I n h a l t s v e r z e i c h n i s
1. VORBEMERKUNGEN 2
2. KANONIKER IM 6. UND 7. JAHRHUNDERT 2
2.1 HERKUNFT UND BEGRIFF DES WORTES KANONIKER 2
2.2 LEBENSWEISE UND WIRKEN VON KANONIKERN 3
3. REFORM DES KANONIKERWESENS SEIT DEM 8. JAHRHUNDERT 4
3.1 BEWEGGRÜNDE 4
3.2 CHRODEGANG VON METZ (CA. 712 766 ) 5
4. DIE REGEL DES CHRODEGANG (REGULA CANONICORUM) 7
4.1 ENTSTEHUNG UND QUELLEN 7
4.2 PROBLEMATISIERUNG AUSGEWÄHLTER INHALTE DER REGULA CANONICORUM 8
4.2.1 VORBEMERKUNGEN 8
4.2.3 DIE REFORM DER KIRCHE 9
4.2.4 DAS PERSÖNLICHE EIGENTUM DER KANONIKER 12
4.2.5 DIE AUFGABEN DER KANONIKER - LITURGIE UND SEELSORGE 14
4.3 ZUM BEGRIFF MATRICULARII 16
4.4 WIRKSAMKEIT UND DAUERHAFTIGKEIT DER REGULA CANONICORUM 18
5. DAS KONZIL VON AACHEN 816 UND DIE INSTITUTIO CANONICORUM
AQUISGRANENSE 20
5.1 HINTERGRÜNDE DES KONZILS VON AACHEN 20
5.2 DIE INSTITUTIO CANONICORUM AQUISGRANENSE 21
6. DER EINFLUSS DER REGULA CANONICORUM AUF DIE INSTITUTIO
22
CANONICORUM AQUISGRANENSE
7. ZUSAMMENFASSUNG 24
8. LITERATURVERZEICHNIS 26
1
1.Vorbemerkungen
Während des gesamten achten Jahrhunderts gab es im fränkischen Reich Bestrebungen zu einer Reform des Kanonikerwesens, also jener Lebensgemeinschaften von Klerikern, die nicht mönchischen Regeln verpflichtet waren. Dennoch bedurfte es einer klaren Abgrenzung der beiden klerikalen Lebensweisen - Mönchen und Kanonikern. Am ausführlichsten haben dies Chrodegang von Metz in seiner „Regula canonicorum“ (755) und die Synodalen in Aachen 816 mit der „Institutio canonicorum Aquisgranense“ getan.
Vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Wirken Chrodegangs für die Kanonikerreform. Diese muss allerdings in den Kontext der fränkischen Kirchenreform unter den karolingischen Herrschern gestellt werden. Der zeitliche Rahmen der Betrachtungen liegt daher zwischen der Reformsynode von Verneuill 755, in deren Verlauf Chrodegang seine Regel für den Metzer Kathedralklerus niederschrieb und der Aachener Synode von 816, die eine auf das gesamte fränkische Reich abzielende Regelung der kanonischen Lebensweise beabsichtigte. Die Reform des Kanonikerwesens kann nicht losgelöst von der Entwicklung desselben betrachtet werden, weshalb diesem Aspekt ein eigenes Kapitel gewidmet wird.
Die Chrodegang-Regel stellt den ersten Versuch einer Reglementierung kanonischen Gemeinschaftslebens dar. Eine Untersuchung des Inhalts mit verschiedenen Themenschwerpunkten sowie die Darstellung der Forschungsdebatte zur Chrodegang-Regel und ihrer Nachwirkung sollen im Mittelpunkt der Arbeit stehen. Die Reglementierung des Kanonikerwesens ist mit der Aachener Regel von 816 über lange Zeit bindend gewesen. Inwieweit Chrodegangs Regel Eingang in die Aachener Regel gefunden hat, soll in einer abschließenden Betrachtung dargestellt werden.
2.Kanonikerim6.und7.Jahrhundert
2.1 Herkunft und Begriff des Wortes ‚Kanoniker‘
Das Wort ‚Kanoniker’ ist 535 erstmals im Frankenreich belegt. Es bezeichnet Kleriker, die unter der Leitung eines Bischofs die Liturgie feiern und ihren Lebensunterhalt aus Kirchengut
2
erhalten. 1 Für die Herkunft des Wortes und des damit bezeichneten Begriffs lassen sich zwei Herleitungen unterscheiden: Zum Einen kann das Wort auf die Versorgung der Kleriker aus dem vom Bischof verwalteten Kirchenvermögen schließen lassen und leitet sich dann von dem Wort ‚canon’ ab, welches eine Liste der versorgungsberechtigten Kleriker bezeichnet. Zum Anderen kann das Wort auch auf die einfache Tatsache zurückzuführen sein, dass es Kleriker bezeichnet, die zwar nicht monastisch aber doch nach Regel (canones) leben.
