,,Ausgewählte Kapitel der österreichischen und europäischen Rechtsgeschichte"
Semester: SS 2005
Dezemberverfassung 1867
Entstehung, Inhalt und Auswirkung
von
Helmut-Paul Wallner
2
Inhaltsverzeichnis
I. Was ist die Dezemberverfassung? ...3
A. Terminologie ...3
B. Kurzcharakteristik...3
II. Historische Hintergründe ...4
A. Ausgleich mit Ungarn ...4
1. Inhalt des Ausgleiches...5
2. ,, Cislethanien" und ,, Transleithanien" ...6
3. ,, Pragmatische" und ,, dualistische" Angelegenheiten ...7
4. Die Folgen des ,, Dualismus"...8
B. Konstitutionalismus ...10
III. Zustandekommen der Dezemberverfassung ...10
A. Notwendigkeit ...10
B. Entstehung...11
C. Probleme bei der Entstehung...12
IV. Die Dezemberverfassung...13
A. Gültigkeit...13
B. Inhalt ...13
C. Bestandteile ...14
1. Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister ...14
2. Grundgesetz über die Reichsvertretung...14
3. Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger...15
4. Staatsgrundgesetz über die Einsetzung eines Reichsgerichtes ...16
5. Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt ...16
6. Staatsgrundgesetz über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt...17
7. Delegationsgesetz ...18
D. Wichtige Gesetze im Zusammenhang mit der Dezemberverfassung ...18
1. Die ,, Maigesetze" des Jahres 1868 ...18
2. Gesetz über das Vereinsrecht...19
3. Versammlungsgesetz ...19
V. Zusammenfassung ...19
A. Resümee...21
Literaturverzeichnis ...22
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I. Was ist die Dezemberverfassung?
A. Terminologie
Die Dezemberverfassung war kein einheitliches Verfassungswerk, sondern bestand aus
einer Reihe von Staatsgrundgesetzen, die im parlamentarischen Weg, und nicht als Re-
gierungsarbeit wie die Verfassungen 1848 und 1849 zustande gekommen waren.
1
Die Dezemberverfassung sind die vom ,,cisleithanischen" Reichsrat beschlossenen 5
liberalen Staatsgrundgesetze. Sie ergänzten den österreichisch-ungarischen Ausgleich
von 1867 und wurden am 21.12. 1867 von Kaiser Franz Joseph sanktioniert.
Ihr Inhalt erstreckt sich auf:
a) Festlegung des Wirkungskreises des Reichsrats,
b) allgemeine Rechte der Staatsbürger,
c) die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt,
d) die richterliche Gewalt und die Errichtung eines Reichsgerichts.
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,,Dezemberverfassung" ist die Bezeichnung für das nach dem österreichisch-
ungarischen Ausgleich 1867 erlassene liberale Grundgesetz, mit dem die österreichi-
sche Reichshälfte der Habsburger Doppelmonarchie in eine konstitutionelle Monarchie
mit kodifizierten staatsbürgerlichen Grundrechten umgewandelt wurde.
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B. Kurzcharakteristik
Am 21. Dezember 1867 erging für die habsburgischen Länder (Cisleithanien), jedoch
ohne die Länder der ungarischen Krone, eine Reihe von Verfassungsgesetzen oder
Staatsgrundgesetzen, die zusammen die Dezemberverfassung bildeten.
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Dazu gehörten das ,,Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister"
5
, das ,,Gesetz, wo-
durch das Grundgesetz über die Reichsvertretung vom 26. Februar 1861 abgeändert
wird"
6
, das ,,Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger"
7
, das
,,Staatsgrundgesetz über die Einsetzung eines Reichsgerichts"
8
, das ,,Staatsgrundgesetz
1
http://www.klahrgesellschaft.at/Mitteilungen/Mugrauer_1_01.html
2
http://www.aeiou.at
3
http://www.cpw-online.de
, (Stand 10.05.2005
)
.
4
Reiter, Die autochthonen Volksgruppen Österreichs, http://www.rewi.hu-berlin.de 2001.
5
RGBl 1867/101.
6
RGBl 1867/141.
7
RGBl 1867/142.
8
RGBl 1867/143.
