Der Internationale Strafgerichtshof


Hausarbeit (Hauptseminar), 2004

28 Seiten, Note: 1.0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

1. Von Pax Romana zu dem Römer Statut
1.1 Die Welt vor den Vereinten Nationen
1.2 Die Arbeit der Internationalen Rechtskommission

2. Die vier Kriegstribunale
2.1. Nürnberger und Tokioer Kriegstribunale
2.2 Die internationalen Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda

3. Die Zusammensetzung und die Frage nach der Komplementarität des ICC

4. Die Gerichtsbarkeit des ICC
4.1 Universelle Gerichtsbarkeit
4.2 Die Gerichtsbarkeit Ratione Materiae, Temporaris, loci und Personae

5. ICC in Aktion
5.1 Die Rolle des UN-Sicherheitsrates und ‚ Trigger Mechanism
5.2 Der Prozess
5.3 Der Angeklagte und die Strafe

6. Der Konflikt USA vs. ICC

Nachwort

Primärliteratur:

Sekundärliteratur:

Vorwort

In dieser Hausarbeit werde ich mich mit dem Internationalen Strafgerichtshof beschäftigen. Die Frage nach dem ständigen internationalen Strafgerichtshof war schon seit Jahren aktuell, aber erst nach der Schaffung des Statutes von Rom für den Ständigen Internationalen Strafgerichtshof im Juli 1998 ist sie zu einem der wichtigsten Institutionen der internationalen Beziehungen geworden. Dies geschah nicht ohne einen guten Grund, zumal der Internationale Strafgerichtshof nach der Gründung der Vereinten Nationen das bedeutendeste Geschehen auf der internationalen Bühne darstellt. In dieser Arbeit habe ich mir vor allem folgende Ziele vorgenommen: Erstens die hundertjährige Entstehungsgeschichte des Internationalen Strafgerichtshofs kurz zu referieren. Dabei werde ich mich auch auf die vier Kriegtribunale konzentrieren, deren Geschichte schon viele Fragen über die endgültige Zusammenfassung des Statutes von Rom für den Ständigen Internationalen Strafgerichtshof beantworten kann und das heutige Verständnis des internationalen Strafrechts zu begreifen hilft. Zweitens habe ich versucht möglichst ausführlich –aber im Rahmen einer Hauptseminararbeit– den Mechanismus des ständigen Internationalen Strafgerichtshofes übersichtlich zu beschreiben. Als sehr wichtig fand ich drittens den Aspekt des US-Amerikanischen Widerstandes gegenüber dem Internationalen Strafgerichtshof einzubringen, der mich auch bei der Formulierung der Fragestellung in dieser Arbeit geholfen hat. Die Fragestellung meiner Arbeit lautet: Ist der Internationale Strafgerichtshof in der Lage sich international durchzusetzen und die US-Amerikanische Kritik zu überleben?

Der erste Teil (1. Von Pax Romana zu dem Römer Statut) meiner Seminararbeit fasst sehr bündig in einem Überblick den Weg von dem Pax Romana bis zu der Schaffung des Internationalen Strafgerichtshofes zusammen. In dem zweiten Teil (2. Die vier Kriegstribunale) stelle ich die vier Kriegstribunale des 20. Jahrhunderts –Nürnberg, Tokio, Den Haag und Arusha–sowohl mit deren Rechtsgrundlagen als auch mit deren Gerichtsbarkeit vor. Der dritte Teil (3. Die Zusammensetzung und die Frage nach der Komplementarität des ICC) befasst sich mit der Organisation des Internationalen Strafgerichtshofes und dem umstrittenen Prinzip seiner Komplementarität. In dem vierten Teil (4. Die Gerichtsbarkeit der ICC) beschäftige ich mich mit der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofes, indem ich erst die Frage nach der universellen Gerichtsbarkeit zu klären versuche und danach seine materielle, zeitliche, territoriale und persönliche Gerichtsbarkeit behandele. In dem fünften Teil (5. ICC in Aktion) wird die Beziehung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu dem Internationalen Strafgerichtshof diskutiert, danach werden der Strafverfolgungsprozess, der Statuts des Angeklagten und seine Strafe erörtert. In dem letzten Teil meiner Arbeit (6. Der Konflikt USA vs. ICC) werde ich die zentralen Argumente der Vereinigten Staaten gegen den Internationalen Strafgerichtshof in den berühmten Streit zwischen USA und ICC erläutern.

