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1. Stellen Sie die Bedeutung von § 326, Abs. 2 BGB unter Einbeziehung des relativen (§361 BGB und §376 HGB) und des absoluten Fixgeschäftes dar!

Termpaper, 2000, 7 Pages
Author: Alexander Murin
Subject: Law - Civil / Private / Law of Obligation / Property Law

Details

Event: Recht
Institution/College: VWA Hof
Tags: Stellen, Bedeutung, Einbeziehung, HGB), Fixgeschäftes, Recht
Category: Termpaper
Year: 2000
Pages: 7
Grade: 2,4
Language: German
Archive No.: V101536
ISBN (E-book): 978-3-638-99952-6

File size: 61 KB


Fulltext (computer-generated)

VWA Hof

1. Hausarbeit
Wintersemester 1999

1. Stellen Sie die Bedeutung von § 326, Abs. 2 BGB unter Einbeziehung des relativen (§361 BGB und §376 HGB) und des absoluten Fixgeschäftes dar!

2. Diskutieren und systematisieren Sie folgende Fälle unter dem Aspekt, ob und ggfs. warum es sich uns einen Anwendungsfall von § 326, Abs. 2 BGB handelt:


2.1. Bei einem Saisongeschäft hat der Käufer infolge verspäteter Leistung für die Ware keine Verwendung mehr
2.2. Der Käufer veräußert die Ware schon vor der Lieferung weiter, sein Abnehmer lehnt aber später infolge Lieferungsverzögerung die Abnahme ab und eine vergleichbare Verkaufsmöglichkeit besteht nicht.
2.3. Möglichkeit des Verkäufers, die Ware anderweitig zu einem höheren Preis zu verkaufen.
2.4. Der Käufer hat infolge falscher Beurteilung der Marktentwicklung nur Verwendung für eine geringere Menge als ursprünglich vorgesehen.

Erarbeitet von: Alexander Murin


Hemplastr. 15 A
95138 Bad Steben

Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch (42. Auflage, 1998)


Abiturtraining Rechtslehre (Klaus Hinz, Georg Zwack)
Skript ,,Bürgerliches Recht I", Univ. Prof. Dr. jur. Lutz Michalski
Internet

Bad Steben, den 03.04.1999
1. Stellen Sie die Bedeutung von § 326, Abs. 2 BGB unter Einbeziehung des relativen (§361 BGB und §376 HGB) und des absoluten Fixgeschäftes dar!

Der Interessenfortfall hat in §286 II BGB und §326 II BGB die gleiche Bedeutung, wobei bei gegenseitigen Veträgen der §326 II BGB vor geht und §286 II BGB verdrängt. Hier hat der Gläubiger mehr Rechte. Bei einseitig verpflichtenden Verträgen besteht der Interessenfortfall immer fort.

§326 II BGB gibt dem Gläubiger im gegenseitigen Vertrag die im §326 I BGB genannten Rechte auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Rücktritt vom Vertrag, wenn er durch den Verzug kein Interesse mehr an der Erfüllung des Vertrages hat - ohne das Erfordernis einer Nachfristsetzung.

Unerheblich herbei ist, ob der Schuldner den Interessenfortfall voraussehen konnte.

Im Gegensatz zum Absoluten Fixgeschäft muss hierbei der Leistungszeitpunkt nicht zum Inhalt der Leitungspflicht des Schuldners werden. Hier würden nicht die Rechtsfolgen des §362 II BGB gelten, sondern, wenn das Verstreichen des Leistungszeitpunktes den Tatbestand der zeitlichen Unmöglichkeit erfüllt, die Folgen der §§ 275 ff BGB bzw. §§323 ff BGB. Dies wäre z.B. der Fall, wenn der Gläubiger Konzertkarten an einem bestimmten Abend, an dem eine prominente Sängerin, die nur an diesem Abend ein Konzert gibt, reserviert, diese aber erst am Tag nach dem Auftritt erhält.

Wird der Tatbestand der Unmöglichkeit nicht durch das Verstreichen eines Leistungszeitpunktes bestimmt, so liegt ein relatives Fixgeschäft vor. Dies wäre in o.g. Beispiel der Fall gewesen, wenn das Konzert vorher um zwei Wochen verschoben worden wäre, d.h. die Karten waren zwar nicht zu dem vereinbarten Termin angekommen, der Besuch des Konzerts wäre aber an sich noch möglich. Da aber nicht sicher ist, dass der Gläubiger an dem zweiten Termin nicht verhindert ist, kann er gemäß § 361 BGB vom Vertrag zurücktreten. Bei relativen Fixgeschäft wird also der Leistungszeitpunkt nicht zum Inhalt der Leistungspflicht des Schuldners.

