Bilanzierung nach US-GAAP - Ergebnisauswirkungen von Softwareprojekten

E-Book Cover: ()
Flash Player und JavaScript werden für eine verbesserte Ansicht des Dokuments benötigt. Bitte installieren Sie den Flash Player und aktivieren Sie Javascript.

Install Flash Player

Details

Titel: Bilanzierung nach US-GAAP - Ergebnisauswirkungen von Softwareprojekten
Autor: Christian Lüth
Fach: Informatik - Wirtschaftsinformatik
Veranstaltung: Wirtschaftsinformatik
Institution/Hochschule: Berufsakademie Stuttgart
Kategorie: Diplomarbeit
Jahr: 2000
Seiten: 44
Note: 2,5
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 149 KB
Archivnummer: V101511
ISBN (E-Book): 978-3-638-99927-4
Anmerkungen :
Diese Arbeit versucht den Vergleich zwischen deutschen Bilanzrecht und Amerikanischen zu verdeutlichen unter besonderer BErücksichtigung von Softwareprojekten.

Volltext (computergeneriert)

1

,,Financial Reporting is not an end itself but is intended

to provide information that is useful in making business

and economic decisions"

1

(SFAC No.1 Par. 9)

1. Einleitung: Warum US-GAAP?

Wenn Unternehmen ihre wirtschaftlichen Aktivitäten über

die Grenzen des Heimatlandes hinaus ausdehnen, werden sie

mit abweichenden wirtschaftlichen Regeln des Auslandes

konfrontiert.

Dies hat zur Folge, dass sie sich mit der jeweiligen

fremden Wirtschaftsordnung und den damit verbundenen

Verpflichtungen zur Erstellung und Veröffentlichung von

Unternehmensnachrichten auseinander setzen und sich diesen

Forderungen stellen müssen, was in der Regel ein

eindeutigen Mehraufwand für das Unternehmen bedeutet.

Daher ist es nur allzu verständlich, wenn die Gemeinschaft

der international agierenden Unternehmen einen

einheitlichen Rechnungslegungs- und Publizierungsstandard

anstrebt.

Hinzu kommt, dass diese angestrebten Gemeinsamkeiten die

internationale Vergleichbarkeit der Unternehmen

untereinander erhöhen. Außerdem kann durch einheitliche

Rechnungslegungsprinzipien das generelle Risiko der

Ungenauigkeit und vor allem der Vieldeutigkeit, das die

Vielfalt der existierenden Rechnungslegungsvorschriften

verursacht, vermieden werden. Diese Vermeidung von

Vieldeutigkeiten und die erhöhte Vergleichbarkeit steigert

natürlich den Wert der an die Öffentlichkeit adressierten

Informationen.

1 vgl. FASB, SFAC No.1, Einleitung


2

Die General Accepted Accounting Principles (GAAP) stellen

einen solchen Versuch der Vereinheitlichung von

Rechnungslegungsprinzipien dar.

Diese GAAP haben ihren Ursprung im größten nationalen

Kapitalmarkt der Welt, den Vereinigten Staaten, und stellen

die Voraussetzungen für den Zugang zu diesem dar, da sie

Grundvoraussetzung für eine Notierung an der New Yorker

Börse sind.

Daher wird gerade den US-GAAP eine außerordentliche

Bedeutung unter der Vielfalt der nationalen

Rechnungslegungsvorschriften beigemessen.

2. Kurzer Überblick über die Theorie der deutschen und

amerikanischen Rechnungslegungsvorschrift

2.1 Das deutsche System der GoB und HGB

Die deutschen Grundsätze, nach denen eine Buchführung

ordnungsgemäß und sinnvoll geführt werden muss, werden in

der Regel aus dem Sinn und den Aufgaben der Buchführung und

ihres Abschlusses abgeleitet. Um den Zweck eindeutiger zu

definieren, erscheint es sinnvoll die Abschlussadressaten

zu betrachten. Adressaten eines nach deutschen Grundsätzen

erstellten Abschlusses sind:

· Kapitalgeber

· Kapitalmarkt

· Gläubiger

· Arbeitnehmer

· Öffentlichkeit

· Fiskus

Daraus ist zu erkennen, dass einem deutschen

Konzernabschluß generell eine Informationsfunktion zukommt

und dem Fiskus als Besteuerungsgrundlage dient.


3

Die Grundsätze sind daher aus den Zwecken, die mit

Buchführung und Jahresabschluss erreicht werden sollen und

aus dem jeweiligen, in Buchführung und Abschluss

darzustellenden Sachverhalt abzuleiten, d.h. deduktiv2.

Generell müssen die Grundsätze auf formelle

Buchführungsvorschriften ebenso passen wie auf materielle

Bestimmungen der Bilanzierung. Diesem Erfordernis

entsprechen zunächst einmal lediglich die Grundsätze der

Wahrheit, Klarheit, Vorsicht und Wirtschaftlichkeit.

Die in zahlreichen Bestimmungen für zum Teil recht

unterschiedliche Sachverhalte immer wieder geforderte

Beachtung der GoB setzt voraus, dass die GoB allgemeine

Gültigkeit haben.

Wenn z.B. in § 243 Abs. 1 HGB gefordert wird, dass der

Jahresabschluss nach den GoB aufzustellen ist, bedeutet

das, dass u.a. das Realisationsprinzip und das

Imparitätsprinzip3 zu beachten sind. Des weiteren schreibt

z.B. § 243 Abs.1 HGB vor, dass die Einhaltung der GoB für

alle Vollkaufleute verbindlich ist.

So stellen die GoB einzelne gesetzliche Vorschriften dar,

die zum größten Teil deduktiv aus den verschiedenen

Jahresabschlusszielen bzw. durch Auslegung von Rechtsnormen

abgeleitet werden und nach § 5 Abs. 1 EstG steuerrechtlich

verbindlich sind.

Hinzu kommen noch einige konkrete Einzelvorschriften des

HGB (wie z.B. §§ 264 ff. HGB), die aus spezifischen Gründen

nicht zu den GoB gezählt werden, jedoch die gleiche

Relevanz wie die GoB besitzen.

2.2 US-GAAP

2 vgl. Olfert, ,,Bilanzen" S. 40 ff.

3 Handelsrechtliche Bewertungsgrundsätze. Nach dem R. werden ausschließlich Gewinne und Verluste,


4

Die amerikanischen ,,accounting principals" versteht man

als Regelsystem, das generell auf praktizierte

Rechnungsverfahren abstellt. Als wesentlicher

Begriffsbestandteil tritt Generally Accepted hinzu, was die

allgemeine Akzeptanz und die weitverbreitete Anwendung als

Grundvoraussetzungen der GAAP beschreibt.

In dieser Sichtweise werden die GAAP induktiv durch

Generalisierung von Einzelfallentscheidungen aus der Praxis

abgeleitet, um eine Standardisierung der Rechnungslegung

vorzugeben.

Praktizierte Rechnungslegungsprinzipien müssen allerdings,

um als US-GAAP gelten zu können, außerdem noch von der SEC,

einer übergeordneten Prüfkommission mit gesetzgebendem

Charakter, akzeptiert werden.

Hauptaufgabe des Jahresabschlusses nach amerikanischem

Verständnis ist die Bereitstellung entscheidungsrelevanter

Informationen für alle Interessentengruppen. Einer der

zentralen Leitsätze der US-amerikanischer Rechnungslegung

ist dementsprechend der Grundsatz

,,Substance over Form"

.

So stellen also die US-GAAP das zentrale

Rechnungslegungssystem der US-amerikanischen

Rechnungslegung dar, obwohl sie nicht vom Gesetzgeber

erlassen worden sind. Aufgrund ihrer offiziellen

Anerkennung haben sie zumindest auf Verpflichtungsebene

einen quasi-legislativen Charakter4.

Allerdings sind die GAAP lediglich für die Unternehmen

verpflichtend, deren Wertpapiere an einer Börse notiert

werden und die damit der Aufsicht der SEC unterliegen.

Hinzu kommen diejenigen Unternehmen, die aufgrund

nach dem I. auch nicht realisierte aber bereits erkennbare Verluste ausgewiesen.

4 vgl. Pellens, ,,Internationale Rechnungslegung", S.126f.


5

vertraglicher oder sonstiger Anforderungen ,,freiwillig"

einen GAAP-konformen Jahresabschluss erstellen.

Die GAAP haben auch nur geringe Bedeutung für das US-

amerikanische Steuerrecht, da hierfür bereits eine Vielzahl

eigener steuerrechtlicher Vorschriften im IRC existieren.

3. Verrechnungsstruktur bei der Siemens AG ICN OI

Generell unterscheidet die Verrechnungsstruktur der

Siemens AG ICN OI zwischen zwei Tätigkeitsbereichen, die

folglich auch verschieden verrechnet werden. Es handelt

sich hierbei zum einen um eigentliche Projekte, die auf

konkrete Produkte abzielen und andererseits um sog.

Aufgaben, die in der Regel Dienstleistungen darstellen oder

die Pflege bzw. die Betreuung bereits eingesetzter Systeme

betreffen. Demnach werden auch die entsprechenden Kosten

getrennt.

Im Falle von Projekttätigkeiten werden personalabhängige

(primäre) Kosten, bei denen die von den Mitarbeitern

kontierten Stunden die Grundlage darstellen, direkt auf die

Projekte verrechnet. Diesen sind wiederum SAP-spezifische

PSP-Elemente zugeordnet, die sich nach den bestimmten

Projektphasen definieren und auf die folglich direkt die

projektspezifischen Kosten kontiert werden.

