Die Rolle der GmbH in der GmbH & Co. KG I–2
Gesellschaftsvermögen haftet 2 . Nach § 11 Abs.1 GmbHG entsteht die GmbH als solche erst durch die Eintragung in das Handelsregister.
Grundlage der Organisation einer juristischen Person ist der Gesellschaftsvertrag, welcher der notariellen Form bedarf und seit der GmbH-Novelle 1980 auch von einer einzelnen Person abgeschlossen werden kann. In ihm ist der Gesellschaftszweck festgelegt, der bei der GmbH nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes beschränkt ist, sondern vielmehr wie bei der AG in jedem gesetzlich zulässigen Zweck bestehen kann (§ 1 GmbHG) 3 .
Die GmbH handelt durch ihre Organe, d. h. den oder die Geschäftsführer und die Gesamtheit der Gesellschafter. Zwingend sind ein oder mehrere Geschäftsführer, die die GmbH vertreten und nicht Gesellschafter sein müssen (sog. Drittorganschaft, §§ 6, 35 GmbHG), sowie die Gesellschafterversammlung (§§ 45, 46 GmbHG). Der oder die Geschäftsführer werden durch den Gesellschaftsvertrag oder durch den Beschluß der Gesellschafterversammlung berufen. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden, jedoch kann der Gesellschaftsvertrag die Widerrufsmöglichkeit einschränken. Die Gesellschafter als Gesamtheit sind das oberste Willensorgan der Gesellschaft. Sie üben ihre Befugnisse durch Beschlußfassung aus, die in der Regel in Gesellschafterversammlungen getroffen wird, welche durch die Geschäftsführung einberufen werden 4 .
Das Stammkapital der GmbH besteht aus der Summe der Stammeinlagen (§ 5 Abs.3 S.3 GmbHG). Es muss gemäß § 5 Abs.1 GmbHG mindestens 50.000,- DM betragen. Jeder Gründer kann im Gesellschaftsvertrag nur einen Geschäftsanteil übernehmen (§ 5 Abs.2 GmbHG). Die Stammeinlagen der Gesellschafter können aber unterschiedlich hoch sein. Die Einlagen können Bareinlagen oder Sacheinlagen sein 5 . Nach § 5 Abs.1 GmbHG muss jeder Gesellschafter eine Stammeinlage von mindestens 500,- DM übernehmen. Die Gesellschafter erhalten damit entsprechende Geschäftsanteile, die die Rechte auf Gewinn und Mitsprache sowie Pflichten verbriefen (§ 14 GmbHG) 6 .
Auf die GmbH ist in erster Linie das GmbHG anwendbar. Wegen der Gemeinsamkeiten zwischen GmbH und AG können aber auch einzelne Lücken
2 Vgl. KLUNZINGER (1997), S. 218.
3 Vgl. HOPT (1996), S. 259.
4 Vgl MÖNNIG (1989), S. 97 f.
5 Vgl BRÖNNER/RUX/WAGNER (1992), S. 44 f.
6 Vgl LEUSCHEL (2000), S. 179.
Die Rolle der GmbH in der GmbH & Co. KG I–3
des GmbHG durch Heranziehung von Normen des Aktiengesetzes geschlossen werden. Schließlich kommt subsidiär das Recht des rechtsfähigen Vereins, z. B. Organhaftung nach § 31 BGB, in Betracht 7 .
1.2. Die GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist keine Kapitalgesellschaft sondern eine Personengesellschaft. Sie ist eine KG (= Kommanditgesellschaft). (STRITTIG!) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine (Komplementäre) 8 .
Die Kommanditgesellschaft ist eine Sonderform der offenen Handelsgesellschaft (OHG). Sie ist Gesamthandsgemeinschaft und gehört nicht zu den juristischen Personen. Wie die OHG ist sie jedoch rechtlich verselbständigt und kann deshalb unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden 9 .
