Bilanzierung nach US-GAAP - Ergebnisauswirkungen von Softwareprojekten

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Details
Autor: Christian Lüth
Fach: Informatik - Wirtschaftsinformatik
Veranstaltung: Wirtschaftsinformatik
Institution/Hochschule: Berufsakademie Stuttgart
Jahr: 2000
Seiten: 44
Note: 2,5
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 149 KB
ISBN (E-Book): 978-3-638-99927-4
Diese Arbeit versucht den Vergleich zwischen deutschen Bilanzrecht und Amerikanischen zu verdeutlichen unter besonderer BErücksichtigung von Softwareprojekten.
Volltext (computergeneriert)
1
,,Financial Reporting is not an end itself but is intended
to provide information that is useful in making business
and economic decisions"
1
(SFAC No.1 Par. 9)
1. Einleitung: Warum US-GAAP?
Wenn Unternehmen ihre wirtschaftlichen Aktivitäten über
die Grenzen des Heimatlandes hinaus ausdehnen, werden sie
mit abweichenden wirtschaftlichen Regeln des Auslandes
konfrontiert.
Dies hat zur Folge, dass sie sich mit der jeweiligen
fremden Wirtschaftsordnung und den damit verbundenen
Verpflichtungen zur Erstellung und Veröffentlichung von
Unternehmensnachrichten auseinander setzen und sich diesen
Forderungen stellen müssen, was in der Regel ein
eindeutigen Mehraufwand für das Unternehmen bedeutet.
Daher ist es nur allzu verständlich, wenn die Gemeinschaft
der international agierenden Unternehmen einen
einheitlichen Rechnungslegungs- und Publizierungsstandard
anstrebt.
Hinzu kommt, dass diese angestrebten Gemeinsamkeiten die
internationale Vergleichbarkeit der Unternehmen
untereinander erhöhen. Außerdem kann durch einheitliche
Rechnungslegungsprinzipien das generelle Risiko der
Ungenauigkeit und vor allem der Vieldeutigkeit, das die
Vielfalt der existierenden Rechnungslegungsvorschriften
verursacht, vermieden werden. Diese Vermeidung von
Vieldeutigkeiten und die erhöhte Vergleichbarkeit steigert
natürlich den Wert der an die Öffentlichkeit adressierten
Informationen.
1 vgl. FASB, SFAC No.1, Einleitung
2
Die General Accepted Accounting Principles (GAAP) stellen
einen solchen Versuch der Vereinheitlichung von
Rechnungslegungsprinzipien dar.
Diese GAAP haben ihren Ursprung im größten nationalen
Kapitalmarkt der Welt, den Vereinigten Staaten, und stellen
die Voraussetzungen für den Zugang zu diesem dar, da sie
Grundvoraussetzung für eine Notierung an der New Yorker
Börse sind.
Daher wird gerade den US-GAAP eine außerordentliche
Bedeutung unter der Vielfalt der nationalen
Rechnungslegungsvorschriften beigemessen.
2. Kurzer Überblick über die Theorie der deutschen und
amerikanischen Rechnungslegungsvorschrift
2.1 Das deutsche System der GoB und HGB
Die deutschen Grundsätze, nach denen eine Buchführung
ordnungsgemäß und sinnvoll geführt werden muss, werden in
der Regel aus dem Sinn und den Aufgaben der Buchführung und
ihres Abschlusses abgeleitet. Um den Zweck eindeutiger zu
definieren, erscheint es sinnvoll die Abschlussadressaten
zu betrachten. Adressaten eines nach deutschen Grundsätzen
erstellten Abschlusses sind:
· Kapitalgeber
· Kapitalmarkt
· Gläubiger
· Arbeitnehmer
· Öffentlichkeit
· Fiskus
Daraus ist zu erkennen, dass einem deutschen
Konzernabschluß generell eine Informationsfunktion zukommt
und dem Fiskus als Besteuerungsgrundlage dient.
3
Die Grundsätze sind daher aus den Zwecken, die mit
Buchführung und Jahresabschluss erreicht werden sollen und
aus dem jeweiligen, in Buchführung und Abschluss
darzustellenden Sachverhalt abzuleiten, d.h. deduktiv2.
Generell müssen die Grundsätze auf formelle
Buchführungsvorschriften ebenso passen wie auf materielle
Bestimmungen der Bilanzierung. Diesem Erfordernis
entsprechen zunächst einmal lediglich die Grundsätze der
Wahrheit, Klarheit, Vorsicht und Wirtschaftlichkeit.
Die in zahlreichen Bestimmungen für zum Teil recht
unterschiedliche Sachverhalte immer wieder geforderte
Beachtung der GoB setzt voraus, dass die GoB allgemeine
Gültigkeit haben.
Wenn z.B. in § 243 Abs. 1 HGB gefordert wird, dass der
Jahresabschluss nach den GoB aufzustellen ist, bedeutet
das, dass u.a. das Realisationsprinzip und das
Imparitätsprinzip3 zu beachten sind. Des weiteren schreibt
z.B. § 243 Abs.1 HGB vor, dass die Einhaltung der GoB für
alle Vollkaufleute verbindlich ist.
So stellen die GoB einzelne gesetzliche Vorschriften dar,
die zum größten Teil deduktiv aus den verschiedenen
Jahresabschlusszielen bzw. durch Auslegung von Rechtsnormen
abgeleitet werden und nach § 5 Abs. 1 EstG steuerrechtlich
verbindlich sind.
Hinzu kommen noch einige konkrete Einzelvorschriften des
HGB (wie z.B. §§ 264 ff. HGB), die aus spezifischen Gründen
nicht zu den GoB gezählt werden, jedoch die gleiche
Relevanz wie die GoB besitzen.
2.2 US-GAAP
2 vgl. Olfert, ,,Bilanzen" S. 40 ff.
3 Handelsrechtliche Bewertungsgrundsätze. Nach dem R. werden ausschließlich Gewinne und Verluste,
4
Die amerikanischen ,,accounting principals" versteht man
als Regelsystem, das generell auf praktizierte
Rechnungsverfahren abstellt. Als wesentlicher
Begriffsbestandteil tritt Generally Accepted hinzu, was die
allgemeine Akzeptanz und die weitverbreitete Anwendung als
Grundvoraussetzungen der GAAP beschreibt.
In dieser Sichtweise werden die GAAP induktiv durch
Generalisierung von Einzelfallentscheidungen aus der Praxis
abgeleitet, um eine Standardisierung der Rechnungslegung
vorzugeben.
Praktizierte Rechnungslegungsprinzipien müssen allerdings,
um als US-GAAP gelten zu können, außerdem noch von der SEC,
einer übergeordneten Prüfkommission mit gesetzgebendem
Charakter, akzeptiert werden.
Hauptaufgabe des Jahresabschlusses nach amerikanischem
Verständnis ist die Bereitstellung entscheidungsrelevanter
Informationen für alle Interessentengruppen. Einer der
zentralen Leitsätze der US-amerikanischer Rechnungslegung
ist dementsprechend der Grundsatz
,,Substance over Form"
.
So stellen also die US-GAAP das zentrale
Rechnungslegungssystem der US-amerikanischen
Rechnungslegung dar, obwohl sie nicht vom Gesetzgeber
erlassen worden sind. Aufgrund ihrer offiziellen
Anerkennung haben sie zumindest auf Verpflichtungsebene
einen quasi-legislativen Charakter4.
Allerdings sind die GAAP lediglich für die Unternehmen
verpflichtend, deren Wertpapiere an einer Börse notiert
werden und die damit der Aufsicht der SEC unterliegen.
Hinzu kommen diejenigen Unternehmen, die aufgrund
nach dem I. auch nicht realisierte aber bereits erkennbare Verluste ausgewiesen.
4 vgl. Pellens, ,,Internationale Rechnungslegung", S.126f.
5
vertraglicher oder sonstiger Anforderungen ,,freiwillig"
einen GAAP-konformen Jahresabschluss erstellen.
Die GAAP haben auch nur geringe Bedeutung für das US-
amerikanische Steuerrecht, da hierfür bereits eine Vielzahl
eigener steuerrechtlicher Vorschriften im IRC existieren.
3. Verrechnungsstruktur bei der Siemens AG ICN OI
Generell unterscheidet die Verrechnungsstruktur der
Siemens AG ICN OI zwischen zwei Tätigkeitsbereichen, die
folglich auch verschieden verrechnet werden. Es handelt
sich hierbei zum einen um eigentliche Projekte, die auf
konkrete Produkte abzielen und andererseits um sog.
Aufgaben, die in der Regel Dienstleistungen darstellen oder
die Pflege bzw. die Betreuung bereits eingesetzter Systeme
betreffen. Demnach werden auch die entsprechenden Kosten
getrennt.
Im Falle von Projekttätigkeiten werden personalabhängige
(primäre) Kosten, bei denen die von den Mitarbeitern
kontierten Stunden die Grundlage darstellen, direkt auf die
Projekte verrechnet. Diesen sind wiederum SAP-spezifische
PSP-Elemente zugeordnet, die sich nach den bestimmten
Projektphasen definieren und auf die folglich direkt die
projektspezifischen Kosten kontiert werden.
Sofern es sich nicht um Projekte handelt, die OI-
Tätigkeiten in Anspruch nehmen, werden diese ohne weiteres
auf Basis der angelaufenen Ist-Kosten an die
Endkostenstellen weiterverrechnet. Für den Fall, dass der
Kostenträger sich außerhalb des vom Rechnungswesen
festgelegten Buchungskreises befindet, muss eine dafür
bestimmte Abteilung (in unserem Fall ICN RW 1) die
Endkostenstelle noch manuell entlasten.
