Die Betriebsvereinbarung
von Anne-Kathrin Hauck
Inhaltsverzeichnis
Vorwort 3
I. Durchführung betrieblicher Vereinbarungen 4
II. Betriebsvereinbarungen 4
1. Begriff und Rechtscharakter 5
2. Auslegung 5
3. Zustandekommen 6
4. Abschlußmängel 7
5. Geltungsbereich 8
III. Inhalt der Betriebsvereinbarung 10
IV. Grenzen der Regelungsbefugnis der Betriebspartner 11
1. Vorrang des Gesetzes 12
2. Kollektivfreier Individualbereich des ArbN 12
3. Arbeitsvertrag 14
4. Betriebliche Einheitsregelung 16
5. Vorrang des Tarifvertrages 17
a) Normzweck 17
b) Gegenstand der Regelungssperre 18
aa) Tarifliche Regelung 19
bb) Tarifübliche Regelung 20
c) Wirkung der Regelungssperre 21
d) Ausschluß der Regelungssperre 23
e) Tarifvertragliche Öffnungsklausel 24
V. Rechtswirkungen der Betriebsvereinbarungen 25
VI. Verzicht, Verwirkung,
Ausschluß- und Verjährungsfristen 27
VII. Die Beendigung der Betriebsvereinbarung 28
1. Zeitablauf, Zweckerreichung und Aufhebungsvertrag 28
2. Ablösung durch eine neue Betriebsvereinbarung 29
3. Kündigung 29
4. Sonstige Beendigungsgründe 31
VIII. Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung 33
Nachwort 36
Literatur
Vorwort
Gegenstand dieser Hausarbeit ist die Betriebsvereinbarung, die im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung durch den Betriebsrat ihre Anwendung findet. Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen umfassenden Einblick in das Wesen der Betriebsvereinbarung geben.
Der erste Teil der Arbeit erläutert zum Verständnis die Durchführung betrieblicher Vereinbarungen im allgemeinen. Im weiteren Verlauf wird insbesondere auf den Begriff der Betriebsvereinbarung, ihr Zustandekommen, ihren Geltungsbereich und ihren Inhalt näher eingegangen.
Die Regelungsmacht der Betriebspartner, Arbeitsverhältnisse sowie betriebliche Fragen durch Betriebsvereinbarungen normativ zu gestalten, unterliegt gewissen Einschränkungen. Mit diesen Grenzen befaßt sich vor allem der mittlere Teil der vorliegenden Arbeit. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf das Verhältnis von Betriebsvereinbarungen zu Arbeitsverträgen eingegangen. Ferner wird der Vorrang des Tarifvertrages gegenüber der Betriebsvereinbarung dargestellt, um die besondere Bedeutung der Tarifautonomie hervorzuheben.
Der letzte Abschnitt beschreibt die unmittelbare und zwingende Wirkung normativer Regelungen von Betriebsvereinbarungen. Darüber hinaus werden verschiedene Gründe für die Beendigung einer Betriebsvereinbarung näher erläutert. Die Arbeit endet mit einem Überblick über die Nachwirkungen und die sich daraus ergebenden Folgen der Betriebsvereinbarung.
I. Durchführung betrieblicher Vereinbarungen
Die zwischen ArbGeb. und BR getroffenen Vereinbarungen führt der ArbGeb. in eigenem Namen und eigenverantwortlich durch. Dies gilt auch für die, von der Einigungsstelle gefällten Entscheidungen. "Die betriebliche Organisations- und Leitungsmacht liegt allein beim ArbGeb". Ein Direktionsrecht neben dem ArbGeb. oder ein Mitdirektionsrecht steht dem BR bei mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten grundsätzlich nicht zu. Abweichende Regelungen sind aufgrund des dispositiven Charakters dieser Vorschrift zulässig. So kann im Einzelfall, durch eindeutige Absprache, die Durchführung einer Vereinbarung dem BR übertragen werden.
§ 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG begründet die Pflicht des ArbGeb. zur Durchführung getroffener Vereinbarungen. Darüber hinaus gebietet diese Vorschrift dem BR einen im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren durchsetzbaren Anspruch gegen den ArbGeb. vereinbarungswidrige Maßnahmen zu unterlassen und die Vereinbarungen durchzuführen. Das Recht, die Erfüllung von Ansprüchen der ArbN aus der BV zu verlangen, steht dem BR im Rahmen seines Durchführungsanspruchs gegen den ArbGeb. nicht zu.
II. Betriebsvereinbarungen
Die Betriebsvereinbarung stellt ein eigenes Rechtsinstrument der Betriebsverfassung dar, das vor allem in § 77 Abs. 2 bis 6 BetrVG näher geregelt ist. Die BV wird inzwischen als ein klassisches Mittel zur Ausübung von Mitbestimmungsrechten des BR angesehen. Sie ermöglicht ihm unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Tarifvorrangs Arbeitsbedingungen der ArbN kollektiv zu gestalten. Ferner hat er im Interesse der Belegschaft die Möglichkeit Einfluß auf die betriebliche Organisation und Ordnung zu nehmen. Die Vereinbarung einer BV erfolgt gem. § 77 Abs. 2 BetrVG schriftlich zwischen ArbGeb. und BR. In ihr enthaltene Regelungen gelten nach § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG unmittelbar und zwingend für einzelne betriebliche Arbeitsverhältnisse. Diese Normwirkung unterscheidet die BV von sonstigen Absprachen zwischen ArbGeb. und BR, wie z.B. der Regelungsabrede, die nicht unmittelbar und zwingend gilt.
1. Begriff und Rechtscharakter
[...]
Arbeit zitieren:
Anne-Kathrin Hauck, 2001, Die Betriebsvereinbarung, München, GRIN Verlag GmbH
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