Einleitung
Auf den folgenden Seiten wird als erstes die Gestaltung der Abgabenordnung kurz beschrieben und danach wird auf die Probleme und Fragen, die sich ein Steuerzahler stellen könnte, eingegangen.
Die Abgabenordnung ist das "Grundgesetz" 1 , oder auch Mantelgesetz 2 , des Steuerrechts. Sie
löste 1977 die Reichsabgabenordnung (RAO) ab.
Die Abgabenordnung besteht aus neun Teilen und über 400 Paragraphen. 3
Der
erste Teil
(§§ 1-32) enthält die
einleitenden Vorschriften.
Hier wird der Anwendungsbereich der AO geklärt und es werden Definitionen und Vorschriften zu wichtigen steuerlichen Begriffen gegeben.
Im zweiten Teil (§§ 33-77) wird das Steuerschuldrecht behandelt. Es werden die materiell- rechtlichen Vorschriften über das Steuerschuldrecht und die Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke besprochen.
Der dritte Teil (§§ 78-133) enthält die allgemeinen Verfahrensvorschriften. Der vierte Teil (§§134-217) behandelt die Durchführung der Besteuerung. Dort wird die Steuerfestsetzung, die gesonderte Feststellung von Besteuerungs-grundlagen und die Festsetzung von Steuermeßbeträgen geregelt.
Im fünften Teil (§§218-248) ist das Erhebungsverfahren geregelt. Hier wurde die Fälligkeit, die Stundung und das Erlöschen von steuerlichen Ansprüchen erfaßt. Der sechste Teil (§§ 249-346) behandelt die Vollstreckung der Geldforderungen. Im siebten Teil (§§ 347-369) sind die Rechtsbehelfe zu finden. Hier wird erläutert, wie man Einspruch einlegt, bei wem und in welcher Form dies geschehen muß. Im vorletzten, achten Teil (§§ 369-412), findet man die Straf- und Bußgeldvorschriften. Und der neunte Teil (§§ 413 ff.), und somit der letzte, beinhaltet noch einige Schlußvorschriften.
Allgemeines
Als erstes könnte sich ein Steuerzahler fragen, was Steuern denn seien. Dies ist in § 3 AO geregelt und dort heißt es, daß Steuern Geldleistungen sind, die keinerlei Gegenleistung für eine erbrachte Leistung des Steuerzahlers erfordern. 4 Jedem, der per Gesetzt zur Zahlung
von Steuern verpflichtet ist, werden Steuern zum Erzielen von Einnahmen von einem öffentlich-rechtlichen Gemeindewesen auferlegt.
Steuerpflichtiger
ist nach
§ 33 AOderjenige,
der
eine Steuer schuldet
oder
für eine Steuer haftet,
eine Steuer für jemanden anderen einzubehalten oder abzuführen hat
(...) oder
andere durch Steuergesetze auferlegt Verpflichtungen zu erfüllen hat.
Zuständigkeit der Finanzbehörden
Man könnte sich die Frage stellen, wer für die abzugebende Steuererklärung oder Steueranmeldung zuständig sei.
Dort unterscheidet man unter der sachlichen und der örtlichen Zuständigkeit. Sachlich zuständig für die Verwaltung der Steuern sind die Bundes-, Landes- und Gemeindefinanzbehörden, d. h. die Stadt- oder Gemeindeverwaltung kann keine Steuern erlassen. 5 Falls dies doch geschieht ist diese Entscheidungen fehlerhaft (§130 Abs. 2 Nr. 1
AO) oder sogar nichtig (§ 125 Abs. 1 AO).
Die sachliche Zuständigkeit kann jedoch nicht das Finanzamt bestimmen, welches die Steuern erlassen darf. Dieses Finanzamt wird durch die örtliche Zuständigkeit (§§17-29 AO) bestimmt.