Kostenstellen mit Aufgaben haben als Verrechnungsbasis den
6
p e rsonalabhängig
projektspezifische
Kostenträger
(prim äre) Kosten
ausserhalb
FI
(primäre) Kosten
Buchungskreis
L
·
eistung -
m anuelle
Entlastung
s
v e rrechnung
P S P - E l e m e n t
durch ICN RW 1
,,
Kostenstelle n
m it Pro jekten
A bw eic h u n g-
Pro jekte
P r o j e k t v e rrechn u n g
s
v e rrechnung
Kostenstelle
,
je BuKr
Kostenträger
P l a n v e r r e c h n u n g
K o s t e n s t e l l e
innerhalb
P S P - E l e m e n t
...
Buchungskreis
V e rre c hnung
Kostenstelle n
O I-
m it A ufgaben
A bw eic h u n g-
A ufgaben
U m lage
v e rrechnung
,
· - ... jew eils eigene
PS
sek. Kostenart
C O
primäre Kostenart
Abb. 1 Verrechnungsstruktur bei der Siemens AG OI
(Quelle: Siemens AG, internes SAP-Konzept, Feb.99)
Planbedarf, der auf die ihnen zugeordneten PSP-Elemente
weiterverrechnet wird. Bei organisatorischen Tätigkeiten,
von denen mehrere oder alle anderen Abteilungen
profitieren, erscheint es sinnvoll, auch all jene
Abteilungen zu belasten, die OI-Tätigkeiten in Anspruch
nehmen. Dies erfolgt durch einen Verteilungsschlüssel (OI-
Umlage), der sich nach dem Umsatz der jeweiligen
Geschäftsgebieten richtet.
Nachdem die Höhe der Kostenanteile auf diese Weise
ermittelt wurde, werden die entsprechenden Stellen von SAP
automatisch belastet5.
3.1 Praxis in SAP
5 vgl. Siemens AG Intranet, http://in.sietec.de/SAP/
7
Soll ein Projekt unter SAP R/3 Modul PS erfasst werden,
so müssen zunächst PSP-Elemente und die dazugehörigen
Netzpläne erstellt werden.
Netzplan und Projektstrukturplan stellen die Stammdaten des
Projektes dar. Sie werden für die Projektstrukturierung,
zur Planung und während der Durchführung benutzt. Ein PSP
ist ein Modell des Projekts (Aufbauorganisation), das die
zu erfüllenden Projektleistungen hierarchisch darstellt. Er
ist die operative Basis für Planungsschritte im Projekt. Es
können z.B. Kosten geplant und Budgets vergeben werden. Die
einzelnen Aufgaben, die für die Durchführung des Projekts
notwendig sind, werden in einzelnen Strukturelementen
beschrieben und können schrittweise über einzelne Ebenen
weiter gegliedert werden, bis der gewünschte
Detaillierungsgrad erreicht ist.
Ein Netzplan bildet den Ablauf eines Projekts
(Ablauforganisation) oder von Aktivitäten aus dem Projekt
ab. Dazu können die einzelnen Aktivitäten als Vorgänge
miteinander verbunden werden. Netzpläne sind die operative
Basis für die Planung und Steuerung von Terminen, Kosten
und Ressourcen (z.B. Personal, Maschinen). Zwischen PSP-
Elementen und Netzplänen besteht eine 1:N Beziehung.
Fremdleistungen werden auf den entsprechenden
Fremdbearbeitungsvorgang, Eigenleistungen (Daten aus TMT)
auf Eigenbearbeitungsvorgang kontiert. Monatlich werden
Netzplanvorgänge entlastet, übergeordnete PSP-Elemente
entsprechend belastet.
8
Profit Center 1
Profit Center 2
Projekt
58GA1-Exxx
58GA1-Exxx-M100
58GA1-Exxx-M200
58GA1-Exxx-M300
58GA1-Exxx-M400
58GA1-Exxx-M400
Vorbereitung
Konzeption
Realisierung
Bereitstelung
Projektabschluss
10 Vorbereitung
10 Konzeption
10 Realisierung
10 Bereitstelung
10 Projektabschluss
Eigen (Arbeit)
Eigen (Arbeit)
Eigen (Arbeit)
Eigen (Arbeit)
Eigen (Arbeit)
10 Vorbereitung
10 Konzeption
10 Realisierung
10 Bereitstelung
10 Projektabschluss
Fremd (Kosten)
Fremd (Kosten)
Fremd (Kosten)
Fremd (Kosten)
Fremd (Kosten)
Fremdkosten
Fremdkosten
Fremdkosten
Fremdkosten
Fremdkosten
TMT
TMT
TMT
TMT
TMT
Abb.2 OI Projektstruktur in SAP PS und Wertefluss
(Quelle: [in Anlehnung an] Siemens AG,
Schulungsunterlagen ICN OI, Dez. 99)
Top-PSP-Elemente (oberste Hierarchie) werden schließlich an
dezentrale Profitcenter oder Endkunden monatlich
abgerechnet.
3.2 Ein Beispiel eines Software-Projektes und dessen
aktuelle Verrechnungsstruktur bei der Siemens AG ICN
Ein passendes Beispiel zur Erläuterung der
Verrechnungsstruktur bei der Siemens AG ist das Projekt der
Umstellung auf US-GAAP in SAP (hier bereits in der Version
2) selber.
Das Projekt läuft unter dem Namen SAP VRW Version 2 und
wurde Januar 2000 ins Leben gerufen. Es hat zum Ziel, SAP-
9
spezifische Verrechnungsstrukturen US-GAAP-konform
umzugestalten. Dabei fallen sowohl Eigenkosten (interne
Mitarbeiter der OI-Abteilung) als auch Fremdkosten (externe
SAP-Berater) an.
Das VRW-Projekt ist in die fünf für Softwareprojekte
charakteristische Meilensteine aufgeteilt:
Projektvorbereitung (M1), Konzeption (M2), Realisierung
(M3), Bereitstellung (M4) und Projektabschluss (M5). Diese
Meilensteine stellen gleichzeitig auf die zu kontierenden
PSP-Elemente in SAP dar. Die Eigenkosten werden laufend
über das Studenverrechnungs-Tool TMT von den internen
Mitarbeitern auf den entsprechenden Netzplan kontiert; die
Fremdkosten werden periodisch auf denselben abgerechnet.
Monatlich belastet der aktuelle Netzplan mit den Eigen- und
Fremdkosten das entsprechende PSP-Element, das wiederum die
angefallenen Kosten auf das Top-PSP-Element (das Gesamt-
VRW-Projekt) weiterverrechnet. Dieses Top-PSP-Element
stellt die einzige Schnittstelle zum Kunden des Projektes
dar (in diesem Fall zu 100% das Rechnungswesen), den es
monatlich mit den aufgelaufenen Eigen- und Fremdkosten
belastet.
4. Planung der Umstellung auf US-GAAP
4.1 Vorstellung genereller Softwareprojekteinflüsse bei US-
GAAP
Generell ist nach US-GAAP gekaufte und selbsterstellte
Software aktivierungspflichtig. Das bedeutet, dass im
allgemeinen nach US-GAAP für die Aktivierung folgende
Kostenanteile herangezogen werden:
· Fremdleistungen (z.B. externe Software- und
Beratungshäuser)
10
· Beauftragte Entwicklungsleistungen von verbundenen
Unternehmen
· Direkte (Einzelkosten) und indirekte (Gemeinkosten)
Kosten der Entwicklungsstellen
Allerdings wird Software nach US-GAAP des weiteren nach
Verwendungszweck (Software for internal use, Software für
Vermarktungszwecke) und Projektphase unterschieden.
In diesem Kapitel soll jedoch nicht auf die spezifischen
Bewertungs- und Aktivierungsunterschiede eingegangen
werden, dazu dient Kap. 4.2, sondern nur auf die generellen
Aspekte der Handhabung von Software nach US-GAAP, die bei
allen Softwarekategorien Verwendung finden.
Grundsätzlich gilt die Aktivierungspflicht für Software als
immaterielles Anlagevermögen nach US-GAAP ab der Wertgrenze
von 0,5 Mio.6.
Der Wertansatz bezieht sich dabei auf den zu aktivierenden
Kostenanteil, der sich nach der pauschalen Drosselung der
relevanten Kostenarten ergibt.
Als Drosselung wird die pauschale Reduzierung von
Kosteninhalten auf eine relevante Kostenhöhe bezeichnet. Es
handelt sich dabei um einen Prozentsatz, der den Anteil der
nicht zu berücksichtigenden Kosten angibt. Er wird in der
Regel dort angewendet, wo aus Aufwandsgründen eine
detaillierte Betrachtung der eigentlich relevanten
einzelnen Kostenbestandteile nicht möglich ist.
Produktowner im Sinne von US-GAAP ist grundsätzlich die
organisatorische Einheit, die die Software nutzt und in
deren Anlagevermögen sie damit auch auf einer von ihr
verantworteten Kostenstelle aktiviert wird.
Für den Fall, dass mehrere organisatorische Einheiten die
erstellte Software nutzen, ist zwischen den Beteiligten zu
11
klären, wer die Software aktiviert und mit welchem
Verteilungsschlüssel eine Weiterverrechnung der anfallenden
Abschreibungen erfolgen soll7.
