Inhaltsverzeichnis
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS V
A EINLEITUNG 1
B MÖGLICHE VERTRAGLICHE ANSPRÜCHE DES K GEGEN V 2
I Minderung i H v 1 4 Mio 453 Abs 1 437 Nr 2 Alt 2 i V m 441 Abs 1 S 1
BGB 2
1. Anzuwendendes Recht 2
a) Anwendbarkeit des Schuldrechts nach der Schuldrechtsreform 2
b) Anwendbarkeit des Kaufrechts 3
c) Zwischenergebnis 4
2. Wirksamer Kaufvertrag 433 BGB 4
a) Vorliegen eines Kaufvertrags 4
b) Einhaltung von Formerfordernissen 5
c) Verbrauchsgüterkauf gem 474 Abs 1 BGB 5
d) Art des Kaufs 5
(1) Der Unternehmenskauf 5
(aa) Der Asset Deal 6
(bb) Share Deal 6
(2) Abgrenzung zum vorliegenden Sachverhalt 6
e) Zwischenergebnis 8
3. Bestehen eines Mangels 8
a) Abgrenzung des Sachmangels vom Rechtsmangel 8
b) Sachmangel 434 Abs 1 BGB 9
(1) Vereinbarte Beschaffenheit 434 Abs 1 S 1 BGB 11
(2) Vertraglich vorausgesetzte Verwendung 434 Abs 1 S 2 Nr 1 BGB12
(3) Gewöhnliche Verwendung 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB 12
(4) Werbeaussagen des Verkäufers oder seines Gehilfen 434 Abs 1 S
3, 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB 13
(5) Zwischenergebnis 13
4. Ergebnis 13
5. Gefahrübergang 446 BGB 14
6. Fristsetzung 14
7. Ausschluss der Gewährleistung wegen grober Fahrlässigkeit 442 Abs 1 S 2 BGB
15 NA
a) Der Begriff der Due Diligence 15
b) Durchführung einer Due Diligence als Prüfungsobliegenheit 17
c) Gründe die für eine grober Fahrlässigkeit sprechen können 17
(1) Augenfällige Mängel 17
(2) Besondere Verdachtsmomente 18
(3) Besondere Sachkunde 19
(4) Verkehrssitte 19
(aa) Ansicht der Rechtsprechung 20
(bb) Bejahende Auffassung im Schrifttum 20
(cc) Verneinende Auffassung im Schrifttum 21
II NA
(dd) Stellungnahme 22
d) Zwischenergebnis 22
8. Mitverschulden des Käufers gem 254 Abs 1 BGB 23
9. Zwischenergebnis 23
10. Einrede der Verjährung 23
11. Ergebnis des Hilfsgutachtens 24
II Minderung i H v 150 000 453 Abs 1 437 Nr 2 Alt 2 i V m 441 Abs 1 S 1
BGB 24
1. Wirksamer Kaufvertrag 433 BGB 24
2. Bestehen eines Sachmangels 24
3. Ergebnis 25
III Schadensersatz i H v 1 4 Mio 453 Abs 1 437 Nr 3 Alt 1 434 280 Abs 1 BGB
25 NA
1. Verschulden gem 280 Abs 1 BGB 25
2. Ergebnis 26
IV Schadensersatz i H v 150 000 453 Abs 1 437 Nr 3 Alt 1 434 280 Abs 1 BGB
26 NA
V Schadensersatz gem 280 Abs 1 311 Abs 2 Nr 1 241 Abs 2 249 S 1 BGB
(culpa in contrahendo) 27
1. Anwendbarkeit der c i c 27
2. Vorvertragliches Schuldverhältnis 311 Abs 2 BGB 28
3. Verletzung vorvertraglicher Pflichten 241 Abs 2 BGB 28
4. Vertretenmüssen 31
5. Zwischenergebnis 31
6. Einrede der Verjährung 31
7. Ausschluss zukünftiger erwarteter Gewinne 32
8. Ergebnis 33
