Die Grundstruktur von Basel II unter Würdigung der individuellen Umsetzung innerhalb der EU und ihre Auswirkungen auf mittelständische Unternehmen in Deutschland


Diplomarbeit, 2008

118 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Glossar

1. Einführung
1.1. Zielsetzung
1.2. Aufbau der Arbeit

2. Die Grundstruktur von Basel II
2.1. Die Einführung von Basel II
2.1.1. Der Basler Ausschuss
2.1.2. Die Ursprünge von Basel II
2.1.3. Ursachen und Hintergründe für die Einführung von Basel II
2.1.4. Ziele der neuen Regelungen
2.2. Die drei Säulen und ihre Umsetzung
2.2.1. Säule I: Mindesteigenkapitalanforderungen
2.2.1.1. Der Risikobegriff
2.2.1.2. Marktpreisrisiken
2.2.1.3. Kreditrisiken
2.2.1.3.1. Standardansatz
2.2.1.3.2. IRB-Ansätze
2.2.1.3.2.1. Basis-IRB-Ansatz
2.2.1.3.2.2. Fortgeschrittener IRB-Ansatz
2.2.1.4. Operationelle Risiken
2.2.1.4.1. Basisindikatorenansatz
2.2.1.4.2. Standardansatz
2.2.1.4.3. Fortgeschrittene Messansätze
2.2.2. Säule II: Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess
2.2.3. Säule III: Erweiterte Offenlegung / Förderung der Marktdisziplin
2.3. Erwartete Auswirkungen von Basel II
2.4. QIS-Studien
2.4.1. Allgemeines
2.4.2. QIS 4 aus Sicht des BMF
2.4.3. QIS 5 – Deutschland

3. Individuelle Umsetzung von Basel II in der Europäischen Union
3.1. Allgemein
3.2. Basel II und die EU
3.3. Fortschritte bei der Umsetzung von Basel II aus Sicht der Bank for International Settlements
3.4. Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
3.5. Umsetzung in Deutschland
3.5.1. Organisation
3.5.2. Umsetzung in deutsches Recht
3.5.3. Das KWG
3.5.4. Solvabilitätsverordnung
3.5.5. Groß- und Millionenkreditverordnung
3.5.5.1. Großkredite
3.5.5.2. Millionenkredite
3.5.1. Mindestanforderungen an das Risikomanagement
3.6. Beispiel: Dänemark
3.7. Ausblick: Umsetzung in der Schweiz
3.7.1. Umsetzung
3.7.2. Auswirkungen
3.8. Fazit

4. Auswirkungen auf mittelständische Unternehmen in Deutschland
4.1. Einführung
4.2. Der Begriff Mittelstand
4.2.1. KMU Definition des IfM Bonn
4.2.2. KMU Definition der Europäischen Union
4.3. Allgemeines aus Sicht des Bundesministeriums der Finanzen
4.4. IHK Studie „Auswirkungen von Basel II auf die Finanzierung von Unternehmen“
4.5. KPMG Studie „Wachstum und Internationalisierung mittelständischer Unternehmen“
4.6. Hausbankbeziehung und der Brandbrief an die Banken des Bundesverbandes für Dienstleistungswirtschaft
4.7. Positive Auswirkungen in Sicht
4.8. Basel II als Nachfragetreiber für Mezzanine-Kapital
4.9. Umdenkungsprozess bei mittelständischen Unternehmen
4.10. Rating als Auswirkung auf die Finanzierung des Mittelstandes
4.10.1. Beeinflussung der Kreditverfügbarkeit und Kreditzinsen
4.10.2. Erhöhte Informationsanforderungen
4.11. Rating
4.11.1. Definition
4.11.2. Einleitung
4.11.3. Kritikpunkte an Ratingverfahren vor Basel II
4.11.4. Mögliche Auswirkungen von Ratings
4.11.5. Allgemeine Kriterien des Ratingprozesses
4.11.6. Rating am Beispiel eines mittelständischen Unternehmens
4.11.6.1. BVR II-Rating
4.11.6.2. Fragebogen zur Ermittlung eines bankinternen Ratings
4.11.6.3. Quantitative Auswertung
4.11.6.4. Vergleich zu BVR I-Rating
4.11.6.5. Vergleich der beiden Ratings
4.11.6.6. Die Preisermittlung von Krediten, Pricing
4.11.7. Strategischer Nutzen eines Ratings
4.12. Fazit zu den Auswirkungen von Basel II auf den Mittelstand

5. Fazit der Diplomarbeit

6. Literaturverzeichnis:

Abbildungsverzeichnis:

Abbildung I - Chronologie der Basler Eigenkapitalvereinbarungen

Abbildung II - Die Basler Eigenkapitalvereinbarung:

Abbildung III - Bemessungsansätze erste Säule

Abbildung IV – Formen des operationellen Risikos

Abbildung V – Zuordnung Faktor Beta

Abbildung VI - KMU Definition des IfM Bonn

Abbildung VII - KMU Definition der Europäischen Union

Abbildung VIII - Kleinunternehmen

Abbildung IX - Handel

Abbildung X – Konzeption BVR II-Rating

Abbildung XI – Quantitative Auswertung

Abbildung XII – Übersicht quantitative und qualitative Kriterien BVR I

Abbildung XIII - Überleitungsrechnung

Abbildung XIV - Masterskala

Abbildung XV – DB III Rechnung

Glossar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

Seit Anfang des Jahres 2007 ist Basel II in Kraft - aber nur wenige deutsche Kreditinstitute wen­den die neuen Eigenkapitalvorschriften an. Der Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber den Banken und Sparkassen eine einjährige Übergangsfrist eingeräumt hat. Bis dahin muss die Eigenkapitalunterlegung verbindlich nach Basel II erfolgen. Die Konsultationspapiere des Basler Ausschusses über die Neuregelung der Eigenkapitalausstattung für Kreditinstitute führten in Deutschland zu heftigen Dis­kussionen und zu der Befürchtung, dass die Kreditversorgung insbesondere für mittel­ständische Unternehmen gefährdet ist. Es wurden zwar im Laufe der Verhand­lungen viele Kritikpunkte beseitigt (z. B. durch Bevorzugung von Retail- oder Mittelstandskrediten bei der Eigenkapitalunterlegung oder der Einführung interner Ratings), aber es ist jedoch die Erkenntnis geblieben, dass kein Weg mehr in die Zeit zurück führt, in der Bankkredite ohne größeren Aufwand zu beschaffen wa­ren. Basel II ist dafür nicht der alleinige Grund, sondern auch die hohen Verluste deut­scher Banken nach dem Platzen der New Economy-Blase im Jahre 2001. Dadurch wurden die Kreditinstitute zu einem Umdenken bei der Vergabe von Krediten bewogen. Unterneh­men sind nun gefordert, sich nachdrücklich mit der Thematik der Finanzierung zu beschäftigen, die Beschaffung von Bankkrediten genau vorzuberei­ten und eventuell sogar die Attraktivität für Kreditinstitute und ggf. auch weiterer Kapitalgeber zu verbessern.[1] Nun ist das Jahr 2008 angebrochen und es stellt sich die Frage, wie neben den Auswirkungen auf den deutschen Mittelstand, die Umsetzung von Basel II auch in den anderen Mitgliedsstaaten der EU gestaltet wird.

1.1. Zielsetzung

Die Zielsetzung dieser Arbeit soll es sein, die Grundstruktur von Basel II unter Würdigung der individuellen Umsetzung innerhalb der EU und ihre Auswirkungen auf mittelständische Unternehmen in Deutschland kritisch zu beleuchten.

1.2. Aufbau der Arbeit

Diese Arbeit stellt zuerst die Entwicklung von Basel II und die Grundstruktur anhand des Drei-Säulen-Modells dar, wobei die Pflichten und Erfordernisse für die Kreditinstitute näher angesprochen werden. Anschließend wird die individuelle Umsetzung der neuen Basler Vereinbarung innerhalb der EU betrachtet um im folgenden Teil die Auswirkungen auf den deutschen Mittelstand kritisch zu beleuchten. Hierbei wird auch ein Rating anhand eines mittelständischen Beispielunternehmens analysiert. Abschließend zieht der Autor sein Fazit aus dieser Diplomarbeit.

2. Die Grundstruktur von Basel II

2.1. Die Einführung von Basel II

2.1.1. Der Basler Ausschuss

Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (engl.Basel Comittee on Banking Supervision, BCBS) wurde 1974 von den Präsidenten der Zentralbanken der G-10-Staaten gegründet und besteht aus Vertretern der Zentralbanken bzw. behördlichen Aufsichtsinstanzen von Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Belgien, Luxemburg, Niederlande, Schweiz, Italien, Spanien, Schweden, Japan, Kanada und den USA. Der Name stammt vom ständigen Sekretariat des Ausschusses bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich – BIZ (Bank for International Settlements – BIS) in Basel, Schweiz, wo der Ausschuss alle drei Monate unter dem momentanen VorsitzendenJaime Caruanatagt. Im Umfeld des BCBS sind zurzeit ca. 30 technische Arbeits- sowie Eingreifgruppen tätig.[2] Sein hauptsächliches Ziel ist es, zur Einführung hoher und möglichst einheitlicher Standards in der Bankenaufsicht beizusteuern. Daher arbeitet der Ausschuss Empfehlungen und Richtlinien aus, welche die Aufsichtsbehörden verschiedener Staaten als Grundlage benutzen können. Obwohl diese Richtlinien zwar nicht rechtlich zwingend sind, sondern nur Empfehlungen darstellen, müssen sie in nationales Recht umgesetzt werden. Grundsätzlich werden die Empfehlungen übernommen, da diese Richtlinien in Diskussion mit Banken und Aufsichtsbehörden in aller Welt entstehen.[3]