Da Abschreibungsbeginn, -dauer und Aktivierungspflicht je
nach Verwendungszweck der Software variieren, wird darauf
detaillierter in Kap. 4.2 eingegangen.
4.2 Wo greifen Softwareprojekte bei US-GAAP spezifisch
Wie in Kap. 4.1 umrissen, besteht eine Pflicht zum
Ansatz abgrenzbarer, einzeln veräußerbarer immaterieller
Vermögensgegenstände. Dabei spielt es keine Rolle, ob das
einzeln und unabhängig oder zusammen mit anderen
Vermögensgegenständen geschah. Allerdings werden hier nach
US-GAAP drei Fälle unterschieden:
Zunächst wird zwischen entgeltlich erworbener Software und
selbsterstellter Software unterschieden, einen Sonderfall
stellen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung dar.
Entgeltlich erworbene genauso wie erstellte Software im
Auftrag Dritter und unter deren Risiko stellen den
einfachsten Fall unter US-GAAP dar, denn diese ist
grundsätzlich bei Erwerb bzw. Kundenfreigabe zu aktivieren.
Bei selbsterstellter Software gestalten sich die
Aktivierungen unterschiedlicher. Hier muss nach US-GAAP
nochmals nach Verwendungszweck der selbsterstellten
Software unterschieden werden.
Wird Software zur späteren Vermarktung erstellt, so sind
aktivierungspflichtig nach US-GAAP dabei nur die
Entwicklungskosten, die im Zeitraum zwischen der
6 vgl. Siemens AG OI, ,,Anforderungskatalog US-GAAP für Software for internal use", S. 4f.
7 vgl. Siemens AG OI, ,,Anforderungskatalog US-GAAP für Software for internal use", S. 10f.
12
Sicherstellung der technischen Machbarkeit (=technological
feasibility) und der Kundenfreigabe anfallen.
Es handelt sich immer dann um vermarktungsfähige Software,
wenn die Entwicklung von Softwareprodukten für den Verkauf
bestimmt ist
· an Fremde Dritte oder
· an nicht zu konsolidierende verbundene Unternehmen oder
· an Beteiligungen
Im Gegensatz dazu liegt Software für den internen Gebrauch
immer dann vor, wenn die Anschaffung und Entwicklung für
interne kaufmännische oder technische Zwecke (z.B. SAP-
Anpassungen), jedoch nicht für FuE-Tätigkeiten und die
Nutzung innerhalb des Konzerns erfolgt.
Sowohl Einführungs- wie auch Weiterentwicklungs-Projekte
(z.B. aus Change Requests) sind US-GAAP-relevant;
entscheidend ist, dass neue Funktionalität durch das
Software-Projekt entsteht. Reine business reengineering-
Projekte fallen nicht unter die aktivierungspflichtige
Kategorie. Fallen derartige Leistungen im Rahmen eines
Projektes an, so ist bei der Rechnungsstellung auf
explizite Nennung ,,Reengineering" zu achten.
Beispiel:
In diesem Sinne sind EURO-Anpassungen in laufenden
verfahren nicht aktivierungspflichtig, da es lediglich um
eine Anpassung an geänderte Rahmenbedingungen unter
Beibehaltung gleicher Funktionalität handelt. Im Gegensatz
dazu sind Verfahrensänderungen wegen US-GAAP bei
entsprechendem Volumen aktivierungspflichtig.
Des weiteren wird nach US-GAAP in drei Projektphasen
unterschieden:
13
Stage of the project
Criteria for identification
Accounting
(examples)
Preliminary project stage
Conceptual formulation of
Expensed as
alternatives
incurred
Evaluation of alternatives
Determination of existence of
needed technology
Final selection of alternatives
Application development
Design of chosen path,
Capitalized
stage
including software
configuration and software
interfaces
Coding
Installation to hardware
Testing or parallel processing
Post implementation /
Training
Expensed as
operation stage
Application maintenance
incurred
Abb. 3: Projektphasen nach US-GAAP
(Quelle: Siemens AG, Anforderungskatalog US-GAAP
Version 2, Dez. 1999)
Ein Software-Projekt beginnt dann seine US-GAAP-relevante
Phase, wenn ein Projektauftrag verabschiedet und durch eine
Entscheidungsinstanz genehmigt wurde. Nur die
Kostenanteile, die während der zweiten Phase, also der
application development stage, anfallen, sind
aktivierungspflichtig. Dadurch sind alle Projektaktivitäten
abgedeckt, die ab Entscheidung für eine bestimmte
Realisierungsalternative bis hin zur Produktivsetzung
anfallen. Per Definition nicht enthalten sind die
Endanwender-Schulungen sowie die Betreuung des laufenden
Betriebs.
Da es unterschiedliche Phasenmodelle gibt, nach denen
Software-Einführungsprojekte geführt werden, gilt es, die
jeweilige Entsprechung zur application development stage zu
finden.
14
Nach obenstehender Charakterisierung US-GAAP-relevanter
Projekte ist die Betrachtung auf Einzelprojekte und nicht
auf Gesamt-Verfahrensplanungen zu richten. Die Auswahl und
Entscheidung, ob Aktivierungspflicht nach US-GAAP vorliegt,
ist also auf der Ebene zu fällen, auf der auch konkrete
Budget-, Termin- und Ressourceplanungen nach Phasen
vorgenommen werden (z.B. einzeln eingeführte
Versionsstände, Einzel-Releases, Funktionsblöcke).
Bei den Ergebnissen von Forschung und Entwicklung
unterscheiden die US-GAAP zwei Fälle.
Soweit die Ergebnisse im Unternehmen selbst verwendet
werden sollen, dürfen die damit zusammenhängenden
Aufwendungen nicht aktiviert, sondern müssen in der Periode
erfolgsmindernd erfasst werden, in der sie anfielen.
Auftragsorientierte FuE für andere dagegen ist nach den
Grundsätzen des contractor accounting zu behandeln8. Danach
wird auftragsorientierte FuE in jedem Fall gesondert
aktiviert.
4.3 Praxis in SAP, Betrachtung nach der Umstellung
Sobald das aktuelle SAP-System den System-Prozess der
Umstellung (wie in Kap. 5.3 beschrieben) auf US-GAAP
erfolgreich abgeschlossen hat, sollte der produktive
Verrechnungsprozess im angepassten SAP-System wie folgt
ablaufen:
Wie in Kap. 4.2 beschrieben, sind nur die Kostenanteile,
die während der zweiten Phase, also der application
development stage (bei Siemens Meilensteine M2 und M3
8 vgl. Ballwieser, ,,US-amerikanische Rechnungslegung", S. 100ff.
15
genannt), anfallen, nach US-GAAP aktivierungspflichtig. Da
alle anderen Phasen nicht aktiviert und folglich auch nicht
abgeschrieben werden
1/36
ggf . Zwischen-
1/36
konto bei
1/36
1/36
1/36
mehreren
1/36
1/36
Kunden
1/36
1/36
1/36
1/36
1/36
1/36
1/36
1/36
Kunde
1/36
ggf . Zwischen-
Projekt xy
Nach Fertigstellung
Beginn der Abschreibung
konto bei
mehreren
Top-PSP
(3 Jahre)
Kunden
M100
M200
M300
M400
M500
75%
25 %
sammeln
Drosselung
bis zur
direkt
Fertigstellung
Kostenstelle
,,Anlage im Bau"
Abb.4 Verrechnungsstruktur in SAP nach US-GAAP
(Quelle: Siemens AG, Eigenerstellung nach Info-
Gesprächen bei Siemens ICN OI)
müssen, werden diese direkt über das Top-PSP an der Kunden
verrechnet.
Mit der zweiten, nach US-GAAP zu aktivierenden Phase
verhält es sich im angepassten SAP-System wie folgt. Die
Projektkosten werden periodisch auf eine Kostenstelle
,,Anlagen im Bau" verrechnet, wo eine pauschale Drosselung
von 25% stattfindet (siehe Kap. 4.1). Da der gedrosselte
Kostenanteil der zu aktivierenden Phase nicht aktiviert
wird, kann er direkt an den Kunden weiterverrechnet werden.
Die restlichen zu aktivierenden 75% werden auf der
erwähnten Kostenstelle bis zur Fertigstellung des
16
Softwareprojekts gesammelt. Erst nach der Fertigstellung
darf nach US-GAAP die Abschreibung der aktivierten Kosten
beginnen. Das Softwareprojekt wird nun ins Anlagevermögen
gebucht und über drei Jahre hinaus monatlich abgeschrieben
und an den Kunden verrechnet.
5. Realisierung der Umstellung auf US-GAAP bei der Siemens
AG
5.1 Vorgehensweise generell
Zur Vorbereitung, Koordinierung und Durchführung der
abteilungsübergreifenden Umstellung auf US-GAAP wurde bei
der Siemens AG ein eigenes Projektteam ins Leben gerufen.
Als Projektmitglieder sind einzelne Vertreter aus den
direkt betroffenen Geschäftsbereichen (Rechnungswesen, OI
und SAP) ausgewählt worden, sowie Vertreter des
siemensübergreifenden Zentralbereichs Finanzen und eine
Anzahl von Wirtschaftsprüfern. Die Leitung dieses
Projektteams hat eine eigens dafür geschaffene US-GAAP-
Abteilung übernommen.
