Aufgabe:
Der Steuerpflichtige Stein wird mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. Aus den Büchern und Unterlagen ergibt sich für den Veranlagungszeitraum 1996 folgendes:
1. Die Ehefrau betreibt in Koblenz eine Baumschule. Sie erzielte daraus folgende Gewinne:
für das Wirtschaftsjahr 1995 / 1996 50.000,- DM
für das Wirtschaftsjahr 1996 / 1997 70.000,- DM
Sie ermitteln ihren Gewinn jeweils für die Zeit vom 1.07. bis 30.06.
2. Der Ehemann ist selbständiger Architekt. In 1996 haben seine Betriebseinnahmen 180.000,- DM und seine Betriebsausgaben 85.000,- DM betragen.
3. Der Ehemann ist ferner an einem Einzelhandelsbetrieb als Stiller Gesellschafter beteiligt. Nach den getroffenen Vereinbarungen ist er nur am Gesellschaftserfolg beteiligt. In 1996 betragen seine Einkünfte aus dieser Beteiligung 60.000,- DM.
4. Die Ehefrau ist seit dem 1.03.1995 an einer KG als Kommanditistin beteiligt. Ihr Gewinnanteil hat für das Wirtschaftsjahr 1995 / 1996 (1.03.95 bis 28.02.96) 20.000,- DM und für das Wirtschaftsjahr 1996 / 1997 (1.03.96 bis 29.02.97) 30.000,- DM betragen.
Ermitteln Sie die Summe der Einkünfte der Eheleute Stein für den Veranlagungszeitraum 1996 !
Lösung:
Übungsaufgabe:
Die ledige Steuerpflichtige Katja Müller wird einzeln veranlagt. Aus den Büchern und Unterlagen ergibt sich für den Veranlagungszeitraum 1996 folgendes:
1. Frau Müller betreibt in Koblenz eine Fischzucht. Sie erzielte daraus folgende Gewinne:
für das Wirtschaftsjahr 1995 / 1996 80.000,- DM
für das Wirtschaftsjahr 1996 / 1997 100.000,- DM
Das Wirtschaftsjahr läuft vom 1.07. bis 30.06.
2. Frau Müller ist seit dem 1.02.1995 Kommanditistin der Meyer & Co. KG in Köln. Ihr Gewinnanteil hat für das Wirtschaftsjahr 1995 / 1996 (1.02.95 bis 31.01.96) 20.000,-DM und für das Wirtschaftsjahr 1996 / 1997 (1.02.96 bis 31.01.97) 50.000,- DM betragen.
3. Frau Müller ist außerdem an einem Einzelhandelsgeschäft in München als Stille Gesellschafterin beteiligt. Nach getroffenen Vereinbarungen ist sie nicht nur am Erfolg, sondern auch am Betriebsvermögen einschließlich der stillen Reserven beteiligt. In 1996 hat die Stille Gesellschaft einen Gewinn von 30.000,- DM erzielt. Davon entfallen auf Frau Müller 10.000,- DM.
4. Aus ihrer selbständigen Maklertätigkeit in Koblenz hat Frau Müller in 1996 Einkünfte in Höhe von 30.000,- DM erzielt.
Ermitteln Sie die Summe der Einkünfte der Steuerpflichtigen Katja Müller für den Veranlagungszeitraum 1996 !
Lösung:
Aufgabe:
Frank Sander ist mit Britta geb. Mülow seit 1991 verheiratet. Ihre gemeinsame Wohnung befindet sich in Freiburg.
