,,Theorie unmittelbaren konkreten Lebens"
Zur Konzeption und Kritik der Politischen Theologie
Carl Schmitts
DIPLOMARBEIT
eingereicht an der Katholisch-Theologischen Fakultät
der Universität Wien
zur Erlangung des akademischen Grades eines
MAGISTER THEOLOGIAE
der
fachtheologischen Studienrichtung
Verfasser: Wolfgang H. Spindler
Datum: Juli 2000
Inhaltsverzeichnis
A. Hinführung zum Thema und Motivation ...
6
B. Die politische Theologie im Kontext der Lehre
von der Souveränität ... 8
I. Begriff und Problem der Souveränität ... 9
II. Souveränität als Problem der Rechtsform
und der Entscheidung ... 11
III. Politische Theologie als Soziologie
juristischer Begriffe ... 16
1. Säkularisierung und Strukturanalogie ... 16
2. Berufstypologie (M. Weber) oder Strukturidentität
von Staatsbegriff und politischer Wirklichkeit
(C. Schmitt)? ... 18
3. Entwicklung des neuzeitlichen Souveränitäts-
begriffs bis zur französischen Revolution ... 20
4. Der Souveränitätsbegriff nach der französischen
Revolution ... 20
IV. Die politische Theologie der Gegenrevolution ... 22
C. Die ,,Politische Theologie" im Kontext der Frühschriften
von 1919 bis 1927 ... 26
I. Okkasionalismus und bürgerliche Sekurität:
,,Politische Romantik" (1919) ... 26
II. Rechtsform versus Rechtsverwirklichungsnorm:
,,Die Diktatur -- von den Anfängen des modernen
Souveränitätsgedankens bis zum proletarischen
Klassenkampf (1921) ... 29
III. Integrationskraft des Formalen: ,,Römischer
Katholizismus und politische Form" (1923) ... 31
IV. Demokratie versus Diskussionsglauben:
,,Die geistesgeschichtliche Lage des
heutigen Parlamentarismus (1923) ... 37
1. Die liberalistische Metaphysik des
Parlamentarismus ... 37
2. Irrationalistische Mythos-Theorie und gegen-
revolutionäre Eschatologie als politisch-
theologische Negationen der liberalistischen
Parlamentarismus-Metaphysik ... 41
V. Freund und Feind: ,,Der Begriff des Politischen" (1927) ... 44
D. Deutung und Kritik: die Hauptlesarten der Politischen
Theologie Schmitts und ihre ,gegenkritische' Würdigung ... 51
I. Politische Theologie als Rechtsideologie ... 52
1. Darstellung ... 52
2. Kritische Würdigung ... 55
II. Politische Theologie als irrationalistische (okkasionali-
stische/nihilistische/agnostizistische/ästhetizistische)
Staatslehre ... 57
1. Darstellung ... 57
2. Kritische Würdigung ... 62
III. Politische Theologie als politische Theorie ... 68
1. Darstellung ... 68
2. Kritische Würdigung ... 78
IV. Politische Theologie als katholische Theologie ... 83
1. Darstellung ... 83
2. Kritische Würdigung ... 86
V. Politische Theologie als politische Mythologie ... 89
1. Darstellung ... 89
2. Kritische Würdigung ... 100
VI. Politische Theologie als juristische Erkenntnislehre ... 105
1. Darstellung ... 105 ... 108
E. Synthese: Was ist Politische Theologie nach Carl Schmitt? ... 111
I. Die Unausweichlichkeit des Politischen ... 111
II. Die Unausweichlichkeit des Theologischen:
Die Theologik staatsrechtlicher Begriffe ... 111
1. Theologische und (staats-) rechtliche Begrifflichkeit ... 112
2. Analogien ... 113
3. Säkularisierung ... 114
III. Preisgabe des Theologischen zugunsten des Mythos?
Zur Rationalität einer ,,Theorie unmittelbaren konkreten
Lebens" ... 115
Literaturverzeichnis ... 117
,,Psallite Deo, psallite;
psallite regi nostro, psallite.
Quoniam Rex omnis terrae Deus,
Psallite sapienter.
Regnavit Deus super gentes,
Deus sedet super sedem sanctam suam".
(Psalmus 46, 7-9)
,,Wer nicht an Mythen glaubt, glaubt an Lügen."
(Nicolás Gómez Dávila)
,,Taubes hat recht: Heute ist alles Theologie, mit Ausnahme dessen, was die
Theologen von sich geben."
