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BGB - Grundraster zur Prüfung von Ansprüchen

Script, 1997, 19 Pages
Author: Bela Rühmt
Subject: Law - Civil / Private / Law of Obligation / Property Law

Details

Event: Ausbildung Verwaltungsberufe
Institution/College: Studieninstitut
Tags: Grundraster, Prüfung, Ansprüchen, Ausbildung, Verwaltungsberufe
Category: Script
Year: 1997
Pages: 19
Language: German
Archive No.: V102066
ISBN (E-book): 978-3-640-00459-1

File size: 116 KB
Notes :
Gutes Infomaterial für die Ausbildung in Niedersachsen, Zusammenfassung aus dem Lehrstoff.



Fulltext (computer-generated)

BGB - Grundraster zur Prüfung von Ansprüchen

A. GRUNDRASTER ZUR PRÜFUNG EINES ANSPRUCHS :

1. Anspruch wirksam entstanden

a) Entstehungstatbestand (durch Rechtsgeschäft / Gesetz)

aa) Vertragliche Ansprüche auf ...

(1) Erfüllung §§ 433 I u. II, 631 I BGB
(2) Herausgabe §§ 556 I, 604 I BGB
(3) Schadensersatz, wg. ...

- Unmöglichkeit § 325 I BGB
- Verzug §§ 286 I, 326 I BGB
- Nichterfüllung §§ 463, 480 II, 635 BGB
- positiver Vertragsverletzung Rechtsinstitut der ...

(4) Wandlung, Minderung u. Rücktritt §§ 325 I, 326, 462 i.V.m. 459, 336 ff. BGB

bb) Vertragsähnliche Ansprüche auf ...

(1) Schadensersatz §§ 179 I, 122 I BGB
(2) Culpa in contrahendo Rechtsinstitut der ...

cc) Sachenrechtliche Ansprüche auf / wegen ...

(1) Herausgabe §§ 985, 1007 BGB
(2) Besitzentziehung oder -störung §§ 861 I, 862 I BGB
(3) Beseitigung oder Unterlassung § 1004 BGB

dd) Ansprüche aus Gefährdung und Delikt

(1) Gefährdungshaftung §§ 833 Satz 1 BGB, 7 StVG
(2) Verschuldenshaftung §§ 823 ff. BGB

ee) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung §§ 812, 816 BGB

b) keine rechtshindernde Einwendung - §§ 104 ff., 116-118, 125, 134, 138, 306 BGB -

2. Rechtsvernichtende Einwendungen (Anspruch untergegangen) durch ...

a) Rechtsgeschäft - §§ 142, 119 ff., 346, 387, 397, 462, 634 BGB -
b) Gesetz - §§ 275, 323 - 326, 362, 364, 372 BGB -

3. Rechtshemmende Einwendungen - §§ 222 I, 273, 320 BGB -

4. Anspruch übergegangen (z.B. durch Rechtsgeschäft - § 398 BGB -)

B. ZUSTANDEKOMMEN VON VERTRÄGEN : - §§ 145 ff. BGB -

... durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen ( = Angebot und Annahme )
( Voraussetzungen einer WE sh. unter C. )
Angebot: - Kaufgegenstand Annahme: - uneingeschränkte Akzeptierung des Angebots

- Kaufpreis - rechtzeitig durch ausdrückl. Zustimmung oder konklu-
- Vertragspartner dentes Handeln

1. Angebot und Annahme ...

a) ... unter Anwesenden

aa) nur sofort - § 147 I BGB -
bb) eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot - § 150 I BGB -

b) ... unter Abwesenden - § 147 II (§ 148) BGB -

innerhalb einer Frist, in der der Antragende unter regelmäßigen Umständen eine Ant-
wort erwarten kann - 2 Tage Postlaufzeit -- 4/5 Tage Überlegungszeit -- 2 Tage Postlaufzeit -

beachte: invitatio ad offerendum

2. Besonderheiten:

Annahme mit Erweiterungen bzw. Änderungen - § 150 II BGB -
- gilt als Ablehnung
- verbunden mit einem neuen Angebot

