EuGH und EU-Entwicklung
von Sandra Bach
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis 4
Abbildungsverzeichnis 5
1. Einleitung 6
2. EU-Entwicklung und Integration 6
2.1. Entwicklung der europäischen Integration 6
2.2. Die Drei Säulen der Europäischen Union 7
2.3. Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts 9
3. Das Organ Europäischer Gerichtshof 10
3.2. Sitz 12
3.3. Aufbau des Gerichtshofes 12
3.3.1. Zusammensetzung des EuGH 12
3.3.1.1. Die Richter 12
3.3.1.2. Spruchkörper des EuGH 14
3.3.1.3. Die Generalanwälte 15
3.3.1.4. Der Kanzler (Greffier) 17
3.3.2. Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz 18
3.3.2.1. Die Mitglieder und Spruchkörper 18
3.3.2.2. Zuständigkeiten des EuG 19
3.3.3. Änderungen durch den Vertrag von Nizza 20
4. Aufgaben des Gerichtshofes 21
4.1. Die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts 23
4.2. Auslegung des Gemeinschaftsrechts 25
4.3. Fortbildung des Gemeinschaftsrechts 28
4.3.1. Befugnis zur Rechtsfortbildung 29
4.3.2. Grenzen der Rechtsfortbildung 29
4.3.3. Methode der Rechtsfortbildung 30
5. Das Verfahren vor dem EuGH und dem EuG 31
5.1. Verfahrensregeln 31
5.2. Verfahrensablauf vor dem EuGH und EuG 33
5.3. Verfahrensarten 35
5.3.1. Vertragsverletzungsverfahren 36
5.3.2. Nichtigkeitsklage 37
5.3.3. Untätigkeitsklage 39
5.3.4. Schadensersatzklage 40
5.3.5. Vorabentscheidungsverfahren 41
5.4. Statistik zur Rechtssprechung 44
6. EuGH und EU-Entwicklung 45
6.1. Das Verhältnis von Gemeinschaftsrecht zu nationalem Recht 45
6.1.1. Das Vorrangprinzip 46
6.1.2. Unmittelbare Anwendbarkeit 48
6.1.3. Rechtsprechung des BverfG 49
6.1.3.1. "Solange I"-Beschluss (BVerfGE 37, 271) 50
6.1.3.2. "Vielleicht-Beschluss" (BVerfGE 52, 187, 202 f.) 52
6.1.3.3. "Mittlerweile-Beschluss" (NJW 1983, 1258) 53
6.1.3.4. "Solange II-Beschluss" (BVerfGE 73, 339, 387) 53
6.1.3.5. "Wenn nicht-Beschluss" (2 BvQ 3/ 89; NJW 1990, S. 974) 55
6.1.3.6. Maastricht Urteil (BVerfGE 89, S. 155) 55
6.2. Die Rolle des EuGH bei der EU-Entwicklung 56
6.2.1. Horizontale Kompetenzverteilung 57
6.2.2. Vertikale Kompetenzverteilung 58
6.2.3. Entwicklung des Binnenmarktes 60
6.2.4. Grundrechtsschutz 63
7. Fazit 64
Anhang 66
Literaturverzeichnis 69
1. Einleitung
Schon vor zweieinhalbtausend Jahren forderte Platon, dass nicht Menschen, sondern Gesetze den Staat beherrschen sollen. Diese Forderung führte zu der Idee des Rechtsstaats. Nach dem Rechtsstaatsprinzip garantieren unabhängige Gerichte jedem Bürger umfassenden Rechtsschutz gegen den Missbrauch der staatlichen Gewalt, und die Gerichte stellen sicher, dass sich die Gesetzgebung an die Verfassung und die Verwaltung an die Gesetze hält.
In der Europäischen Union erfüllt der Europäische Gerichtshof diese Aufgabe. Und doch unterscheidet sich die Rolle des Europäischen Gerichtshofes wesentlich von der Rolle der Gerichte der Mitgliedstaaten. Während sich die nationalen Gerichte auf eine Verfassung und eine historisch gewachsene Rechtsordnung stützen können, ist der Europäische Gerichtshof in ein "dynamisches" Rechtssystem eingebetet, das sich aus den Verträgen, den Verordnungen und Richtlinien des Rates und der Kommission und den rechtsfortbildenden Entscheidungen des EuGH selbst zusammensetzt und das notwendigerweise eine gewisse Lückenhaftigkeit aufweist, um Raum für zukünftige Entwicklungen zu bieten. So kommt es, dass für den Europäischen Gerichtshof Aspekte der Fortentwicklung der EU, der zunehmenden Integration und der Abgrenzung zu den Kompetenzen der Mitgliedstaaten von großer Bedeutung sind.
