Art. 2 I:
SB
E weiter SB und weiter (moderner) Eingriffsbegriff?
? nur rechtl. Maßnahme!
? gegen den Betroffenen direkt!
Art. 2 I ? verfassungsmäßige Ordnung ? einfacher Gesetzesvorbehalt (mat. Gesetze), bei allg.
RF PersönlichkeitsR: ParlamentsG
Art. 2 II 1:
SB
E
RF Gesetzesvorbehalt Art. 2 II 3 je nach Intensität mat. oder form. G! Art. 102, 104 (Verhältnismäßigkeit, streng)
Art. 2 II 2, 104:
Freiheit der Person
SB körperliche Bewegungsfreiheit („gehen, wohin man will, fernbleiben, wo man nicht hin will“)
E Vorladung, Freiheitsstrafe, Festnahme, Wehrpflicht Gebote, Verbote, Vollstreckungshandeln Art. 104: Arrest, Gewahrsam, Haft, Unterbringung
RF Art. 2 II 2 Art. 104: formelles G, Form Verhältnismäßigkeit
2
Art. 3: Gleichheitsgebot
? Rechtsanwendungsgleichheit
? Rechtssetzungsgleichheit ? Verbot der grundlosen, willkürlichen Ungleichbehandlung
Ungleichbehandlung
von wesentlich Gleichem
? durch dieselbe Rechtsetzungsgewalt ? Bezugspunkt des Vergleichs, Gemeinsamkeit, Oberbegriff
? X wird rechtlich behandelt
? Y wird rechtlich anders behandelt
Ungleich-
? X und Y fallen unter einen Oberbegriff, der Z ausschließt
behandlung
Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem? ? bei richtigem Bezug oft problemlos in Ungleichbehandlung deutbar
RF
? Intensität der Beeinträchtigung (Differenzierungsverbotsnähe; da kann der Betroffene nix
allgemein machen; andere Grundrecht werden erschwert)
? bei geringer Intensität: Willkürverbot, irgendein sachlicher Grund ? bei größerer Intensität: legitimer Zweck, geeignet und notwendig, verhältnismäßig ieS, gewichtiger sachlicher Grund
? nur Überschreitung des äußersten Rahmens kann beanstandet werden, Gestaltungsspielraum
?Steuergerechtigkeit besonders: Abs. 2 und 3
? Grenze der Gestaltungsfreiheit, Diskriminierungsverbote ? diese Merkmale dürfen keine Ungleichbehandlung begründen, sind kein legitimer Zweck ? Gleichberechtigung / insg. Förderung ist OK ? Begründung muss ohne „Mann - Frau“, „Christ - Moslem“ auskommen, läuft die Ungleichbehandlung aber effektiv darauf hinaus, ist’s OK
? Merkmalsspezifisches Handeln darf nicht als Grund benutzt werden
3
Art. 4:
Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit
? Glaube
SB die Freiheit ? Gewissen ? Religion
einheitlicher SB! ? Weltanschauung
Handeln: kultische Handlungen, religiöse Gebräuche, Feiern, diakonische, caritative Betätigung, religiöse Erziehung, Handeln des Einzelnen gemäß der Lehren weit gefaßt!
daher: geistiger Gehalt und Erscheinungsform des Glaubens etc., der Gemeinschaft muss plausibel sein, darf keine „Ausrede“ darstellen ? Glaubens-, Überzeugungsleitung
Trennung von religiösem Handeln und Handeln anläßlich des Glaubens ? negative Freiheit von Glauben etc.! ? individuell
und kollektiv (Art. 19 III)
öff. R (öff. Gewalt)
? Gewissen: gut - böse, gerecht - ungerecht, sittliche Orientierung, Gewissensleitung!
Denken ? Indoktrinationen aller Art
E Reden ? Pflicht zum Schweigen, zum Darlegen Handeln ? Warnungen vor Gemeinschaften, Verpflichtung zum Tun oder Unterlassen, das gegen
Überzeugungen verstößt (Alternativen?) Wer sich auf Art. 4 beruft, muss die Überzeugung offenlegen, seine Überzeugung plausibel machen! (Kein Doppelschutz!)