1. Von Pax Romana zu dem Römer Statut

1.1 Die Welt vor den Vereinten Nationen

Die Idee einer universellen Gerichtsbarkeit kommt schon in der Antike vor, als in der Zeit des Alexanders der Großen die Pax Romana geschlossen wurde und kann dann weiter u.a. in der Philosophie von Thomas von Aquin[1] und Hugo Grotius[2] und in der Geschichte von westfälischem Frieden nach dem 30 jährigen Krieges bis zu dem Ende des ersten Weltkrieges verfolgt werden.[3] Mit dem Kellogg-Briand-Pakt[4] von 1928 wurde der Krieg als eine Lösung der internationalen Konflikten verboten[5] und gleichzeitig bemühte sich der Völkerbund[6] um die Errichtung eines internationalen Gerichthofes: „Although the International Law Association debated proposals for the creation of this court, no final conclusions or recommendations were reached. In 1937, the Convention for the Prevention and Punishment of Terrorism was paired with the first general multilateral agreement for the creation of an International Criminal Court. Yet with World War II looming when the convention was adopted, the treaty to establish a court was never ratified by the signatories.”[7] Die Welt musste jedoch noch länger als 50 Jahre auf einen ständigen Internationalen Strafgerichtshof warten.

Während des zweiten Weltkrieges und danach kamen die vier Siegermächte des Krieges in mehreren Konferenzen zusammen. Ihr Ziel war u.a. die Errichtung einer allgemeinen internationalen Organisation. Nach der Konferenz in Jalta luden sie alle Länder, die schon 1942 die Erklärung der Vereinten Nationen unterschrieben hatten, zu einer Gründungversammlung[8] nach San Fransisco ein. Nach zwei Monaten Verhandlungen kam es am 26. Juni 1945 zu der Annahme der Charta der Vereinten Nationen mit dem Ziel: „künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren [...] unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau [...] zu bekräftigen, Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung [...] des Völkerrechts gewahrt werden können, den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern.“[9] Der Hauptsitz der Vereinten Nationen (weiter nur UN)[10] wurde nach New York gelegt und die Großmächte –USA, Sowjet Union, Großbritannien, Frankreich und China– bekamen dank ihres ständigen Sitzes und Vetorechts in dem UN-Sicherheitsrat eine besondere Stellung in der Organisation, weswegen sie als ‚ permanent five ’ in der UN-Kreisen genannt werden.[11]

1.2 Die Arbeit der Internationalen Rechtskommission

Zwei Jahre nach der Entstehung der UN entschied der Wirtschafts- und Sozialrat der UN (ECOSOC) über die Errichtung einer Experten-Kommission (International Law Commission, weiter nur ILC), die erstmals im Jahr 1949 zusammen kam, mit der Aufgabe, den Art. 13 der UN-Charta[12] zu fördern: „It seemed to have been widely accepted in principle that an International Criminal Court would be a very desirable instrumentality, but how such a Court was to be established, and how it was to function in an international society composed of suspicious sovereign States, presented a stumbling block that seemed insurmountable. […] The Commission was expected to formulate the principles of international law recognized at Nuremberg and also to draft a Code of Offences against the Peace and Security of Mankind, that would include those principles.”[13] Die ILC arbeitete mit einem Entwurf für einen internationalen Strafgerichtshof bis der politische Wille am Ende des Jahres 1954 dafür wegen des frostigen Windes des Kalten Krieges gefroren war.[14] Bis dahin hatte die internationale Gemeinschaft doch u.a. die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte[15] und die Konvention über Verhütung und Bestrafung des Völkermordes[16] unterzeichnet. Bevor die Arbeit der ILC fortgesetzt wurde, waren noch die zwei wichtigen Wiener Übereinkommen[17] zustande gekommen und in 90ern war die Zeit schon reifer für einen neuen Versuch zur Errichtung eines ständigen internationalen Strafgerichthofes.