Herr Sander bewirtschaftet in seiner Freizeit am Stadtrand von Freiburg ein Erdbeerfeld, aus dem er folgende Gewinne erzielte (Wirtschaftsjahr 1.07. 30.06.):
Wirtschaftsjahr 1996 / 1997 Herr Sander ist an einer Freiburger Großhandlung, die in der Rechtsform einer OHG betrieben wird mit 50 % beteiligt. Das Wirtschaftsjahr der Gesellschaft umfaßt die Zeit vom 1.04. bis 31.03. Die Gesellschaft erzielt folgende Gewinne:
Wirtschaftsjahr 1995 / 1996 120.000,- DM
Wirtschaftsjahr 1996 / 1997 144.000,- DM
Herr Sander erhält für seine Geschäftsführertätigkeit bei der OHG ein jährliches Gehalt von 60.000,- DM und für die Hingabe eines Darlehens an die OHG Zinsen von jährlich 18.000,- DM. Gehalt und Zinsen haben als Aufwand die oben genannten Gewinne gemindert.
Frau Sander betreibt in der Freiburger Innenstadt ein Modegeschäft. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG. Ihre Umsätze unterliegen dem allgemeinen Steuersatz. Es haben betragen am:
Im Laufe des Jahres 1996 hat Frau Sander dem Geschäft Waren im Wert von 3.000,- DM und Bargeld in Höhe von 24.000,- DM entnommen.
1. Nehmen Sie Stellung zur persönliche Steuerpflicht und zur Veranlagungsart der Eheleute Sander !
2. Ermitteln Sie die Summe der Einkünfte der Eheleute Sander für den Veranlagungszeitraum 1996 !
Lösung:
1. Die Eheleute Sander sind steuerpflichtig, weil sie natürliche Personen sind, die ihren Wohnsitz im Inland haben und außerdem ein Einkommen haben.
Die Eheleute Sander werden zusammen veranlagt, da sie verheiratet sind und nicht dauernd von einander getrennt leben und da sie keine getrennte Veranlagung beantragt haben.
2.
Ë Arbeitslohn aus gegenwärtigem Dienstverhältnis
Ë Arbeitslohn aus früherem Dienstverhältnis (z.B. Betriebsrente)
Voraussetzungen für nichtselbständige Arbeit:
- Geschuldete Arbeitskraft
- Persönliches Erbringen der Arbeitsleistung
- Weisung durch den Arbeitgeber
- Organisatorische Eingliederung in das Unternehmen
- Trägt kein Geschäftsrisiko
Was ist Arbeitslohn:
- Löhne und Gehälter
- Tantiemen
- Gratifikationen
- Sachbezüge
- Trinkgelder
- Verpflegung durch den Arbeitgeber
- Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung
Was ist steuerfrei:
- Reisekostenvergütungen
- Zuschüsse zur Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Berufskleidung
- Abfindungen (Grenze 24.000,- DM)
- Heirats- / Geburtsbeihilfe (bis 700,- DM)
- Trinkgelder (bis 2.400,- DM)
- Jubiläumszuwendungen
Steuerliche Behandlung von Sachbezügen und Belegschaftsrabatten
Beispielrechnung für Sachbezüge:
Ein Arbeitnehmer erhält ein Kraftfahrzeug zum Vorzugspreis von 20.000,- DM. Der reguläre Preis für einen Endverbraucher würde 25.000,- DM betragen.
Beispielrechnung für Belegschaftsrabatte:
Ein Angestellter im Supermarkt erhält einen Belegschaftsrabatt von 20 %. Er kauft 1997 im Supermarkt Waren ein im Gesamtwert von 10.000,- DM.
Werbungskosten
- Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Pkw (0,70 DM pro einfach gefahrenem km), mit Motorrad (0,33 DM), mit Moped (0,28 DM) und mit dem Fahrrad (0,14 DM).
- Beiträge zu Berufsverbänden (z.B. Gewerkschaftsbeiträge)
- Arbeitsmittel
- Fortbildungskosten im ausgeübten Beruf
- Bewerbungskosten
- Fachliteratur
- Kontoführungsgebühren
- Umzugskosten Ohne Nachweis kann ein Pauschbetrag in Höhe von 2.000,- DM angerechnet werden.
Aufgabe: (Fall 12 bei Dozent T. Büche)
Dieter Bux ist seit 1974 mit Nicole geb. Schupp verheiratet. Beide wohnen seit 1974 in Bonn. Die Eheleute wählen die Zusammenveranlagung.