Natürliche Personen führen ihre Einkommens- und Vermögenssteuerbeim
Wohnsitzfinanzamt (§ 19 Abs. 1 AO) ab. 6 Dieses Finanzamt ist dort, wo der Steuerpflichtige,
wie der Name schon selber sagt, seinen Wohnsitz (§ 8 AO) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) hat. Falls natürliche Personen als Nichtunternehmer
Umsatzsteuer
zu zahlen haben, führen sie diese ebenfalls beim Wohnsitzfinanzamt (§ 21 Abs. 2 AO) ab.
Unternehmen
führen ihre
Umsatzsteuer
bei dem Finanzamt ab, wo das Unternehmen ganz oder vorwiegend betrieben wird, beim
Betriebsfinanzamt
(§ 21 Abs. 1 AO).
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Steuerpflichtige und unter das KStG und VStG fallende
Körperschaften
(AG, GmbH),
Personenvereinigungenund Vermögensmassen
(Stiftung) führen ihre
Körperschafts-
und
Vermögenssteuerndort
ab, wo die Geschäftsleitung z. B. ihre Räume hat (Geschäftsleitungsfinanzamt (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 2 AO)). Zur
Bewertung und Besteuerung von Grundstücken
und
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
ist das
Lagefinanzamt
(§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AO), in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt, zuständig. Würde sich das Grundstück über die Gebiete mehrerer Finanzämter erstrecken, wie bei Land- und Forstwirtschaft oft der Fall, ist das Lagefinanzamt zuständig in dessen Bezirk der wertvollste Teil des Grundstücks liegt. Die
Bewertung und Besteuerung von gewerblichen Betrieben,
somit die Besteuerung der Gewinne und des Vermögens, vollzieht das
Betriebsfinanzamt
(§ 18 Abs. 1 Nr. 2 AO). Ist jedoch die Geschäftsleitung nicht im Inland ansässig, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte befindet (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO).
Das Tätigkeitsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 AO) ist zuständig für die Bewertung und Besteuerung der Gewinne und Einkünfte von Freiberuflern, deren Berufs-tätigkeit vorwiegend in dessen Gebiet fällt.
Für die Bewertung und Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mehrere Personen ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht, folglich das Verwaltungsfinanzamt(§ 18 Abs. 1 Nr. 4 AO).
Der Steuerbescheid
Steuerbescheid und Verwaltungsakt
Der Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt. Die Finanzbehörden können
begün-stigendeund belastende
Verwaltungsakte festsetzen.
Begünstigende Verwaltungsakte bringen dem Steuerpflichtigen einen Vorteil und zu diesen zählen z. B.: - Fristverlängerungen (§109 AO)
- Gewährung von Buchführungserleichterungen (§ 148 AO)
- Steuerstundungen (§ 222 AO)
- Steuererlasse (§ 227 AO)
- Gewährung einer Entschädigung (§107 AO)
Belastende Verwaltungsakte beinhalten belastende Rechtsfolgen. Diese sind z. B.:
- Steuerbescheide (§ 155 AO)
- Aufforderungen zur Buchführung (§ 141 Abs. 2 AO)
- Prüfungsanordnungen (§ 196 AO)
- Pfändungen (§ 281 AO)
Steuerbescheide (Verwaltungsakte) müssen, damit sie in Kraft treten, bekannt- gegebenwerden. Dies geschieht, im größten Teil der Fälle, schriftlich durch die Post, die öffentliche Bekanntgabe oder die persönliche Zustellung (durch Post oder Behörde). Die Bekanntgabeist dann, unabhängig vom Wochentag, spätestens nach drei Tagen zustande gekommen. 8 Falls nun der Steuerpflichtige diesen Verwaltungsakt nicht anfechtet oder die
Behörde ihn korrigiert, ist er bestandskräftig und gilt somit sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für das Finanzamt.
Rechtsbehelfe
Der Rechtsbehelf ist die Erklärung eines Steuerpflichtigen mit dem Begehren der Nachprüfung z. B. seines Steuerbescheides.
Es gibt außergerichtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe.
Der außergerichtliche Rechtsbehelf ist der Einspruch (§ 348 AO). 9 Er kann z. B. gegen
Steuerbescheide, Steueranmeldungen, die Festsetzung von Verspätungszu-schlägen oder Zwangsgeldern eingelegt werden, jedoch nur, wenn dieser Verwaltungsakt den Betroffenen in seinen Rechten beeinträchtigt. Dieser muß innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich eingelegt werden.
