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9HU]HLFKQLVGHUYHUZHQGHWHQ$EN U XQJHQ
(LQI KUXQJ
1.1. Kommunale Steuern 1
1.1.1. Definition 1
1.1.2. Zweck 1
1.1.3. Rechtsgrundlagen 2
1.1.3.1. Allgemeines (prinzipielles) Steuerfindungsrecht 2
1.1.3.2. Besonderes Steuerfindungsrecht 2
1.1.3.3. Allgemeiner Subsidiaritätsgrundsatz kommunaler Steuern 3
RPPXQDOH9HUSDFNXQJVWHXHU
2.1. Ziele 4
2.2. Ökonomische Wirkungen 5
2.2.1. Steuerwirkungen 5
2.2.2. Substitutions- und Einsparmöglichkeiten der Einwegverpackungen 5
2.2.3. Verteilungswirkungen 6
2.2.4. Arbeitsplatzwirkungen 7
2.2.5. Wettbewerbswirkungen 7
2.3. Die praktische Ausgestaltung der Verpackungsteuer am Beispiel Kassel 7
9HUIDVVXQJVUHFKWOLFKH XOlVVLJNHLWHLQHUNRPPXQDOHQ9HUSDFNXQJVWHXHU
HI UZRUWHUXQG HJQHUGHUNRPPXQDOHUQ9HUSDFNXQJVWHXHU
I
:HLWHUH QVWUXPHQWH XU9HUPHLGXQJYRQ(LQZHJYHUSDFNXQJHQ
5.1. Kommunalpolitische Maßnahmen 15
5.1.1. Appelle 15
5.1.2. Subventionen 16
5.1.3. Staatliche Eigenproduktion 16
5.1.4. Verbot 16
5.2. Maßnahmen übergeordneter Gebietskörperschaften 16
5.2.1. Die Verpackungsverordnung 17
5.2.1.1. Rechtliche Grundlagen 17
5.2.1.2. Anwendungsbereich 18
5.2.1.3. Abfallwirtschaftliche Ziele 18
5.2.1.4. Verpackungsarten 18
5.2.1.5. Rücknahme Pfanderhebungs- und Verwertungspflichten 19
5.2.1.6. Pro und Kontra der Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen 20
)D LW
LWHUDWXUYHU HLFKQLV
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9HU]HLFKQLVGHUYHUZHQGHWHQ$ENU]XQJHQ
9HU]HLFKQLVGHUYHUZHQGHWHQ$ENU]XQJHQ
a.a.O.
AbfG Abs.
AgV AGVU AO BDE
BVerfG BverwG BVZV bzw.
DUHd.h.
DIHK DSD AG DVI EG
GVM HDE
HessKAG i.d.R.in der Regel IHK kg
KrW-/AbfG l -NABU -OVG -PET Polyethylenterephthalat S.
sog.
u.
usw.
vgl.
VerpackV VGH VwGO z.B.zum Beispiel
'LH9HUSDFNXQJVWHXHU1.Einführung
(LQIKUXQJ
Nach der für kommunale Steuern heranzuziehenden Definition des § 3 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976 sind Steuern „*HOGOHLVWXQJHQGLHQLFKWHLQH*HJHQOHLVWXQJIUHLQHEH
VRQGHUH /HLVWXQJ GDUVWHOOHQ XQG YRQ HLQHP |IIHQWOLFKUHFKWOLFKHQ *HPHLQZHVHQ ]XU (U]LHOXQJ YRQ(LQQDKPHQDOOHQDXIHUOHJWZHUGHQEHLGHQHQGHU7DWEHVWDQG]XWULIIWDQGHQGDV*HVHW]GLH /HLVWXQJVSIOLFKWNQSIW'LH(U]LHOXQJYRQ(LQQDKPHQNDQQ1HEHQ]ZHFNVHLQ “
Bei den kommunalen Steuern handelt es sich im engeren Sinne um Steuern, deren Aufkommen allein den Gemeinden, aufgrund ihrer Steuerertragshoheit, zufließt. Kommunalsteuern sind an einen örtlichen Tatbestand oder Vorgang geknüpft und in ihrer unmittelbaren Wirkung örtlich begrenzt. Zu diesen Steuern gehören insbesondere die Gewerbesteuer, bei der die Gemeinden Ertragshoheit haben, aber einen Teil als Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder abführen müssen, die Grundsteuer, die Vergnügungsteuer, der Grunderwerbsteuerzuschlag, die Jagd- und Fischereisteuer, die Hundesteuer und die in einigen Bundesländern erhobene Schankerlaubnis- und Zweitwohnsteuer. Diese Steuern stehen den Gemeinden gemäß Artikel 106 Absatz 6 Satz 1 Grundgesetz (GG) zu. Im weiteren Sinne umfassen die kommunalen Steuern die Gesamtheit der den Gemeinden zur Verfügung stehenden Steuereinnahmen, die aus den Gemeindesteuern im engeren Sinne sowie dem Gemeindeanteil an den Gemeinschaftssteuern besteht.
