All diese Begriffe sind aber im BGB ebenfalls erklärt. Nun ist aber das Problem, den Gesetzestext in verständlichem Deutsch zu formulieren nicht damit gelöst, daß man einfach an Stelle der unverständlichen Begriffe deren Definition einfügt. Dadurch alleine würde der Text nur noch unverständlicher. Man muß gleichzeitig auch verstehen, welches spezielle Problem die Vorschrift anspricht.
Der Gesetzestext ist dann in verständlichem Deutsch formuliert, wenn man erklären kann, was eine Hypothek und was eine Grundschuld ist und welche spezielle Konstellation 1177 Abs. 1, S. 1 BGB regelt.
Lösungsweg
- Versuch, den Paragraphen selbst zu erklären anhand der Begriffsbestimmungen des BGB's zu Hypothek und Grundschuld
- Nachschlagen von Hypothek und Grundschuld in Lexika
- Nachschlagen in Schulbüchern
- Fragen an Menschen, die mit Hypothek und Grundschuld zu tun haben (Anwälte, Angestellte in Kanzleien, Grundschuldberater)
- ,,Aufklärungsgespräch" über Hypothek und Grundschuld bei Herrn Ziegler (DEVK)
II. Gesetzestext in verständlicher Formulierung
Hypothek und Grundschuld sind sogenannte Grundpfandrechte.
Im Rahmen der Sicherung von Krediten sind Hypothek und Grundschuld in der Praxis bedeutsam.
Durch die Hypothek oder Grundschuld wird ein Grundstück oder Miteigentumsanteil so belastet, daß zugunsten des Gläubigers wegen einer diesem zustehenden Forderung eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Grundpfandrechte müssen im Grundbuch eingetragen sein.
Die Hypothek ist ein Pfandrecht an einem Grundstück, bei dem Eigentümer und Grundstück haften (persönliche und dingliche Haftung).
Charakteristisch für die Hypothek - im Gegensatz zur Grundschuld - ist deren Bindung an die zu sichernde Forderung (sogenannte Akzessorietät). Die Hypothek kann nur wirksam entstehen, wenn die zu sichernde Forderung entstanden ist; bei Übertragung der Forderung durch Abtretung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.
Erlischt die Forderung (z. B. durch Tilgung der letzten Kreditrate), wandelt sich die Hypothek kraft Gesetzes (d. h. automatisch, ohne Zutun der Parteien) in eine Eigentümergrundschuld und geht auf den Eigentümer des Grundstückes über. Deshalb ist die Eintragung einer Hypothek auf den Eigentümer nicht möglich, da er gegen sich selbst keine Forderung haben kann. Diese Konstellation ist in § 1177 geregelt.
Auch die Grundschuld ist wie die Hypothek ein Pfandrecht an einem Grundstück. Bei der Grundschuld haftet nur das Grundstück, nicht aber der Eigentümer (nur dingliche Haftung). Die Eintragung der Grundschuld setzt das Bestehen einer Forderung nicht voraus. Die Grundschuld hingegen bleibt in all diesen Fällen bestehen und kann nach Begleichung des einen Kredits etwa zur Sicherung weiterer oder neuer Forderungen verwendet werden. Aus diesem Grund wird heute im Rahmen der Kreditsicherung der Grundschuld meist der Vorzug gegenüber der Hypothek gegeben.
Soweit der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht begleicht, kann der Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger seinen Anspruch aus dem Grundstück befriedigen. Zu diesem Zweck wird das Grundstück zwangsversteigert.
Der Grundstückseigentümer (Sicherungsgeber) und der Schuldner der gesicherten Forderung müssen nicht dieselbe Person sein.
Ein Vater kann etwa zur Sicherung eines seinem Sohn gewährten Bankkredites eine Hypothek oder Grundschuld zugunsten der Bank auf seinem Grundstück eintragen lassen. Zahlt der Sohn den Kredit nicht zurück, kann die Bank das Grundstück des Vaters zur Begleichung der Forderung verwerten.
Hierzu ein Beispiel:
Wir nehmen eine Hypothek von 100.000,- DM auf. Nach einem Jahr haben wir 5.000,- DM getilgt. Also beträgt die Restforderung der Hypothek 95.000,- DM. Die bereits getilgten 5.000,- DM verwandeln sich automatisch in eine Eigentümergrundschuld, da dafür die
Forderung erloschen ist, die Hypothek aber immer noch mit 100.000,- DM im Grundbuch eingetragen ist.