Dieter Bux war 1996 als kaufmännischer Angestellter bei einer Lebensmittelgroßhandlung beschäftigt. Sein Bruttogehalt betrug 32.684,- DM.
Seine Frau erzielte im Kalenderjahr 1996 als angestellte Friseuse ein Bruttolohn von 18.612,- DM.
Bei der Ermittlung der Einkünfte ist folgendes zu berücksichtigen:
1. Die Ehefrau erhält als Friseuse regelmäßig Trinkgelder. Sie hat durch ihre Unterschrift dem Arbeitgeber bestätigt, daß ihre Trinkgelder im Kalenderjahr 1996 insgesamt 2.650,- DM betragen haben. Dieser Betrag ist im Bruttolohn nicht enthalten.
2. Der Ehemann fuhr an 220 Tagen mit seinem eigenen Pkw von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 4 km.
3. Die Ehefrau fuhr mit einem öffentlichen Verkehrsmittel von ihrer Wohnung zu ihrer Arbeitsstätte. Die Fahrtkosten haben im Veranlagungszeitraum 1996 DM 480,- betragen.
4. Beim Ehemann wurden bisher jährlich 200,- DM und bei der Ehefrau bisher jährlich 200,- DM für typische Berufskleidung als Werbungskosten anerkannt.
5. Die Beitragsrechnung für die Kraftfahrzeugversicherung lautet über 620,- DM. Der Pkw wird zu 60 % beruflich und zu 40 % privat genutzt.
6. Das Nettogehalt des Herrn Bux wird monatlich durch Bank überwiesen, während der Nettolohn der Frau Bux bar ausbezahlt wird.
Wie hoch sind die Einkünfte der Eheleute Bux aus nichtselbständiger Arbeit im Veranlagungszeitraum 1996 ?
Lösung:
Aufgabe:
Castor Sabel ist seit 1974 mit Barbara geb. Schneider verheiratet. Beide wohnen seit 1974 in Würzburg. Die Eheleute wählen die Zusammenveranlagung. Castor Sabel war 1996 als Referendar in Würzburg beschäftigt. Sein Bruttoarbeitslohn betrug 18.165,- DM.
Seine Ehefrau erzielte 1996 als angestellte Ärztin bei der Universitätsklinik Würzburg einen Bruttoarbeitslohn von 38.541,- DM.
Bei der Ermittlung der Einkünfte ist folgendes zu berücksichtigen:
1. Der Ehemann fuhr an 240 Tagen mit dem Fahrrad von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 3 km.
2. Der Ehemann hat im Kalenderjahr 1996 DM 1.502,- für Fachliteratur ausgegeben.
3. Der Ehemann verfügt in der Wohnung über ein Zimmer, das die Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG erfüllt. Die steuerlich anzuerkennenden Aufwendungen (ohne Nr. 4) betragen 1.527,- DM.
4. Der Ehemann hat im Januar einen Computer für 582,- DM (einschließlich USt) angeschafft. Er möchte die Anschaffungskosten des Computers in voller Höhe absetzen. Die Nutzungsdauer des Computers beträgt 5 Jahre. Der Computer ist ein steuerlich anerkanntes Arbeitsmittel.
5. Die Ehefrau fuhr an 286 Tagen mit ihrem eigenen Pkw von ihrer Wohnung zu ihrer Arbeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 7 km.
6. Die Ehefrau hat im Kalenderjahr 1996 an die Landesärztekammer einen Betrag von 324,- DM gezahlt.
7. Die Nettogehälter der Eheleute Sabel werden monatlich auf deren Bankkonten überwiesen.
Wie hoch sind die Einkünfte der Eheleute Sabel aus nichtselbständiger Arbeit im Veranlagungszeitraum 1996 ?
