Der Begriff des Verbrauchers im nationalen und europäischen Recht


Seminararbeit, 2007

37 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Gibt es den einheitlichen Verbraucherbegriff?

2. Der Begriff des Verbrauchers im Gemeinschaftsrecht
2.1 Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts
2.2 Die Entwicklung des europäischen Verbraucherschutzes
2.3 Verbraucherbegriff
2.4 Verbraucherleitbild

3. Der Begriff des Verbrauchers im nationalen Recht
3.1 Die Entwicklung des nationalen Verbraucherschutzes
3.2 Verbraucherbegriff nach § 13 BGB
3.2.1 Persönlicher Anwendungsbereich
3.2.2 Sachlicher Anwendungsbereich
3.3 Abgrenzung zum Unternehmerbegriff § 14 BGB
3.4 Verbraucherleitbild
3.5 Verbraucherschutzinstrumente
3.6 Verbraucherorganisationen in Deutschland

4. Aktuelle Entwicklungen und Ziele des Verbraucherschutzes

5. Fazit

Literatur- und Quellenverzeichnis

Internetquellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Gibt es den einheitlichen Verbraucherbegriff?

„Der Verbraucher ist fürwahr ein rätselhaftes Wesen. Aus welcher Richtung man sich ihm nähern will, er gewinnt keine klaren Konturen!“ [1]

Die vorliegende Seminararbeit befasst sich mit dem Begriff des Verbrauchers sowohl aus europäischer als auch aus nationaler Sicht.

Anfangs stellen sich die Fragen, wer ist überhaupt Verbraucher, welche Rechte hat der Verbraucher und warum ist der Verbraucher besonders schutzwürdig? Welche Stellung hat der Verbraucher im deutschen Recht und unterscheidet sich diese zum Gemeinschaftsrecht?

Aktuelle Beispiele, wie z.B. die immer wieder auftauchenden Gammelfleischskandale, nervende Werbeanrufe und auch die mit Spam-Mails überfüllten E-Mail-Konten zeigen, dass der Verbraucher von staatlicher Seite ausreichend informiert und geschützt werden muss.

Die große Vielfalt des Angebots erschwert es dem Verbraucher die Marktübersicht zu behalten, einen angemessenen Warenvergleich durchzuführen und die für ihn bestmöglichste Auswahl zu treffen.

In mehreren Kapiteln werden die Möglichkeiten und auch die Bemühungen der Regierungen auf europäischer und nationaler Ebene, die schwächere Partei einer Vertragsbeziehung zu schützen und die Verbraucherrechte auszuweiten, beleuchtet.

Der Einfluss des europäischen Rechts war, durch die Vorrangigkeit des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht und der Umsetzungspflicht von europäischen Rechtsakten, wie z.B. Verordnungen und Richtlinien, maßgebend an der Weiterentwicklung des deutschen Verbraucherschutzes beteiligt. Aufgrund europäischer Vorgaben wurde ein verstärkter Schutz des Verbrauchers im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung zum 1.1.2002 im BGB verankert. So ist auch der Begriff des Verbrauchers entstanden, den das BGB bis dato nicht kannte. Die Seminararbeit beschreibt diese Entwicklung ausführlich.

2. Der Begriff des Verbrauchers im Gemeinschaftsrecht

2.1 Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts

Die folgenden stark verkürzten Ausführungen sollen für den Laien als Hinweis dienen, wie die verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind.

Das Europarecht gliedert sich in primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht.

Das primäre Gemeinschaftsrecht ist die höchste Rechtsquelle des EG-Rechts und somit die Spitze der gemeinschaftsrechtlichen Normenhierarchie. Es ist dem unten beschriebenen sekundären Recht vorrangig,[2] und regelt die Organisation der Gemeinschaft und hat Gesetzgebungskompetenzen. Unterteilt wird das primäre Gemeinschaftsrecht in die Gründungsverträge sowie die vom EuGH entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze und das Gewohnheitsrecht.[3]

Das sekundäre Gemeinschaftsrecht steht in der Normenhierarchie unter dem primären Gemeinschaftsrecht. Den EU-Organen stehen verschiedene Rechtsakte zur Verfügung, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben anwenden können. Art. 249 EG enthält u.a. die Verordnungen, die in allen Teilen verbindlich sind und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten, ohne dass sie zuvor in das nationale Recht umgesetzt werden müssen.[4] Sie sind für den Verbraucherschutz zwar wichtig, aber eher für die Bereiche Gesundheitsschutz und Sicherheit.

