Das sächsische Militärwesen im 19. Jahrhundert. Militärverfassung und -verwaltung und ihre Veränderung im Zusammenhang mit dem deutschen Einigungsprozess

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Details
Autor: Maik Thiem
Fach: Bibliothekswiss., Information- / Documentation Science
Institution/Hochschule: Humboldt-Universität zu Berlin (Lehrstuhl für Archivwissenschaft)
Jahr: 1995
Seiten: 90
Note: 2
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 881 KB
ISBN (E-Book): 978-3-638-16682-9
ISBN (Buch): 978-3-638-72653-5
Zusammenfassung / Abstract
Mit dieser Arbeit soll der Wandel der Militärverfassung und –verwaltung zur Zeit des deutschen Einigungsprozesses dargestellt werden unter besondere Berücksichtigung der Jahre nach dem Deutschen Krieg 1866. Bei der Analyse des Verwaltungsaufbaus des sächsischen Militärwesens und der Militärverfassung zu dieser Zeit wird das politische Umfeld mit einbezogen. Zur Heranführung an das eigentliche Thema wird die Struktur des Militärwesens im Königreich Sachsen und im Deutschen Bund deren markanten Veränderungen in den ersten beiden Dritteln des 19.Jh. beleuchtet. Der Hauptteil beschäftigt sich mit dem Wandel im Zuge des Deutschen Krieges bis zum Eintritt des sächsischen Heeres in die Armee des Norddeutschen Bundes. Grundlage hierfür bilden die Ergebnisse des Krieges, der Friedensvertrag Preußens mit Sachsen von 1866 und die Militärkonvention Preußens mit Sachsen von 1867. Besonderen Stellenwert nimmt der institutionelle und administrative Aufbau der Armeeverwaltung und der Armeeeinheiten und ihren Garnisonsverhältnissen ein. Des weiteren beschäftigt sich die Arbeit mit den Aufgabengebieten der Militärbehörden in Sachsen, sowohl der Verwaltungs- als auch der Kommandoebene. Kompetenzverhältnisse der einzelnen Institutionen werden erläutert. Die personelle Besetzung der sächsischen Armee und der wichtigsten Militärbehörden, sowie eine Auswahlbibliographie zum Thema und eine kurze Analyse des vorhandenen Archivgutes runden die Arbeit ab.
Textauszug (computergeneriert)
Humboldt-Universität zu Berlin
Fachbereich Geschichte, Lehrstuhl für Archivwissenschaft
Das sächsische Militärwesen im 19. Jahrhundert Militärverfassung und -verwaltung
und ihre Veränderung im Zusammenhang des deutschen Einigungsprozesses
Diplomarbeit
von
Maik Thiem
1995
Gliederung
1. Thesenpapier ... 5
2. Einleitung ... 6
2.1. Grundzüge des Militärwesens ... 6
3. Militärische Bestimmungen der Vertragswerke aus der Zeit
des Deutschen Bundes ... 9
3.1. Die Vertragswerke des Deutschen Bundes ... 9
3.2. Die Reformbestrebungen des Deutschen Bundes nach der Revolution
von 1848/49 und die Entwicklung der Krise von 1866 ... 11
4. Das sächsische Heer im Deutschen Bund ... 15
4.1. Die Einführung der Verfassung in Sachsen - Die Errichtung des
sächsischen Kriegsministeriums 1831 ... 15
4.2. Die Struktur der sächsischen Militärverwaltung am Vorabend
des Deutschen Krieges 1866 ... 16
4.3. Gliederung der sächsischen Armee am Vorabend des Deutschen
Krieges ... 18
4.4. Garnisonsverhältnisse der sächsischen Armee ... 19
5. Die sächsische Armee im Deutschen Krieg 1866 ... 20
5.1. Kriegsbeginn und Kriegsverlauf bis zur Niederlage ... 20
5.2. Gliederung der sächsischen Armee im Mobilzustand des Deutschen
Krieges 1866, sowie deren Rückführung nach Beendigung ... 21
5.3. Die preußische Besetzung Sachsens ... 22
5.4. Sachsen nach dem Krieg - Verhandlungen zum Friedensvertrag mit
Preußen ... 24
5.5. Unmittelbare Folgen für das sächsische Militärwesen aus dem
Friedensvertrag ... 26
6. Die Militärkonvention mit Preußen 1867 ... 28
6.1. Die Verhandlungen ... 28
6.2. Die Bestimmungen ... 32
7. Das sächsische Heer als Bestandteil des norddeutschen
Bundesheeres ... 35
7.1. Wichtige Veränderungen in den ersten Jahren des Norddeutschen
Bundes ... 35
7.2. Gliederung der sächsischen Armee nach ihrer Reorganisation ... 38
7.3. Die entgültigen Garnisonsverhältnisse der sächsischen Armee ... 41