In der Form der sogenannten Publikums-KG hat die GmbH & Co. KG durch die Anwerbung einer Vielzahl von Kommanditisten bessere Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung als die GmbH. Weiterhin muss der Name des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) aufgeführt sein. Dies ist die GmbH, die gemäß § 4 GmbHG Sachfirma sein kann. Schließlich kann eine einzige natürliche Person hinter einer GmbH & Co. KG stehen. Diese ist einziger Gesellschafter der GmbH und gleichzeitig Kommanditist 10 .
Grundsätzliches Kennzeichen einer GmbH & Co. KG ist, dass hier eine GmbH Komplementärin ist. Man spricht von einer typischen oder echten GmbH & Co. KG, wenn diese GmbH die einzige Komplementärin der KG ist. Von einer
7 Vgl HOPT (1996), S. 260.
8 Vgl LEUSCHEL (2000), S. 166.
9 Vgl KLUNZINGER (1997), S. 98.
10 Vgl. MÖNNIG (1989), S. 116.
Die Rolle der GmbH in der GmbH & Co. KG
unechten GmbH & Co. KG spricht man, wenn neben der GmbH noch eine natürliche Person haftender Gesellschafter ist.
Die Besonderheit der GmbH & Co. KG gegenüber einer herkömmlichen Kommanditgesellschaft liegt darin, dass in einer GmbH & Co. KG keine natürliche Person unbeschränkt haftet, da natürliche Personen nur als Kommanditisten oder GmbH-Gesellschafter an dem Unternehmen beteiligt sind und sich ihre Haftung somit nur auf ihre Einlage beschränkt. Die Komplementär- GmbH haftet dagegen für sämtliche Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG mit ihrem gesamten Vermögen 11 .
II. Die Rolle der GmbH in der GmbH & Co. KG
2.1. Haftung
Bei der klassischen GmbH & Co. KG wird eine umfassende Abschwächung des Haftungsrisikos dadurch erreicht, dass sich die GmbH als einzige Komplementärin an der Kommanditgesellschaft beteiligt. Die natürlichen Personen haften als Kommanditisten nach §§ 171 ff. HGB beschränkt. Die Komplementär-GmbH haftet formell zwar unbeschränkt, die Realisierung des Gläubigerzugriffs ist jedoch faktisch beschränkt. Die GmbH haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs.2 GmbHG). Die GmbH-Gesellschafter selbst haften nicht bzw. nur mittelbar mit ihrer in das GmbH-Vermögen geleisteten Einlage 12 . Das Problem der vollen Haftung haben damit die Gesellschafter auf die juristische Person, eben die nur mit ihrem beschränkten Vermögen haftende GmbH abgewälzt.
Diese allseitige Haftungsbeschränkung hat der GmbH & Co. KG bisweilen den Vorwurf mangelnder Seriosität eingetragen. Gleichwohl ist das Bedürfnis allseitiger Haftungsbeschränkung durchaus anerkennenswert. Der Gesetzgeber hat die GmbH & Co. KG u. a. in § 4 MitbestG anerkannt 13 .
11 Vgl BRÖNNER/RUX/WAGNER (1992), S. 31.
12 Vgl KLUNZINGER (1997), S. 302.
13 Vgl KRAFT/KREUTZ (1992), S. 178.
Die Rolle der GmbH in der GmbH & Co. KG
2.2 Innenverhältnis
In einer Kommanditgesellschaft obliegt die Geschäftsführung immer den persönlich haftenden Gesellschaftern (§ 114 Abs.1, § 161 Abs. 2, § 164 HGB). In einer typischen GmbH & Co. KG, in der es neben der Komplementär-GmbH keine weiteren persönlich haftenden Gesellschafter gibt, ist also ausschließlich die GmbH zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet 14 . Die Geschäftsführung für gewöhnliche Maßnahmen obliegt somit der Komplementär- GmbH, also deren Geschäftsführer. Außergewöhnlichen Geschäften können die Kommanditisten widersprechen. Der Geschäftsführer der GmbH ist in der Regel bei dieser angestellt und erhält von ihr die Vergütung 15 . Gibt es neben der Komplementär-GmbH noch weitere persönlich haftende Gesellschafter, sind auch diese zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet 16 Im Gegensatz zu den Personengesellschaften, bei denen das Prinzip der Selbstorganschaft gilt, ist es bei der GmbH als Kapitalgesellschaft möglich, die Geschäftsführung auch auf Nichtgesellschafter zu übertragen (§§ 6, 35 GmbHG, sog. Drittorganschaft). Durch die Beteiligung einer GmbH als Komplementärin an einer Kommanditgesellschaft können Vertretungsbefugnisse ohne Übernahme der unbeschränkten Haftung ausgeübt werden, man spricht hier auch von einer „Herrschaft ohne Haftung“ 17 . Auch läßt sich die Vertretung der Kommanditgesellschaft durch einen Kommanditisten, der gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist und als solcher handelt, ohne Verstoß gegen § 170 HGB erreichen 18 . Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass auch außenstehende Fachleute mit der Geschäftsleitung der Komplementär- GmbH betraut werden können 19 .