Große Bedeutung für den Verbraucherschutz haben die Richtlinien. Sie sind heute das entscheidende Instrument zur Rechtsangleichung innerhalb der EU geworden. Die Richtlinien sind für jeden Mitgliedstaat an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des durch sie zu erreichenden Zieles verbindlich. Den innerstaatlichen Stellen bleibt es überlassen mit welchen Mitteln und in welcher Form sie das Ziel verwirklichen.[5] Die Mitgliedstaaten haben einen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung, diese muss aber in einem bestimmten Zeitraum erfolgen. Die Umsetzungspflicht ergibt sich aus Art. 249 III EG. Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Rechtsordnungen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie gem. ihrer Zielsetzung zu gewährleisten.[6]

Bei der Umsetzung ist zu beachten, ob die Richtlinie eine Mindestharmonisierung oder einen Maximalstandard vorgibt. Die Mindestharmonisierung schreibt ein Niveau vor, das mindestens eingehalten werden muss. Unter den vorgegebenen Mindestvorgaben darf nicht zurückgeblieben werden, allerdings ermöglicht es den einzelnen EU-Nationen auch strengere Bestimmungen als die Vorgegebenen zu erlassen. Von dieser Option haben viele nationale Gesetzgeber Gebrauch gemacht um ein höheres Verbraucherschutzniveau sicherzustellen.[7] Bei einem Maximalstandard darf nicht von den Vorgaben abgewichen werden.

Folgen von fehlerhafter Umsetzung von Richtlinien können die unmittelbare Geltung, die Staatshaftung und das Vertragsverletzungsverfahren sein.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit von Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen, die allerdings keine unmittelbare Bedeutung für das Verbraucherrecht haben.

Sollten sich Gemeinschaftsrecht und nationales Recht widersprechen ist die gemeinschaftsrechtliche Regelung anzuwenden (sog. Anwendungsvorrang). Dies wurde erstmals in der Costa/ENEL-Entscheidung[8] des EuGH im Jahr 1964 festgestellt. Der EuGH begründete seine Entscheidung zunächst mit der Eigenständigkeit der Gemeinschaften. Durch den EG-Vertrag haben die Mitgliedstaaten eine eigenständige Rechtsordnung geschaffen, in dem sie die Hoheitsrechte auf die Gemeinschaft übertragen haben.[9] Weitere Begründungen des EuGH waren der Vertragstreugrundsatz in Art. 10 EG und die unmittelbare Geltung von Verordnungen in jedem Mitgliedstaat gem. Art. 249 II EG.[10]

Auch alle auf die Costa/ENEL-Entscheidung folgenden Urteile des EuGH, wie z.B. das Simmenthal II-Urteil[11] von 1978, haben den Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts bestätigt.

2.2 Die Entwicklung des europäischen Verbraucherschutzes

Im Grunde genommen begann der Verbraucherschutz in vielen Ländern bereits in der Antike. Schon im Alten Testament gab es Bestimmungen, wie z.B. das Verbot Schweinefleisch zu essen, da es in Ländern mit heißerem Klima schneller verderblich ist und sich Trichinen entwickeln können. Bei den Römern gab es Gebote und Verbote vom Staat für die Herstellung von Lebensmitteln, z.B. bei der Weinherstellung sauberes Wasser bereitzustellen und auch das deutsche Reinheitsgebot für Bier von 1516 kann als Verbraucherschutzpolitik in der Kinderstunde gewertet werden.[12]

In der Europäischen Gemeinschaft spielte der Verbraucherschutz lange Zeit keine große Rolle. Weder in den Gründungsverträgen der EU, dem EGKS-Vertrag vom 18.04.1951, noch in den Römischen Verträgen vom 25.03.1957 wurde der Verbraucherschutz eingearbeitet.[13] Erst in den 70er Jahren konkretisierte sich eine gemeinsame europäische Verbraucherpolitik, indem die Europäische Kommission im April 1975 ihr erstes „Aktionsprogramm zum Schutze der Verbraucher“ verabschiedete.[14] Dieses Programm formulierte, dass es Aufgabe der Gemeinschaft ist, den Verbraucherschutz als notwendige Voraussetzung zur Verbesserung der Lebensqualität zu entwickeln.[15]

Es wurde das Ziel angestrebt, Grundrechte für den Verbraucher zu schaffen. Als Ergebnis schuf die Kommission fünf Grundrechte, die dem Verbraucher, der als die schwächere Vertragspartei - verglichen mit dem Anbieter - gilt, ein gewisses Maß an Schutz bieten sollen:[16]

1. Recht auf Schutz seiner (des Verbrauchers) Gesundheit und Sicherheit,
2. Recht auf Schutz seiner wirtschaftlichen Interessen,
3. Recht auf Wiedergutmachung erlittenen Schadens,
4. Recht auf Unterrichtung und Bildung,
5. Recht auf Vertretung (Recht, gehört zu werden).[17]