Gemeinschaften von Klerikern gibt es bereits in frühchristlicher Zeit. 2 Im 6. Jahrhundert kommt es zu einer immer stärkeren Annäherung zwischen Mönchen und Kanonikern. So werden in verschiedenen Diözesen den Mönchen liturgische Aufgaben zugewiesen. Aus den konziliaren Maßnahmen dieser Zeit lässt sich noch nicht auf eine vollständige Kanonikerregel schließen.
2.2 Lebensweise und Wirken von Kanonikern
Egbert von York (732-766) definiert die canones als „ […] Regeln, welche die heiligen Väter aufstellten, in welchen geschrieben ist, wie die Kanoniker, […] leben sollten" 3 . Die Kanoniker bildeten aber noch keine eigene Institution noch hatten sie einen definierten rechtlichen Status.
Bei den unter den canones lebenden Klerikern unterschied man zwischen jenen, die einem Kathedralkloster angehörten und somit dem Bischof unterstanden und solchen die Äbten unterstanden, dem späteren Kollegiatsklerus. Unter Gregor dem Großen kommt es zu einer völligen Trennung zwischen Mönchstum und Klerikerstand, damit nicht die Mönchskommunität durch den Einfluss der Kleriker verweltlicht.
Aus verschiedenen Quellen lässt sich mehr über die Ausgestaltung dieser Gemeinschaftsformen erfahren. So berichtet Gregor von Tours in seinem "Liber Vitae Patrum" über eine mensa canonicorum 4 . In seiner Verbannung umgab sich Fulgentius von Ruspe mit Mönchen und Klerikern, die eine gemeinsame Tafel und einen gemeinsamen
1 Schieffer, R., Kanoniker, in: Lexikon des Mittelalters, Band 5, München 2002, Sp. 903.
2 Vgl. Schmid, M., Augustiner-Chorherren, in: Kraue, G., Müller, G. (Hrsg.), Theologische Realenzyklopädie, Band IV, Berlin, New York 1979, S. 723-728.
3 Migne, J.-P. (Hg.), Patrolologiae cursus completus: series Latinae. Band 89, Paris 1850, S. 379.
4 Monumenta germaniae historica: Scriptorum rerum merovingarum. Bd. I,2, hrsg. v. W. Arndt u. B. Krusch, Hannover 1885, S. 683.
3
Keller besaßen und gemeinsam beten und lasen. Nur führten die Mönche ein strengeres Leben in völliger Armut und abgehoben von den Sitten der Kleriker. Aus dem sechsten und siebenden Jahrhundert wären noch einige weitere Beispiele zu nennen. 5 Man kann aber hier deutlich die Uneinigkeit in der Unterscheidung beziehungsweise Trennung von Klerikern und Mönchen in dieser Zeit erkennen. So sind die Bezeichnungen der Angehörigen einer Basilika höchst zweideutig. So wird beispielsweise custodes für alle verwendet die mit dem Dienst um die Institution betraut sind - vom Abt bis zum niedrigsten Aufseher. Die Wörter fratres, pauperes ja auch monachi werden verwendet um alle zu bezeichnen ob nun Kleriker oder Laien, welche unter der Leitung eines Abtes leben.
So waren nun alle wesentlichen Unterschiede zwischen den Lebensformen verwischt und es blieben nur mehr Unterschiede in der Disziplin übrig. Darum wurde es im achten Jahrhundert nötig die Unterscheidung zwischen ordo canonicus und ordo regularis festzulegen.
3.Reformde s Kanonikerwesensseitde m 8.Jahrhundert
3.1 Beweggründe
Seit den 40er Jahren des 8. Jahrhundert versuchte die karolingische Kirchengesetzgebung, eine in der Folgezeit wiederholte Unterscheidung zwischen den kirchlichen ordines zu treffen. Die Synodalen des Concilium Germanicum von 743 schrieben für die ‚monachi’ die Regel des heiligen Benedikt vor 6 . Den clerici wurde unter anderem das Tragen der geistlichen Tracht befohlen 7 , was darauf hindeutet, dass auch für andere Personen geistlichen Standes des geistlichen Standes eine Ordnung der Lebensweise in einer religiösen Gemeinschaft vorgesehen ist.
Die Synode von Les Estinnes schrieb 744 fest, dass die Regel des Benedikt den abbates und monachi geben worden sei, „ad restaurandam normam regularis vitae“ 8 . Der Klerus, zu dem
5 Vgl., Schmid, M, Diermeier, S., Kurzgefaßte Geschichte der Augustiner Chorherren, in: In unum congregati (Mitteilungen der österreichischen Chorherrenkongregation) Band 6 (1961), Heft 1, S. 5-32.