Das Projektteam hat im wesentlichen folgende
Aufgabenstellungen:
- Erstellung der Richtlinien für Bilanzierung und
Berichterstattung nach US-GAAP
- Definition der Anforderungen und Koordination der
Anpassungen von IT-Verfahren, insbesondere SAP
- Umstellung des Planungs- und Berichterstattungssystems
- Erstellung und Durchführung von Trainingsprogrammen
Für jeden Bereich und für jede Auslandsgesellschaft ist
eine für US-GAAP verantwortliche Person benannt worden,
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deren Verantwortung die zeitgerechte Umsetzung von US-GAAP-
Themen in der jeweiligen Organisation ist und die in
regelmäßigen zeitlichen Abständen über den Fortschritt des
Anpassungsprozesses zu berichten hat.
Auf das softwaretechnische Anpassungsverfahren soll in Kap.
5.3 näher eingegangen werden.
5.2 Einbezug von Fachstellen
Wie bereits in Kap. 5.1 erwähnt, ist zur Einführung von
US-GAAP ein abteilungsübergreifendes Projektteam aus
Vertretern aller direkt von der Anpassung an US-GAAP
betroffenen Abteilungen gebildet worden, das die oben
genannten Aufgaben zu erfüllen hatte.
Diese Vertreter sind je nach Themenbereich den folgenden
zentralen US-GAAP-Themen zugeordnet worden, die die ,,fünf
Säulen" oder Teilprojekte der Anpassung bilden:
- das Revenue Recognition-Team, welches als zentrale
Aufgabe die Erstellung der Richtlinien und Einführung
der Percentage-of-completition-Methode hat
- das Anlagevermögen und Software-Team, das die notwendig
gewordenen Aktivierungen im materiellen und
immateriellen Anlagevermögen zu bewältigen hat
- das Controlling, das die angepassten
Rechnungslegungsverfahren zu prüfen hat
- die Bilanzierung, welche die alte und die neue
Accountingmethode parallel überwacht, Daten abgleicht
und am Stichtag zusammenführt
- und ein Team, das für die angepasste Form der Bewertung
von Forderungen und das Währungsmanagement zuständig ist
18
US-GAAP
I
II
III
IV
V
Revenue
Anlage-
Forder-
Control-
Bilan-
Recognition vermögen
ungen
ling
zierung
und
und
PoC
Software
Währung
Programmierung (SAP)
Koordination & Verbundmanagement
Abb. 5 Projektorganisation Teilprojekte US-GAAP
(Quelle [in Anlehnung an] Siemens AG, Teilprojekte
VRW 2, Jan. 2000)
Es ist bei der Erstellung der einzelnen Teilprojekt-Teams
darauf geachtet worden, dass in jedem Teilprojekt
mindestens ein Wirtschaftsprüfer (KPMG) und ein Vertreter
der Fachabteilung des Rechnungswesens integriert wurde. Des
weiteren ist ein externes SAP-Beraterteam für den
kompletten Zeitraum der Anpassung kontraktiert worden, das
bei softwaretechnischen Fragen allen Bereichen zur
Verfügung steht. Außerdem wurden mehrere Verantwortliche
ernannt mit der Aufgabe, die Koordination mit den
regionalen Geschäftsgebieten abzuwickeln, für das
reibungslose Zusammenspiel, die Kommunikation und
Information zwischen den Teams einzustehen.
19
5.3 Systemtechnische Betrachtung, Vorgehensweise während
der Umstellung
Das folgende Kapitel soll die Definition einer SAP R/3
Systemlandschaft für das zentrale Rechnungswesen sowie die
Anpassung an die neue US-GAAP Funktionalität und seine
Integration in den bestehenden SAP R/3 Verbund darstellen.
Die Entwicklung und Realisierung der Anpassung an US-GAAP
wird auf eigens dafür eingerichteten SAP R/3 Instanzen
durchgeführt.
Für das VRW-Projekt (Anpassung an US-GAAP) bei der Siemens
AG ICN wird eine Drei-Systemlandschaft verwendet. Diese
besteht aus einem Entwicklungssystem (E56), einem
Integrationssystem (K56) sowie einem Produktivsystem (R56).
Umbau RW-System
VRW2 - US GAAP
ICN
Verteilung der Entwicklungsstände VRW2
VRW2
VRW2
VRW2
E56
K56
Y56
GG
GG
GG
VRW2
1
1
1
T56
E
K
Y
GG
GG
GG
n
n
n
E
K
Y
Entwicklung
Auslieferung
Integration
Vorprod.test
t
System- und Mandantenkonzept
Abb.6 System- und Mandantenkonzept SAP VRW 2
(Quelle: Siemens AG, Grobkonzept VRW 2, Feb. 00)
Außerdem wird ein zusätzliches System benötigt (T56), das
temporär für den Zeitraum des Prototypings für die
20
Abbildung logistisch relevanter Themen des US-GAAP
verwendet wird. Dort finden exemplarisch für US-GAAP
erforderliche Customizing- und Entwicklungsanpassungen
statt. Die Daten des temporären Systems (T56) stehen in
ständiger Abgleichung mit dem Entwicklungssystem (E56).
Dort findet die eigentliche Entwicklung und Anpassung an
das aktuelle SAP-System nach US-GAAP statt, nachdem diese
zuvor im temporären System (T56) getestet und überprüft
wurde. Anschließend erfolgt ein Transport in das
Integrationssystem (K56), in dem weitere Funktionalitäts-
sowie Integrationstests in den Integrationssystemen der
dezentralen Geschäftsgebiete und Werke durchgeführt werden.
Das produktive System der mit den neuen Einstellungen für
US-GAAP bestückten SAP-Version soll zum Umstellungstermin
(Okt. 2000) in Betrieb genommen werden. Zum Test dieser
Bestückung wird ein weiteres Hilfssystem benötigt, das
Testproduktivsystem (Y56). Dieses System spielt
originalgetreu die Migration der Daten aus dem
Entwicklungssystem durch, um möglichen Inkonsistenzen oder
Datenverlusten während der darauffolgenden Migration in das
Produktivsystem vorzubeugen9.
6. Ergebnisauswirkungen der Softwareprojekte
In den folgenden Kapiteln sollen die Veränderungen in
der Berichterstattung generell und unter dem Gesichtspunkt
von Softwareprojekten bei einer Umstellung auf US-GAAP
dargestellt werden. Es soll in den entsprechenden Kapiteln
auch im Rahmen dieser ausgeführten Veränderungen auf deren
Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis eines Konzerns
eingegangen werden.
9 vgl. Siemens Intranet, http://intranet.icn.siemens.de/oi/vrw/
21
6.1 Externe Berichterstattung
6.1.1 Bilanz
Im SFAC No. 6 mit dem Titel ,,elements of financial
statements" werden vom FASB die wichtigsten Elemente des
Jahresabschlusses definiert und inhaltlich näher erläutert.
Insgesamt werden im SFAC No. 6 zehn Definitionen geliefert,
wovon sich drei (Assets, Liabilities, Equity oder Net
Assets) auf Bestandsgrößen der Bilanz beziehen. Assets
(Vermögensgegenstände) sollen hier genauer betrachtet
werden, da in diese Bilanzposition Software nach US-GAAP
fällt. Assets werden gem. SFAC No. 6 Par. 25 definiert als
,,...probable future economic benefits obtained or
controlled by a particular entity as a result of past
transactions or events." Die Definition von
Vermögensgegenständen hat einen dynamischen Charakter, weil
sie ausschließlich auf den künftigen wirtschaftlichen
Nutzen abstellt, der sich direkt oder indirekt in künftigen
Netto-Zahlungsströmen auf Unternehmensebene konkretisiert.
Entsprechend SFAC No. 6 können Vermögensgegenstände sowohl
entgeltlich als auch unentgeltlich erworben worden sein und
materiellen oder immateriellen Charakter haben.
Entscheidend ist, dass ein Nutzenpotential bzw. ein
künftiger Nutzen vorliegt. In Deutschland ist der Begriff
des Vermögensgegenstandes nicht gesetzlich festgelegt,
sondern wird durch die GoB konkretisiert10. Gemäß dem
Aktivierungsgrundsatz müssen die Kriterien der
selbständigen Verwertbarkeit Einzelveräußerbarkeit oder
Verwertung durch Nutzungsüberlassung sowie der
selbständigen Bewertbarkeit erfüllt sein. Diese Definition
ist im Vergleich zu den USA enger gefaßt. So ist es nach
US-GAAP erlaubt (siehe Kap. 6.1.2) selbsterstellte,
22
abgrenzbare und selbstgenutzte Software zu aktivieren, was
nach § 248 Abs. 2 HGB verboten ist. Unter diesem
Gesichtspunkt kommt es bei der Aktivbewertung zu
vorgezogenen Gewinnbeiträgen, wenn die US-GAAP höhere
Bestandsbewertungen als das HGB erlauben. Gründe hierfür
aus Softwareperspektive können sein:
(1) Herstellungskosten selbsterstellter Güter
(2) Die planmäßigen Abschreibungen des Anlagevermögens
(3) Die Bewertung über Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Zu 1) Die Herstellungskosten selbsterstellter
Vermögensgegenstände sind in den USA zu Vollkosten
auszuweisen. Sie liegen über der steuerrechtlichen
Wertuntergrenze aber in der Regel unter der
handelsrechtlichen Wertuntergrenze. Neben den Material- und
Fertigungseinzelkosten sind anteilige Material- und
Fertigungsgemeinkosten einrechnungspflichtig. Ein
Gewinnzuwachs durch die Bestandsbewertung ergibt sich im
Jahr der Umstellung, wenn in Deutschland die
Wertuntergrenze eingehalten worden ist.
