Wirtschaftswissenschaftliches Zentrum WWZ der Universität Basel
Abteilung Gesundheitsökonomie
Staatliche Hilfen zur Deckung des individuellen Wahlbedarfs im Alter
Kritische Würdigung der 3. Säule aus ökonomischer und sozialpolitischer Sicht
Seminararbeit zum Blockseminar: Theorie und Politik der schweizerischen Altersvorsorge
Vorgelegt von:
Beat Flury
Basel, 06. Juni 2002
Inhaltsverzeichnis
Einleitung 2
1. Zielsetzung der 3. Säule 3
2. Entstehung 4
3. Ausgestaltung der 3. Säule 5
3.1 Gebundene Vorsorge (Säule 3a) 5
3.2 Freie Vorsorge (Säule 3b) 6
3.3 Gegenüberstellung freie-/gebundene Vorsorge 7
4 Kosten der Steuerbegünstigung 8
4.1 Säule 3a 8
4.2 Säule 3b 10
4.3 Fazit zum Steuerverlust 12
5. Was bewirkt die 3. Säule 13
5.1 Nutzniesser der Säule 3a 13
5.2 Befürworter der 3. Säule 14
5.3 Gegner der 3. Säule 15
5.4 Gesellschaftlicher Nutzen 16
5.5 Gesellschaftlicher Schaden 17
5.6 Ausblick, Verbesserungen 18
6. Sozialpolitische Betrachtung der dritten Säule 20
6.1 Umverteilung 21
6.1.1 Chancengleichheit 21
6.1.2 Bedarfsgerechtigkeit 21
7. Zusammenfassung der Ergebnisse 22
8. Schlussbemerkungen 23
Abkürzungen 24
Abkürzungen 24
Literaturverzeichnis 25
Einleitung
Das Schweizerische Vorsorgesystem beruht auf dem sogenannten Drei-Säulen-Prinzip, welches 1972 in einer Volksabstimmung gutgeheissen wurde. Seither steht die erste Säule für die 1948 eingeführte AHV, die Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatz während des Militärdienstes (EO), die Arbeitslosenversicherung (ALV) sowie die Unfallversicherung.
Erst 13 Jahre später kamen die zwei anderen Säulen dazu: die obligatorische berufliche Vorsorge und die individuelle Vorsorge. Die 2. Säule oder die berufliche Vorsorge soll die Fortsetzung der bisherigen Lebenshaltung sichern, während das freiwillige Vorsorgesparen (3. Säule) den individuellen Wahlbedarf im Alter zu decken hilft.
Innerhalb der 3. Säule muss unterschieden werden, zwischen der mit Steuerprivilegien ausgestatteten Säule 3a und allen andern, meist nicht steuerbegünstigten Sparformen (Säule 3b). Die 3. Säule ist Bestandteil der auf der Bundesverfassung beruhenden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AHI-Vorsorge, Art. 111-113 der Bundesverfassung).
Ich möchte mit der folgenden Arbeit versuchen, die aktuelle Ausgestaltung der dritten Säule darzustellen. Die daraus gewonnenen Ergebnisse unterstelle ich einer kritischen ökonomischen und sozialpolitischen Würdigung.
1. Zielsetzung der 3. Säule
Die erste Säule besteht aus der AHV und der IV. Sie erfasst die gesamte Wohnbevölkerung und gewährleistet die Grundsicherung. Die berufliche Vorsorge bildet die zweite Säule. Sie ist lediglich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab einem bestimmten Einkommen eine Pflichtversicherung und hat die Aufgabe, den gewohnten Lebensstandard auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu sichern. Für den individuellen weitergehenden Vorsorgebedarf steht die Selbstvorsorge der Säule 3a und 3b offen. Um zu definieren, was unter dem individuellen Wahlbedarf verstanden werden kann, bedarf es zuerst der Analyse, wie die gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise fortzusetzen ist. Der Bundesrat ist in seiner Botschaft zum BVG vom 19. Dezember 1975 davon ausgegangen, ,,dass die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung, welche durch die ersten beiden Säulen ermöglicht werden soll, mit der Gewährung einer Gesamtrente im Ausmass von 60 Lohnprozenten erreicht werden kann, dies für Alleinstehende und im Rahmen einer vertretbaren Lohngrenze. Dabei handelt es sich um durchschnittlich 60% des Bruttolohnes einer normalen beruflichen Laufbahn, dies bedeutet um die 70% des entgangenen Nettolohnes"1.
Es wird deutlich, dass sich die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise an einem durchschnittlichen Vorsorgeschutz zu orientieren hat. Dieses verfassungsmässige Leistungsziel findet jedenfalls dort seine Grenzen, wo es darum geht, im Einzelfall sehr wohlhabenden Versicherten einen überdurchschnittlich hohen Vorsorgeschutz zu garantieren, welcher eindeutig nicht mehr als "angemessen" bezeichnet werden kann2.
2. Entstehung
Das Drei-Säulen-Prinzip für die Altersvorsorge ist seit 1972 in der Bundesverfassung verankert; der entsprechend geänderte Artikel 34quater der alten BV wurde in der Volksabstimmung vom 3. Dezember 1972 angenommen. Beim Drei-Säulen-Prinzip handelt es sich um den Gegenvorschlag des Bundesrates zur ,,Initiative für eine wirkliche Volkspension", welche die Partei der Arbeit (PdA) im Dezember 1969 eingereicht hatte. Die PdA-Initiative verlangte einen substantiellen Ausbau der AHV, als obligatorische staatliche Versicherung für alle. Die zweite Säule (berufliche Vorsorge) sollte grundsätzlich in dieser aufgehen. Das Konzept der Volkspension hätte vor allem für Personen mit kleinem und mittlerem Einkommen, sowie für Nichterwerbstätige und damit für viele Frauen Verbesserungen bewirkt.
Die dritte Säule ist die individuelle Ergänzung der 1. und der 2. Säule und beruht auf Artikel 111 der Bundesverfassung (BV) ,,Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge, insbesondere durch Massnahmen der Fiskal und Eigentumspolitik".
[...]
1 BBI 1976 I 157
2 Bundesrat 2000, 2676
Quote paper:
Beat Flury, 2002, Staatliche Hilfen zur Deckung des individuellen Wahlbedarfs im Alter - Kritische Würdigung der 3. Säule aus ökonomischer und sozialpolitischer Sicht, Munich, GRIN Publishing GmbH
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