Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871


Seminararbeit, 2008

29 Seiten, Note: 15


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einführung

II. Die Entstehung der Reichsverfassung

III. Wesentlicher Inhalt der Reichsverfassung
1. Die Staatsorgane
1.1 Der Kaiser als „Präsidium des Bundes“
1.2 Der Reichskanzler
1.3 Der Reichstag
1.4 Der Bundesrat
2. Die Rechtsgestalt des Reichs
3. Die Zuständigkeiten des Reichs
3.1 Die Gesetzgebungszuständigkeit
3.2 Die Verwaltungszuständigkeit
3.3 Die Gerichtsbarkeit
4. Die Finanzverfassung des Reichs
5. Die Grundrechte
6. Die Lehre vom Gesetzesvorbehalt
7. Das Wahlrecht
8. Die Parteien
9. Die Verfassungsänderung

IV. Die Verfassungswirklichkeit
1. Der Kaiser als Reichsoberhaupt
2. Die Reichsleitung
3. Die Außenpolitik
4. Die Militärische Kommandostruktur
5. Die Reichstagsauflösungen

V. Die Wirkmächtigkeit der Verfassung

VI. Resumé

Literaturverzeichnis

I. Einführung

Seit dem Jahre 1806 existierten Pläne, die Einheit Deutschlands herbeizuführen. Manche von diesen Plänen basierten auf dem monarchischen, andere auf dem republikanischen Prinzip. Manche hielten sich im kleindeutsche, andere wiederum im großdeutschen Rahmen. Einige akzeptierten Preußen als Hegemonialmacht, andere Österreich, wieder andere lehnten den Hegemonialgedanken völlig ab. Besonders in den jahrelangen Debatten um die Bundesreform vor und nach 1848 verstärkte sich diese Diskussion. Dass sich schließlich gerade Otto von Bismarcks Entwurf einer neuen Verfassung durchsetzte, wurde nicht durch Volksabstimmung, durch Beschluss einer Nationalversammlung oder Mehrheitsbeschluss eines deutschen Staatenkongresses entschieden; sondern letztendlich durch den Sieg der preußischen Armee auf dem Schlachtfeld von Königgrätz, wozu folgerichtig die Vollendung auf dem Schlachtfeld von Sedan und vor den Toren des belagerten Paris kam.[1]

Im Folgenden wird zunächst die Entstehung der Reichsverfassung (RV) geschildert. Danach wird auf die wesentlichen Inhalte eingegangen und im Anschluss daran die Verfassungswirklichkeit dargestellt.

II. Die Entstehung der Reichsverfassung

Nachdem die politischen Bewegungen der Jahre 1848/49 gescheitert waren, hatte Österreich das Ziel, den Deutschen Bund wiederzubeleben. Die fast bis zum Ausbrechen von Auseinandersetzungen gestiegenen Spannungen zwischen beiden deutschen Großmächten Österreich und Preußen wurden durch die „Olmützer Punktation“ vom 29.11.1850 vorerst beigelegt. Zugleich wurde u.a. eine Bundesreform, d.h. eine Reform des Deutschen Bundes, vereinbart.[2] Aufgrund des Dualismus der beiden Großmächte entstanden auch weiterhin nicht selten Konflikte.[3]

Der Gegensatz zwischen Österreich und Preußen entlud sich schließlich in dem Streit über Schleswig Holstein. Dieser Streit führte 1866 zu einem Krieg, welcher mit dem Prager Frieden vom 23.8.1866 beendet wurde.[4] Dieser hatte u.a. die Auflösung des Deutschen Bundes zum Inhalt. Preußen annektierte Hannover, Kur-Hessen, Nassau und Frankfurt und bekam Schleswig-Holstein hinzu. Der Prager Frieden „zerstörte“ jede Hoffnung auf eine großdeutsche Lösung und gab Preußen die Möglichkeit, Deutschland unter seiner Führung neu zu gestalten. Otto von Bismarck wurde dabei zur treibenden Kraft.