4
über die richterliche Gewalt"
9
, das ,,Staatsgrundgesetz über die Ausübung der Regie-
rungs- und Vollzugsgewalt"
10
und das ,,Gesetz betreffend die allen Ländern der österrei-
chischen
Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten und die Art ihrer Behandlung".
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Sie wurden vom cisleithanischen Reichsrat beschlossen und am 21. Dezember 1867
von Kaiser Franz Joseph I. in Kraft gesetzt.
II. Historische Hintergründe
Vor 1867 war Österreich eine absolute Monarchie. Die Staatsgewalt lag in den Händen
einer Person, des ,,Monarchen". Dieser war an keine Regeln gebunden und seine All-
macht war mit dem ,,Gottesgnadentum" begründet.
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Die militärische Niederlage im Krieg gegen Preußen von 1866 zwang den Kaiser zur
Rückkehr zur verfassungsmäßigen Regierungsweise, zu weitgehenden Zugeständnis-
sen an die Ungarn und zur Einräumung von umfassenden Mitwirkungsrechten für das
Parlament.
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A. Ausgleich mit Ungarn
Unter Ausgleich versteht man die zwischen dem habsburgischen Haus und dem König-
reich Ungarn zustande gekommenen Vereinbarungen,
14
und bedeutet unter einem das
Ende der seit 1849 gegebenen minderen Rechtsstellung Ungarns.
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Die Ausgleichsver-
handlungen mit Ungarn wurden im März 1867 abgeschlossen. Staatsrechtlich gesehen,
war der Ausgleich ein Vertrag zwischen dem ungarischen König (den die Ungarn vorher
formell anerkennen mussten) und dem ungarischen Volk, repräsentiert durch den unga-
rischen Landtag (der gleichzeitig zum ungarischen Reichstag wurde). Aufgrund des er-
zielten Verfassungskompromisses erließ der ungarische Reichsrat den Gesetzesartikel
XII. Nach der Krönung Franz Josephs zum König von Ungarn wurde dieser Gesetzes-
text im Juni sanktioniert.
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Nun musste der Ausgleich noch von dem nach Abschluss der
Verhandlungen wieder einberufenen engeren Reichsrat nachvollzogen werden. Dies
9
RGBl 1867/144.
10
RGBl 1867/145.
11
RGBl 1867/146.
12
Binder, Öffentliches Recht I Skriptum
2
(2003) 23.
13
http://www.parlament.gv.at
(Stand 10.05.2005).
14
Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte
8
(1995) 213.
15
http://www.uni-klu.ac.at/~rstauber/DatenLehre/ 05SoSe/VO_OeGII/07_Liberalismus_Handout.pdf (Stand 10.05.2005).
16
http://www.parlament.gv.at
(Stand 10.05.2005).
5
geschah durch das inhaltlich weitgehend dem ungarischen Gesetzestext XII entspre-
chende Delegationsgesetz vom 21. Dezember 1867. Die Selbstständigkeit und die Un-
abhängigkeit Ungarns wurden somit anerkannt. Ungarn anerkannte im Gegenzug die
Pragmatische Sanktion. Der sogenannte Ausgleich zwischen den ,,im Reichsrathe ver-
tretenen Königreichen und Ländern" (Cisleithanien, ab 1915 wurde der Name ,,Öster-
reich" nur mehr für diese Länder verwendet) und den ,,Ländern der ungarischen Krone"
(Transleithanien) besiegelte eine Teilung der Monarchie unter deutscher und magyari-
scher Vorherrschaft. Für die slawischen Länder und die anderen in der Monarchie ver-
tretenen Volksgruppen, konnte dieser Ausgleich jedoch nur als Affront verstanden wer-
den.
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In Cisleithanien betonte man die Existenz eines einheitlichen, über den beiden Staaten
stehenden oder aus ihnen gebildeten, ,,Reiches". In Ungarn war man jedoch der Auffas-
sung, dass es sich um zwei vollkommen getrennte Staaten mit eigener Völkerrechtsper-
sönlichkeit handle.
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1. Inhalt des Ausgleiches
Wesentlicher Inhalt des im Ausgleich erzielten Kompromisses war, dass es keine ge-
meinsame Verfassung für Ungarn und Cisleithanien mehr gab. Gemeinsam waren je-
doch noch immer die Dynastie und die sogenannten pragmatischen Angelegenheiten.
