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Autor: Malte C. Daniels
Fach: Politik - Pol. Systeme - Politisches System Deutschlands
Details
Institution/Hochschule: Humboldt-Universität zu Berlin (Sozialwissenschaften)
Tags: BVerfG, Gesetz
Jahr: 2001
Seiten: 23
Note: 1,3
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 103 KB
ISBN (E-Book): 978-3-638-16588-4
Das BVerfG im Spannungsfeld von Recht und Politik -- Zur Frage der Legitimität der Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland. Sehr dichte Arbeit - einzeiliger Zeilenabstand.
Textauszug (computergeneriert)
Humboldt-Universität zu Berlin Philosophische Fakultät III
Institut für Sozialwissenschaften
Sommersemester 2001
Seminar: Gesetzgebung
Das Bundesverfassungsgericht im Spannungsfeld von Recht und Politik
Zur Frage der Legitimität der Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland
Malte Daniels
Berlin, 10.09.01
4.Semester
Philosophie/ Volkswirtschaftslehre/ Politologie
Inhaltsverzeichnis ... 1
Einleitung ... 2
1. Das BVerfG ... 3-5
1.1. Das BVerfG im GG und BVerfGG ... 3
1.2. Grundrechte, Gewaltenteilung und BVerfG im GG ... 4
2. Legitimation des BVerfG ... 5-16
2.1. Legitimation des BVerfG in Bezug auf das Prinzip der Gewaltenteilung ... 5
2.1.1. Offenheit der Verfassung und Verfassungsauslegung ... 6
2.1.2. Ausweitung der Kompetenzen des BVerfG ... 6
2.1.3. Praxis und politische Wirkung des BVerfG ... 8
2.1.4. Diskussion der Legitimität des BVerfG in Bezug auf das Prinzip der Gewaltenteilung ... 10
2.1.5. Resümee ... 13
2.2. Demokratische Legitimierung und Richterwahlpraxis ... 14
3. Richterliche Zurückhaltung und Primat der Politik ... 16
3.1. Judicial self-restraint ... 16
3.2. Primat der Politik ... 17
4. Resümee und Ausblick ... 19
5. Literaturverzeichnis ... 21
„Es besteht in der idealtypischen Struktur zwischen dem Wesen des Politischen und dem Wesen des Rechts ein innerer Widerspruch...., der sich nicht auflösen lässt und der darauf zurückzuführen ist, dass das Politische seinem Wesen nach immer etwas Dynamisch – Irrationales ist, das sich den dauernd verändernden Lebensverhältnissen anzupassen sucht, während umgekehrt das Recht seiner grundsätzlichen Wesensstruktur nach immer etwas Statisch – Rationales ist, das die vitalen politischen Kräfte zu bändigen sucht.“
Gerhard Leibholz, 1957
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) steht immer dann in der öffentlichen Wahrnehmung, wenn es Urteile fällt. Zu diesen Zeitpunkten wird zwar regelmäßig eine Debatte über die Auswirkungen einzelner kontroverser Entscheidungen geführt, die Rolle des BVerfG als staatliches Organ selbst ist jedoch selten Gegenstand öffentlicher Debatte. Seine Rolle im politischen Prozess der Bundesrepublik Deutschland (BRD) soll in dieser Arbeit beleuchtet werden.
Im ersten Teil der Arbeit wird nach einer Vorstellung des BVerfG als staatliches Organ, wie im Grundgesetz (GG) sowie im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) festgelegt, eine Einordnung des BVerfG in teleologischer Hinsicht vorgenommen: Welche Ziele verfolgte der Verfassungsgeber mit der Errichtung eines mit der Kompetenzfülle des BVerfG ausgestatteten Verfassungsgerichtes? Hierbei wird unter Verweis auf die historische Situation in den Anfangsjahren der Aspekt der Gewaltenteilung erläutert und betont.
Der Hauptteil dieser Arbeit wird sich mit der Frage nach der Legitimität des BVerfG beschäftigen. Hierzu bedarf es im zweiten Teil zunächst einer Beschreibung der Praxis des BVerfG. Dabei wird versucht deutlich zu machen, welchen Stellenwert das BVerfG im politischen Prozess einnimmt und inwieweit eine Justizialisierung der Politik stattgefunden hat. Die Praxis der Grundrechtsauslegung des BVerfG wird kritisch untersucht. Insgesamt wird dabei die These vertreten, dass eine Ausweitung der Kompetenz seitens des BVerfG zulasten des Gesetzgebers stattgefunden hat. Inwieweit dies mit den Prinzip der Gewaltenteilung im GG vereinbar ist, wird unter Punkt 2.1.4. sowie 2.1.5. diskutiert. Es werden dabei Autoren (Gusy und Säcker) vorgestellt, die die stattgefundene Kompetenzausweitung des BVerfG und die Praxis Grundrechtsauslegung als unzulässig charakterisieren. Darüber hinaus wird die Praxis der Richterbestellung am BVerfG dargestellt und somit die demokratische Legitimierung des BVerfG kritisiert.