C MÖGLICHER VERTRAGLICHER ANSPRUCH DES K GEGEN W 33
I Bestehen eines Schuldverhältnisses 34
1. Schuldverhältnis gem 675 Abs 1 631 BGB 34
2. Einbeziehung des K in den Schutzbereich des Vertrags 35
a) Leistungsnähe 35
b) Gläubigernähe 36
c) Erkennbarkeit 36
d) Schutzbedürfnis des Dritten 36
e) Zwischenergebnis 37
II Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis 280 Abs 1 S 1 241 Abs 2 BGB 37
III Vertretenmüssen der Pflichtverletzung 280 Abs 1 BGB 38
IV Schaden des K 38
V Zwischenergebnis 39
VI Einrede der Verjährung 39
VII Ergebnis 40
D MÖGLICHE DELIKTISCHE ANSPRÜCHE 40
I K gegen V auf Schadensersatz i H v 1 4 Mio 823 Abs 1 BGB 40
1. Rechtsgutverletzung 40
2. Ergebnis 41
II K gegen V auf Schadensersatz i H v 1 4 Mio 823 Abs 2 BGB i V m 263 StGB
41 NA
1. Anwendbarkeit des StGB 41
2. Anspruchsvoraussetzungen des 263 Abs 1 StGB 41
a) Täuschung über Tatsachen 41
III NA
b) Irrtum 42
c) Vermögensverfügung 42
d) Vorsatz 42
e) Zwischenergebnis 42
3. Ergebnis 42
III K gegen V auf Schadensersatz i H v 1 4 Mio 826 BGB 43
IV K gegen V auf Schadensersatz i H v 150 000 823 Abs 1 BGB 43
1. Rechtsgutverletzung 43
2. Ergebnis 43
V K gegen V auf Schadensersatz i H v 150 000 823 Abs 2 BGB i V m 263 StGB
43 NA
1. Anspruchsvoraussetzungen des 263 Abs 1 StGB 44
a) Täuschung über Tatsachen 44
b) Irrtum 44
c) Vermögensverfügung 44
d) Vorsatz 44
e) Rechtswidrigkeit und Schuld 44
f) Zwischenergebnis 45
2. Ergebnis 45
VI K gegen V auf Schadensersatz i H v 150 000 826 BGB 45
1. Sittenwidrigkeit 45
2. Ergebnis 45
LITERATURVERZEICHNIS 46
IV
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
§, §§ Paragraph, Paragraphen
Abs. Absatz
AcP
AG
AktG
Alt.
Art.
BB Betriebsberater
BGB
BT-Dr.
mer 6040
c.i.c. culpa in contrahendo (lat.: Verschulden bei Vertragsverhand-
DB Der Betrieb
DD Due Diligence
ders., dies. derselbe, dieselbe(n)
d.h. das heißt
Diss.
DNotZ
DStR Deutsches Steuerrecht
€ Euro
EG
EGBGB
evtl. eventuell
f., ff. folgende, fortfolgende
FB Finanz Betrieb
Gem. Gemäß
GmbH
GmbHG
V
HGB Handelsgesetzbuch
i.d.R. in der Regel
i.H.v. in Höhe von
i.S.d. im Sinne der/des
i.V.m. in Verbindung mit
JuS Juristische Schulung
JZ
lat. lateinisch
lfd. laufende
LG Landgericht
Mio. Millionen
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NJW-RR NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht
NVersZ Neue Zeitschrift für Versicherung und Recht
NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
NZV Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
o.g. oben genannte(n)
OLG
RGZ Sammlung des Reichsgerichts in Zivilsachen
Rn. Randnummer
S. Seite; bei Artikeln und Paragraphen: Satz
s.a.
s.o.
sog.
StGB
u.a. unter anderem
v.a. vor allem
Vgl.