2.3. Außenverhältnis
Die Vertretung einer Kommanditgesellschaft obliegt den persönlich haftenden Gesellschaftern (§ 125 Abs.1, § 161 Abs. 2, § 170 HGB). Die Vertretungsmacht
14 Vgl. BRÖNNER/RUX/WAGNER (1992), S. 115.
15 Vgl. MÖNNIG (1989), S. 119.
16 Vgl. BRÖNNER/RUX/WAGNER (1992), S. 116.
17 Vgl KLUNZINGER (1997), S. 304.
18 Vgl. KRAFT/KREUTZ (1992), S. 178.
19 Vgl HOPT (1996), S. 193.
Die Rolle der GmbH in der GmbH & Co. KG
der Komplementäre erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen 20 .
Bei einer GmbH & Co. KG, also bei einer Kommanditgesellschaft, bei der der einzige persönlich haftende Gesellschafter die Komplementär-GmbH ist, wird die Kommanditgesellschaft durch die GmbH vertreten. Die GmbH nimmt ihre Vertretungsbefugnisse in erster Linie durch ihre Organe, dass sind ihre Geschäftsführer (§ 35 Abs.1 GmbHG), aber auch durch ihre rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter wie Prokuristen, Handlungs- bzw. Generalbevollmächtigten wahr. Die Kommanditisten sind von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen. Die Vertretungsmacht eines GmbH-Geschäftsführers ist im Verhältnis zu Dritten unbeschränkt (§ 37 Abs.2 S.1 GmbHG). Gegenüber der Gesellschaft sind die Geschäftsführer verpflichtet, sich an die Beschränkungen ihrer Vertretungsmacht, die ihnen durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluß auferlegt sind, zu halten (§ 37 Abs. 1 GmbHG) 21 .
2.4. Die steuerrechtliche Behandlung der GmbH
Hauptmotiv für die Errichtung der GmbH & Co. KG war die Doppelbesteuerung der GmbH und ihrer Gesellschafter. Diese ist durch die Körperschaftssteuerreform von 1976 dadurch weitgehend beseitigt worden, dass die gezahlte Körperschaftssteuer grundsätzlich auf die individuelle Einkommensteuer der Gesellschafter anrechenbar ist. Durch dieses Anrechnungsverfahren ist die Bedeutung der Besteuerung für die Wahl der Rechtsform geringer geworden 22 . Rein steuerlich ist der Vorteil einer GmbH, dass der Unternehmer in der GmbH zum Arbeitnehmer wird und sein Gehalt und seine Pensionsansprüche damit anders als bei der Personengesellschaft, zu der die GmbH & Co. KG gehört, den Gewerbeertrag mindern. Es gibt aber auch vermögensrechtliche Nachteile: die Behandlung der Vermögenssteuer als nicht abzugsfähige Ausgabe im Anrechnungsverfahren, die hinzutretende vermögenssteuerliche Doppelbelastung