2.1.2. Die Ursprünge von Basel II

Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht gab 1988 erstmals Empfehlungen für die Eigenkapitalunterlegung des Kreditrisikos des Anlagenbuches. Dieser sogenannte „Basler Eigenkapitalakkord“ oder „Basel I“ wurde die Grundlage für eine einheitliche Unterlegung von Bankrisiken mit haftendem Eigenkapital. Daraus entstanden 1989 die von der EU verabschiedete EU-Solvabilitätsrichtlinie sowie die EU-Eigenkapitalrichtlinie. Dies war ein wichtiger Schritt um das Bankenaufsichtsrecht in Europa zu vereinheitlichen. Diese Richtlinien bestimmten die Eigenkapitalbestandteile EU-weit, sowie die Risikogewichtsätze für Risikoaktiva und die Mindest-Eigenkapitalquoten. Aufgrund der zunehmenden Verbreitung des Derivate- und Handelsgeschäfts der Banken hat der Basler Ausschuss Anfang 1996 Empfehlungen zur Unterlegung der Marktpreisrisiken des Handelsbuchs veröffentlicht. Diese wurden von der EU als Kapitaladäquanzrichtlinie übernommen und traten 1998 in Kraft. In Deutschland wurden sie durch die 6. KWG-Novelle mit erweitertem Grundsatz 1 umgesetzt. Hierbei wurden zum ersten Mal bankinterne Entwürfe zur Quantifizierung von Marktpreisrisiken anerkannt, um diese mit aufsichtlichem Eigenkapital zu unterlegen. Durch die Integration der Marktpreisrisiken in die aufsichtliche Unterlegung mit Eigenkapital wurde eine weitere Klasse an Eigenmitteln gebilligt, die Drittrangmittel.[4]

Folgende Abbildung zeigt die zeitliche Entwicklung der Basler Eigenkapitalvereinbarungen:[5]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung I - Chronologie der Basler Eigenkapitalvereinbarungen

2.1.3. Ursachen und Hintergründe für die Einführung von Basel II

Wirksame Geschäftsführung der Banken, Marktdisziplin und wirksame Aufsicht sind die Grundvoraussetzungen für Sicherheit und Stabilität im heutigen Finanzsystem, welches sich durch Komplexität und Dynamik auszeichnet.[6]

Der Basler Akkord von 1988 weißt sich besonders dadurch aus, dass er für bestimmte Gruppen von Kreditnehmern fest definierte Risikogewichtsätze vorgibt. Diese bestimmen die Eigenkapitalanforderungen eines Kredits. Dadurch wird die Höhe des Risikogewichts für einen Kredit oder eines anders unterlegungspflichtiges Geschäftes nicht von der tatsächlichen Bonität, sondern von der Art eines Kreditnehmers bestimmt. Dies führt in der Praxis dazu, dass die aufsichtliche Eigenkapitalunterlegung nicht mit dem tatsächlichem Ausfallrisiko des Kreditnehmers übereinstimmt. Die dadurch entstehende Fehlallokation führt dazu, dass Kredite mit hohem Ausfallrisiko mit zu wenig und Kredite mit niedrigem Ausfallrisiko mit zu viel Eigenkapital unterlegt werden. Unter anderem führt dies zu einer teilweisen Mitfinanzierung der Kreditnehmer schlechter Bonität durch jene guter Bonität.[7],[8]

Die neue Regelung, Basel II, zielt auf höhere Sicherheit und Solidität des Finanzsystems ab. Dies wird erreicht, indem die internen Kontrollsysteme und die Geschäftsführung der Kreditinstitute, die Marktdisziplin und die Überprüfung durch die Aufsicht stärker forciert werden.

Basel II stützt sich bei der Bestimmung der Eigenkapitalquote auf eine Auswahl von einfachen und fortgeschrittenen Ansätzen zur Messung des operationellen Risikos und des Kreditrisikos. Diese Auswahl stellt einen flexiblen Rahmen dar in dem sich die Kreditinstitute bewegen können, um ihren jeweiligen Besonderheiten, in Form von Komplexität und Risikoprofil, gerecht zu werden. Außerdem sollen die neuen Regelungen einen Anreiz für Banken darstellen, da sie für strengere und präzisere Risikomessung belohnt werden.

Aber eine risikoadäquate Eigenkapitalausstattung allein kann die Stabilität und Solvenz von Kreditinstituten und des Bankensystems nicht gewährleisten. Das durch die Geschäftsleitung bestimmte Risiko- und Ertragsprofil einer Bank, in Kombination mit der Befähigung eingegangene Risiken zu steuern und langfristig zu tragen, ist letztendlich entscheidend. Daher ist es das Ziel des Basler Ausschusses, dass die bankinternen bzw. bankeigenen Risikosteuerungssysteme weiterhin verbessert und überprüft werden. Dafür sind die zuständigen Aufsichtsinstanzen verantwortlich.

Dies zeichnet einen Wandel zu einer stärker qualitativ ausgerichteten Bankenaufsicht ab, denn bisher war in Deutschland und vielen anderen Ländern die Aufsichtstätigkeit von Berichten und Meldungen der Kreditinstitute und der Prüfungsberichte der Wirtschaftsprüfer gekennzeichnet.[9] Weiterhin sind erweiterte Offenlegungspflichten gefordert „…um die disziplinierenden Kräfte der Märkte komplementär zu den regulatorischen Anforderungen zu nutzen.“[10]

Deshalb wurde Basel II aus drei sich gegenseitig unterstützenden Säulen geformt, mit dem Ziel die Stabilität des nationalen und internationalen Bankensystems zu gewährleisten.[11]

Die Finanzmärkte mit ihren vielfältigen Innovationen haben sich in den letzten Jahren weiterentwickelt. Hierbei offenbaren sich verstärkt die Unzulänglichkeiten der Systematik von Basel I, besonders bei der Risikogewichtung der risikotragenden Positionen, die nur sehr pauschal erfolgte.[12]

Beispiel:

„Betrachten wir zwei Kreditnehmer der Bayernbank AG:

- die Bayernchemie AG, ein erstklassig beurteiltes, börsennotiertes Unternehmen. Kreditengagement der Bayernbank AG: 20 Mio. EUR.
- die Bau-Löwe GmbH, ein großes mittelständisches Bauunternehmen, an dem die Baukrise nicht spurlos vorbeigegangen ist. Kreditengagement der Bayernbank: ebenfalls 20 Mio. EUR. Die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ist schlecht, man denkt bei der Bayernbank schon darüber nach, ob man eine Wertberichtigung bilden sollte.

Die Risiken aus diesen beiden Krediten sind völlig unterschiedlich zu beurteilen. Nach dem bis 2006 gültigen Grundsatz I wurden beide Kredite bei Ermittlung der Eigenkapitalunterlegung gleich behandelt, für beide musste also jeweils ein Kernkapital von 0,8 Mio. EUR und ein Ergänzungskapital in gleicher Höhe vorgehalten werden. Dem tatsächlichen Risiko trug dies aber in keiner Weise Rechnung.

Das durch den Kredit gebundene Kernkapital muss verzinst werden, denn die Bayernbank AG will ihren Aktionären im Sinne des Shareholder-Value-Ansatzes eine hohe Dividende und Kursgewinne bieten. Deshalb wird eine Verzinsung des gebundenen Kernkapitals von 10% in den Kreditzins eingerechnet (also 1/10 von 4% = 0,4%). Diesen Zinssatz kann die Bayernbank der Bayernchemie AG allerdings aufgrund des starken Wettbewerbs nicht anbieten und muss darum Konditionenzugeständnisse machen, während die Bau-Löwe GmbH für Kredite inzwischen fast jeden Zins bezahlt.

Aus diesem Missverhältnis ergibt sich die Gefahr einer tendenziellen Verschlechterung des Kreditportfolios der Bayernbank AG, weil marktüblich kalkulierte Kredite an erstklassige Unternehmen keine ausreichende Eigenkapitalverzinsung erbringen und daher für die Bank nicht sonderlich interessant sind.“[13]

Anhand dieses Beispiels wird offensichtlich, dass pauschale Risikogewichte nicht mehr marktgerecht sind. Überdies haben sich die Märkte weiter entwickelt. Es mussten für Finanzderivate, Asset-backed Securities und Nettingvereinbarungen Regelungen gefunden werden. Die Kreditinstitute bewerten heutzutage ihre Kreditrisiken intern mit mathematischen Modellen und bilden diese verhältnismäßig genau und im Portfoliozusammenhang ab. Die Ausfallwahrscheinlichkeit einer Kreditforderung ist die ausschlaggebende Rechengröße für Risikoübernahme und Preisgestaltung im Kreditrisikocontrolling einer Bank. Deshalb erkannte der Basler Ausschuss die Notwendigkeit der Weiterentwicklung des Eigenkapitalgrundsatzes Basel I zu Basel II. Die Umsetzung in deutsches Recht resultierte aus der Solvabilitätsverordnung, die am 01.01.2007 in Kraft getreten ist und ab dem Jahre 2008 verbindlich vorgeschrieben ist. Um im Vergleich zum vorherigen Grundsatz eine zu starke Eigenkapitalentlastung zu vermeiden, darf laut der Übergangsbestimmungen im Jahre 2007 die Grenze von 95% der nach Basel I erforderlichen Mindesteigenmittelausstattung nicht unterschritten werden. „Dieser Floor reduziert sich in 2008 auf 90% und in 2009 auf 80%.“[14]

2.1.4. Ziele der neuen Regelungen

- Größere Stabilität im Bankensektor durch Verfeinerung des Risikomanagements der Kreditinstitute und dessen ständiger Weiterentwicklung.
- Stärkere Abhängigkeit der Eigenkapitalanforderungen vom eingegangenen Risiko, besonders vom Kreditrisiko.
- Entlastung der Eigenkapitalanforderungen und Verbesserung der Kostenstruktur von Kreditinstituten durch Unterscheidung der Risiken.
- Berücksichtigung der allgemeinen und speziellen Entwicklungen an den Finanzmärkten sowie auch im Risikomanagement der Kreditinstitute.
- Erweiterung der Offenlegungspflichten der Banken.
- Förderung der Marktdisziplin.
- Verstärkung der Kooperation der Aufsichtsbehörden im europäischen Wirtschaftsraum.[15]

