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Facharbeit (Schule), 2001, 10 Seiten
Autor: Marcel Wanka
Fach: Gemeinschaftskunde / Sozialkunde
Details
Jahr: 2001
Seiten: 10
Sprache: Deutsch
ISBN (E-Book): 978-3-638-99392-0
Dateigröße: 59 KB
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Volltext (computergeneriert)
Autor: Marzelman
Der Föderalismus in der BRD
Gliederung:
1.) Definition: Föderalismus
1.1.) Begriffserklärung: Staatenbund
1.2.) Begriffserklärung: Bundesstaat
1.3.) Begriffserklärung: EU
1.4.) Begriffserklärung. Staatenverbund
2.) Welche Politikfelder belegt der Föderalismus in der BRD ?
3.) Für welche kongreten Aufgaben ist der Bund zuständig und für welche
die Länder ?
3.1.) Aufgaben des Bundes
3.2.) Aufgaben der Länder
4.) Ist deiner Meinung nach der Föderalismus ein geeignetes Werkzeug zur
Durchsetzung demokratischer Prinzipien in der BRD ?
4.1.) Vorteile des Föderalismus
4.2.) Nachteile des Föderalismus
5.) Mache anhand der Bildunspolitik deutlich, warum in diesem Bereich
nur die Länder und nicht der Bund die alleinige Zuständigkeit hat !
1.) Definition: Föderalismus
Föderalismus: ( lat. foedus - der Bund). Form des politischen und organisatorischen
Zusammenschlusses von mehr oder weniger selbständigen Gliedern zu einem Ganzen.
Staaten können sich lose zusammenschließen in einem Staatenbund oder eng in einem
Bundesstaat. Mit der EU ist zwischen diesen beiden klassischen Organisationsformen
die neue Form des Staatenverbundes entstanden. Das politische Gegenprinzip zum
Föderalismus ist der Unitarismus ( Einheitsstaat).
1.1) Begriffserklärung: Staatenbund
Staatenbund: Völkerrechtliche Staatenverbindung, auch Konföderation genannt, ohne
eigene Staatsgewalt, bei der die Gliedstaaten ihre Souveränität behalten bzw. in nur
äußerst begrenztem Umfang an den Staatenbund abtreten. Die Mitgliedschaft in einem
Staatenbund kann - im Gegensatz zur Zugehörigkeit zu einem Bundesstaat - jederzeit
beendet werden. Beispiele für Staatenbünde sind in der Vergangenheit der Deutsche
Bund und in der Gegenwart die Vereinten Nationen (UN).
1.2.) Begriffserklärung: Bundesstaat
Bundesstaat: Erscheinungsform des Föderalismus. Im Bundesstaat behalten die
Gliedstaaten (Bundesland) zwar ihre individuelle Eigenart, jedoch nur eine teilweise
Selbständigkeit gegenüber dem Gesamtstaat, bei dem auch die völkerechtliche
Souveränität liegt. Die Gliedstaaten haben kein Austrittsrecht aus dem Gesamtstaat
(Separatismus). Sie sind an der Bildung des Bundeswillens beteiligt (Bundesrat),
die Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben ist zwischen dem Gesamtstaat (Bund)
und den Gliedstaaten (Bundesländer) aufgeteilt. Beide sind verpflichtet, bei der
Erledigung dieser Aufgaben zusammenzuwirken.
1.3.) Begriffserklärung: EU
EU: Europäische Union. Staatenverbund, der aus der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft (EWG; später Europäische Gemeinschaft (EG)) hervorgegangen ist.
"Regierung" der EU ist die Europäische Kommission, die ihren ständigen Sitz in
Brüssel hat.
1.4.) Begriffserklärung: Staatenverbund
Staatenverbund: Vom Bundesverfassungsgericht geprägte Bezeichnung einer Misch-
form des Föderalismus, wie sie bei der EU vorliegt. Diese ist bereits mehr als ein Staatenbund, kann aber auch noch nicht als Bundesstaat bezeichnet werden.
2.) Welche Politikfelder belegt der Föderalismus in der BRD?
Der Föderalismus in der BRD belegt folgende Politikfelder:
1. auswärtige Angelegenheiten
2. Verteidigung und Wehrwesen
3. Staatsangehörigkeit und Passwesen
4. Währungs- und Geldwesen
5. Außenhandel und Zölle
6. Luftverkehr
7. Post- und Fernmeldewesen ( galt nur noch bis 31.12.1997)
8. Bundesbahn ( nur noch teilweise seit 1.1.1997)
9. Kultur
10. Bildungswesen
11.Gesundheitswesen
12. Polizeiwesen
13. die Jugendwohlfahrtspflege
14. Sportförderung
3.) Für welche kongreten Aufgaben ist der Bund zuständig und für
welche die Länder ?