7.4. Zur Organisation der sächsischen Militärverwaltungsbehörden ... 42
7.5. Kompetenzverhältnisse zwischen Kriegsministerium und Armeekorps-
Kommando ... 44
7.6. Etatverhältnisse der sächsischen Armee im Friedenszustand nach ihrer
Reorganisation ... 46
8. Die Landwehr ... 51
8.1. Die Einführung der Landwehr in Sachsen ... 51
8.2. Die provisorische Aufstellung der Landwehr ... 51
8.3. Die Entgültige Gliederung der Landwehr-Bataillone und ihrer Bezirke,
sowie ihre personelle Besetzung im Herbst 1867 ... 53
9. Archivgut zum Thema ... 56
9.1. Geschichte des Archivgutes ... 56
9.2. Archivgut im Sächsischen Hauptstaatsarchiv Dresden ... 57
9.3. Weiteres Archivgut ... 60
10. Anhang ... 61
10.1. Personelle Besetzung der höheren sächsischen Militärbehörden, einiger
militärischer Einheiten ... 61
10.2. Genaue Bezeichnung der sächsischen Truppenteile ... 66
10.3. ‘ordre de bataille’ der sächsischen Armee im Feldzug 1866 ... 67
10.4. Wortlaut der Militärkonvention von 1867 ... 69
11. Auswahlbibliographie und Literaturhinweise zum Themenkomplex ... 75
11.1. Quellen ... 75
11.2. Truppengeschichten (Auswahl) ... 75
11.3. Literaturhinweise / Auswahlbibliographie ... 77
12. Kartenwerk ... 87
12.1. Einwohnerzahlen der Gerichtsämter des Königreich Sachsen um
1867 ... 87
12.2. Die zwölf provisorische Landwehrbezirke, mit ihren Bataillonen und
Kompanien im Frühjahr 1867 ... 88
12.3. Die zwölf entgültige Landwehrbezirke, mit ihren Bataillonen und
Kompanien im Herbst 1867 ... 89
12.4. Die Garnisonen der sächsischen Armee vor 1866 ... 90
12.5. Die Garnisonen der sächsischen Armee nach ihrer Reorganisation ... 91
1. Thesenpapier
- Es besteht eine Kontinuität in der personellen Besetzung in der Führung der Einheiten der einzelnen Waffengattungen im Zuge der Reorganisation der sächsischen Armee.
- Wichtige Kompetenzen (Richtlinienkompetenz der preußischen Militärverwaltung, Ernennung des Oberkommandierenden des Armeekorps) wurden an den Bund abgegeben, aber andere Kompetenzlinien in der innersächsischen Militärverwaltung blieben erhalten.
- Es gibt eine sehr große Kontinuität in der Garnisonierung der Armee.
- Die Struktur der Heeresformationen unterhalb der Divisionsebene wurde geändert, nach preußischem Muster organisiert.
- Durch die Militärkonvention wurde die Bundesverfassung in bezug auf das Kriegswesen auf nicht-verfassungsänderndem Weg geändert, bzw. außer Kraft gesetzt.
- - Die Reorganisation der sächsischen Armee betraf weitestgehend strukturelle Veränderungen der Heeresformationen.
- - Die Änderungen der Militärverfassung betrafen insbesondere die Beschneidung des monarchischen Ehrbegriffes in bezug auf das Militär, weniger schlug sie sich auf die Militärverwaltung nieder.
- Die Behandlung des geschlagenen Sachsen in bezug auf seinen unausweichlichen Beitritt zum Norddeutschen Bund war ein positives Signal nach München und Stuttgart für die Beitrittsverhandlungen mit Bayern und Württemberg.
2. Einleitung
Mit dieser Arbeit soll der Wandel der Militärverfassung und -verwaltung im Königreich Sachsen zur Zeit des deutschen Einigungsprozess dargestellt werden. Insbesondere die Zeit vor und nach dem Deutschen Krieg 1866.
Bei der Analyse des Verwaltungsaufbaus des sächsischen Militärwesens und der Militärverfassung zu dieser Zeit sind Ausblicke auf das Umfeld unumgänglich. Zur Heranführung an das eigentliche Thema soll sich kurz mit der Struktur des Militärwesens im Königreich Sachsen und im Deutschen Bund und deren markante Veränderungen in den ersten beiden Dritteln des 19.Jahrhunderts beschäftigt werden (dabei: die militärischen Bestimmungen der Deutschen Bundesakte von 1815, der Wiener Schluss-Akte 1820, der Militärverfassung von 1819 und 1822, die Bildung des sächsischen Kriegsministeriums im Zusammenhang mit der Installierung der Verfassung des Königreiches Sachsen 1831, die militärischen Aspekte der Bundesreform-Bestrebungen dieser Zeit, wie des Erfurter Unionsprogramms 1850 und der preußischen Vorschläge 1866).
