Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Literaturverzeichnis VI
Abkürzungsverzeichnis XVII
Eidesstattliche Versicherung XX
Einleitung: Problemstellung und Gang der Untersuchung 1
A Grundlagen der Privatisierung 4
I Terminologische und typologische Grundlagen
der Privatisierungsdebatte 4
1. Die Terminologie des Privatisierungsbegriffs 4
2. Die Privatisierungstypen und ihre Klassifizierung 5
2.1 Formelle Privatisierung 6
2.1.1 Handlungsformprivatisierung 6
2.1.2 Organisationsprivatisierung 7
2.2 Materielle Privatisierung 9
2.2.1 Vermögensprivatisierung 10
2.2.2 Aufgabenprivatisierung 12
2.2.3 Funktionale Privatisierung 13
II Das Rechtsinstitut der Beleihung 15
1. Der Begriff der Beleihung 15
2. Anwendungsbereiche von Beleihungsmaßnahmen 17
3. Abgrenzung vom Privatisierungstatbestand 17
III Zwischenergebnis 19
II
Inhaltsverzeichnis
B Der normative Hintergrund des Zwangsvollstreckungsrechts
in Deutschland 21
I Grundlagen des Zwangsvollstreckungsrechts 21
1. Begriff und Funktion der Zwangsvollstreckung 21
2. Abgrenzung zur behördlichen Zwangsvollstreckung 22
II Organe der Zwangsvollstreckung 23
1. Das Vollstreckungsgericht 23
2. Das Prozessgericht 24
3. Das Grundbuchamt 24
III Der Gerichtsvollzieher als Organ der Zwangsvollstreckung:
Aufgaben Kompetenzen und Reformbemühungen 25
1. Die historische Entwicklung des Gerichtsvollziehersystems 25
1.1 Die historische Entwicklung im 19 Jahrhundert 25
1.2 Die historische Entwicklung im 20 Jahrhundert 27
2. Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers 29
2.1 154 GVG: Die rechtliche Grundlage des Gerichtsvoll-
ziehersystems 29
2.2 Die Beamtenrechtliche Stellung 30
3. Die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers 32
3.1 Sachliche Zuständigkeit 32
3.2 Örtliche Zuständigkeit 33
3.3 Umfang der hoheitlichen Gewalt des Gerichtsvollziehers33
3.4 Wirtschaftliche Daten 35
4. Das Vollstreckungsrecht in den Staaten der EU 36
4.1 Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Vollstreckungs-
systeme 36
4.2 Einbettung des deutschen Vollstreckungssystems in den
europäischen Kontext 39
IV Zwischenergebnis 39
III
Inhaltsverzeichnis
C Der Gesetzentwurf zur Privatisierung des Gerichtsvollzieher-
wesens 42
I Die Konzeption des Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieher-
wesens 42
1. Problem und Ziel 42
2. Der Wechsel zum Beleihungssystem 43
3. Anpassung des Gerichtsvollzieherkostenrechts 44
4. Die Grundgesetzänderung durch Einfügung des Artikels 98a
GG-E 45
II Verfassungsrechtliche Grenzen des Reformvorhabens 46
1. Der allgemeine Justizgewährleistungsanspruch 46
1.1 Die Bedeutung der Rechtsschutzgarantie des Art 19 IV
GG und ihr Verhältnis zum allgemeinen Justizgewährleis-
tungsanspruch 47
1.2 Begriff und Anwendungsbereich von Art 19 IV GG 49
1.3 Begriff und Anwendungsbereich des allgemeinen Justiz-
gewährleistungsanspruchs 49
1.3.1 Offenstehen des Rechtswegs 50
1.3.2 Effektivität des Rechtsschutzes 51
1.4 Auswirkungen einer Reform des Gerichtsvollzieherwe-
sens auf Statute des Justizgewährleistungsanspruchs 52
1.4.1 Offenstehen des Rechtswegs 52
1.4.2 Effektivität des Rechtsschutzes 53
1.5 Ergebnis 61
2. Der Funktionsvorbehalt des Art 33 IV GG 63
2.1 Allgemeine Bedeutung des Funktionsvorbehalts 63
2.2 Die Tatbestandsseite des Funktionsvorbehalts 66
2.2.1 Angehörige des öffentlichen Dienstes die in ei-
nem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuever-
hältnis stehen 66
2.2.2 Ausübung hoheitlicher Befugnisse 67
2.2.3 als ständige Aufgabe 70
IV
Inhaltsverzeichnis
2.3 Rechtsfolgen des Funktionsvorbehalts 72
2.3.1 Das Regel-Ausnahme-Verhältnis 72