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Auf-
gaben ist Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung
trifft oder zuläßt.
Das föderalistische Prinzip verlangt Länder mit eigener, nicht vom Gesamtstaat abgelei-
teter Staatsgewalt.Die deutsche Verfassungstradition versteht die Länder als das Ur-
sprüngliche; sie erst ermöglichen den Bundesstaat.
3.1.) Aufgaben des Bundes
[Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes]
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes
der Zivilbevölkerung;
2. Die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbe-
stimmung;
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die
Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem
Ausland einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
6. den Luftverkehr;
7. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes
stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von
Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für
die Benutzung dieser Schienenwege;
8. das Postwesen und die Telekommunikation;
9. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Kör-
perschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
10.den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
11.die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in de Kriminalpolizei, zum Schutze
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit
des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und zum Schutze gegen Bestre-
bungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrpublik Deutschland ge-
fährden, sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internatio-
nale Verbrechensbekämpfung;
12.die Statistik für Bundeszwecke.
3.2.) Aufgaben der Länder
[Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes]
Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung,
das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsbe-
ratung;
2. das Personenstandswesen;
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3. das Vereins- und Versammlungsrecht
4. das Aufentshalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5. das Waffen- und Sprengstoffrecht;
6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7. die öffentliche Fürsorge;
8. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
9. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge
für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
10.die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherr-
schaft;
11.das Recht der Wirtschaft;
12.die Erzeugung und Nutzung von Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errich-
tung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen
Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen
entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe;
13.das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der
Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenver-
sicherung;
14.die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen
Forschung;
15.das Recht der Enteignung;
16.die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln
in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
17.die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
18.die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der
Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die
Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
19.den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftliche Pachtwesen,
das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;
20.die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Men-
schen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum
Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;
21.die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Kranken-
hauspflegesätze;
22.den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln, Bedarfsgegenständen,
Futtermitteln und land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzengut, den Schutz
der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
23.die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den
Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden
Binnenwasserstraßen;
24.den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Land-
straßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren für
die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
25.die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme von
Bergbahnen;
26.die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung;
27.die Staatshaftung,
28.die künstliche Befruchtung beim Menschen, die Untersuchung und die künstliche
Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von
Organen und Geweben.
4.) Ist deiner Meinung nach der Föderalismus ein geeignetes Werk-
zeug zur Durchsetzung demokratischer Prinzipien in der BRD ?
Meiner Meinung nach ist der Föderalismus ein sehr gutes Werkzeug für die demokra-
tischen Prinzipien in Deutschland, aber er hat auch seine Vor- und Nachteile. Das fö-
derative System der Bundesrepublik ist weitgehend historisch bedingt. Der Deutsche
Bund von 1815 war ein Staatenbund, das Deutsche Reich von 1871 und sein Verfas-
sung entstanden durch einen Vertrag der Landesfürsten, der den überwiegenden Teil
der Staatsgewalt bei den Ländern beließ. Der Föderalismus in Deutschland ist doch
sogesehen eine Tradition, die ich nicht abschaffen würde, denn im Föderalismus soll
die kleinere Einheit Aufgaben, die nur ihren Bereich betreffen, selbst erfüllen.
4.1.) Vorteile des Föderalismus
Die Vorteile des Föderalismus liegen, wie ich meine, klar auf der Hand.Vier wichtige
Gründe vorallem sprechen für den Föderalismus:
1. Im freiheitlichen Rechtsstaat muß die Macht auf mehrere Organe und Institutionen
verteilt werden, die sich wechselseitig kontrollieren und balancieren. Die Aufteilung
der staatlichen Befugnisse auf mehrere Ebenen - auf Bund, Länder und Gemeinden -
schafft hier eine zusätzliche Dimension der Gewaltenteilung.
2. Die möglichst dezentrale Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben erfolgt problem-
nah und bürgernah. Diese Nähe zum Problem und zum Bürger aber vermittelt Sach-
kunde und erlaubt unkompliziertes, sachgerechtes und effektives staatliches Handeln.
3. Dieser Umstand bringt - drittens - auch einen demokratischen Gewinn: Der Bürger
wird in Bundes-, Landtags- und Kommunalwahlen mehrmals um seine Meinung ge-
fragt, zugeschnitten auf die jeweilige Ebene.
4. Schließlich bindet - viertens - die Vielfalt der verschiedenen Mehrheiten in den Län-
dern praktisch alle Parteien an irgendeiner Stelle in die staatliche Verantwortung ein
und trägt damit zur Stabilität des Gemeinwesens bei. Zudem dient dies der kulturel-
len Vielfalt.