VI
WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht, Wertpapiermitteilun-
WPO
z.B. zum Beispiel
ZGR
ZHR
ZIP
ZPO
VII
A. Einleitung
In den letzten Jahren gewinnen Käufe und Verkäufe von Betriebsteilen und Unternehmen zunehmend an Bedeutung. 1 Eine amtliche Statistik über die Zahl von Unternehmenstransak- tionen 2 in Deutschland gibt es nicht, es existieren lediglich Erhebungen verschiedener Orga- nisationen. 3 Die Bedeutung von Unternehmenstransaktionen ist u.a. in der Globalisierung, im Trend zum Kerngeschäft, damit zur Bereinigung der Bandbreite, sowie im Kapitalbedarf für erforderliche Investitionen begründet. 4 Die Motive sind vielschichtig. So kann z.B. die Ver- besserung der Wettbewerbsfähigkeit beabsichtigt sein. Es können aber auch persönliche Beweggründe, wie z.B. das Alter, Krankheit oder bevorstehende Änderungen der Steuerge- setzgebung, ausschlaggebend sein. 5
Der folgende Sachverhalt zum Thema Unternehmenskauf wird mit dieser Arbeit im Gutach- tenstil bearbeitet:
„Seit dem Jahr 2003 stand K mit V in Vertragsverhandlungen über den Kauf der 60- %igen Beteiligung des V an der X-GmbH. Diese betreibt einen Baumarkt in S-Stadt. Von den Verhandlungen hatte auch Wirtschaftsprüfer W Kenntnis, der von der X-GmbH mit der freiwilligen Prüfung ihres Jahresabschlusses für 2003 beauftragt war.
Die Beanstandungen des W führten zu einem geänderten Jahresabschluss mit einem gegenüber dem vorherigen Abschluss leicht erhöhten Jahresüberschuss von 300.000,- €. Mit Schreiben vom 8.4.2004 an V und einem weiteren Schreiben vom 9.4.2004 an K teil- te W mit, der nunmehr vorliegende Jahresabschluss werde von ihm nicht mehr geändert und könne von ihm so bescheinigt werden.
Am 15.4.2004 schlossen K und V einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über die Be- teiligung des V zu einem Kaufpreis von 3,4 Mio. €. Noch im April 2004 wurden die Ge- schäftsanteile auf K übertragen, und K zahlte den Kaufpreis.
Später stellten sich Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung der X-GmbH heraus, die W zunächst fahrlässig nicht erkannt hatte. G hatte zum Jahresende 2003 neun Rechnungen über insgesamt nahezu 1,5 Mio. € zu Unrecht in der Bilanz aktiviert. Der endgültige Jah- resabschluss, den W am 30.5.2005 bescheinigte, wies anstelle eines Überschusses von 0,3 Mio. € einen Fehlbetrag von 1,1 Mio. € auf.
Außerdem erfuhr K, dass sich im Jahr 2006 nur eine Straße vom Baumarkt der X-GmbH entfernt eine neue Filiale einer größeren Baumarktkette niederlassen wird. Die hierdurch zu erwartenden Umsatzausfälle senken den Unternehmenswert um ca. 150.000,- €. V
1
Höfer, DStR 2005, 1829, 1829; Marten, FB 1999, 337, 337 ff.
2 Für den Begriff Unternehmenstransaktionen ist auch der Begriff „Mergers & Acquisitions“ (M&A) gebräuchlich. 3 Rotthege 2002, Rn. 1, der einige interessante Zahlen und Grafiken darstellt.
4 Dauner-Lieb 2003, S. 7 f.
5 Beisel 2006, S.1 Rn. 1.
1
hatte hiervon bereits während der Kaufverhandlungen gewusst, den ahnungslosen K je- doch nicht auf diese Sachlage hingewiesen.