Der Hauptteil soll sich mit dem Wandel in der Verfassung und Verwaltung des sächsischen Militärwesens im Zuge des Deutschen Krieg bis zum Eintritt des sächsischen Heeres in die Armee des Norddeutschen Bundes beschäftigen. Grundlage hierfür bilden die Ergebnisse des preußisch-österreichischen Krieges, der Friedensvertrag Preußens mit Sachsen von 1866 und die Militärkonvention Preußens mit Sachsen 1867. Betrachtet werden dabei soll der Ablauf in den Monaten von der militärischen Niederlage der sächsischen Armee an der Seite Österreichs im Deutschen Krieg (Juli 1866) bis zum Zeitpunkt, als die Umstrukturierung der sächsischen Armee nach preußischem Vorbild als abgeschlossen betrachtet wurde (April/ Mai 1867).
Besonderer Wert soll hierbei auf den institutionellen und administrativen Aufbau der Armeeverwaltung und der Armeeeinheiten selbst gelegt werden. Die Veränderung der Heeresformationen und deren Garnisonsverhältnisse, sowie die Aufstellung der sächsischen Landwehr.
Letztendlich folgt noch die Skizzierung der Stellung der sächsischen Armee im Heer des Norddeutschen Bundes (dabei bleibt der Deutsch-Französische Krieg 1870/71 ausgeklammert). Des weiteren beschäftigt sich die Arbeit mit den Aufgabengebieten der Militärbehörden in Sachsen - sowohl der Verwaltungs- als auch der Kommando-ebene. Kompetenzverhältnisse der einzelnen Institutionen sollen erläutert werden. Verwaltungs- und Kommandoaufgaben lassen sich sowohl in Friedenszeiten als auch im Krieg schwer von einander trennen.
Die Behandlung der personellen Besetzung der sächsischen Armee und der wichtigsten Militärbehörden, eine Auswahlbibliographie zum Thema und eine kurze Analyse des vorhandenen Archivgutes soll die Arbeit abrunden.
2.1. Grundzüge des Militärwesens
Das Militärwesen eines Staates kann man in drei Ebenen darstellen: die operative Planung einer (möglichen) Kriegsführung, die (Unterstützung der) Kommandogewalt über die militärische Macht und die Verwaltungsaufgaben betreffenden Institutionen. Alle drei Ebenen können nebeneinander, mehr oder weniger unabhängig voneinander wirken, aber auch in bestimmten Unterstellungsverhältnissen aneinandergefügt sein oder sogar ineinander aufgehen. Die operative Planung lag bei den Streitkräften direkt - zumeist bei einem Generalstab. Die Anforderungen der Kriegspolitik der Monarchien des 19.Jahrhunderts erforderten geradezu einen effektiven und funktionstüchtigen Generalstab. Die militärischen Verwaltungsaufgaben staatlicher Behörden im 19.Jahrhundert lagen zumeist bei einem Kriegsministerium. Die Kommandogewalt lag im 19.Jahrhundert beim Monarchen selbst. Dieser nahm sie mehr (Preußen) oder weniger (Bayern) direkt wahr. Somit war der Kreis, der zur Unterstützung der Kommandogewalt herangezogen wurde, frei von jeder Konstitution. Von Anfang an war der Bereich des militärischen Oberkommandos von denen, die militärische Ökonomie betreffenden, völlig getrennt. Das militärische Oberkommando hatte über den Einsatz und die Verwendung des von der militärischen Verwaltungsebene (Kriegsministerium) bereitgestellten Truppenkörper zu befinden.1 Für das Funktionieren aller Ebenen ist ein enges Zusammenwirken erforderlich. Im Krieg fällt die Führung der Formationen der Kommandogewalt zu, die die anderen beiden Ebenen des Militärwesens direkter an sich zieht.
Die Kriegsführung gliedert sich in Taktik, operative Führung und Strategie. In das Gebiet der Taktik fallen alle Anordnungen für den Kampf selbst, in das der operativen Führung diejenigen für die Bewegung großer Verbände, in das der Strategie alle Maßnahmen der obersten Führung. Die Strategie liefert auch die Grundlage für das in der modernen Kriegsführung notwendige Handeln der politischen, wirtschaftlichen und militärischen Führungsstellen.2
Die Militärhoheit, bzw. die Militärgewalt eines Staates ist „die sich auf die Militärangelegenheiten beziehende Ausübung der Staatsgewalt.“3 Insbesondere betrifft das „die Beschaffung und Verwendung der militärischen Machtmittel.“4 Zur Zeit der Ausbildung des Konstitutionalismus im 19.Jahrhundert verblieben weitreichende Sonderrecht auf militärischem Gebiet bei den Monarchen.