Sofern es sich nicht um Projekte handelt, die OI-

Tätigkeiten in Anspruch nehmen, werden diese ohne weiteres

auf Basis der angelaufenen Ist-Kosten an die

Endkostenstellen weiterverrechnet. Für den Fall, dass der

Kostenträger sich außerhalb des vom Rechnungswesen

festgelegten Buchungskreises befindet, muss eine dafür

bestimmte Abteilung (in unserem Fall ICN RW 1) die

Endkostenstelle noch manuell entlasten.

Kostenstellen mit Aufgaben haben als Verrechnungsbasis den


6

p e rsonalabhängig

projektspezifische

Kostenträger

(prim äre) Kosten

ausserhalb

FI

(primäre) Kosten

Buchungskreis

L

·

eistung -

m anuelle

Entlastung

s

v e rrechnung

P S P - E l e m e n t

durch ICN RW 1

,,

Kostenstelle n

m it Pro jekten

A bw eic h u n g-

Pro jekte

P r o j e k t v e rrechn u n g

s

v e rrechnung

Kostenstelle

,

je BuKr

Kostenträger

P l a n v e r r e c h n u n g

K o s t e n s t e l l e

innerhalb

P S P - E l e m e n t

...

Buchungskreis

V e rre c hnung

Kostenstelle n

O I-

m it A ufgaben

A bw eic h u n g-

A ufgaben

U m lage

v e rrechnung

,

· - ... jew eils eigene

PS

sek. Kostenart

C O

primäre Kostenart

Abb. 1 Verrechnungsstruktur bei der Siemens AG OI

(Quelle: Siemens AG, internes SAP-Konzept, Feb.99)

Planbedarf, der auf die ihnen zugeordneten PSP-Elemente

weiterverrechnet wird. Bei organisatorischen Tätigkeiten,

von denen mehrere oder alle anderen Abteilungen

profitieren, erscheint es sinnvoll, auch all jene

Abteilungen zu belasten, die OI-Tätigkeiten in Anspruch

nehmen. Dies erfolgt durch einen Verteilungsschlüssel (OI-

Umlage), der sich nach dem Umsatz der jeweiligen

Geschäftsgebieten richtet.

Nachdem die Höhe der Kostenanteile auf diese Weise

ermittelt wurde, werden die entsprechenden Stellen von SAP

automatisch belastet5.

3.1 Praxis in SAP

5 vgl. Siemens AG Intranet, http://in.sietec.de/SAP/


7

Soll ein Projekt unter SAP R/3 Modul PS erfasst werden,

so müssen zunächst PSP-Elemente und die dazugehörigen

Netzpläne erstellt werden.

Netzplan und Projektstrukturplan stellen die Stammdaten des

Projektes dar. Sie werden für die Projektstrukturierung,

zur Planung und während der Durchführung benutzt. Ein PSP

ist ein Modell des Projekts (Aufbauorganisation), das die

zu erfüllenden Projektleistungen hierarchisch darstellt. Er

ist die operative Basis für Planungsschritte im Projekt. Es

können z.B. Kosten geplant und Budgets vergeben werden. Die

einzelnen Aufgaben, die für die Durchführung des Projekts

notwendig sind, werden in einzelnen Strukturelementen

beschrieben und können schrittweise über einzelne Ebenen

weiter gegliedert werden, bis der gewünschte

Detaillierungsgrad erreicht ist.

Ein Netzplan bildet den Ablauf eines Projekts

(Ablauforganisation) oder von Aktivitäten aus dem Projekt

ab. Dazu können die einzelnen Aktivitäten als Vorgänge

miteinander verbunden werden. Netzpläne sind die operative

Basis für die Planung und Steuerung von Terminen, Kosten

und Ressourcen (z.B. Personal, Maschinen). Zwischen PSP-

Elementen und Netzplänen besteht eine 1:N Beziehung.

Fremdleistungen werden auf den entsprechenden

Fremdbearbeitungsvorgang, Eigenleistungen (Daten aus TMT)

auf Eigenbearbeitungsvorgang kontiert. Monatlich werden

Netzplanvorgänge entlastet, übergeordnete PSP-Elemente

entsprechend belastet.


8

Profit Center 1

Profit Center 2

Projekt

58GA1-Exxx

58GA1-Exxx-M100

58GA1-Exxx-M200

58GA1-Exxx-M300

58GA1-Exxx-M400

58GA1-Exxx-M400

Vorbereitung

Konzeption

Realisierung

Bereitstelung

Projektabschluss

10 Vorbereitung

10 Konzeption

10 Realisierung

10 Bereitstelung

10 Projektabschluss

Eigen (Arbeit)

Eigen (Arbeit)

Eigen (Arbeit)

Eigen (Arbeit)

Eigen (Arbeit)

10 Vorbereitung

10 Konzeption

10 Realisierung

10 Bereitstelung

10 Projektabschluss

Fremd (Kosten)

Fremd (Kosten)

Fremd (Kosten)

Fremd (Kosten)

Fremd (Kosten)

Fremdkosten

Fremdkosten

Fremdkosten

Fremdkosten

Fremdkosten

TMT

TMT

TMT

TMT

TMT

Abb.2 OI Projektstruktur in SAP PS und Wertefluss

(Quelle: [in Anlehnung an] Siemens AG,

Schulungsunterlagen ICN OI, Dez. 99)

Top-PSP-Elemente (oberste Hierarchie) werden schließlich an

dezentrale Profitcenter oder Endkunden monatlich

abgerechnet.

3.2 Ein Beispiel eines Software-Projektes und dessen

aktuelle Verrechnungsstruktur bei der Siemens AG ICN

Ein passendes Beispiel zur Erläuterung der

Verrechnungsstruktur bei der Siemens AG ist das Projekt der

Umstellung auf US-GAAP in SAP (hier bereits in der Version

2) selber.

Das Projekt läuft unter dem Namen SAP VRW Version 2 und

wurde Januar 2000 ins Leben gerufen. Es hat zum Ziel, SAP-


9

spezifische Verrechnungsstrukturen US-GAAP-konform

umzugestalten. Dabei fallen sowohl Eigenkosten (interne

Mitarbeiter der OI-Abteilung) als auch Fremdkosten (externe

SAP-Berater) an.

Das VRW-Projekt ist in die fünf für Softwareprojekte

charakteristische Meilensteine aufgeteilt:

Projektvorbereitung (M1), Konzeption (M2), Realisierung

(M3), Bereitstellung (M4) und Projektabschluss (M5). Diese

Meilensteine stellen gleichzeitig auf die zu kontierenden

PSP-Elemente in SAP dar. Die Eigenkosten werden laufend

über das Studenverrechnungs-Tool TMT von den internen

Mitarbeitern auf den entsprechenden Netzplan kontiert; die

Fremdkosten werden periodisch auf denselben abgerechnet.

Monatlich belastet der aktuelle Netzplan mit den Eigen- und

Fremdkosten das entsprechende PSP-Element, das wiederum die

angefallenen Kosten auf das Top-PSP-Element (das Gesamt-

VRW-Projekt) weiterverrechnet. Dieses Top-PSP-Element

stellt die einzige Schnittstelle zum Kunden des Projektes

dar (in diesem Fall zu 100% das Rechnungswesen), den es

monatlich mit den aufgelaufenen Eigen- und Fremdkosten

belastet.

4. Planung der Umstellung auf US-GAAP

4.1 Vorstellung genereller Softwareprojekteinflüsse bei US-

GAAP

Generell ist nach US-GAAP gekaufte und selbsterstellte

Software aktivierungspflichtig. Das bedeutet, dass im

allgemeinen nach US-GAAP für die Aktivierung folgende

Kostenanteile herangezogen werden:

· Fremdleistungen (z.B. externe Software- und

Beratungshäuser)


10

· Beauftragte Entwicklungsleistungen von verbundenen

Unternehmen

· Direkte (Einzelkosten) und indirekte (Gemeinkosten)

Kosten der Entwicklungsstellen

Allerdings wird Software nach US-GAAP des weiteren nach

Verwendungszweck (Software for internal use, Software für

Vermarktungszwecke) und Projektphase unterschieden.

In diesem Kapitel soll jedoch nicht auf die spezifischen

Bewertungs- und Aktivierungsunterschiede eingegangen

werden, dazu dient Kap. 4.2, sondern nur auf die generellen

Aspekte der Handhabung von Software nach US-GAAP, die bei

allen Softwarekategorien Verwendung finden.

Grundsätzlich gilt die Aktivierungspflicht für Software als

immaterielles Anlagevermögen nach US-GAAP ab der Wertgrenze

von 0,5 Mio.6.

Der Wertansatz bezieht sich dabei auf den zu aktivierenden

Kostenanteil, der sich nach der pauschalen Drosselung der

relevanten Kostenarten ergibt.

Als Drosselung wird die pauschale Reduzierung von

Kosteninhalten auf eine relevante Kostenhöhe bezeichnet. Es

handelt sich dabei um einen Prozentsatz, der den Anteil der

nicht zu berücksichtigenden Kosten angibt. Er wird in der

Regel dort angewendet, wo aus Aufwandsgründen eine

detaillierte Betrachtung der eigentlich relevanten

einzelnen Kostenbestandteile nicht möglich ist.

Produktowner im Sinne von US-GAAP ist grundsätzlich die

organisatorische Einheit, die die Software nutzt und in

deren Anlagevermögen sie damit auch auf einer von ihr

verantworteten Kostenstelle aktiviert wird.

Für den Fall, dass mehrere organisatorische Einheiten die

erstellte Software nutzen, ist zwischen den Beteiligten zu


11

klären, wer die Software aktiviert und mit welchem

Verteilungsschlüssel eine Weiterverrechnung der anfallenden

Abschreibungen erfolgen soll7.

Da Abschreibungsbeginn, -dauer und Aktivierungspflicht je

nach Verwendungszweck der Software variieren, wird darauf

detaillierter in Kap. 4.2 eingegangen.