Ihrem Charakter nach sind kommunale Steuern – mit Ausnahme der Schankerlaubnissteuer –
9HUEUDXFKVWHXHUQXQG$XIZDQGVWHXHUQ.
Die Höhe des Aufkommens kann von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden weitgehend nach eigenem Ermessen bestimmt werden. Trotz unterschiedlicher Anspannung in den einzelnen Gemeinden führen die kommunalen Steuern nicht zu Störungen im überörtlichen Wirtschaftsverkehr. 1 =ZHFN
fiskalische Perspektive ist hier nicht ausreichend. Das geringe Aufkommen einiger Steuern decken
noch nicht einmal ihre Erhebungskosten. Diese Steuern werden auch als %DJDWHOOVWHXHUQ bezeichnet.
Zu ihnen zählen auf der Ebene der Gemeinden unter anderem (u.a.) „die Schankerlaubnis-, Jagd- und Fischerei-, Getränke-, Vergnügungs- und Hundesteuer, zeitweilig die Verpackungsteuer und sicher auch die Zweitwohnsteuer“ 2 .
%XQGHVPLQLVWHULXPGHU)LQDQ]HQ: Innenansichten, Steuern und Zölle, Steuern von A-Z, Berlin, Seiten 84 und 1 85, März 2001;
:HLQ]HQ'U+DQV:LOOL: Berlin und seine Finanzen: Eine Einführung in das Finanzwesen, 3. Auflage, Hitit 2 Verlag Berlin, 2000, Seite 150;
¢ ¡ ¤ £ ¦ ¥ § ¡ © ¨ ¦ ¦
'LH9HUSDFNXQJVWHXHU1. Einführung
Beispielsweise kommt der Hundesteuer im Hinblick auf die Eindämmung der Hundehaltung, insbe-
sondere der Haltung von Kampfhunden, eine wesentliche /HQNXQJVIXQNWLRQ zu. Aber auch die Verpackungsteuer ist ein ordnungspolitisches Instrument, welches geeignet ist, massiven Müllanfall zu vermeiden, indem es ihn steuerlich sanktioniert. Eine Verpackungsteuer kann also auch mit einem geringen Ertrag ökologisch sehr wirkungsvoll sein.
So sind Steuern „ mit außerfiskalischem Zweck [...] manchmal der einfachste und im Vergleich zu anderen Lösungen kostengünstigste Weg zum staatlichen Ziel“ 3 .
Eine Vorgehensweise, bei der die Erzielung von Einnahmen bloßer Nebenzweck der Steuererhebung ist, die Steuererhebung mithin ordnungspolitische Funktion hat und ihr eine Lenkungsfunktion zukommt, ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) grundsätzlich als zulässig bestätigt worden 4 . 5HFKWVJUXQGODJHQ
Die Gemeinden haben im Allgemeinen, zum Beispiel (z.B.) nach § 3 Absatz 1 Brandenburger Kom-
munalabgabengesetz (BraKAG), bei den örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern ein 6WHXHUILQ GXQJVUHFKW. Sie dürfen aber nur solche Steuern erheben, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind und über die das Land die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis nach Artikel 105 Absatz 2a GG (örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern) oder die konkurrierende nach Artikel 105 Absatz 2 GG (z.B. örtliche Verkehrsteuern) zusteht.
Konkret befunden über die Erhebung oder Nichterhebung sowie die Ausgestaltung der örtlichen Steu-
ern wird durch das 6DW]XQJVUHFKW, welches den Gemeinden von den Ländern aufgrund ihrer Gesetzgebungszuständigkeiten gewährt wurde, im Rahmen der ODQGHVUHFKWOLFKHQ .RPPXQDODEJDEHQJH VHW]H.
Das prinzipielle Steuerfindungsrecht kann durch Landesgesetze derart eingeschränkt werden, dass das Land die Gemeinden ausdrücklich zur Erhebung bestimmter Steuern verpflichtet oder sie ihnen verbietet (so z.B. § 3 Absatz 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAGNW)). Auch erfahren die Gemeinden aus den vom Land erlassenen gesetzlichen Regelungen, unter welchen inhaltlichen Voraussetzungen Steuern erhoben werden dürfen (so z.B. § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2
BraKAG, 6XEVLGLDULWlWVJUXQGVDW]). Meist werden zu den kommunalen Steuern Mustersatzungen entwickelt, um die Erhebungsmodalitäten weitgehend zu vereinfachen.