K will heute zwar im Grundsatz an dem Vertrag festhalten, macht aber geltend, er hätte die Geschäftsanteile in Kenntnis des tatsächlichen Geschäftsergebnisses für 2003 nur zu einem Kaufpreis von 2 Mio. € erworben. Den Unterschiedsbetrag zum Kaufpreis verlange er zurück, notfalls von W. Wegen der neuen Konkurrenzsituation müsse V noch weitere 150.000,- € an ihn zahlen. V meint, das alles seine K's Probleme, für die er nichts könne. Er habe – was zutrifft – dem K angeboten, sämtliche Unterlagen einschließlich der Prüf- berichte selbst einzusehen und zu kontrollieren. Wenn K davon Gebrauch gemacht hätte, hätte er die Fehler bemerken können. Auch W lehnt jede Haftung ab. Im Übrigen berufen sich V und W auf Verjährung.
Welche Ansprüche hat K gegen V und gegen W?“
Mit Beantwortung obiger Fragestellung werden die im Fall enthaltenen Rechtsprobleme zum Thema Unternehmenskauf, notfalls auch unter Zuhilfenahme eines Hilfsgutachtens, erörtert. Vorschriften des Handelsgesetzbuchs werden nicht berücksichtigt.
B. Mögliche vertragliche Ansprüche des K gegen V I. Minderung i.H.v. 1,4 Mio. €, §§ 453 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 441 Abs. 1 S. 1 BGB
K könnte gegen V einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises i.H.v. 1,4 Mio. € haben aus §§ 453 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 441 Abs. 1 S. 1 BGB 6 .
1. Anzuwendendes Recht a) Anwendbarkeit des Schuldrechts nach der Schuldrechtsreform
Fraglich ist zunächst grundlegend, ob für den vorliegenden Fall das aktuell oder das zuvor gültige Schuldrecht anzuwenden ist.
Gem. Art. 11 Abs. 1 S. 1 EG-Richtlinie 1999/44/EG 7 waren die EG-Mitgliedstaaten, so auch die Bundesrepublik Deutschland, aufgefordert, die EG-Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie durch geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem 01.01.2002 umzusetzen. So wurde mit § 4 Abs. 1 S. 1 im Gesetzesentwurf zur Schuldrechtsmodernisierung 8 , als allgemeiner Überleitungsvorschrift, festgelegt, dass auf vor dem 01.01.2002 entstandenen Schuldver- hältnissen die Vorschriften des bis dahin gültigen BGB anzuwenden seien. Daraus folgt,
6
§§ ohne nähere Bezeichnung sind im Weiteren solche des BGB.
7 Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (sog. "Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie"), Amts- blatt der Europäischen Gemeinschaften, 7.7.1999, Blatt L 171/16.
8 BT-Dr., S. 34.
2
dass für alle ab dem 01.01.2002 begründeten Schuldverhältnisse das sog. neue Schuldrecht gilt.
Lt. Sachverhalt wurde zwischen V und K am 15.04.2004 ein Kaufvertrag, und damit ein ver- tragliches Schuldverhältnis, geschlossen, so dass das aktuell geltende Schuldrecht vorlie- gend einschlägig ist.
Das aktuell geltende Schuldrecht ist anzuwenden.
b) Anwendbarkeit des Kaufrechts
Des Weiteren ist fraglich, ob die Gewährleistungsvorschriften im Kaufrecht des BGB für den vorliegenden Sachverhalt überhaupt anwendbar sind.
Gemäß dem o.g. Gesetzesentwurf sollen die kaufrechtlichen Regelungen grundsätzlich auf den Sachkauf abstellen 9 . Damit steht der Kauf von Sachen im deutschen Kaufrecht im Vor- dergrund und ist Gegenstand der §§ 433 bis 452 BGB. 10 Sachen sind gem. § 90 BGB nur körperliche Gegenstände, die zudem untereinander unterscheidbar sein müssen. 11 Bei ei- nem Sachkauf sind mit der Sache auch ihre wesentlichen Bestandteile i.S.d. § 93 sowie ihr Zubehör i.S.d. §§ 311c, 97 verkauft. 12
Die Anwendbarkeit der Gewährleistungsvorschriften im Kaufrecht ist damit für den Sachkauf direkt gegeben.
