1. Anspruch des H auf DM 520,- für die Weinkiste Nr.11
H könnte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von DM 520 gegen A für die Weinkiste Nr.11 aus § 433 II BGB 1 haben.
Voraussetzung dazu wäre das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages. Ein Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag i. S. der §§ 320ff. und besteht aus zwei inhaltlich übereinstimmenden, in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145ff). Ein Kaufvertrag ist auch gültig, wenn die Parteien den Preis offen lassen. Der Kaufvertrag ist formlos gültig.
1.1.Der Antrag des H
Ein Angebot zum Verkauf der Weinkisten könnte H durch einen Prospekt abgegeben haben. Ein Angebot ist eine, für sich schon bindende, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist. Der Erklärende, der einem anderen ein Vertragsangebot macht, ist nach § 145 grundsätzlich an seinen Antrag gebunden 2 . Fraglich ist jedoch, ob H mit dem Prospekt ein verbindliches Verkaufsangebot oder lediglich eine sogenannte ,,invitatio ad offerendum" abgeben wollte. Diese stellt noch keine Offerte dar, sondern nur eine Aufforderung an andere, ihrerseits ein Angebot zu machen 3 . Ein verbindliches Angebot setzt aber voraus, daß der Verkäufer sich rechtlich binden will. Ob ein solcher Bindungswille des Erklärenden H vorliegt, ist Auslegungsfrage 4 . Gegen einen solchen Willen spricht bei einem Prospekt, daß eine Vielzahl von potentiellen Kunden durch Annahme einen Kaufvertrag zustande bringen könnten. Damit bestände die Verpflichtung des Verkäufers, den gekauften Wein gemäß § 433 I 1 dem Käufer zu übergeben und zu übereignen. Der Verkäufer müßte den Wein jedem beliebigen Käufer überlassen, auch wenn dieser z.B. nicht zahlungsfähig oder kreditwürdig wäre 5 . Es stehen also noch nicht einmal die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) fest. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Einzelfall kann deshalb kein verbindliches Verkaufsangebot in einem Prospekt des H gesehen werden. Bei dem Prospekt des H würde es sich folglich nicht um einen Antrag handeln, vielmehr liegt eine Aufforderung zur Offerte, eine invitatio ad offerendum vor.
1.2. Abgabe des Angebots durch den A
A hat die Einladung zum Angebot angenommen, indem er H anrief und sein Angebot zum Kauf der Weinkiste auf dem Anrufbeantworter hinterließ. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, in der einem anderen ein Vertragsschluß so angetragen wird, daß das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Annahme abhängt. Das Angebot des A gilt gem. § 130 I als ein Angebot unter Abwesenden und wird in dem Zeitpunkte wirksam, in dem H seinen Anrufbeantworter mit dem Angebot des A abhört. Auf dem Anrufbeantworter hat A eindeutig die Weinkiste Nr.11 bestellt, folglich liegt ein wirksames Angebot des A über den Kauf der Weinkiste Nr. 11 vor. Nach § 130 genügt die Abgabe eines Angebots gegenüber Abwesenden, wenn unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist. 6
1.3. Annahme des Angebots durch den H
Das Angebot des A müßte von H angenommen worden sein. Da es bei Bestellungen üblich ist, daß der Besteller keine Annahmeerklärung des Angebots durch den Verkäufer erhält, kann man davon ausgehen, daß auch im vorliegenden Fall das konkludente Handeln des H als seine Willenserklärung ausgelegt werden könnte. Eine konkludente Annahme nach § 151 könnte in dem Beauftragen des Kurierdienstes mit dem Liefern der Weinkiste Nr. 11 durch H erfolgt sein. H hat die bestellte Weinkiste geliefert, eine Annahme liegt somit vor, folglich ist ein Kaufvertrag zwischen A und H wirksam zustande gekommen.
Fraglich ist jedoch, ob A mit seiner Erklärung das zum Ausdruck bringen wollte, was er tatsächlich gemeint hat, oder ob der objektive Erklärungswert und die Willenserklärung auseinander klaffen. Durch normative Auslegung nach § 133 u. 157, die auf den objektiven Empfängerhorizont abgestellt ist, läßt sich von H, auch nicht unter Verwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt, der Wille des A erkennen. Daraus würde sich ergeben, daß H schutzwürdig ist und statt dem Gewollten das Erklärte gilt.
1.4. Die Anfechtung des Kaufvertrages durch den A
Es ist nun zu prüfen, ob A seine Willenserklärung wirksam angefochten hat.
1.4.1 Die Anfechtungserklärung
Um eine Anfechtung wirksam werden zu lassen ist die Abgabe einer Anfechtungserklärung erforderlich. Die Anfechtungserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, in der nicht gezwungenermaßen das Wort "Anfechtung" auftauchen muß.
A hat per Telefon dem H mitgeteilt, daß er den gelieferten Wein nicht wolle. H hat analog zu
§ 147 I S.2 die Willenserklärung am Telefon entgegengenommen. Damit ist eine Anfechtungserklärung wirksam von A erklärt worden.
1.4.2 Die Anfechtungsgründe
Voraussetzung für eine Anfechtung ist ein Anfechtungsgrund. Ein Anfechtungsgrund könnte der § 119 I Alt.2. sein. Der dort genannte Erklärungsirrtum behandelt solche Fälle, in denen der Erklärende eine Willenserklärung abgibt, die er so gar nicht abgeben wollte. Es handelt sich dabei um Fälle des Versprechens, Vergreifen oder Verschreiben.
Ein Unterschied dazu ist der Inhaltsirrtum nach § 119 I Alt.1, bei dem der Erklärende erklärt was er erklären will, nicht aber weiß, was er damit tatsächlich zum Ausdruck bringt. In solch einem Fall liegt ein Irrtum über die Bedeutung der Erklärung vor. Der Erklärende A hat sich bei der Abgabe seiner Erklärung versprochen, indem er versehentlich "Nr.11" sagte und nicht "Nr.12", folglich liegt ein Anfechtungsgrund nach § 119 I Alt.2. vor.
1.4.3 Die Anfechtungsfrist
Weiterhin muß die Anfechtungsfrist eingehalten worden sein 7 . In dem Fall der Anfechtung wegen Irrtum nach § 119 I 2. Alt. muß die Erklärung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern abgegeben worden sein (§ 121 I 1). A hat gleich bei Erkennen seines Irrtums die Erklärung telefonisch an den H abgegeben, folglich liegt kein Fristverstoß vor.
1.5. Wirksamkeit der Anfechtung
Da alle Voraussetzungen für eine gültige Anfechtung vorliegen, ist die Anfechtung des A gegen den Kaufvertrag mit H über die Weinkiste Nr. 11 wirksam. Daraus ergibt sich, daß die Willenserklärung des A für den Kaufvertrag nichtig ist und
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Bert Bröske, 2000, Außer Spesen nichts gewesen, München, GRIN Verlag GmbH
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M. Schenke
Außer Spesen nichts gewesen.
Der Titel sagt alles!
am Thursday, December 13, 2001-