RF vorbehaltlos ? kollidierendes VerfassungsR
4
Art. 5 I, II:
SB Meinungs- Informations- Presse- Rundfunk- Filmfreiheit
Meinung, Presse, Rundfunk, Film ? Verbot, Meinung zu äußern, zu verbreiten
E
Sanktion
? tatsächliche Behinderung dessen
? Beeinträchtigung der technischen, organisatorischen,
institutionellen Vss. Dafür
? Zugang zu Information verwehrt, verzögert
Information
? Registrierung der Nutzung
RF Art. 5 II: qualifizierter Gesetzesvorbehalt
? allg. Gesetze (auch Verordnung, Satzung)
Abwägungslehre Rechtfertigung durch Schutz eines anderen Gutes
Sonderrechtslehre (der Gemeinschaft), das vorgeht
BVerfG: Meinungsneutralität
Verbot der Meinungsmission
Verbot der Meinungsdiskriminierung
„wohlwollende Deutung“ der Meinung, Bezug nicht auf Inhalt, sondern auf die Art der Äußerung
? persönliche Ehre (übelste Verleumdung)
? Jugendschutz (Verhältnismäßigkeit, Achtung von Art. 5 I, Abwägung)
Schranken-Schranke: Art. 5 I 3 Zensurverbot (nicht für Konsumenten), hier Vorzensur /
Präventivzensur
5
Art. 5 III:
Kunst- und Wissenschaftsfreiheit
SB
E Verbot, Sanktion, tatsächliche Maßnahme
RF kein Gesetzesvorbehalt, keine Schrankenleihe
? kollidierendes VerfassungsR
Art. 6:
Schutz von Ehe und Familie
? verbindliche Maßstäbe für den Umgang des Staates mit Ehe und Familie, Eltern und Kindern ? versch. Grundrechtsfunktionen vereint
Art. 6 als Abwehrrecht
SB Ehe als verweltlichte, bürgerlich-rechtliche Ehe, lebenslange Einstands- und Zuneigungsgemeinschaft von Mann und Frau Abweichung vom Ideal?: auch die „hinkende Ehe“, die Scheinehe, Mehrehe etc., beachte aber BGB! obwohl eheähnliche Erscheinungen schützenswert erscheinen, greift Art. 6 für „Ehe“ nicht Eheschließung, Leben, Scheidung, freie Entscheidung der Gestaltung Familie: da, wo Kinder leben; egal, wie das gekommen ist (Ehe, Adoption, Pflegekind, Einehe, Mehrehe...) Familiengründung, Zusammenleben Elternrecht: Pflege und Erziehung (? Schulwesen)
definierende Regelungen (BGB, FamR) ? an Art. 6 zu messen, genügen sie nicht dann Eingriff!
E eingreifende Regelungen
6
vorbehaltlos bei Ehe und Familie ? kollidierendes VerfassungsR
RF
Vorbehalt Art. 6 II 2 (ElternR) ? Wohl des Kindes (SorgeR, Interessen des Kindes, Vj.) ? Schulhoheit (Art. 7 I) Schranken-Schranke: Art. 6 III ? Verwahrlosung
Art. 6 als Diskriminierungsverbot, Schutzgewähr und TeilhabeR
? Abs. 1, 4, 5 als bes. Gleichheitssätze ? Teilhabe an staatlichen Leistungen ? Schutz der Ehe und Familie, Förderung
Art. 7 II-V:
Schulische Grundrechte und Privatschulfreiheit
Abs. II, III:
SB Grundrecht der Religionsgemeinschaften (aller Art!), nicht der Eltern und Kinder Religionsausübung als Religionsunterricht innerhalb des staatlichen Schulwesens, Durchbrechung des Grundsatzes der Trennung von Staat und Kirche Vorsehung und Veranstaltung von Religionsunterricht, tatbestandliche Vss.: öff. Schule, weltl. Schule, territoriale Beschränkung (Art. 141: Berlin, Bremen, neue Länder) ordentliches Lehrfach Inhalt bestimmen die Religionsgemeinschaften, Organisation bestimmt der Staat als Schulträger S. 3: Lehrer dürfen Erteilung von Religionsunterricht ablehnen (Art. 4, 33!)