(aus einem Brief Carl Schmitts an Armin Mohler vom 14. August 1959)
6
,,Theorie unmittelbaren konkreten Lebens":
zur Konzeption und Kritik der Politischen Theologie
Carl Schmitts
A. Hinführung zum Thema und Motivation
,,Why Carl Schmitt?" Diese Frage, die B. Schlink vor einigen Jahren mit deutlich kriti-
schem Unterton gestellt hat, scheint sich angesichts einer wahren Flut von Carl-
Schmitt-Literatur, wie sie seit gut zehn Jahren über uns hinwegschwappt, fast von
selbst zu beantworten. Kaum ein Monat vergeht, ohne daß allein im deutschen
Sprachraum eine Monographie erscheint, die sich dem Staatsrechtslehrer (1888-
1985) und seinem Werk widmet; von unzähligen Aufsätzen und Zeitungsartikeln
ganz zu schweigen. Aber auch auf internationalem Parkett -- in Italien, Spanien,
Frankreich, Japan, Korea und vielen anderen Ländern -- ist die Carl-Schmitt-
Debatte in vollem Gange, und seine Schriften werden in viele Landessprachen über-
tragen. Dabei kommt ihm, dem katholischen Intellektuellen und Rechtsprofessor, der
in der Weimarer Republik einen kometenhaften akademischen Aufstieg erlebt hatte
und sich auf dem Höhepunkt seiner Karriere -- für viele unbegreiflich-- im Mai 1933
auf einmal dem Nationalsozialismus verschrieb, wie wohl nur noch seinem Freund
Ernst Jünger das zweifelhafte Prädikat des ,,Umstrittenen" zu.
Dennoch oder wahrscheinlich gerade auch deshalb ist die Diskussion um Schmitts
Werk, die freilich schon in den frühen zwanziger Jahren eingesetzt hatte, nie ganz
abgeebbt. Seine Thesen, Begriffe, Formulierungen waren aus dem kollektiven Ge-
dächtnis der Juristen, Philosophen, Soziologen und Politiker nicht zu streichen, ob-
wohl er nach 1945 keine Lehrkanzel mehr erhielt und nur selten noch der ,,Sicherheit
des Schweigens" (D. van Laak) in seinem Domizil in Plettenberg (Westfalen) entris-
sen wurde. Seit den achtziger Jahren und vor allem nach der Epochenzäsur 1989
lebt die Diskussion wieder voll auf.
Und es sind nun zunehmend auch Theologen, die sich mit Schmitts Gedanken aus-
einandersetzen. Hat er doch schon in seinen frühesten Werken immer wieder den
Blick auf die Kirche und ihre Theologie geworfen und für seine staatstheoretischen
und rechtsphilosophischen Erwägungen fruchtbar gemacht. 1922 veröffentlicht
7
Schmitt einen broschürenartigen Essay unter dem Titel ,,Politische Theologie", ein
Jahr später die Studie ,,Römischer Katholizismus und politische Form".
,,Politische Theologie"? Diesen Begriff kannte man seit den sechziger Jahren von J.
B. Metz her; offenbar war er also nicht der Schöpfer dieses Begriffs. Wer und was
aber verbirgt sich dann hinter dem ,Original'?
Dieser Frage soll in der vorliegenden Arbeit nachgegangen werden. Wenn ein Jurist
ein Werk mit einem solchen Titel schreibt, noch dazu 48 (!) Jahre später eine ,,Politi-
sche Theologie II" nachreicht, und beide Werke (neben anderen) in mehreren wis-
senschaftlichen Disziplinen ,heiß' diskutiert werden, dann kann dies den Theologen,
zumal den Fundamentaltheologen, nicht unberührt lassen. Persönlich kommt hinzu,
daß ich mit Schmitt bereits von meinem rechtswissenschaftlichen Studium her ver-
traut bin und so in meiner theologischen Abschlußarbeit Kenntnisse und Zugangs-
weisen aus beiden Fächern zusammenführen kann.
Die Arbeit ist nicht von dem Interesse geleitet, Schmitts Politische Theologie theolo-
gisch zu ,,verwerten". Sie soll vielmehr zunächst in einem ersten Hauptteil vorgestellt
werden; dazu ist es erforderlich, die Schrift von 1922 in den Gesamtkontext dessen
zu bringen, was Schmitts Politische Theologie im ganzen ausmacht.
Im zweiten Hauptteil der Arbeit wird der Versuch einer Systematisierung der Kritik an
Carl Schmitts Politischer Theologie unternommen. Da die Rezeption in mehreren
Disziplinen der Wissenschaft schon seit Jahrzehnten andauert und die verschiedens-
ten Interpretationen hervorgebracht hat, vermag das Herausarbeiten von hauptsäch-
lichen Lesarten etwas Ordnung in das Chaos zu bringen. Der jeweiligen Darstellung
folgt sogleich eine kritische Würdigung dieser Lesarten. Daraus dürfte sich ein Bild
von Carl Schmitts Politischer Theologie und ihrer Kritik ergeben.
Dieses soll am Ende anhand der Hauptthese der ,,Politischen Theologie" festgehalten
werden.