2.2. Die drei Säulen und ihre Umsetzung

Hauptsächlicher Inhalt der Solvabilitätsverordnung (Deutschland) und von wesentlicher Bedeutung ist die erste Säule. Diese beschreibt die risikoadäquate Abbildung der Adressenausfallrisiken und die Unterlegung des operationellen Risikos mit Eigenkapital. In Säule 2 sind die qualitative Überwachung und die Bankenaufsicht geregelt, welche in Deutschland durch die MaRisk umgesetzt wurde. Umfangreiche Offenlegungsvorschriften sind Gegenstand der dritten Säule.[16]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung II - Die Basler Eigenkapitalvereinbarung:[1]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2.1. Säule I: Mindesteigenkapitalanforderungen

Wie auch schon nach Basel I wird anhand des so genannten Kapitalkoeffizienten die Einhaltung der Eigenkapitalanforderungen gemessen. Dieser muss mindestens 8 % betragen. Zum jetzigen Zeitpunkt sind keine Änderungen der Definition des Kapitalbegriffs oder des Mindestkapitalkoeffizienten (8 %) geplant. Allerdings wurden durch Basel II die bestehenden Risikoarten Kreditrisiko und Marktrisiko um das operationelle Risiko erweitert, welches nun ausdrücklich mit Eigenkapital zu unterlegen ist.[17]

Im Vergleich zu Basel I wurde bei Basel II die Risikomessung, sprich die Berechnung des Nenners der Eigenkapitalquote verbessert, sowie das Messverfahren für das Kreditrisiko. Die Messgröße für das Marktrisiko bleibt nach wie vor unverändert, während erstmals eine Messgröße für das operationelle Risiko eingefügt wurde. Die Messung des Kreditrisikos kann nach zwei grundlegenden Möglichkeiten erfolgen, der Standardmethode oder ein auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB-Ansatz):

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung III - Bemessungsansätze erste Säule

Die Messung der Mindestkapitalanforderungen wird nicht allen Kreditinstituten gerecht, da es sich um eine Durchschnittsbildung der Risikoverteilung im Bankensektor handelt. Deshalb wird von den Banken erwartet, dass sie ihrer individuellen Risikosituation entsprechend Eigenkapital vorhalten, auch wenn dies über die Einhaltung der Mindestkapitalanforderungen hinaus geht.

Weiterhin soll der unterschiedliche Stand des Risikomanagements in den jeweiligen Kreditinstituten Einfluss auf die bankenaufsichtlichen Eigenkapitalforderungen haben, da diese nicht nur aufgrund von Marktentwicklungen angepasst werden sollen. Es sind neben standardisierten Risikomessmethoden auch genauere Verfahren vorhanden. Als Ansporn für die bankenaufsichtliche Nutzung dieser verfeinerten Verfahren werden gemäßigte Verminderungen der Eigenkapitalforderungen genutzt. Dies hat auch zur Folge, dass es für Kreditinstitute von Vorteil ist, ihre Entwicklung der internen Steuerung, innerhalb der verschiedenen Risikokategorien, methodisch weiterzuentwickeln.[18]

2.2.1.1. Der Risikobegriff

Ein Risiko ist die kalkulierte Prognose eines möglichen Schadens bzw. Verlustes im negativen Fall. In der Betriebswirtschaftslehre wird Risiko auch als die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines negativen Ereignisses multipliziert mit dem finanziellen Ausmaß beschrieben.[19]

Die drei zentralen Risikobereiche der Kreditinstitute sind: Marktpreisrisiko, Kreditrisiko und operationelles Risiko. Zu ihrer Erfassung und angestrebten Risikomessung stehen optional standardisierte Konzepte als auch bankinterne Verfahren und Modelle zur Verfügung. Diese gewährleisten eine differenzierte Erfassung und Quantifizierung der Risiken.

2.2.1.2. Marktpreisrisiken

Das Marktpreisrisiko beschreibt die „… Gefahr, dass bestehende Aktiva aufgrund einer negativen Marktentwicklung (Zinssätze, Aktien- und Wechselkurse, Gold- und Rohstoffpreise) an Wert verlieren und für den Risikoträger ein Verlust (im Vergleich zum investierten Kaufpreis) entsteht.“[20] Mit Basel I wurden bereits Ansätze eingeführt, die die Berechnung der Marktpreisrisiken regeln. Diese Ansätze bleiben im Wesentlichen in Basel II unverändert.[21]

2.2.1.3. Kreditrisiken

Als Kreditrisiko wird bezeichnet: “… das mit dem Verleihen von Geld verbundene Risiko des Gläubigers, nämlich dass die Gegenpartei (der Kreditnehmer) ausfällt, d.h. rückzahlungsunfähig wird. Dieser sog. Default kann für den Gläubiger zum teilweisen (wenn eine Einbringungsmöglichkeit besteht) oder völligen Verlust (eigentlicher loss) der Kreditsumme führen.“[22] Folgende Ansätze lassen sich im Hinblick auf die Kreditrisiken anwenden: Standardansatz, Basis-IRB-(Internal Rating-Based Approach) Ansatz und fortgeschrittener IRB-Ansatz. Diese drei Verfahren haben gemein, dass anerkannte Schuldverschreibungen, wie zum Beispiel Bargeld, Gold, Schuldverschreibungen, Realsicherheiten, Forderungen aus Lieferungen und Ähnliches als Minderungen des Kreditrisikos berücksichtigt werden. Sie werden demnach für die Eigenkapitalberechnung der Kreditinstitute entlastend angerechnet.[23]

2.2.1.3.1. Standardansatz

Der Standardansatz enthält fünf unterschiedlich hohe Risikogewichte für Forderungen an Staaten, Banken und Unternehmen (0 %, 20 %, 50 %, 100 %), für Kreditnehmer schlechter Bonität gibt es durch Basel II nun auch einen Gewichtungssatz von 150 %. Diese Gewichte werden den Forderungen, auch Risikogruppen genannt, auf Basis von aufsichtsrechtlich anerkannten Bonitätsbeurteilungen von Ratingagenturen zugeordnet, um den Risikobetrag des jeweiligen Kredites zu erhalten. Dieser ist mit 8 % Eigenkapital zu unterlegen.

Das aufsichtliche Privatkundenportfolio (retail portfolio), welches die von Deutschland durchgesetzte Mittelstandskomponente enthält, ist neu in der Risikogewichtung. Dieses aufsichtliche Privatkundenportfolio besagt, dass ein Risikogewicht von 75 % bei Forderungen an natürliche Personen und Kredite an kleine und mittlere Unternehmen bis zu einer summarischen Höhe von 1Million Euro gegenüber einem Kreditnehmer anzuwenden ist. Dies stellt eine Verminderung des Risikogewichts dar, welches zuvor 100 % für diese Art von Forderungen betrug. Dem Privatkundenportfolio kann ein großer Teil der mittelständischen Unternehmen mit ihren Krediten zugeordnet werden, was eine nicht zu vernachlässigende Begünstigung darstellt.[24]

2.2.1.3.2. IRB-Ansätze

Die IRB-Ansätze (Internal Rating-Based Approach) setzen sich aus dem Basis-IRB-Ansatz und dem fortgeschrittenen IRB-Ansatz zusammen.

2.2.1.3.2.1. Basis-IRB-Ansatz

Aus dem Basis-IRB-Ansatz entwickeln die Kreditinstitute interne Rating- und Risikomodelle um Kreditrisiken einzelner Schuldner zu erfassen. Folgende Forderungsklassen werden hierbei unterschieden:

- Forderungen an Privatkunden;
- Forderungen an Staaten;
- Forderungen an Kreditinstitute;
- Forderungen an sonstige Unternehmen;
- Anteile / Beteiligungen.

Nach der Bildung o. g. Forderungsklassen werden die Kreditrisiken aller Kreditnehmer mit Hilfe bankinterner Verfahren auf Grundlage der einzelnen Forderungen nach aufsichtlich vorgegebenen Risikogewichtsfunktionen ermittelt. Die nachstehenden Risikoparameter fließen hierbei ein:[25]

- „Forderungshöhe bei Ausfall (EAD = Exposure at Default), Nominalwert der Verschuldung des Kreditnehmers;
- Ausfallwahrscheinlichkeit (PD = Probability of Default), Einschätzung der Wahrscheinlichkeit mit der ein Kreditnehmer seinen Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht nachkommen kann;
- Verlust bei Ausfall (LGD = Loss Given Default), Verlustquote bei Ausfall des Kreditnehmer, die in der Regel in Prozent des ursprünglichen Nominalwertes des Kredits ausgedrückt wird;
- Effektive Restlaufzeit des Kredites (M = Maturity).“[26]

Allerdings dürfen die Kreditinstitute nur die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) mit eigenen Berechnungen ermitteln. Dazu müssen allerdings ihre Modelle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt werden (Deutschland). In anderen Ländern des europäischen Wirtschaftsraums ist die Zustimmung der jeweils zuständigen Bankenaufsichtsbehörde nötig.

