Betriebe werden im Ganzen verkauft, Bereiche werden ausgegliedert oder im öffentlichen Bereich privatisiert. Der Umfang kann unterschiedlich sein, doch es handelt sich in allen Fällen um einen Betriebsübergang. Mit der Einführung des § 613a in das BGB im Jahre 1972 sollte eine Lösung gefunden werden, die hinsichtlich der Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs Klarheit schafft.
Dennoch ist die Frage nach dem Vorliegen eines Betriebsübergangs, sowohl in der Anwendung des § 613a BGB wie auch der ihm zugrunde liegenden Richtlinie 77/187/EWG (2001/23EG) unter verschiedensten Gesichtpunkten streitig.
Schwierigkeiten in der einheitlichen Auslegung des Begriffes Betriebsübergang zeigen sich sowohl im EuGH, wie im BAG.
Im Rahmen dieser Arbeit soll versucht werden die Problematik des Begriffes Betriebs(teil)übergang näher zu erörtern und anhand von ausgewählten Entscheidungen zu erleuchten.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Der Betriebsbegriff
1. Funktion und tatbestandliche Struktur
2. Die Schwierigkeiten bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals Betriebsübergang
a) Geltung des sog. „allgemeinen Betriebsbegriffes“
b) Anwendung eines eingeschränkten Betriebsbegriffes
3. Tatbestandsvoraussetzungen
a) Vorliegen eines Betriebs(teils)
b) Identitätswahrender Übergang eines Betriebs(teils)
III. Darstellung der Problematik anhand von ausgewählten Entscheidungen
1. Frühere Rechtssprechung des BAG und Christel Schmidt - Entscheidung
2. Neuorientierung des Betriebsbegriffes durch die Ayse Süzen - Entscheidung
3. Carlito Abler – Entscheidung des EuGH
4. Güney Görres
IV. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Problematik und die rechtlichen Unklarheiten bei der Auslegung des Begriffs „Betriebsübergang“ gemäß § 613a BGB. Im Fokus steht die Frage, inwieweit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) durch die „Entmaterialisierung“ des Betriebsbegriffs zu einer erhöhten Rechtsunsicherheit bei Umstrukturierungen und Auftragsvergaben beigetragen hat.
- Struktur und Voraussetzungen des Betriebsübergangs nach § 613a BGB
- Differenzen zwischen dem allgemeinen und dem eingeschränkten Betriebsbegriff
- Analyse prägender EuGH-Entscheidungen (Christel Schmidt, Ayse Süzen, Abler, Görres)
- Die Bedeutung materieller Betriebsmittel bei Dienstleistungsbetrieben
- Rechtliche Abgrenzung zwischen Betriebsübergang und bloßer Auftragsnachfolge
Auszug aus dem Buch
3. Carlito Abler – Entscheidung des EuGH
In der Entscheidung des EuGH20 ging es um ein Krankenhaus, das einen Dienstleister (Caterer A) vertraglich mit dem Betrieb der Krankenhauskantine beauftragt hatte. Die Küche und die Speisesäle wurden hierbei vom Krankenhaus gestellt, wie das gesamte Inventar. Caterer A erbrachte die Dienstleistung (Nahrungszubereitung, Austeilung der Speisen) mit 21 eigenen Mitarbeitern. Nach einem Streit kündigte das Krankenhaus den Vertrag mit Caterer A und vergab den Auftrag neu an Caterer B. Dieser übernahm keinen der 21 Mitarbeiter seines Vorgängers, sondern arbeitete ausschließlich mit eigenen Mitarbeitern. Caterer A kündigte den 21 Mitarbeitern wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit betriebsbedingt. Dagegen wehrten sich die gekündigten Arbeitnehmer, die auf der Grundlage der Auftragsneuvergabe an Caterer B einen Betriebsübergang sahen, in deren Folge die Arbeitsverhältnisse von Caterer A auf B übergegangen seien. Fraglich war also hierbei, ob tatsächlich ein Betriebsübergang vorliege, obwohl Caterer B von Caterer A nichts übernommen hat, also nicht einmal die von Caterer A selbst eingebrachten Betriebsmittel (Personal, Warenlager, Kalkulations-, Menü-, Diät-, Rezept- oder Erfahrungsunterlagen) und auch keine Arbeitnehmer. Ebenso wurde die Küche und die Speisesäle nur für die Vertragsdauer vom Krankenhaus zur Nutzung übertragen, also fand hier keine Eigentumsübertragung statt.