20 Vgl. KLUNZINGER (1997), S. 318.
21 Vgl. BRÖNNER/RUX/WAGNER (1992), S. 137 f.
22 Vgl. MÖNNIG (1989), S. 114.
Die Rolle der GmbH in der GmbH & Co. KG
auf der Ebene der Gesellschaft und der Ebene der Gesellschafter (Erfassung des Vermögens bei der Gesellschaft und in den Anteilen des Gesellschafters) und vor allem der Übergang von der Bewertung nach dem Sachwertverfahren bei Anteilen an Personengesellschaften (und den dazu gehörenden Grundstücken) auf die Bewertung nach dem Verkehrswert aufgrund des Stuttgarter Verfahrens bei GmbH-Anteilen (und den mit ihnen erfaßten Grundstücken). Daneben hat das Stuttgarter Verfahren zur Folge, dass auch in einem ertragsschwachen Jahr von den Vorjahresergebnissen ausgegangen wird, was zu einer hohen Vermögenssteuerschuld trotz Ertragsschwäche führt, die wiederum eine nicht abzugsfähige Ausgabe ist.
Die Nachteile auf dem Gebiet der Substanzsteuern verschärfen sich, wenn man eine erneute Erhöhung der Grundbesitzeinheitswerte in Betracht zieht. Entsprechend höher und auch in der Tendenz steigend ist die Erbschaftssteuer auf die GmbH-Anteile gegenüber der KG-Beteiligung.
Schließlich darf nicht übersehen werden, dass jede Möglichkeit eines Verlustausgleichs zwischen Kapitalgesellschaft und ihren Mitgliedern entfällt 23 .
2.5. Unternehmensperpetuierung
Stirbt ein Gesellschafter, so wird eine Personengesellschaft nach dispositivem Recht aufgelöst. Durch entsprechende gesellschaftsvertragliche Klauseln läßt sich dies zwar vermeiden, gleichwohl kommt es im Unternehmensrecht beim Tod des Inhabers zu erheblichen Krisensituationen. Durch die Gründung einer GmbH kann dies vermieden werden. Die Existenz der GmbH als Kapitalgesellschaft ist vom Tod ihrer Gesellschafter unabhängig. Man sagt, „die GmbH stirbt nicht“. Dies ist einer der Ansatzpunkte für die Wahl der GmbH & Co. KG als Unternehmensform: Die Geschäftsinhaber gründen eine GmbH und werden Kommanditisten einer anschließend zu gründenden GmbH & Co. KG. Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft liegen entweder bei den Gesellschaftern oder, sollten sich diese bereits auf das Altenteil zurückziehen wollen, bei Dritten. Denkbar ist es auch, die GmbH „in Reservestellung“ erst dann
23 Vgl. BRÖNNER/RUX/WAGNER (1992), S. 34.
Die Rolle der GmbH in der GmbH & Co. KG
mit der Geschäftsführung zu betrauen, wenn der geraume Zeit noch als Komplementär fungierende Senior stirbt 24 .
2.6. Sachfirma
Bei Gründung einer GmbH & Co. KG spielen auch firmenrechtliche Überlegungen eine gewisse Rolle. Die GmbH & Co. KG führt als Kommanditgesellschaft den Namen ihrer Komplementärin. Hierbei besteht die Möglichkeit einer Sachfirma 25 .
Andererseits ist die GmbH & Co. KG nun aber verpflichtet (§ 19 Abs.5 HGB), auch bei abgeleiteter Firma einen Firmenzusatz, wie etwa „GmbH & Co.“ aufzunehmen 26 Eine Sachfirma muss dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein (§ 4 Abs.1 GmbHG). Diese Erfordernis dient dem Grundsatz der Firmenwahrheit. Der Unternehmensgegenstand soll durch die Firma im wesentlichen erkennbar gemacht werden.
Weil die GmbH als verantwortliche Komplementärin das Unternehmen der Kommanditgesellschaft betreibt, ist es auch zulässig, dass die Sachfirma der Komplementär-GmbH dem Unternehmensgegenstand der Kommanditgesellschaft entnommen wird. Dieser Art der Firmenbildung sind jedoch insoweit Grenzen gesetzt, als die GmbH-Firma dadurch täuschungsgeeignet ist (§ 18 Abs.2 HGB). Ist beispielsweise das Unternehmen der Kommanditgesellschaft eine Papierfabrik und produziert nicht selbst, darf ihre Firma auch nicht Meyer Papierfabrik GmbH lauten 27 .