4.2 Wo greifen Softwareprojekte bei US-GAAP spezifisch

Wie in Kap. 4.1 umrissen, besteht eine Pflicht zum

Ansatz abgrenzbarer, einzeln veräußerbarer immaterieller

Vermögensgegenstände. Dabei spielt es keine Rolle, ob das

einzeln und unabhängig oder zusammen mit anderen

Vermögensgegenständen geschah. Allerdings werden hier nach

US-GAAP drei Fälle unterschieden:

Zunächst wird zwischen entgeltlich erworbener Software und

selbsterstellter Software unterschieden, einen Sonderfall

stellen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung dar.

Entgeltlich erworbene genauso wie erstellte Software im

Auftrag Dritter und unter deren Risiko stellen den

einfachsten Fall unter US-GAAP dar, denn diese ist

grundsätzlich bei Erwerb bzw. Kundenfreigabe zu aktivieren.

Bei selbsterstellter Software gestalten sich die

Aktivierungen unterschiedlicher. Hier muss nach US-GAAP

nochmals nach Verwendungszweck der selbsterstellten

Software unterschieden werden.

Wird Software zur späteren Vermarktung erstellt, so sind

aktivierungspflichtig nach US-GAAP dabei nur die

Entwicklungskosten, die im Zeitraum zwischen der

6 vgl. Siemens AG OI, ,,Anforderungskatalog US-GAAP für Software for internal use", S. 4f.

7 vgl. Siemens AG OI, ,,Anforderungskatalog US-GAAP für Software for internal use", S. 10f.


12

Sicherstellung der technischen Machbarkeit (=technological

feasibility) und der Kundenfreigabe anfallen.

Es handelt sich immer dann um vermarktungsfähige Software,

wenn die Entwicklung von Softwareprodukten für den Verkauf

bestimmt ist

· an Fremde Dritte oder

· an nicht zu konsolidierende verbundene Unternehmen oder

· an Beteiligungen

Im Gegensatz dazu liegt Software für den internen Gebrauch

immer dann vor, wenn die Anschaffung und Entwicklung für

interne kaufmännische oder technische Zwecke (z.B. SAP-

Anpassungen), jedoch nicht für FuE-Tätigkeiten und die

Nutzung innerhalb des Konzerns erfolgt.

Sowohl Einführungs- wie auch Weiterentwicklungs-Projekte

(z.B. aus Change Requests) sind US-GAAP-relevant;

entscheidend ist, dass neue Funktionalität durch das

Software-Projekt entsteht. Reine business reengineering-

Projekte fallen nicht unter die aktivierungspflichtige

Kategorie. Fallen derartige Leistungen im Rahmen eines

Projektes an, so ist bei der Rechnungsstellung auf

explizite Nennung ,,Reengineering" zu achten.

Beispiel:

In diesem Sinne sind EURO-Anpassungen in laufenden

verfahren nicht aktivierungspflichtig, da es lediglich um

eine Anpassung an geänderte Rahmenbedingungen unter

Beibehaltung gleicher Funktionalität handelt. Im Gegensatz

dazu sind Verfahrensänderungen wegen US-GAAP bei

entsprechendem Volumen aktivierungspflichtig.

Des weiteren wird nach US-GAAP in drei Projektphasen

unterschieden:


13

Stage of the project

Criteria for identification

Accounting

(examples)

Preliminary project stage

Conceptual formulation of

Expensed as

alternatives

incurred

Evaluation of alternatives

Determination of existence of

needed technology

Final selection of alternatives

Application development

Design of chosen path,

Capitalized

stage

including software

configuration and software

interfaces

Coding

Installation to hardware

Testing or parallel processing

Post implementation /

Training

Expensed as

operation stage

Application maintenance

incurred

Abb. 3: Projektphasen nach US-GAAP

(Quelle: Siemens AG, Anforderungskatalog US-GAAP

Version 2, Dez. 1999)

Ein Software-Projekt beginnt dann seine US-GAAP-relevante

Phase, wenn ein Projektauftrag verabschiedet und durch eine

Entscheidungsinstanz genehmigt wurde. Nur die

Kostenanteile, die während der zweiten Phase, also der

application development stage, anfallen, sind

aktivierungspflichtig. Dadurch sind alle Projektaktivitäten

abgedeckt, die ab Entscheidung für eine bestimmte

Realisierungsalternative bis hin zur Produktivsetzung

anfallen. Per Definition nicht enthalten sind die

Endanwender-Schulungen sowie die Betreuung des laufenden

Betriebs.

Da es unterschiedliche Phasenmodelle gibt, nach denen

Software-Einführungsprojekte geführt werden, gilt es, die

jeweilige Entsprechung zur application development stage zu

finden.


14

Nach obenstehender Charakterisierung US-GAAP-relevanter

Projekte ist die Betrachtung auf Einzelprojekte und nicht

auf Gesamt-Verfahrensplanungen zu richten. Die Auswahl und

Entscheidung, ob Aktivierungspflicht nach US-GAAP vorliegt,

ist also auf der Ebene zu fällen, auf der auch konkrete

Budget-, Termin- und Ressourceplanungen nach Phasen

vorgenommen werden (z.B. einzeln eingeführte

Versionsstände, Einzel-Releases, Funktionsblöcke).

Bei den Ergebnissen von Forschung und Entwicklung

unterscheiden die US-GAAP zwei Fälle.

Soweit die Ergebnisse im Unternehmen selbst verwendet

werden sollen, dürfen die damit zusammenhängenden

Aufwendungen nicht aktiviert, sondern müssen in der Periode

erfolgsmindernd erfasst werden, in der sie anfielen.

Auftragsorientierte FuE für andere dagegen ist nach den

Grundsätzen des contractor accounting zu behandeln8. Danach

wird auftragsorientierte FuE in jedem Fall gesondert

aktiviert.

4.3 Praxis in SAP, Betrachtung nach der Umstellung

Sobald das aktuelle SAP-System den System-Prozess der

Umstellung (wie in Kap. 5.3 beschrieben) auf US-GAAP

erfolgreich abgeschlossen hat, sollte der produktive

Verrechnungsprozess im angepassten SAP-System wie folgt

ablaufen:

Wie in Kap. 4.2 beschrieben, sind nur die Kostenanteile,

die während der zweiten Phase, also der application

development stage (bei Siemens Meilensteine M2 und M3

8 vgl. Ballwieser, ,,US-amerikanische Rechnungslegung", S. 100ff.


15

genannt), anfallen, nach US-GAAP aktivierungspflichtig. Da

alle anderen Phasen nicht aktiviert und folglich auch nicht

abgeschrieben werden

1/36

ggf . Zwischen-

1/36

konto bei

1/36

1/36

1/36

mehreren

1/36

1/36

Kunden

1/36

1/36

1/36

1/36

1/36

1/36

1/36

1/36

Kunde

1/36

ggf . Zwischen-

Projekt xy

Nach Fertigstellung

Beginn der Abschreibung

konto bei

mehreren

Top-PSP

(3 Jahre)

Kunden

M100

M200

M300

M400

M500

75%

25 %

sammeln

Drosselung

bis zur

direkt

Fertigstellung

Kostenstelle

,,Anlage im Bau"

Abb.4 Verrechnungsstruktur in SAP nach US-GAAP

(Quelle: Siemens AG, Eigenerstellung nach Info-

Gesprächen bei Siemens ICN OI)

müssen, werden diese direkt über das Top-PSP an der Kunden

verrechnet.

Mit der zweiten, nach US-GAAP zu aktivierenden Phase

verhält es sich im angepassten SAP-System wie folgt. Die

Projektkosten werden periodisch auf eine Kostenstelle

,,Anlagen im Bau" verrechnet, wo eine pauschale Drosselung

von 25% stattfindet (siehe Kap. 4.1). Da der gedrosselte

Kostenanteil der zu aktivierenden Phase nicht aktiviert

wird, kann er direkt an den Kunden weiterverrechnet werden.

Die restlichen zu aktivierenden 75% werden auf der

erwähnten Kostenstelle bis zur Fertigstellung des


16

Softwareprojekts gesammelt. Erst nach der Fertigstellung

darf nach US-GAAP die Abschreibung der aktivierten Kosten

beginnen. Das Softwareprojekt wird nun ins Anlagevermögen

gebucht und über drei Jahre hinaus monatlich abgeschrieben

und an den Kunden verrechnet.

5. Realisierung der Umstellung auf US-GAAP bei der Siemens

AG

5.1 Vorgehensweise generell

Zur Vorbereitung, Koordinierung und Durchführung der

abteilungsübergreifenden Umstellung auf US-GAAP wurde bei

der Siemens AG ein eigenes Projektteam ins Leben gerufen.

Als Projektmitglieder sind einzelne Vertreter aus den

direkt betroffenen Geschäftsbereichen (Rechnungswesen, OI

und SAP) ausgewählt worden, sowie Vertreter des

siemensübergreifenden Zentralbereichs Finanzen und eine

Anzahl von Wirtschaftsprüfern. Die Leitung dieses

Projektteams hat eine eigens dafür geschaffene US-GAAP-

Abteilung übernommen.

Das Projektteam hat im wesentlichen folgende

Aufgabenstellungen:

- Erstellung der Richtlinien für Bilanzierung und

Berichterstattung nach US-GAAP

- Definition der Anforderungen und Koordination der

Anpassungen von IT-Verfahren, insbesondere SAP

- Umstellung des Planungs- und Berichterstattungssystems

- Erstellung und Durchführung von Trainingsprogrammen

Für jeden Bereich und für jede Auslandsgesellschaft ist

eine für US-GAAP verantwortliche Person benannt worden,


17

deren Verantwortung die zeitgerechte Umsetzung von US-GAAP-

Themen in der jeweiligen Organisation ist und die in

regelmäßigen zeitlichen Abständen über den Fortschritt des

Anpassungsprozesses zu berichten hat.

