theuerkauf, welcher auf Grund seiner oppositionellen Haltung gesondert betrachtet werden wird.
Wer hat Recht? - 5 -
2.Untersuchung der wissenschaftlichen Texte
2.1 Carl Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt im Zeitalter Friedrichs I. (1944)
Erdmanns sehr ausführliche Untersuchung des Prozesses wird von der heutigen Forschung noch immer als grundlegend angesehen. 17 Carl Erdmann beginnt seine Ausführungen mit einer näheren Untersuchung des originalen Wortlauts der Gelnhäuser Urkunde und gibt eine kurze, zusammenfassende Übersetzung dieser. Danach untersucht er einzelne Aspekte des Wortlauts. Für Erdmann steht schon zu Beginn seiner Untersuchungen fest, dass es sich beim Prozess gegen Heinrich den Löwen um zwei Verfahren handelt. „Da die GU zwei Verfahren hintereinander berichtet und bei beiden von Heinrichs Kontumaz, die aber nach jahrhundertealtem Brauch eine dreimalige Ladung voraussetzte, hat es zunächst den Anschein, als ob sechs gerichtliche Termine stattgefunden haben müssten.“ 18 Eine andere Möglichkeit zieht er nicht in Betracht und versucht seine Aussage von den folgenden Seiten zu festigen. Da er von zwei Verfahren mit jeweils drei Ladungen ausgeht, ihm aber nur vier Hoftage für deren Unterbringung zur Verfügung stehen, führt Erdmann die These an, die Ladungen seien peremtorisch, d.h. dreifach ausgesprochen worden. Erdmann sieht sich im Wortlaut der Gelnhäuser Urkunde bestätigt, welche von „trino edicto“ spricht. 19 Und eben „trino“ meine nicht den dreimaligen Befehl, sondern einen dreifachen, abgeleitet von Trinität. Auf diese Weise gelingt es ihm die Anzahl der Ladungen mit der Anzahl der Hoftage zu vereinbaren. Dieser Rechtsakt der peremtorischen Ladung entstamme Erdmann nach dem römischen Recht. Es erscheint nachvollziehbar, dass Friedrich Barbarossa dieses Verfahren auf seinem Italienfeldzug kennengelernt habe. Wesentlich erstaunlicher sind allerdings seine Überlegungen, mit denen er alle anderen Möglichkeiten ausschließt:
„Auszuscheiden sind zunächst alle Lösungsversuche, die eine Gleichzeitigkeit oder Überschneidung der zwei Verfahren und damit einen vollständigen oder teilweisen Zusammenfall der Termine des ersten mit denen des anderen Verfahrens annahmen. Denn das ist mit der GU unvereinbar. Diese spricht in Absatz 3 von Ladungen, Nichterscheinen und verwirktem Urteil[…], und diese Punkte wiederholen sich in Absatz 5-7[…]. Damit ergeben sich deutlich
17 So Weinfurter, Stefan: Erzbischof Philipp von Köln und der Sturz Heinrichs des Löwen, in: Weinfurter, Stefan (Hrsg.): Köln - Stadt und Bistum in Kirche und Reich des Mittelalters. Festschrift für Odilo Engels zum 65. Geburtstag, Köln 1993, S. 455. (nachfolgend zitiert als: Weinfurter: Der Sturz Heinrichs des Löwen).
18 Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt, S. 279.
19 vgl. Erdmann: Kaisertum und Herzogsgewalt, S. 281.
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Julian Gedig, 2007, „Wer hat Recht?“ oder: Eine Kontroverse in der Forschung über das Verhältnis von Landrecht und Lehnrecht im Prozess gegen Heinrich den Löwen, Munich, GRIN Publishing GmbH
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