8
B. Die politische Theologie im Kontext der Lehre von der Souverä-
nität
Mit dem Titel ,,Politische Theologie" überschrieb Schmitt das dritte Kapitel seines
Aufsatzes ,,Soziologie des Souveränitätsbegriffes und politische Theologie" in der
Erinnerungsgabe für Max Weber
1
. Die ursprünglich selbständige Abhandlung über de
Joseph Marie Comte de Maistre, Louis Gabriel Ambroise Vicomte de Bonald und Ju-
an Donoso Cortés Marqués de Valdegamas
2
ist erst später als viertes Kapitel zur
nunmehr maßgeblichen Schrift ,,Politische Theologie. Vier Kapitel zur Lehre von der
Souveränität"
3
kompiliert worden. Bereits dieser formale Aspekt zeigt, daß Schmitt
politische Theologie im Kontext einer soziologisch ausgerichteten Erörterung des
juristischen Souveränitätsproblems verankert. Politische Theologie bewegt sich
somit im Beziehungsgeflecht von Politik, Theologie, Soziologie und Jurisprudenz. Die
,,Reinheit" der Disziplinen will Schmitt, wie wir noch sehen werden, bewußt durchbre-
chen.
1
Palyi (Hrsg.): Hauptprobleme der Soziologie. Erinnerungsgabe für Max Weber, Bd. 2, 3-35.
2
Schmitt, Die Staatsphilosophie der Gegenrevolution, in: ARWP 16 (1922) 121-131.
3
Im folgenden wird nach dem Text der zweiten Ausgabe von 1934 zitiert. Gegenüber der Erstausgabe
fehlen eine Stelle aus dem letzten Absatz des ersten Kapitels und einige Passagen aus dem zwei-
ten Kapitel, die sich laut Schmitt (Vorbemerkung zur zweiten Ausgabe, 8) ,,mit Unwesentlichem be-
faßten". In Wahrheit bezogen sich diese auf den jüdisch-stämmigen protestantischen Staats- und
Völkerrechtslehrer Erich Kaufmann (1880-1972), dessen Erwähnung Schmitt nach der ,,Machter-
greifung" durch die Nationalsozialisten wohl nicht mehr für opportun hielt. Die Gegnerschaft war
aber nicht rassisch oder konfessionell motiviert, sondern ging seit etwa 1928 von beiden Seiten
aus. Schmitt beschreibt sie 1948 in einem Brief an den stellvertretenden Hauptankläger des Nürn-
berger Kriegsverbrecherprozesses, Robert Kempner, als ,,tiefgehende geistig-wissenschaftliche
Spannung"; dennoch habe er sich dafür eingesetzt, daß Kaufmann ,,mit allem Respekt emeritiert
würde und sein Gehalt unbeanstandet weiterbezog" (vgl. Tommissen, Schmittiana II, 132), bevor
dieser nach Holland emigrierte. Später ist aus dieser Gegnerschaft
wie bei Schmitt öfters ge-
genüber zurückgekehrten und wieder zu Ehren gekommenen Emigranten
wohl Haß geworden;
vgl. Mohler (Hrsg.), Briefwechsel, 84, 260/261 Anm. 313. Lauermanns, Sociologia Internationalis
32
[1994] 103-125, 116, Spekulation hingegen, der ,,tatsächliche(n) Grund" der Namensstreichung
könnte die bereits 1911, also vor Schmitts ,,Verfassungslehre" (1928), durch Kaufmann (angeblich)
als ,,Naturalisierung" entzifferte ,,permanente Transformation" des konfliktuellen in den konsensuel-
len Politikbegriff sein, ist allzu weit hergeholt. Zur Unterscheidung von konfliktuellem und konsen-
suellem Begriff des Politischen vgl. Holczhauser, Konsens und Konflikt, 100ff.
9
I. Begriff und Problem der Souveränität
Im ersten Kapitel der ,,Politischen Theologie" wendet sich Schmitt gegen die lehr-
buchartige Gewohnheit der Staatsrechtler, Souveränität mit Hilfe eines ,,abstrakte(n)
Schema(s)" zu definieren. Der Souveränität als einem ,,Grenzbegriff", einem ,,Begriff
der äußersten Sphäre", glaubt Schmitt allein im Hinblick auf seine ,,konkrete Anwen-
dung" gerecht werden zu können. Deshalb setzt er an den Anfang seine Traktates
den apodiktischen, berühmt gewordenen Satz: ,,Souverän ist, wer über den Ausnah-
mezustand entscheidet."
4
Offen bleibt
und hier zeigt sich bereits Schmitts Vorliebe für vieldeutige, schillern-
de Formulierungen
, ob mit ,,Souverän" der gewählte oder eingesetzte Repräsen-
tant des Staates oder eine gar illegale (aber womöglich legitime) Machtinstanz ge-
meint ist; das Wort kann aber auch adjektivisch aufgefaßt werden, womit die Aussa-
ge eine noch grundsätzlichere, über den staatsrechtlichen Souveränitätsbegriff hi-
nausgehende Konnotation erhielte. Souveränität erweist sich nach Schmitt jedenfalls
nicht am Normalfall, sondern am ,,Ausnahmezustand".