Am 25. Mai 1993 beschloss der UN-Sicherheitsrat über die Errichtung eines ad hoc[18] Internationalen Strafgerichtshofes für die Balkankriegsverbrechen und ein Jahr danach wurde der ad hoc Internationale Strafgerichtshof für die Kriegs- und Menschenrechtsverletzungen in Ruanda errichtet. Schon im Jahr 1992 hatte die UN-Generalversammlung eine neue ILC für den Entwurf des Statuts eines internationalen Strafgerichtshofes beauftragt und der Prozess für die Errichtung des ständigen internationalen Strafgerichtshofes geriet nach dem Ende des Kalten Krieges endlich richtig in Gang.[19] Nach der Empfehlung der ILC richtete die Generalversammlung am 11. Dezember 1995 ein ‘ Preparatory Committee for the Establishment of an International Criminal Court ’ ein, dessen Aufgabe die Ausarbeitung konkreter Formulierungsvorschläge für eine später stattfindende Staatenkonferenz war. Das Vorbereitungskomitee übergab seinen Abschlussbericht am 14. April 1998 der Generalversammlung, die dann zusammen mit dem ‚ Draft Code of Crimes against the Peace and the Security of Mankind[20] von der ILC als Grundlage für die vom 15. Juni bis zum 17. Juli 1998 in Rom gehaltene Staatenkonferenz diente. Am Ende der Konferenz wurde das Statut von Rom für den Ständigen Internationalen Strafgerichtshof (weiter nur ICC-Statute) von 120 Ländern angenommen, 7 Länder stimmten dagegen (China, Irak, Israel, Jemen, Katar, Libyen und USA) und 21 Länder enthielten ihre Stimme.[21] Am 11. April 2002 bekam das ICC-Statut der nötigen 60. Ratifikation und konnte dann 60 Tage danach am ersten Tag des folgenden Monats, also am 1. Juli 2002 – damals schon mit 81 Ratifikationen – endlich in Kraft treten.[22]

2. Die vier Kriegstribunale

2.1. Nürnberger und Tokioer Kriegstribunale

In den letzten 50 Jahren haben die Großmächte vier ad hoc Kriegstribunale – das Nürnberger Kriegstribunal, das Kriegstribunal für den Fernen Osten in Tokio, den internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien in Den Haag und den internationalen Strafgerichtshof für Ruanda in Arusha – und fünf Untersuchungskommissionen[23] errichtet. Das Nürnberger Kriegstribunal vom 14. November 1945 bis zum 1. Oktober 1946 wurde durch das Vier-Mächte-Abkommen im Jahr 1945 in London nach der Konferenz auf Jalta errichtet. Ihre wichtigsten und heute noch umstrittenen Grundlagen waren: „(1)Individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Verstoßes gegen völkerrechtlich definierte Verbrechenstatbestände; (2)Verfahren und Verurteilung durch ein international zusammengesetztes Gericht; (3)Vorrang der internationalen Strafverfolgung vor völkerrechtlichen oder innerstaatlichen Immunitäten oder widersprechendem innerstaatlichem Recht.“[24] Die Gerichtsbarkeit des Nürnberger Tribunals betraf die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit und war sowohl universell, in dem Sinne, dass die verbrechen universell anerkannt waren, als auch territorial, „in that it was created by the occupying powers at a time when they had assumed the sovereign functions of the German State under the terms of unconditional surrender. It also rested on a type of extraterritorial jurisdiction, as many of the accused were tried for crimes committed abroad.”,[25] aber vor allem persönlich. Das Nürnberger Kriegstribunal bekam Kritik als ex post facto Kriminalisierung, was von der Seite des Tribunals abgelehnt wurde, mit der Begründung, dass der Kellogg-Briand-Pakt und die Hager Konventionen von dem Nazi-Deutschland verletzt wurden.[26]