%HVRQGHUHV6WHXHUILQGXQJVUHFKW Das Steuerfindungsrecht umfasst für die Gemeinden, neben dem Recht, bekannte oder an einem ande-
ren Ort eingeführte Steuern in der eigenen Gemeinde einzuführen, auch die Befugnis, sich selbst HLJH
3 ebenda;
%9HUI*( 6, 55;
4
2
'LH9HUSDFNXQJVWHXHU1. Einführung / 2. Kommunale Verpackungsteuer QH6WHXHUTXHOOHQ zu erschließen, und zwar auch solche, die bislang unbekannt waren. Die Gemeinde
kann daher unter Beachtung von Recht und Gesetz neue Steuern erfinden. $OOJHPHLQHU6XEVLGLDULWlWVJUXQGVDW]NRPPXQDOHU6WHXHUQ Kommunale Steuern sollen nur dann erhoben werden, wenn die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch *HEKUHQ XQG %HLWUlJH, nicht in Betracht kommt (§ 3 Absatz 2 BraKAG). Diese Rangfolge wird als DOOJHPHLQHU6XEVLGLDULWlWVJUXQGVDW] der kommunalen Steuern
bezeichnet. Er beinhaltet und besagt, dass die Gemeinden und Landkreise bei der Finanzierung ihrer Maßnahmen zuerst prüfen müssen, ob dazu andere Einnahmen, beispielsweise aus Vermögenserträgen, Zuweisungen, Gebühren oder Beiträgen herangezogen werden können. Bei der Beurteilung der Rangfolge ist den Gemeinden und Landkreisen aber ein relativ weites Ermessen eingeräumt. Außerdem wird durch den Grundsatz der allgemeinen Subsidiarität das Steuererhebungsrecht der Höhe nach nicht eingeschränkt. Der Subsidiaritätsgrundsatz gilt nicht für die Erhebung von kommunalen Steuern, bei denen die Erzielung von Einnahmen zur Ausgabendeckung nicht Hauptzweck ist, wie beispielsweise die Hunde- und Vergnügungssteuer, sondern der ordnungspolitische Leistungszweck im Vor-dergrund steht.
.RPPXQDOH9HUSDFNXQJVWHXHU Seit Ende der achtziger Jahre wurden auf kommunaler Ebene verstärkt Möglichkeiten diskutiert, wie durch die Einführung neuer sogenannter ÄgNR6WHXHUQ³ durch die Gemeinden ein HLJHQVWlQGLJHU %HLWUDJ]XU0OOYHUPHLGXQJYRU2UW erbracht werden könnte. Ins Blickfeld gerieten dabei die auf
dem Markt zahlreich verwendeten Einwegverpackungen: Mit der durch eine gezielte Besteuerung bewirkten Verteuerung sollten Wirtschaft und Verbraucher motiviert werden, umweltverträglich – und das heißt in Mehrwegbehältnissen – verpackte Waren anzubieten bzw. diesen den Vorzug beim Kauf zu geben. 5 So führten in Deutschland 43 6 Kommunen, davon 20 7 allein in Nordrhein-Westfalen, eine Verpackungsteuer ein.
=LHOH
Gesellschaft schmälern und mit Hilfe der Verpackungsteuer verringert werden sollen.
(VFKHQEDFK :LVV $VV 'U MXU -UJHQ: Verpackungsteuer am Ende –Konsequenzen für das gemeindliche 5
Steuerfindungsrecht aus dem Urteil des BverfG vom 7.Mai 1998, Osnabrück, ZKF 1998 Nr. 11, Seite 256; )UDQNIXUWHU $OOJHPHLQH =HLWXQJ: 85 Städte verzichten auch aus Kostengründen auf die Verpackungsteuer 6
vom 02. Mai 1996, erste Spalte, 6. Zeile;
%G6W15:H9: Presseinformation 8/98 vom 07. Mai 1998, Düsseldorf; 7 5|FN :HUQHU: Kommunale Verpackungsteuer für den Verzehr an Ort und Stelle und Alternativen der Ver- 8
meidung von Einwegverpackungen, - Die ökonomische Sicht -, Diskussionspapiere der Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung –Kehl, Nummer 95-1, 1995, Seiten 3, 4 und 5; ¢ ¡ ¤ £ ¦ ¥ § ¡ © ¨ ¦ ¦
Quote paper:
Franziska Lenz, 2002, Verpackungsteuer, Munich, GRIN Publishing GmbH
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