Zu 2) In beiden Ländern ist es möglich, Anlagevermögen
linear, degressiv oder nutzungsabhängig abzuschreiben.
Allerdings liegt die Nutzungsdauerschätzung in den USA bei
Software über derjenigen, die in Deutschland nach den AfA-
Tabellen als betriebsgewöhnlich gilt. Höhere Gewinne nach
US-GAAP ergeben sich in den frühen Nutzungsperioden, wenn
die AfA-Tabellen auch handelsrechtlich angewendet werden.
Zu 3) Obwohl in den USA die Anschaffungs- oder
Herstellkosten generell die Wertobergrenze für Aktiva
darstellen, wird diese Regel dann außer Kraft gesetzt, wenn
10 vgl. Baetge, ,,Bilanzen", S. 146 ff.
23
die Bewertung von langfristig gefertigten Produkten nach
der ,,percentage of completition"-Methode durchgeführt wird.
In den USA ist die Vereinnahmung unrealisierter Gewinne
aufgrund langfristiger Fertigung nach der ,,percentage of
completition"-Methode bei Vorliegen bestimmter Bedingungen
geboten, während in Deutschland wenn die Methode überhaupt
als zulässig angesehen wird- ein Wahlrecht favorisiert
wird.
Zur Teilgewinnrealisierung kommt es in den USA auch dann,
wenn die Projektdauer zwölf Monate nicht überschreitet,
aber zwischen dem Beginn der Herstellung und der Fertigung
des Anlagevermögensgegenstandes ein Bilanzstichtag liegt.
Wesentliche Unterschiede auf der Passivseite resultieren
vom Softwarestandpunkt aus nicht11.
Daraus läßt sich folgern, dass der Gewinn und das
buchmäßige Eigenkapital in der Bilanz im Umstellungsjahr
steigt, je mehr das Unternehmen werthaltiges,
selbsterstelltes immaterielles Anlagevermögen aufweist.
6.1.2 GuV
Das im conceptual framework formulierte Ziel des
amerikanischen Jahresabschlusses besteht in der Vermittlung
relevanter Unternehmensdaten zur Vorbereitung von
Investitionsentscheidungen. Für die GuV wird daraus die
Aufgabe abgeleitet, extrapolierbare Daten zur Ermittlung
zukünftiger Zahlungen bereitzustellen. Außerdem ist der
GuV-Gliederung gem. Regulation S-X zu entnehmen, dass sie
mit dem deutschen Umsatzkostenverfahren gem. § 275 Abs. 3
HGB vergleichbar ist. Es erfolgt ebenfalls ein sukzessiver
Abzug der Aufwendungen des Herstellungs-, Vertriebs- und
Verwaltungsbereichs von den Umsatzerlösen. Die sonstigen
24
betrieblichen Aufwendungen werden allerdings im Gegensatz
zur deutschen GuV dem außerbetrieblichen Bereich
zugeordnet.
Die Erfolgsrechnung enthält aber nicht sämtliche das
Unternehmen betreffende Aufwands- und Ertragsgrößen der
letzten Periode, die nach ihren Entstehungsbereichen
differenziert werden, sondern lediglich die dem
Verantwortungsbereich des Managements in der letzten
Periode zuordenbaren Erfolgsgrößen. Prior period
adjustments Anpassungen aufgrund von Fehlern im
Jahresabschluß vorjähriger Perioden werden unter Umgehung
der GuV direkt mit den Gewinnrücklagen in der Bilanz
verrechnet.
Wegen der in den USA größeren Bedeutung des ,,matching
principle" gegenüber dem Vorsichtsprinzip, weist die
amerikanische Rechnungslegung vorgezogene Gewinne gegenüber
der deutschen Rechnungslegung auf. Zu vorgezogenen Gewinnen
kommt es, wenn der Wert der Aktiva größer oder der Wert der
Passiva, die kein Eigenkapital darstellen, kleiner als nach
deutscher Bilanzierung ist.
Die US-GAAP erlauben die Aktivierung von selbsterstelltem
immateriellem Anlagevermögen, das individuell bestimmbar,
abgrenzbar und einzeln veräußerbar ist, wenn es im eigenen
Unternehmen genutzt werden soll. Diesem Wahlrecht steht das
Verbot von § 248 Abs. 2 HGB gegenüber12. Daher kann es bei
dem Ausweis vorhandener, selbsterstellter Software im
Unternehmen zu einem deutlich höheren Betriebsergebnis bzw.
Jahresüberschuß im Geschäftsjahr der Umstellung auf US-GAAP
in der GuV kommen.
11 vgl. Schildbach, ,,Ansatz und Bewertung immaterieller Anlagewerte" S. 98 ff.
12 vgl. Ballwieser, ,,US-amerikanische Rechnungslegung", S.190 f.
25
6.1.3 Anhang/Notes eines Geschäftberichts
Die Aufgabe der Notes im US-amerikanischen Abschluss
entspricht grundsätzlich der des deutschen Anhangs. Beide
haben zur Erläuterung und Ergänzung der Bilanz und GuV
beizutragen und enthalten zu diesem Zweck in der Regel
Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen, sowie
Informationen über Veränderungen des Konsolidierungskreises
und Entwicklung des Anlagevermögens.
So entsteht bei einer Umstellung von Anhang auf Notes unter
Softwaregesichtspunkten nur in soweit ein Mehraufwand, als
dass die Abschreibungsart und die voraussichtliche
Nutzungsdauer der Software veröffentlicht werden muss, da
bestimmte Projektphasen u.a. in der Entwicklung von
Software nach US-GAAP aktiviert werden müssen.
Falls eine außergewöhnliche Abschreibung notwendig wird,
müssen Gründe hierfür offengelegt werden. Des weiteren ist
natürlich im Geschäftsjahr der Umstellung auf US-GAAP in
den Notes/Anhang zu erläutern, dass Software durch die
Umstellung auf US-GAAP zum Teil aktivierungspflichtig
geworden ist und die z.T. erheblichen Veränderungen im
Anlagevermögen in der Bilanz und der GuV daher rühren.
6.1.4 Segmentinformation
In Deutschland sowie in den Vereinigten Staaten sind
Unternehmen dazu verpflichtet, Segmentberichte im Rahmen
des Jahresabschlusses zu publizieren. Allerdings sind dazu
nach HGB (§ 267 Abs. 3) nur große Kapitalgesellschaften
verpflichtet und die Segmentberichte sind als Bestandteil
des Anhangs zu verstehen, der jedoch unterlassen werden
kann, falls durch die Segmentberichterstattung ,,nach
26
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung"13 mit erheblichen
Nachteilen zu rechnen ist. Da die Nachteile und sonstige
Bedingungen nicht weiter konkretisiert sind, eröffnet die
Schutzklausel dem Management genügend Handlungsspielräume
zur Vermeidung der Segmentberichterstattung. Außerdem
werden in Deutschland mit der Aufgliederung der
Umsatzerlöse im Konzernabschluss nach Tätigkeitsbereichen
und geographischen Regionen nur Rudimente einer
Segmentberichterstattung verlangt, und auch nur, wenn diese
sich ,,untereinander erheblich unterscheiden"14. Mangels
jeder weiteren Objektivierung der Segmentberichterstattung
im HGB, ist es jedem deutschen Konzern durchaus möglich,
auf die Ausweisung von Softwareentwicklungen und projekten
im Segmentbericht zu verzichten, ohne die deutschen
Mindestanforderungen zu unterschreiten.
Nach US-GAAP verhält sich die Sachlage der
Segmentberichterstattung anders. Generell besteht eine
Segmentberichterstattungspflicht nach US-GAAP und die
Segmentberichte werden als gesondertes Kapitel im
Geschäftsbericht gesehen.
Was Entwicklung, Kauf und Veräußerung von Software
betrifft, so sind nach FASB (SFAS No. 131, Fußnote 19, Abs.
27) zusätzlich zum Segmentergebnis Aufwendungen für
Forschung und Entwicklung, Wertminderungen und
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
einzeln anzugeben. Des weiteren muss die Bewertungsmethode
von Software (z.B. Bewertung zum Einkaufspreis,
completition of contract-method oder percentage of
completition-method) und die Kriterien, die für die Wahl
einer Bewertungsmethode ausschlaggebend waren, beschrieben
werden.
13 §§ 286 Abs. 2, 314 Abs. 2 HGB
14 aus § 314 Nr.3 HGB
27
Wie man unschwer erkennen kann, führt eine Umstellung des
Berichtswesens auf US-GAAP zu erheblichem Mehraufwand in
der Segmentberichterstattung. Die nach US-GAAP verlangten
Segmentberichte müssen als gesondertes Kapitel im
Geschäftsbericht geführt werden und müssen ausführlich über
den Verlauf und Wert von Software im Unternehmen aufklären.
Dadurch entsteht im Geschäftsbericht ein neues vollwertiges
Kapitel, das genauso wie die GuV oder die Bilanz auf
detaillierte Daten aus den Buchhaltungen der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen aufbaut.
Diesem ausführlichen Segmentberichtswesen liegt die
Tatsache zugrunde, dass eines der Prinzipien der US-GAAP
die reichliche und detaillierte Informationsversorgung der
Aktionäre ist.