4.2.) Nachteile des Föderalismus
Der größte Nachteil ist sicherlich der finanzielle Aspekt, denn da jedes Bundesland ihr
eigenes Parlament hat, verschlingen diese eine Unmenge von Geldern. Weiterhin stiftet
der Föderalismus Verwirrung durch die Uneinheitlichkeit, wie zum Beispiel im Bil-
dungswesen durch die verschiedene Anzahl von Schuljahren im jeweiligen Bundesland
oder die verschiedenen Bildungswege. Ich finde auch das es viel zu lange dauert eine
Verhandlung über irgendwelche Beschlüsse auf einen Nenner zu bringen (Rechtschreib-
reform).
Aber alles in allem finde ich,daß der Föderalismus sehr gut geeignet ist, trotz den auf-
gezählten Umständen.
5.) Mache anhand der Bildungspolitik deutlich, warum in diesem
Bereich nur die Länder und nicht der Bund die alleinige Zuständig-
keit hat !
Das Schulwesen, wissenschaftliche Forschung und kulturelle Vielfalt gehören zu den wichtigsten Faktoren eines leistungsfähigen und lebendigen Staates. In der Bundesrepublik Deutschland sind die "Kulturangelegenheiten" - soweit sie in ihrer Natur nach überhaupt vom Staat wahrgenommen werden können - vor allem Sache der Länder. Ihnen kommt damit eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe zu.
Die kulturellen Angelegenheiten umfassen ein sehr weites Feld, auf dem der Staat entweder selbst tätig wird oder die Akivitäten anderer fördert: Kindergarten, Schulen, Berufsausbildung, Hochschulen, wissenschaftliche Forschung, Erwachsenenbildung, Theater und Orchester, öffentliche Bibliotheken, Archive, Förderung der Literatur und des Films, Pressewesen, Rundfunk und Fernsehen, Kunstsammlungen, Museen, Festspiele, Ausstellungen, Denkmalschutz, Sport und Jugendarbeit.
Soweit es um die Erhaltung und Förderung kultureller Vielfalt geht, sind diese Angelegenheiten bei den Ländern gut aufgehoben. Kritik und Tadel zieht sich der Kulturföderalismus aber zu, wenn die Einheitlichkeit im Bildungswesen angesprochen wird. Sie ist bedeutsam für Freizügigkeit, Chancengleichheit und Mobilität.
Die Gestaltungsmöglichkeiten im Bildungsbereich sind im wesentlichen Sache der einzelnen Länder.Sie entscheiden z.B. über nahezu das gesamte Schulwesen, seine Gliederung und Organisation, die Schulpflichtdauer, die Übergänge und Abschlüsse sowie darüber, was und wie in welchem Schuljahr gelehrt und gelernt wird.
Zusammenarbeit (Kooperation) zwischen den Ländern ist unerläßlich.
Im Bereich des Schulwesens sind für die elf alten Länder der Bundesrepublik Vereinbahrungen für folgende Bereiche getroffen und in diesen Ländern einheitlich realisiert worden:
- Einheitlicher Schuljahresbeginn und einheitliche Schuljahresdauer;
- einheitliches Einschulungsalter;
- einheitliche Dauer der Volschulzeitpflicht von neun Jahren, allerdings mit der Möglichkeit für die einzelnen Länder, sie auf zehn auszudehnen;
- einheitliche Feriendauer und gemeinsame Ferienordnung
- einheitliche Bezeichnung und Organisationsformen für Grundschule, Hauptschule, Sonderschulen, Realschule, Fachoberschule, Gymnasium und Kollegs;
- einheitlicher Beginn des pflichtmäßigen Fremdsprachenunterrichts in Hauptschule, Realschule, Gymnasium sowie einheitlicher Rahmen für das Fremdsprachenangebot;
- einheitliche Bezeichnung für Schulzeugnisse und Lehramtsprüfungen;
- Die gegenseitige Anerkennung der Abschlußzeugnisse und Reifezeugnisse von Hauptschule, Gesamtschule, Realschule, Fachoberschule und Gymnasium;
- die gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen, die nach Maßgabe der Empfehlungen der Kultusministerkonferenz durchgeführt wurden, sowie der Zweiten Lehramtsprüfung.
Diese Beschlüsse und Übereinkünfte haben zu einer Einheitlichkeit des Bildungssystems in der BRD geführt
Quellennachweis: - Buch "Föderalismus", Hüttig-Verlag Heidelberg, Konrad Reuter
(Seiten 122-126)
- Grungestz, Deutscher Bundestag Bonn 1996,Artikel 73,74
- Sozialkundehefter Klasse 9
- Buch "Politik Erleben", Ferdinand Schönigh- Verlag Paderborn,
Wolfgang Mattes (Seite 211)
- Arbeitsheft-Thema im Unterricht, Bundeszentrale für politische
Bildung Bonn, Dr. Eckart Thurich (Seiten 20/30-31)
- "Das Grundgesetz", Luchterhand-Verlag Berlin,
Dieter Hesselbarth (Seiten 168-169)
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20.11.2008 21:09:22
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