Auf das softwaretechnische Anpassungsverfahren soll in Kap.

5.3 näher eingegangen werden.

5.2 Einbezug von Fachstellen

Wie bereits in Kap. 5.1 erwähnt, ist zur Einführung von

US-GAAP ein abteilungsübergreifendes Projektteam aus

Vertretern aller direkt von der Anpassung an US-GAAP

betroffenen Abteilungen gebildet worden, das die oben

genannten Aufgaben zu erfüllen hatte.

Diese Vertreter sind je nach Themenbereich den folgenden

zentralen US-GAAP-Themen zugeordnet worden, die die ,,fünf

Säulen" oder Teilprojekte der Anpassung bilden:

- das Revenue Recognition-Team, welches als zentrale

Aufgabe die Erstellung der Richtlinien und Einführung

der Percentage-of-completition-Methode hat

- das Anlagevermögen und Software-Team, das die notwendig

gewordenen Aktivierungen im materiellen und

immateriellen Anlagevermögen zu bewältigen hat

- das Controlling, das die angepassten

Rechnungslegungsverfahren zu prüfen hat

- die Bilanzierung, welche die alte und die neue

Accountingmethode parallel überwacht, Daten abgleicht

und am Stichtag zusammenführt

- und ein Team, das für die angepasste Form der Bewertung

von Forderungen und das Währungsmanagement zuständig ist


18

US-GAAP

I

II

III

IV

V

Revenue

Anlage-

Forder-

Control-

Bilan-

Recognition vermögen

ungen

ling

zierung

und

und

PoC

Software

Währung

Programmierung (SAP)

Koordination & Verbundmanagement

Abb. 5 Projektorganisation Teilprojekte US-GAAP

(Quelle [in Anlehnung an] Siemens AG, Teilprojekte

VRW 2, Jan. 2000)

Es ist bei der Erstellung der einzelnen Teilprojekt-Teams

darauf geachtet worden, dass in jedem Teilprojekt

mindestens ein Wirtschaftsprüfer (KPMG) und ein Vertreter

der Fachabteilung des Rechnungswesens integriert wurde. Des

weiteren ist ein externes SAP-Beraterteam für den

kompletten Zeitraum der Anpassung kontraktiert worden, das

bei softwaretechnischen Fragen allen Bereichen zur

Verfügung steht. Außerdem wurden mehrere Verantwortliche

ernannt mit der Aufgabe, die Koordination mit den

regionalen Geschäftsgebieten abzuwickeln, für das

reibungslose Zusammenspiel, die Kommunikation und

Information zwischen den Teams einzustehen.


19

5.3 Systemtechnische Betrachtung, Vorgehensweise während

der Umstellung

Das folgende Kapitel soll die Definition einer SAP R/3

Systemlandschaft für das zentrale Rechnungswesen sowie die

Anpassung an die neue US-GAAP Funktionalität und seine

Integration in den bestehenden SAP R/3 Verbund darstellen.

Die Entwicklung und Realisierung der Anpassung an US-GAAP

wird auf eigens dafür eingerichteten SAP R/3 Instanzen

durchgeführt.

Für das VRW-Projekt (Anpassung an US-GAAP) bei der Siemens

AG ICN wird eine Drei-Systemlandschaft verwendet. Diese

besteht aus einem Entwicklungssystem (E56), einem

Integrationssystem (K56) sowie einem Produktivsystem (R56).

Umbau RW-System

VRW2 - US GAAP

ICN

Verteilung der Entwicklungsstände VRW2

VRW2

VRW2

VRW2

E56

K56

Y56

GG

GG

GG

VRW2

1

1

1

T56

E

K

Y

GG

GG

GG

n

n

n

E

K

Y

Entwicklung

Auslieferung

Integration

Vorprod.test

t

System- und Mandantenkonzept

Abb.6 System- und Mandantenkonzept SAP VRW 2

(Quelle: Siemens AG, Grobkonzept VRW 2, Feb. 00)

Außerdem wird ein zusätzliches System benötigt (T56), das

temporär für den Zeitraum des Prototypings für die


20

Abbildung logistisch relevanter Themen des US-GAAP

verwendet wird. Dort finden exemplarisch für US-GAAP

erforderliche Customizing- und Entwicklungsanpassungen

statt. Die Daten des temporären Systems (T56) stehen in

ständiger Abgleichung mit dem Entwicklungssystem (E56).

Dort findet die eigentliche Entwicklung und Anpassung an

das aktuelle SAP-System nach US-GAAP statt, nachdem diese

zuvor im temporären System (T56) getestet und überprüft

wurde. Anschließend erfolgt ein Transport in das

Integrationssystem (K56), in dem weitere Funktionalitäts-

sowie Integrationstests in den Integrationssystemen der

dezentralen Geschäftsgebiete und Werke durchgeführt werden.

Das produktive System der mit den neuen Einstellungen für

US-GAAP bestückten SAP-Version soll zum Umstellungstermin

(Okt. 2000) in Betrieb genommen werden. Zum Test dieser

Bestückung wird ein weiteres Hilfssystem benötigt, das

Testproduktivsystem (Y56). Dieses System spielt

originalgetreu die Migration der Daten aus dem

Entwicklungssystem durch, um möglichen Inkonsistenzen oder

Datenverlusten während der darauffolgenden Migration in das

Produktivsystem vorzubeugen9.

6. Ergebnisauswirkungen der Softwareprojekte

In den folgenden Kapiteln sollen die Veränderungen in

der Berichterstattung generell und unter dem Gesichtspunkt

von Softwareprojekten bei einer Umstellung auf US-GAAP

dargestellt werden. Es soll in den entsprechenden Kapiteln

auch im Rahmen dieser ausgeführten Veränderungen auf deren

Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis eines Konzerns

eingegangen werden.

9 vgl. Siemens Intranet, http://intranet.icn.siemens.de/oi/vrw/


21

6.1 Externe Berichterstattung

6.1.1 Bilanz

Im SFAC No. 6 mit dem Titel ,,elements of financial

statements" werden vom FASB die wichtigsten Elemente des

Jahresabschlusses definiert und inhaltlich näher erläutert.

Insgesamt werden im SFAC No. 6 zehn Definitionen geliefert,

wovon sich drei (Assets, Liabilities, Equity oder Net

Assets) auf Bestandsgrößen der Bilanz beziehen. Assets

(Vermögensgegenstände) sollen hier genauer betrachtet

werden, da in diese Bilanzposition Software nach US-GAAP

fällt. Assets werden gem. SFAC No. 6 Par. 25 definiert als

,,...probable future economic benefits obtained or

controlled by a particular entity as a result of past

transactions or events." Die Definition von

Vermögensgegenständen hat einen dynamischen Charakter, weil

sie ausschließlich auf den künftigen wirtschaftlichen

Nutzen abstellt, der sich direkt oder indirekt in künftigen

Netto-Zahlungsströmen auf Unternehmensebene konkretisiert.

Entsprechend SFAC No. 6 können Vermögensgegenstände sowohl

entgeltlich als auch unentgeltlich erworben worden sein und

materiellen oder immateriellen Charakter haben.

Entscheidend ist, dass ein Nutzenpotential bzw. ein

künftiger Nutzen vorliegt. In Deutschland ist der Begriff

des Vermögensgegenstandes nicht gesetzlich festgelegt,

sondern wird durch die GoB konkretisiert10. Gemäß dem

Aktivierungsgrundsatz müssen die Kriterien der

selbständigen Verwertbarkeit ­ Einzelveräußerbarkeit oder

Verwertung durch Nutzungsüberlassung ­ sowie der

selbständigen Bewertbarkeit erfüllt sein. Diese Definition

ist im Vergleich zu den USA enger gefaßt. So ist es nach

US-GAAP erlaubt (siehe Kap. 6.1.2) selbsterstellte,


22

abgrenzbare und selbstgenutzte Software zu aktivieren, was

nach § 248 Abs. 2 HGB verboten ist. Unter diesem

Gesichtspunkt kommt es bei der Aktivbewertung zu

vorgezogenen Gewinnbeiträgen, wenn die US-GAAP höhere

Bestandsbewertungen als das HGB erlauben. Gründe hierfür

aus Softwareperspektive können sein:

(1) Herstellungskosten selbsterstellter Güter

(2) Die planmäßigen Abschreibungen des Anlagevermögens

(3) Die Bewertung über Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Zu 1) Die Herstellungskosten selbsterstellter

Vermögensgegenstände sind in den USA zu Vollkosten

auszuweisen. Sie liegen über der steuerrechtlichen

Wertuntergrenze aber in der Regel unter der

handelsrechtlichen Wertuntergrenze. Neben den Material- und

Fertigungseinzelkosten sind anteilige Material- und

Fertigungsgemeinkosten einrechnungspflichtig. Ein

Gewinnzuwachs durch die Bestandsbewertung ergibt sich im

Jahr der Umstellung, wenn in Deutschland die

Wertuntergrenze eingehalten worden ist.

Zu 2) In beiden Ländern ist es möglich, Anlagevermögen

linear, degressiv oder nutzungsabhängig abzuschreiben.

Allerdings liegt die Nutzungsdauerschätzung in den USA bei

Software über derjenigen, die in Deutschland nach den AfA-

Tabellen als betriebsgewöhnlich gilt. Höhere Gewinne nach

US-GAAP ergeben sich in den frühen Nutzungsperioden, wenn

die AfA-Tabellen auch handelsrechtlich angewendet werden.

Zu 3) Obwohl in den USA die Anschaffungs- oder

Herstellkosten generell die Wertobergrenze für Aktiva

darstellen, wird diese Regel dann außer Kraft gesetzt, wenn

10 vgl. Baetge, ,,Bilanzen", S. 146 ff.


