Technischer
Betriebswirt
Steuern Teil 1
Letzte Überarbeitung 21.09.98
Arno Schneider
Luisenstraße 3
76596 Forbach
ArnoSchneider@swol.de
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Steuern
Seite 2
Aufgaben des Staates
Ë
Verteidigung
Ë
Verkehrswesen
Ë
Politische Führung und Verwaltung
Ë
Auswärtige Angelegenheiten
Ë
Öffentliche Sicherheit
Ë
Rechtsprechung
Ë
Sozialwesen
Ë
Bildung, Wissenschaft, Forschung
Einnahmen des Staates
Ë
Steuern
Ë
Abgaben
Ë
Gebühren
(Geld für eine in Anspruch genommene Leistung)
Ë
Beiträge
(Wird bezahlt aber nicht unbedingt eine Leistung dafür in Anspruch genommen)
Ë
Kreditaufnahme
Ë
Steuerliche Nebenleistungen
Ë
Beteiligungen
Steuer
nach § 3 Abgabenordnung (AO)
Steuer ist dann gegeben, wenn eine Geldleistung vorhanden ist. (Keine Geldersatzmittel)
Es besteht kein Anspruch auf Gegenleistung
Steuern werden durch eine Behörde des öffentlich rechtlichen Gemeinwesens erhoben
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Steuern
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Nebenleistungen
Verspätungszuschlag
Zinsen für Forderungen des Finanzamtes
Säumniszuschläge
Zwangsgelder
Arten von Steuern
Gemeinschaftsteuern
- Lohnsteuer
- Einkommensteuer
- Körperschaftsteuer
- Umsatzsteuer
- Kapitalertragsteuer
Bundessteuern
- Mineralölsteuer
- Tabaksteuer
- Branntweinsteuer
- Zölle
Landessteuern
- Biersteuer
- Kraftfahrzeugsteuer
Gemeindesteuern
- Gewerbesteuer
- Grundsteuer
- Hundesteuer
Unterscheidung Direkte - Indirekte Steuer
Direkte Steuer:
z.B. Lohnsteuer, Einkommensteuer
Der Steuerträger ist gleichzeitig der Steuerschuldner
Indirekte Steuer:
z.B. Mehrwertsteuer, Tabaksteuer
Der Steuerträger ist der Verkäufer, Händler o.ä.
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Steuerbegriffe
Besitzsteuer
Unterscheidung in:
-
Personensteuer
(z.B. Lohnsteuer, Einkommensteuer)
-
Realsteuer
(z.B. Grundsteuer)
Verkehrsteuer
Unterscheidung in:
-
Zölle
(Einfuhrzölle, Ausfuhrzölle)
-
Verbrauchsteuern
(z.B. Biersteuer)
Veranlagungsteuern
(z.B. Einkommensteuer)
Abzugsteuern
(z.B. Lohnsteuer)
Steuersubjekt
Ist jeder der nach dem Willen des Gesetzes Steuerschuldner ist.
Steuergläubiger
Finanzämter, Gemeinden, Zollämter
Steuerdestinateur
Ist jeder der nach dem Willen des Gesetzes die Steuern tatsächlich trägt.
Steuerobjekt
Ist die Größe der Grundlage zur Bemessung der Steuer (z.B. Grundstück)
Steuerbemessungsgrundlage
Ist die Größe auf Basis derer die Steuer ermittelt wird.
Freigrenze
Ist der Betrag bis zu dessen Höhe keine Steuer erhoben wird.
Freibetrag
Ist der Betrag, der bei der Ermittlung der Steuer abgezogen werden darf.
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Gesetzgebungsgrundlagen in hierarchischer Folge
Grundgesetz (GG)
Ú
Abgabenordnung (AO)
Ú
Einzelnes Steuergesetz
Ú
Durchführungsverordnungen
(dienen der Interpretation von Gesetzestexten)
Ú
Richtlinien
Ú
Urteile der Steuergerichte
(haben keine allgemein bindende Wirkung)
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Seite 6
Übersicht über die wichtigsten Steuerverwaltungsverfahren der AO
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Seite 7
Zuständigkeiten für Steuern
sachlich
örtlich
- Wohnsitzfinanzamt (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthaltsort)
- Betriebsfinanzamt
- Lagefinanzamt
- Verwaltungsfinanzamt
Kennzeichen eines Steuerverwaltungsaktes
Verfügung
durch Finanzbehörde
zur Regelung eines Einzelfalles
Rechtswirkung nach außen
a) begünstigender Verwaltungsakt
- Fristverlängerung
- Steuerstundung
- Steuererlaß
b) belastender Verwaltungsakt
- Steuerbescheid
- Pfändungsanordnung
- Außenprüfung
Bekanntgabe und Wirksamkeit eines Steuerverwaltungsaktes
schriftlich
mündlich
durch schlüssige Handlung
per Post
(Bekanntgabe gilt ab dem 3. Tag nach der Aufgabe bei der Post im Inland; im Au sland
4 Wochen nach Aufgabe bei der Post)
Öffentlicher Aushang
Zustellung durch einen Boten
Die Wirksamkeit des Steuerverwaltungsaktes gilt solange bis einer evtl. Anfechtung
stattgegeben worden ist, auch wenn er offensichtlich falsch ist.