Lösung:
Dividenden - Anteil
¬ Bar-Dividende + Körperschaftsteueranteil
Beispiel:
Berechnung des Aktionärs:
Berechnung des Finanzamtes:
Verdeckte Gewinnausschüttungen
Beispiel:
Eine GmbH verkauft ein Grundstück mit dem Verkehrswert von 40.000,- DM an einen ihrer Gesellschafter zum Buchwertpreis von 10.000,- DM. Das Finanzamt betrachtet dies als verdeckte Gewinnausschüttung und berechnet darauf Körperschaftsteuer.
D.h. bei einem Kapitalertragsteuersatz von 75 % und einem Solidaritätszuschlag von 7,5 %, entspricht die Netto-Dividende einem Prozentsatz von 73,125 % der Bar-Dividende.
Bei einem Solidaritätszuschlag von 5,5 % einem Prozentsatz von 73,625 % der Bar-Dividende.
Beispielaufgabe 1:
Die Steuerpflichtige Sonja Hopmeier, Köln, die zur Einkommensteuer veranlagt wird, erhält in 1996 einen Gewinnanteil aus einem GmbH-Anteil in Höhe von 877,50 DM (nach Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags) auf ihrem Bankkonto gutgeschrieben. Die Steuerpflichtige hat der Bank keinen Freistellungsauftrag erteilt. Wie hoch sind die steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen ?
Lösung:
Beispielaufgabe 2:
Der Steuerpflichtige Heiko Silbernagel, Berlin, der zur Einkommensteuer veranlagt wird, ist an einem Einzelhandelsbetrieb als unechter Stiller Gesellschafter beteiligt. Silbernagel erhält in 1996 nach Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags einen Gewinnanteil in Höhe von 4.387,50 DM auf seinem Bankkonto gutgeschrieben. Wie hoch sind die steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen ?
Lösung:
Aufgabe:
Josef Bach, 44 Jahre alt, ist seit 1972 mit Marion geb. Müller, 40 Jahre alt, verheiratet. Beide wohnen seit 1972 in München. Die Eheleute wählen die Zusammenveranlagung.
1. Josef Bach hat 1996 als Bankangestellter einen Bruttojahresarbeitslohn von 27.000,-DM bezogen.
2. Marion Bach hat 1996 als kaufmännische Angestellte einen Bruttojahresarbeitslohn von 26.982,- DM erhalten.
3. Der Ehemann hat 1996 für 20.000,- DM Aktien der X-AG verkauft, die er 1991 für 10.000,- DM erworben hat.
4. Der Ehemann ist an einem Einzelhandelsbetrieb in Ulm als echter Stiller Gesellschafter beteiligt. Nach den getroffenen Vereinbarungen ist er lediglich am Gewinn beteiligt. In 1996 ist Bach aus der stillen Beteiligung ein Gewinnanteil von 5.300,- DM (Bruttoeinnahme) zugeflossen.
5. Marion Bach wurden auf ihrem Sparkonto Zinsen für das Kalenderjahr 1996 in Höhe von 8.000,- DM gutgeschrieben. Die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag wurden nicht einbehalten, weil die Eheleute der Bank einen Freistellungsauftrag in Höhe von 12.200,- DM erteilt hatten. Werbungskosten werden im einzelnen nicht geltend gemacht.
Ermitteln Sie die Summe der Einkünfte der Eheleute Bach für den Veranlagungszeitraum 1996.
Lösung:
Aufgabe: (Fall 10 bei Dozent T. Büche)
Ermitteln Sie die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Eheleute Kraus für den Veranlagungszeitraum 1996. Die Eheleute wählen die Zusammenveranlagung. Die Eheleute Ralf und Anne Kraus, Steuernummer 38/101/0372/4, haben in 1996 folgende Kapitalerträge erzielt:
1. Netto-Dividende der Eheleute aus VW-Aktien in Höhe von 585,- DM. Eine entsprechende Steuerbescheinigung liegt vor.
2. Nettoertrag aus der Beteiligung des Ehemannes als echter Stiller Gesellschafter bei der Sategro-KG, Großstadt in Höhe von 3.656,25 DM nach Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags.
3. Zinsen der Eheleute aus festverzinslichen Wertpapieren 6.580,- DM vor Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags.
