,,gemeine Wesen" zu nennen...
§ 229. Da man im gemeinen Wesen davor zu sorgen hat, wie die gemeine Wohlfahrt befördert und die gemeine Sicherheit erhalten wird..., so ist nötig, dass gewissen Personen diese Sorge aufgetragen werde, und die anderen eins werden, dasjenige zu tun, was sie zu Erhaltung dieser Absichten für gut befinden. Jene werden Obrigkeiten, diese hingegen Untertanen genennet. Und demnach sind die Obrigkeiten Personen, denen die Sorge für die gemeine Wohlfahrt und Sicherheit im gemeinen Wesen oblieget. Hingegen die Untertanen sind Personen, welche sich verbindlich gemacht, den Willen der Obrigkeit ihren Willen sein zu lassen.
§ 230. Es ist demnach zwischen der Obrigkeit und den Untertanen ein Vertrag, nämlich die Obrigkeit verspricht alle ihre Kräfte und ihren Fleiß dahin anzuwenden, dass sie zur Beförderung der gemeinen Wohlfahrt und Sicherheit Diensame Mittel erdenke und zu deren Ausführung nötige Anstalten mache: hingegen die Untertanen versprechen dagegen, dass sie willig sein wollen alles dasjenige zu tun, was sie für gut befinden wird... § 242. Da die Beförderung der gemeinen Wohlfahrt auf der Beobachtung des Gesetzes der Natur beruhet, so muss derjenige, der den Willen haben soll, sie zu befördern, eine Fertigkeit haben, seine Handlungen dem Gesetze der Natur gemäß einzurichten, und
Friedrich der Große und der aufgeklärte Absolutismus in Preußen
also tugendhaft sein. Solchergestalt sind Verstand und Tugend die beiden Gründe, darauf die Wohlfahrt und Sicherheit des gemeinen Wesens beruhet. Wer demnach auf einige Art und Weise für das gemeine Wesen zu sorgen hat, es mag seine Einrichtung oder Verwaltung betreffen, der muss verständig und tugendhaft sein.
§ 243. Und hieraus erhellet, wie höchst nötig es sei, dass Verstand und Tugend in die Welt gebracht werde, und wie nützlich alle derjenigen Bemühung ist, welche Verstand und Tugend in Aufnahme zu bringen sich angelegen sein lassen...
§ 264. Regierende Personen verhalten sich zu Untertanen wie Väter zu den Kindern. Denn Vätern lieget ob, den Kindern alle Mittel zu verschaffen, die sie zur Beförderung der Vollkommenheit ihres innern und äußern Zustandes vonnöten haben, und ihnen ihre Handlungen zu Erhaltung dieser Absicht einzurichten: hingegen die Kinder sind verbunden zu tun und zu lassen, was ihnen von den Eltern in diesem Stücke befohlen wird, und also den Willen der Eltern ihren Willen sein zu lassen. Obrigkeiten oder regierenden Personen lieget ob, für die gemeine Wohlfahrt und Sicherheit zu sorgen, und demnach alle dazu nötige Mittel zu erdenken, wodurch der Untertanen Wohlfahrt auf das bequemste befördert werden kann, auch ihnen ihre Handlungen dergestalt einzurichten, wie es diese Absicht erfordert. Hingegen
die Untertanen sind verbunden, dasjenige zu tun und zu lassen, was sie dazu gut befinden. Derowegen ist klar, dass Obrigkeiten oder regierenden Personen eben das in Ansehung ihrer Untertanen oblieget, was Vätern in Ansehung ihrer Kinder: und sowohl Untertanen, als Kinder zum Gehorsam bereit und willig sein sollen. Und dannenhero werden auch regierende Personen mit Recht Landes-Väter und Väter des Vaterlandes genennet...
§ 441. Eine ganz uneingeschränkte Gewalt wird die höchste Gewalt, oder Souvraineté genennet, und wer diese besitzet, ein Souverainer Herr, oder ein Herr, über den niemand als GOTT zu gebieten hat. Derowegen da in der Monarchie ein Monarche eine unurnschränkte Gewalt hat, so hat ein Monarchie die höchste Gewalt und ist souverain. In-gleichen weil in der Aristokratie diejenigen, welche herrschen, gleichfalls eine unumschränkte Gewalt besitzen, so haben auch sie die höchste Gewalt und sind souverain. Unterdessen da im .gemeinen Wesen doch nichts darf befohlen werden0 als was die gemeine Wohlfahrt befördert und die gemeine Sicherheit erhält, so bleibet doch auch die höchste Gewalt von der Natur, folgends von GOTT eingeschränket. Und also haben alle Obrigkeiten, auch die Allerhöchsten, das ist, diejenigen, welche die höchste Gewalt haben, doch noch GOTT über sich, nach dem sie sich richten müssen. Derowegen ob gleich kein Mensch sie zur Rede setzen kann, was sie tun, und ihr Wille gelten muss; so dürfen sie doch nicht schlechterdinges tun, was sie gelüstet, sondern sie haben sowohl als diejenigen, welche eine eingeschränkte Gewalt besitzen, allzeit auf die gemeine Wohlfahrt und Sicherheit zu sehen, wo sie nicht Tyrannen werden wollen. Ihr Wille ist nicht die Regel ihrer Handlungen, sondern er hat eine Regel, darnach er determinieret werden wenn es recht hergehen soll...
§ 450. Damit aber dasjenige, was ich von der Einschränkung der Macht und Gewalt der hohen Obrigkeit beigebracht, nicht unrecht ausgeleget werde, so finde ich noch folgendes zu erinnern für nötig: Ich habe hier bloß erwiesen, auf wie vielerlei Art und Weise sich die Macht und Gewalt einer hohen Landes-Obrigkeit einschränken lässet und aus was Ursachen solches geschehe; keinesweges aber behauptet, dass solches überall geschehen müsse. . . Gleichwie ich nun aber keine Absicht auf einen gewissen Staat habe, sondern bloß überhaupt beschreibe, was zu vernünftiger Beurteilung aller Staaten erfordert wird, so habe ich auch in diesem Stücke solches nicht übergehen können. Auch will ich jetzt nicht die Frage ausmachen, ob es besser sei, dass Macht und Gewalt der hohen Obrigkeit unumschränket verbleibe, oder nicht: denn das letztere hat sowohl einige Gründe vor sich, als das erstere... sondern er soll sich bemühen, ob durch sanftmütige Unterredungen friedfertiger Leute von beiden Teilen diese Spaltungen können gehoben werden...
91. Denn der Fürst hat kein Recht in Religionssachen, die unterschiedenen Meinungen durch
einen Rechtsspruch, der mit Gewalt zur Exekution könne gebracht werden, zu entscheiden,
weder als ein Mensch oder als Christ (weil diese Eigenschaften ihm kein Zwangsrecht geben),
noch als ein Fürst, weil unterschiedene Meinungen und Gebräuche in Religionssachen den
gemeinen Frieden nicht hindern...
Arbeit zitieren:
Fox Mulder, 2000, Der Aufgeklärte Absolutismus, München, GRIN Verlag GmbH
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