2.3.2 Das Vorliegen eines sachlichen Grundes 76
2.4 Ergebnis 78
3. Die Rechtmäßigkeit von Art 98 a GG-E 78
III Zwischenergebnis 81
D Die Folgen der Reform: Effizienzsteigerungen oder Erosion
des Rechtsstaats 83
E Zusammenfassung und Ergebnisse 90
Anhang 99 NA
Anlage 1 99
A Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz 99
B Auszug aus der Gerichtsvollzieherordnung 100
C Auszug aus der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher 103
D Auszug aus dem Bundesbesoldungsgesetz 105
E Auszug aus der Thüringer Verordnung zur Abgeltung der
Bürokosten des Gerichtsvollziehers 106
F Auszug aus dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher 106
Anlage 2: Auszug über den Personalbestand und die Geschäftstä-
tigkeit der Gerichtsvollzieher in Deutschland in den Jahren 1996 bis
2006 109 109
Anlage 3 110
A Auszug aus dem Entwurf eines Gerichtsvollziehergesetzes 110
B Auszug aus der Anlage zu ( 9) Kostenverzeichnis des Gesetz-
entwurfs über die Kosten der Gerichtsvollzieher 119
Anlage 4: Phasenmodell 121
Anlage 5: Fallbeispiele 122
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XVI
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
AG Aktiengesellschaft
AöR Archiv des öffentlichen Rechts
Art. Artikel
BbesG Bundesbesoldungsgesetz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BHO Bundeshaushaltsordnung
BMJ Bundesministerium der Justiz
BLAG Bund-Länder-Arbeitsgruppe
BT-Drs. Drucksache des Deutschen Bundestags
bspw. beispielsweise
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
BverwGE Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
bzw. beziehungsweise
ca. cirka
CPC Code de procèdure civile
DGVB Deutscher Gerichtsvollzieherbund
DGVZ Deutsche Gerichtsvollzieherzeitung
d. h. das heißt
DJG Deutsche Justiz-Gewerkschaft
DÖV Die Öffentliche Verwaltung
EMRK Europäische Menschenrechtskonvention
etc. et cetera
e. V. eingetragener Verein
FGG Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit
gem. gemäß
GG Grundgesetz
XVII
Abkürzungsverzeichnis
GG-E Grundgesetz-Entwurf GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung grds. grundsätzlich GVG Gerichtsverfassungsgesetz GVGA Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GvKostG Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher GvKostG-E Entwurf eines Gesetzes über Kosten der Ge- richtsvollzieher GVO Gerichtsvollzieherordnung GVZG-E Entwurf eines Gerichtsvollziehergesetzes h. L. herrschende Lehre h. M. herrschende Meinung i. d. R. in der Regel i. H. v. in Höhe von i. S. im Sinne i. S. v. im Sinne von i. V. m. in Verbindung mit JZ Juristenzeitung KG Kommanditgesellschaft
KV GvKostG Kostenverzeichnis des Gesetzes über die Kosten der Gerichtsvollzieher
KV GvKostG-E Kostenverzeichnis des Gesetzentwurfs über die Kosten der Gerichtsvollzieher Mio. Million(en) Mrd. Milliarde(n) Nr. Nummer NRV Neue Richtervereinigung NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht OHG Offene Handelsgesellschaft RPflG Rechtspflegergesetz sog. sogenannt st. Rspr. ständige Rechtsprechung u. a. unter anderen
XVIII
Abkürzungsverzeichnis
u. U. unter Umständen
WZB Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung
z. B. zum Beispiel
ZBR Zeitschrift für Beamtenrecht
ZGR Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschafts-
recht
ZPO Zivilprozessordnung
ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik
z. T. zum Teil
XIX
Einleitung: Problemstellung und Gang der Untersuchung
Einleitung: Problemstellung und Gang der Untersuchung