4. Zinsen aus Sparguthaben vor Abzug des der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags in Höhe von 270,- DM beim Ehemann und 360,- DM bei der Ehefrau.
5. Zinsen aus Bausparguthaben der Eheleute von 1.530,- DM vor Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags. Die Zinsen stehen nicht im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Den Erträgen stehen folgende Ausgaben der Eheleute gegenüber:
1. Reisekosten des Ehemannes zur Hauptversammlung der VW-AG in Höhe von 120,-DM.
2. Depotkosten für die Hinterlegung und Verwaltung der Wertpapiere bei der Hausbank in Höhe von 90,- DM.
3. Zinsen von 830,- DM eines Kredites, der zur Finanzierung der stillen Beteiligung des Ehemannes bei der Hausbank aufgenommen wurde.
Lösung:
Steuerklasse I
In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die
a) ledig sind oder
b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind.
Steuerklasse II
In die Steuerklasse II gehören die unter Steuerklasse I bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG) zu berücksichtigen ist.
Steuerklasse III
In die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder ab) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht wird,
b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,
c) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn ca) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und cb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist.
Steuerklasse IV
In die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht.
Steuerklasse V
In die Steuerklasse V gehören die unter Steuerklasse IV bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird,
Steuerklasse VI
Die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis.
Körperschaftsteuer
Auswirkung auf die Kapitalgesellschaft Tarifbelastung 45 % Körperschaftsteuerabfuhr bei Nichtausschüttung Ausschüttungsbelastung 30 % Körperschaftsteuerabfuhr bei Ausschüttung Beispiel:
Auswirkung für den Aktionär
Steuerpflicht
- unbeschränkt steuerpflichtig alle juristischen Personen die im Inland seßhaft sind und inländische Einkünfte beziehen
- beschränkt steuerpflichtig
- steuerbefreit nach §§ 5, 6 KStG
Körperschaftsteuertarif
- Tarifbelastung 45 %
- Ausschüttungsbelastung 30 %
Schema zur Ermittlung des Einkommens:
Steuerbilanzergebnis §§ 7, 8 und 9 KStG
+ verdeckte Gewinnausschüttungen § 8 III, 2 KStG
- verdeckte Einlagen + nicht abziehbare Aufwendungen § 10 KStG Nr. 1: Zweck- und Satzungsaufwendungen Nr. 2: Steuern vom Einkommen und Vermögen + nicht abziehbare Spenden § 9 III KStG + nicht abziehbare Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen § 10 IV KStG
- abziehbare Erträge;
steuerfreie Erträge § 3 Nr. 66 EStG, ausländische Einkünfte bei Doppelbesteuerungsabkommen, Erträge aus nicht abziehbaren Aufwendungen
- Gewinnanteile der Komplementäre einer KGaA § 9 II KStG = Einkommen vor Verlustabzug
- Verlustabzug § 8 IV und V KStG = Einkommen
- Einkommen, das Organträgern zugerechnet wird §§ 14, 17, 18 KStG
- Freibeträge §§ 24, 25 KStG = zu versteuerndes Einkommen
Ú
Ú
Beispiel 1:
Ein Unternehmen erzielt einen Gewinn von 80.000,- DM vor Körperschaftsteuer. wird ei-
ne Ausschüttung von 400.000,- DM beschlossen.
Am Jahresanfang gesetzlich zu bezahlende Tarifbela-
stung von 45 % Körperschaftsteuer aus 800.000,- DM 360.000,- DM
Minderung von 15 % nach Ausschüttungsbeschluß
aus 400.000,- DM
45 % - 30 % 15
—————— = —— = —— aus 400.000,- DM - 85.714,- DM
70 % 70
Tatsächlich gezahlte Körperschaftsteuer = 274.286,- DM
Beispiel 2:
Eine GmbH erzielt einen Gewinn vor Körperschaftsteuer in Höhe von 150.000,- DM. Der
Alleingesellschafter will eine höchstmögliche Ausschüttung erzielen.
