Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abkürzungsverzeichnis II
1. Einleitung 1
2. Körperschaftsteuer 1
2.1 Persönliche Steuerpflicht 2
2.2 Sachliche Steuerpflicht 3
2.3 Steuerbefreiungen 3
2.3.1 Schachtelprivileg 3
2.3.2 Veräußerungsgewinne 4
2.3.3 Fiktiver Zinsabzug 5
2.3.4 Koordinations Vertriebs- und Dienstleistungszentren 7
2.3.5 Investitionsanreize 9
3. Ermittlung der Bemessungsgrundlage 11
3.1 Betriebseinnahmen 14
3.2 Betriebsausgaben 14
3.3 Korrekturvorschriften 15
3.3.1 Verdeckte Gewinnausschüttung 15
3.3.2 Gesellschafterfremdfinanzierung 17
4. Verlustabzug 18
5. Steuertarif und Steuererhebung 20
6. Bestimmungen weiterer Einzelsteuergesetze 21
7. Besteuerung des Gesellschafters 22
7.1 Einkünfte aus Kapitalvermögen 22
7.2 Veräußerungsgewinne von Anteilen 23
8. Fazit 24
Quellenverzeichnis 25
I
Abkürzungsverzeichnis
AG Aktiengesellschaft
Art. Artikel
bzw. beziehungsweise
ca. circa
d.h. das heißt
DBA Doppelbesteuerungsabkommen
EBIT Earnings before Interest and Taxes
EG Europäische Gemeinschaft
EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EStGB Einkommensteuergesetz Belgien
etc. et cetera
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
EUR Euro
f. folgende
ff. fortfolgende
FIFO first in, first out
FuE Forschung und Entwicklung
GmbH Gesellschaft mit begrenzter Haftung
Hrsg. Herausgeber
i. S. im Sinne
i.H.v. in Höhe von
IWB Internationale Wirtschaftsbriefe
KG Kommanditgesellschaft
KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien
KMU kleine und mittelgroße Unternehmen
LIFO last in, first out
Mio. Millionen
o.ä. oder ähnliche
o.g. oben genannt
OHG Offene Handelsgesellschaft
p.a. per annum
Rn. Randnummer
II
Rz. Randzeichen
S. Seite
sog. so genannte
u.a. unter anderem
USt Umsatzsteuer
Vgl. vergleiche
z. B. zum Beispiel
zzgl. zuzüglich
III
1. Einleitung
Die vorliegende Arbeit setzt sich zum Ziel, die binneneuropäische Sitzverlegung vom Blickwinkel des belgischen Steuerrechts zu beleuchten. Die steuerrechtlichen Regelungen stellen einen nicht zu unterschätzenden Standortfaktor dar. Auslandsinvestitionen in der Form von Tochtergesellschaften bilden ein Kernstück der Wirtschaftspolitik der international agierenden Unternehmen. Die Expansion der Unternehmen über die staatlichen Grenzen hinweg ist mit steuerlichen Belastungen bzw. Entlastungen verbunden. Ziel dieser Arbeit ist es daher die Thematik der Unternehmensbesteuerung in Belgien zu analysieren.
Im Rahmen dieser Untersuchung werden die unterschiedlichen Steuerbefreiungen und Investitionsanreize dargestellt. Im ersten Schritt der Arbeit wird auf das Wesen der körperschaftlichen Steuerpflicht eingegangen. Der zweite Schritt der Untersuchung bezieht sich auf die in Belgien geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage.
Des Weiteren wird die staatsspezifische Erfassung von Verlusten erläutert. Im weiteren Verlauf werden überblickartig die Steuerarten mit jeweiligen Sätzen in den Vordergrund gestellt. Im Anschluss daran soll die Besteuerung der Anteilseigner als eine natürliche Person aufgezeigt werden. Einige Unterpunkte werden anhand praktischer Bespiele verdeutlicht.
2. Körperschaftsteuer
Körperschaftsteuer (Impôt des sociétés, Vennootschapsbelasting) mit der Gesetzesgrundlage in Artikel 179 bis 219 EStGB und allgemeinen Vorschriften ab Artikel 249 EStGB ist eine föderale Steuer auf das Gesamteinkommen aller erwerbswirtschaftlich tätigen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit. 1 Belgien erhebt weder Gewerbe- noch Vermögensteuer, so dass die Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer (bei natürlichen Personen, einschließlich der Einzelgewerbetreibenden) die einzigen Steuern auf den Unternehmensgewinn sind. 2
