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Die zunehmende Regionalisierungstendenz innerhalb der WTO 1
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Die zunehmende Regionalisierungstendenz innerhalb der WTO 2
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Abkürzungsverzeichnis
ASEAN Association of South-East Asian Nations CAFTA Central American Free Trade Association CARICOM Caribean Community and Common Market EFTA European Free Trade Association EGKS Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft GATT General Agreement on Tariffs and Trade GATS General Agreement on Trade in Services HVILJ Harvard International Law Journal RIW Recht der Internationalen Wirtschaft
Inhaltsverzeichnis
1. Die zunehmende Regionalisierungstendenz innerhalb der WTO 2
2. Rechtliche Ausnahmeregelungen der WTO für regionale
Integrationsgemeinschaften........................................................................ 2
2.1 Art. XXIV GATT 2
2.1.1 Zulässige Integrationsformen 3
2.1.2 Die allgemeine Regelung des Abs. 4 4
2.1.3 Die Voraussetzung annähernd den gesamten Handel des Abs. 8 6
2.1.4 Die Voraussetzung keine höheren oder einschränkenderen
Handelsbeschränkungen des Abs. 5 8
2.1.5 Die Anpassung der gebundenen Rahmenzölle bei Bildung einer
Präferenzzone nach Abs. 6 10
2.1.6 Die Notifizierungspflicht bei regionalen Abkommen gemäß Abs. 7 11
2.2 Die Erteilung von Waivers gemäß Art. XXV: 5 GATT 13
2.3 Die Ermächtigungsklausel 14
2.4 Art. V GATS 16
3. Die Prüfungs- und Überwachungspraxis durch das Komitee für regionale
Handelsabkommen 17
4. Ausblick 20
Die zunehmende Regionalisierungstendenz innerhalb der WTO II
1. Die zunehmende Regionalisierungstendenz innerhalb der WTO
Seit Beginn der achtziger Jahre treten die an Zahl und Bedeutung rapide zunehmenden regionalen Handelsabkommen immer stärker in direkte Konkurrenz zum multilateralen Handelssystem der WTO. 1
Die WTO verfolgt das Ziel eines einheitlichen, globalen Handelssystems durch die Liberalisierung des internationalen Handels auf multilateraler Basis. Wichtigste Regelung zur Erreichung dieses Ziel ist das im WTO-Recht verankerte Prinzip der Meistbegünstigung, welches die einer Vertragspartei gewährten Vorteile auf alle Mitglieder ausdehnt.
Regionale Integrationsabkommen verletzen das Meistbegünstigungsprinzip, da sie ihre Mitglieder begünstigen, ohne die Vorteile an andere Staaten weiterzugeben. 2
Dennoch bestehen im Recht der Welthandelsorganisation Ausnahmeregelungen für regionale Integrationsprozesse, was auf den ersten Blick einen fundamentalen Widerspruch darstellt. 3 Die Befürworter regionaler Integration sehen in der Koexistenz von WTO und regionalen Präferenzabkommen keine Abwendung vom Multilateralismus, sondern l ediglich eine Zwischenstufe im multilateralen Liberalisierungsprozess. 4 Dagegen befürchten die Gegner eine Erosion der Meistbegünstigung und einen Zerfall des Welthandelssystems in feindliche Handelsblöcke. 5 Die vorliegende Arbeit diskutiert die Ausnahmeregelungen des WTO-Rechts für regionale Integrationsabkommen. 6 Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf den rechtlichen Bestimmungen des Art. XXIV GATT, welcher die wohl wichtigste und meistgenutzte Möglichkeit der Bildung von regionalen Präferenzräumen darstellt. 7 Die übrigen Normen können lediglich in Ansätzen vorgestellt werden, da ansonsten aufgrund der Komplexität der Thematik der vorgegebene Rahmen der Arbeit weit überschritten würde. Weiterhin wird das Prüfungs- und Kontrollverfahren durch das Komitee für regionale Handelsabkommen näher erläutert. Die Arbeit schließt mit einem Ausblick auf erforderliche Reformen des WTO Rechts für Regionalausnahmen.