Gewinn vor Körperschaftsteuer 150.000,- DM
= verwendbares Eigenkapital (vEK45) 82.500,- DM
Rückerstattung
—————— = —— = —— aus 82.500,- DM
55 %
Ø Maximal mögliche Ausschüttung
105.000,- DM
- 25 % Kapitalertragsteuer 26.250,- DM
= Nettodividende 77.306,- DM
Beispiel 3:
Eine Kapitalgesellschaft mit einem Gewinn vor Steuern von 300.000,- DM beschließt eine
Ausschüttung in Höhe von 80.000,- DM. Gesucht ist die Körperschaftsteuerminderung.
Am Jahresanfang gesetzlich zu bezahlende Tarifbela-
stung von 45 % Körperschaftsteuer aus 300.000,- DM 135.000,- DM
Minderung von 15 %
Ausschüttungsbelastung 3/14 aus 80.000,- DM 17.143,- DM
Verwendbares Eigenkapital
EK45 mit 45 % Körperschaftsteuer belastet EK30 mit 30 % Körperschaftsteuer belastet EK0
- EK02
- EK03
- EK04
Beispiel:
Ein Unternehmen steht vor folgender Situation:
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer. Die Gewerbesteuer ist als Betriebsausgabe absetzbar.
Beispiel:
Ein Unternehmen erzielt einen Gewinn von 70.000,- DM. Es hat 32.275,- DM an Hinzurechnungen und 30.000,- DM an Kürzungen. Die Steuermeßzahl beträgt 2 % und der Hebesatz der Gemeinde 300 %.
Gewinn 70.000,- DM + Hinzurechnungen 32.275,- DM
abgerundet auf volle 100 DM 72.200,- DM
x Steuermeßzahl 2 % =
Gewerbesteuer 1.452,- DM
Besteuert wird grundsätzlich das Unternehmen. Steuerschuldner ist aber der Unternehmer, weil er der gesetzliche Vertreter ist.
Ein Gewerbebetrieb wird unterschieden in: Stehender Gewerbebetrieb Reisegewerbebetrieb
Hinzurechnungen
50 % der Dauerschuldentgelte Kontokorrent an mindestens 358 Tagen im Jahr Beispiel:
Die 8 niedrigsten Kontokorrentstände eines Unternehmens im Jahr. Der Zinssatz soll 10 % betragen.
Der 8. Kontostand wird genommen, die ersten 7 Kontostände gestrichen.
6.000,- DM
60.000,- DM x 10 % = —————— = 3.000,- DM
Renten und dauernde Lasten (z.B. Hypotheken)
Gewinnanteile eines Stillen Gesellschafters
50 % der Miet- und Pachtaufwendungen (von privater Hand) Verlustanteile an einer Personengesellschaft
Spenden bei bestimmten Körperschaften
Kürzungen
Kürzung für Grundbesitz 1,2 % des Einheitswertes auf Basis von 1964, der auf 140 % angehoben werden muß. Beispiel:
Das Betriebsvermögen nach dem Einheitswert von 1964 beträgt 100.000,- DM.
Angehoben auf 140 % beträgt das Betriebsvermögen 140.000,- DM. Davon 1,2 %
ergeben 1.680,- DM an Kürzung.
Gewinnanteile an Personengesellschaften 50 % der Pachterträge
Spenden bei allen Gewerbebetrieben
Steuermeßzahl (§ 11 Abs. 2)
für die ersten 24.000,- DM beträgt die Steuermeßzahl 1 % für die weiteren 24.000,- DM beträgt die Steuermeßzahl 2 % abzüglich 240,- DM für die weiteren 24.000,- DM beträgt die Steuermeßzahl 3 % abzüglich 720,- DM für die weiteren 24.000,- DM beträgt die Steuermeßzahl 4 % abzüglich 1.440,- DM für die weiteren 24.000,- DM beträgt die Steuermeßzahl 5 % abzüglich 2.400,- DM Die Abzugsbeträge dienen nach dem Gesetz zur „Vereinfachung“. Die Staffelung gilt nur bei Personengesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften beträgt
die Steuermeßzahl generell 5 %.