Die Privatisierung öffentlich-rechtlich organisierter Einrichtungen hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einem wichtigen Instrument struktu- reller Reformen entwickelt, das dadurch gekennzeichnet ist, dass der Gesetzgeber die Verwaltung von der Verwirklichung öffentlicher Aufga- ben entbindet und diese stattdessen in den privaten Sektor der Volks-
wirtschaft verlagert werden. Ein solcher „Paradigmenwechsel“ 1 zeigt sich in nahezu allen Bereichen staatlichen Handelns, u. a. im Post- und Kommunikationssektor, bei der Flugsicherheit und Bahn, in der Ener- gieversorgung, in der Abwasser- und Abfallentsorgung, im Sozial- und Polizeirecht, bei Kurbädern und im Bestattungswesen. Mit dem Re- formvorhaben einer Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens steht nun ein öffentlicher Aufgabenbereich der Hoheitsverwaltung auf der Privatisierungsagenda. Dazu hat die am 16.10.2006 im Zuge der 74. Justizministerkonferenz des Bundes und der Länder eingesetzte Bund- Länder- Arbeitsgruppe „Organisation des Gerichtsvollzieherwesens / Privatisierung“ einen Gesetzentwurf vorgelegt, der das Ziel verfolgt, die Effizienz der Zwangsvollstreckung zu verbessern und zugleich für eine Entlastung der öffentlichen Haushalte zu sorgen. Dabei sollen nach Durchführung eines Systemwechsels die Aufgaben der Gerichtsvollzie- her nicht mehr durch justizeigene Beamte, sondern durch beliehene
Private, die auf eigene Rechung tätig werden, erfüllt werden. 2
Infolge der Diskussion des Gesetzesentwurfs im Bundesrat vom 09. März 2007 und der Einbringung in den Bundestag zum 20. Juni 2007 sind die Meinungen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft geteilt. Ins- besondere der Deutsche Gerichtsvollzieher Bund (DGVB) steht der angestrebten Reform grundsätzlich positiv gegenüber und verweist auf die strukturellen Defizite des bestehenden Systems und den zuneh-
1
Schulze-Fielitz, in: Grundlagen des Verwaltungsrechts, § 12 Rn 91
2
BT-Drs. 16/5727, S. 1
1
Einleitung: Problemstellung und Gang der Untersuchung
menden grenzüberschreitenden Warenverkehr innerhalb Europas, der eine Harmonisierung der europäischen Vollstreckungsstrukturen not-
wendig mache. 3 Demgegenüber äußerte sich die Bundesjustizministe- rin Brigitte Zypries kritisch zu einer Reform des Gerichtsvollzieherwe- sens, da das staatliche Gewaltmonopol einer Übertragung staatlicher
Zwangsgewalt entgegenstehe. 4 Auch die Bundesregierung äußerte sich in einer Stellungnahme besorgt und hält das Vorhaben für nicht sachgerecht, da die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt der staatli- chen Verantwortung durch staatliche Organe vorbehalten werden müs-
se. 5 In gleicher Weise argumentieren die Neue Richtervereinigung (NRV) und die Deutsche Justizgewerkschaft (DJG), die darüber hinaus die Verlagerung der Kosten vom Staat auf den Bürger, verbunden mit einem Anwachsen der Vollstreckungskosten kritisieren und eine Stei-
gerung der Effizienz anzweifeln. 6 Ferner wird befürchtet, dass der Ge- richtsvollzieher infolge des Leistungswettbewerbs seine Loyalität und
Ungebundenheit gegenüber dem Staat verliere. 7
Angesichts der vorgebrachten Einwände gegen eine Reform des Ge- richtsvollzieherwesens soll im Rahmen dieser Arbeit der Frage nach- gegangen werden, ob ein Wechsel des bestehenden Systems verfas- sungsrechtlich überhaupt möglich ist und ob durch das Reformvorha- ben der effektive Rechtsschutz des Gläubigers untergraben wird. An- schließend soll untersucht werden, ob eventuell auftretende Bedenken gegen eine Reform des Gerichtsvollzieherwesens durch die im Rah- men einer Grundgesetzänderung eingefügte Sonderregelung des Art. 98a GG-E überwunden werden. Ferner ist zu erörtern, ob die Privatisie- rung zu einer Steigerung der Effizienz führt.