In 3. werden verschiedene Möglichkeiten der Kompetenzveränderung des BVerfG vorgestellt und daraufhin untersucht, ob sie die unter 2. beschriebenen Defizite der aktuellen Situation zu bessern in der Lage wären. Hierbei wird neben einer Würdigung und Bewertung des „judicial self restraint“ als freiwillige Kompetenzbeschränkung auch eine Abschaffung der abstrakten Normenkontrolle als Ausübung des Primats der Politik diskutiert. Die Arbeit endet unter 4. mit einer Betrachtung des Problems, vor das sich jeder Verfassungsgeber gestellt sieht: Eine Sicherstellung des Einhaltens der Verfassung bei gleichzeitiger Verhinderung übermäßiger Machtballung. Die Stellung des BVerfG wird vor diesem Hintergrund trotz aller Defizite und auch nicht ohne Hinweis auf sinnvolle Veränderungsmöglichkeiten zu loben sein.
1. Das BVerfG
1.1. Das BVerfG im GG und BVerfGG
Das BVerfG ist zugleich Gericht und Verfassungsorgan (Art. 92 GG, §1 BVerfGG). Es ist das höchste Organ des Bundes auf dem Gebiet der Gerichtsbarkeit und ist gegenüber allen anderen Verfassungsorganen selbstständig und unabhängig (§1 BVerfGG). Durch seine justizförmige Verfahrensweise als Gericht unterscheidet es sich von den anderen Verfassungsorganen wie Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident und Bundesregierung. Als Verfassungsorgan ist es an die Verfassung gebunden und hat Anteil an der Staatsleitung (Art. 20 II und III GG). Von anderen Gerichten unterscheidet es sich insofern, als dass es nicht nach einfachen Normen, sondern über Normen anhand des Prüfungsmaßstabes GG entscheidet und sie im Falle der Verfassungswidrigkeit für nichtig erklärt (§78 und §95 III
BVerfGG).
Das BVerfG wurde häufig als der Hüter der Verfassung bezeichnet. Dies trifft insofern zu, als dass ihm im GG u.a. die Aufgabe zugewiesen ist, die Vereinbarkeit von Gesetzen mit dem GG zu prüfen (Art. 93 I Nr. 2 GG, Art. 100 I GG), das GG anlässlich von Streitigkeiten über Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans auszulegen (Art. 93 I Nr. 1 GG), die Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht zu prüfen (Art. 93 I Nr. 2 GG), in sonstigen Bund – Länder Streitigkeiten zu entscheiden (Art. 93 I Nr. 3 und 4 GG, Art. 84 IV Satz 2 GG), sowie über Verfassungsbeschwerden zu entscheiden (Art. 93 I Nr. 4a und 4b GG)1. Es hat dabei kein Initiativrecht, kann also nicht von sich aus ein Verfahren eröffnen, sondern muss angerufen werden. Antragsberechtigt sind im Falle von Streitigkeiten über die Vereinbarkeit von Gesetzen mit dem GG sowie im Falle von Streitigkeiten über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht nach Art. 93 I Nr. 2 GG die Bundesregierung, eine Landesregierung, ein Drittel der Mitglieder des Bundestages sowie nach Art. 100 I GG Gerichte, bei deren Entscheidung es auf die Gültigkeit des Gesetzes ankommt. Verfahren nach Art. 93 I Nr. 2 GG werden abstrakte Normenkontrolle, Verfahren nach Art. 100 I GG konkrete Normenkontrolle genannt. Bei sogenannten Organstreitigkeiten nach Art. 93 I Nr. 1 GG über Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans sind nach §63 BVerfGG der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung sowie die in den Geschäftsordnungen des Bundestages und
Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe, also auch einzelne Fraktionen und Landesregierungen, antragsberechtigt. Zu Verfassungsbeschwerden sind nach Art. 93 I Nr. 4a und 4b GG „jedermann“ berechtigt, so er sich in seinen Grundrechten verletzt sieht.
[...]
1 Darüber hinaus bestehen Zuständigkeiten des BVerfG, die im Rahmen dieser Arbeit wenig relevant sind. So entscheidet das BVerfG über die Verwirkung von Grundrechten (Art. 18 GG), über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Art. 21 II GG), über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl betreffen (Art. 41 II GG), über Anklagen des Bundestages oder Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Art. 61 GG), über Richteranklagen gegen Bundes- und Landesrichter (Art. 98 II und V GG), über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz dem BVerfG zugewiesen ist (Art. 99 GG), bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Art. 126 GG), sowie bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechtes ist (Art. 100 II GG).
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