Zu diesen pragmatischen Angelegenheiten zählen Außenpolitik, Kriegswesen und Fi-
nanzwesen. Nach der Okkupation von Bosnien-Herzogewina kam auch noch dessen
gemeinsame Verwaltung dazu. Das Gesetzgebungsrecht in pragmatischen Angelegen-
heiten übten die Delegationen, die aus je 60 Mitgliedern des (österreichischen) Reichs-
rates und des (ungarischen) Reichstages bestanden und abwechselnd in Wien und Bu-
dapest einberufen wurden. Die Mitglieder stellten zu einem Drittel das Herrenhaus
(durch Wahl aus seinen Mitgliedern) und zu zwei Drittel die Landtage.
19
20
Die Ungarn
anerkannten jedoch nicht diese Delegationen als ,,gemeinsames Parlament", weil dies
17
Floßmann/Kalb, Geschichte des öffentlichen Rechts Teil 2
3
(2004) 274.
18
Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte
8
(1995) 219.
19
Floßmann/Kalb, Geschichte des öffentlichen Rechts Teil 2
3
(2004) 304.
20
http://www.parlament.gv.at
(Stand 10.05.2005).
6
die Anerkennung der Existenz eines Oberstaates bedeutet hätte.
21
Dies hätte eventuell
auch eine stärkere Bindung zwischen den beiden Ländern bedeutet.
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Von den pragmatischen Angelegenheiten abgesehen, erschienen Österreich (,,Cis-
leithanien") und Ungarn (,,Transleithanien") als zwei getrennte Staaten mit getrennten
Parlamenten und Regierungen. Weiters sollten bestimmte Angelegenheiten der Wirt-
schaft nach gleichen, von Zeit zu Zeit zu vereinbarenden, Grundsätzen behandelt wer-
den.
Trotz genauer Regelungen des Verfahrens bei den Delegationen traten zwischen Un-
garn und Österreich immer wieder Streitigkeiten, Auslegungsschwierigkeiten und Blo-
ckierungen auf. Der Ausgangspunkt dafür war meist Ungarn.
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Der ungarische Reichstag erließ in Ausführung des erzielten Verfassungskompromisses
den Gesetzesartikel XII. Dieser wurde von Franz Joseph I. nach erfolgter Krönung
zum König von Ungarn im Juni sanktioniert. Das ungarischen Gesetz ,,über die zwi-
schen den Ländern der ungarischen Krone und den übrigen unter der Regierung Sr.
Majestät stehenden Länder obwaltenden Verhältnisse von gemeinsamen Interesse und
über den Modus ihrer Behandlung" vom 12. Juni 1867 bildete daher den Kern des Aus-
gleichs. Die Selbstständigkeit und die Unabhängigkeit Ungarns wurden somit anerkannt;
Ungarn anerkannte seinerseits die Pragmatische Sanktion.
Für den neuen dualistischen Aufbau der Gesamtmonarchie war es notwendig, staats-
rechtliche Vorkehrungen zu treffen. In Österreich sollte dies durch das Delegationsge-
setz erreicht werden. Aus diesem Grund berief Kaiser Franz Joseph I. im Mai 1867
nach Abschluss der Verhandlungen mit Ungarn den engeren Reichsrat wieder ein,
welcher den Ausgleich nun vollzog. Dies geschah durch das Delegationsgesetz vom 21.
Dezember 1867,
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welches dem ungarischen Gesetzesartikel XII weitgehend ent-
sprach
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und welcher einen Teil der so genannten Dezemberverfassung bildet.
2. ,, Cislethanien" und ,, Transleithanien"
Staatsrechtlich wurde durch den Ausgleich die Existenz des selbstständigen Staates
Ungarn (samt seinen Nebenländern) anerkannt. Diesem Staat standen die ,,Königreiche
21
http://www.parlament.gv.at
(Stand 10.05.2005).
22
Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte
8
(1995) 213.
23
Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte
8
(1995) 213.
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RGBl 1867/146.
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http://www.parlament.gv.at
(Stand 10.05.2005).
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