Einleitung
In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts vollzog sich eine weltpolitische Umstrukturierung . Ehemalige Kolonien wurden zu emanzipierten Staaten, die jedoch zum größten Teil, aufgrund der jahrelangen Kontrolle und Ausbeutung seitens ihrer einstigen Mutterländer, Diunterentwickelt waren. Der Versuch dieser neuen Staaten sich an dem Leitbild der Industrieländer zu orientieren, scheiterte an den wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Schwierigkeiten. (...)
Verschiedene Ansätze, den Wachstumsprozess der Entwicklungsländer zu beschleunigen und damit den Wohlstand der Bevölkerung zu verbessern, haben nur zu einem gemäßigten Erfolg geführt. Damit stellt sich die Frage nach den zweckmäßigsten internen und externen Maßnahmen, die zur Überwindung von Unterentwicklung führen. (...) Die internen Maßnahmen können von den Entwicklungsländern selbst ergriffen werden und beziehen sich damit auf die inländische bzw. nationale Entwicklungspolitik. Die externen Maßnahmen beziehen sich dagegen auf die Auslandshilfe, welche grundsätzlich in Finanzhilfe und Handelshilfe unterteilt wird. Während die Finanzhilfe die direkte Verbesserung der Finanzposition von Entwicklungsländern zum Gegenstand hat, setzt die Handelshilfe unmittelbar an den Güterströmen an und verbessert somit deren Handelsposition, welches in erster Linie eine Verbesserung der Exportposition bedeutet . (...)
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Handelshilfe auf internationaler Ebene
2.1 Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT)
2.1.1 Internationale Waren- und Rohstoffabkommen
2.1.2 Zollpräferenzen
2.2 Die Welthandelsorganisation (WTO)
2.2.1 Aufgaben und Ziele
2.2.2 Grundprinzipien der Handelsbeziehungen
3 Handelshilfe auf supranationaler Ebene
3.1 Handelshilfe-Politik der EU
3.2 Kritik an der Handelshilfe-Politik der EU
3.2.1 Opportunismus
3.2.2 Unilateralismus und Bilateralismus
4 Fazit
5 Anhang
6 Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts vollzog sich eine weltpolitische Umstrukturierung[1]. Ehemalige Kolonien wurden zu emanzipierten Staaten, die jedoch zum größten Teil, aufgrund der jahrelangen Kontrolle und Ausbeutung seitens ihrer einstigen Mutterländer, unterentwickelt waren. Der Versuch dieser neuen Staaten sich an dem Leitbild der Industrieländer zu orientieren, scheiterte an den wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Schwierigkeiten. Schließlich erklärte der US – Präsident Truman im Jahre 1949 den größten Teil der Welt zu unterentwickelten Gebieten, den so genannten Entwicklungsländern[2].
Verschiedene Ansätze, den Wachstumsprozess der Entwicklungsländer zu beschleunigen und damit den Wohlstand der Bevölkerung zu verbessern, haben nur zu einem gemäßigten Erfolg geführt. Damit stellt sich die Frage nach den zweckmäßigsten internen und externen Maßnahmen, die zur Überwindung von Unterentwicklung führen. Die internen Maßnahmen können von den Entwicklungsländern selbst ergriffen werden und beziehen sich damit auf die inländische bzw. nationale Entwicklungspolitik. Die externen Maßnahmen beziehen sich dagegen auf die Auslandshilfe, welche grundsätzlich in Finanzhilfe und Handelshilfe unterteilt wird. Während die Finanzhilfe die direkte Verbesserung der Finanzposition von Entwicklungsländern zum Gegenstand hat, setzt die Handelshilfe unmittelbar an den Güterströmen an und verbessert somit deren Handelsposition, welches in erster Linie eine Verbesserung der Exportposition bedeutet[3].
Die Entwicklungshilfe seitens der Industrieländer wird von privaten und öffentlichen Institutionen eines Landes oder internationalen Organisationen durchgeführt[4]. Der Erfolg einer Maßnahme im Rahmen der Entwicklungspolitik hängt offensichtlich mit der Größe der Institution und somit von deren Einfluss ab. Damit hat der Einsatz internationaler – oder besser noch supranationaler – Organisationen für die Handelshilfe besondere Bedeutung.
Bei beiden Organisationsformen handelt es sich um Zusammenschlüsse von Staaten, die auf völkerrechtlichen Verträgen beruhen und über eigene Organe und Zuständigkeitsbereiche verfügen. Sie unterscheiden sich aber im Wesentlichen dadurch, dass in internationalen Organisationen die Mitgliedsstaaten ihre Souveränität behalten, während sie in supranationalen Organisationen nicht nur die Ausübung ihrer Souveränitätsrechte selbst einschränken, sondern sie sogar teilweise abtreten[5].