Beispielaufgabe:
Ein Unternehmen erzielte einen 1997 Gewinn von 170.000,- DM. An Dauerschuldzinsen fielen 2.400,- DM an. Der Gewinnanteil des Stillen Gesellschafters betrug 5.000,- DM. Die Mietaufwendungen für einen LKW, der von einem Privatmann gemietet wurde beliefen sich auf 6.000,- DM. Außerdem betrug der Verlust einer Beteiligung an einer OHG 3.000,-DM. Der Grundbesitz des Unternehmens wird auf Basis des Einheitswertes von 1964 mit 40.000,- DM bewertet und der Hebesatz der Gemeinde beträgt 300 %.
Wie hoch ist die Gewerbesteuer die das Unternehmen zu entrichten hat !
Lösung:
Gewinn 170.000,- DM Hinzurechnungen + 50 % der Dauerschuldentgelte 1.200,- DM + Gewinnanteil Stiller Gesellschafter 5.000,- DM + Mietaufwendungen LKW 3.000,- DM + Verlust OHG - Beteiligung 3.000,- DM Kürzungen:
= Gewerbeertrag 181.528,- DM abgerundet auf volle Hundert DM 181.500,- DM
x Steuermeßzahl 5 % 6.675,- DM
= 4.275,- DM
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer. Sie ist eine Gemeinschaftssteuer, d.h. sie wird von Bund, Ländern und Gemeinden inanspruchgenommen.
Man unterscheidet in Umsatzsteuergesetz (UStG), in Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) und in Umsatzsteuerdurchführungsverordnungen (UStDV).
Der Weg vom Umsatz zur Umsatzsteuerschuld:
Steuerbare Umsätze:
Steuerbare entgeltliche Leistungen Steuerbarer Eigenverbrauch Steuerbare unentgeltliche Leistungen Steuerbare Einfuhr aus Drittländern Steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb
1) Steuerbare entgeltliche Leistungen können sein:
- Lieferungen
- Beratungen
- Vermietungen
- Überlassungen
Kriterien:
- Unternehmer
- im Inland
- gegen Entgelt
- im Rahmen seines Unternehmens
2) Steuerbarer Eigenverbrauch Kriterien:
- Entnahme
- durch den Unternehmer
- aus seinem Unternehmen
- im Inland
- für Zwecke außerhalb seines Unternehmens
3) Steuerbare unentgeltliche Leistungen Kriterien:
- Lieferung oder Leistung
- durch Gesellschafter
- im Rahmen des Unternehmens
- im Inland
- an Gesellschafter oder ihm nahestehende Personen
Begriffsunterscheidung:
Einfuhr - Innergemeinschaftliche Lieferung
Ausfuhr - Innergemeinschaftlicher Erwerb
Die Europäische Union (EU):
4) Steuerbare Einfuhr aus Drittländern Kriterien:
- Verbringen von Gegenständen
- aus dem Drittland
- in das Inland
5) Steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb Kriterien:
- Lieferung
- aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet
- in das Inland
- durch einen Unternehmer
- gegen Entgelt
- im Rahmen seines Unternehmens
- an bestimmte Erwerber
Beispielfall:
Ein Lieferant aus Rom schickt eine Ware an einen Käufer in München. Die Lieferung erfolgt auf dem Landweg über die Schweiz.
Dies ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb, da die Schweiz hier nur als Transitland dient; es sei denn, in der Schweiz wird die Ware in den sog. „Freien Verkehr“ gesetzt und dann nach München geliefert. Dann ist dies eine Einfuhr.
Halbunternehmer
Merkmale:
- Ein Unternehmer der nur umsatzsteuerfreie Umsätze ausführt
- Die Umsätze pro Geschäftsjahr dürfen 25.000,- DM nicht überschreiten.