Unter der Maxime ‚ nullum crimen sine lege, nulla poena sine lege ’ wurden in Nürnberg insgesamt 177 Personen wegen Straftaten gegen eigene Bürger und wegen als okkupierende Macht begangenen Gräueltaten angeklagt. Es wurden 24 Todesurteile für die schlimmsten Naziführer und 20 Lebenslage- und 98 kürzere Freiheitsstrafen ausgesprochen.[27] Obwohl die Straftaten der Nazis teilweise von dem nationalen Gesetz sogar verlangt waren, war es für das Tribunal keine Entschuldigung, das zum ersten Mal demonstrierte, dass sowohl Individuen als auch Staaten vor dem internationalen Recht für ihre Taten verantwortlich sind:[28] „crimes against international law are committed by men, not by abstract entities, and only by punishing individuals who commit such crimes can the provision of international law be enforced.“[29] Das Kriegstribunal in Tokio von dem 3.Mai 1946 bis zum 12. November 1948 sieht man generell als eine Fortsetzung des Nürnberger Tribunals, mit dem Unterschied, dass das Tokioer Tribunal viel politischer geprägt war und die Gerichtsverfahren generell als ungerecht wahrgenommen wurden, weil viele Angeklagten nicht aufgrund deren kriminellen Verhaltens, sondern aus politischen Gründen auf dem Klagebank saßen. Als ein positiver Unterschied zu Nürnberg, wo Richter nur die Länder der Alliierten repräsentierten, waren die Richter in Tokio auch aus Indien, China und Philippinien, was natürlich die in Nürnberg erlebte Einstimmigkeit der Richtern nicht garantierte, es gab nämlich unter den Richtern viele Meinungsunterschiede. Trotzdem wurden von etwa 5.700 Japanern, die in mehreren Prozessen angeklagt waren, 920 hingerichtet.[30]

2.2 Die internationalen Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda

Die Rechtsgrundlage für den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien in Den Haag (weiter nur ICTY) war nicht, wie noch bei dem Nürnberger Kriegstribunal, ein völkerrechtlicher Vertrag, sondern die Resolution des UN-Sicherheitsrates Nr.827 vom 25. Mai 1993 auf Grund des Art. 39 der UN-Charta.[31] Der ICTY wurde zum zusätzlichen Nebenorgan des Sicherheitsrates und besteht aus einem Rechtsprechungsorgan, einem Strafverfolgungsorgan und einer Rechtsmittelkammer. Die Gerichtsverhandlungen werden in zwei Kammern und einer Rechtsmittelkammer geführt[32] und es wird mit insgesamt elf Richtern wie bei einem Individualstrafgericht[33] verurteilt. Die Gerichtsbarkeit des ICTY beruht auf der ad hoc Basis, begrenzt sich auf das Staatsgebiet des ehemaligen Jugoslawiens und auf die dort seit dem 1. Januar 1991 begangenen schweren völkerrechtlichen Verletzungen, wie Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit,[34] die hier vor allem als ethnische Säuberungen verstanden werden.[35] Im Unterschied zu dem Nürnberger Tribunal ist bei dem ICTY die Weglassung der Verbrechen gegen den Frieden und die Neudefinierung der Verletzungen des humanitären Völkerrechts unter Ansicht auf den Schutz der Zivilbevölkerung zu sehen.[36]

[...]


[1] Thomas von Aquin (1224-1274), italienischer Theologe und Philosoph, der viel zu der Vorstellung der universalen Frieden mit seinen Texten zur Rechts-, Staats- und Gesellschaftsphilosophie beigebracht hat. In: Hans Joachim Störig, Kleine Weltgeschichte der Philosophie, Frankfurt am Main 1999, S.285-288.

[2] Hugo Grotius (1583-1645), holländische Jurist und Theologe. Hauptwerke „ Das freie Meer “ und „ Vom Recht des Krieges und des Friedens “. Gilt als der eigentliche Begründer des modernen Völkerrechts. In: Ebd. S. 332-333.

[3] Benjamin B. Ferencz, An International Criminal Court. A Step toward World Peace – A Documentary History and Analysis. Volume I. Half a Century of Hope, New York 1980, S. 2-3.

