Versicherung und Sicherheiten
1. Was ist der Selbstbehalt und was gibt es für Arten davon?
Selbstbehalt ist der vom Versicherungsnehmer selbst zutragende Anteil bei einem entstandenen Schaden (à Prämienermäßigung, Verhütung von Schäden etc.) Man unterscheidet zwischen:
a) Integralfranchise (Versicherung zahlt bis zu einem best. Betrag nicht, bei Überschreitung des Betrages zahlt sie alles)
b) Abzugsfranchise (Versicherung deckt nur den Teil, der über dem Selbstbehalt liegt).
c) Prozentuale Beteiligung (meist vertraglich vereinbarter Mindest- und Höchstbetrag).
2. Was versichert die Bauleistungsversicherung und welche Risiken deckt sie ab? Versichert ist die Bauleistung, d.h. das Ergebnis der Tätigkeit des Unternehmens. Sie deckt die Risiken:
a) Besondere Gefahren (wenn sie als unabwendbar betrachtet werden, weil man zur Vermeidung alles erdenkliche getan hat)
b) Höhere Gewalt
c) Unabwendbare Ereignisse
d) Extreme Gefahren
3. Was ist der Versicherungsgegenstand der Vermögensversicherung, welche Rechte und Pflichten haben Versicherer und Versicherungsnehmer?
Versichern von Ansprüchen Dritter privatrechtlicher Natur, die auf gesetzlichen Bestimmungen beruhen, nicht auf Vertrag. BGB § 823.
Der Versicherer muß: Prüfen ob Schadenersatzpflicht des Versicherten vorliegt, d.h. berechtigte Ansprüche befriedigen, unberechtigte abweisen.
Der Versicherungsnehmer: Er darf Ansprüche weder anerkennen noch befriedigen.
4. Was bedeutet Bürgschaft, und wer schließt einen Bürgschaftsvertrag ab?
Ein Bürge ist verpflichtet einen Gläubiger zu befriedigen, wenn der Schuldner die Leistung nicht erbringt. Er haftet persönlich mit seinem Vermögen.
Der Bürgschaftsvertrag wird zwischen dem Gläubiger der zu sichernden Forderung und dem Bürgen abgeschlossen, in Schriftform § 766 BGB.
Er enthält folgende Angaben: Name und Anschrift des Schuldners, des Gläubigers und des Bürgen, Bezeichnung der Hauptschuld, Bürgschaftsgrund, Gerichtsstandsvereinbarung, Ort, Datum und Unterschrift des Bürgen.
5. Sicherheiten nach § 648 BGB: Wer ist Sicherheitsverpflichteter, und wer Sicherheitsberechtigter und wie hoch sollte die Sicherheit sein?
Normalerweise erfolgt eine Vergütung einer Baumaßnahme erst nach der Abnahme. Dadurch trägt der AN komplett das Insolvenzrisiko des AG. Mit dem Bauhandwerkersicherungsgesetz wird der Schutz des AN verbessert, so daß AN jederzeit vom AG Sicherheit (z.B. Bankbürgschaft) bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruches verlangen kann (gilt auch für Nachunternehmer, Architekten, Ingenieure, etc.). Anspruchsverpflichteter ist hierbei der Besteller, AG eines Bauwerkes, unabhängig von Eigentumsverhältnissen am Baugrundstück. à dies gilt nicht für Personen des öffentlichen Rechts und private Personen, da kein Insolvenzrisiko besteht
Sicherungsberechtigter Personenkreis: Unternehmer eines Bauwerkes, einer Außenanlage oder eines Teiles davon, einschl. Architekten, Planer, Statiker, usw.
Sicherheitsverpflichteter Personenkreis: alle Besteller, auch wen sie nicht Grundstückseigentümer sind, Ausnahme: natürliche Personen, juristische Personen
Rechte nach § 648 a BGB: jederzeit Sicherheit für noch zu erbringende Leistungen verlangen zu können (keine bestimmte Sicherungsart vorgeschrieben)
Die Höhe der Sicherheiten beträgt normalerweise zwischen zwei und drei Monatsleistungen.
6. Welche Sicherheiten sind im Baugewerbe üblich?
Einbehalte (10% bei Abschlagsrechnungen und 5% bei Schlußrechnungen),Sicherheitsübereignung, Bauhandwerkersicherungsgesetz, Sicherungshypothek des Bauunternehmers;
7. Welche Voraussetzungen für Sicherheiten gibt die VOB? VOB/A §14 und VOB/B § 17;
Auf Sicherheiten soll ganz oder teilweise verzichtet werden, bei der Voraussetzung der Mängelauftrittsminimierung. Die Sicherheiten sollten nicht höher als nötig bemessen sein.
8. Bürgschaftsklauseln „auf erstes Anfordern“ wirksam?
Nach Gerichtsurteilen von 1991 ist diese Klausel unwirksam, denn die Gefahr hierbei besteht darin, daß man ohne Beweis oder Vorliegen einer Hauptschuld die Bürgschaft fordern könnte.
à Ohne Rechtsgrundlage: Kein erwiesener Baumangel, Bürgschaft wird gefordert --- Das Bürgschaft muß vor Gericht wieder zurückgeholt werden --- à also einforderbar wenn Hauptschuld nicht besteht, und damit ist das Bürgschaftswesen denaturiert.
Quote paper:
Andreas Kaune, Friederike Kohn, 2001, Bauwirtschaftsklausur (Schwerpunkt Straßenbau), Munich, GRIN Publishing GmbH
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