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Fristen
Gesetzliche Fristen
- Beginnfrist
- Ereignisfrist
Behördliche Fristen
- Stundung der Steuern
Erlöschung des Steueranspruchs
Zahlung
Erlaß
Aufrechnung
Verjährung (5 Jahre)
Rechtsbehelfe
Einspruch
Klage beim Finanzgericht
Revision
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System der Einkommensteuer
Einkommensteuer kann nur entstehen, wenn eine natürliche Person einkommensteuer-
pflichtig ist und diese Person ein zu versteuerndes Einkommen bezogen hat.
Das zu versteuernde Einkommen ist die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer
(ESt) und wird wie folgt ermittelt:
Einkommensteuerpflicht
unbeschränkt
- alle natürlichen Personen
- im Inland Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt
- Einkünfte im Inland und/oder Ausland
beschränkt
- alle natürlichen Personen
- im Ausland
- mit inländischem Einkommen
1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
Gewinneinkünfte
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) Überschußeinkünfte
7.
Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG
=
Summe der Einkünfte
-
Altersentlastungsbetrag § 24a EStG
-
Abzug für Land- und Forstwirte § 13 III EStG
=
Gesamtbetrag der Einkünfte
-
Sonderausgaben §§ 10, 10b, 10c EStG
-
außergewöhnliche Belastungen §§ 33, 33a, 33b, 33c EStG
-
Verlustabzug §§ 10d, 2a III, 2 EStG
=
Einkommen
-
Kinderfreibetrag § 32 VI EStG
-
Haushaltsfreibetrag § 32 VII EStG
-
Härteausgleich nach § 46 III EStG, § 70 EStDV
=
zu versteuerndes Einkommen
Ú
Grundtabelle / Splittingtabelle
Ú
EINKOMMENSTEUER
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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Verzicht des Auslandsstaates auf Steuer
Anrechnung der bezahlten Steuer durch Inlandsstaat
Einkunftsarten 1 - 3
Betriebseinnahmen
Betriebsausgaben
Einkunftsarten 4 - 7
Einnahmen
Werbungskosten
Ausgaben
gelten in dem Jahr, in dem sie geleistet worden sind
Ausnahme:
Wiederkehrende Leistungen in dem sie wirtschaftlich entstanden sind
Gewinnermittlung
Betriebsvermögensvergleich
Einnahmen - Überschußrechnung
Grundlagen des Betriebsvermögensvergleichs
Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des
Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wir t-
schaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der
Einlagen (§ 41, S1 EStG).
Betriebseinnahmen
-
Betriebsausgaben
=
Gewinn / Verlust
Betriebsvermögen 31.12.97
80.000,- DM
-
Betriebsvermögen 31.12.96
40.000,- DM
= Unterschiedsbetrag
40.000,- DM
+ Entnahmen in 1997
10.000,- DM
-
Einlagen in 1997
20.000,- DM
= Gewinn aus Gewerbebetrieb in 1997
30.000,- DM
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Betriebsvermögen
Betriebsvermögen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Vermögen und den Schul-
den des Betriebs.
Methoden zur Ermittlung der Einkünfte
Vermögen 1997
Vermögen 1996
BuG
30.000,- DM
BuG
25.000,- DM
Waren
40.000,- DM
Waren
30.000,- DM
Forderungen aLL
30.000,- DM
Forderungen aLL
20.000,- DM
Kasse
20.000,- DM
Kasse
15.000,- DM
120.000,- DM
90.000,- DM
Schulden 1997
Schulden 1996
Verbindlichkeiten aLL
10.000,- DM
Verbindlichkeiten aLL
15.000,- DM
Bankverbindlichkeiten
30.000,- DM
Bankverbindlichkeiten
35.000,- DM
40.000,- DM
50.000,- DM
Betriebsvermögen
80.000,- DM
Betriebsvermögen
40.000,- DM
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Veranlagungsarten
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Veranlagungsbeispiel:
Ehemann mit Einkünften aus Gewerbebetrieb von 100.000,- DM.