Nachdem die Grundlage für eine eigenständige Verbraucherpolitik auf europäischer Ebene geschaffen war, entstand das zweite Programm des Rates am 19.05.1981, das die Ziele des ersten Programms verfolgte.[18] Darüber hinaus sollte eine Politik „zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher“ entwickelt werden.[19]

In den 80er Jahren entwickelte die Europäische Gemeinschaft das Konzept des Binnenmarktes. In diesem Zug wurde die Wahlfreiheit der einzelnen Verbraucher erhöht.[20]

Fortan entwickelte sich der europäische Verbraucherschutz stetig weiter. Ein wichtiges Indiz für diese Weiterentwicklung waren die Rechtsprechungen des EuGH, wie z.B. das „Cassis de Dijon“-Urteil, auf das noch näher im europäischen Verbraucherleitbild eingegangen wird.

Vertraglich festgehalten wurde der europäische Verbraucherschutz allerdings erst 1987 mit dem Inkrafttreten der Binnenmarktreform durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA).[21] Durch die EEA vom 28.02.1986 wurde das Ziel verfolgt den Binnenmarkt zum 31.12.1992 zu vollenden mit der Gewährleistung des freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs ohne Binnengrenzen.[22] Ferner wurde der Art. 100a III EGV (jetzt Art. 95 EG) eingeführt. Nach diesem sollte die Kommission bei ihren Vorschlägen für „Maßnahmen“ zur Verwirklichung des Binnenmarktes von einem „hohen Verbraucherschutzniveau“ ausgehen.[23]

Anfang 1989 folgte der Beschluss der Europäischen Kommission eine eigenständige Verwaltungseinheit für den Verbraucherschutz zu schaffen.[24] Im November 1989 verabschiedete der Europäische Rat eine Entscheidung über die künftigen Prioritäten bei der Neubelebung des Verbraucherschutzes, durch die die Informationen für Verbraucher deutlich verbessert werden sollten. Des Weiteren sollte dadurch den Verbraucherverbänden die Möglichkeit des Rechtsweges eröffnet werden.[25]

1992 wurde die Europäische Union durch den Vertrag von Maastricht gegründet.[26] Durch die Aufnahme der Art. 3 lit. s und 129a EGV (jetzt Art. 3 lit. t und 153 EG) im Vertrag von Maastricht wurde der Verbraucherschutz ein eigenständiger Bestandteil der Gemeinschaftspolitik.[27] Art. 3 lit. t und Art. 153 EG besagen, dass die Gemeinschaft einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes leisten und die Politik der einzelnen Mitgliedstaaten unterstützen soll.

Weiterhin wurde in diesem Vertrag das Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip eingeführt. In Art. 3b EGV (jetzt Art. 5 EG) wird auf das Subsidiaritätsprinzip verwiesen, indem es heißt, dass die Gemeinschaft nur tätig wird, wenn „die Ziele, der in Betracht gezogenen Maßnahmen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können“.[28]

Den letzten wichtigen Schritt zur Verbesserung der Verbraucherpolitik war der Vertrag von Amsterdam der 1999 in Kraft getreten ist und eigenständige Verbraucherrechte geschaffen und die Kompetenzen der Gemeinschaft erweitert hat. Mit ihm wurde der EU- und der EG-Vertrag geändert und neu nummeriert. Infolgedessen wurde u.a. Art. 129a EGV zu Art. 153 EG.[29]

2.3 Verbraucherbegriff

Über die Definition des Verbrauchers wird seit langem heftig diskutiert. Man kann im Gemeinschaftsrecht, wie auch lange im deutschen Recht, keinen einheitlichen Verbraucherbegriff finden.[30] Dies ist darauf zurückzuführen, dass es mehrere unterschiedliche Formulierungen des Verbraucherbegriffs in den einzelnen EG-Richtlinien gibt. Diese Verbraucherbegriffe weichen allerdings nur geringfügig voneinander ab, so dass sie im Wesentlichen den gleichen Inhalt wiederspiegeln.[31]

Die für die Bestimmung des Verbraucherbegriffs grundlegende Richtlinie war die Richtlinie über den Haustürwiderruf [32], die den Verbraucher definiert als „eine natürliche Person, die bei den von dieser Richtlinie erfassten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“.[33]

Nahezu gleichlautende Definitionen lassen sich in den Richtlinien über Verbraucherkredit[34], missbräuchliche Klausen in Verbraucherverträgen[35], Verbrauchsgüterkauf[36], Fernabsatz[37] sowie über Fernabsatz von Finanzdienstleistungen [38] finden.