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Falls jedoch durch diesen Einspruch der
angegriffene Verwaltungsakt zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert wird, kann dieser den Einspruch wieder zurücknehmen.
Ein Einspruch, über den die Finanzbehörde immer entscheidet, ist kostenfrei. Ist nun der Steuerpflichtige mit der Entscheidung des Finanzamtes nicht einer Meinung, kann er gerichtlich vorgehen. Gerichtliche Rechtsbehelfe sind die Klage(§§ 40 ff. F inanzGerichtsOrdnung) und die Revision(§§ 115 ff. FGO).
Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch schriftlich beim zuständigen Finanzgericht, welches grundsätzlich in Steuerangelegenheiten in erster Instanz zuständig ist, zu erheben. Das Finanz-gericht entscheidet dann durch Urteil (FG-Urteil) und legt fest, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat bzw. wie diese aufzuteilen sind.
Das Urteil des Finanzgerichts können sowohl die Finanzbehörde als auch der Steuerpflichtige anfechten, indem sie beim Bundesfinanzhof (BFH) Revisioneinlegen. Dies ist nur möglich, falls das Finanzgericht die Revision zuläßt. Zugelassen wird sie nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil des Finanzgerichts von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs abweicht oder Verfahrensmängel geltend gemacht werden. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach dem Urteil des Finanzgerichts schriftlich einzulegen und muß innerhalb eines weiteren Monats beim Bundesfinanzhof begründet werden. Der Bundesfinanzhof, das oberste Gericht der Finanzgerichtsbarkeit und letzte Instanz, entscheidet durch Urteil (BFH-Urteil) und hat auch eine Kostenentscheidung zu treffen.
Fristen und Folgen der Fristversäumnis
Eine Frist ist ein abgegrenzter Zeitraum in dem eine Handlung vorgenommen werden muß oder ein Ereignis wirksam werden muß.
Behördliche Fristen, z. B. Stundungsfristen, werden im Einzelfall von der Behörde festgelegt und können von ihr auch verlängert werden (§ 109 Abs. 1 AO).
Fristen, die gesetzlich genau bestimmt sind, z. B. die Steuererklärungsfrist, sind gesetzliche Fristen (§ 355 AO) und können nur verlängert werden, falls dies das Gesetz auch vorsieht. Die Dauer einer Frist kann unterschiedlich sein. Es gibt Jahres- (Aufbewahrung von Unterlagen, § 147 Abs. 3 AO), Monats- (Klagefrist, § 47 Abs. 1 FGO), Wochen (Mahnfrist,
§ 259 AO) und Tagesfristen (Schonfrist, § 240 Abs. 3 AO).
Eine Frist beginnt mit Ablauf des Tages, der Anfangstag kann sogar auf einen Samstag,
Sonntag oder Feiertag fallen. Tagesfristen enden mit Ablauf des letzten Tages der Frist um 24. 00 Uhr. Wochenfristen enden mit Ablauf des Tages mit der selben Benennung . Eine Monatsfrist endet nach Ablauf des Tages mit der selben Zahl. Fehlt der maßgebende Tag, so ist die Frist am letzten Tag des Monats abgelaufen. 11
Falls nun aber die Frist
ohne eigenes Verschulden,
z. B. durch Krankheit oder beim Privatmann sogar durch Urlaub (jedoch keine Arbeitsüberlastung), nicht eingehalten werden konnte, hat man rechtlichen Anspruch auf eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Danach ist der Steuerpflichtige so gestellt, als hätte er die Frist nicht versäumt. Nach Wegfall des Hindernisses muß man binnen eines Monats den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen und z. B. die Einlegung eines Einspruchs nachholen. Wird man nun, wieder ohne eigenes Verschulden, verhindert, kann man wieder Nachsicht verlangen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen ist nicht als Fristverlängerung anzusehen. Auch die Geduld der Finanzbehörden hat ihre grenzen und so kann man nach einem Jahr der Fristversäumnis keinen Antrag auf Nachsicht stellen.