1 Vgl. Mennel, A.; Förster J. (2006), Steuern in Europa, Amerika und Asien, Belgien, Rn. 235, S. 47.
2 Vgl. Schmidt, O. (1994), Unternehmensbesteuerung in EU-Saaten, S.38f.
1
2.1 Persönliche Steuerpflicht
Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht knüpft an folgenden Voraussetzungen: Der Steuerpflichtige muss ein erwerbswirtschaftlich tätiges Unternehmen sein, das seinen Firmensitz, seinen Hauptbetrieb oder seinen Verwaltungssitz in Belgien hat, und in der Form einer Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit betrieben wird. 3 Diese unterliegen mit ihren sämtlichen weltweit erzielten Einkünften der belgischen Körperschaftsteuer. 4 Die wichtigste Bedingung für die Körperschaftssteuerpflicht ist die eigene Rechtspersönlichkeit des Unternehmens. 5 In Belgien ist kein einziges Unternehmen in der Form einer Handelsgesellschaft der Einkommensteuerpflicht unterworfen, weil alle im belgischen Handelsgesetzbuch kodifizierten Gesellschaftsformen eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und damit körperschaftsteuerpflichtig sind. 6 Die in Belgien ansässigen Gesellschaften, die weder gewinnbringend noch gewerblich tätig sind, sind nicht körperschaftsteuerpflichtig, sondern unterliegen der Steuer der Rechtspersonen (Impôt des personnes morales, Rechtspersonenbelasting) mit der Gesetzesgrundlage in Artikel 220 bis 226 EStGB. Dazu gehören der Staat, die Provinzen, Gemeinden und in Belgien ansässige gemeinnützige Organisationen. Beschränkt steuerpflichtige Personen sind in Belgien nichtansässige ausländische Gesellschaften, Vereinigungen und sonstige Rechtspersonen, unabhängig von ihrer Rechtsform (weder Sitz, Hauptniederlassung noch Ort der Geschäftsleitung in Belgien). 7 Die beschränkt steuerpflichtigen Rechtspersonen sind der Körperschaftsteuer für gebietsfremde Personen (Impôt des non-résidents, Belasting van niet-inwoners) mit der Gesetzesgrundlage in Artikel 227 bis 248 EStGB unterworfen, wenn sie durch eine Zweigniederlassung gewinnbringende oder gewerbliche Aktivitäten in Belgien ausüben (Betriebsstätte). 8 Die belgische Form der Aktiengesellschaft (AG) und Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) werden steuerrechtlich als Kapitalgesellschaften erfasst. 9 Die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die belgische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) inklusive Einmanngesellschaft sowie
3 Vgl. Schmidt, O. (1994), Unternehmensbesteuerung in EU-Saaten, S.51.
4 Vgl. Mennel, A.; Förster J. (2006), Steuern in Europa, Amerika und Asien, Belgien, Rn. 235, S. 47. 5 Vgl. Schmidt, O. (1994), Unternehmensbesteuerung in EU-Saaten, S.51.
6 Vgl. Schmidt, O. (1994), Unternehmensbesteuerung in EU-Saaten, S.51.
7 Vgl. Steuerberater Handbuch Europa (2006), Fach C, Länderdarstellung, Belgien, Rz. 119, S. 40f. 8 Vgl. Inventar der Steuern (2000), Belgien, B 1.5, S.25.
9 Vgl. Schmidt, O. (1994), Unternehmensbesteuerung in EU-Saaten, S.52.
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die genossenschaftliche Gesellschaft mit und ohne beschränkte Haftung werden steuerrechtlich als Personengesellschaften angesehen. 10 Diese sind der Körperschaftsteuer unterworfen und werden unabhängig von den Gesellschaftern besteuert (Trennungsprinzip). 11
2.2 Sachliche Steuerpflicht
Die Körperschaftsteuer bei ansässigen Gesellschaften bemisst sich allgemein nach den Welteinnahmen unter Berücksichtigung zulässiger Abzüge (Welteinkommensprinzip). 12 Alle Einkünfte (Gewinne), die von Gesellschaften erzielt werden, bilden steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte. 13 Die sachliche Steuerpflicht der nicht-ansässigen Personen erstreckt sich auf alle in Belgien erzielten oder zugeflossenen Nettoeinkünfte (Territorialprinzip). 14
2.3 Steuerbefreiungen
2.3.1 Schachtelprivileg
Gemäß dem Schachtelprivileg sind erhaltene Dividenden, die eine belgische Gesellschaft bzw. Betriebsstätte von einer in- oder ausländischen Gesellschaft bezieht, bei der belgischen Empfängergesellschaft zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit und die verbliebenen 5 % der Körperschaftsteuer unterworfen. 15 Dies gilt sogar dann, wenn die Betriebstätte der belgischen Gesellschaft im Ausland gelegen ist. 16 Um in Genuss des Schachtelprivilegs zu kommen, muss die so genannte Mindestbeteiligungs- und Besteuerungsbedingung erfüllt werden. Die Empfangsgesellschaft muss zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung eine Mindestbeteiligung von 10 % oder eine Beteiligung, deren Anschaffungspreis mindestens 1,2 Mio. € beträgt, halten; die Anteile müssen sich als Bilanzposition (Finanzanlagen) eignen und sie müssen für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr vor der
