Das Schweizer Bundesgesetz über die Archivierung
von Beat Flury
Inhaltsverzeichnis
Einleitung 3
1. Bundeskompetenzen auf welchen
das Bundesgesetz über die Archivierung erlassen wurde. 4
1.1. nach der aktuellen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 4
1.2. nach der neuen Bundesverfassung 4
2. Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen 4
2.1. Grundlage 4
2.2. Verhältnis der Bundeskompetenzen
zu den kantonalen Kompetenzen 5
3. Betrifft das Bundesgesetzt
über die Archivierung geschützte Grundrechte? 6
3.1 Dazu wird geprüft Rechtsgrundlage
der in Betracht kommender Grundrechtsgewährleistung in 6
3.1.2. Schutzbereich der Grundrechtsgewährleistung 6
3.1.4. Zwischenergebnis 7
3.2.1. gesetzliche Grundlage 8
3.2.2. öffentliches Interesse 9
3.2.3. Verhältnismäßigkeit 9
3.3. Ergebnis der Grundrechtsprüfung 10
4. Fallkonstellation 11
4.1. Schutzbereich 11
4.2. öffentliches Interesse 11
5. Literaturverzeichnis 14
6. Abbkürzungsverzeichnis 14
Einleitung
Am 1. Juli 1999 wird das neue Bundesgesetz über die Archivierung in Kraft treten. Mit der Schaffung dieser neuen Rechtsgrundlage sorgt der Schweizerische Bundesstaat dafür, dass die Überlieferung des nationalen Erbes an die nächste Generation gewährleistet ist.
Die öffentlichen Archive übernehmen eine wichtige Rolle in demokratischen Staaten, denn durch sie wird es ermöglicht, das staatliche Handeln zu dokumentieren und zu überprüfen. Archive dienen auch dazu, Einsicht in vergangene staatliche und gesellschaftliche Vorgänge zu gewinnen, und eine realistische Geschichtsschreibung zu garantieren.
Das Ende dieses Jahrhunderts ist geprägt durch die enorme Zunahme an Informationen. Archive bilden einen wichtigen Bestandteil dieser Informationen, dadurch ist es wichtig, dass eine klare Rechtsgrundlage geschaffen wird, welche ihre Organisation und Benutzung regelt.
Meine Aufgabe in dieser Arbeit ist es, anhand dieses Gesetzes aufzuzeigen, wie die Bundeskompetenzen verteilt sind und ob das neue Gesetz in geschützte Grundrechtsbereiche eingreift.
1. Bundeskompetenzen auf welche
sich das Bundesgesetz über die Archivierung stützt.
1.1. nach der aktuellen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
Gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 1997 stützt sich das Bundesgesetz über Archivierung auf Art. 85 Abs. 1 der Bundesverfassung. Nach diesem Artikel fällt die Organisation der Bundesbehörden in den Kompetenzbereich der Bundesversammlung. Das Schweizerische Bundesarchiv gehört dem Departement des Innern an und ist somit eine Bundesbehörde.
1.2. nach der neuen Bundesverfassung
Auch nach Art. 164 Abs. 1 lit. g. nBV entscheidet die Bundesversammlung über die Organisation der Bundesbehörden. Darunter fällt das Bundesgesetz über die Archivierung welches die Richtlinien zur Organisation des Bundesarchiv vorgibt.
1.3 Art der Bundeskompetenz
Für die Organisation der Bundesbehörden steht dem Bund eine Umfassende Rechtssetzungskompetenz zu. Somit ist er befugt dieses Gebiet in jeder Hinsicht umfassend zu ordnen. Er kann alle in diesem Sachgebiet auftretenden Fragen regeln, ohne in bestimmter Richtung eingeschränkt zu sein.
2. Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen
2.1. Grundlage
[...]
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Beat Flury, 1999, Das Schweizer Bundesgesetz über die Archivierung, Munich, GRIN Publishing GmbH
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