3 Stellungnahme des DGVB
4 Stellungnahme des BMJ
5 BT-Drs. 16/5727, S. 110
6 Stellungnahme der NRV
7 Stellungnahme der DJG
2
Einleitung: Problemstellung und Gang der Untersuchung
Die Untersuchung gliedert sich in vier Teile. Der Ausgangspunkt der Betrachtung widmet sich der Darstellung der Grundlagen der Privatisie- rungsproblematik. Hier werden die terminologischen und typologischen Grundlagen der Privatisierung gelegt und erörtert, wie die Beleihung innerhalb der Privatisierungstypologie eingeordnet werden muss (A.). Anschließend erfolgt die abstrakte Darstellung des normativen Hinter- grunds des Zwangsvollstreckungsrechts in Deutschland und die Fo- kussierung auf den Gerichtsvollzieher als Organ im Vollstreckungsver- fahren. Dabei soll vor allem auf die wesentlichen Kernpunkte einge- gangen werden, die von der angestrebten Reform betroffen wären (B.). Auf dieser Basis soll anschließend eine Betrachtung des Gesetzent- wurfes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens hinsichtlich seiner Konzeption und Realisierung vorgenommen werden. Anhand des all- gemeinen Justizgewährungsanspruchs und des Funktionsvorbehalts des Art. 33 IV GG soll die Verfassungsmäßigkeit des Vorhabens ge- prüft werden (C.). Abschließend soll hinterfragt werden, ob das Re- formmodell zu einer Steigerung der Effizienz der Zwangsvollstreckung beitragen kann (D.).
3
Grundlagen der Privatisierung
A. Grundlagen der Privatisierung
I. Terminologische und typologische Grundlagen der Privatisierungs- debatte
1. Die Terminologie des Privatisierungsbegriffs
Der Versuch, den Privatisierungsbegriff eindeutig juristisch zu erfas- sen, ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Zwar wird die Pri- vatisierung als politisches Instrument häufig angewendet, jedoch ohne juristische Konturen aufzuweisen. Die Ursachen dafür ergeben sich vor allem aus der Tatsache, dass eine Privatisierung nicht nur ein rein juris- tischer Vorgang ist, sondern auch unter finanz-, wirtschafts- und sozial- politischen Gesichtspunkten betrachtet werden muss. Einen eindeuti- gen rechtsdogmatischen Privatisierungsbegriff gibt es bisher noch
nicht 8 und auch als Gesetzesbegriff findet er lediglich in § 7 I BHO Verwendung. Aus dieser Bestimmung geht hervor:
„Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, in- wieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken die- nende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.“ Aus § 7 I BHO lässt sich keine Legaldefinition des Privatisierungsbeg- riffs herleiten, da die Bestimmung lediglich eine Konkretisierung des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsam- keit darstellt und somit nicht als Privatisierungsgebot verstanden wer-
den darf. § 7 I BHO ist allein fiskalpolitisch motiviert, 9 d. h. es wird nicht die staatsfernste Lösung gesucht, sondern die kostengünstigste 10 .
