Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 2
Abkürzungsverzeichnis 3
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 4
1.1. Definition 4
1.2. Bedeutung von AGB 4
1.3. Verwendung 5
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht 5
2.1. Anwendung 5
2.2. Arbeitsvertrag als Verbrauchervertrag 6
2.3. Individualvereinbarung 7
2.4. Transparenzgebot 8
2.5 Verbot geltungserhaltender Reduktion 8
2.6. Überraschende Klauseln 9
2.6.1. Allgemeines 9
2.6.2. Beispiele 10
2.7. Inhaltskontrolle 11
2.7.1. Überblick 11
2.7.2. Besonderheiten des Arbeitsrechts 12
2.7.3. Schranken 12
2.8. Darlegungs- und Beweislast 13
3. Fazit 13
4. Literaturverzeichnis 15
2
Abkürzungsverzeichnis
a.F. alte Fassung
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB -Gesetz Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Art. Artikel
Az Aktenzeichen
BAG Bundesarbeitsgericht
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BT – Dr Bundestragsdrucksache
BUrlG Bundesurlaubsgesetz
BVerfG Bundesverfassungsgericht
DB Der Betrieb
ebd. ebenda
EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
GG Grundgesetz
HS Halbsatz
i.d.S. in dem Sinn
i.V.m. in Verbindung mit
lat. lateinisch
NZA neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
Rn Randnummer
S. Seite
TVG Tarifvertragsgesetz
u.a. unter anderem
Vgl. Vergleiche
ZPO Zivilprozessordnung
3
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1.1. Definition
Als Allgemeine Geschäftsbedingungen werden für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen bezeichnet, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss stellt: § 305 I S. 1 BGB. 1 Nicht relevant hierbei ist, ob die Bestimmungen in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden oder eine gesonderte Anlage darstellen. Weiterhin unerheblich ist, welchen Umfang sie haben, ob sie schriftlich abgefasst wurden und welche Form der Vertrag hat: § 305 I S. 2 BGB. Hiervon zu unterscheiden ist die Individualabrede: § 305b BGB. Diese allgemeine Definition entfaltet Modell-charakter. Geregelt ist die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den §§ 305 - 310 BGB. Allerdings gibt es für die Verwendungen auch Einschränkungen, die sich in den §§ 305c, 307 - 309 BGB finden. So muss auf die Verwendung von AGB grundsätzlich deutlich hingewiesen und es dürfen keine von den wesentlichen Erwartungen abweichende Regelungen getroffen werden.
1.2. Bedeutung von AGB
Vertragsfreiheit als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 I Grundgesetz ist Ausprägung der im deutschen Zivilrecht geregelten Privatautonomie, wonach jeder Verträge schließen kann, die hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. In den meisten Fällen ist es erlaubt, ergänzende und abweichende Regelungen zu treffen. Die generelle Vertragsfreiheit wird trotzdem durch eine Vielzahl von Ausnahmen wie Kündigungsschutz im Arbeitsrecht oder staatliche Monopole wie Gerichts-/Geldwesen eingeschränkt. In diesen Fällen einer nicht dispositiven gesetzlichen Regelung ist die einzel-vertragliche abweichende Gestaltung nicht möglich: z.B. § 311b BGB notarielle Beurkundung von Grundstücksverträgen, § 492 BGB Schriftform von Verbrau-cherdarlehensverträgen oder § 766 BGB Schriftform der Bürgschaftserklärung. AGB bewirken, dass ein Vertragsschluss durch ein vorformuliertes Regelwerk standardisiert, vereinfacht und beschleunigt wird. Neue im BGB nicht vorgesehene Vertragstypen wie z.B. Leasing können mit AGB geregelt werden. Zu beachten
1 Vgl. auch Thüsing (2007), S. 19
4
ist, dass sie häufig Risikoverteilung und Haftung zugunsten des Verwenders verlagern und somit die Gefahr besteht, dass der in der Regel wirtschaftlich stärkere und geschäftlich erfahrene Unternehmer einseitige und überraschende Regelungen zuungunsten des Verbrauchers durchsetzen kann. Somit besteht das Bedürfnis, den Verbraucher zu schützen und die AGB einer Kontrolle zu unterwerfen: §§ 305 - 310 BGB. Diese gesetzlichen Regelungen lösten mit der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 das ursprüngliche AGB -Gesetz basierend auf der Richtlinie 93/ 13/EWG vom 05.04.1993 ab. Für Verträge, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden, gilt allerdings noch das alte AGB - Gesetz: Art. 229 § 5 EGBGB.
1.3. Verwendung
Gemäß § 305 II BGB werden AGB nur zum Bestandteil des Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich oder in Ausnahmefällen durch deutlichen Aushang auf die Verwendung der AGB hinweist. § 305 II Nr. 1 BGB. Der anderen Vertragspartei muss die Möglichkeit eröffnet werden, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen( § 305 II Nr. 2 BGB) und sie muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein (2. HS). Gemäß § 310 I S. 1 BGB gilt dies nur mit Einschränkungen zwischen zwei Vertragsparteien, die i.S.d. § 14 BGB Unternehmer sind. Für die wirksame Ein-beziehung der AGB als Vertragsbestandteil genügt hier eine stillschweigende Willensübereinstimmung.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht
2.1. Anwendung
Eine für das Arbeitsrecht wesentliche Änderung durch die Schuldrechtsrefom bestand darin, dass die bis dato für Arbeitsverträge nicht ausdrücklich geltenden gesetzlichen Regelungen über die AGB 2 nunmehr auch für Formulararbeitsverträge anzuwenden waren und sind. Gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB gelten die Neuregelungen für vor dem 01.01.2002 bestehende Arbeitsverträge allerdings erst ab 01.01.2003. Somit konnte eine im Formulararbeitsverträge vor 2003 zulässige Regelung unwirksam werden. Die Inhaltskontrolle vor 2002 orientierte sich am Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242
2 § 23 I AGB-Gesetz a.F
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Sylvana Schulze, 2008, AGB - Kontrolle im Arbeitsrecht, Munich, GRIN Publishing GmbH
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