Hat nun der Steuerpflichtige alle Mittel ausgeschöpft seine Steuerpflicht zu umgehen, bleibt ihm noch eine Schonfrist von fünf Tagen. Kommt er in diesem Zeitraum seiner Steuerpflicht nicht nach, kann es zu negativen Folgen kommen.
Derjenige, der seine Steuererklärung nicht fristgerecht abgibt, kann einen Verspätungszuschlagauferlegt bekommen. Dieser Verspätungszuschlag darf 10% der festgesetzten Steueroder des festgesetzten Meßbetrages nicht übersteigen und höchstens 10.000,- DM betragen (§ 152 Abs. 2 AO). 12 Vom Verspätungszuschlag ist abzusehen, wenn
die Versäumnis entschuldbar ist oder die Abgabe innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Frist erfolgt. Auf diese Schonfrist hat der Steuerpflichtige jedoch keinen Rechtsanspruch. Einen
Säumniszuschlag
hat der Steuerzahler zu entrichten, der
bis Ablauf des Fälligkeitstages seine Steuern nicht gezahlt hat.
Der Säumniszuschlag beträgt
für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1% des rückständig auf 100 DM nach unten abgerundeten Steuerbetrages.
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Der Steuerpflichtige hat ein Recht auf die Schonfrist,
jedoch beginnt der Säumniszeitraum mit Ablauf des Fälligkeitstages. Die Säumnis tritt nicht ein, bevor die Steuer nicht festgesetzt oder angemeldet ist, die Finanzbehörde kann aber einen Verspätungszuschlag festsetzen. Der Säumniszeitraum endet durch Zahlung der Steuern bei der zuständigen Kasse der Gemeinde. Hat jedoch die Steuerbehörde eine Einzugsermächtigung, können Säumniszuschläge gar nicht entstehen.
Als Folge von Fristversäumnis können auch Zinsen entstehen. Die Zinsen betragen 0,5% für jeden vollen Monat des Zinslaufs (angefangene Monate werden nicht beachtet), der zu verzinsende Betrag ist auf 100 DM nach unten abgerundet und die Zinsen müssen mindestens 20 DM betragen. 14
Der
Zinslauf bei Steuernachforderungen und -erstattungen
beginnt grund-sätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (Karenzzeit) in dem die Steuer angefallen ist. Die Karenzzeit ist an der längsten allgemeinen Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung ausgerichtet. Somit beginnt der Zinslauf für die ESt, KSt, VSt, Ust und GewSt des Jahres 1999 am 01.04.2001.
Möchte man seine Steuern stunden werden Stundungszinsen erhoben. Der Zinslauf beginnt mit dem ersten Tag der Stundungswirkung und endet mit dem letzten Tag der Stundung. Vorzeitige Zahlungen ändern an den Stundungszinsen nichts. Zahlt der Steuerschuldner die gestandenen Beträge nach Ablauf der Stundung nicht, so kommen noch Säumnisgebühren hinzu.
Möchte der Steuerpflichtige z. B. noch immer seine Steuererklärung nicht abgeben, er geht somit seinen steuerlichen Pflichten nicht nach, kann die Finanzbehörde ihm ein Zwangsgeld auferlegen. Das Zwangsgeld muß schriftlich angedroht werden und darf nicht höher als 5.000 DM ausfallen. 15
Ermittlung, Festsetzung und Erlöschen der Steuerschuld
Pflichten
Die Finanzbehörden sollen die Steuern gleichmäßig festsetzen und erheben. Sie sollen sicherstellen, daß Steuern nicht verkürzt oder zu Unrecht erhobenwerden (§ 88 AO). Sie sollen alle bedeutsamen, auch den Steuerpflichtigen begünstigenden, Umstände berücksichtigen.