23

die Bewertung von langfristig gefertigten Produkten nach

der ,,percentage of completition"-Methode durchgeführt wird.

In den USA ist die Vereinnahmung unrealisierter Gewinne

aufgrund langfristiger Fertigung nach der ,,percentage of

completition"-Methode bei Vorliegen bestimmter Bedingungen

geboten, während in Deutschland ­wenn die Methode überhaupt

als zulässig angesehen wird- ein Wahlrecht favorisiert

wird.

Zur Teilgewinnrealisierung kommt es in den USA auch dann,

wenn die Projektdauer zwölf Monate nicht überschreitet,

aber zwischen dem Beginn der Herstellung und der Fertigung

des Anlagevermögensgegenstandes ein Bilanzstichtag liegt.

Wesentliche Unterschiede auf der Passivseite resultieren

vom Softwarestandpunkt aus nicht11.

Daraus läßt sich folgern, dass der Gewinn und das

buchmäßige Eigenkapital in der Bilanz im Umstellungsjahr

steigt, je mehr das Unternehmen werthaltiges,

selbsterstelltes immaterielles Anlagevermögen aufweist.

6.1.2 GuV

Das im conceptual framework formulierte Ziel des

amerikanischen Jahresabschlusses besteht in der Vermittlung

relevanter Unternehmensdaten zur Vorbereitung von

Investitionsentscheidungen. Für die GuV wird daraus die

Aufgabe abgeleitet, extrapolierbare Daten zur Ermittlung

zukünftiger Zahlungen bereitzustellen. Außerdem ist der

GuV-Gliederung gem. Regulation S-X zu entnehmen, dass sie

mit dem deutschen Umsatzkostenverfahren gem. § 275 Abs. 3

HGB vergleichbar ist. Es erfolgt ebenfalls ein sukzessiver

Abzug der Aufwendungen des Herstellungs-, Vertriebs- und

Verwaltungsbereichs von den Umsatzerlösen. Die sonstigen


24

betrieblichen Aufwendungen werden allerdings im Gegensatz

zur deutschen GuV dem außerbetrieblichen Bereich

zugeordnet.

Die Erfolgsrechnung enthält aber nicht sämtliche das

Unternehmen betreffende Aufwands- und Ertragsgrößen der

letzten Periode, die nach ihren Entstehungsbereichen

differenziert werden, sondern lediglich die dem

Verantwortungsbereich des Managements in der letzten

Periode zuordenbaren Erfolgsgrößen. Prior period

adjustments ­ Anpassungen aufgrund von Fehlern im

Jahresabschluß vorjähriger Perioden ­ werden unter Umgehung

der GuV direkt mit den Gewinnrücklagen in der Bilanz

verrechnet.

Wegen der in den USA größeren Bedeutung des ,,matching

principle" gegenüber dem Vorsichtsprinzip, weist die

amerikanische Rechnungslegung vorgezogene Gewinne gegenüber

der deutschen Rechnungslegung auf. Zu vorgezogenen Gewinnen

kommt es, wenn der Wert der Aktiva größer oder der Wert der

Passiva, die kein Eigenkapital darstellen, kleiner als nach

deutscher Bilanzierung ist.

Die US-GAAP erlauben die Aktivierung von selbsterstelltem

immateriellem Anlagevermögen, das individuell bestimmbar,

abgrenzbar und einzeln veräußerbar ist, wenn es im eigenen

Unternehmen genutzt werden soll. Diesem Wahlrecht steht das

Verbot von § 248 Abs. 2 HGB gegenüber12. Daher kann es bei

dem Ausweis vorhandener, selbsterstellter Software im

Unternehmen zu einem deutlich höheren Betriebsergebnis bzw.

Jahresüberschuß im Geschäftsjahr der Umstellung auf US-GAAP

in der GuV kommen.

11 vgl. Schildbach, ,,Ansatz und Bewertung immaterieller Anlagewerte" S. 98 ff.

12 vgl. Ballwieser, ,,US-amerikanische Rechnungslegung", S.190 f.


25

6.1.3 Anhang/Notes eines Geschäftberichts

Die Aufgabe der Notes im US-amerikanischen Abschluss

entspricht grundsätzlich der des deutschen Anhangs. Beide

haben zur Erläuterung und Ergänzung der Bilanz und GuV

beizutragen und enthalten zu diesem Zweck in der Regel

Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen, sowie

Informationen über Veränderungen des Konsolidierungskreises

und Entwicklung des Anlagevermögens.

So entsteht bei einer Umstellung von Anhang auf Notes unter

Softwaregesichtspunkten nur in soweit ein Mehraufwand, als

dass die Abschreibungsart und die voraussichtliche

Nutzungsdauer der Software veröffentlicht werden muss, da

bestimmte Projektphasen u.a. in der Entwicklung von

Software nach US-GAAP aktiviert werden müssen.

Falls eine außergewöhnliche Abschreibung notwendig wird,

müssen Gründe hierfür offengelegt werden. Des weiteren ist

natürlich im Geschäftsjahr der Umstellung auf US-GAAP in

den Notes/Anhang zu erläutern, dass Software durch die

Umstellung auf US-GAAP zum Teil aktivierungspflichtig

geworden ist und die z.T. erheblichen Veränderungen im

Anlagevermögen in der Bilanz und der GuV daher rühren.

6.1.4 Segmentinformation

In Deutschland sowie in den Vereinigten Staaten sind

Unternehmen dazu verpflichtet, Segmentberichte im Rahmen

des Jahresabschlusses zu publizieren. Allerdings sind dazu

nach HGB (§ 267 Abs. 3) nur große Kapitalgesellschaften

verpflichtet und die Segmentberichte sind als Bestandteil

des Anhangs zu verstehen, der jedoch unterlassen werden

kann, falls durch die Segmentberichterstattung ,,nach


26

vernünftiger kaufmännischer Beurteilung"13 mit erheblichen

Nachteilen zu rechnen ist. Da die Nachteile und sonstige

Bedingungen nicht weiter konkretisiert sind, eröffnet die

Schutzklausel dem Management genügend Handlungsspielräume

zur Vermeidung der Segmentberichterstattung. Außerdem

werden in Deutschland mit der Aufgliederung der

Umsatzerlöse im Konzernabschluss nach Tätigkeitsbereichen

und geographischen Regionen nur Rudimente einer

Segmentberichterstattung verlangt, und auch nur, wenn diese

sich ,,untereinander erheblich unterscheiden"14. Mangels

jeder weiteren Objektivierung der Segmentberichterstattung

im HGB, ist es jedem deutschen Konzern durchaus möglich,

auf die Ausweisung von Softwareentwicklungen und ­projekten

im Segmentbericht zu verzichten, ohne die deutschen

Mindestanforderungen zu unterschreiten.

Nach US-GAAP verhält sich die Sachlage der

Segmentberichterstattung anders. Generell besteht eine

Segmentberichterstattungspflicht nach US-GAAP und die

Segmentberichte werden als gesondertes Kapitel im

Geschäftsbericht gesehen.

Was Entwicklung, Kauf und Veräußerung von Software

betrifft, so sind nach FASB (SFAS No. 131, Fußnote 19, Abs.

27) zusätzlich zum Segmentergebnis Aufwendungen für

Forschung und Entwicklung, Wertminderungen und

Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände

einzeln anzugeben. Des weiteren muss die Bewertungsmethode

von Software (z.B. Bewertung zum Einkaufspreis,

completition of contract-method oder percentage of

completition-method) und die Kriterien, die für die Wahl

einer Bewertungsmethode ausschlaggebend waren, beschrieben

werden.

13 §§ 286 Abs. 2, 314 Abs. 2 HGB

14 aus § 314 Nr.3 HGB


27

Wie man unschwer erkennen kann, führt eine Umstellung des

Berichtswesens auf US-GAAP zu erheblichem Mehraufwand in

der Segmentberichterstattung. Die nach US-GAAP verlangten

Segmentberichte müssen als gesondertes Kapitel im

Geschäftsbericht geführt werden und müssen ausführlich über

den Verlauf und Wert von Software im Unternehmen aufklären.

Dadurch entsteht im Geschäftsbericht ein neues vollwertiges

Kapitel, das genauso wie die GuV oder die Bilanz auf

detaillierte Daten aus den Buchhaltungen der in den

Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen aufbaut.

Diesem ausführlichen Segmentberichtswesen liegt die

Tatsache zugrunde, dass eines der Prinzipien der US-GAAP

die reichliche und detaillierte Informationsversorgung der

Aktionäre ist.

6.1.5 Geschäftsbericht/Aktionäre

Der US-amerikanische Financial Report hat in erster

Linie seiner Informationsfunktion nachzukommen, was man in

dieser Form vom deutschen Geschäftsbericht nicht ohne

weiteres behaupten kann.

Nach der SFAC No.1 soll das gesamte Financial Reporting der

Informationsvermittlung dienen und damit

unternehmensspezifische Informationen für die

Unternehmensbeteiligten bereitstellen, die wirtschaftliche

Entscheidungen hinsichtlich ihrer Zusammenarbeit mit dem

Unternehmen zu treffen haben. Durch die Vermittlung von

Unternehmensinformationen soll ein Beitrag zur Effizienz

der Märkte, insbesondere des Kapitalmarktes, und damit ein

positiver Effekt auf die Allokation knapper Ressourcen

geleistet werden15.

Das FASB geht davon aus, dass die Unternehmensbeteiligten

für ihre ökonomischen Entscheidungen u.a. spezielle


28

Informationen über das Unternehmen benötigen. Diese

Informationen sollen den potentiellen Erfolg des

Unternehmens aufzeigen sowie dem Entscheidungsträger das

mit seiner Entscheidung verbundene Risiko verdeutlichen.

