A. Einleitung
Die große Bedeutung des Sports sowohl in Deutschland als auch weltweit hat dazu geführt, dass sich die Welt des Sports immer mehr „verrechtlicht“ hat. Eine Folge davon ist, dass die Anzahl der Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Sports permanent angestiegen ist und damit auch die Konfliktlösungsinstitutionen immer mehr in den Blickpunkt gerückt sind.
I. Verbandsgerichtsbarkeit
Die Streitigkeiten im Sport werden auf unterschiedlichen Stufen gelöst. Die Strukturen der einzelnen Sportverbände enthalten auf allen Ebenen (von der lokalen Ebene der Sportvereine bis hin zu den internationalen Weltverbänden) Institutionen, die eine verbandsinterne Überprüfung der von anderen Organen des Verbandes getroffenen Beschlüssen vornehmen. Solche sogenannten Rechtsorgane der Sportverbände tragen die unterschiedlichsten Bezeichnungen. Beispielsweise existiert im Fußball ein Bundesgericht und ein Sportgericht (vgl. §§ 39 ff. DFB- Satzung), im Tennis eine Disziplinarkommission, ein Disziplinarausschuss und ein Schiedsausschuss (vgl. § 11 Abs. 2 DTB- Satzung) und in der Leichtathletik u.a. ein Rechtsausschuss (vgl. §§ 4ff. DLV- RVO).
Auch wenn die Bezeichnungen nicht einheitlich sind, so ist doch oftmals die Struktur der Verbandsgerichte an die Organisation der staatlichen Gerichte und dort insbesondere der Strafgerichtsbarkeit angelehnt. So verhält es sich beispielsweise bei dem soeben erwähnten Sport- bzw. Bundesgericht des Deutschen Fußball Bundes. Während das Sportgericht (§§ 41, 43 DFB- Satzung) zur erstinstanzlichen Entscheidung berufen ist, d.h. die Verbandsstrafe festgestellt wird, stellt das Bundesgericht (§§ 40, 44 DFB- Satzung) die Rechtsmittelinstanz da.
Die Entscheidungen dieser Rechtsorgane des jeweiligen Verbandes können vor den staatlichen Gerichten angegriffen werden, jedoch grundsätzlich erst nach Ausschöpfung der verbandsinternen Rechtsbehelfe 1 . Die verbandsgerichtlichen 1 BGHZ 47, 172; 49, 396
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Entscheidungen werden sodann von den ordentlichen Gerichten auf ihre Begründetheit im Gesetz und in wirksamen Bestimmungen der maßgeblichen verbandsinternen Regelwerke kontrolliert, sowie darauf überprüft, ob die rechtsstaatlichen Normen und die eigene Verbandsordnung eingehalten wurden und ob die Tatsachenermittlung fehlerfrei erfolgt ist 2 .
II. Schiedsgerichtsbarkeit
Neben dieser sog. Verbandsgerichtsbarkeit mit der Möglichkeit der Überprüfbarkeit durch die staatlichen Gerichte hat sich eine Schiedsgerichtsbarkeit im Sport entwickelt, deren Bedeutung in den letzten Jahren enorm zugenommen hat. Das bekannteste Schiedsgericht im Bereich des Sports ist das Internationale Sport- Schiedsgericht mit Sitz in Lausanne 3 . Ganz aktuell ist hier noch das Deutsche Sportschiedsgericht anzuführen, das am
1. Januar 2008 seine Tätigkeit aufgenommen hat und von der Deutschen
Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in Köln betrieben wird 4 . Hiermit hat sich Deutschland der Praxis vieler anderer Staaten angeschlossen, in denen bereits nationale Schiedsgerichte bestehen 5 .