Darunter versteht er nicht schon jede Notverordnung, jede politische Notstandsmaß-
nahme
5
oder jeden Belagerungszustand
6
, sondern
als einen allgemeinen staats-
rechtlichen Begriff
die prinzipiell unbegrenzte Befugnis zur Suspension der ge-
samten bestehenden Ordnung
7
. Diese Befugnis umfaßt sowohl die Feststellung, daß
ein außerhalb der Rechtsordnung stehender Notfall vorliegt, als auch die Festlegung
dessen, wie dieser zu beseitigen ist. In dieser zweifachen Kompetenz ist das Hand-
lungssubjekt vollkommen frei, weil die Extremsituation zwar abstrakt als ein ,,Fall äu-
ßerster Not, Gefährdung der Existenz des Staates oder dergleichen" ausgedrückt,
nicht aber in einen konkreten legislatorischen Tatbestand gefaßt werden kann. Die
Verfassung kann allenfalls bestimmen, wer handeln soll; eine Garantie, daß gehan-
delt wird, oder daß nicht ein anderer handelt, gibt es freilich nicht; das liegt in der
Konsequenz des Schmittschen Gedankens.
Die ,,absolute Ausnahme" ist juristisch-rational nicht restlos begründbar. Deshalb ist
die Entscheidung über die Ausnahme Entscheidung ,,im eminenten Sinne", also ein
4
Ders., PTh, 13.
5
Ebd., 13,18.
6
Ebd; vgl. zu dieser Thematik bereits Schmitt, ZgStW 38 (1916) 138-162.
7
Schmitt, PTh 18.
10
Akt völliger Freiheit; Voraussetzung und Inhalt der Kompetenz sind unbegrenzt
8
. Sie
zielt auf die Wiederherstellung der Ordnung als einer Bedingung der Geltungskraft
der Rechtsordnung. ,,Es muß eine normale Situation geschaffen werden, und souve-
rän ist derjenige, der definitiv darüber entscheidet, ob dieser Zustand wirklich
herrscht."
9
Mit Hilfe dieser Definition glaubt Schmitt, das Wesen der Souveränität erfassen zu
können. Er erblickt in ihr das Substrat sowohl der Souveränitätslehre Jean Bodins als
auch der Juristen des 16. und der Naturrechtslehrer (insbesondere Samuel Pufen-
dorf) des 17. Jahrhunderts. Nach Schmitt ging es
auch in der Verfassungskontroverse über die Souveränität der Einzelstaaten ge-
genüber dem Deutschen Reich von 1871 und in der Diskussion um den Art. 48 WRV
immer um die Frage nach dem Subjekt der absoluten Entscheidung, also darum,
,,wer für den Fall zuständig sein sollte, für den keine Zuständigkeit vorgesehen war".
Schmitts rechtspolitische Bewertung dieser Auseinandersetzungen mündet in der
These: ,,Alle Tendenzen der modernen rechtsstaatlichen Entwicklung gehen dahin,
den Souverän in diesem Sinne zu beseitigen."
10
Und er verbindet diese Entwicklung
konkret mit den Rechtslehren H. Krabbes und H. Kelsens, auf die er im zweiten Kapi-
tel der ,,Politischen Theologie" dann näher eingeht. Ob diese Verdrängungstenden-
zen gelingen, ist Schmitt zufolge jedoch keine juristische Frage, sondern eine solche
des Vertrauens und Hoffens und damit von (geschichts-) philosophischen oder me-
taphysischen Überzeugungen abhängig.
Den Ausnahmezustand indes möchte Schmitt als dezidiert juristisch zu erörterndes
Problem verstanden wissen. Er wendet sich freilich gegen eine ,,schematische Dis-
junktion" von Soziologie und Rechtslehre, von Faktizität und Normativität. Die
Rechtsordnung beruht wie jede Ordnung wesentlich auf Entscheidung und nicht auf
Norm
11
. Ordnung und Entscheidung dürfen nicht aus dem ,,Rahmen des Juristischen"
herausgelöst werden, auch wenn im Ausnahmefall die Entscheidung die Norm ver-
nichtet und der Staat (die Ordnung) das Recht zurückdrängt. Denn in der Ausnahme
offenbart sich die Entscheidung als ,,spezifisch-juristisches Formelement ... in absolu-
8
Ebd., 13/14.
9
Ebd., 19. Beachte hier die adjektivische (,,souverän ist...") Formulierung!
10
Ebd., 14ff., 17.
11
Ebd., 16.
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