Im Rahmen dieser Arbeit soll zunächst ein Überblick über allgemeine Aspekte der EU und des Aufbaus des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gegeben werden (Abschnitt 2. und 3.). Im 4. Abschnitt sollen die Aufgaben des EuGH erläutert werden, die sich schließlich in den vor dem Gerichtshof anhängigen Verfahren widerspiegeln (Abschnitt 5). Abschließend wird das Verhältnis von nationalem zu Gemeinschaftsrecht diskutiert und die Rolle des EuGH im Rahmen der europäischen Integration beleuchtet (6. Abschnitt).
2. EU-Entwicklung und Integration
2.1. Entwicklung der europäischen Integration
Die heutige Europäische Union findet ihren Ursprung in der Zeit nach dem zweiten Weltkrieg. Der Wunsch nach einem neuen demokratisch verfassten Europa, das sich geeint gegen die kommunistische Expansion schützen, durch freien Waren-, Personen- und Kapitalverkehr zu mehr Wohlstand, Freiheit und Mobilität gelangen und sich neben den Weltmächten USA und UdSSR behaupten könnte, veranlasste die europäischen Staaten zu ersten Schritten in Richtung europäische Integration. Die "erste Etappe der Europäischen Föderation" sollte die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) sein, die durch den damaligen französischen Außenminister Robert Schumann initiiert wurde und die wirtschaftliche Integration in Gang setzte. Vorangetrieben wurde diese 1957 durch die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) in den Römischen Verträgen. Damit wurden die Zollunion und das Ziel eines gemeinsamen Marktes mit freiem Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr festgeschrieben. 1967 erfolgte die Zusammenlegung der Organe der drei Gemeinschaften. Bei der Umsetzung der Römischen Verträge ergaben sich aufgrund divergierender nationalstaatlicher Konzepte insbesondere in den 60er Jahren erhebliche Schwierigkeiten, die die Integration in ihre erste Krise stürzten. Ende der 70er/Anfang der 80er Jahre setzten fruchtbare Reformdebatten ein, die 1986 in der Unterzeichnung der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) mündeten. Durch die Genscher-Colombo-Initiative wurde hier das Ziel der "Europäischen Union" festgeschrieben. Die Umsetzung dieses Ziels erfolgte mit der Unterzeichnung des Maastrichter Vertrages, in dem die EU auf drei Säulen gestützt wird.
2.2. Die Drei Säulen der Europäischen Union
Der am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichnete und am 1. November 1993 in Kraft getretene Vertrag über die EU vereinigte die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (ZBJI) mit den drei Gemeinschaften unter dem Dach der Europäischen Union. Der Vertrag ist ein kompliziertes Regelwerk über die Aufgaben, Zuständigkeiten und Verfahren der EU. Sein Inhalt kann durch eine Tempelkonstruktion verdeutlicht werden. Dabei ruht die EU auf drei ungleichgewichtigen Säulen.
Die dominierende erste Säule bilden die drei Gemeinschaften EWG, EWKS und Euroatom, die durch ihre gemeinsamen Organe, zu denen auch der EuGH gehört, verknüpft sind. Die Zusammenarbeit innerhalb dieser Säule gründet sich auf den Grundsatz der überstaatlichen Befugnis. Die Gemeinschaften erhalten durch die Übertragung von mitgliedstaatlichen Hoheitsrechten supranationale Gestalt. Damit besteht neben den Mitgliedstaaten eine von ihnen weitgehend unabhängige Hoheitsgewalt, an deren rechtswirksame Entscheidungen die angehörenden Staaten gebunden sind.
Im Gegensatz dazu sind die GASP und PJZS als zweite und dritte Säule nicht vergemeinschaftet worden , d. h., sie haben intergouvernementalen Charakter. Die Mitgliedstaaten bleiben demnach Herrschaftsträger in diesen Bereichen, verpflichten sich allerdings zur Zusammenarbeit bzw. gegenseitigen Abstimmung auf Regierungsebene. Allerdings kann kein Mitgliedstaat gegen seinen Willen verpflichtet werden. Institutionell sind beide Säulen an die Gemeinschaften der ersten Säule insofern angebunden, als dass die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament Kooperationsaufgaben in den Bereichen von GASP und PJZS übernehmen. Die Zuständigkeiten des EuGH erstrecken sich laut Art. L EUV nicht auf das Unionsrecht der zweiten und dritten Säule, sondern lediglich auf das Gemeinschaftsrecht der ersten Säule. Inwieweit der EuGH diese Kompetenzgrenzen überschritten hat, soll an gegebener Stelle geklärt werden.
2.3. Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts
[...]
Arbeit zitieren:
Sandra Bach, 2002, EuGH und EU-Entwicklung, München, GRIN Verlag GmbH
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