Ehefrau mit Einkünften aus selbständiger Arbeit von 52.160,- DM.
Beide haben einen absetzbaren Pauschbetrag von 4.104,- DM und einen Sonderausga-
ben-Pauschbetrag von 108,- DM.
a) Zusammenveranlagung
b) Getrennte Veranlagung
c) Besondere Veranlagung (nur im Jahr der Eheschließung möglich)
Summe der Einkünfte
152.160,- DM
-
Sonderausgaben-Pauschbetrag
216,- DM
= Einkommen
151.944,- DM
-
Pauschbeträge
8.208,- DM
= zu versteuerndes Einkommen
143.736,- DM
¬
Einkommensteuerbetrag (Splittingtab.)
37.494,- DM
Mann
Frau
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
100.000,- DM
52.160,- DM
-
Sonderausgaben-Pauschbetrag
108,- DM
108,- DM
= Einkommen
99.892,- DM
52.052,- DM
-
Pauschbeträge
4.104,- DM
4.104,- DM
= zu versteuerndes Einkommen
95.788,- DM
47.948,- DM
¬
Einkommensteuerbetrag (Grundtabelle)
28.794,- DM
10.400,- DM
¬
Einkommensteuerbetrag
39.194,- DM
Mann
Frau
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
100.000,- DM
52.160,- DM
-
Sonderausgaben-Pauschbetrag
108,- DM
108,- DM
= Einkommen
99.892,- DM
52.052,- DM
-
Pauschbeträge
4.104,- DM
4.104,- DM
= zu versteuerndes Einkommen
95.788,- DM
47.948,- DM
¬
Einkommensteuerbetrag (Splittingtabelle)
21.766,- DM
6.398,- DM
¬
Einkommensteuerbetrag
28.164,- DM
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1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft § 13 EStG
Hier sei der Begriff der Liebhaberei erwähnt
Die Einkünfte werden anteilig auf den Veranlagungszeitraum gerechnet wenn das
Wirtschaftsjahr vom Veranlagungszeitraum abweicht.
2) Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG
Ë
Einzelgewerbetreibende
Ë
Mitunternehmer
Ë
Komplementäre
Merkmale für einen Gewerbebetrieb
Selbständigkeit
Nachhaltigkeit
Gewinnerzielungsabsicht
Gewinn
Der Gewinn gilt in dem Jahr als bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr abgeschlossen wird.
Stille Gesellschaft
Merkmale:
Keine gemeinsame Firma
Keine Rechtsfähigkeit
Beteiligung am Gewinn
Verlustbeteiligung kann vertraglich ausgeschlossen werden
Kontrollrecht des Stillen Gesellschafters
Gesellschafterunterscheidung:
Gesellschafter
±µµµµµµµµµµµµµµµµµµµ²µµµµµµµµµµµµµµµµµµ£
Echter Stiller Gesellschafter
Typischer Stiller Gesellschafter
Unechter Stiller Gesellschafter
Atypischer Stiller Gesellschafter
- Nur am Gewinn beteiligt
- Am Gewinn, an den Stillen Re-
serven und am Liquidationser-
lös beteiligt
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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Beispiel für gesetzliche Gewinnverteilung:
4 % des am Jahresanfang eingesetzten Kapitals. Der Rest des Gewinns wird nach Köp-
fen verteilt.
Gesellschafter A mit 30.000,- DM eingesetztem Kapital
Gesellschafter B mit 30.000,- DM eingesetztem Kapital
Gesellschafter C mit 40.000,- DM eingesetztem Kapital
Der Gewinn der Gesellschaft beträgt 154.000,- DM
Weiteres Beispiel:
Eine Gesellschaft mit 2 Gesellschaftern auf die der Jahresgewinn laut Gesellschafterver-
trag im Verhältnis 1 : 1 verteilt wird. Der ausgewiesene Bilanzgewinn beträgt 400.000,-
DM, wird allerdings geschmälert durch ein Geschäftsführergehalt von 50.000,- DM für
den Gesellschafter A und einem Zins für Darlehensgewährung in Höhe von 10.000,- DM
und Mietzahlungen von 20.000,- DM an den Gesellschafter B.