Damit die Finanzbehörden bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage nicht überfordert werden, hat man den Steuerpflichtigen in § 90 Abs. 1 AO eine Mitwirkungspflichtauferlegt. Diese haben die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. 16 Die Steuerpflichtigen haben auch noch besondere
Mitwirkungspflichten, wie z. B. Anzeigepflichten (z. B. § 138 Abs. 1 AO, Mitteilung einer freiberuflichen Tätigkeit), die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen (§ 149 AO) oder die Auskunftspflicht.
Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht
Zu diesen besonderen Pflichten zählt auch die
Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht.
Buchführungspflichtig ist, nach Handelsgesetzbuch (§ 238 Abs. 1 HGB), jeder Vollkaufmann. Die steuergesetzliche Buchführungspflicht wird in § 140 AO aus dem HGB abgeleitet (abgeleitete
Buchführungspflicht).
17
Die steuerliche Buchführungspflicht wird durch § 141 AO erweitert (originäre
Buchführungspflicht)
und gilt für bestimmte gewerbliche Unternehmer und für Land- und Forstwirte, jedoch nicht für selbständig Tätige mit Einkommen im Sinne des § 18 EstG. Buchführungspflichtig nach § 140 AO sind diese Unternehmer und Land- und Forstwirte, wenn sie folgende Grenzen überschreiten:
1. Umsätze von mehr als 500.000 DM im Kalenderjahr erwirt-schaften oder 2. Betriebsvermögen von mehr als 125.000 DM haben oder 3. Land- und forstwirtschaftliche Fläche mit einem Wirtschaftswert von mehr als 40.000 DM selbstbewirtschaften oder 4. Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 48.000 DM im Wirtschaftsjahr oder 5. Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 48.000 DM im Kalenderjahr
Unmittelbar aus den Steuergesetzen ergebende Aufzeichnungspflichten sind originäre steuerrechhtliche Aufzeichnungspflichten. Dazu gehören:
· Umsatzsteuerliche Aufzeichnungen (§ 22 UStG)
· Aufzeichnung des Wareneingangs (§ 143 AO)
· Aufzeichnung des Warenausgangs (§ 144 AO)
· Aufzeichnungen bestimmter Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 und 7 EStG)
· Aufzeichnungen geringwertiger Anlagegüter (§ 6 Abs. 2 EStG)
§ 140 AO greift auch bei der Aufzeichnungspflicht (abgeleitete Aufzeichnungs-pflicht). Somit sind von der steuerlichen Buchführungspflicht u. a. auch folgende Berufe und Betriebe betroffen: Apotheker, Banken, Fahrschulen, Heimarbeiter, Winzer und Vieh- und Fleischverkäufer.
Die Bücher und Aufzeichnungen sollen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet sein. Sie sind zehn Jahre aufzubewahren (§ 257 Abs. 1 und 4 HGB, § 147 Abs. 4 AO). Führt ein zur Buchführung oder zu Aufzeichnungen Verpflichteter keine Bücher oder
Aufzeichnungen, kann die Finanzbehörde mit einem Zwangsgeld von bis zu 5.000 DMdazu zwingen.
Formelle Mängel der Buchführung oder Aufzeichnung können bis zur Verwerfung der Buchführung bzw. Aufzeichnung oder Vollschätzung (§ 162 AO) führen. Materielle Mängel können zur Vollschätzung, zu Geldbußen bis zu 100.000 DM oder sogar zu Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren führen.
Steuerfestsetzung
Nachdem die Besteuerungsgrundlage ermittelt wurde, wird die Steuer festgesetzt und ist somit konkretisiert. 18 Die Festsetzung erfolgt durch einen, in der Regel schriftlichen (§
157 Abs. 1 AO),
Steuerbescheid(§
155 Abs. 1 AO).
19
In diesem Steuerbescheid
muß der Betrag und die Art der festgesetzten Steuer hervorgehen, der Steuerschuldner benannt werden
und eine
Belehrung beinhalten,
aus welcher hervorgeht welcher
Rechtsbehelfbei welcher Behörde
und
in welchem Zeitraum
zulässig einzulegen ist.
Wird aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen eine Steuer angemeldet, z. B. die Umsatzsteuer, ist ein Steuerbescheid nicht nötig, außer die festgesetzte Steuer würde von der angemeldeten abweichen.