[4] Vertrag über die Achtung des Krieges (Kellogg-Pakt), Art. 1. „Die Hohen Vertragschließenden Parteien erklären feierlich im Namen ihrer Völker, dass sie den Krieg als Mittel für die Lösung internationaler Streitfälle verurteilen und auf ihn als Werkzeug nationaler Politik in ihren gegenseitigen Beziehungen verzichten.“ , Albrecht Randelzhofer, Völkerrechtliche Verträge, Berlin 1998, S.487.

[5] Martin Hummrich, Der völkerrechtliche Straftatbestand der Aggression. Historische Entwicklung, Geltung und Definition im Hinblick auf das Statut der Internationalen Strafgerichtshofes, Baden-Baden 2001, S. 23.

[6] Völkerbund (League of Nations) wurde am 14. Februar 1919 auf der Pariser Friedenskonferenz beschlossen und trat als ein Teil des Versailler Vertrages am 10. Januar 1920 in Kraft. Ursprüngliche Mitglieder waren die Siegermächte des ersten Weltkrieges (außer USA) und 13 neutrale Staaten. Nach der Gründung der Vereinten Nationen beschloss Völkerbund am 19. April 1946 seine Auflösung. In: Otto Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, München 1983, S. 183-184.

[7] Susan Hannah Farbstein, The Effectiveness of the Exercise of Jurisdiction by the International Criminal Court: The Issue of Complementarity, Flensburg 2001, S. 9.

[8] Vom 25. April bis zum 26. Juni 1945.

[9] Präambel der Charta der Vereinten Nationen. In: Albrecht Randelzhofer, Völkerrechtliche Verträge, Berlin 1998, S. 1.

[10] Alle Abkürzungen folgen dem Englischen.

[11] Peter J. Opitz, Die Vereinten Nationen. Geschichte, Struktur, Perspektiven, München 2000, S.9-12.

[12] Art 13 der UN-Charta: Förderung der internationalen Zusammenarbeit, Kodifizierung des Völkerrechtes. In: Albrecht Randelzhofer, Völkerrechtliche Verträge, Berlin 1998, S. 4.

[13] Benjamin B. Ferencz, An International Criminal Court. A Step toward World Peace – A Documentary History and Analysis. Volume II. The Beginning of Wisdom, New York 1980, S. 16-17.

[14] Ebd. S. 48.

[15] Am 10. Dezember 1948.

[16] Am 9. Dezember 1948.

[17] Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 18. April 1961 und Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge von 23. Mai 1969.

[18] Ein ad hoc Kriegstribunal ist nicht ständig und allgemein, sondern nur für bestimmte Verbrechen und Verbrecher zuständig. In: Sven Bernhard Gareis, Johannes Varwick, Die Vereinten Nationen. Aufgaben, Instrumente und Reformen, Bonn 2003, S. 207.

[19] Herwig Roggemann, Die Internationalen Strafgerichtshöfe : Einführung, Rechtsgrundlagen, Dokumente, Berlin 1998, S. 13, 17-20.

[20] Von 26. Juli 1996.

[21] Martin Hummrich, Der völkerrechtliche Straftatbestand der Aggression. Historische Entwicklung, Geltung und Definition im Hinblick auf das Statut der Internationalen Strafgerichtshofes, Baden-Baden 2001, S.161-162, 165.

[22] Jamie Mayerfeld, Who Shall Be Judge?: The United States, the International Criminal Court, and the Global Enforcement of Human Rights, in: Human Rights Quarterly, Vol. 25, 2003, S. 94-95.

[23] „The five investigatory commissions are the (1) the 1919 Commission on the Responsibilities of the Authors of War and on the Enforcement of Penalties, investigating crimes occurring during World War I; (2) the 1943 United Nations War Crimes Commission, which investigated German war crimes during World War II; (3) the 1946 Far Eastern Commission which investigated Japanese war crimes during World War II; (4) the Commission of Experts Established Pursuant to Security Council Resolution 780, to investigate violations of international humanitarian law in former Yugoslavia, and (5) the Independent Commission of Experts Established in accordance with Security Council Resolution 935, the Rwandan Commission, to investigate violations committed during the Rwandan civil war.” , Sterling Johnson, Peace Without Justice : Hegemonic Instability or International Criminal Law?, Burlington 2003, S. 28.