2. Rechtliche Ausnahmeregelungen der WTO für regionale Integrationsgemeinschaften Da sich die historischen Präferenzen des GATT inzwischen als bedeutungslos erwiesen haben, lassen sich die Ausnahmeregelungen des WTO-Rechts für Regionalzusammenschlüsse in drei Bereiche gliedern.
1 Nach einer Studie des WTO-Sekretariats existierten bis zum 31.07.2000 172 Integrationszonen. Siehe WT/REG/W/37. S.4. Allein seit 1995 wurden 90 Integrationsabkommen notifiziert. Cho, Sungjoon: Breaking the barrier. S.4.
2 vgl. Haller, Arnd: Mercosur. S. 300f..
3 vgl. Der völkerrechtliche Status der EWG im GATT. S. 49.
4 vgl. Qureshi, Asif H.: Implementing international trade norms. S. 153.
5 vgl. Meng, Werner: WTO-Recht als Steuerungsmechanismus. S. 55.
6 Siehe Hilpold, Peter: Regionale Integration und GATT. S. 657.
7 Die irrelevanten Bestimmungen werden in dieser Arbeit nicht berücksichtigt.
Rechtliche Ausnahmeregelungen der WTO für regionale Integrationsgemeinschaften 2
Für Präferenzabkommen im Bereich des GATT legt Art. XXIV die rechtlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Regionalausnahme von der Meistbegünstigungsklausel fest. 8 Daneben existiert gemäß Art XXV.5 GATT die Möglichkeit von zeitlich begrenzten "Waivers" für Zusammenschlüsse, welche nicht den Kriterien des Art. XXIV genügen.
Für Entwicklungsländer existiert mit Abs. 2c der Ermächtigungsklausel seit 1979 eine eigene Regelung, welche geringere Anforderungen an regionale Integrationsabkommen stellt. Im Bereich der Dienstleistungen existiert seit 1994 mit Art. V GATS ebenfalls eine Ausnahmeregelung für regionale Integration.
Das TRIPS stellt keine besonderen Anforderungen an regionale Zusammenschlüsse. Ausnahmeregelungen für regionale Zusammenschlüsse gibt es jedoch ebenso wenig. 9
2.1 Art. XXIV GATT
Art. XXIV des GATT stellt die meistgenutzte und zugleich umstrittenste Möglichkeit zur Bildung von regionalen Präferenzräumen dar. So notierte der ehemalige Generalsekretär Patterson: "of all GATT articles, this is one of the most abused." 10 Der Regelungszweck des Art. XXIV besteht darin, bei grundsätzlicher Zulassung regionalen Wirtschaftsinte-gration die Geltung des Meistbegünstigungsprinzips und der Nichtdiskriminierung gegenüber Drittstaaten zu gewährleisten. Regionale Integrationsabkommen sollen so den Handel zwischen den Mitgliedern fördern, ohne negative Auswirkungen auf Drittstaaten zu haben. Ferner müssen für alle Staaten innerhalb der Präferenzzone die gleichen Vergünstigungen gelten, da unterschiedliche Präferenzlevel die Meistbegünstigungsklausel unterminieren würden.
Der territoriale Anwendungsbereich des Artikels wird in Abs. 1 definiert. Dieser umfasst "das Zollgebiet des Mutterlandes, jeder Vertragspartei und jedes andere Zollgebiet, für welches das Abkommen nach Art. XXIV angenommen wurde oder nach Art. XXXIII oder aufgrund des Protokolls über die vorläufige Anwendung des GATT angewendet wird." 11 Abs. 2 konkretisiert den Begriff des Zollgebietes, als Gebiet "in dem für einen wesentlichen Teil seines Handels mit anderen Gebieten ein eigener Zolltarif oder sonstige eigene Handelsvorschriften bestehen." 12
8 Dabei ist nach Maßgabe von Art. XXIV die Zugehörigkeit zu einer wirtschaftlichen oder geographischen Region für die Bildung einer Integrationszone unbeachtlich.