6.1.5 Geschäftsbericht/Aktionäre
Der US-amerikanische Financial Report hat in erster
Linie seiner Informationsfunktion nachzukommen, was man in
dieser Form vom deutschen Geschäftsbericht nicht ohne
weiteres behaupten kann.
Nach der SFAC No.1 soll das gesamte Financial Reporting der
Informationsvermittlung dienen und damit
unternehmensspezifische Informationen für die
Unternehmensbeteiligten bereitstellen, die wirtschaftliche
Entscheidungen hinsichtlich ihrer Zusammenarbeit mit dem
Unternehmen zu treffen haben. Durch die Vermittlung von
Unternehmensinformationen soll ein Beitrag zur Effizienz
der Märkte, insbesondere des Kapitalmarktes, und damit ein
positiver Effekt auf die Allokation knapper Ressourcen
geleistet werden15.
Das FASB geht davon aus, dass die Unternehmensbeteiligten
für ihre ökonomischen Entscheidungen u.a. spezielle
28
Informationen über das Unternehmen benötigen. Diese
Informationen sollen den potentiellen Erfolg des
Unternehmens aufzeigen sowie dem Entscheidungsträger das
mit seiner Entscheidung verbundene Risiko verdeutlichen.
Als potentielle Nutzer der Unternehmensinformationen werden
gemäß SFAC No.1 Par.24
· Anteilseigner
· Kreditgeber
· Lieferanten
· Kunden
· Arbeitnehmern
· Finanzanalysten
· Öffentlichkeit
gesehen. Von Seiten der Regelungen des HGB kommt noch der
Fiskus als Nutzer von Unternehmensinformationen hinzu. Bei
näherer Betrachtung des US-amerikanischen und deutschen
Geschäftsberichtes wird allerdings deutlich, dass die
Informationsbedürfnisse der aktuellen und potentiellen
Eigen- und Fremdkapitalgeber im amerikanischen Financial
Report eindeutig im Vordergrund stehen, im deutschen
Geschäftsbericht jedoch keine übergeordnete Rolle spielen.
Die Fokussierung auf die Informationswünsche der
Kapitalgeber rechtfertigt das FASB mit der Hypothese, dass
diese auch für die sonstigen Jahresabschlussadressaten
nützlich seien16.
Insbesondere die Informationsbedürfnisse der aktuellen und
potentiellen Publikumsaktionäre und Fremdkapitalgeber mit
geringem Einflussnahmemöglichkeiten sind nach Auffassung
des FASB zu berücksichtigen, da diese
15 vgl. FASB, SFAC No.1, Einleitung
16 vgl. FASB, SFAC No.1 Par. 30
29
Unternehmensbeteiligten einerseits für die
Funktionsfähigkeit des US-amerikanischen Kapitalmarktes
bedeutend sind, sie andererseits aber meist nicht in der
Lage sind, die gewünschten Unternehmensinformationen, z.B.
durch vertragliche Vereinbarungen, vom Unternehmen zu
erhalten. Ausgehend von der Überlegung in SFAC No. 1 Par.
25, dass sämtliche potentiellen Nutzer der
Unternehmensinformationen ,,...are generally interested in
its ability to generate favorable cash flows..."17, und
zwar in Form von Dividenden, Zinszahlungen, Löhnen und
Gehältern wird die Zielsetzung des Financial Reporting vom
FASB in SFAC No.1 Par. 32 bis 54 lediglich noch aus dem
Blickwinkel der Kapitalgeber konkretisiert. Sie sollen
umfassende Informationen erhalten, die sie für ihre
Entscheidungen zur Investitions- und Kreditvergabe
benötigen. Insofern soll die Höhe, der zeitliche Anfall und
das Risiko künftiger Zahlungseingänge abschätzbar werden.
Hierfür sind Informationen über die wirtschaftlichen
Ressourcen, das Eigenkapital und die Schulden des
Unternehmens soweit Informationen darüber, wie sich
einzelne Geschäftsvorfälle auf diese Größen auswirken,
bereitzustellen. Das FASB geht davon aus, dass für die Cash
Flow-Prognose des Unternehmens insbesondere auch
Informationen zur Gewinnsituation und zu den Erfolgsquellen
von Bedeutung sind, die dann z.B. für den Kapitaldienst
bzw. für Dividendenzahlungen oder Aktienrückkauf zur
Verfügung stehen. Aus allen diesen Daten sollen die
Geschäftberichtadressaten ihre individuellen Prognosen
ableiten, welche künftige Risikostruktur ihr
Unternehmensengagement zu erwarten hat, und diese mit der
später tatsächlich eingetretenen Entwicklung vergleichen
können. Insofern ist die Informationsvermittlungsaufgabe
das übergeordnete Ziel des Financial Reports. Die
17 vgl. FASB, SFAC No. 1 Par. 25
30
Konzentration der gesamten Rechnungslegung auf die
Informationsfunktion ist ein wesentlicher Unterschied
zwischen dem US-amerikanischen und dem deutschen
Rechnungslegungssystem.
Der deutsche handelsrechtliche Jahresabschluss hat eine
Vielzahl von Aufgaben zu erfüllen. Neben der auf
potentielle Rechtsstreitfälle (Konkurs, Besteuerung)
ausgerichteten Dokumentationsfunktion stehen die
Einkommensbemessungs- (für Besteuerung und
Ergebnisverteilung) und Informationsfunktion (für
Kapitalgeber, Management, Dritte), wobei meist noch von
einer Dominanz der Einkommensbemessungsfunktion ausgegangen
wird18. So ist der US-amerikanische Financial Report
unmittelbar weder Grundlage für die Ertragsbesteuerung der
Corporation, noch werden aus ihm Rechtsansprüche der
Aktionäre auf Zahlung einer Dividende abgeleitet.
So umfaßt der Finacial Report in den USA neben der Bilanz
(consolidated balance sheet), der Gewinn- und
Verlustrechnung (consolidated income statement) sowie dem
Anhang (notes) weiterhin eine Kapitalflussrechnung
(statement of cash flows), eine Übersicht über die
Entwicklung der Gewinnrücklagen (statement of changes in
retained earnings), eine Übersicht über die sonstige
Entwicklung des Eigenkapitals (statement of changes in
other stockholders´ equity) und ein Segmentbericht. Die SEC
kann jedoch auf der Vorlage weiterer Statements bestehen19.
Nach den umfassenden Vergleichszahlen, die von der SEC
verlangt werden, muss die Bilanz zumindest um
Vorjahreszahlen ergänzt werden, die GuV und die
Kapitalflussrechnung sogar die Vergleiche mit den beiden
vorangegangenen Geschäftsjahren ermöglichen. Dagegen ist in
Deutschland für die Bilanz und GuV nur ein Vergleich zum
18 vgl. Busse von Colbe/Ordelheide, ,,Konzernabschlüsse", S.19 ff.
19 vgl. SEC, Rule 4-01 (a) (1) Regulation S-X
31
Vorjahr zu erbringen. Des weiteren ist es nach §297 Abs. 1
Satz 1 HGB nicht weiter notwendig dem Geschäftsbericht eine
eigenständige Kapitalflussrechnung und einen Segmentbericht
beizufügen. Es wird auch auf die in der Form des US-
amerikanischen Financial Report erforderlichen Übersichten
über Entwicklung der Gewinnrücklagen und Eigenkapital
verzichtet. Allerdings existiert ein unmittelbar
vergleichbarer Lagebericht wie in Deutschland, der zwar
nicht Bestandteil des Jahresabschlusses ist, aber Angaben
über die zukünftige Entwicklung des Konzerns machen soll,
für den US-amerikanischen Konzernabschluss nicht. Vielmehr
enthält der US-amerikanische ,,management´s report and
analysis" Erläuterungen und Begründungen zu
Geschäftsentscheidungen und damit weitere Informationen20.
Da betriebliche Software zum immateriellen Anlagevermögen
zählt und nach US-GAAP zum Teil aktiviert werden muss, ist
diese außer in der Bilanz und GuV ein Bestandteil sowohl
der Kapitalflussrechnung als auch des Segmentberichts, was
den Umfang und Informationsgehalt des Geschäftsberichts
wesentlich vergrößert. Außerdem ist quartalsmäßig und nicht
nur zu Ende des laufenden Geschäftsjahres zu berichten. Bei
Entscheidungen, die das immaterielle Anlagevermögen in
größerem Maße beeinflussen, sollte die betriebliche
Software und die Hintergründe, die zu bestimmten
Entscheidungen geführt haben, gegebenenfalls noch im
,,management´s report and analysis" erwähnt werden.
So führt eine Umstellung der Konzernrechnungslegung auf
US-GAAP aus Softwaregesichtspunkten insofern zu
Mehraufwand, da bestimmte Softwareteile (wie in Kap. 4.2
betrachtet) aktivierungspflichtig sind, unter der
Bilanzposition ,,immaterielles Anlagevermögen" zu erfassen
20 vgl. Küting/Weber, ,,Handbuch der Rechnungslegung", S. 80 f.
32
sind und somit Auswirkungen auf mehrere oben genannte Teile
des amerikanischen Berichterstattungswesens haben.