Preußen war im Norden zur allein führenden Macht geworden. Am 18.8.1866 brachte es ein Bündnis der Mehrzahl der norddeutschen Staaten zustande, das die Errichtung einer neuen Bundesverfassung unter Mitwirkung eines gemeinschaftlich zu berufenden Parlaments, welches nach dem Reichswahlgesetz von 1849 gewählt werden sollte, und die Herstellung eines Entwurfs der Bundesverfassung durch die beteiligten Regierungen zum Gegenstand hatte.[5] Preußen legte dem gewählten Reichstag einen erarbeiteten Verfassungsentwurf vor, den dieser am 16.4.1867 als Verfassung des Norddeutschen Bundes annahm.[6] Die Verfassung des Norddeutschen Bundes war so konzipiert, dass keine neue Verfassungsgesetzgebung erforderlich war, um den Norddeutschen Bund zum Deutschen Reich zu erweitern. Es genügte ein einfacher Akt der Gesetzgebung. Die Verfassung des Norddeutschen Bundes „hielt die Waage“ zwischen Einheitsstaat und einem Staatenbund.[7]

Die Umbildung des Norddeutschen Bundes zum Deutschen Reich vollzog sich mit dem Krieg gegen Frankreich 1870/71.[8] Nach den ersten militärischen Erfolgen der Deutschen im Krieg gegen Frankreich begannen im September 1870 die Verhandlungen zwischen dem Norddeutschen Bund unter der Führung Preußens und den süddeutschen Ländern über die politische Einigung der deutschen Staaten. Im Ergebnis der Reichseinigungsgespräche beschloss der Norddeutsche Bund gemeinsam mit den Großherzogtümern Baden und Hessen die Gründung des Deutschen Bundes, dem im November 1870 unter Gewährung zahlreicher Sonderrechte[9] auch die Königreiche Bayern und Württemberg beitraten (sog. Novemberverträge).[10] Grundlage der neuen Bundesverfassung sollte die Verfassung des Norddeutschen Bundes sein.[11] Die Verfassung des Deutschen Bundes, die inhaltlich weitgehend der am 16. April 1867 verabschiedeten Verfassung des Norddeutschen Bundes glich, trat am 1. Januar 1871 in Kraft.[12]

Nach der Kaiserproklamation am 18. Januar 1871 im Spiegelsaal des Königsschlosses von Versailles und der ersten Reichstagswahl am 3. März 1871 ersetzte schließlich die Verfassung für das Deutsche Reich vom 16. April 1871 die vorläufigen Verfassungsverträge des Deutschen Bundes.[13] An den entsprechenden Stellen der Konstitution wurde das Wort "Deutsches Reich" eingefügt, dem Staatsoberhaupt der Titel "Deutscher Kaiser" verliehen und die Sonderrechte der süddeutschen Staaten eingearbeitet.[14] Nachdem der Reichstag die so modifizierte Verfassung am 14. April 1871 mit überwältigender Mehrheit verabschiedet hatte, wurde sie zwei Tage später von Kaiser Wilhelm I. unterschrieben und am 4. Mai desselben Jahres veröffentlicht.

Weil Reichsgründung und Verfassung im Wesentlichen das Werk des preußischen Ministerpräsidenten und Bundeskanzlers des Norddeutschen Bundes Otto von Bismarcks waren, wird das Deutsche Reich von 1871 auch als Bismarck-Reich und seine Verfassung als Bismarcksche Reichsverfassung bezeichnet.[15]

III. Wesentlicher Inhalt der Reichsverfassung

1. Die Staatsorgane

Die Reichsverfassung ging von vier Staatsorganen aus, dem Bundespräsidium (Art. 11 ff. RV), dem Reichskanzler, dem Bundesrat (Art. 6 ff. RV), und dem Reichstag (Art. 20 ff. RV). Das Amt des Reichskanzlers war nicht in einem eigenen Abschnitt, sondern in den Vorschriften über das Präsidium geregelt.

1.1 Der Kaiser als „Präsidium des Bundes“

Das „Präsidium des Bundes“ stand dem König von Preußen zu, welcher den Namen „Deutscher Kaiser“ führte (Art. 11 Abs. 1 RV). Die Verbindung von preußischem Königtum und deutschem Kaisertum führte zu einem weiteren Machtzuwachs Preußens.[16] Der Kaiser hatte staatsrechtlich die Stellung eines konstitutionellen Monarchen.[17]

Zu den wichtigsten Befugnissen des Kaisers zählten die Ernennung und Entlassung des Reichskanzlers (Art. 15 Abs. 1 RV). Der Kaiser vertrat das Reich völkerrechtlich,[18] konnte Bündnisse und andere Verträge mit fremden Mächten eingehen und beglaubigte und empfing Gesandte. Außerdem konnte er anderen Staaten den Krieg erklären (Art. 11 RV). Diese kaiserlichen Befugnisse wurden dadurch beschränkt, dass er für Verträge mit fremden Mächten, soweit sie Bereiche betrafen, für welche das Reich Gesetzgebungsbefugnisse hatte, die Zustimmung von Bundesrat und Reichstag benötigte (Art. 11 Abs. 4 RV).[19] Insbesondere musste der Bundesrat eine Kriegserklärung durch den Kaiser erlauben (Art. 11 Abs. 3 RV). Die Einwilligung des Bundesrats war aber im Falle eines Angriffskriegs auf das Gebiet des Bundes oder seiner Küsten entbehrlich. Der Kaiser hatte darüber hinaus die Befugnis zur Berufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung von Bundesrat und Reichstag sowie – gemeinsam mit dem Bundesrat – zur Auflösung des Reichstages (Art. 12, 24 S. 2 RV). Ihm standen auch die Einbringung von Vorlagen im Bundesrat und die Einbringung von Bundesratsvorlagen im Reichstag (Art. 16 RV) sowie die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung derselben zu (Art. 17 S. 1 RV). Der Kaiser hatte zudem die Verwaltungshoheit auf den Gebieten der unmittelbaren Reichsverwaltung (Art. 17 S. 1 RV).