Eine Steuer kann auch unter Vorbehalt der Nachprüfung, z. B. bei Vorauszahlungen, bzw. vorläufig, bei Ungewißheit, festgesetzt werden.
Die Finanzbehörden können sogar Steuerbescheide berichtigen oder gar aufheben. Jedoch kann auch der Steueranspruch des Steuergläubigers erlöschen, indem die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§169 Abs. 1 AO)(Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfristbeträgt nach § 169 Abs. 2 AO für Zölle und Verbrauchsteuern ein Jahr, für alle übrigen Steuern vier Jahre, für leichtfertig verkürzte Steuern fünf Jahreund für hinterzogene Steuern zehn Jahre.
Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Falls jedoch der Steuerpflichtige seine Steuer einzureichen hatte, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung oder -anmeldung eingereicht wurde.
Steuererhebung
Eine Steuer entsteht allgemein, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO). 20 Die konkrete Entstehung der Steuern regeln die
Steuergesetze selber. Die Lohnsteuer z. B. entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (§ 38 Abs. 2 Satz 2 EStG). Ein weiteres Beispiel wäre die Vermögenssteuer, die mit Beginn des Kalenderjahres (§ 5 Abs. 2 VStG) entsteht. Nur eine
entstandene
Steuer kann
festgesetzt
und
fällig
werden. Da die Feststellung gerade besprochen wurde, wird hier die Fälligkeit der Steuer dargestellt.
Die Fälligkeit der Steuer richtet sich nach den Einzelsteuergesetzen (§ 220 AO). In der folgenden Tabelle sind einige Fälligkeitsregelungen:
Wird die Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag gezahlt, fällt der Säumniszuschlag an. Kann der Fälligkeitstermin nicht eingehalten werden, kann man bei der Finanzbehörde eine Stundung beantragen. Diese können die Steuern ganz oder teilweise stunden, falls ihre Entrichtung eine erhebliche Härte, sachlich z. B. durch den Konkurs eines Kunden und persönlich z. B. durch eine längere Krankheit des Steuerschuldners, für den Schuldner darstellen würde und der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint(§ 222 AO). Die Stundung ist im Ermessen der Finanzbehörden und bei Ablehnung kann der Steuerschuldner Einspruch einlegen. Wie schon erläutert fallen bei der Stundung Zinsen an. Der Steueranspruch der Finanzbehörden erlischt insbesondere durch Zahlung, Aufrechnung, Erlaß oder Verjährung (§ 47 AO).
Die Zahlungsschuld ist eine Bringschuld. Der Steueranspruch erlischt nur, wenn die Zahlung wirksam, d. h. an die zuständige Kasse (z. B. Finanzkasse) geleistet wurde, wobei der Zahlende die Kosten der Zahlung trägt. 21
Falls der Steuerpflichtige eine Steuerrückzahlung erhalten muß, können zur Erlöschen der Steuerschuld des Steuerpflichtigen diese beiden sich gegenüberstehenden Forderungen aufgerechnet werden (Aufrechnung).
22
Die Finanzbehörde kann sogar in Ausnahmefällen, falls die Einziehung der Steuern unbillig wäre, die Steuer erlassen (Erlaß).
Ist nach fünf Jahren (Verjährungsfrist), mit Beginn nach Ablauf des Kalenderjahres in dem der Steueranspruch erstmals angefallen ist, die Steuerschuld nicht beglichen worden, ist sie Verjährt (Zahlungsverjährung). 23
Außenprüfung
Die Außenprüfung (§§ 193 bis 207 AO) dient zur Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie ist zulässig bei Steuerpflichtigen die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen Gewerbebetrieb unterhalten, die freiberuflich Tätig sind, die Steuern einzubehalten und abzuführen habenund für Steuerpflichtige, bei denen für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen. 24
Der Umfang der Prüfung liegt im Ermessen der Finanzbehörde, sie kann eine oder mehrere Steuerarten bzw. Sachverhalte umfassen. Zeitlich gesehen schließt bei Großbetrieben der Prüfungszeitraum an den vorangegangenen an (Anschlußprüfung). Für andere Betriebe soll der Prüfungszeitraum nicht über die letzten drei Besteuerungszeiträume hinausgehen. Die Finanzbehörde kündigt die Außenprüfung schriftlich an und der Steuerpflichtige hat in § 200 AO geregelte Mitwirkungspflichten, wie z. B. die Bereitstellung eines Raumes und Arbeitsplatzes oder Auskünften.