Als potentielle Nutzer der Unternehmensinformationen werden

gemäß SFAC No.1 Par.24

· Anteilseigner

· Kreditgeber

· Lieferanten

· Kunden

· Arbeitnehmern

· Finanzanalysten

· Öffentlichkeit

gesehen. Von Seiten der Regelungen des HGB kommt noch der

Fiskus als Nutzer von Unternehmensinformationen hinzu. Bei

näherer Betrachtung des US-amerikanischen und deutschen

Geschäftsberichtes wird allerdings deutlich, dass die

Informationsbedürfnisse der aktuellen und potentiellen

Eigen- und Fremdkapitalgeber im amerikanischen Financial

Report eindeutig im Vordergrund stehen, im deutschen

Geschäftsbericht jedoch keine übergeordnete Rolle spielen.

Die Fokussierung auf die Informationswünsche der

Kapitalgeber rechtfertigt das FASB mit der Hypothese, dass

diese auch für die sonstigen Jahresabschlussadressaten

nützlich seien16.

Insbesondere die Informationsbedürfnisse der aktuellen und

potentiellen Publikumsaktionäre und Fremdkapitalgeber mit

geringem Einflussnahmemöglichkeiten sind nach Auffassung

des FASB zu berücksichtigen, da diese

15 vgl. FASB, SFAC No.1, Einleitung

16 vgl. FASB, SFAC No.1 Par. 30


29

Unternehmensbeteiligten einerseits für die

Funktionsfähigkeit des US-amerikanischen Kapitalmarktes

bedeutend sind, sie andererseits aber meist nicht in der

Lage sind, die gewünschten Unternehmensinformationen, z.B.

durch vertragliche Vereinbarungen, vom Unternehmen zu

erhalten. Ausgehend von der Überlegung in SFAC No. 1 Par.

25, dass sämtliche potentiellen Nutzer der

Unternehmensinformationen ,,...are generally interested in

its ability to generate favorable cash flows..."17, und

zwar in Form von Dividenden, Zinszahlungen, Löhnen und

Gehältern wird die Zielsetzung des Financial Reporting vom

FASB in SFAC No.1 Par. 32 bis 54 lediglich noch aus dem

Blickwinkel der Kapitalgeber konkretisiert. Sie sollen

umfassende Informationen erhalten, die sie für ihre

Entscheidungen zur Investitions- und Kreditvergabe

benötigen. Insofern soll die Höhe, der zeitliche Anfall und

das Risiko künftiger Zahlungseingänge abschätzbar werden.

Hierfür sind Informationen über die wirtschaftlichen

Ressourcen, das Eigenkapital und die Schulden des

Unternehmens soweit Informationen darüber, wie sich

einzelne Geschäftsvorfälle auf diese Größen auswirken,

bereitzustellen. Das FASB geht davon aus, dass für die Cash

Flow-Prognose des Unternehmens insbesondere auch

Informationen zur Gewinnsituation und zu den Erfolgsquellen

von Bedeutung sind, die dann z.B. für den Kapitaldienst

bzw. für Dividendenzahlungen oder Aktienrückkauf zur

Verfügung stehen. Aus allen diesen Daten sollen die

Geschäftberichtadressaten ihre individuellen Prognosen

ableiten, welche künftige Risikostruktur ihr

Unternehmensengagement zu erwarten hat, und diese mit der

später tatsächlich eingetretenen Entwicklung vergleichen

können. Insofern ist die Informationsvermittlungsaufgabe

das übergeordnete Ziel des Financial Reports. Die

17 vgl. FASB, SFAC No. 1 Par. 25


30

Konzentration der gesamten Rechnungslegung auf die

Informationsfunktion ist ein wesentlicher Unterschied

zwischen dem US-amerikanischen und dem deutschen

Rechnungslegungssystem.

Der deutsche handelsrechtliche Jahresabschluss hat eine

Vielzahl von Aufgaben zu erfüllen. Neben der auf

potentielle Rechtsstreitfälle (Konkurs, Besteuerung)

ausgerichteten Dokumentationsfunktion stehen die

Einkommensbemessungs- (für Besteuerung und

Ergebnisverteilung) und Informationsfunktion (für

Kapitalgeber, Management, Dritte), wobei meist noch von

einer Dominanz der Einkommensbemessungsfunktion ausgegangen

wird18. So ist der US-amerikanische Financial Report

unmittelbar weder Grundlage für die Ertragsbesteuerung der

Corporation, noch werden aus ihm Rechtsansprüche der

Aktionäre auf Zahlung einer Dividende abgeleitet.

So umfaßt der Finacial Report in den USA neben der Bilanz

(consolidated balance sheet), der Gewinn- und

Verlustrechnung (consolidated income statement) sowie dem

Anhang (notes) weiterhin eine Kapitalflussrechnung

(statement of cash flows), eine Übersicht über die

Entwicklung der Gewinnrücklagen (statement of changes in

retained earnings), eine Übersicht über die sonstige

Entwicklung des Eigenkapitals (statement of changes in

other stockholders´ equity) und ein Segmentbericht. Die SEC

kann jedoch auf der Vorlage weiterer Statements bestehen19.

Nach den umfassenden Vergleichszahlen, die von der SEC

verlangt werden, muss die Bilanz zumindest um

Vorjahreszahlen ergänzt werden, die GuV und die

Kapitalflussrechnung sogar die Vergleiche mit den beiden

vorangegangenen Geschäftsjahren ermöglichen. Dagegen ist in

Deutschland für die Bilanz und GuV nur ein Vergleich zum

18 vgl. Busse von Colbe/Ordelheide, ,,Konzernabschlüsse", S.19 ff.

19 vgl. SEC, Rule 4-01 (a) (1) Regulation S-X


31

Vorjahr zu erbringen. Des weiteren ist es nach §297 Abs. 1

Satz 1 HGB nicht weiter notwendig dem Geschäftsbericht eine

eigenständige Kapitalflussrechnung und einen Segmentbericht

beizufügen. Es wird auch auf die in der Form des US-

amerikanischen Financial Report erforderlichen Übersichten

über Entwicklung der Gewinnrücklagen und Eigenkapital

verzichtet. Allerdings existiert ein unmittelbar

vergleichbarer Lagebericht wie in Deutschland, der zwar

nicht Bestandteil des Jahresabschlusses ist, aber Angaben

über die zukünftige Entwicklung des Konzerns machen soll,

für den US-amerikanischen Konzernabschluss nicht. Vielmehr

enthält der US-amerikanische ,,management´s report and

analysis" Erläuterungen und Begründungen zu

Geschäftsentscheidungen und damit weitere Informationen20.

Da betriebliche Software zum immateriellen Anlagevermögen

zählt und nach US-GAAP zum Teil aktiviert werden muss, ist

diese außer in der Bilanz und GuV ein Bestandteil sowohl

der Kapitalflussrechnung als auch des Segmentberichts, was

den Umfang und Informationsgehalt des Geschäftsberichts

wesentlich vergrößert. Außerdem ist quartalsmäßig und nicht

nur zu Ende des laufenden Geschäftsjahres zu berichten. Bei

Entscheidungen, die das immaterielle Anlagevermögen in

größerem Maße beeinflussen, sollte die betriebliche

Software und die Hintergründe, die zu bestimmten

Entscheidungen geführt haben, gegebenenfalls noch im

,,management´s report and analysis" erwähnt werden.

So führt eine Umstellung der Konzernrechnungslegung auf

US-GAAP aus Softwaregesichtspunkten insofern zu

Mehraufwand, da bestimmte Softwareteile (wie in Kap. 4.2

betrachtet) aktivierungspflichtig sind, unter der

Bilanzposition ,,immaterielles Anlagevermögen" zu erfassen

20 vgl. Küting/Weber, ,,Handbuch der Rechnungslegung", S. 80 f.


32

sind und somit Auswirkungen auf mehrere oben genannte Teile

des amerikanischen Berichterstattungswesens haben.

6.1.6 Kapitalflussrechnung

In den USA werden von börsennotierten Gesellschaften

seit längerem Kapitalflussrechnungen als Teil des

offenzulegenden Jahresabschlusses verlangt. So regelt SFAS

No. 95 ,,Statement of Cash Flows" die Erstellung einer

Kapitalflussrechnung für einzelne Unternehmen. Inzwischen

hat sich für den Bereich der Kapitalflussrechnung/Cash-

Flow-Statements im internationalen Bereich eine sehr

weitgehende Angleichung unterschiedlicher Standpunkte

ergeben. Die internationale Organisation der

Börsenaufsichtsbehörden (IOSCO) hat mit dem International

Accounting Standards Committee (IASC) ein Aktionsprogramm

vereinbart, in dessen Verlauf die von dem IASC

veröffentlichten International Accounting Standards (IAS)

überarbeitet und ergänzt werden sollen, um zu erreichen,

dass diese Grundsätze als Voraussetzung für die

internationale Börsenzulassung anerkannt werden. IOSCO hat

zwischenzeitlich die Cash-Flow-Rechnung nach IAS anerkannt.

Zugleich ist durch die SEC festgestellt worden, dass eine

nach IAS 7 aufgestellte Kapitalflussrechnung als mit den

US-GAAP gleichwertig anerkannt wird. Auf dieser Grundlage

sieht eine Bestimmung der SEC für den Eintritt in den US-

Kapitalmarkt durch ausländische Unternehmen verwendete

Regelung vor, dass das aufzustellende statement of cash

flow nicht zwingend den US-GAAP entsprechen muss, sondern

auch nach den lokalen Regeln aufgestellt werden kann.

Erforderlich ist lediglich, dass diese lokalen Regelungen

den Anforderungen von IAS 7 entsprechen21.