Im Gegensatz zur sog. Verbandsgerichtsbarkeit sind die Schiedssprüche der Schiedsgerichte generell nicht mehr durch die staatlichen Gerichte überprüfbar, was zu einer einheitlichen Durchsetzung der Normen des Sportes führt 6 . Weitere Vorteile von Schiedsgerichten sind außerdem die zumeist größere Sachnähe, als sie bei staatlichen Richtern regelmäßig vorhanden ist, die oftmals festgelegte Nichtöffentlichkeit der Verfahren sowie eine in der Regel kurzfristigere Verhandlung und Erledigung der Streitigkeit. Sehr umstritten ist es, wann ein Verbandsgericht und wann ein Schiedsgericht vorliegt. Eine gesetzliche Definition liegt weder des einen noch des anderen vor. In der vorliegenden Arbeit soll unter Einbeziehung der verschiedenen vertretenen Meinungen in Literatur und Rechtsprechung versucht werden, die Kriterien der Abgrenzung zu erarbeiten und darzustellen. 2 zur Überprüfungskompetenz staatlicher Gerichte siehe: Fritzweiler, NJW 2004, S. 989, S. 990, BGHZ 102, 265; LG Stuttgart SpuRt 2002, 245 3 Tribunal Arbitral du Sport, TAS, oder Court of Arbitration for Sport, CAS 4 zum Deutschen Sportschiedsgericht siehe Klich, SpuRt 2007, S. 236 5 beispielsweise in den USA und England existieren seit längerem nationale Sportschiedsgerichte
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B. Abgrenzungskriterien I. Bedeutung der Bezeichnung des Spruchkörpers
Wie bereits oben 7 dargestellt, existieren verschiedene Bezeichnungen für die Spruchkörper der sog. Verbandsgerichtsbarkeit. Z. T. heißen sie sogar Schiedsgericht 8 .
Umgekehrt trägt nicht jedes Schiedsgericht diese Bezeichnung. In der Literatur sowie in der Rechtsprechung herrscht Einigkeit, dass die Bezeichnung lediglich Indizwirkung für die Qualifizierung als Verbands- oder als Schiedsgericht haben kann 9 , da es allgemeingültiger Kriterien bedarf, um eine Abgrenzung vornehmen zu können 10 . Die Bezeichnung des Spruchkörpers allein stellt daher kein taugliches Abgrenzungsmerkmal zwischen Verbands- und Schiedsgerichtsbarkeit dar.
II. Ableitung von Abgrenzungskriterien aus § 1029 Abs. 1 ZPO
Die ZPO sieht zwei Möglichkeiten der Anordnung der Schiedsgerichtszuständigkeit vor. Dies ist erstens die Schiedsvereinbarung im Sinne von §§ 1029 ff. ZPO und zweitens die außervertragliche Schiedsgerichtsanordnung im Sinne von § 1066 ZPO. Streit herrscht darüber, ob für die Einrichtung eines in der Satzung vorgesehenen Schiedsgerichts § 1029 ZPO direkt oder analog gemäß § 1066 ZPO anzuwenden ist.
Diejenigen, die § 1029 ZPO direkt anwenden wollen, nehmen an 11 , dass jedes Verbandsmitglied mit dem Beitritt sein Einverständnis mit der Satzung erkläre. In dieser ist regelmäßig eine Schiedsklausel enthalten, so dass das Einverständnis auch diese mit umfasse 12 .
6 siehe Adolphsen, Internationale Dopingstrafen, S. 499ff.
7 siehe Einleitung S. 1 8 Eine solche Bezeichnung findet sich allerdings, soweit dies ersichtlich ist, nicht im Sport. Ein Beispiel außerhalb des Sports stellt die Einrichtung des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. (BDP) dar, siehe § 12 Satzung- BDP 9 vgl. nur Haas/ Gedeon, SpuRT 2000, S. 228; OLG Frankfurt NJW 1970, 2250 10 Adolphsen, Internationale Dopingstrafen, S. 501 11 vgl. Janßen, Rechtsschutz S. 79 12 Look, Vereinsstrafen, S. 155 f.; Schwab/ Walter, Kap. 32, Rn. 5
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Die wohl herrschende Meinung hingegen sieht eine außervertragliche Schiedsgerichtsanordnung nach § 1066 ZPO als gegeben an, weil die Schiedsklausel auf eine nicht auf einer Vereinbarung basierenden Verfügung beruhe 13 . Dem liegt die sogenannte modifizierte Normentheorie zugrunde, die besagt, dass die Satzung Geltung als körperschaftsrechtliche Norm beanspruche 14 .