Im Basis-IRB-Ansatz wird auch das aufsichtliche Privatkundenportfolio verwendet, welches unter Punkt 2.2.1.3.1 „Standardansatz“ angesprochen wurde. Dadurch besteht auch hier ein Vorteil für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), da diese einen Großteil der Kreditnehmer darstellen.[27]

2.2.1.3.2.2. Fortgeschrittener IRB-Ansatz

Der fortgeschrittene IRB-Ansatz ist eine Weiterentwicklung des Basis-IRB-Ansatzes. Die in 2.2.1.3.2.1 Basis-IRB-Ansatz angesprochenen Risikoparameter, die in die Risikogewichtung einfließen, werden hierbei weiter differenziert und die Kreditinstitute dürfen alle vier Parameter selbst schätzen. Dieses Risikomesssystem muss wiederum von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt werden (Deutschland). Kleinere Banken können allerdings dauerhaft auf Basis des Basis-IRB-Ansatzes kalkulieren.[28]

2.2.1.4. Operationelle Risiken

In der Vergangenheit hat sich die Anzahl von spektakulären Verlusten von Kreditinstituten gehäuft, die weder durch Kredit- noch Marktpreisrisiken verursacht wurden. Dies hat dazu geführt, dass das Management operationeller Risiken bei Kreditinstituten einen immer größeren Stellenwert einnimmt. Basel II sieht ebenfalls erstmals eine Eigenkapitalunterlegung für operationelle Risiken vor. Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht schätzt, dass die meisten Kreditinstitute durchschnittlich 15 bis 20 % des ökonomischen Kapitals für operationelle Risiken allokieren.[29]

Die Kreditrisiken, die mehr oder weniger die Adressenausfallrisiken eines Kreditinstitutes darstellen, sind die typischen mit Eigenkapital zu unterlegenden Risiken. Im Gegensatz dazu stellen die operationellen Risiken eine völlig neue, mit Eigenkapital zu unterlegende Kategorie dar. Diese beschreibt die Risiken einer Bank, die aus der Unvollkommenheit oder dem Versagen interner Prozesse, Systeme oder Personen entspringen. Auch außerhalb des Kreditinstituts liegende Ereignisse werden abgedeckt, wie z.B. Rechtsrisiken. Zur Messung der Mindesteigenkapitalanforderungen der operationellen Risiken stehen drei unterschiedliche Ansätze zur Verfügung.[30]

Formen des operationellen Risikos[31]:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung IV – Formen des operationellen Risikos

2.2.1.4.1. Basisindikatorenansatz

Beim Basisindikatorenansatz beträgt die Kapitalanforderung gesamtbankbezogen 15 % des durchschnittlichen Bruttoertrages des Kreditinstitutes der letzen drei Jahre. Dies ist allerdings nur eine sehr grobe Schätzung, weil zwischen dem operationellen Risiko und den Bruttoerträgen kein Zusammenhang nachgewiesen werden kann.[32]

2.2.1.4.2. Standardansatz

Beim Standardansatz wird der Bruttoertrag der Bank acht Geschäftsfeldern zugeordnet, bei denen operationelle Risiken auftreten können. Die Kapitalanforderung je Geschäftsfeld ergibt sich aus der Multiplikation des durchschnittlichen Bruttoertrags der letzen drei Jahre mit einem geschäftsfeldspezifischen Faktor (Beta genannt). Aus der Summe der Eigenkapitalanforderungen der acht Geschäftsfelder ergibt sich die gesamte Eigenkapitalanforderung. Der Standardansatz ist genauer als der oben beschriebene Basisindikatorenansatz. Allerdings werden auch hier die institutsspezifischen Verlustdaten nicht berücksichtigt.

Die Ermittlung des Bruttoertrages ergibt sich aus der Summe Zinsergebnis + Provisionsergebnis + Nettoergebnis aus Finanzgeschäften (ohne außerordentliche und periodenfremde Erträge).

Beta wird als Näherungswert für das Verhältnis zwischen Bruttoerträgen und operationellen Verlusten der Branche verwendet.[33],[34]

Zuordnung der Beta-Faktoren zu den Geschäftsfeldern (Deutsche Bundesbank)[35]:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung V – Zuordnung Faktor Beta

2.2.1.4.3. Fortgeschrittene Messansätze

Um ein internes Verfahren zur Ermittlung der operationellen Risiken (AMA = Advanced Measurement Approach) anwenden zu können, muss das Messverfahren den aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen genüge leisten. Dies erfordert eine Differenzierung nach Geschäftsfeldern und Risikotypen, wobei das Kreditinstitut in der Lage sein muss, die eigenen Verlustdaten aus eingetretenen Schadensfällen und Verlusthöhen über mehrere Jahre hinweg für die einzelnen Geschäftsfelder zu ermitteln. Es besteht die Möglichkeit, alternativ oder zusätzlich externe Verlustdaten zu verwenden. Das Bundesministerium der Finanzen spricht davon, dass auch Szenarioanalysen und Faktoren, die mit dem Geschäftsumfeld der Banken und internen Kontrollen zusammenhängen zu berücksichtigen sind. Falls Versicherungen bestehen, können diese eigenkapitalentlastend berücksichtigt werden, aber die Anerkennung eines Versicherungsschutzes ist auf 20 % begrenzt.[36],[37]

2.2.2. Säule II: Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess

Die zweite Säule der Basler Eigenkapitalverordnung steht gleichberechtigt neben den Mindestkapitalanforderungen und der Forderung nach Markttransparenz. Sie betont ausdrücklich die Notwendigkeit einer qualitativen Bankenaufsicht.

„Ziel der Bankenaufsicht ist es, die Funktionsfähigkeit des Finanzsektors einer Volkswirtschaft sicherzustellen. Bankenaufsicht umfasst sowohl die Beaufsichtigung von Bankgeschäften, als auch sonstiger Finanzdienstleistungen. In Deutschland wird die Bankenaufsicht von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Bundesbank wahrgenommen. Die rechtliche Grundlage dazu ist das Gesetz über das Kreditwesen (KWG).“[38]

Die Ziele des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens sind folgende: Den Kreditinstituten soll ein Anreiz geschaffen werden, die Verbesserung der internen Verfahren zur Beurteilung der individuellen Risikosituation und der angemessenen Kapitalausstattung ständig voranzutreiben und zu verfeinern. Dies gilt auch für die Weiterentwicklung und laufende Anpassung der internen Kontrollen und neuerer Methoden des Risikomanagements.

Externe Faktoren, wie zum Beispiel der Einfluss der Konjunkturentwicklung und Risikobereiche, die bei der Kalkulation der Mindesteigenkapitalforderungen nicht oder nicht vollständig einbezogen worden sind (z. B. Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch, Unsicherheiten bei der Bemessung operationeller Risiken), sollen durch das aufsichtliche Überprüfungsverfahren abgedeckt werden.

Der Dialog zwischen Kreditinstituten und Aufsehern ist essentiell, da das aufsichtliche Überprüfungsverfahren die institutseigenen Verfahren stärker als zuvor zum Maßstab der aufsichtlichen Beurteilung macht.[39] Die Bewertung erfolgt letztlich anhand der Fähigkeit der Kreditinstitute „…ihre eingegangenen Risiken zu identifizieren, zu messen, zu steuern und zu überwachen“.[40]

Auf Basis einer Gesamtbankbeurteilung soll die Bankenaufsicht dazu befähigt werden, Maßnahmen einzuleiten, die gegebenenfalls die Mindestkapitalforderungen übersteigen.

Der bankaufsichtliche Überprüfungsprozess ist eine große Aufgabe für die deutsche Bankenaufsicht und international stellen nicht nur wichtige Regeln (z.B. Kapitalanforderungen an Banken), sondern auch Vereinheitlichungen in der Aufsichtspraxis einen wichtigen Gesichtspunkt dar, um homogene Wettbewerbsbedingungen für Kreditinstitute verschiedener Länder zu schaffen.[41]

2.2.3. Säule III: Erweiterte Offenlegung / Förderung der Marktdisziplin

Neben den Mindestkapitalanforderungen und dem bankenaufsichtlichen Überprüfungsprozess werden mit der dritten Säule der neuen Basler Eigenkapitalvereinbarungen Transparenzforderungen an die Kreditinstitute gestellt, „… die eine komplementäre Nutzung der Marktmechanismen für bankenaufsichtliche Ziele ermöglichen sollen.“[42] Dies beruht auf der Annahme, dass gut informierte Marktteilnehmer Banken in ihren Kredit- und Anlageentscheidungen präferieren, die neben einer risikobewussten Geschäftsleitung auch ein wirksames Risikomanagement aufweisen. Gegenteiliges, d. h. risikoreicheres Verhalten wird dementsprechend sanktioniert. Aus diesen Erwartungen heraus werden die Banken weiter ermutigt, die Kontrolle und Steuerung ihrer Risiken weiter zu verbessern.

Um eine derartige Marktdisziplin zuwege zu bringen und die jeweiligen Interessen der Banken als auch der Marktteilnehmer zu gewährleisten, wurde ein anpassungsfähiges Konzept geschaffen.[43] „So können hinsichtlich des Umfangs und der Häufigkeit der Offenlegung bei der Bestimmung der bankindividuellen Offenlegungspraxis die Grundsätze der Wesentlichkeit und des Schutzes vertraulicher Informationen berücksichtigt werden.“[44]

Oft hat die Bankenaufsicht nicht die Zuständigkeit für den Erlass von Rechnungslegungsvorschriften, woraus die grundsätzliche Ausgestaltung der Vorschläge zur Offenlegung als Empfehlungen entspringt. Im Falle der Offenlegung bei der Anwendung bestimmter interner Verfahren allerdings, z. B. der Verbriefung von Kreditforderungen, der Berücksichtigung von Sicherheiten bei der Ermittlung des mit Eigenkapital zu unterlegenden Kreditrisikos oder der Nutzung des internen Ratings, haben die Vorschläge zur Offenlegung den Status von Vorschriften. Dies geschieht, da mit diesen Verfahren die Bank eine Reduzierung der Eigenkapitalunterlegung erreichen kann. Um eine bankenaufsichtliche Anerkennung dieser internen eigenkapitalreduzierenden Verfahren zu erhalten, sind gewisse Transparenzanforderungen zu erfüllen. Dadurch wird eine Art öffentliche Kontrolle der Ermessensspielräume einer Bank garantiert.