21 vgl. KPMG, ,,Rechnungslegung nach US-amerikanischen Grundsätzen", S.181


33

In IAS 7.1 wird eine Verpflichtung zur Aufstellung von

Kapitalflussrechnungen für sämtliche Unternehmen (und

Konzerne) ausgesprochen. Immer dann, wenn ein Unternehmen

einen externen Rechnungsabschluss zum Gebrauch für Dritte

offen legt, hat dieser Abschluss zwingend auch eine

Kapitalflussrechnung zu umfassen. Diese Verpflichtung

besteht grundsätzlich unabhängig von Rechtsform und Größe

eines Unternehmens. Die andere Extremposition wird nach

gegenwärtigem deutschen Handelsrecht eingenommen: Es

enthält keine expliziten Aussagen zum Anwendungsbereich.

Dies hängt damit zusammen, dass nach deutschem Handelsrecht

Kapitalflussrechnungen nur freiwillig aufgestellt werden

können und deshalb eine Abgrenzung nicht erforderlich war.

Es wurde jedoch 1995 gemeinsam vom Hauptfachausschuss des

Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. und von

anderen Arbeitskreisen eine Stellungnahme ,,Die

Kapitalflussrechnung als Ergänzung des Jahres- und

Konzernabschlusses"22 erarbeitet. Darin wurde in

Deutschland die Anpassung an internationale Standards

vollzogen und als Vergleichmaßstab wurde die Stellungnahme

IAS 7 des IASC herangezogen. Ein deutsches Unternehmen

genügt somit den Anforderungen des US-amerikanischen

Kapitalmarkts nach SEC, wenn es die Kapitalflussrechnung

nach der erwähnten Stellungnahme des Instituts der

Wirtschaftsprüfer in Deutschland aufstellt.

Eine Kapitalflussrechnung soll nicht nur die Veränderung

des Finanzmittelfonds während der abgelaufenen

Rechnungsperiode darstellen, sondern ihr Hauptzweck besteht

in der Darstellung der Quellen, aus denen der

Finanzmittelfonds gespeist worden ist, und in der

Darstellung der Verwendung der Finanzmittel in den

22 vgl. ,,Die Stellungnahme des Hauptfachausschuß des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland

e.V." 1/1995: Die Kapitalflussrechnung als Ergänzung des Jahres- und Konzernabschlusses, in: die


34

verschiedenen Bereichen des Unternehmens. Es entspricht

internationalen Gepflogenheiten, die Zahlungsmittelherkunft

und die Zahlungsmittelverwendung jeweils für die drei

Tätigkeitsbereiche Mittelherkunft/-verwendung aus laufender

Geschäftstätigkeit, Mittelherkunft/-verwendung aus der

Investitionstätigkeit und Mittelherkunft/-verwendung aus

der Finanzierungstätigkeit getrennt darzustellen.

Da Softwareprojekte nur unter den zweiten Punkt

Mittelherkunft/-verwendung fallen, wird auf die anderen

beiden Tätigkeitsbereiche nicht weiter eingegangen werden.

Geschäftsvorfälle der Investitionstätigkeit betreffen u.a.

auch Investitionen in Sachanlagen, die im Rahmen des

Umsatzprozesses beim jeweiligen Unternehmen eingesetzt

werden. Software ist nach SFAS No. 96.16 f. zu den

Mittelab-/zuflüssen aus der Investitionstätigkeit bei Aus-

/Einzahlungen aus dem Erwerb/Verkauf von Sachanlagen

zuzuordnen. Danach ist der Mittelzufluss/-abfluss aus der

Investitionstätigkeit wie folgt darzustellen:

Einzahlungen aus Abgängen (z.B. Verkaufserlöse) von

Gegenständen des Anlagevermögens

-

Auszahlungen für Investitionen in das Anlagevermögen

=

Mittelzufluss/-abfluss aus der Investitionstätigkeit

Gewinne und Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des

Anlagevermögens sind hier, da sie nicht bei Zahlungen aus

dem laufenden Geschäftsverkehr gezeigt werden können, wie

folgt zu berücksichtigen: Die Restbuchwerte der Abgänge

sind um die Gewinne aus dem Abgang von Gegenständen des

Anlagevermögens zu erhöhen und um die Verluste aus dem

Wirtschaftsprüfung 48, S. 210ff.


35

Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens zu vermindern.

Dabei ist zu beachten, dass die Ermittlung der Einzahlungen

anhand der Restbuchwerte und der Buchgewinne oder ­verluste

an sich nur eine Hilfsrechnung darstellt. Bei Anwendung

dieser Hilfsrechnung muss deshalb darauf geachtet werden,

ob die Beträge unter Beachtung des Grundsatzes der

Wesentlichkeit in der betrachteten Periode tatsächlich

zahlungswirksam geworden sind23.

Zwar müssen nach IAS 7 noch Zusatzangaben zur

Kapitalflussrechnung gemacht werden, doch da keine der

verlangten Angaben immaterielle Vermögensbestände

betreffen, brauchen sie hier nicht erwähnt zu werden.

Wenn also nun ein Unternehmen seine Kapitalflussrechnung

nach IAS 7 oder nach der Stellungnahme des Instituts der

Wirtschaftsprüfer in Deutschland aufstellt, genügt es den

Anforderungen nach SEC und sieht sich bei einer Umstellung

auf die US-GAAP in diesem Bereich keinen zwingenden

Veränderungen im Bereiche der Softwarebewertung und

Berechnung des immateriellen Anlagevermögens gegenüber.

Diese Unternehmen können getrost an ihrer ursprünglichen

Aufstellungsart der Kapitalflussrechnung festhalten, zumal

die SEC ausländischen Unternehmen einen gewissen Spielraum

gewährt. Deutsche Unternehmen, die sich jedoch bisher an

die Vorschriften des HGB gehalten oder nur freiwillig

Rudimente einer Kapitalflussrechnung veröffentlicht haben,

werden mit den obig erwähnten Vorgehensweisen in der

Berichterstattung bei einer Anpassung an US-GAAP

konfrontiert.

23 vgl. Pellens, ,,Internationale Rechnungslegung", S. 298 ff.


36

6.2 Interne Berichterstattung

6.2.1 Vermögensrechnung

In den US-GAAP finden sich keinerlei Hinweise auf eine

pflichtgemäße Aufstellung einer Vermögensrechnung. Die

Gründe dafür liegen wahrscheinlich im ausschließlich

internen Gebrauch einer solchen Rechnung, für die jedes

Unternehmen eigenverantwortlich ist, da die Daten einer

Vermögensrechnung nicht für die Aktionäre bzw. für die

Öffentlichkeit bestimmt sind.

Auf einen ähnlichen Sachverhalt trifft man in den

Bestimmungen des HGB. Auch hier gibt es keine konkreten

Bestimmungen zur pflichtgemäßen Erstellung einer

Vermögensrechnung. Da sich aber die Vermögensrechnung

ausschließlich von der Konzernbilanz der externen

Berichterstattung ableitet, erscheint jedoch auch es wenig

sinnvoll, hierfür spezifische Bestimmungen zu erlassen.

Wie bereits erwähnt, läßt sich die interne

Vermögensrechnung von der Konzernbilanz ableiten. Dies hat

zur Folge, dass Veränderungen in der Bilanz bzw.

Bilanzpositionen zwangsläufig auch Auswirkungen auf die

Vermögensrechnung haben. Wenn also z.B. durch eine

Umstellung auf US-GAAP erhöhte Abschreibungen auf

immaterielle Vermögensgegenstände (z.B. Goodwill) Pflicht

werden, so hat dies auch Konsequenzen für die

entsprechenden Positionen in der internen

Vermögensrechnung.

Vom Gesichtspunkt von Softwareprojekten aus gesehen hat

eine Umstellung auf US-GAAP wenig Konsequenzen für die

Struktur einer Vermögensrechnung. Es werden lediglich

sprunghafte Wertänderungen in der Position des


37

Sachanlagevermögens zu verzeichnen sein, da sich die nach

US-GAAP aktivierungspflichtige Software in dieser Position

der Vermögensrechnung niederschlägt. Um die

Vergleichbarkeit zu den vorangegangenen Jahren

gewährleisten zu können, empfiehlt es sich, die nach US-

GAAP aktivierten Kosten rückwirkend über sog. Dummy-

Positionen bzw. Vermögensrechnungs-Adjustment-Konten zu

erheben, so dass die entsprechenden Positionen der

Vermögensrechnung vergangener Geschäftsjahre vergleichbar

belastet werden können24.

6.2.2 GWB (economic value added)

Ähnlich wie bei der Vermögensrechnung existiert weder in

den US-GAAP noch in den Regelungen des HGB eine Pflicht zur

Berechnung des Geschäftswertbeitrages. Allerdings

entspricht es den internationalen unternehmerischen

Gepflogenheiten, einen GWB zu berechnen, da dieser als

aussagekräftig über die Performance des Unternehmens

angesehen wird und eine erhebliche Vergleichbarkeit unter

Unternehmen und Geschäftsgebieten gewährleistet. Da die

GWB-Rechnung dazu dient, die Leistung des jeweiligen

Unternehmens oder gar der einzelnen Abteilungen zu

bemessen, praktizieren viele Unternehmen die Kopplung ihrer

Prämien (incentives) an das Management an die Performance

des GWB.

Der Geschäftswertbeitrag leitet sich generell aus dem

Geschäftsergebnis (net opertating profit after tax, NOPAT)

ab, von dem die Kapitalkosten abzuziehen sind, die sich

wiederum aus dem durchschnittlichen Geschäftsvermögen

ableiten lassen. Daraus läßt sich folgern, dass der GWB-

Berechnung in erster Linie die Vermögensrechnung zu Grunde

24 vgl. Siemens AG Intranet, http://www.zf.siemens.de/zfb/zfb4/default.htm


38

liegt, die wiederum auf der externen Konzernbilanz

aufbaut25.