Andere Richtlinien weichen von dieser Definition geringfügig ab:

So spricht etwa die E-Commerce-Richtlinie [39] davon, dass der Verbraucher zu Zwecken handelt, die nicht zu seiner gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit gehören. Diese Richtlinie stellt auch auf den Verbraucher als natürliche Person ab, erweitert aber den Zweck auch auf das geschäftliche Handeln.[40]

[...]


[1] Roethe, Theodor in: Law and diffuse Interests in the European Legal Order (Krämer/Micklitz/Tonner)

[2] Arndt, Europarecht, S. 92

[3] Schäfer, Studienbuch Europarecht, S. 119

[4] Arndt, Europarecht, S. 95

[5] Seidel, Einflüsse d. europäisches Rechts auf das dt. Verbraucherschutzrecht, S. 30

[6] EuGH-Urteil vom 17.6.1999, Rs. C-350/03 (Kommission ./. Italien), Slg. 1999, I-3771

[7] Bülow/Artz, Handbuch Verbraucherprivatrecht, S. 13, Rdnr. 32

[8] EuGH-Urteil vom 15.7.1964, Rs. C-6/64 (Costa ./. ENEL), Slg. 1964, I-1251, 1269

[9] Seidel, Einflüsse d. europäisches Rechts auf das dt. Verbraucherschutzrecht, S. 35

[10] Arndt, Europarecht, S. 129

[11] EuGH-Urteil vom 9.3.1978, Rs. C-106/77, Slg. 1978, I-629 (Simmenthal II)

[12] http://www.bfr.bund.de/cm/221/wippermann_vortrag.pdf

[13] Engelhardt, Europäisches Verbrauchervertragsrecht im BGB, S. 9

[14] http://ec.europa.eu/deutschland/information/policies/consumers/index_de.htm#3

[15] Abl. Nr. C 92/1 vom 25.4.1975

[16] Reich/Micklitz, Europäisches Verbraucherrecht, S. 16/Abl. C 92/2 vom 25.4.1975

[17] Abl. Nr. C 92/2 vom 25.4.1975

[18] Wiedenmann, Verbraucherleitbilder und Verbrauchergebegriff im dt. und europäischen Privatrecht, S. 18

[19] Abl. Nr. C 133/1 vom 3.6.1981

[20] Reich/Micklitz, Europäisches Verbraucherrecht, S. 17

[21] http://ec.europa.eu/deutschland/information/policies/consumers/index_de.htm#3

[22] Reich/Micklitz, Europäisches Verbraucherrecht, S. 17

[23] Reich/Micklitz, Europäisches Verbraucherrecht, S. 17

[24] KOM 90 (98) endg., 3

[25] Abl. Nr. C 294/1 vom 22.11.1989 (Anhang)

[26] Oberrath, Öffentliches Wirtschaftsrecht, S. 99, Rdnr. 316

[27] Denkinger, Der Verbraucherbegriff, S. 15

[28] Reich/Micklitz, Europäisches Verbraucherrecht, S. 18

[29] Seidel, Einflüsse d. europäisches Rechts auf das dt. Verbraucherschutzrecht, S. 21

[30] Reich/Micklitz, Europäisches Verbraucherrecht, S. 46

[31] Ultsch, Der einheitliche Verbraucherbegriff, S. 65

[32] RL 85/577/EG vom 20.12.1985, Abl. Nr. L 372/31 vom 31.12.1985

[33] Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, § 13

[34] RL 87/102/EG vom 22.12.1986, Abl. Nr. L 42/48 vom 12.21987

[35] RL 93/13/EG vom 5.4.1993, Abl. Nr. L 95/29 vom 21.4.1993

[36] RL 99/44/EG vom 25.5.1999, Abl. Nr. L 171/7.7.1999

[37] RL 97/7/EG vom 20.5.1997, Abl. Nr. L 144/19 vom 4.6.1997

[38] RL 2002/65/EG vom 23.9.2002, Abl. Nr. L 271/16 vom 9.10.02

[39] RL 2000/31/EG vom 8.6.2000, Abl. Nr. L 178/1 vom 17.7.2000

[40] Ultsch, Der einheitliche Verbraucherbegriff, S. 66

Ende der Leseprobe aus 37 Seiten

Details

Titel
Der Begriff des Verbrauchers im nationalen und europäischen Recht
Hochschule
Hochschule Aschaffenburg
Veranstaltung
Internationales Recht und Internationale Finanzierung
Note
2,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
37
Katalognummer
V88631
ISBN (eBook)
9783638029681
ISBN (Buch)
9783638956246
Dateigröße
480 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Begriff, Verbrauchers, Recht, Internationales, Recht, Internationale, Finanzierung, europäisches Recht, nationales Recht, deutsches Recht, Verbraucherschutz
Arbeit zitieren
Bianca Hartmann (Autor:in), 2007, Der Begriff des Verbrauchers im nationalen und europäischen Recht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/88631

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