[24] Herwig Roggemann, Die Internationalen Strafgerichtshöfe : Einführung, Rechtsgrundlagen, Dokumente, Berlin 1998, S. 62.

[25] Susan Hannah Farbstein, The Effectiveness of the Exercise of Jurisdiction by the International Criminal Court: The Issue of Complementarity, Flensburg 2001, S. 11.

[26] William A. Schabas, An Introduction to the International Criminal Court, Cambridge 2001, S. 6.

[27] Herwig Roggemann, Die Internationalen Strafgerichtshöfe : Einführung, Rechtsgrundlagen, Dokumente, Berlin 1998, S. 174.

[28] Benjamin B. Ferencz, An International Criminal Court. A Step toward World Peace – A Documentary History and Analysis. Volume I. Half a Century of Hope, New York 1980, S. 457.

[29] Das Urteil des Nürnberger Kriegstribunals von 1946. Siehe http://www.un.org/law/icc.

[30] Susan Hannah Farbstein, The Effectiveness of the Exercise of Jurisdiction by the International Criminal Court: The Issue of Complementarity, Flensburg 2001, S. 10-12.

[31] Art. 39 der UN-Charta: Feststellung der Friedensgefährdung, in: Albrecht Randelzhofer, Völkerrechtliche Verträge, Berlin 1998, S. 9.

[32] Machteld Boot, Genocide, Crimes Against Humanity, War Crimes: Nullum Crimen Sine Lege and the Subject Matter Jurisdiction of the International Criminal Court, Antwerpen 2002, S. 228.

[33] „Die Möglichkeit [...] auch Einzelpersonen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen [...] ist inzwischen wohl allgemein anerkannt. Hieraus ziehen Art. 1 und Ziff. 1 Statute IStGH 1993 eine unmissverständliche Folgerung mit weitreichenden Konsequenzen: Eine Umsetzung dieser Strafdrohung durch nationale Gesetzgebung ist nicht mehr Wirksamkeitsvoraussetzung. Das bedeutet weiter: Entgegenstehendes nationales Strafrecht, etwa solches des Heimatstaates des Täters oder des Tatortstaates, ist unbeachtlich. Der Täter kann sich darauf nicht zu seiner Entlastung berufen.“, Herwig Roggemann, Die Internationalen Strafgerichtshöfe : Einführung, Rechtsgrundlagen, Dokumente, Berlin 1998, S. 91.

[34] Die Schadenfolgen des Balkankrieges waren enorm: 250.000 Todesopfer, genauso viele schwer Verletzte, 1.8Mio. Flüchtlinge, hunderttausende gefolterte und ermordete Zivilisten und zehntausende sexuell Missbrauchte Frauen und Kindern. Siehe Human Rights Watch, http://www.hrw.org.

[35] Herwig Roggemann, Die Internationalen Strafgerichtshöfe : Einführung, Rechtsgrundlagen, Dokumente, Berlin 1998, S.76-78.

[36] Pascal Arnold, Der UNO-Sicherheitsrat und die strafrechtliche Verfolgung von Individuen : die ad hoc Tribunale zur Verfolgung von Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien und in Ruanda sowie das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, Basel 1999, S. 88.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Der Internationale Strafgerichtshof
Hochschule
Universität Hamburg  (Institut für politische Wissenschaft)
Veranstaltung
Politikfeld Vergangenheitspolitik
Note
1.0
Autor
Jahr
2004
Seiten
28
Katalognummer
V91726
ISBN (eBook)
9783638058063
ISBN (Buch)
9783638948555
Dateigröße
527 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Internationale, Strafgerichtshof, Politikfeld, Vergangenheitspolitik
Arbeit zitieren
Magistra Artium Salla Huikuri (Autor:in), 2004, Der Internationale Strafgerichtshof, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/91726

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