9 vgl. Mercosur. S. 303.
10 Patterson, zitiert in: Sampson, Gary: regional trading arrangements. S. 24.
11 Art XXIV :1 GATT 1994.
12 Art XXIV :2 GATT 1994.
Rechtliche Ausnahmeregelungen der WTO für regionale Integrationsgemeinschaften 3
Die Einhaltung der Regelung des Art.s XXIV hat jede Vertragspartei auf ihrem Gebiet mit "geeigneten Maßnahmen" sicherzustellen, gemäß Abs. 12. 13 Dies umfasst inzwischen auch Handlungen von Organen eines regionalen Zusammenschlusses auf dem Territorium des betreffenden Staates. 14 Allerdings ist die Bedeutung der Formulierung "geeignet" umstritten. Kanada vertrat im Jahre 1985 die Ansicht, die Entscheidung über die Geeignetheit einer Maßnahme liege beim einzelnen Mitglied. Eine Panelentscheidung besagte jedoch schließlich, dass sich die Formulierung lediglich auf lokale Faktoren wie Zollgesetze oder administrative Schwierigkeiten beziehe, welche eine Abwägung erforderten. 15
Im Zuge der Uruguay-Runde wurde Art. XXIV im Jahre 1994 durch die Vereinbarung zur Auslegung 1994 ergänzt. Diese unterstreicht die Bedeutung regionaler Zusammenschlüsse und enthält Konkretisierungen einiger umstrittener Regelungen. 16 Im Übrigen setzt es den Streitbeilegungsmechanismus für alle Fragen bezüglich des Art.s XXIV fest, was im Zuge des Bananenmarktstreits mit der Europäischen Gemeinschaft thematisiert worden war. 17
Um als Regionalausnahme von der Meistbegünstigungsklausel gemäß Art. XXIV befreit zu werden, müssen neben den allgemeinen Regelungen des Absatzes 4 und der Notifizierung gemäß Abs. 7 vor allem die materiellen Voraussetzungen der Absätze 8 und 5 erfüllt werden. Abs. 8 bezieht sich dabei eher auf interne Anforderungen der regionalen Abkommen, während sich Abs. 5 mit externen Maßnahmen im Verhältnis zu Drittstaaten auseinandersetzt. 18 Gemäß den Legaldefinitionen des Absatzes 8 akzeptiert Art. XXIV zudem nur bestimmte Integrationsformen regionaler Zusammenschlüsse als zulässige Ausnahme von den GATT-Regelungen. Diese Integrationsformen werden im folgenden näher erläutert.
2.1.1 Zulässige Integrationsformen
Integrationszonen lassen sich nach der Integrationstiefe in Präferenzzonen, Freihandelszonen, Zollunionen, gemeinsame Märkte und Wirtschaftsunionen untergliedern. 19 Art. XXIV berücksichtigt lediglich die in Abs. 8 genau definierten Freihandelszonen und Zollunionen, sowie Interimsabkommen gemäß Abs. 5, als legitime Ausnahmen von Art. I. 20 Vereinfacht wird nach Abs. 8 a) unter
13 siehe Art. XXIV: 12 GATT.
14 Abbott, Frederik H.: north american integration regime. S.8.
15 WTO(Hrsg.): Guide to GATT law. S.833f.
16 Präambel der Vereinbarung zur Auslegung des Art. XXIV 1994. S.1.
17 Vereinbarung zur Auslegung des Art XXIV 1994. Abs. 12.Weitere Erläuterungen: Jackson John H.: world trade organization. S. 55.
18 WT/REG/W/37. S. 18.
19 vgl. Qureshi, Asif H.:Implementing international trade. S. 150.
20 vgl. Senti, Richard: Integration als Gefahr für das GATT. S. 137.
Quote paper:
Niels Ridder, 2002, Die Vereinbarkeit von Regionalzusammenschlüssen mit dem Recht der WTO, Munich, GRIN Publishing GmbH
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