Eine Streitentscheidung ist hier jedoch nicht notwendig, da § 1066 ZPO festlegt, dass die Vorschriften des zehnten Buches der ZPO (§§ 1025- 1065 ZPO) auf außervertragliche Schiedsgerichte Anwendung finden und somit § 1029 ZPO nach der ersten Meinung direkt und nach der zweiten Meinung zumindest analog anzuwenden ist.
Daher sollen im folgenden aus der Definition der Schiedsvereinbarung in § 1029 Abs. 1 ZPO die Voraussetzungen für das Vorliegen von Schiedsgerichten herausgearbeitet und deren Eignung bzgl. einer Abgrenzung zu den Verbandsgerichten untersucht werden.
1. Entscheidung von Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis
a) Befugnisse des Schiedsgerichts Im Schiedsverfahren wird gemäß § 1029 Abs. 1 ZPO grundsätzlich über eine Rechtsstreitigkeit entschieden 15 .
In der Diskussion wird von einer Meinung angeführt, dass ein Schiedsgericht nur dann vorliege, wenn es eine Entscheidung über solche Rechtsstreitigkeiten herbeiführt, wegen derer auch ein staatlicher Richter angerufen werden könnte 16 . Diese Meinung beruht auf der Annahme, dass es im Bereich des Sports einen rechtsfreien Raum gebe, in dem die richtige Anwendung der hierfür geltenden Regeln nicht von Gerichten überprüft werden könne und für den die Sportverbände eine autonome Sanktionsgewalt besäßen (sog. Spielregeln). Diese stünden im Gegensatz zu den sog. Rechtsregeln 17 . 13 OLG München, NZG 1999, 780; Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, § 1066 Rn. 3; Ebbing, NZG 1999, S. 754 14 zur modifizierten Normentheorie siehe RGRK/ Steffen, Vor § 21 Rn. 32; Meyer- Cording, Vereinsstrafe, S. 34, S. 43 ff.; Baecker, Vereinsautonomie, S. 25, S. 29ff.
15 Stein/ Jonas/ Schlosser , § 1025 Rn.7; Fenn in FS- Henckel, 1995, S. 173, S. 185 16 Ernemann, Anerkennung und Vollstreckung, S. 29ff.
17 zur Unterscheidung dieser beiden Begriffe siehe nur Kummer, Spielregel und Rechtsregel
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Die h. M. nimmt dagegen an, dass einem Schiedsgericht auch Streitigkeiten übertragen werden können, deretwegen die ordentlichen Gerichte nicht angerufen werden könnten 18 . Daher stelle sich die Frage nach der Überprüfbarkeit von Spiel- oder Rechtsregeln nicht.
Für die erstgenannte Meinung spricht, dass das Schiedsgericht das ordentliche Gericht ersetzt. Hieraus jedoch den Schluss zu ziehen, dass damit auch die Entscheidungsbefugnisse nur denen eines staatlichen Gerichtes entsprechen dürfe, erscheint zu kurz gegriffen.
Für die h. M. nämlich spricht, dass in § 1051 Abs. 3 ZPO ausdrücklich vorgesehen ist, dass das Schiedsgericht den Rechtsstreit nach Billigkeit entscheiden kann, wenn ihn die Parteien dazu ausdrücklich ermächtigt haben. Dies ist eine Befugnis, die ein staatlicher Richter unter keinem Umstand haben kann. Auch in anderen Fällen können die Parteien dem Schiedsgericht Befugnisse einräumen, die ein staatliches Gericht nicht hat 19 , da die Schiedsgerichtsbarkeit auf dem Grundsatz der Privatautonomie beruht. Dieser Grundsatz, der erst die Entscheidung rechtfertigt, die Rechtsstreitigkeit von einem Schiedsgericht entscheiden zu lassen, beinhaltet daher auch, dass die schiedsrichterliche Streitentscheidung weiter gehen kann als die Streitentscheidung durch staatliche Richter.