8
Dazu ausführlich Kämmerer, JZ 1996, S. 1043
9
Ders., Privatisierung, S. 9
10
Ders., JZ 1996, S. 1043
4
Grundlagen der Privatisierung
Neben einer Legaldefinition im Gesetz sucht man auch im juristischen Schrifttum vergebens nach einer Definition des Begriffs „Privatisierung“. Auffällig ist lediglich, dass es sich bei der Privatisierung um ein Phä- nomen handelt, das in vielfältigen Formen die Entstaatlichung eines ehemals hoheitlichen Bereichs betreibt.
Aufgrund dieser insgesamt zerfaserten Privatisierungstypik 11 kann man sich dem Privatisierungsbegriff nur über einige gemeinsame Cha- rakteristika annähern. Demnach versteht man unter dem Terminus „Privatisierung“ (a) einen Prozess, einen dynamisch gestaltenden Vor- gang, der (b) wegführt vom Staat bzw. Staatlichkeit und sich stattdes-
sen (c) auf Private bzw. „Privatheit“ zubewegt. 12 Aus diesen Charakte- ristika hat Kämmerer 13 eine eigene Definition aufgestellt, die versucht, dem Gesamtphänomen Rechnung zu tragen. Nach dieser handelt es sich bei einer Privatisierung um „jede Form der Abgabe von Rechts- macht durch den Staat zugunsten von Personen des Privatrechts, wo- bei unter diese natürliche Personen und jede Art von privatrechtlich organisierten Rechtssubjekten ohne Rücksicht auf den Anteilseigner fallen“. Trotz dieser allgemeingültigen Definition ist die Vielschichtigkeit des Privatisierungsphänomens nur schwer darstellbar, ohne die ver- schiedenen Typisierungsansätze genauer betrachtet zu haben.
2. Die Privatisierungstypen und ihre Klassifizierung
Seit den 70er und 80er Jahren des 19. Jahrhunderts haben sich die Klassifizierungsversuche auf die Dichotomie von formeller und mate- rieller Privatisierung beschränkt, ehe die Konzeption in den 90er Jahren
als unzureichend verworfen wurde. 14 Um das gesamte Spektrum der Privatisierungswirklichkeit zu erfassen, wurde das zweigliedrige Grund-
11
Ders., Privatisierung, S. 17
12
Ders., JZ 1996, S. 1043
13
Ders., Privatisierung, S. 37
14
Schuppert, in: Der integrierte Staat, S. 44
5
Grundlagen der Privatisierung
schema durch Einbindung der Vermögensprivatisierung zur Trias er-
weitert. 15 Da auch die funktionale Privatisierung zunehmend als eigen- ständiger Privatisierungstyp angesehen wird 16 , kann man auch von ei- ner Tetralogie der Typen sprechen. Nachfolgend sollen nun die Privati- sierungstypen vorgestellt werden, die in der Praxis die größte Bedeu-
tung erlangt haben. 17
2.1 Formelle Privatisierung
Wenn der Staat eine Tätigkeit als öffentliche Aufgabe wahrnimmt, diese aber in einer Form des Privatrechts ausgestaltet, ist stets von
einer formellen Privatisierung die Rede. 18 Wesentliches Charakteristi- kum der formellen Privatisierung ist die Tatsache, dass kein Privater in den Privatisierungsvorgang einbezogen wird und die Aufgabe weiterhin
in staatlicher Verantwortung verbleibt. 19 Hierzu zählen die Handlungs- formprivatisierung und die Organisationsformprivatisierung. In beiden Fällen bedient sich die Verwaltung lediglich privatrechtlicher Gestal- tungsmöglichkeiten.
2.1.1 Handlungsformprivatisierung
Bei der Privatisierung der Handlungsform bleibt die Organisations- form unberührt, d. h. weiter öffentlich-rechtlich. Allerdings wird die Handlungsform von einer öffentlich-rechtlichen in eine privatrechtliche gewechselt. Grundsätzlich wird diese Variante der formellen Privatisie-
15 Kämmerer, Privatisierung, S. 24
16 Vgl. Di Fabio, JZ 1999, S. 588 f.;
Schulze-Fielitz, in: Grundlagen des Verwaltungsrechts § 12 Rn 108 ff.