? Konkretisierung von ElternR (Art. 6 II) und Art. 4
Abs. 2: Teilnahme des Kindes
? Kind selbst (ab 14, Art. 4)
E, RF kein Gesetzesvorbehalt
Ethikunterricht ist kein Eingriff
Abs. IV, V:
SB Einzelpersonen und Mehrheiten haben das Grundrecht Privatschulen zu errichten, zu betreiben
? Gestaltung des äußeren Schulbetriebs ? freie Schülerwahl
? Gestaltung des inneren Schulbetriebs ? freie Lehrerwahl
Ersatzschulen (Privatgymnasium, Waldorfschule)
? Normprägung, Ausgestaltung ist kein Eingriff ? Genehmigung, best. Vss., v.a. bei Grund- und Volksschulen ? Anerkennung, Beleihung (Zeugnisse, Abitur), finanzielle Förderung
Ergänzungsschule
E, RF kein Gesetzesvorbehalt
Schulaufsicht Verhältnismäßigkeit
Art. 8:
Versammlungsfreiheit
?Menschenmenge, die eine innere Verbindung teilt und einen gemeinsamen Zweck verfolgt; strittig,
SB ob Meinungsbildung / -äußerung und öffentliche Angelegenheit (z.B. Demo gegen AKW) nötig ist (? enger Versammlungsbegriff), oder weiter Versammlungsbegriff: jede Versammlung, die auf Gemeinschaft, Kommunikation iwS und Entfaltung gerichtet ist (Art. 2 I, 9); Abgrenzung: Konsument - Akteur; 2 reichen aus („wo 2 oder 3 in meinem Namen...“)
? Versammlung im Raum: seitliche Begrenzung (auch z.B. Stadion) ? Versammlung unter freiem Himmel ? friedlich, ohne Waffen
7
StrafR (-), gewalttätig, aufrührerisch (VersG), unmittelbar davor
?
Organisation, Werbung, Vorbereitung, An- und Abreise, Leitung, Teilnahme jeder Art
?
negative Freiheit
Art. 8 I ? Anmeldung und Erlaubnis, außerdem: Auflösung, Verbot, Sanktionen
E ? schwierig: Beobachtung, Registrierung der Versammlung (? Angst sich zu versammeln)
RF Gesetzesvorbehalt Art. 8 II: versammlungsspezifische Eingriffe (Achtung: Meinung)
VersG, PolG, OrdnungsG (öff. Versammlungen) ? Spontanversammlungen ? § 14 VersG
Kollidierendes VerfassungsR
Art. 9:
E Verbot der Gründung, Vereinsverbot, Genehmigungsvorbehalt, nicht: Ordnungsvorschriften
RF kein Gesetzesvorbehalt, aber Art. 9 II wird in eine Rechtfertigung umgedeutet (hM) Vereinsverbotsgründe: Zweck oder Tätigkeit gegen StrafR, gegen FDGO, gegen den Gedanken der Völkerverständigung ? gegen diese Güter gerichtet in „aggressiv-
kämpferischer Haltung“
? kollidierendes VerfassungsR
8
Art. 11:
Freizügigkeit
? vorübergehendes Verweilen (Art. 2 II)
SB Aufenthaltsnahme
Wohnsitznahme
Fortbewegung zwecks Ortswechsels Einreise und Einwanderung ins Bundesgebiet
Aufenthalt Wohnsitz
Ausreise und Auswanderung ? Art. 2 I (Rechtsprechung)
Mitnahme der persönlichen Habe negative Freizügigkeit (Ausweisung und Abschiebung von Deutschen) kein Anspruch auf Miete, Eigentum, Heimat
E Behinderung / Beeinträchtigung des freien Ziehens enger Eingriffsbegriff (mittelbar und faktisch nicht!)