Grundsätzlich erleichtert die Sachfirma einer GmbH der GmbH & Co. KG, es sich in einer Branche bekannt zu machen 28 .
III. Schlußbetrachtung
Die GmbH & Co. KG ist eine Schöpfung der Vertragsjuristen. Da sie sich in der Praxis seit vielen Jahren bewährt hat, wird sie sich auch neben anderen KG-
24 Vgl. KLUNZINGER (1997), S. 304.
25 Vgl. KLUNZINGER (1997), S. 304.
26 Vgl. KRAFT/KREUTZ (1992), S. 178.
27 Vgl. BRÖNNER/RUX/WAGNER (1992), S. 58.
Die Rolle der GmbH in der GmbH & Co. KG
Formen, die zunehmend ins Gespräch kommen, wie die GmbH & Co. KgaA, weiterhin gut behaupten können. Eben die Kombination kapital- und personengesellschaftlicher Elemente gibt ihr eine Flexibilität, die eine wesentliche Ursache für die Beliebtheit dieser Gesellschaftsform ist 29 .
Hervorragendes Element der GmbH & Co. KG ist die Komplementär-GmbH. Sie bietet die Möglichkeit, die Haftung auf das gesamte, aber doch abgrenzbare Vermögen der GmbH zu beschränken, so dass die Gesellschafter in der Regel nur einem überschaubaren Risiko unterliegen, was gerade in der heutigen Zeit mit ihrem schnellen Fortschritt im technischen und wirtschaftlichen Bereich sinnvoll ist.
Mittels Einbeziehung der GmbH wird die Selbstorganschaft der Personengesellschaften umgangen, so dass die GmbH & Co. KG über flexible Gestaltungsmöglichkeiten des Innenverhältnisses verfügt. Auch die Perpetuierung des Unternehmens wird durch die kapitalgesellschaftliche Komponente gesichert. Abschließend kann man sagen, dass die GmbH & Co. KG eine Vielzahl von Vorteilen bietet. Nachteilig sei jedoch erwähnt, dass durch die Haftungsbeschränkung mittels der Komplementär-GmbH Dritten gegenüber mitunter keine ausreichende Haftungsbasis geboten werden kann, was sich potentiell bonitätsmindernd auswirken kann.
28 Vgl. HOPT (1996), S. 193.
29 Vgl. KLAMROTH (1998), S. 3.
Die Rolle der GmbH in der GmbH & Co. KG
Literaturverzeichnis
Brönner/Rux/Wagner : Die GmbH & Co. KG in Recht und Praxis, Berlin 1992,
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Hopt : Handels- und Gesellschaftsrecht, Band II – Gesellschaftsrecht, München 1996, 4. Auflage, Verlag C. H. Beck
Klamroth : Die GmbH & Co. KG, Heidelberger Musterverträge, Heft 56, Heidelberg 1998, 8. Auflage, Verlag Recht und Wirtschaft GmbH
Klunzinger : Grundzüge des Gesellschaftsrechts, München 1997, 10. Auflage, Verlag Franz Vahlen GmbH
Kraft/Kreutz : Gesellschaftsrecht, Juristische Lernbücher, Band 5, Berlin 1992,
9. Auflage, Alfred Metzner Verlag GmbH & Co. KG
Leuschel : Handelsrecht – schnell erfasst, Heidelberg 2000, 3. Auflage, Springer- Verlag
Mönnig : Gesellschaftsrecht, Schriftenreihe Recht für Kaufleute, München 1989,
1. Auflage, Carl Heymanns Verlag
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Sabrina
Superklasse.
Hallo,
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ICh finde es echt klasse, dass du so eine super Arbeit ins Netz gesetzt hast.
Ich wünsche dir weiterhin viel Erfolg
Gruß
Sabrina
on Wednesday, May 02, 2001-
Sandy
Die rolle der GmbH.
echt Spitze geschrieben!
on Tuesday, March 12, 2002-