Aus den angeführten Artikeln ergibt sich, dass die Kaiserwürde untrennbar mit der Krone Preußens verbunden war. Ein Verzicht auf nur eines der Ämter war nicht möglich, was praktisch wurde, als Anhänger der Monarchie 1918 eine Abdankung Wilhelms II. nur als Kaiser erwogen.[20]

Die Kaiserlichen Machtbefugnisse gingen aber weiter als der Name "Präsidium des Bundes" vermuten ließ. Machtpolitisch äußerst wirksam war, dass der Kaiser den Reichskanzler und die Reichsbeamten, die als Leiter der Reichsämter direkt dem Kanzler unterstellt waren, ernennen und absetzen konnte (Art.15 Abs.1, Art.18 Abs.1 RV). Reichskanzler und Reichsbeamte waren dem Kaiser verpflichtet und nicht dem Parlament. Somit war die Exekutive des Reichs nur dem Kaiser gegenüber verantwortlich.[21] Anordnungen und Verfügungen des Kaisers bedurften der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, der dadurch die Verantwortlichkeit übernahm (Art.17 S. 2 RV). Dies bedeutete reziprok zur Beschränkung der monarchischen Macht Unverantwortlichkeit und Unverletzlichkeit des Kaisers.[22]

Die Kriegsmarine unterstand dem einheitlichen Oberbefehl des Kaisers; ihre Organisation und Zusammensetzung oblag dem Kaiser, er ernannte die Offiziere und Marinebeamten (Art. 53 Abs. 1 RV). Nach Art. 63 Abs. 1 RV unterstand das Landheer dem Oberbefehl des Kaisers im Frieden und im Krieg. Wichtiger Ausfluss der Kommandogewalt des Kaisers war nach Art. 68 RV die - nie praktisch gewordene, doch als Drohmittel benutzte - Befugnis, den Kriegszustand zu erklären, wenn in einem Teil des Bundesgebiets die öffentliche Sicherheit bedroht gewesen wäre.

Außerdem standen dem Kaiser mit dem Kanzler zusammen erhebliche Druckmittel zur Durchsetzung der Gesetze im Reichstag zur Verfügung; insbesondere das dem Monarchen verbriefte Recht der vorzeitigen Parlamentsauflösung mit anschließenden Neuwahlen.

Der Kaiser hatte die Möglichkeit, sich zu seiner Beratung fachkundige Gremien zu schaffen. So entstanden das für das Heer zuständige 'Militär“- sowie das 'Marinekabinett'. Ein 'Zivilkabinett' informierte den Kaiser über die Regierungspolitik.[23]

Die Prärogativen des Kaisers schränkten das Mitwirkungsrecht des Reichstags stark ein. Somit galt im Deutschen Reich nach 1871 der Kaiser als Souverän und die Verfassung war damit noch weit entfernt vom liberalen Ziel der Volkssouveränität, welche indirekt über das Parlament zum Ausdruck kommen sollte. Die Parlamentarisierung des Reichs, d.h. die Bewegung, die dazu führte, dass der Reichstag im Mittelpunkt der Macht stand, kam erst mit der Oktoberreform 1918. Problematisch war nach der Reichsverfassung vor allem das Verhältnis von Reichskanzler und Kaiser. Denn beide hatten die gemeinsame Aufgabe, die Regierungsgewalt des Reichs auszuüben.[24] Aufgrund der Abhängigkeit des Kanzlers vom Kaiser musste ersterer den politischen Willen des Kaisers bei seiner Amtsführung beachten.