17 Die Darstellung der formellen und materiellen Privatisierung war bereits Gegens-
tand einer Seminararbeit im Wintersemester 2006/07 und ist z. T. in die Bearbei-
tung mit eingeflossen. Vgl. daher Pilz, Formen, Grundlagen und Determinanten
der Privatisierung, S. 6 - 13. Aus: Seminar Wandlungen des Staatlichen, Semi-
narleiter: Prof. Dr. A. Scherzberg.
18 Schmidt, in: Grundfragen des Verwaltungsrechts und der Privatisierung, S. 213
19 Burgi, in: Allgemeines Verwaltungsrecht, § 9 Rn 11
6
Grundlagen der Privatisierung
rung nur in den Verwaltungsbereichen vorgenommen, in denen das Rechtsverhältnis zwischen Verwaltung und Bürger nur einmal betroffen
ist. 20 Dies ist i. d. R. bei der Benutzung öffentlicher Einrichtungen der Fall: Ein als kommunaler Eigenbetrieb geführtes Schwimmbad wird öffentlich-rechtlich organisiert, aber im Benutzungsverhältnis mit den Kunden, durch die Schließung privater Dienstverträge, privatrechtlich
ausgestaltet. 21 Die Entscheidung zu einer privatrechtlichen Ausgestal- tung erfolgt unter dem Aspekt der Zweckmäßigkeit. So gewährleistet die privatrechtliche Handlungsform ein optimales Erwerbsstreben und eine größere finanzielle Flexibilität, während dazu im öffentlichen Recht entweder keine Alternativen bestehen, die Voraussetzungen da- für nicht vorliegen oder die Gestaltungsmöglichkeiten des Privatrechts
umfangreicher sind. 22 Hinsichtlich des angeführten „Schwimmbad- Beispiels“ könnte neben einer privatrechtlichen Ausgestaltung des Be- nutzungsverhältnisses durch einen Dienstvertrag, auch der öffentlich- rechtliche Vertrag zur Ausgestaltung herangezogen werden. Jedoch wäre diese öffentlich-rechtliche Alternative unzweckmäßig, da der öf- fentlich-rechtliche Vertrag der Schriftform bedarf. Ein schriftlicher Ver- trag im Vorfeld des Schwimmbadbesuchs wäre unpraktisch und würde sich negativ auf den Kundenverkehr auswirken.
2.1.2 Organisationsprivatisierung
Die Organisationsprivatisierung ist die bedeutendere Variante der formellen Privatisierung und wird in der Literatur auch häufig mit ihr
gleichgesetzt. 23 Wie bei der Handlungsformprivatisierung behält sich auch hier der Verwaltungsträger eine Tätigkeit als öffentliche Aufgabe vor. Jedoch nimmt er sie nicht mehr als kommunaler Eigenbetrieb
20
Lee, Privatisierung als Rechtsproblem, S. 57
21
Möschel, JZ 1988, S. 886
22
Lee, Privatisierung als Rechtsproblem, S. 150
23
So Di Fabio, JZ 1999, S. 588 f.; Schulze-Fielitz, in: Grundlagen des Verwaltungs-
rechts, § 12 Rn 109.
7
Grundlagen der Privatisierung
wahr, sondern übt sie in den Formen des Privatrechts mittels Schaffung einer Eigengesellschaft, die in Form einer AG, GmbH, KG, OHG, e.V.
oder privatrechtlichen Stiftung organisiert sein kann, aus. 24 Ausschlag- gebend für die Wahl der Rechtsform sind die Kriterien der Beherrsch- barkeit und der Geeignetheit, da die gewählte Rechtsform Einflussmög- lichkeiten gewährleisten und zur Umsetzung politischer Ziele geeignet
sein muss. 25 In diesem Zusammenhang ist z.B. die Organisation des öffentlichen Verkehrsunternehmens der Stadt Erfurt in der Erfurter Verkehrsbetriebe AG (EVAG) zu nennen.