10 Vgl. Schmidt, O. (1994), Unternehmensbesteuerung in EU-Saaten, S.53.
11 Vgl. Schmidt, O. (1994), Unternehmensbesteuerung in EU-Saaten, S.53.
12 Vgl. Steuerberater Handbuch Europa (2006), Fach C, Länderdarstellung, Belgien, Rz. 65, S. 24. 13 Vgl. Steuerberater Handbuch Europa (2006), Fach C, Länderdarstellung, Belgien, Rz. 65, S. 24. 14 Vgl. Inventar der Steuern (2000), Belgien, B 1.5, S.25.
15 Vgl. IWB, Fach 5, Belgien, Gruppe 2,S. 243.
16 Vgl. Meerpohl, J. (1998), Die Mutter-Tochter-Richtlinie der EU und ihre Umsetzung, S. 115ff.
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Dividendenausschüttung bei Empfangsgesellschaft im Besitz sein, um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können. 17 Die Mindestbesteuerungsvoraussetzung gilt als erfüllt, wenn die ausschüttende Gesellschaft dem belgischen oder einem vergleichbaren ausländischen Körperschaftsteuersystem unterworfen ist, welches nicht vorteilhafter als das belgische System ist oder einer globalen Gewinnbesteuerung von mindestens 15 % unterliegt. 18 Bei in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften bzw. gelegenen Betriebsstätten wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Abzug erhaltener Dividenden erfüllt sind. 19 Nach belgischem Recht gilt diese Bedingung als ebenfalls erfüllt, sofern die ausschüttende Gesellschaft ein Koordinations-, Vertriebs- oder Dienstleistungszentrum ist. 20
2.3.2 Veräußerungsgewinne
Seit dem Steuerjahr 1992 sind Veräußerungsgewinne von Anteilen, die eine Gesellschaft aus der Veräußerung von Anteilen an einer anderen (belgischen oder ausländischen) Gesellschaft erzielt, steuerfrei, wenn die Bedingungen des Abzugs empfangener Dividenden (Schachtelbefreiung) zum Zeitpunkt der Gewinnerzielung erfüllt sind. 21 Die Mindestbeteiligungsvoraussetzung der Schachtelbefreiung ist bei der Befreiung von Veräußerungsgewinnen nicht anzuwenden. 22 Falls frühere Abschreibungen auf die veräußerten Anteile steuerlich anerkannt wurden gilt die Befreiung nur für den Teil der erzielten Veräußerungsgewinne, der höher als die Abschreibung auf diese Anteile ist. 23 „Die allgemeine Steuerbefreiung der Wertsteigerung gilt lediglich für nicht realisierte Gewinne aus Forderungen und andere Aktiva mit Ausnahme von Vorräten.“ 24 Außerdem können auch realisierte Gewinne aus der Veräußerung materieller und immaterieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unter der Bedingung der Reinvestition in Unternehmen von der Steuer befreit werden. 25 Diese Befreiung gilt für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die länger als fünf Jahre vor ihrer Veräußerung
17 Vgl. IWB, Fach 5, Belgien, Gruppe 2,S. 244.
18 Mennel, A.; Förster J. (2006), Steuern in Europa, Amerika und Asien, Belgien, Rn. 259f, S. 53f. 19 Vgl. Deloitte (2006), Unternehmenskauf im Ausland, S. 87f.
20 Vgl. Deloitte (2006), Unternehmenskauf im Ausland, S. 88.
21 Vgl. Deloitte (2006), Unternehmenskauf im Ausland, S. 87.
22 Vgl. Steuerberater Handbuch Europa (2006), Fach C, Länderdarstellung, Belgien, Rz. 74, S. 26. 23 Vgl. Deloitte (2006), Unternehmenskauf im Ausland, S. 88.
24 Schmidt, O. (1994), Unternehmensbesteuerung in EU-Saaten, S.58.
25 Vgl. Schmidt, O. (1994), Unternehmensbesteuerung in EU-Saaten, S.58.
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Quote paper:
Andrej Berschadsky, 2007, Unternehmensbesteuerung in Belgien - Steuersysteme der EU-Mitgliedsstaaten, Munich, GRIN Publishing GmbH
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