1.2 Der Reichskanzler

Der Reichskanzler verkörperte die Exekutive. Es galt das konstitutionelle Prinzip, wonach alle Verfügungen des Kaisers der Gegenzeichnung durch den Reichskanzler bedurften, der damit die Verantwortlichkeit übernahm (Art. 17 RV).[25] Wenn auch der Reichskanzler vom Kaiser gem. Art. 15 S. 1 RV frei – ohne jegliche Einflussmöglichkeit des Reichstags - ernannt und ebenso abgesetzt werden konnte, bestimmte doch er gemeinsam mit dem Kaiser die Richtlinien der Reichspolitik, was sich aus dem Zusammenspiel der Art. 11 und 17 RV ergab.[26] Die ihm in Art. 11 Abs. 1 S. 1 RV zugewiesene Regierungsgewalt des Reichs konnte der Kaiser nur im Einvernehmen mit dem Kanzler ausüben, welcher nach Art. 17 S. 2 durch die Gegenzeichnung die Verantwortlichkeit zu übernehmen hatte; jede kaiserliche Entscheidung, auch und gerade in den grundsätzlichen Richtlinienfragen, hing daher von der Bereitschaft des Kanzlers zur Gegenzeichnung und Verantwortlichkeitsübernahme ab. So wie die Ernennung durch den Kaiser den Reichskanzler im hohen Maße unabhängig vom Reichstag machte, gab die Verantwortlichkeitsübernahme ihm eine starke Unabhängigkeit im Verhältnis zum Reichsoberhaupt. In der Freiheit des Monarchen zur freien Ernennung und Absetzung des Kanzlers äußerte sich der Verfassungstyp der konstitutionellen Monarchie am deutlichsten. Die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers bedeutete bis 1918 aber nicht, dass dieser für seine Tätigkeit das Vertrauen des Parlaments bedurft hätte. Denn es galt nicht das parlamentarische Prinzip. Dieses wurde erst am 28.10.1918 in Art. 15 Abs. 3 der Reichsverfassung aufgenommen. In der Wirklichkeit musste er aber ständig um die Gunst des Parlaments werben.[27]

[...]


[1] Vgl. dazu Kimminich, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 457 ff.

[2] Eisenhardt, Dt. Rechtsgeschichte, Rnr. 556.

[3] Huber, Dt. Verfassungsgeschichte, Bd. 3, S. 129 ff.

[4] Hoke, Österr. Und dt. Rechtsgeschichte, S. 419.

[5] Eisenhardt, Deutsche Rechtsgeschichte, Rnr. 557.

[6] Huber, Dt. Verfassungsgeschichte, Bd. 3, S. 643 ff.; Brandt, Der lange Weg in die demokratische Moderne, S. 133.

[7] Conrad, Der deutsche Staat, S. 153.

[8] Willoweit, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 251; Eisenhardt, Dt. Rechtsgeschichte, Rnr. 558.

[9] Zu den Sonderrechten: Krug, Die Sonderrechte der dt. Bundesstaaten, S. 1 ff.

[10] Eisenhardt, Deutsche Rechtsgeschichte, Rnr. 558.

[11] Huber, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 742 ff.

[12] Frotscher/Pieroth, Verfassungsgeschichte, Rnr. 372 ff.

[13] Willoweit, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 252 f.

[14] Vgl. Hocke, Öster. und dt. Rechtsgeschichte, S. 419.

[15] Hocke, Öster. und deutsche Rechtsgeschichte, S. 420.

[16] Huber, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 809 ff.; Frotscher/Pieroth; Verfassungsgeschichte, Rnr. 396.

[17] Huber, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 814.

[18] Scheyhing, Dt. Verfassungsgeschichte der Neuzeit, S. 201.

[19] Scheyhing, Dt. Verfassungsgeschichte der Neuzeit, S. 201.

[20] Vgl. Ebel/Thielmann, Rechtsgeschichte, Rnr. 544.

[21] Huber, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 809 ff.

[22] Ebel/Thielmann, Rechtsgeschichte, Rnr. 544.

[23] Huber, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 816 ff.

[24] Frotscher/Pieroth, Verfassungsgeschichte, Rnr. 398.

[25] Huber, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 815; Hocke, Österreichische und deutsche Rechts geschichte, S. 420.

[26] Hocke, Österreichische und deutsche Rechtsgeschichte, S. 420; Frotscher/Pieroth, Ver- fassungsgeschichte, Rnr. 398; Huber, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 821.

[27] Kimminich, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 432.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871
Hochschule
Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Note
15
Autor
Jahr
2008
Seiten
29
Katalognummer
V93531
ISBN (eBook)
9783638068338
ISBN (Buch)
9783638954402
Dateigröße
506 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Anfertigung der Seminararbeit ist Voraussetzung für die Zulassung der Promotion an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg.
Schlagworte
Verfassung, Deutschen, Reiches, April, Reichs, 1871
Arbeit zitieren
Markus Peter (Autor:in), 2008, Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/93531

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