Der Begriff des Arbeitnehmers
und das Problem der Scheinselbstständigkeit
von Arno Wortmann
Inhalt
1. Begriff des Arbeitnehmers
1.1 § 5 ArbGG
1.2 § 5 BetrVG
2. Arbeitnehmer
2.1 Allgemeines
2.2 Voraussetzungen des Arbeitnehmerbegriffs
3. Arbeitnehmerähnliche Personen
3.1 Begriff
3.2 Rechtsfolgen
4. Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister
4.1 Begriff
4.2 Rechtsbeziehungen der Heimarbeiter
5. Freie Mitarbeiter
5.1 Begriff
5.2 Freie Mitarbeiter als Arbeitnehmer
5.3 Freie Mitarbeiter als arbeitnehmerähnliche Personen
6. Handelsvertreter
6.1 Begriff
6.2 Anwendung des Arbeitsrechts
7. Berufliche Gliederung der Arbeitnehmer
8. Arbeiter und Angestellte
8.1 Allgemeines
8.2 Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten
8.3 Einzelfälle
9. Leitende Angestellte
10. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
11. Sonstige Arbeitnehmergruppen
11.1 Allgemeines
11.2 Auszubildender
11.3 Volontär
11.4 Praktikant
11.5 Werkstudent, Schüler
12. Definition und Verbreitung von Scheinselbstständigkeit
13. Scheinselbstständigkeit in der Rechtssprechung
13.1 Das Gesetz gegen Scheinselbstständigkeit
13.2 Korrektur durch das Gesetz zur "Förderung der Selbständigkeit"
13.3 Rechtsfolgen bei fehlerhafter Qualifizierung
14. Zusammenfassung
Literatur
1. Begriff des Arbeitnehmers
1.1 § 5 ArbGG
siehe Gesetzestext
1.2 § 5 BetrVG
siehe Gesetzestext
2. Arbeitnehmer
2.1 Allgemeines
Es gibt keinen allgemein anerkannten Begriff des Arbeitnehmers. Nach Hueck ist Arbeitnehmer, wer auf Grund privatrechtlichen Vertrags oder eines ihm gleichgestellten Rechtsverhältnisses im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtet ist. Nikisch definiert Arbeitnehmer als eine Person, die im Dienst eines anderen beschäftigt wird, die in einem Betrieb eingegliedert ist. Einigkeit besteht darüber, dass der Arbeitnehmer abhängige, fremdbestimmte Arbeit, hingegen der Selbständige eine selbstbestimmte Tätigkeit leistet.
In der Rechtsprechung wird vor allem von der Definition Huecks ausgegangen. Nach ihr sind für den Begriff des Arbeitnehmers drei Voraussetzungen zu erfüllen.
2.2 Voraussetzungen des Arbeitnehmerbegriffs
(1) Der Arbeitnehmer muss zur Leistung von Arbeit verpflichtet sein. Arbeit ist in wirtschaftlichem Sinne zu verstehen. Es ist jede Betätigung oder jedes Verhalten, das zur Befriedigung eines Bedürfnisses dient und im Wirtschaftsleben als Arbeit qualifiziert wird. Dabei kann es sich um eine geistige oder körperliche Betätigung handeln, die niederer oder höherer Art sein kann. In gleicher Weise gehört auch die Arbeitsbereitschaft zur Arbeit, denn sie setzt eine bestimmte Leistung des Arbeitnehmers voraus.
Dagegen werden nicht als Arbeit die spielerische oder sportliche Betätigung zum
Selbstzweck angesehen. Anders ist es, wenn gerade die sportliche Betätigung, wie die
eines Fußballers, Trainers, Lehrers usw. zur Befriedigung eines Fremdbedarfs
geleistet wird.
(2) Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung muss auf einem privatrechtlichen Vertrag
oder einem gleichgestellten Verhältnis beruhen. Dadurch wird klargestellt, dass der Arbeitnehmer sich freiwillig in den Dienst eines anderen begeben hat und andererseits auch der Arbeitgeber den Willen zur Beschäftigung haben muss. Die Voraussetzung des privatrechtlichen Vertrages oder gleichgestellten Rechtsverhältnisses dient dazu, den Arbeitnehmer von anderen Personengruppen zu unterscheiden, die auch abhängige Arbeit leisten, aber nicht dem Arbeitsrecht unterstehen.
Beispiele für Personen, die nicht dem Arbeitsrecht unterstehen:
1. Helfer in einem freiwilligen sozialen Jahr
2. familiäre Mitarbeit
3. Beamte
4. Strafgefangene
Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) sind Arbeitnehmer.
(3) Nach der dritten Voraussetzung des Arbeitnehmerbegriffes muss die Arbeit im Dienst eines anderen geleistet werden.
Der unselbständige oder abhängige Arbeitnehmer unterscheidet sich vom Unternehmer, dem Dienstnehmer oder freien Mitarbeiter durch:
a) AN ist in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert.
b) Weisungsrecht des Arbeitgebers bzgl. Art und Weise, Zeit und Dauer, Ort der Dienstleistung
c) Pflicht, dem Dienstherren die ganze Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen
d) Bindung an feste Arbeitszeiten
Weitere Abgrenzungskriterien
- Art der Entlohnung (festes Gehalt spricht für Arbeitnehmerstatus)
- Abführen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen durch den Dienstherrn
- Führung von Personalpapieren
- Vertragliche Bezeichnung der Tätigkeit
3. Arbeitnehmerähnliche Personen
3.1 Begriff
[...]
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Arno Wortmann, 2002, Der Begriff des Arbeitnehmers und das Problem der Scheinselbstständigkeit, Munich, GRIN Publishing GmbH
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