Die Berechnung des GWB bzw. EVA baut den deutschen sowie

den amerikanischen Rechnungslegungspraktiken nach auf der

Vermögensrechnung und damit auf der Konzernbilanz auf.

Daher leuchtet ein, dass Veränderungen bei der GWB-

Berechnung bei einer Umstellung auf US-GAAP auf veränderte

Bilanz- bzw. Positionen in der Vermögensrechnung

zurückzuführen sind. So wird z.B. bei der Siemens AG mit

dem Übergang auf US-GAAP die Vermögens-Definition des

Ergebnisses vor Zinsen und Steuern um Wertpapiere des

Anlage-/Umlaufvermögens und Flüssige Mittel erweitert. Da

jedoch keine zwingenden gesetzlichen Richtlinien zur

Berechnung des GWB/EVA existieren, verfügen die Unternehmen

über genügend Spielraum, sinnvolle Modifikationen in der

GWB-Berechnung zu gegebenen Anlässen (hier: Umstellung auf

US-GAAP) durchführen zu können.

Beispiel:

Nach gegenwärtiger Vorgehensweise bei der Siemens AG führen

Akquisitionen, vor allem Goodwillabschreibungen sowie nicht

aktivierbare Aufwendungen für erworbene FuE, zu einer

Absenkung des GWB-Niveaus in der Anlaufphase der Umstellung

auf US-GAAP. Um wertsteigernde Akquisitionen zu fördern,

wurde entschieden, dass diese negativen Ergebniseffekte

zukünftig durch eine Aktivierung im Geschäftsvermögen

neutralisiert werden.

So sind Veränderungen im GWB durch eine Umstellung auf US-

GAAP außer u.a. den Wertminderungen durch

Goodwillabschreibungen und einem Wertanstieg auf Grund der

aktivierten Software nicht generell beim Namen zu nennen,

da jedes Unternehmen im Rahmen der üblichen GWB-Berechnung

25 vgl. Siemens AG, ,,The 50 most important key words in Controlling and Accounting", S. 13ff.


39

über genügen Möglichkeiten verfügt, die GWB-Berechnung nach

einer Umstellung individuell zu gestalten.

6.3 Allgemeine betriebliche Auswirkungen

Mit der vollständigen Bilanzierung nach US-GAAP sind

neben Gewinn- und Eigenkapitalwirkungen weitere

Konsequenzen für Zahl, Umfang und Informationsgehalt der

Rechnungslegungsinstrumente verbunden. So ist quartalsmäßig

zu berichten, und neben Bilanz, GuV und Anhang sind

Kapitalflussrechnungen und Segmentberichte vorzulegen.

Darüber hinaus sind z.B. Begründungen für angewandte

Bewertungsmethoden zu vertiefen und deren Auswirkungen zu

quantifizieren. Eine Analyse wesentlicher Unterschiede in

der Bilanzierung läßt viele Gründe erkennen, weswegen ein

Erfolg nach US-GAAP früher als nach HGB ausgewiesen wird.

Darüber hinaus sind im Umstellungsjahr deutliche

Auswirkungen auf das Eigenkapital bzw. die

Eigenkapitalquote zu erwarten. Hauptgründe hierfür sind

schärfere Kriterien für die Rückstellungsbildung in den USA

und das Fehlen rein steuerlicher Abschreibungen.

Des weiteren erwartet man wegen der Investoren- statt

Gläubigerorientierung US-amerikanischer Rechnungslegung bei

der Umstellung auf die amerikanische Bilanzierung höhere

Gewinne. Das kann sich aus bilanzpsychologischen Gründen

auf den Aktienkurs des Unternehmens positiv auswirken.

Natürlich sind auch die Mitarbeiter selber in

verschiedenster Weise beeinflußt und gefordert. Es muss

technisch nicht nur auf ein anderes Rechnungslegungssystem

umgestellt werden; es stellt sich ein Paradigmawechsel ein.

Neue Bewertungsmethoden, verschiedene Wahlmöglichkeiten der

Methoden und die umfangreiche Informationspolitik gegenüber

den Aktionären, fordert kaufmännisches Umdenken bei

Mitarbeitern und Management.


40

7. Ausblick

Mit der Globalisierung der Kapitalmärkte und der

wachsenden Bedeutung von Wertpapierfonds hat das externe

Rechnungswesen eine neue Dynamik entfaltet und zunehmende

öffentliches Interesse gefunden. Insbesondere die Leitungen

international operierender Konzerne werden sich bei der

Suche nach neuem Eigenkapital ihrer Pflichten zur

Information und zur Wahrung der Interessen der

Kapitalanleger stärker bewusst.

Diese Entwicklung wird aller Voraussicht nach zu einer

stärkeren Gewinnorientierung des Managements im Sinne des

,,shareholder value"-Konzept führen. Dahinter können sich

sowohl positive Aspekte, wie die Schaffung von

Anreizsystemen für die Unternehmensführung verbergen, als

auch negative Aspekte, wenn durch die kurzfristige

Gewinnausrichtung langfristige Unternehmensstrategien

behindert werden, die erst nach einer längeren Anlaufphase

Erträge erwirtschaften.

Die Rechnungslegungsziele ­Rechenschaft, Gewinnermittlung

und Besteuerung sowie Informationsvermittlung-

widersprechen einander zum Teil. Die in Deutschland

herkömmliche Priorität der Gewinnermittlung und Besteuerung

unter der Regie des Gläubigerschutzes und eines

weitgefassten Vorsichtsprinzips ist infolge der genannten

Entwicklungstendenz schon häufiger in Frage gestellt

worden. Dies wirft die Frage auf, ob in Deutschland die

Rechnungslegungsregeln zu stark durch Interessen des

Managements und zu wenig im Interesse der Kapitalanleger

geformt sein könnten. Die freiwillige Publikation von

Zusatzinformationen zum Jahresabschluss, insbesondere

Kapitalflussrechnung und Segmentierung von Ergebnissen und

Investitionen, sowie Ausübung bestehender Ansatz- und


41

Bewertungswahlrechte im Konzernabschluss zur Annäherung an

amerikanische Regeln stehen den Unternehmen zwar ohne

steuerliche Nachteile offen, bieten dem Kapitalanleger aber

nicht die Gewähr für deren Einhalten. Der Befolgung anderer

amerikanischer Regeln stehen zwingende deutsche

Vorschriften entgegen.

Es mag deshalb nahe liegen, dass ein weniger durch

Bilanzpolitik und steuerliche Erwägungen beeinflussbarer

Abschluss nicht nur den Informationswert verbessert,

sondern auch einer getreuen Rechenschaftslegung dient und

besser als Anreizsystem für das Management genutzt werden

kann. Angesichts derartiger Entwicklungen wird deutlich,

dass einem einheitlichen Rechnugslegungsprinzip immer mehr

Bedeutung zukommt. Da sich immer mehr Unternehmen nach den

US-GAAP richten, kommt zwangsläufig auch der erstellten

Software eine größere Bedeutung zu. So werden Unternehmen

in der Zukunft Software und deren Erstellung, Handhabung

und Veräußerung mit mehr Sorgfalt und Präzision begegnen

müssen als es in Deutschland noch in der Regel üblich ist.

Software muss generell und nicht nur in den

Bilanzpositionen als Anlagevermögen angesehen und

dementsprechend behandelt werden. Es ist in Projektphasen

einzuteilen, abzugrenzen, abzuschreiben und nicht zuletzt

urheberrechtlich zu schützen.


42

Literaturverzeichnis

Olfert, Klaus:

,,Bilanzen", 8. überarb. Auflage, Kiehl 1998

Siemens AG:

,,Anforderungskatalog US-GAAP für Software for

internal use", Version 2 vom 14.12.1999, interne

Dokumentation

Ballwieser, Wolfgang:

,,US-amerikanische Rechnungslegung",

3., überarb. und erw. Auflage, Stuttgart 1998

Siemens AG:

,,Grobkonzept SAP-VRW 2", März 2000, interne

Dokumentation

Baetge, Jörg:

,,Bilanzen", 4. Auflage, Düsseldorf 1996

Schildbach, Thomas:

,,Ansatz und Bewertung immaterieller

Anlagewerte", in: ,,US-amerikanische Rechnungslegung",

Ballwieser, Wolfgang, 3. Auflage, Stuttgart 1998, S.95-107

Busse von Colbe/Ordelheide, Dieter:

,,Konzernabschlüsse", 6.

Auflage, Wiesbaden 1993

Küting, Karlheinz/Weber, Claus-Peter:

,,Handbuch der

Rechnungslegung", 4. Auflage, Stuttgart 1995

KPMG:

,,Rechnungslegung nach US-amerikanischen Grundsätzen",

Düsseldorf 1997

SEC:

,,The Work of the SEC", SEC 2171 (10-94), Washington

D.C. 1994


43

Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland:

,,Die

Wirtschaftsprüfung 48", 1995

Siemens AG:

,,The 50 most important key words in Controlling

and Accounting", 1999, interne Dokumentation

Gabler:

,,Wirtschaftslexikon", 12. Auflage, Wiesbaden 1995

Siemens AG Intranetseiten:

http://in.sietec.de/SAP/

http://intranet.icn.siemens.de/cn/cn6/

http://intrahost2.sbs.de/usgaap/

http://intranet.icn.siemens.de/icnrw/proj/usgaap/usgaap.htm

http://intranet.icn.siemens.de/oi/vrw/

http://www.zf.siemens.de/zfb/zfb4/default.htm


Kommentare

Kommentar hinzufügen

Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:

http://www.grin.com/e-book/101511/