b) Befugnisse eines Verbandsgerichts Aufgrund der Vereinsautonomie obliegt es jedem Verband, die Befugnisse seines jeweiligen Gerichts, selbst zu regeln. In diesem Zusammenhang bedarf es der Feststellung, dass die Verbandsgerichtsbarkeit keine Rechtsprechung im materiellen Sinn, sondern exekutives Verbandshandeln darstellt 20 . Dies wird terminologisch dadurch verdeutlicht, dass man die Verbandsgerichte korrekterweise als Organe des Verbandes bezeichnet. Auch wenn die Verfahrensordnungen der Verbände z.T. an die staatlichen Verfahrensordnungen angelehnt werden 21 , so sind doch auch oftmals 18 vgl. Kröll, Ergänzung und Anpassung von Verträgen durch Schiedsgerichte; S. 27; Adolphsen, Internationale Dopingstrafen, S. 528 ff.
19 als Beispiele werden bei Haas/ Gedeon, SpuRT 2000, S. 231 genannt: Bestellung als Schiedsgutachter oder Schlichter, Befugnis der erstmaligen Verhängung einer Vertrags- oder Vereinsstrafe 20 Adolphsen, Internationale Dopingstrafen, S. 504 21 siehe hierzu oben in der Einleitung S. 1
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Befugnisse für die jeweiligen Spruchkörper geregelt, die über die Befugnisse eines staatlichen Richters hinausgehen 22 .
c) Vergleich der Befugnisse Die Parteien haben sowohl im Schiedsverfahrensrecht als auch im Vereinsrecht die Gestaltungsfreiheit, d.h. sie können das Verfahren prinzipiell nach ihren Vorstellungen ausgestalten, müssen hierbei lediglich rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen.
Demnach eignet sich das Kriterium der Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit offensichtlich nicht als Abgrenzungsmerkmal, da hier eine trennscharfe Unterscheidung nicht möglich ist, sondern die Grenzen zwischen der Verbands- und der Schiedsgerichtsbarkeit zu verwischen drohen.
2. Dauerhafter Rechtswegausschluss
a) Rechtswegausschluss beim Schiedsgericht
Nach § 1029 Abs. 1 ZPO handelt es sich nur dann um ein Schiedsgericht, wenn die staatlichen Gerichte dauerhaft ausgeschlossen werden 23 . Damit wird der Zweck verfolgt, im Sinne einer schnellen Entscheidung und unter Bewahrung der Einheitlichkeit der Durchsetzung der sportrechtlichen Normen eine abschließende Entscheidung herbeizuführen, die zwischen den Parteien gilt. Die staatlichen Gerichte können dann lediglich das Urteil auf sog. Kardinalmängel hin überprüfen; eine inhaltliche Überprüfung ist gerade ausgeschlossen 24 .
Wird von den Parteien hingegen vereinbart, dass gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel 25 vor einem staatlichen Gericht eingelegt werden kann, so führt dies dazu, dass der Spruchkörper gerade nicht als Schiedsgericht qualifiziert werden kann 26 .
22 dies kann z.B. durch die Ausübung von Gestaltungsmacht geschehen 23 Fenn in FS- Henckel, S. 173, S. 191f.; BGH NJW 1995, 583, 587 24 vgl. Adolphsen, Internationale Dopingstrafen, S. 507 25 dabei ist es egal, wie dieses Rechtsmittel bezeichnet wird, weil die Bezeichnung nicht die Art des Rechtsmittels bestimmt. Die außerordentlichen Rechtsbehelfe gemäß § 1059 ZPO fallen jedoch nicht hierunter.
26 BGH BB 1982, 1077, 1078;
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Quote paper:
Master of Law, Rechtsanwalt Niklas Korff, 2008, Abgrenzung Verbands- und Schiedsgerichtsbarkeit im Sport, Munich, GRIN Publishing GmbH
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Einsatz und Handlungsempfehlun...
Business economics - Marketing, Corporate Communication, CRM, Market Research
Diploma Thesis, 120 Pages
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