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem die katastermäßigen und eigentumsrechtlichen Belange für die Parzellen (=Grundstücke) erfaßt und fortgeführt werden.
Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben. - d.h. man kann sich auf die Eintragungen berufen. Das Grundbuch wird für alle Grundstücke und auch für grundstücksgleiche Rechte (Wohnungs- und Teileigentum, Erbbaurechte, Wohnungs- und Teilerbbaurechte) geführt Vgl. hierzu BGB § 1138, § 891, § 892 ff
Das Grundbuch besteht aus folgenden Teilen:
Jedes Grundstück hat in einem Grundbuchband ein gesondertes Blatt, auf dem alle Eintragungen über ein Grun0dstück verzeichnet sind. Das Grundbuchblatt ist folgendermaßen gegliedert:
- Aufschrift (Deckblatt)
Bezeichnung des Grundbuchbandes und des Blattes, sowie Ort und Gemarkung
- Bestandsverzeichnis
Lage, Größe, Teil des Grundstückes (z.B.: Flur 1, Flurstück 3/123) vgl. Flurkarte/Lageplan
- Abteilung 1 (Eigentumsverhältnisse) Name und persönliche Daten des /der Eigentümer
- Abteilung II (Lasten und Beschränkungen) Geh - und Fahrrechte, Wohnrecht, Nießbrauch, Rechte der
Versorgungsunternehmen (z. B. Elektroleitung), Bergschadenverzicht
- Abteilung III (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) Eintragung von Grundschulden, Hypotheken und Rentenschulden des/der Gläubiger
Besonderheiten
Der Rang einer Eintragung ist mit dem Zeitpunkt der Eintragung verbunden. Rangänderungen können nur mit Zustimmung aller von der Änderung betroffener Parteien vorgenommen werden
Gelöschte Rechte (z.B. Grundschuld) werden im Grundbuch durch unterstreichen gekennzeichnet.
Einsicht in ein Grundbuch darf jeder nehmen. Ein berechtigtes Interesse ist jedoch nachzuweisen. (z.B. durch einen vom Eigentümer unterschriebenen Darlehensantrag)
Begriffe aus der Welt de s Grundbuches
Grundbuch:
öffentliches Register
Grundbuchamt
Im Saarland dem Amtsgericht zugehörige Behörde, die alle, mit dem Grundbuch zusammenhängende Vorgänge bearbeitet. (Führung und Lagerung der GB, Eintragungen, Änderungen)
Grunddienstbarkeit
An einem (dienenden) Grundstück bestehendes, beschränktes, dingliches Nutzungsrecht das dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zusteht.
Grundschuld
Belastung eines Grundstücks in der Weise, das an den Begünstigten eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Das Bestehen einer Forderung ist nicht Voraussetzung.
Grundschuldbestellung
Grundstückseigentümer erklärt in einer notariellen Urkunde seine Zustimmung zur Belastung seines Grundstücks mit einer Grundschuld
Grundschuldbrief
Urkunde über die eingetragene Grundschuld für den Gläubiger.
Erhöht die Flexibilität von Grundpfandrechten.
(einfache Abtretung der GS durch Abtretungserklärung und Übergabe des Briefs)
Hypothek
s. Grundschuld. Bei einer Hypothek ist jedoch das bestehen einer persönlichen Forderung Voraussetzung für ihr Entstehen.
Notar
Die Beurkundung sämtlicher Grundstücksgeschäfte ist ausschließlich durch einen Notar möglich (Kauf, Verkauf, Belastung, Übertragung, Teilung, Erklärungen) Die dazu notwendigen Anträge an das Amtsgericht (Grundbuchamt) stellt der Notar
Quellen:
- BGB
- Microsoft Encarta 98 Encyclopedia
- Gabler Banklexikon 10. Auflage
- Wirtschaftslehre Buch
- Anwältin Frau Kunz
- Herr Brombach, Acessor
- Herr Ziegler, DEVK
Quote paper:
Uwe Rödel, 2000, § 1177 BGB wie verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld ?, Munich, GRIN Publishing GmbH
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