- Ein Halbunternehmer kann optieren, dies bedeutet, er avanciert (erklärt sich verbindlich zum Vollunternehmer und wird so nach dem Bestimmungslandprinzip besteuert.
Voraussetzungen für die Avancierung zum Vollunternehmer:
Der Halbunternehmer muß an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren den Umsatz von 25.000,- DM überschreiten oder zu Beginn eines Geschäftsjahres dem Finanzamt gegenüber erklären, daß er (subjektiv beurteilt) in diesem Geschäftsjahr vermutlich die Erwerbsschwelle (25.000,- DM Umsatz) überschreiten wird.
Ursprungslandprinzip
Die Umsatzsteuer fällt im Ursprungsland an. Dieses Prinzip gilt nur für Endverbraucher und Halbunternehmer.
Bestimmungslandprinzip
Die Umsatzsteuer fällt im Bestimmungsland an. Dieses Prinzip wird nur bei Unternehmern angewendet. Als Merkmal gilt hier die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Ort der Lieferung
Der Ort der Lieferung liegt in der Regel beim liefernden Unternehmer.
Ausnahmen:
Ort der Lieferung im Bestimmungsland Ausnahmemerkmale 1:
- Eine Lieferung
- durch Beförderung oder Versendung
- aus dem Drittland
- in das Inland
- und der Verkäufer ist Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer
Ausnahmemerkmale 2:
- Eine Lieferung
- durch Beförderung oder Versendung
- aus einem Land der Europäischen Union
- in ein anderes EU-Land
- der Abnehmer ist: a) Privatperson
b) Halbunternehmer der nicht optiert hat
- der Lieferant muß die Lieferschwelle überschritten haben.
Ort der sonstigen Leistungen:
Beispiele:
Steuerberater Müller ist wohnhaft in Rastatt und betreibt in Landau eine Konkursverwaltung. Der Ort der Leistung ist in diesem fall der Sitzort des Unternehmens in Landau.
Herr Kowarsch besitzt ein vermietetes Grundstück in Karlsruhe, sein Wohnsitz jedoch ist Bonn. Der Ort der Leistung ist hier Rastatt, da hier der Belegenheitsort liegt.
Mirko Phon aus Texas (USA) hat einen Auftritt in der Badener Halle in Rastatt. Die Erträge werden hier in Rastatt besteuert, da dort der Tätigkeitsort ist, es sei denn Mirko Phon hat eine Ust-IdNr., dann kann er auch in Texas besteuern.
Der Handelsvertreter Köhnli aus Basel vermittelt einen Umsatz in München. Hier erfolgt die Vermittlungsleistung in München und wird dort besteuert, es sei denn Hr. Köhnli hat in der Schweiz eine Ust-IdNr. Angefordert, dann kann er auch in der Schweiz besteuern.
Istbesteuerung
Hier wird zum Zeitpunkt des tatsächlichen Geldflusses besteuert. Dies gilt für Unternehmen, deren Umsätze im Jahr 250.000,- DM nicht übersteigen oder für Unternehmen, die nicht buchführungspflichtig nach dem HGB sind.
Sollbesteuerung
Hier wird zum Zeitpunkt des Umsatzes besteuert. Gilt für alle sonstigen Unternehmen.
Rechnungen
Eine Rechnung muß folgendes enthalten:
- Name und Anschrift des Verkäufers
- Name und Anschrift des Käufers bei Umsätzen unter 200,- DM
- Menge der Ware
- Bezeichnung der Ware
- Preis der Ware
- Datum
- Entgelt (Betrag ohne Umsatzsteuer)
- Umsatzsteueranteil bei Umsätzen größer als 200,- DM
- Es muß ausgewiesen werden welcher Betrag mit 7 % Umsatzsteuer und welcher mit 16 % Umsatzsteuer behaftet ist.
Arbeit zitieren:
Arno Schneider, 1998, Besteuerungsgrundlagen Teil 2, München, GRIN Verlag GmbH
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Einbetten
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Für MS Word 2003 - Update 2010
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