Durch diese Variante der formellen Privatisierung eröffnen sich grö- ßere Gestaltungsspielräume hinsichtlich der Personalakquisition und - verwendung, der Ausgestaltung des Haushalts und hinsichtlich des
Aufbaus und Ablaufs der inneren Struktur. 26 Der Verwaltungsträger ist durch die privatrechtlichen Instrumente in der Lage, die Aufgabenerle- digung flexibler zu gestalten, da er aufgrund des Wegfalls der Beam- tenbesoldung einen größeren Spielraum hinsichtlich des Personalein-
satzes und dessen Finanzierungsmöglichkeiten hat. 27 Es bedeutet wei- terhin, dass die Erledigung bestimmter Aufgaben nun juristisch der Pri- vatrechtsordnung und ökonomisch den Gesetzen des Marktes unter- worfen sind, wo Eigenverantwortung und Effizienz eine dominierende
Rolle spielen. 28 Darüber hinaus verbessert eine gerichtliche Inhaltskon- trolle bezüglich der Angemessenheit Allgemeiner Geschäftsbedingun-
gen den Rechtsschutz des Bürgers. 29
Im Rahmen der Privatisierungsdebatte wird der öffentlichen Hand da-
bei häufig unterstellt, eine „Flucht ins Privatrecht“ 30 zu unternehmen. 31
24 Schmidt, ZGR 1996, S. 347
25 Lee, Privatisierung als Rechtsproblem, S. 152 f.
26 Schmidt, ZGR 1996, S. 348
27 Weizsäcker, Grenzen der Privatisierung, S. 18
28 Lee, Privatisierung als Rechtsproblem, S. 150
29 Möschel, JZ 1988, S. 886
30 Schulze-Fielitz, in: Grundlagen des Verwaltungsrechts, § 12 Rn 132
8
Grundlagen der Privatisierung
Dem ist im Ergebnis nicht zuzustimmen, da im Fall der Organisations- privatisierung, die öffentliche Verwaltung durch das Verwaltungsprivat- recht weiterhin an die Grundrechte und das Übermaßverbot gebunden
ist. 32 So stehen der Verwaltung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben die Rechtsformen des Privatrechts zur Verfügung, allerdings nicht die
Freiheiten und Möglichkeiten der Privatautonomie. 33
2.2 Materielle Privatisierung
Die materielle Privatisierung ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Tä- tigkeitsbereich der öffentlichen Hand ausnahmslos an „echte“ private
Wirtschaftssubjekte abgegeben wird 34 und der Staat sich vollständig aus seiner Erfüllungsverantwortung zurückzieht. 35 Im Gegensatz zur formellen Privatisierung verzichtet der Hoheitsträger dabei auf die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe und überlässt stattdessen die Herstellung und Darbietung von Gütern und Leistungen privaten
Wirtschaftssubjekten. 36 Auch wenn bei der materiellen Privatisierung die Letztverantwortung grundsätzlich in die Hände natürlicher oder ju- ristischer Personen des Privatrechts gelegt wird, behält die öffentliche Hand in bestimmten Bereichen der Daseinsvorsorge die Verantwortung dafür, dass die Leistung überhaupt angeboten wird. So spricht man in diesem Zusammenhang häufig vom gewährleistenden Staat, der die Leistungserbringung auf dem privaten Sektor überwacht und regu-
liert. 37
Im Folgenden sollen nun die Vermögensprivatisierung, die Aufgaben- privatisierung und die funktionale Privatisierung vorgestellt werden, die
31 Vgl. statt vieler Kämmerer, Privatisierung, S. 21
32 Vitzthum, AÖR 1979, S. 589
33 Sterzel, in: Handbuch Privatisierung, S. 137 Rn 163
34 Schulze-Fielitz, in: Grundlagen des Verwaltungsrechts, § 12 Rn 112
35 Burgi, in: Allgemeines Verwaltungsrecht, § 9 Rn 35
36 Schuppert, in: Der integrierte Staat, S. 44
37 Ders., WZB 2004, S. 7 f.
9
Quote paper:
M.A. Stefan Pilz, 2008, Die Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens, Munich, GRIN Publishing GmbH
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