6.1.6 Kapitalflussrechnung
In den USA werden von börsennotierten Gesellschaften
seit längerem Kapitalflussrechnungen als Teil des
offenzulegenden Jahresabschlusses verlangt. So regelt SFAS
No. 95 ,,Statement of Cash Flows" die Erstellung einer
Kapitalflussrechnung für einzelne Unternehmen. Inzwischen
hat sich für den Bereich der Kapitalflussrechnung/Cash-
Flow-Statements im internationalen Bereich eine sehr
weitgehende Angleichung unterschiedlicher Standpunkte
ergeben. Die internationale Organisation der
Börsenaufsichtsbehörden (IOSCO) hat mit dem International
Accounting Standards Committee (IASC) ein Aktionsprogramm
vereinbart, in dessen Verlauf die von dem IASC
veröffentlichten International Accounting Standards (IAS)
überarbeitet und ergänzt werden sollen, um zu erreichen,
dass diese Grundsätze als Voraussetzung für die
internationale Börsenzulassung anerkannt werden. IOSCO hat
zwischenzeitlich die Cash-Flow-Rechnung nach IAS anerkannt.
Zugleich ist durch die SEC festgestellt worden, dass eine
nach IAS 7 aufgestellte Kapitalflussrechnung als mit den
US-GAAP gleichwertig anerkannt wird. Auf dieser Grundlage
sieht eine Bestimmung der SEC für den Eintritt in den US-
Kapitalmarkt durch ausländische Unternehmen verwendete
Regelung vor, dass das aufzustellende statement of cash
flow nicht zwingend den US-GAAP entsprechen muss, sondern
auch nach den lokalen Regeln aufgestellt werden kann.
Erforderlich ist lediglich, dass diese lokalen Regelungen
den Anforderungen von IAS 7 entsprechen21.
21 vgl. KPMG, ,,Rechnungslegung nach US-amerikanischen Grundsätzen", S.181
33
In IAS 7.1 wird eine Verpflichtung zur Aufstellung von
Kapitalflussrechnungen für sämtliche Unternehmen (und
Konzerne) ausgesprochen. Immer dann, wenn ein Unternehmen
einen externen Rechnungsabschluss zum Gebrauch für Dritte
offen legt, hat dieser Abschluss zwingend auch eine
Kapitalflussrechnung zu umfassen. Diese Verpflichtung
besteht grundsätzlich unabhängig von Rechtsform und Größe
eines Unternehmens. Die andere Extremposition wird nach
gegenwärtigem deutschen Handelsrecht eingenommen: Es
enthält keine expliziten Aussagen zum Anwendungsbereich.
Dies hängt damit zusammen, dass nach deutschem Handelsrecht
Kapitalflussrechnungen nur freiwillig aufgestellt werden
können und deshalb eine Abgrenzung nicht erforderlich war.
Es wurde jedoch 1995 gemeinsam vom Hauptfachausschuss des
Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. und von
anderen Arbeitskreisen eine Stellungnahme ,,Die
Kapitalflussrechnung als Ergänzung des Jahres- und
Konzernabschlusses"22 erarbeitet. Darin wurde in
Deutschland die Anpassung an internationale Standards
vollzogen und als Vergleichmaßstab wurde die Stellungnahme
IAS 7 des IASC herangezogen. Ein deutsches Unternehmen
genügt somit den Anforderungen des US-amerikanischen
Kapitalmarkts nach SEC, wenn es die Kapitalflussrechnung
nach der erwähnten Stellungnahme des Instituts der
Wirtschaftsprüfer in Deutschland aufstellt.
Eine Kapitalflussrechnung soll nicht nur die Veränderung
des Finanzmittelfonds während der abgelaufenen
Rechnungsperiode darstellen, sondern ihr Hauptzweck besteht
in der Darstellung der Quellen, aus denen der
Finanzmittelfonds gespeist worden ist, und in der
Darstellung der Verwendung der Finanzmittel in den
22 vgl. ,,Die Stellungnahme des Hauptfachausschuß des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland
e.V." 1/1995: Die Kapitalflussrechnung als Ergänzung des Jahres- und Konzernabschlusses, in: die
34
verschiedenen Bereichen des Unternehmens. Es entspricht
internationalen Gepflogenheiten, die Zahlungsmittelherkunft
und die Zahlungsmittelverwendung jeweils für die drei
Tätigkeitsbereiche Mittelherkunft/-verwendung aus laufender
Geschäftstätigkeit, Mittelherkunft/-verwendung aus der
Investitionstätigkeit und Mittelherkunft/-verwendung aus
der Finanzierungstätigkeit getrennt darzustellen.
Da Softwareprojekte nur unter den zweiten Punkt
Mittelherkunft/-verwendung fallen, wird auf die anderen
beiden Tätigkeitsbereiche nicht weiter eingegangen werden.
Geschäftsvorfälle der Investitionstätigkeit betreffen u.a.
auch Investitionen in Sachanlagen, die im Rahmen des
Umsatzprozesses beim jeweiligen Unternehmen eingesetzt
werden. Software ist nach SFAS No. 96.16 f. zu den
Mittelab-/zuflüssen aus der Investitionstätigkeit bei Aus-
/Einzahlungen aus dem Erwerb/Verkauf von Sachanlagen
zuzuordnen. Danach ist der Mittelzufluss/-abfluss aus der
Investitionstätigkeit wie folgt darzustellen:
Einzahlungen aus Abgängen (z.B. Verkaufserlöse) von
Gegenständen des Anlagevermögens
-
Auszahlungen für Investitionen in das Anlagevermögen
=
Mittelzufluss/-abfluss aus der Investitionstätigkeit
Gewinne und Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des
Anlagevermögens sind hier, da sie nicht bei Zahlungen aus
dem laufenden Geschäftsverkehr gezeigt werden können, wie
folgt zu berücksichtigen: Die Restbuchwerte der Abgänge
sind um die Gewinne aus dem Abgang von Gegenständen des
Anlagevermögens zu erhöhen und um die Verluste aus dem
Wirtschaftsprüfung 48, S. 210ff.
35
Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens zu vermindern.
Dabei ist zu beachten, dass die Ermittlung der Einzahlungen
anhand der Restbuchwerte und der Buchgewinne oder verluste
an sich nur eine Hilfsrechnung darstellt. Bei Anwendung
dieser Hilfsrechnung muss deshalb darauf geachtet werden,
ob die Beträge unter Beachtung des Grundsatzes der
Wesentlichkeit in der betrachteten Periode tatsächlich
zahlungswirksam geworden sind23.
Zwar müssen nach IAS 7 noch Zusatzangaben zur
Kapitalflussrechnung gemacht werden, doch da keine der
verlangten Angaben immaterielle Vermögensbestände
betreffen, brauchen sie hier nicht erwähnt zu werden.
Wenn also nun ein Unternehmen seine Kapitalflussrechnung
nach IAS 7 oder nach der Stellungnahme des Instituts der
Wirtschaftsprüfer in Deutschland aufstellt, genügt es den
Anforderungen nach SEC und sieht sich bei einer Umstellung
auf die US-GAAP in diesem Bereich keinen zwingenden
Veränderungen im Bereiche der Softwarebewertung und
Berechnung des immateriellen Anlagevermögens gegenüber.
Diese Unternehmen können getrost an ihrer ursprünglichen
Aufstellungsart der Kapitalflussrechnung festhalten, zumal
die SEC ausländischen Unternehmen einen gewissen Spielraum
gewährt. Deutsche Unternehmen, die sich jedoch bisher an
die Vorschriften des HGB gehalten oder nur freiwillig
Rudimente einer Kapitalflussrechnung veröffentlicht haben,
werden mit den obig erwähnten Vorgehensweisen in der
Berichterstattung bei einer Anpassung an US-GAAP
konfrontiert.
23 vgl. Pellens, ,,Internationale Rechnungslegung", S. 298 ff.
36
6.2 Interne Berichterstattung
6.2.1 Vermögensrechnung
In den US-GAAP finden sich keinerlei Hinweise auf eine
pflichtgemäße Aufstellung einer Vermögensrechnung. Die
Gründe dafür liegen wahrscheinlich im ausschließlich
internen Gebrauch einer solchen Rechnung, für die jedes
Unternehmen eigenverantwortlich ist, da die Daten einer
Vermögensrechnung nicht für die Aktionäre bzw. für die
Öffentlichkeit bestimmt sind.
Auf einen ähnlichen Sachverhalt trifft man in den
Bestimmungen des HGB. Auch hier gibt es keine konkreten
Bestimmungen zur pflichtgemäßen Erstellung einer
Vermögensrechnung. Da sich aber die Vermögensrechnung
ausschließlich von der Konzernbilanz der externen
Berichterstattung ableitet, erscheint jedoch auch es wenig
sinnvoll, hierfür spezifische Bestimmungen zu erlassen.
Wie bereits erwähnt, läßt sich die interne
Vermögensrechnung von der Konzernbilanz ableiten. Dies hat
zur Folge, dass Veränderungen in der Bilanz bzw.
Bilanzpositionen zwangsläufig auch Auswirkungen auf die
Vermögensrechnung haben. Wenn also z.B. durch eine
Umstellung auf US-GAAP erhöhte Abschreibungen auf
immaterielle Vermögensgegenstände (z.B. Goodwill) Pflicht
werden, so hat dies auch Konsequenzen für die
entsprechenden Positionen in der internen
Vermögensrechnung.