Diese Transparenzvorgaben beziehen sich inhaltlich auf vier Bereiche: Anwendung der Eigenkapitalvorschriften, Ausgestaltung und Struktur des Eigenkapitals und die quantitative und qualitative Darstellung des eingegangenen Risikos.[45]

Die Informationen, die zu veröffentlichen sind, sind in vier Kategorien eingeteilt, die jeweils einen bestimmten Umfang an Offenlegung erfordern:

a) Eigenmittelstruktur und Angemessenheit der Eigenmittelausstattung:

- Zusammensetzung der Eigenmittel in Kern- und Ergänzungskapital wie auch Drittrangmittel;
- Details über gewählte Ansätze zur Ermittlung der Anrechnungsbeträge;
- Zusammensetzung der Eigenkapitalanforderungen nach KSA bzw. IRBA (FIRBA);
- Methode und Umfang der derivativen Ausfallrisikopositionen;
- Angaben zu Verfahren und Umfang des operationellen Risikos;
- Zusammensetzung der Eigenmittelanforderung für Marktrisiken;
- Eigenkapitalanforderungen insgesamt und Verhältnis zu Kernkapital, modifiziertem verfügbaren Eigenkapital und Eigenmitteln;

b) Risikomanagementverfahren:

Strategie und Prozesse, Struktur und Organisation der Steuerung von…:

- Adressausfallrisiken einschließlich der Zusammensetzung des Kreditportfolios nach Laufzeit, Branche und geographischer Verteilung mit Zusatzangaben zu notleidenden Krediten (Offenlegung der Risikovorsorge);
- Operationelles Risiko;
- Marktrisiken;
- Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch;
- Angaben zu Beteiligungen einschließlich des beizulegenden Zeitwertes;

c) Kreditrisikominderungstechniken:

- Angaben zu risikomindernd berücksichtigten Sicherheiten im KSA und IRBA;

d) Verbriefungstransaktionen:

- Darstellung der Risiken aus Verbriefung als Organisator, Sponsor oder Investor einschließlich Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;

In Deutschland besteht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 KWG die Pflicht, regelmäßig quantitativ und qualitativ über das bankenaufsichtliche Eigenkapital, die eingegangenen Risiken einschließlich der angewendeten Risikomanagementverfahren, die Kreditrisikominderungstechniken, die Verbriefungstransaktionen wie auch über das Offenlegungsverfahren zu informieren.[46]

2.3. Erwartete Auswirkungen von Basel II

Im BMF Monatsbericht Januar 2006 geht das Bundesministerium der Finanzen davon aus, dass bei Kreditnehmern mit ungenügender Bonität und hohem Adressenausfallrisiko eine Anpassung der Kreditzinsen nicht auszuschließen ist, obwohl viele Kreditinstitute bereits bis dato Konsumentenkredite mit hoher Ausfallwahrscheinlichkeit mit höheren Kreditzinsen belegten. Deshalb die Annahme, dass die Basel II-Regelungen keinen zuzüglichen Anstieg der Kreditzinsen auslösen. Dies sei auch durch den starken Wettbewerb zwischen den Banken in Deutschland anzunehmen. Allerdings werden die Kreditnehmer stärker als bisher danach beurteilt, ob sie über die gesamte Kreditlaufzeit den Zins- und Tilgungsverpflichtungen nachkommen können.

Bei den Unternehmen der Kreditwirtschaft und der Wertpapierbranche, die durch Basel II betroffen sind, fallen höchstwahrscheinlich höhere Kosten an. Diese entstehen hauptsächlich durch die Entwicklung und Implementierung von IT-gesteuerten Risikomesssystemen, je nach Größe des Unternehmens. Da das BMF erwartet, dass die Kosten proportional zur Größe des Betriebes ansteigen, dürften besonders kleinere und mittlere Banken höher belastet werden. Allerdings gibt das BMF zu bedenken, dass der stärkeren Kostenbelastung beträchtliche Entlastungen bei den Aufwendungen von und für Eigenkapital gegenüberstehen. Dieses wurde insbesondere durch die QIS-Studien verdeutlicht.[47]

Die deutschen Banken, die bereits seit 01.01.2007 mit dem internen Ratingansatz (IRB) arbeiten, ha­ben einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Instituten, die die einjährige Übergangsfrist nutzen, denn sie benötigen tendenziell weniger Eigenkapital für ihre Risikoaktiva. Dieser Vorteil ist allerdings nach Ansicht vieler Institute nicht so gravierend, so dass er den Aufwand der Ein­führung des IRB-Ansatzes rechtfertigt. Nach Aussagen der Bundesbank benötigt ein Kreditinstitut, welches zum Kreditrisiko-Standardansatz übergeht, gegenüber dem bisherigen Grundsatz I im Mittel 5 % weniger Eigenkapital. Beim IRB-Basisansatz allerdings sei die Eigenkapitalersparnis etwa 8 %. Dies ist nach Meinung der Verbände besonders für kleinere Banken zu gering, um den Aufwand für die Einführung des IRB-Ansatzes lohnend zu amortisieren. Aus diesem Grunde dürfte der Großteil der Sparkassen und Genossenschaftsbanken in Deutschland den Standardansatz wählen.

Nach Angaben der Bundesbank werden ca. 50 deutsche Kreditinstitute die höher entwickelten Verfahren anwenden, wobei hier von allen Großbanken sowie den meisten Landesbanken die Rede ist. Aufgrund dessen würden rund 60% der Gesamtbilanzsumme aller deutschen Banken nach diesen Regeln behandelt. Den fortgeschritte­nen IRB-Ansatz, welcher den komplexesten der drei Ansätze darstellt, wollen die Großbanken über­einstimmend einführen. Zuerst hatte die Bankenaufsicht erwartet, dass rund 800 Banken einen der IRB-Ansätze wählen würden, was aber zunächst nicht der Fall ist.[48]

2.4. QIS-Studien

2.4.1. Allgemeines

In Jahre 2001 leitete der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht zwei Datenerfassungen (QIS 2 und QIS 2.5) um Informationen zu sammeln, ob die Ziele des Ausschusses erreicht wurden. Die QIS-Studien erfassten Daten, die dem Ausschuss erlaubten, die Auswirkung des zweiten Konsolidationsdokuments auf die Kreditinstitute der G10 abzuschätzen. Außerdem wurden die Auswirkungen auf das Risikoprofil der unterschiedlichen Banken untersucht und in welchem Ausmaß die Kreditinstitute eine Verringerung ihrer Kreditrisiken erreichten.

Im Oktober 2002 stieß der Ausschuss eine weitere Feldstudie, QIS 3, an. Sie stellte einen bedeutenden Schritt in den Bemühungen des Ausschusses dar, die Basel II-Regelungen weiterzuentwickeln. Die Studie konzentrierte sich hauptsächlich auf die Auswirkung von Basel II auf die Mindestkapitalanforderungen. Eine eigenständige Studie über Betriebsverlustdaten wurde im Juni 2002 durchgeführt, deren Resultate am 14.März 2003 veröffentlicht wurden.

Vor der Veröffentlichung der Basel II-Regelungen im Juni 2004, schätzte der Ausschuss die Auswirkungen aufgrund der Daten die infolge der QIS-3-Studien erhoben wurden. Einige Analysen wurden sogar auf Basis von Näherungswerten durchgeführt, da nicht alle nötigen Information vorhanden waren. In der Zwischenzeit verbesserten sich aber die Messansätze der Kreditinstitute, bezogen auf die fortgeschritten Ansätze, erheblich. Deshalb haben sich einige Mitgliedsländer entschieden, nationale Auswirkungsstudien (QIS 4) auf Grundlage der Basel II-Regelungen durchzuführen. Dies geschah in 2004 und der ersten Jahreshälfte 2005. Diese Untersuchungen stellten allerdings kein gemeinsames Bemühen des Ausschusses dar und die Ergebnisse differierten zwischen den Ländern stark. Deshalb wurde ein Handbuch mit begleitenden Anweisungen entwickelt, das als Richtline für nationale Studien dienen soll.

Im März 2005 verkündete der Basler Ausschuss seine Entscheidung die BaselII-Regelungen im Frühjahr 2006 zu überarbeiten. Um sicherzugehen, dass bei dieser Überarbeitung die neuesten und hochwertigsten Daten zur Verfügung stehen, wurde die QIS-5-Studie zwischen Oktober und Dezember 2005 implementiert. Deren Ergebnisse wurden am 16. Juni 2006 veröffentlicht.[49]

2.4.2. QIS 4 aus Sicht des BMF

Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Ergebnisse der vierten QIS-Studie wie folgt dar: Im Gegensatz zu größeren Unternehmen der Kreditwirtschaft, die wahrscheinlich mit einem mehr an zu unterlegendem Eigenkapital rechnen müssen, führen die Basel II-Regelungen bei kleinen und mittleren Unternehmen zu einer erheblichen Eigenkapitalentlastung. Die Studie lässt darauf schließen, dass die Mindesteigenkapitalanforderungen für deutsche Banken im Vergleich zu Basel I unverändert bleiben. Durch Differenzierung lässt sich feststellen, dass es Unterschiede zwischen Bankengruppen gibt. Gruppe 1: International aktive Banken mit einem Kernkapital von mindestens 3Milliarden Euro, Gruppe 2: alle übrigen deutschen Banken. Aufgrund der QIS Studie wurde erwartet, dass für die Banken der Gruppe 1 der durchschnittliche Anstieg der Eigenkapitalforderungen beim Basis-IRB-Ansatz wahrscheinlich 12,2 % und im fortgeschrittenen IRB-Ansatz ca. 9,7 % beträgt. Bei der Gruppe2 handelt es sich demgegenüber im Standardansatz um eine durchschnittliche Entlastung von 7,5 % (QIS 5 Entlastung 7,9 %), im Basis-IRB-Ansatz von 6,4% und im fortgeschrittenen IRB-Ansatz voraussichtlich von 27,5 %. Deshalb ging das BMF davon aus, dass für die kleineren Unternehmen der Kreditwirtschaft Vorteile entstehen, da zeitlich gesehen diese Entlastungen, die Aufwendungen für die Einführung und Erhaltung von IT-gesteuerten Ratingsystemen überwiegen.