§ 453 Abs. 1 erweitert den Anwendungsbereich der §§ 433 bis 452. Hiernach finden die Vor- schriften über den Kauf von Sachen auf den Kauf von Rechten (Alt. 1) und sonstigen Ge- genständen (Alt. 2) entsprechende Anwendung. § 453 Abs. 1 stellt eine Art kaufrechtlichen Auffangtatbestand dar 13 , so dass außer Sachen und Rechten als Kaufgegenstände u.a. auch Unternehmen und Unternehmensteile in Betracht kommen. 14 Gemäß herrschender Mei- nung 15 wird der Unternehmenskauf als sonstiger Gegenstand (Alt. 2) und der reine (Gesell- schafts-)Anteilskauf dagegen als Rechtskauf (Alt. 1) betrachtet. Mit der Schuldrechtsreform wurden die Gewährleistungshaftung von Sach- und Rechtskauf sowie dem Kauf sonstiger Gegenstände vereinheitlicht, so dass, unabhängig von der jeweiligen Art des Kaufs, die Ge- währleistungsvorschriften im Kaufrecht des BGB Anwendung finden. 16 Daher sind die §§ 433
10 Bamberger/Roth, Faust, Vorbemerkung zu §§ 433-479, Rn. 2.
11 MüKommBGB1, Holch, § 90, Rn. 7.
12 MüKommBGB3, Westermann, § 433, Rn. 11.
13 AnwKomm, Büdenbender, § 453, Rn. 3; Bamberger/Roth, Faust, § 453, Rn. 23. 14 MüKommBGB3, Westermann, § 453, Rn. 20; BT-Dr., S. 242, wo u.a. die entgeltliche Übertragung von Unter- nehmen oder Unternehmensteilen genannt sind.
15 So u.a. BGH DStR 2001, 1578, 1579; Bamberger/Roth, Faust, § 453, Rn. 27; Böttcher/Grewe, NZG 2005, 950, 950; Fischer, DStR 2004, 276, 276; Grimm, NZA 2002, 193, 194; Gronstedt, ZIP 2002, 52, 53; Haas 2002, Rn. 541; Hettler 2004, § 4 Rn. 10 und 26; KurzKommHGB, Hopt, Einleitung vor § 1, Rn. 44 und 46; Schröcker, ZGR 2005, 63, 72; Triebel, BB 2002, 521, 523; Weitnauer, NJW 2002, 2511, 2513; Wolf, DB 2002, 411, 411. 16 Schröcker, ZGR 2005, 63, 72.
3
ff., aufgrund der Verweisung in § 453 Abs. 1, für nahezu alle handelbaren Wirtschaftsgüter anwendbar. 17
Für den Sachverhalt bedeutet das, dass die Gewährleistungsvorschriften des BGB- Kaufrechts, unabhängig von der Art des Kaufs, anwendbar sind.
c) Zwischenergebnis
Unabhängig davon, ob ein Sachkauf, ein Rechtskauf oder ein Kauf sonstiger Gegenstände vorliegt, sind die §§ 433 ff. BGB nach dem derzeit geltendem Schuldrecht anwendbar.
2. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB
Zwischen K und V müsste ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 zustande gekommen sein.
a) Vorliegen eines Kaufvertrags
Dazu müssten K und V einen Kaufvertrag geschlossen haben.
Der Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, der auf wirtschaftlichen Umsatz von Ware ge- gen Geld gerichtet ist. 18 § 433 bestimmt dafür die vertragstypischen Pflichten. Diese stellen die Hauptpflichten zwischen Verkäufer und Käufer dar, die für beide Parteien noch um Ne- benpflichten (Nebenleistungspflichten wie z.B. Aufklärungs-, Auskunfts-, Beratungs-, Mitwir- kungs- und Unterlassungspflichten 19 einerseits, Rücksichtnahme-, Schutz- und Obhutpflich- ten i.S.d. des § 241 Abs. 2 andererseits) ergänzt werden können. 20 Gem. § 433 Abs. 1 ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen, wobei die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu sein hat. Im Gegenzug ist der Käufer gem. § 433 Abs. 2 verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Ein Kaufvertrag i.S.d. § 433 liegt jedoch nur dann vor, wenn die Kaufvertragselemente (Vertragsparteien, Kaufgegenstand, Kaufpreis) hinreichend genug bestimmt oder zumindest bestimmbar sind. 21
V und K haben über den 60%-igen GmbH-Anteil des V Vertragsverhandlungen geführt, sich dann geeinigt und am 15.04.2004 einen Kaufvertrag i.H.v. 3,4 Mio. € geschlossen. Ein Kauf- vertrag i.S.d. § 433 liegt somit vor.