Bei Abschluß der Prüfung gibt es eine Schlußbesprechung um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen und es folgt ein Prüfungsbericht.
Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten
Die Abgabenordnung unterscheidet zwei Gruppen von Verstößen gegen Steuergesetze, welche Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sind.
Steuerstraftaten sind die folgenden Sachverhalte.
Steuerhinterziehung (§ 370 AO) begeht, wer vorsätzlich über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht zur Verkürzung der Steuern oder zur Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile. 25 Auch der Versuch Steuern zu hinterziehen
ist strafbar. Strafmaße sind
Geldstrafe
oder
bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe,
in besonders schweren Fällen sogar Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu 10 Jahren.
Bannbruch
(§ 372 AO) begeht,
wer vorsätzlich verbotene Ware einführt, ausführt oder durchführt, ohne die Zuständige Zollstelle davon in Kenntnis zu setzen.
Die Strafen dafür sind
wie bei der Steuerhinterziehung.
26
Gewerbsmäßigen, gewaltmäßigen und bandenmäßigen Schmuggel
(§ 373 AO), auch verschärfter Bannbruch genannt, begeht,
wer Eingangsabgaben hinterzieht.
Strafmaß dafür sind
Freiheitsstrafen für mindestens 3 Monate bis zu fünf Jahren
. Von
Steuerhehlerei
(§ 374 AO) ist die Sprache,
wenn jemand vorsätzlich geschmuggelte Ware verkauft.
Das wird
wie eine Steuerhinterziehung bestraft.
Handelt man
gewerbsmäßig
drohen
Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu 5 Jahren.
Steuerordnungswidrigkeiten sind weniger schwere Steuerverstöße. Sie werden mit Geldbuße bis im Höchstfall mit 100.000 DM geahndet.
Leicht Steuerverkürzungen (§ 378 AO) entstehen, bei der leichtfertigen Begehung der in § 370 Abs. 1 AO beschriebenen Taten. Darauf gibt es Geldbußen bis zu 100.000 DM. Allgemeine Steuergefährdung begeht, wer Vorbereitungshandlungen zur Steuer-verkürzung unternimmt. Dies wird mit Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet.
Straffrei bei Steuerhinterziehung bleibt der Täter, wenn er seine unrichtigen, unterlassenen oder unvollständigen Angaben ergänzt, nachholt oder berichtigt. Erfolgt dies nach einer Prüfung bleibt er nicht straffrei. 27
Leichtfertige Steuerverkürzung wird von Bußgeldern befreit,
falls auch hierdie
unrichtigen Angaben richtiggestellt werden.
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Steuerrecht in Kurzvorträgen, S.267 20 Bornhofen, Manfred / Busch, Ernst (1995): Steuerlehre 1, S 112 21 Troll, Max (1979): Realsteuern, S. 172 22 Böth, H. / Harle, G. / Heß, J. / Hollnagel, K. / Pfermenges, G. / Welker, W. (1998):
Steuerrecht in Kurzvorträgen, S.282 23 Troll, Max (1979): Realsteuern, S. 148 24 Böth, H. / Harle, G. / Heß, J. / Hollnagel, K. / Pfermenges, G. / Welker, W. (1998):
Steuerrecht in Kurzvorträgen, S.278
25 Troll, Max (1979): Realsteuern, S. 188
26 Schult, Eberhard (1996): Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, S. 242
27 Bornhofen, Manfred / Busch, Ernst (1995): Steuerlehre 1, S. 146
Arbeit zitieren:
Sasa Vasic, 1999, Abgabenordnung, München, GRIN Verlag GmbH
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