Ein weiterer Punkt, den das BMF in diesem Monatsbericht erwähnt, ist, dass verschiedene Quellen darauf hinweisen, dass die neuen Eigenkapitalanforderungen risikointensiver sind und die Möglichkeit einer prozyklischen Wirkung besteht. Daher wurden diese Effekte von der Bankenaufsicht und den Zentralbanken gemeinsam analysiert. Die Ergebnisse fließen bei der Aufstellung der Risikogewichtsfunktion zur Berechnung der Mindesteigenkapitalanforderungen ein. Das BMF kam außerdem zu dem Ergebnis, dass in risikoreicheren Zeiten eine stärkere Eigenkapitalvorsorge mit den Zielen einer qualitativ guten Bankenaufsicht übereinstimmen. Weit angelegte Erfahrungsdaten aus der Vergangenheit und die Erfassung mindestens eines Konjunkturzykluses sind die Grundlage der neuen Methoden der Risikomessung. Dies hat zur Folge, dass durch vorausschauende Steuerung der Kreditvergabe durch die Kreditinstitute einem bloßen zyklischen Kreditvergabeverhalten entgegengesteuert werden kann. Weiterhin wird konjunkturellen Übertreibungen bei der Kreditvergabe entgegengewirkt und der Kreditverfügbarkeit über den gesamten Konjunkturzyklus hinweg zur Stabilität verholfen.

Der letzte Absatz der Ausführungen des BMF zu den Ergebnissen von QIS 4 zeigt, dass durch die Regelungen nach Basel II Schwankungen der Eigenkapitalanforderungen an die Banken vermieden werden, es dadurch auch nicht zu prozyklischen Effekten kommen wird und die Kreditversorgung in allen Stadien eines Wirtschaftszykluses beständig ist.[50]

2.4.3. QIS 5 – Deutschland

Die Ergebnisse der QIS 5 für Deutschland stimmen weitestgehend mit den Ergebnissen der QIS 5 auf G10- und EU-Ebene überein. Während des Erhebungszeitraumes herrschte in den meisten Teilnehmerländern ein günstiges konjunkturelles Umfeld, das sich in den Ergebnissen wiederspiegelt. Aber eine genaue Quantifizierung konjunktureller Einflüsse auf die Höhe der Mindesteigenkapitalanforderungen ist allerdings vor allem aufgrund fehlender längerer Zeitreihenuntersuchungen schwierig. In dieser Beziehung durchgeführte interne Studien des Basler Ausschusses weisen kein einheitliches Ergebnis auf.

Wie die QIS 5-Ergebnisse bestätigen bestehen deutliche Anreize für die Umsetzung fortgeschrittener regulatorischer Ansätze. „In der Regel sind die Eigenkapitalanforderungen für den Basis-IRB-Ansatz niedriger als im Standardansatz und für den fortgeschrittenen IRB-Ansatz geringer als für den Basis-IRB-Ansatz. Ebenso führt die Anwendung der fortgeschrittenen Ansätze für das operationelle Risiko – Standardansatz und AMA – zu geringeren Kapitalanforderungen.“[51]

Der Basler Ausschuss hat den Skalierungsfaktor von 1,06 nach intensiver Diskussion der QIS 5-Ergebnisse sowie möglicher zyklischer Effekte von BaselII bestätigt.

Für Gruppe 1- als auch für Gruppe 2-Banken in Deutschland zeigen die jeweils bedeutsamen Ansätze eine deutliche Absenkung der Mindesteigenkapital-anforderungen gegenüber dem Grundsatz I.

Für den Großteil der Gruppe 1-Banken haben sich die Kapitalanforderungen bei den auf internen Ratings basierenden Ansätzen auch in Gegenüberstellung zu QIS 4 verringert. Allerdings ist dies in gewissem Ausmaß auf ein günstigeres konjunkturelles Umfeld zum Zeitpunkt der QIS 5 zurückzuführen. Dies zeigt sich insbesondere durch „… die im Vergleich zur QIS 4 stärkeren Absenkungen in der Forderungsklasse Unternehmen sowie die größere Zahl von Banken, die einen Überschuss an Wertberichtigungen im Vergleich zu den erwarteten Verlusten aufweisen.“[52]

Auch bei den Gruppe 2-Banken, die neue QIS 5-Erhebungsbögen übermittelt haben ist eine ähnliche Verringerung der Mindesteigenkapitalanforderungen gegenüber der QIS 4 zu beobachten.

„Hinsichtlich der einzelnen Risikokategorien und Forderungsklassen lassen sich die QIS 5-Ergebnisse wie folgt zusammenfassen:

- Die Forderungsklassen Hypothekendarlehen, übriges Retail, Unternehmen und KMU Unternehmen zeigen sowohl für Gruppe 1-Banken bei den IRB-Ansätzen als auch für Gruppe 2-Banken beim Standardansatz und beim Basis-IRB-Ansatz die stärksten Absenkungen der Kapitalanforderungen. Demgegenüber dürfte die zukünftig risikosensitivere Eigenkapitalunterlegung von zugesagten, jedoch (noch) nicht in Anspruch genommenen Kreditlinien in entgegengesetzter Richtung wirken.
- Beim operationellen Risiko haben sich die Kapitalanforderungen der Gruppe1-Banken gegenüber der QIS 4 deutlich verringert. Grund hierfür ist in erster Linie die Weiterentwicklung der internen Methoden sowie die Verwendung fortgeschrittener Ansätze.
- Die Änderungen der Regelungen zum Handelsbuch, insbesondere die Risikogewichtsfunktionen für den Doppelausfalleffekt sowie die Zulassung interner Modelle für die Berechnung von Kontrahentenrisiken aus OTC-Derivaten, konnten in der QIS 5 von den Banken nur teilweise berücksichtigt werden. Verlässliche Schlussfolgerungen in diesen Teilbereichen sind derzeit aufgrund einer noch zu geringen Datenbasis nicht möglich. Es ist allerdings wahrscheinlich, dass die neuen Regeln per Saldo weitere Erleichterungen bei den Eigenkapitalanforderungen zur Folge haben werden.“[53]

Diese Folgen fließen in die Auswirkungen auf den Mittelstand ein.

3. Individuelle Umsetzung von Basel II in der Europäischen Union

3.1. Allgemein

Die Mitglieder des Basler Ausschusses, d. h. die Vertreter der Bankenaufsichtsbehörden und der Zentralbanken aus Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, den Niederlanden, Spanien, Schweiz, Schweden, Großbritannien und den USA, haben vereinbart, die Regelungen nach Basel II zweistufig zum 01. Januar 2007 und zum 01.Januar2008 umzusetzen. Hierbei führend ist die Europäische Union, wobei die USA gewisse Probleme haben. Diese Probleme wirken sich allerdings nicht auf den Zeitplan der Europäischen Union aus, der mit Hilfe von Richtlinien festgelegt wurde um die neuen Eigenkapitalregelungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen einzuführen. Somit hatten die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen der EU die neuen Eigenkapitalanforderungen erstmals zum 01. Januar 2007 anzuwenden. Der 01. Januar 2008 gilt für diejenigen, die den fortgeschrittenen internen Ansatz wählten.

Das BMF schreibt in seinem Monatsbericht Januar 2006, dass die Planung der USA die Anwendung des fortgeschrittenen internen Ansatzes erstmals zum 01.Januar 2009 vorsieht. 2008 soll eine sog. Parallelrechnung aus Basel I und dem internen fortgeschrittenen Ansatz erfolgen. Die hauptsächlichen Gründe, warum die USA den internen Ansatz erst später einführen, nennt das BMF wie folgend:

- Die Ergebnisse der Auswirkungsstudie QIS 4 „… ergaben deutliche Absenkungen bei den regulatorischen Eigenkapitalanforderungen (Rückgang um 17 % im Durchschnitt der 26 teilnehmenden US-Banken bei erheblicher Streuung der Resultate).
- Außerdem erschien unsicher, ob die US-Bankkonzerne ihrerseits auf die neuen regulatorischen Anforderungen bereits hinreichend gut vorbereitet sind.“[54]

Es ist wichtig, auch diese Entwicklung zu betrachten, da es im Interesse der Europäischen Union liegt, dass die europäischen Banken in den USA, die Vorteile aus den neuen Eigenkapitalregelungen von Anfang an uneingeschränkt nutzen können.[55] Sollten die USA allerdings ihren eigenen Weg gehen, so muss sehr genau dar­auf geachtet werden, inwieweit es zu Eigenkapitalentlastungen bei den Groß­banken kommen wird und ob infolge dessen, die Wettbewerbsgleichheit auf den internatio­nalen Märkten noch gegeben ist.

Die Vorschriften von Basel II gelten vom Grundsatz her nur für international tätige Großbanken, da nur diese auf den globalen Märkten tätig sind und daher einheitliche Eigenkapitalunterlegungsvorschriften benötigen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Allerdings hat die EU diese Vorschriften in leicht abgewandelter Form für alle Institute verbindlich vorgeschrieben. Auch in der Schweiz und in Japan begann in 2007 die Ära von Basel II.[56]

3.2. Basel II und die EU

Einen Monat nachdem der Basler Ausschuss das erste Konsultationspapier zur Neufassung der Eigenkapitalvereinbarung (Basel II) veröffentlicht hatte, kündigte die Europäische Kommission ihre eigenen Vorschläge zu Kapitalanforderungen an Banken und Investmentunternehmen an. Diese Vorschläge enthielten hauptsächliche Inhalte von Basel II, waren aber gleichzeitig an die speziellen Besonderheiten des EU Binnenmarktes angepasst. Dieses Vorgehen war Teil des weitergehenden „Financial Services Action Plan“ (FSAP), der 1999 eingeführt wurde. Der FSAP umriss eine Anzahl von Grundsatzzielen und Maßnahmen, um den Finanzsektor im europäischen Binnenmarkt zu fördern und zu verbessern. Eines dieser Ziele war, die Finanzstabilität sicherzustellen, insbesondere durch spezielle Aufsichtsmethoden im Bereich der Solvabilitätsanforderungen für Banken. Der europäische Binnenmarkt ist sehr wichtig, was auch erklärt, dass die EU Richtlinien weiterführen als die Regelungen nach Basel II.