Zur Überraschung vieler bejahte der EuGH einen Betriebsübergang bereits durch die Neuvergabe eines Auftrags über eine Catering-Dienstleistung. Die Begründung des EuGH fiel wie gewohnt spärlich aus, lassen sich jedoch dessen Urteilsgründe wie folgt nachzeichnen: Es wurde zunächst der ständigen Rechtssprechung gefolgt und klargestellt, dass die Prüfung des identitätswahrenden Übergangs einer wirtschaftlichen Einheit im Wesentlichen von der ausgeübten Tätigkeit und den betrieblichen Besonderheiten (Produktions-, Handelsbetrieb) abhängt. Das EuGH hinterfragte, ob beim Catering die menschliche Arbeitskraft im Vordergrund steht. Dies verneinte das Gericht. Die Verpflegung könne nicht als eine Tätigkeit angesehen werden, bei der es vornehmlich auf die menschliche Arbeitskraft ankommt. Schließlich sei für die Verpflegung Inventar in beträchtlichem Umfang erforderlich. Nach Auffassung des EuGH lag eine betriebsmittelintensive Tätigkeit vor.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Diese Einführung erläutert den Zweck des § 613a BGB im Kontext von Betriebsübergängen und die daraus resultierende Problematik der einheitlichen Auslegung durch EuGH und BAG.
II. Der Betriebsbegriff: Dieses Kapitel definiert den Betriebsübergang als zweistufigen Tatbestand und diskutiert den Streit zwischen einem allgemeinen und einem eingeschränkten Betriebsbegriff sowie die wesentlichen Tatbestandsvoraussetzungen.
III. Darstellung der Problematik anhand von ausgewählten Entscheidungen: Anhand vier konkreter Gerichtsentscheidungen wird aufgezeigt, wie die Auslegung des Betriebsbegriffs durch die Rechtsprechung im Zeitverlauf schwankte und zu kontroversen Ergebnissen führte.
IV. Fazit: Das Fazit stellt fest, dass die Abgrenzung zwischen Betriebsübergang und Auftragsnachfolge weiterhin unklar bleibt und die Bedeutung materieller Betriebsmittel in der aktuellen Rechtsprechung zunehmend in den Hintergrund rückt.
Schlüsselwörter
Betriebsübergang, § 613a BGB, Arbeitsrecht, Betriebsbegriff, EuGH, BAG, wirtschaftliche Einheit, Betriebsstilllegung, Auftragsnachfolge, Identitätswahrung, Rechtssicherheit, Dienstleistungsbereich, Arbeitnehmerschutz, Christel Schmidt Entscheidung, Abler Entscheidung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit im Kern?
Die Arbeit befasst sich mit der Definition und der Auslegung des Begriffs des Betriebsübergangs im Sinne des § 613a BGB und der europäischen Richtlinien.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Zentrale Themen sind die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs, die Abgrenzung zur bloßen Auftragsnachfolge und die unterschiedliche Gewichtung von Personal und Betriebsmitteln.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die Problematik der Begriffsauslegung bei Umstrukturierungen aufzuzeigen und zu analysieren, wie die Rechtsprechung von EuGH und BAG die Rechtsanwendung beeinflusst.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse, insbesondere durch die Auswertung und kritische Gegenüberstellung aktueller höchstrichterlicher Entscheidungen.
Was behandelt der Hauptteil der Arbeit?
Der Hauptteil analysiert die Definition des Betriebs, die zweistufigen Tatbestandsvoraussetzungen und führt anhand von vier wegweisenden Urteilen (Schmidt, Süzen, Abler, Görres) die Inkonsistenzen in der Rechtsprechung aus.
Welche Schlüsselbegriffe sind für die Arbeit charakteristisch?
Die Arbeit ist durch Begriffe wie wirtschaftliche Einheit, Identitätswahrung, Entmaterialisierung des Betriebsbegriffs und den Schutz der Arbeitsverhältnisse geprägt.
Warum wird die "Christel Schmidt"-Entscheidung in der Arbeit kritisch betrachtet?
Weil sie den Betriebsbegriff so weit fasste, dass eine bloße Funktionsübernahme bereits als Betriebsübergang gelten konnte, was im Schrifttum auf erhebliche Empörung stieß.
Was hat sich durch die "Abler"-Entscheidung des EuGH geändert?
Durch die Abler-Entscheidung wurde die Schwelle für einen Betriebsübergang im Dienstleistungsbereich gesenkt, da nunmehr der Übergang von Räumlichkeiten und Inventar bereits ausreichen kann.
Inwiefern unterscheiden sich EuGH und BAG in der Gewichtung von Betriebsmitteln?
Während der EuGH vermehrt auf materielle Betriebsmittel abstellt, gewichtet das BAG die Kontinuität der Belegschaft und der Organisationsstruktur deutlich höher.
- Arbeit zitieren
- Kiriaki Apelidou (Autor:in), 2006, Der Begriff des Betriebsübergangs, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/92212