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Handelshilfepolitik als Teil der Entwicklungspolitik. Dabei soll die Handelshilfe auf internationaler als auch auf supranationaler Ebene analysiert werden. Anhand des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), sowie der danach gegründeten Welthandelsorganisation (WTO) werden die bisherigen Maßnahmen der Handelshilfepolitik der Industrieländer als auch deren Schwächen erläutert. Anschließend wird die Handelshilfe auf supranationaler Ebene, konkret am Beispiel der EU, untersucht und einige Kritikpunkte erarbeitet. Das Ziel dieser Arbeit besteht darin, die Schwächen der gegenwärtigen Handelshilfepolitik aufzuzeigen, um daraus mögliche Lösungsansätze ableiten zu können.
2 Handelshilfe auf internationaler Ebene
Seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges erfolgte die Zusammenarbeit souveräner Staaten in allen Bereichen politischer und wirtschaftlicher Tätigkeiten in zunehmendem Maße durch internationale Organisationen[6]. Ziel dieser Zusammenarbeit ist einerseits die Sicherung des Weltfriedens und andererseits die wirtschaftliche Entwicklung, und damit eine Wohlfahrtssteigerung der gesamten Bevölkerung. Besonderes Interesse gilt dabei den Entwicklungsländern.
Nachdem die USA den Wiederaufbau des zerstörten Europas im Rahmen des Marshall-Plans erfolgreich durchgeführt hatten, versuchten sie auf die gleiche Weise den Wachstumsprozess und damit den Wohlstand der Entwicklungsländer zu steigern. Der Erfolg der Entwicklungshilfebemühungen blieb jedoch, aufgrund politischer, sozialer und kultureller Besonderheiten in den Entwicklungsländern, aus. Aber auch andere (externe) Faktoren, besonders in Bezug auf die angestrengte Handelshilfe, spielten eine wesentliche Rolle.
2.1 Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT)
Die zunehmenden administrativen Behinderungen des internationalen Welthandels und die daraus folgende Desintegration der Weltwirtschaft waren die Ursache für die Entstehung einer neuen Welthandelsordnung[7]. Im Jahre 1947 wurde dann auf Betreiben der Vereinten Nationen (UN) die Gründung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vereinbart, welches im Vorgriff auf die Gesamtvereinbarung zum Jahresbeginn 1948 in Kraft trat. Die in der Havanna-Charta geplanten Gesamtvereinbarungen wurden jedoch nie realisiert. Sie scheiterten hauptsächlich am Widerstand der USA, die die ursprüngliche Gründung einer Internationalen Handelsorganisation (ITO) nicht ratifizieren wollten. Die ITO sollte mit weitgehenden und teils supranationalen Rechten ausgestattet werden, um den internationalen Handel zu forcieren, und damit das Rückgrat der neuen Welthandelsordnung bilden[8]. Schließlich wurde das Provisorium GATT als Dauereinrichtung von den meisten Industriestaaten des Westens, einem Grossteil der Entwicklungsländer sowie einigen Ostblockstaaten unterschrieben.
Die laut dem GATT zu fördernden Ziele waren: „…höherer Lebensstandard, Vollbeschäftigung, ständig steigende Realeinkommen, Erschließung der Weltressourcen, Steigerung der Produktion und des Außenhandels“[9]. Diese Ziele sollten durch Handelsliberalisierung, dass heißt, durch eine Senkung der Zölle und die Beseitigung weiterer Außenhandelsbeschränkungen erreicht werden. Besonders die Benachteiligung einzelner Länder beim Handel sollte durch folgende zentrale Prinzipien vermieden werden:
- Das Prinzip der Nichtdiskriminierung (Meistbegünstigungsklausel), nach dem ein Handelsvorteil, der einem Vertragspartner eingeräumt wurde, automatisch auch für alle anderen Partner gelten muss.
- Das Prinzip der Gleichstellung, nach dem nicht zwischen inländischen und ausländischen Gütern diskriminiert werden darf.
- Das Prinzip der Liberalisierung, wonach die Einführung von mengenmäßigen Beschränkungen, Dumping und Subventionen verboten ist, sofern sie die Interessen anderer Vertragspartner verletzen[10].
- Das Prinzip der Gegenseitigkeit (Reziprozität), nach dem Länder, die durch Liberalisierungsmaßnahmen anderer Länder begünstigt werden, gleichwertige Gegenleistungen erbringen müssen[11].
Aufgrund zahlreicher Ausnahmen (Schutzklauseln) und nachträglichen Modifizierungen des GATT wurde die mögliche Wirksamkeit dieser Prinzipien jedoch stark eingeschränkt[12].