Vom Gesichtspunkt von Softwareprojekten aus gesehen hat
eine Umstellung auf US-GAAP wenig Konsequenzen für die
Struktur einer Vermögensrechnung. Es werden lediglich
sprunghafte Wertänderungen in der Position des
37
Sachanlagevermögens zu verzeichnen sein, da sich die nach
US-GAAP aktivierungspflichtige Software in dieser Position
der Vermögensrechnung niederschlägt. Um die
Vergleichbarkeit zu den vorangegangenen Jahren
gewährleisten zu können, empfiehlt es sich, die nach US-
GAAP aktivierten Kosten rückwirkend über sog. Dummy-
Positionen bzw. Vermögensrechnungs-Adjustment-Konten zu
erheben, so dass die entsprechenden Positionen der
Vermögensrechnung vergangener Geschäftsjahre vergleichbar
belastet werden können24.
6.2.2 GWB (economic value added)
Ähnlich wie bei der Vermögensrechnung existiert weder in
den US-GAAP noch in den Regelungen des HGB eine Pflicht zur
Berechnung des Geschäftswertbeitrages. Allerdings
entspricht es den internationalen unternehmerischen
Gepflogenheiten, einen GWB zu berechnen, da dieser als
aussagekräftig über die Performance des Unternehmens
angesehen wird und eine erhebliche Vergleichbarkeit unter
Unternehmen und Geschäftsgebieten gewährleistet. Da die
GWB-Rechnung dazu dient, die Leistung des jeweiligen
Unternehmens oder gar der einzelnen Abteilungen zu
bemessen, praktizieren viele Unternehmen die Kopplung ihrer
Prämien (incentives) an das Management an die Performance
des GWB.
Der Geschäftswertbeitrag leitet sich generell aus dem
Geschäftsergebnis (net opertating profit after tax, NOPAT)
ab, von dem die Kapitalkosten abzuziehen sind, die sich
wiederum aus dem durchschnittlichen Geschäftsvermögen
ableiten lassen. Daraus läßt sich folgern, dass der GWB-
Berechnung in erster Linie die Vermögensrechnung zu Grunde
24 vgl. Siemens AG Intranet, http://www.zf.siemens.de/zfb/zfb4/default.htm
38
liegt, die wiederum auf der externen Konzernbilanz
aufbaut25.
Die Berechnung des GWB bzw. EVA baut den deutschen sowie
den amerikanischen Rechnungslegungspraktiken nach auf der
Vermögensrechnung und damit auf der Konzernbilanz auf.
Daher leuchtet ein, dass Veränderungen bei der GWB-
Berechnung bei einer Umstellung auf US-GAAP auf veränderte
Bilanz- bzw. Positionen in der Vermögensrechnung
zurückzuführen sind. So wird z.B. bei der Siemens AG mit
dem Übergang auf US-GAAP die Vermögens-Definition des
Ergebnisses vor Zinsen und Steuern um Wertpapiere des
Anlage-/Umlaufvermögens und Flüssige Mittel erweitert. Da
jedoch keine zwingenden gesetzlichen Richtlinien zur
Berechnung des GWB/EVA existieren, verfügen die Unternehmen
über genügend Spielraum, sinnvolle Modifikationen in der
GWB-Berechnung zu gegebenen Anlässen (hier: Umstellung auf
US-GAAP) durchführen zu können.
Beispiel:
Nach gegenwärtiger Vorgehensweise bei der Siemens AG führen
Akquisitionen, vor allem Goodwillabschreibungen sowie nicht
aktivierbare Aufwendungen für erworbene FuE, zu einer
Absenkung des GWB-Niveaus in der Anlaufphase der Umstellung
auf US-GAAP. Um wertsteigernde Akquisitionen zu fördern,
wurde entschieden, dass diese negativen Ergebniseffekte
zukünftig durch eine Aktivierung im Geschäftsvermögen
neutralisiert werden.
So sind Veränderungen im GWB durch eine Umstellung auf US-
GAAP außer u.a. den Wertminderungen durch
Goodwillabschreibungen und einem Wertanstieg auf Grund der
aktivierten Software nicht generell beim Namen zu nennen,
da jedes Unternehmen im Rahmen der üblichen GWB-Berechnung
25 vgl. Siemens AG, ,,The 50 most important key words in Controlling and Accounting", S. 13ff.
39
über genügen Möglichkeiten verfügt, die GWB-Berechnung nach
einer Umstellung individuell zu gestalten.
6.3 Allgemeine betriebliche Auswirkungen
Mit der vollständigen Bilanzierung nach US-GAAP sind
neben Gewinn- und Eigenkapitalwirkungen weitere
Konsequenzen für Zahl, Umfang und Informationsgehalt der
Rechnungslegungsinstrumente verbunden. So ist quartalsmäßig
zu berichten, und neben Bilanz, GuV und Anhang sind
Kapitalflussrechnungen und Segmentberichte vorzulegen.
Darüber hinaus sind z.B. Begründungen für angewandte
Bewertungsmethoden zu vertiefen und deren Auswirkungen zu
quantifizieren. Eine Analyse wesentlicher Unterschiede in
der Bilanzierung läßt viele Gründe erkennen, weswegen ein
Erfolg nach US-GAAP früher als nach HGB ausgewiesen wird.
Darüber hinaus sind im Umstellungsjahr deutliche
Auswirkungen auf das Eigenkapital bzw. die
Eigenkapitalquote zu erwarten. Hauptgründe hierfür sind
schärfere Kriterien für die Rückstellungsbildung in den USA
und das Fehlen rein steuerlicher Abschreibungen.
Des weiteren erwartet man wegen der Investoren- statt
Gläubigerorientierung US-amerikanischer Rechnungslegung bei
der Umstellung auf die amerikanische Bilanzierung höhere
Gewinne. Das kann sich aus bilanzpsychologischen Gründen
auf den Aktienkurs des Unternehmens positiv auswirken.
Natürlich sind auch die Mitarbeiter selber in
verschiedenster Weise beeinflußt und gefordert. Es muss
technisch nicht nur auf ein anderes Rechnungslegungssystem
umgestellt werden; es stellt sich ein Paradigmawechsel ein.
Neue Bewertungsmethoden, verschiedene Wahlmöglichkeiten der
Methoden und die umfangreiche Informationspolitik gegenüber
den Aktionären, fordert kaufmännisches Umdenken bei
Mitarbeitern und Management.
40
7. Ausblick
Mit der Globalisierung der Kapitalmärkte und der
wachsenden Bedeutung von Wertpapierfonds hat das externe
Rechnungswesen eine neue Dynamik entfaltet und zunehmende
öffentliches Interesse gefunden. Insbesondere die Leitungen
international operierender Konzerne werden sich bei der
Suche nach neuem Eigenkapital ihrer Pflichten zur
Information und zur Wahrung der Interessen der
Kapitalanleger stärker bewusst.
Diese Entwicklung wird aller Voraussicht nach zu einer
stärkeren Gewinnorientierung des Managements im Sinne des
,,shareholder value"-Konzept führen. Dahinter können sich
sowohl positive Aspekte, wie die Schaffung von
Anreizsystemen für die Unternehmensführung verbergen, als
auch negative Aspekte, wenn durch die kurzfristige
Gewinnausrichtung langfristige Unternehmensstrategien
behindert werden, die erst nach einer längeren Anlaufphase
Erträge erwirtschaften.
Die Rechnungslegungsziele Rechenschaft, Gewinnermittlung
und Besteuerung sowie Informationsvermittlung-
widersprechen einander zum Teil. Die in Deutschland
herkömmliche Priorität der Gewinnermittlung und Besteuerung
unter der Regie des Gläubigerschutzes und eines
weitgefassten Vorsichtsprinzips ist infolge der genannten
Entwicklungstendenz schon häufiger in Frage gestellt
worden. Dies wirft die Frage auf, ob in Deutschland die
Rechnungslegungsregeln zu stark durch Interessen des
Managements und zu wenig im Interesse der Kapitalanleger
geformt sein könnten. Die freiwillige Publikation von
Zusatzinformationen zum Jahresabschluss, insbesondere
Kapitalflussrechnung und Segmentierung von Ergebnissen und
Investitionen, sowie Ausübung bestehender Ansatz- und
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Bewertungswahlrechte im Konzernabschluss zur Annäherung an
amerikanische Regeln stehen den Unternehmen zwar ohne
steuerliche Nachteile offen, bieten dem Kapitalanleger aber
nicht die Gewähr für deren Einhalten. Der Befolgung anderer
amerikanischer Regeln stehen zwingende deutsche
Vorschriften entgegen.
Es mag deshalb nahe liegen, dass ein weniger durch
Bilanzpolitik und steuerliche Erwägungen beeinflussbarer
Abschluss nicht nur den Informationswert verbessert,
sondern auch einer getreuen Rechenschaftslegung dient und
besser als Anreizsystem für das Management genutzt werden
kann. Angesichts derartiger Entwicklungen wird deutlich,
dass einem einheitlichen Rechnugslegungsprinzip immer mehr
Bedeutung zukommt. Da sich immer mehr Unternehmen nach den
US-GAAP richten, kommt zwangsläufig auch der erstellten
Software eine größere Bedeutung zu. So werden Unternehmen
in der Zukunft Software und deren Erstellung, Handhabung
und Veräußerung mit mehr Sorgfalt und Präzision begegnen
müssen als es in Deutschland noch in der Regel üblich ist.
Software muss generell und nicht nur in den
Bilanzpositionen als Anlagevermögen angesehen und
dementsprechend behandelt werden. Es ist in Projektphasen
einzuteilen, abzugrenzen, abzuschreiben und nicht zuletzt
urheberrechtlich zu schützen.
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http://intranet.icn.siemens.de/oi/vrw/
http://www.zf.siemens.de/zfb/zfb4/default.htm
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