Zwischen K und V ist ein Kaufvertrag gem. § 433 zustande gekommen.
17
Schröcker, ZGR 2005, 63, 71 f.
18 Bamberger/Roth, Faust, Vorbemerkung zu §§ 433-479, Rn. 8.
19 JauernigKommBGB, Berger, § 433, Rn. 23.
20 MüKommBGB3, Westermann, § 433, Rn. 1.
21 MüKommBGB3, Westermann, § 433, Rn. 9, mit Verweis auf Rn. 19, wo die Bestimmbarkeit konkretisiert wird.
4
b) Einhaltung von Formerfordernissen
Der Kaufvertrag müsste den gesetzlichen Formerfordernissen genügen.
Grundsätzlich können Anteile an einer Gesellschaft formfrei übertragen werden 22 , soweit keine spezialgesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt. Gem. § 15 Abs. 1 GmbHG sind die Geschäftsanteile einer GmbH veräußerlich, für deren Veräußerung es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags (Abs. 3 und Abs. 4) bedarf.
Vorliegend ist dem Formerfordernis gem. § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG genüge getan, da der Kaufvertrag in notarieller Form geschlossen wurde.
Der Kaufvertrag entspricht damit auch den Formerfordernissen.
c) Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 Abs. 1 BGB
Fraglich ist, ob die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff.) zu beachten sind. Dann müsste K gem. § 474 Abs. 1 S. 1 als Verbraucher eine bewegliche Sache von einem Unternehmer gekauft haben.
Verbraucher ist gem. § 13 jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Unternehmer ist gem. § 14 Abs. 1 eine natürliche oder juristische Person, die ein Rechtsge- schäft in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt. Ist der Käufer kein Verbraucher und/oder der Verkäufer kein Unternehmer, sind die Verbrauchsgüterkaufvorschriften nicht anwendbar. 23
K, als natürliche Person, erwirbt eine Beteiligung an der X-GmbH. Dies muss, nicht zuletzt auch aufgrund der Höhe des Kaufpreises, einer gewerblichen bzw. selbstständigen berufli- chen Tätigkeit des K zugerechnet werden. K ist somit als Unternehmer zu betrachten.
Die Verbrauchsgüterkaufvorschriften (§§ 474 ff.) sind nicht zu beachten.
d) Art des Kaufs
Fraglich ist, welche Art von Kauf V und K getätigt haben.
(1) Der Unternehmenskauf
Beim Erwerb der Beteiligung könnte ein Unternehmenskauf vorliegen.
Das bürgerliche Recht enthält keine Legaldefinition des Begriffs des Unternehmens. 24 Zivil- rechtlich kann ein Unternehmen als eine selbstständige Organisations- und Funktionseinheit
22
Klein-Blenkers, NZG 1999, 185, 188.
23 Grimm, NZA 2002, 193, 195; Müller, NJW 2002, 1026, 1027; Weigl, DNotZ 2005, 246, 253, wonach ein Kauf einer Gesellschaftsbeteiligung kein Verbrauchsgüterkauf sein könne, da dieser nur den Kauf von (beweglichen) Sachen, und nicht von Rechten, betrifft; Weitnauer, NJW 2002, 2511, 2517. 24 KurzKommHGB, Hopt, Einleitung vor § 1, Rn. 31.
5
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Dieter Hoffmann, 2006, Bürgerlichrechtliche Ansprüche beim Unternehmenskauf, Munich, GRIN Publishing GmbH
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