In den ersten fünf Verhandlungsrunden im Rahmen des GATT stand die Liberalisierung des Handels (in erster Linie ein Abbau mengenmäßiger Handelsbeschränkungen) im Vordergrund. Die folgende, sog. „Kennedy-Runde“ (1964 – 1967) erreichte eine Zollsenkung um bis zu 50%. Jedoch wurden damit vorwiegend die Industrieländer begünstigt, da die Zollsenkungen hauptsächlich Industrieprodukte betrafen, und diese im Exportsortiment der Entwicklungsländer nur eine zweitrangige Rolle spielten. Die „Tokio-Runde“ (1973 – 1979) konzentrierte sich auf eine weitere Reduktion der Zölle für Industrieprodukte, sowie auf die zunehmend wichtiger gewordenen nicht-tarifären[13] Handelsbeschränkungen. Dabei handelte es sich im Einzelnen um Kodizes über Subventionen und Ausgleichszölle, Anti-Dumping-Maßnahmen, Regierungskäufe, technische Handelshemmnisse, einheitliche Zollwertbestimmungen sowie Importlizenzen[14].
Während die Industrieländer ihre Märkte im Zuge der Liberalisierungsbemühungen stärker zu öffnen begannen, verfolgten die Entwicklungsländer stattdessen eine Importsubstitutionspolitik[15]. Das Ziel war dabei, die Nachfrage nach inländischen Gütern zu stärken, indem die ausländischen Substitute durch Einfuhrverzollung vom inländischen Markt fern gehalten wurden. Zusätzlich versuchten die Entwicklungsländer neben den indirekten auch direkte Steuern, die auf unternehmerischer Tätigkeit abstellten, zu erheben. Dadurch wurden Exportaktivitäten wegen ihrer relativ einfachen Erfassbarkeit zum Gegenstand direkter Steuererhebungen[16].
Doch schon bald wurde ersichtlich, dass diese Form des Protektionismus als auch die steuerliche Diskriminierung von Exporten mit erheblichen Nachteilen verbunden waren. Die durch Zölle und Beschränkungen gering gehaltenen Importe führten zu einem Nachfragerückgang nach ausländischer Währung und damit verbunden zu einer Aufwertung der inländischen Währung. Dies wiederum wirkte, neben den schon bestehenden direkten Steuern, wie eine Sondersteuer auf die Güter, die die Entwicklungsländer exportieren wollten. Die Folge war ein stagnierendes Wachstum und weiterhin die Aussichtslosigkeit die Ziele der Handelsliberalisierung zu erreichen.
Obwohl einige Länder ab 1970 nach und nach von der Importsubstitutionspolitik abwichen,
kam es jedoch nicht zu dem entscheidenden Durchbruch zu liberalen Handelspraktiken[17].
Durch die „Sonderrolle“ der Entwicklungsländer wurden wichtige Grundprinzipien des GATT (Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit) partiell außer Kraft gesetzt[18]. Sie entzogen sich damit nahezu jeder Liberalisierungsverpflichtung.
Die Begründung für die im GATT eingeführten Sonderregelungen war die einseitige wirtschaftliche Ausrichtung der Entwicklungsländer. Die meisten von ihnen waren – wie eingangs schon erwähnt - aufgrund der Ausbeutung von Rohstoffen in der Kolonialzeit zu Exportmonokulturen geworden. Dies führte zu einer starken Anfälligkeit gegenüber Exporterlösschwankungen. Die Instabilität der Exporterlöse wirkte sich damit negativ auf die Entwicklung aus.
[...]
[1] Vgl. Wagner und Kaiser (1995) S. 6
[2] Vgl. Hemmer (2002) S. 3
[3] Vgl. Hemmer (2002) S. 929 ff.
[4] Vgl. Maening und Wilfling (1998) S. 314
[5] Vgl. Zimmer (1998) S. 197 ff.
[6] Vgl. Hummer und Weiss (1997) XXXI
[7] Vgl. Maening und Wilfling (1998) S. 192
[8] Vgl. Wagner und Kaiser (1995) S. 127
[9] Maening und Wilfling (1998) S. 192
[10] Zölle sind zwar grundsätzlich erlaubt, ihr Abbau ist aber von besonderer Bedeutung
[11] Die Verfolgung dieses Grundsatzes ist aber mit großen praktischen Problemen verbunden, da die Gleichwertigkeit von Zugeständnissen meistens nur schwer zu ermitteln ist. (Vgl. dazu Maening und Wilfling (1998) S. 193)
[12] Vgl. Wagner und Kaiser (1995) S. 127 ff.
[13] Zu den nicht-tarifären Handelsbeschränkungen zählen z. Bsp.: Exportsubventionen, Emissionsvorschriften, veterinär-polizeiliche Auflagen, Zollwert-Manipulation oder Quotenregelungen.
[14] Vgl. Maening und Wilfling (1998) S. 196-197
[15] Vgl. Todaro und Smith (2006) S. 620 ff.
[16] Vgl. Hemmer (2002) S. 684 - 685
[17] Vgl. Matthes (2001) S. 6 - 7
[18] Vgl. Maening und Wilfling (1998) S. 194
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