Die Vorschläge der Europäischen Kommission wurden anschließend vom Parlament und dem Rat der EU geprüft und waren Gegenstand zahlreicher Verhandlungen der zwei genannten Instanzen und der europäischen Kommission. Diese Verhandlungen resultierten in der Genehmigung der Vorschläge im September und Oktober 2005 und dadurch zu fast 600 Änderungen in der EU Gesetzgebung. Somit öffneten sie den Weg, dass die neuen Kapitalanforderungen in der EU in Kraft treten können, so wie es durch den Basler Ausschuss vorgesehen war.

Ein besonderes Merkmal, das bei der Einführung von Basel II in der EU zu beachten ist, ist die rechtliche Natur der Basel II-Regelungen. Während Basel II zwischen den nationalen Bankaufsichtsbehörden (Basler Ausschuss) den Status eines Akkords oder Übereinkunft hat und dadurch auf freiwilliger Basis beruht, sind die neuen Rahmenbedingungen für alle EU Mitgliedsstaaten rechtlich bindend. Dies wird durch die „Capital Requirements Directive“ (CRD) erreicht, die wiederum aufgrund der Neuauflage der existierenden „Codified Banking Directive“ (CBD) [2000/12/EC] und der „Capital Adequancy Directive“ (CAD) [93/6/EEC] umgesetzt wird.

Regulatorische Konvergenz und eine einheitliche Umsetzung der Regelungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten sind wichtig, um gleiche Rahmenbedingungen auf dem europäischen Binnenmarkt zu schaffen. Trotzdem enthält die CRD nationale Ausnahmen, die wiederum zu uneinheitlichen Umsetzungen führen können. Außerdem ist die Umsetzung mancher Bedingungen nicht genau definiert, was den nationalen Behörden Interpretationsspielräume eröffnet. In diesem Zusammenhang ist die Arbeit des Basler Ausschusses von besonderer Wichtigkeit, der Kompetenzen erhalten hat, um Quellen o. g. nationaler Spielräume zu identifizieren und in Folge zu reduzieren. Dabei hat der Basler Ausschuss einige Fortschritte erreicht, die auch in der Neufassung der CRD eingeflossen sind. Da sich allerdings das Finanzsystem in der EU mehr und mehr vereinheitlicht, werden einige Unterschiede obsolet und zu keinen Änderungen der CRD führen. Daher richtete der Basler Ausschuss sein Augenmerk in Bezug auf einheitliche Aufsichtsregelungen auf bestimmte Schwerpunkte.[57]

Besondere Eigenschaften bei der Einführung von Basel II in der EU:

Wie schon oben beschrieben, spiegelt die Einführung der neuen Kapitalvorschriften in Europa nicht völlig das Regelwerk nach Basel II wieder; vielmehr wurden die EU Richtlinien an die Besonderheiten des europäischen Binnenmarktes angepasst. Dies umfasst die Lizensierung einzelner Banken, die Heimatlandaufsicht und die Harmonisierung der Umsetzung zwischen den Ländern. Nachfolgend werden nun die Besonderheiten beschrieben, die zur Entwicklung der EU Verordnungen beigetragen haben.

a) Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der Kapitalregeln nach Basel II ist der am unterschiedlichsten ausgelegte Aspekt. Wie auch schon das Regelwerk nach Basel I, so wurde auch Basel II nur für international tätige Banken vorgesehen. Im Gegensatz dazu ist bei der europäischen Umsetzung der Geltungsbereich auf alle Banken und Investmentunternehmen ausgedehnt worden, wobei die Größe oder der geographische Tätigkeitsbereich keine Auswirkungen haben. Alle derartigen Institutionen die ein ähnliches Geschäftsfeld oder ähnliche Angebote aufweisen, müssen somit die gleichen Anforderungen erfüllen. Damit wird sicher gestellt, dass für diese Unternehmen innerhalb der EU die gleichen Rahmenbedingungen gelten. In diesem Zusammenhang sollte aber genannt werden, dass durch die „Capital Adequancy Directive“ (CAD) für Banken und Investmentunternehmen bereits die gleichen Kapitalanforderungen bestanden.

Ein weiterer Unterschied im Anwendungsbereich ist die Ebene auf der Basel II umgesetzt wird. Das Regelwerk nach Basel II gilt für alle international tätigen Banken auf jeder Ebene der Bankengruppe auf einer (sub-) konsolidierten Basis. Für Einzelbanken bestehen aber keine generellen, expliziten Anforderungen. Falls aber die Gesamtheit der Bankengruppe als international tätige Bank angesehen wird, so müssen die Anforderungen von der gesamten Gruppe erfüllt werden. Die Anforderungen der EU gelten allerdings prinzipiell für Einzelbanken sowie auf der konsolidierten Ebene. Trotzdem erlaubt die „Capital Requirements Directive“ unter bestimmten Voraussetzungen, die Erlassung der Einzelanforderungen für nationale Niederlassungen. Diese Voraussetzungen zielen darauf ab, dass das Mutterunternehmen die Verpflichtungen der einzelnen Niederlassung erfüllt.

b) Auswahl der verfügbaren Ansätze

Das Ausschöpfen des gesamten Spektrums der verschiedenen Kalkulationsansätze für Basel II (vom einfachen Ansatz bis zu den IRB Ansätzen) ist bei der Umsetzung in der EU vorgesehen. Zur Anwendung der neuen Kapitalregeln durch die Banken und Investmentunternehmen der EU, werden unabhängig von der Komplexität und Erfahrenheit, das ganze Spektrum der Ansatzmöglichkeiten benötigt. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass in den USA nur die fortgeschrittenen Ansätze gewählt werden können.

Der umfassende Anwendungsbereich des Basler Regelwerks bei der Umsetzung in der EU war auch die Basis für die Entwicklung der Richtlinien des „permanent partial use“. Diese Richtlinien beziehen sich im Zusammenhang mit Kreditrisiken auf die Möglichkeit für gewisse Risikoklassen den einfacheren Standardansatz und für die übrigen die IRB Ansätze zu wählen. Nach Basel II kann eine Bank, die nur die IRB Ansätze für Kredite benützt, nur langfristig den Standardansatz für sogenannte „non-material exposure classes“ und „business lines“ wählen. Hierzu sind aber noch weitere Vorgaben zu erfüllen. Insgesamt sollen diese Regeln eine sog. „Rosinenpickerei“ unter den verschiedenen Ansätzen und verschiedenen Risiken verhindern bzw. beschränken.

Die Einführung von Basel II in der EU gilt für eine breite Auswahl an Banken (Einzelbanken / international tätige Banken) und verschiedene Arten von Investmentunternehmen (Grad der Komplexität). Daher können u. U. Ausnahmen für bestimmte Investmentunternehmen durch die Aufsichtsbehörden gemacht werden, um diese ggf. von der Unterlegung operationeller Risiken mit Eigenkapital auszunehmen. Falls diese Ausnahme gemacht wird, muss durch das entsprechende Investmentunternehmen Mindestkapital in Relation zu den Gemeinkosten gehalten werden („Expenditure-based capital charge“).

c) Finanzierung kleiner und mittlerer Unternehmen

Kleine und mittlere Unternehmen spielen in der EU für das Wirtschaftswachstum eine besondere Rolle. Sie nützen im Vergleich zu Großunternehmen relativ häufig Bankkredite als Finanzierungsmöglichkeit und besitzen überwiegend je eine Hausbank. Die KMU stellen 99 % der EU Unternehmen und 70 % der Beschäftigungsplätze. Bevor Basel II eingeführt wurde bestanden Befürchtungen, dass quantitative Ratingmethoden, wie die IRB Ansätze ihr Augenmerk nur auf Kennzahlen richten und nicht auf qualitative Faktoren wie z. B. Unternehmensführung, Produktideen und Business Pläne. Außerdem bestand die Annahme, dass Start-Up Unternehmen aufgrund ihrer fehlenden Ratinggeschichte benachteiligt werden. Durch diese Änderungen in der Kreditprüfung wurde eine Verschlechterung bei den Konditionen und dem Zugang zu Krediten für KMUs erwartet. In Zusammenhang mit der Bedeutung der KMUs für die EU wurden darum negative Auswirkungen auf die EU Binnenwirtschaft erwartet.

In der endgültigen Fassung von Basel II durch die BCBS wurden mehrere Änderungen vorgenommen um diese Kritikpunkte zu entschärfen. Ein Beispiel hierfür ist die bereits beschriebene Mittelstandskomponente.

Diese potentiellen negativen Effekte auf KMUs waren der Hauptgrund für das Anliegen des Europäischen Rates an die Europäische Kommission, einen Bericht über die Auswirkungen von Basel II auf alle Sektoren der europäischen Wirtschaft anzufertigen. Dabei wurde besonders auf die Auswirkungen auf KMUs wert gelegt. Dieser sog. „Barcelona report“ stellte zusammenfassend überwiegend positive Effekte für den Großteil der KMUs in Europa fest. Darum weichen auch die Regeln der EU nicht von denen der BCBS ab. Die Diskussion über die möglichen negativen Auswirkungen war danach am Abklingen, da die meisten Probleme durch spezifische Anpassung des Regelwerks entschärft wurden.