RF Art. 11 II (qualifizierter Gesetzesvorbehalt) Gesetze, die auf Situationen des Abs. 2 reagieren oder diese Zwecke verfolgen
BundesG, (außer enge Auslegung Recht und Ordnung, Polizei)
9
Art. 12:
Berufsfreiheit
? einheitliches Grundrecht, SB, Gesetzesvorbehalt!
SB Beruf Ausbildung Arbeitsplatz
E subjektiv oder objektiv berufsregelnde Tendenz! Stufentheorie! Ausübungsaspekt Wahlaspekt
Abgrenzung oft schwierig
auch bei Ausbildung und Arbeitsplatz
? Wesentlichkeit
RF
Art. 12 I 2: Gesetzesvorbehalt
? legitimer Zweck ? Geeignetheit ? Erforderlichkeit (milderes Mittel ? niedrigere Stufe!) ? Verhältnismäßigkeit ieS (Güterabwägung) ? objektive Zulassungsbeschränkung: schwere Gefahren für überragend wichtiges Gemeinschaftsgut ? subjektive Zulassungsbeschränkung: Gefahren für Allgemeinheit (Unmöglichkeit, Unsachgemäß)
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?Ausübungsregelung: Zweckmäßigkeit (Allgemeinheit, Berufsstand) Abs. 2, 3: Kein Arbeitszwang ? Deichhilfe, Feuerwehrpflicht (nicht: Gehwegkehren, Meldepflicht, Schule) keine Zwangsarbeit ? nicht im Strafvollzug ? Schranken-Schranken zu Art. 2 I
Art. 14:
Eigentum
SB Eigentum ist einfachgesetzlich definiert, aber weiter als BGB-Begriff ? § 903 BGB (Grund- und Fahrniseigentum) ? privatrechtliche vermögenswerte Rechte ? Sachen, Grundvermögen, Geld, Vermögensrechte (ErbbauR, Grundschuld, PfandR, Aktien,
Gesellschaftsanteile, UrheberR, PatentR, WarenzeichenR, Forderungen, BesitzR) , Gewerbebetrieb, nicht: das Vermögen als Ganzes! ? vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte? (Versicherungen etc.) ja: AusschließlichkeitsR ? privatnützig, Eigenleistung des Versicherten, Existenzsicherung,
also: Rente, Arbeitslosengeld, Pflegeversicherung nicht: Kindergeld, Sozialhilfe, Subventionen ? Art. 3 I ?Bestand des Eigentums, nicht: Umsatzchancen, Hoffnungen, Erwartungen, Aussichten
also: das Erworbene; den Erwerb schützt Art. 12 ? Nutzung des Eigentums: behalten, verwenden, verbrauchen, veräußern, vererben!
aber nicht: Verbotenes tun
negative Eigentumsfreiheit (Art. 2 I) ? Verteidigung des Eigentums (Prozess etc.)
E Inhalts- und Schrankenbestimmungen, soweit sie „Eigentum“ in der Vergangenheit verkürzen Enteignung (Art. 14 III) ? Legalenteignung, Administrativenteignung ? konkret, individuell, entzieht endgültig ? enteignende, enteignungsgleiche Eingriffe
(Unmittelbarkeit, Sonderopfer, Intensität)
Inhalts- und Schrankenbestimmungen ? Gesetz, delegierbar
RF ? Verhältnismäßigkeit ? Eigenart des vermögenswerten Guts oder Rechts (? Sozialbindung) ? Bedeutung dessen für den Eigentümer ? finanzielle Entschädigung ? Härteklauseln, Übergangsregelungen
Enteignung durch oder auf Grund Gesetz
? Entschädigungsregel absolut nötig (gerechte Abwägung), sonst verfassungswidrig! ? zum Allgemeinwohl erforderlich, fällt das weg: Anspruch auf Rückübereignung! ? Administrativenteignung ist milder
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Carmen Elena Roth, 2000, Die Grundrechte, München, GRIN Verlag GmbH
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