Unter Kaufläuten gilt §326 I HGB. Er wandelt den Anspruch auf Erfüllung in einen Schadensersatzanspruch um, sofern der Gläubiger nicht nach Ablauf der Frist auf Erfüllung besteht.

2.1 Bei einem Saisongeschäft hat der Käufer infolge verspäteter Leistung für die
Ware keine Verwendung mehr.

Ist eine Lieferung zu spät angekommen, ist zu prüfen, ob es sich um eine nach dem Kalender bestimmten Leistungszeitraum handelt oder der Verkäufer angemahnt wurde, d.h. ob der Verkäufer in Verzug ist. Da es sich hier um ein Saisongeschäft handelt, ist davon auszugehen, dass es höchstwahrscheinlich ein relatives Fixgeschäft ist, z.B. Sommer- / Winterbekleidung. Unter Umständen kann es sich auch ein absolutes Fixgeschäft handeln, z.B. Weihnachten ist immer am 24. Dezember.

Da der Käufer nach dem Termin den Vertragsgegenstand nicht mehr oder nur schwer verkaufen kann, hat er daher kein Interesse mehr an der Erfüllung des Vertrages. Hiermit sind die Bedingungen des §326 II BGB erfüllt.

Es besteht also ein adäquater kausaler Zusammenhang zwischen dem Schuldnerverzug und dem Interessenfortfall des Käufers.

_ Ein Interessenfortfall ist zu bejahen!

2.2 Der Käufer veräußert die Ware schon vor der Lieferung weiter, sein Abnehmer
lehnt aber später infolge Lieferungsverzögerung die Abnahme ab und eine ver
gleichbare Verkaufsmöglichkeit besteht nicht.

Grund für den Abschluss des Vertrages für den Käufer war die Möglichkeit, die Ware an einen bestimmten Abnehmer verkaufen zu können.

Da es nun aber dem Käufer der Ware nicht mehr möglich ist, die Ware an Abnehmer weiterzuverkaufen, hat er kein Interesse mehr an der Erfüllung des Vertrages. Die Bedingungen des $326 II BGB sind also auch hier erfüllt.

Es besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Interessenfortfall des Käufers an der Erfüllung des Vertrages und dem Schuldnerverzug des Verkäufers.

_ Ein Interessenfortfall ist zu bejahen!

2.3 Möglichkeit des Verkäufers, die Ware anderweitig zu einem höheren Preis zu
verkaufen.

Hier hat der Käufer noch Interesse an der bestellten Ware. Da es sich um einen gegeseitigen Vertrag handelt hat der Verkäufer die Ware zu dem bestimmten Preis an den Käufer zu veräußern. Hier greifen unter anderem die §§145ff. BGB, in denen bestimmt wird, dass man an einen Antrag zum Abschluss eines Vertrages gebunden ist, sofern die Gebundenheit nicht ausgeschlossen wurde. Weiterhin verpflichtet
§433 I1 BGB den Verkäufer, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Für das gesamte Vertragsrecht gilt der Grundsatz ,,pacta sunt servanda", d.h. Verträge sind grundsätzlich einzuhalten, außer sie verstoßen gegen ein Gesetz (§134 BGB).

In diesem Fall ist ein Interessenfortfall im Sinne des §326 II BGB nicht gegeben, da hier kein Verzug vorliegt.

_ Ein Interessenfortfall ist zu verneinen!

2.4 Der Käufer hat infolge falscher Beurteilung der Marktentwicklung nur Verwen-
dung für eine geringere Menge als ursprünglich vorgesehen.

Der Käufer hat kein Interesse mehr an der bestellten Menge, jedoch steht dies in keinem Zusammenhang mit dem eventuellen Verzug, falls dieser überhaupt vorliegt.

Die Voraussetzungen für einen Interessenfortfall im Sinne des §326 II BGB sind daher nicht gegeben, da hierfür als Voraussetzung ein Verzug vorliegen muss.

_ Ein Interessenfortfall ist zu verneinen!

Übersicht des Schuldnerverzuges

Unmöglichkeit der Leistung

Seite von 6
Alexander Murin


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