6 Concilium Germanicum , in: Albert Werminghoff (Hg.), Monumenta Germaniae Historica, Concilia aevi Karolini, Band 1, Hannover 1906, S. 4.
7 Ebd., S. 4.
8 Concilium Liftinense, in: Albert Werminghoff (Hg.), Monumenta Germaniae Historica, Concilia aevi Karolini, Band 1, Hannover 1906, S. 7.
4
die Synodalen Bischöfe, Priester, Diakone und niedere clerici zählten, sollen die canones der Väter zur Grundlage ihres geistlichen Lebens machen 9 .
Die Unterscheidung, dass Mitglieder des geistlichen Standes einem von zwei ordines angehören, dem der Mönche oder dem des Klerus’, haben diese „fränkischen Reformsynoden“ 10 erstmals deutlich gemacht.
3.2 Chrodegang von Metz (ca. 712-766)
Chrodegang, ein Sohn aus fränkischem Adel war seit 742 Bischof von Metz. Er ist als „Nachfolger des Bonifatius“ 11 bezeichnet worden. Geboren etwa 712 im Haspengau, entstammte er hohem fränkischem Adel mit Verwandtschaftsverhältnissen zu den Pippiniden als auch zu den Merowingern. Er wuchs am Hofe Karl Martells auf und erhielt seine Ausbildung unter anderem im Benediktinerkloster von Saint-Trond (heute südl. Belgien). Als referandarius Karl Martells rekognosziert er 741 die letzte erhaltene Urkunde des Hausmeiers. 12 Er wird am 1. Oktober 742 zum Bischof von Metz ernannt. Sein Aufstieg zum Haupt des fränkischen Episkopats beginnt mit dem Machtantritt Pippins
747. Im Auftrag des Königs reiste Chrodegang 753 mit Papst Stephan II. ins Frankenreich, der ihm im darauf folgenden Jahr die erzbischöfliche Würde verlieh.
Das Leben des Bischofs Chrodegang ist von Paulus Diaconus etwa 783 während der Amtszeit von Chrodegangs Nachfolger Angilram beschrieben worden 13 .
Bekannt ist Chrodegang vor allem als Verfasser der „Regula canonicorum“, einem Regelwerk für das Leben nicht mönchischer Kleriker. Als Bischof von Metz stand er einer Gemeinschaft von Klerikern vor, für die er seine „Regula canonicorum“ verfasste. Die Regel hatte einen wesentlichen Einfluss auf die Reform des Kanonikerwesens, wie im Folgenden gezeigt werden soll.
Nach den oben erwähnten Synoden beschäftigten sich eine Reihe weiterer Synoden mit dem Problem einer Unterscheidung der beiden ordines, bei denen die Teilnahme Chrodegangs
9 Ebd., S. 7
10 Semmler, J., Mönche und Kanoniker im Frankenreiche Pippins III. und Karls des Großen, in: Max-Plank-Institut für Geschichte (Hg.), Untersuchungen zu Kloster und Stift, Göttingen 1980, S. 79.
11 Oexle, O. G., Chrodegang, in: Lexikon des Mittelalters, Band 2, München 2002, Sp. 1948.
12 Ebd.
13 Vita Sancti Chrodegangi, in: Georg Heinrich Pertz (Hg.), Monumenta Germaniae Historica, Scriptores, Band 2, Hannover 1829, S. 267-268.
5
feststeht bzw. angenommen werden muss: Düren (748), Verneuill (755), Verberie (756), Compiègne (757) und Attigny (762). Die Anwesenheit Chrodegangs in Compiègne und Attigny ist durch überlieferte Urkunden gesichert, während lediglich seine Rolle als Primat der fränkischen Kirche den Schluss zu seiner Anwesenheit auf den anderen Synoden zulässt. 14 Diese Meinung steht zwar nicht in grundsätzlichem Gegensatz zu anderen Äußerungen, unterscheidet sich aber hinsichtlich des tatsächlichen Nachweises. Angenendt 15 gibt beispielsweise an, dass die genannten Synoden unter der Leitung Chrodegangs stattgefunden hätten - einen Nachweis nennt er hierfür nicht. Ebenso nennen Oexle 16 und Semmler 17 die Teilnahme Chrodegangs als Fakt. Die Tatsache, dass Chrodegang als Primat des Frankenreichs an den Synoden teilgenommen haben muss, erklärt sich eventuell aus den Absichten des Erzbischofs zur Reform der fränkischen Kirche bzw. deren Korrelation mit den Inhalten der Synoden.