Steuerlicher Gewinn:
Kapitalanteil
davon 4 %
Rest nach Köpfen
Gewinn aus Gewerbebetrieb
A
30.000,- DM
1.200,- DM
50.000,- DM
51.200,- DM
B
30.000,- DM
1.200,- DM
50.000,- DM
51.200,- DM
C
40.000,- DM
1.600,- DM
50.000,- DM
51.600,- DM
4.000,- DM
150.000,- DM
154.000,- DM
Handelsbilanzgewinn
400.000,- DM
,,Geschäftsführergehalt"
+ 50.000,- DM
,,Darlehenszinsen"
+ 10.000,- DM
,,Mietzahlungen"
+ 20.000,- DM
= 480.000,- DM
Vorwegabzug
Verteilung 1 : 1
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
A
50.000,- DM
200.000,- DM
250.000,- DM
B
30.000,- DM
200.000,- DM
230.000,- DM
80.000,- DM
400.000,- DM
480.000,- DM
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Aufgabe: (Fall 2 bei Dozent T. Büche)
Der Steuerpflichtige Heinz May, Wiesbaden, wird mit seiner Ehefrau zusammen veran-
lagt. Aus den Büchern und Unterlagen ergibt sich für den Veranlagungszeitraum 1996
folgendes:
1. Der Ehemann ist an einem Großhandelsbetrieb in Koblenz als echter Stiller Gesell-
schafter beteiligt. Seine Einkünfte aus dieser Beteiligung betragen 19.200,- DM.
2. Die Ehefrau ist an einer KG als Kommanditistin beteiligt. Ihr Gewinnanteil hat für das
Wirtschaftsjahr 1995 / 1996 (1.02.95 bis 31.01.96) 15.000,- DM betragen.
3. Die Ehefrau hat der KG seit 1991 ein Geschäftshaus gegen Zahlung einer Jahres-
miete von 10.000,- DM überlassen. Die Jahresmiete für 1996 ist bei der KG als Auf-
wand gebucht worden.
4. Die Ehefrau hat der KG 1993 ein Fälligkeitsdarlehen von 200.000,- DM gegen Zahlung
von 6 % Jahreszinsen gegeben. Die Zinsen für 1996 sind bei der KG über das Konto
Zinsaufwendungen gebucht worden.
Ermitteln Sie die Summe der Einkünfte der Eheleute May für den Veranlagungszeitraum
1996 !
Lösung:
Hr. May
Fr. May
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG):
- Gewinn bei KG
15.000,- DM
- Vermietung Geschäftshaus
10.000,- DM
- 6 % Zinsen aus Darlehen 200.000,- DM
12.000,- DM
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
19.200,- DM
Einzeleinkünfte
19.200,- DM 37.000,- DM
Gesamtsumme der Einkünfte
56.200,- DM
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Übungsaufgabe: (Fall 3 Bei Dozent T. Büche)
Die Gesellschafter A, B und C betreiben in Dortmund ein Großhandelsgeschäft in der
Rechtsform einer KG.
A ist an der KG als Vollhafter (Komplementär) mit 150.000,- DM, B als Teilhafter
(Kommanditist) mit 100.000,- DM und C als Teilhafter mit 50.000,- DM beteiligt.
Der nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelte Bilanzgewinn der KG für 1996
beträgt 160.000,- DM.
A hat für seine Geschäftsführertätigkeit ein ,,Gehalt" von 60.000,- DM erhalten.
B hat für die Hingabe eines Darlehens an die KG Zinsen in Höhe von 16.000,- DM erhal-
ten.
C hat für die Überlassung eines Geschäftshauses an die KG eine Jahresmiete von
24.000,- DM bezogen.
Gehalt, Zinsen und Miete haben den Handelsbilanzgewinn geschmälert.
1. Ermitteln Sie den steuerlichen Gesamtgewinn für den Veranlagungszeitraum 1996 !
2. Wie hoch sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Gesellschafter A, B, und C,
wenn laut Gesellschaftsvertrag jeder Gesellschafter 4 % Verzinsung seines Kapitals
erhält und der Restgewinn im Verhältnis 4 : 3 : 1 verteilt wird ?
Lösung:
1.)
2.)
Handelsbilanzgewinn
160.000,- DM
,,Geschäftsführergehalt"
+ 60.000,- DM
,,Darlehenszinsen"
+ 16.000,- DM
,,Mietzahlungen"
+ 24.000,- DM
steuerlicher Gesamtgewinn
= 260.000,- DM
Kapitalanteil
davon 4 %
Verteilung
4 : 3 : 1
Vorwegabzug
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
A
150.000,- DM
6.000,- DM
74.000,- DM
60.000,- DM
140.000,- DM
B
100.000,- DM
4.000,- DM
55.500,- DM
16.000,- DM
75.500,- DM
C
50.000,- DM
2.000,- DM
18.500,- DM
24.000,- DM
44.500,- DM
12.000,- DM
148.000,- DM
100.000,- DM
260.000,- DM
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