Die Militärverwaltung stellt zum einen die Verwaltung der Hilfsmittel für die (mögliche) Kriegsführung und zum anderen die mit der Aufbringung, Ergänzung und Organisation der Streitkräfte befassten Behörden dar. Im Unterschied zur heutigen Bundeswehr wurde sie im 19.Jahrhundert durch Militär- und Zivilbeamte gestaltet, die der militärischen Kommandogewalt unterworfen und organisatorisch in die Streitkräfte eingegliedert waren.5 „Die Aufgabe der Militärverwaltung besteht darin, die bewaffnete Macht so zu organisieren, dass sie befähigt ist, im Frieden wie im Kriege wirksam zur Erreichung des Staatszwecks beizutragen.“ 6 Die Zusammenführung der Einzelressorts der Militärverwaltung obliegt im 19.Jahrhundert einem Kriegsministerium, das hierfür in Departements oder Abteilungen untergliedert war. Das Kriegsministerium stellt damit die oberste staatliche Verwaltungsbehörde für alle Militärangelegenheiten da. Der Verwaltung oblag nicht die Ausbildung und Verwendung der Truppen, was der Kommandobehörde vorbehalten ist. "Die Tätigkeit von Kriegsministerien umfasst die Sicherstellung der Verpflegung von Mann und Pferd, die Organisation des personellen Ersatzwesens, die Auffüllung der Friedensformationen auf Kriegsstärke in personeller und materieller Hinsicht, die Bereitstellung von Bekleidung, Ausrüstung, Waffen und Munition, sowie deren Zuführung an die Bedarfsstellen, die Sicherstellung der Transportwege und Ausnutzung von deren Möglichkeiten durch Fuhrparks, Kolonnen, Eisenbahnen, See- und Binnenschiffe und die Aufstellung und Versorgung die Kriegsformationen.7 Eine Militärverwaltung als dauernde Einrichtung konnte sich erst mit den stehenden Heeres entwickeln. Bis Anfang des 19.Jahrhunderts kann man nur von einer Truppenverwaltung sprechen. Die Regiments- und Kompaniechefs erhielten aus der Kriegskasse eine Pauschalsumme zur Unterhaltung ihrer Formation (Verwaltungsorgan war ein Quartiermeister). An die Stelle dieser Regiments- oder Kompaniewirtschaft trat Anfang des 19.Jahrhunderts der Instanzenweg einer Militärverwaltung mit zugehörigen Rechnungswesen (Zentralinstanz war eine Verwaltungsabteilung in der Staatsverwaltung, später im Kriegsministerium. Es wurden Aufsichtsbehörden für die Proviantämter, Bekleidungs- und Traindepots, Lazarette u.a. eingerichtet.8 Die „Kriegs- bzw. Truppengliederung des Heeres ist eine aus der >ordre de bataille< der Aufstellung der Truppe zur Schlacht
hervorgegangene Anweisung. Die Kriegsgliederung legt die regelmäßigen Befehls- und Verwaltungsverhältnisse im Felde fest...“, sie wird von der obersten Kommandobehörde festgelegt und kann auch nur von dieser geändert werden. Diese Einteilung legt die (im Krieg) vorübergehende Zusammenstellung der betreffenden Truppe fest - bestimmte operative und taktische Zielstellungen sind dafür ausschlaggebend. „Die Armee besteht aus Armeekorps, einzelnen Divisionen und Armeetruppen, die Armeekorps aus zwei oder mehr Divisionen und Korpstruppen.“ Reserven sind der obersten Kommandobehörde direkt unterstellt und können aus Armeekorps, Divisionen oder Truppen einzelner Waffengattungen bestehen.9
[...]
1 Hubatsch, Walther, Militärverwaltung. In: Deutsche Verwaltungsgeschichte (Hsg. v. Jeserich, Kurt G.A. u.a.), Bd.2, Vom Reichsdeputationshauptschluß bis zur Auflösung des Deutschen Bundes, Stuttgart 1983, S.191.
2 Brockhaus Enzyklopädie, 10.Bd., Wiesbaden 1970, S.644.
3 Bertelsmann-Lexikon, Bd.10, Gütersloh 1984, S.104.
4 Der Große Brockhaus, Bd.12, Leipzig 1932, S.549.
5 Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Bd.16, Mannheim u.a. 1976, S.250f.
6 Meyer, L. Grundzüge der deutschen Militärverwaltung, Berlin 1908, S.53.
7 Hubatsch, Walther, Die Verwaltung des Militärwesens 1867-1918, In: Huber, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte seit 1789, Bd.3 (Bismarck und das Reich), Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1988, S.314f.
8 Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Bd.8, Mannheim u.a. 1976, S.283.
9 Der Große Brockhaus, Bd.10, Leipzig 1932, S.610.
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