Natürlich gibt es viele weitere Unterschiede zwischen dem Basler Akkord und der tatsächlichen Umsetzung innerhalb der EU, die allerdings den Rahmen dieser Arbeit sprengen würden. Darum werden die folgenden Punkte nur Stichpunktartig angesprochen:

d) Externe Ratingunternehmen

Anerkennung durch die Aufsicht eines Landes der EU steht für die Anerkennung in anderen Staaten der EU.

e) Offenlegungsvorschriften

In der EU Umsetzung gelten erweiterte Offenlegungsvorschriften, die über die von Basel II hinausgehen, mit dem Ziel die Konvergenz und Transparenz der Aufsicht zu fördern.

f) „Private Equity“ und „Venture Capital”

Risikogewichte nach der EU-Umsetzung sind geringer als nach Basel II.

g) Prozyklische Effekte

Es bestehen Befürchtungen, dass Basel II prozyklisch wirken kann, da in Boom-Phasen vermehrt Kredite zu geringen Konditionen ausgereicht werden, was wiederum in einer Rezession nicht der Fall ist. Darum stehen diese Effekte unter besonderer Aufsicht durch die EZB.[58]

[...]


[1] vgl. Müller, Brackschulze, Mayer-Fiedrich, 2006, Finanzierung mittelständischer Unternehmen,

[2] vgl. Österreichische Nationalbank,

http://www.oenb.at/de/finanzm_stab/basel_2/faqs/allgemeines/allgemeine_fragen_rund_um_basel_ii.jsp, Abgerufen: 28.12.2007

[3] vgl. Wikipedia, http://de.wikipedia.org/wiki/Basler_Ausschuss, Abgerufen: 27.12.2007

[4] vgl. Becker, Gaulke, Wolf, 2005, Praktiker-Handbuch Basel II,

[5] vgl. Deutsche Bundesbank, … bankenaufsicht_basel.php, Abgerufen: 15.12.2007

[6] vgl. Deutsche Bundesbank, … bankenaufsicht_basel.php, Abgerufen: 15.12.2007

[7] vgl. Becker, Gaulke, Wolf, 2005, Praktiker-Handbuch Basel II,

[8] vgl. Österreichische Nationalbank,

http://www.oenb.at/de/finanzm_stab/basel_2/faqs/allgemeines/allgemeine_fragen_rund_um_basel_ii.jsp, Abgerufen: 28.12.2007

[9] vgl. Deutsche Bundesbank, … bankenaufsicht_basel.php, Abgerufen: 15.12.2007

[10] Deutsche Bundesbank, … bankenaufsicht_basel.php, Abgerufen: 15.12.2007

[11] vgl. Deutsche Bundesbank, … bankenaufsicht_basel.php, Abgerufen: 15.12.2007

[12] vgl. Abicht, Althans, Banh, Vocke-Schöhl, Wöllenweber, 2007, Allgemeine Bankbetriebswirtschaft, Teil 4, Kapitel 3.5,

[13] Abicht, Althans, Banh, Vocke-Schöhl, Wöllenweber, 2007, Allgemeine Bankbetriebswirtschaft, Teil 4, Kapitel 3.5,

[14] Abicht, Althans, Banh, Vocke-Schöhl, Wöllenweber, 2007, Allgemeine Bankbetriebswirtschaft, Teil 4, Kapitel 3.5,

[15] vgl. Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht des BMF - Januar 2006,

[16] vgl. Abicht, Althans, Banh, Vocke-Schöhl, Wöllenweber, 2007, Allgemeine Bankbetriebswirtschaft, Teil 4, Kapitel 3.5,

[17] vgl. Deutsche Bundesbank, … bankenaufsicht_basel_saeule1.php, Abgerufen: 15.12.2007

[18] vgl. Deutsche Bundesbank, … bankenaufsicht_basel_saeule1.php, Abgerufen: 15.12.2007

[19] vgl. Wikipedia, http://de.wikipedia.org/wiki/Risiken; Abgerufen 16.12.2007

[20] Österreichische Nationalbank,

http://www.oenb.at/de/finanzm_stab/basel_2/fachbegriffe/fachbegriffe.jsp#tcm:14-15089, , Abgerufen: 28.12.2007

[21] vgl. Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht des BMF - Januar 2006, S. 59 f.

[22] Österreichische Nationalbank,

http://www.oenb.at/de/finanzm_stab/basel_2/fachbegriffe/fachbegriffe.jsp#tcm:14-15089, , Abgerufen: 15.12.2007

[23] vgl. Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht des BMF - Januar 2006,

[24] vgl. Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht des BMF - Januar 2006, S. 58 ff

[25] vgl. Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht des BMF - Januar 2006, S. 58 ff

[26] Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht des BMF - Januar 2006, S. 58 ff

[27] vgl. Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht des BMF - Januar 2006, S. 59 f.

[28] vgl. Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht des BMF - Januar 2006, S. 59 f.

[29] vgl. Paarz, 2007, Inverstororientierte Bankrechnungslegung nach IFRS,

[30] vgl. Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht des BMF - Januar 2006, S. 59 f.

[31] vgl. Abicht, Althans, Banh, Vocke-Schöhl, Wöllenweber, 2007, Allgemeine Bankbetriebswirtschaft, Teil 4, Kapitel 3.5,

[32] vgl. Abicht, Althans, Banh, Vocke-Schöhl, Wöllenweber, 2007, Allgemeine Bankbetriebswirtschaft, Teil 4, Kapitel 3.5,

[33] vgl. Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht des BMF - Januar 2006, S. 59 f.

[34] vgl. Abicht, Althans, Banh, Vocke-Schöhl, Wöllenweber, 2007, Allgemeine Bankbetriebswirtschaft, Teil 4, Kapitel 3.5, S. 22 f.

[35] Abicht, Althans, Banh, Vocke-Schöhl, Wöllenweber, 2007, Allgemeine Bankbetriebswirtschaft, Teil 4, Kapitel 3.5,

[36] vgl. Abicht, Althans, Banh, Vocke-Schöhl, Wöllenweber, 2007, Allgemeine Bankbetriebswirtschaft, Teil 4, Kapitel 3.5,

[37] vgl. Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht des BMF - Januar 2006, S. 59 f.

[38] http://www.bundesfinanzministerium.de, Begriffsbestimmung, , Abgerufen: 23.12.2007

[39] vgl. Deutsche Bundesbank, … bankenaufsicht_basel_saeule2.php, Abgerufen: 15.12.2007

[40] Deutsche Bundesbank, … bankenaufsicht_basel_saeule2.php, Abgerufen: 15.12.2007

[41] vgl. Deutsche Bundesbank, … bankenaufsicht_basel_saeule2.php, Abgerufen: 15.12.2007

[42] Deutsche Bundesbank, … bankenaufsicht_basel_saeule3.php, Abgerufen: 15.12.2007

[43] vgl. Deutsche Bundesbank, … bankenaufsicht_basel_saeule3.php, Abgerufen: 15.12.2007

[44] Deutsche Bundesbank, … bankenaufsicht_basel_saeule3.php, Abgerufen: 15.12.2007

[45] vgl. Deutsche Bundesbank, … bankenaufsicht_basel_saeule3.php, Abgerufen: 15.12.2007

[46] vgl. Abicht, Althans, Banh, Vocke-Schöhl, Wöllenweber, 2007, Allgemeine Bankbetriebswirtschaft, Teil 4, Kapitel 3.5,

[47] vgl. Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht des BMF - Januar 2006,

[48] vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, Frankfurt am Main, Artikel: Für das Kreditgewerbe beginnt mit Basel II eine neue Ära, vom 29.12.2006; Handelsblatt, Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH, Artikel: Banken nutzen die Übergangsfrist, vom 02.01.2007 in Abicht, Althans, Banh, Vocke-Schöhl, Wöllenweber, 2007, Allgemeine Bankbetriebswirtschaft, Teil 3, S. 1, Ergänzungslieferung Juni 2007

[49] vgl. Bank for International Settlements, http://www.bis.org/bcbs/qis/index.htm, Abgerufen: 01.01.2008

[50] vgl. Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht des BMF - Januar 2006, S. 62 f.

[51] Deutsche Bundesbank, 2006 Ergebnisse der fünften Auswirkungsstudie zu Basel II in Deutschland,

[52] Deutsche Bundesbank, 2006 Ergebnisse der fünften Auswirkungsstudie zu Basel II in Deutschland, S. 31 f.

[53] Deutsche Bundesbank, 2006 Ergebnisse der fünften Auswirkungsstudie zu Basel II in Deutschland,

[54] Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht des BMF - Januar 2006, S. 67 f.

[55] vgl. Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht des BMF - Januar 2006, S. 67 f.

[56] vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, Frankfurt am Main, Artikel: Für das Kreditgewerbe beginnt mit Basel II eine neue Ära, vom 29.12.2006; Handelsblatt, Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH, Artikel: Banken nutzen die Übergangsfrist, vom 02.01.2007 in Abicht, Althans, Banh, Vocke-Schöhl, Wöllenweber, 2007, Allgemeine Bankbetriebswirtschaft, Teil 3, S. 1, Ergänzungslieferung Juni 2007

[57] vgl. Europäische Zentralbank, 2005, The new Basel capital framework and its implementation in the EU, S. 21 f.

[58] vgl. Europäische Zentralbank, 2005, The new Basel capital framework and its implementation in the EU, S. 21 f.

Ende der Leseprobe aus 118 Seiten

Details

Titel
Die Grundstruktur von Basel II unter Würdigung der individuellen Umsetzung innerhalb der EU und ihre Auswirkungen auf mittelständische Unternehmen in Deutschland
Hochschule
Hochschule für angewandte Wissenschaften Kempten
Note
2
Autor
Jahr
2008
Seiten
118
Katalognummer
V92610
ISBN (eBook)
9783638054799
Dateigröße
2699 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Grundstruktur, Basel, Würdigung, Umsetzung, Auswirkungen, Unternehmen, Deutschland
Arbeit zitieren
Simon Furtner (Autor:in), 2008, Die Grundstruktur von Basel II unter Würdigung der individuellen Umsetzung innerhalb der EU und ihre Auswirkungen auf mittelständische Unternehmen in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/92610

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