Die zunehmende terminologische Verwirrung in Bezug auf die Unterscheidung zwischen Mönchen und Klerikern führte bei Chrodegang dazu, den entscheidenden Unterschied in der Regelobservanz zu sehen. In den Synodalbeschlüssen von Verneuill ist daher zu lesen, dass ein Angehöriger des geistlichen Standes entweder in einem „monasterium sub ordine regulari“ 18 oder „sub manu episcopi sub ordine canonico“ 19 leben müsse.
14 Vgl. Claussen, M. A., The Reform of the Frankish Church: Chrodegang of Metz and the Regula Canonicorum in the Eighth Century, Cambridge 2005, S. 47f.
15 Angenendt, A., Das Frühmittelalter, Stuttgart u.a. 1995, S.289.
16 Oexle, O.G., Kanoniker (wie Anm. 11), Sp. 1948.
17 Semmler, J., Mönche und Kanoniker (wie Anm. 10), S. 79.
18 Concilium Vernense, in: Albert Werminghoff (Hg.), Monumenta Germaniae Historica, Concilia aevi Karolini, Band 1, Hannover 1906, S. 35.
19 Ebd.
6
4.DieRegelde s Chrodegang(RegulaCanonicorum)
4.1 Entstehung und Quellen
Der Zusammenhang der Niederschrift der Chrodegang-Regel mit der Synode von Verneuill (755) ist bereits in der erwähnten Arbeit von Hannemann bekannt gewesen 20 . Ewig datiert die Entstehung auf das Jahr 754. 21 Neuerdings haben Claussen und Bertram außerdem darauf hingewiesen, dass zahlreiche Ähnlichkeiten zwischen dem Prolog der Synode von Verneuill und dem Prolog der „Regula Canonicorum“ bestehen 22 . Der Argumentation Bertrams folgend wäre die Chrodegang-Regel demnach sogar der Anlass zur Synode von Verneuill. Am wahrscheinlichsten scheint es, dass Chrodegang seine Regel nach seiner Romreise verfasst hat und diese Eingang in die Beschlüsse der Synode von Verneuill gefunden hat.
Chrodegang schrieb die Regel zunächst für die Kleriker der St. Stephan Kathedrale in Metz. Inwieweit er eine reichsweite Geltung dieser Regeln anstrebte, ist Bestandteil der in Kapitel 4.4. aufgeführten Überlegungen.
Vier Manuskripte der Chrodegang-Regel sind erhalten. Das erste datiert aus dem 9. oder 10. Jh. und ist bekannt als L1 (Leiden). Darin fehlen der Prolog und die Überschriften der Kapitel 1-25. Die Edition des Manuskriptes unternahm W. Schmitz 23 , wobei er den Text als Originalversion und als Beispiel für die Latinität der Entstehungszeit ansah. Das zweite Manuskript ist offensichtlich älter als L1, ist allerdings viel unvollständiger als dieses. Es datiert auf die 2. Hälfte des 8. Jh. und liegt in der Berner Bibliothek und wird daher als B bezeichnet. Es beinhaltet die Regel, wobei Kapitel 1-8 und 32-34 fehlen, eine Nekrologie und eine Martyrologie. Die dritte Fassung stammt aus dem 9. oder 10. Jh. Sie wurde bereits im 17. Jh. editiert und in die Patrologie 24 aufgenommen. Sie befindet sich heute in der Bibliothek des Vatikans, weshalb sie als V bekannt ist. Im vierten Manuskript, welches aus dem 10. Jh. stammt, ebenfalls in Leiden (L2), fehlen sämtliche Bezüge zu Metzer Kirchen, weshalb
20 Hannemann, Die Kanonikerregeln Chrodegangs von Metz und der Aachener Synode von 816 und das Verhältnis Gregors VII. dazu (Diss.), Greifswald 1914, S. 23f.
21 Ewig, E., Beobachtungen zur Entwicklung der fränkischen Reichskirche unter Chrodegang von Metz, in: Atsma, H. (Hg.), Eugen Ewig. Spätantikes und fränkisches Gallien. Gesammelte Schriften (1952-1973), Bd. 2, München 1979, S. 222.
22 Claussen, M.A., Frankish Church (wie Anm. 14), S.47f.; Bertram, J., The Chrodegang Rules: The Rules for the Common Life of the Secular Clergy from the Eighth and Ninth Centuries , Aldershot 2005, S. 14.
23 Schmitz, W. (Hg.), S. Chrodegangi Metensis Episcopi Regula Canonicorum, Hannover 1889.
24 Migne, J.-P. (Hg.), Patrolologiae cursus completus: series Latinae. Band 89, Paris 1850, S. 1095ff.
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Norman Grüneberg, 2008, Chrodegang und die Kanonikerreform im Licht der neueren Forschung, Munich, GRIN Publishing GmbH
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