C. VORLIEGEN EINER WIRKSAMEN WILLENSERKLÄRUNG:

I. Voraussetzung einer Willenserklärung:

(WE = private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist)

1. Innerer Erklärungstatbestand (Wille)

a) Handlungswille (= Bewußtsein überhaupt zu handeln --- fehlt z.B. im Schlaf oder unter Hypnose)
b) Erklärungsbewußtsein (= Bewußtsein ein RG mit Rechtsbindungswillen abzuschließen, ---

im Gegensatz zu Gefälligkeitsverhalten)

c) Geschäftswille (= konkreter Wille eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, d.h. Rechtsfolgewille ---

fehlt z.B., wenn der Antragende sich bei der Abgabe eines Angebotes verspricht)

2. Äußerer Erklärungstatbestand (Erklärung)

Verhalten, das objektiv den Schluß zuläßt, daß der Erklärende einen bestimmten recht-
lichen Erfolg herbeiführen will (= aus der Sicht eines durchschnittlichen, vernünftigen und neutralen Dritten)

3. Abgabe der Willenserklärung (bei empfangsbedürftiger Willenserklärung)

WE wurde vom Erklärenden so auf den Weg gebracht, daß er nichts mehr machen muß, damit sie wirksam wird

II. Wirksamkeit einer Willenserklärung:

1. Zugang - § 130 BGB - :

Eine WE ist zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Notwendig ist
nur, daß der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen davon hätte Kenntnis nehmen können. Bei
Empfangsboten (z.B. Familienangehörige, Mitbewohner, Hausgehilfen, ..) gilt die WE als zugegangen,
wenn die Weitergabe zu erwarten ist.

a) schriftliche Willenserklärung unter Abwesenden

- Empfangsbedürftigkeit der Willenserklärung
- in den Herrschaftsbereich des Adressaten
- Möglichkeit der Kenntnisnahme

b) mündliche Willenserklärung unter Abwesenden

- Empfangsbedürftigkeit der Willenserklärung
- akustisch richtige Wahrnehmung der Willenserklärung durch den Empfänger

2. Geschäftsfähigkeit:

a) Geschäftsunfähigkeit - § 104 BGB -
b) beschränkte Geschäftsfähigkeit - §§ 106 ff. BGB -

aa) Minderjährigkeit - § 106 BGB -
bb) Wirksamkeit der WE

(1) Rechtsgeschäft bringt dem Minderjährigen einen lediglich rechtlichen

Vorteil - § 107 BGB -, d.h. das Rechtsgeschäft bringt dem Minder-
jährigen unmittelbar keine nachteiligen Rechtsfolgen
(Bsp.: Eigentumserwerb nach § 929 BGB oder Schenkung nach § 516 BGB )

(2) Einwilligung - §§ 107, 111 BGB -
(3) Genehmigung - § 108 BGB i.V.m. §§ 182 ff. BGB -
(4) Ausnahmetatbestände - §§ 110, 112 und 113 BGB -

RECHTSFOLGEN:
a) Nichtigkeit von Anfang an (ex tunc) - § 105 BGB -
b) schwebende Unwirksamkeit bis zur Zustimmung - § 108 BGB -
c) Wirksamkeit der Willenserklärung - §§ 107, 110, 112, 113 BGB -

3. Anfechtung:

a) Anfechtungsgrund

aa) Irrtum (unbewußtes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung in Bezug auf das Gewollte)

- was ist beim Empfänger (objektiv) angekommen
- was hat der Erklärende gemeint (Wille)
- Auseinanderfallen der obigen Voraussetzungen = Irrtum
(1) Inhaltsirrtum - § 119 I 1. Alt. BGB -

Irrtum über die rechtliche Bedeutung der Erklärung

(2) Erklärungsirrtum - § 119 I 2. Alt. BGB -

Beispiele: versprechen, verschreiben, vergreifen, ...

(3) Eigenschaftsirrtum - § 119 II BGB -

Irrtum liegt im unbewußten Fehlen einer verkehrswesentlichen Eigenschaft der
Person oder Sache
Eigenschaft: alle wertbildenden Faktoren , wie Echtheit, Alter, Qualität ;

aber nicht der Preis einer Sache

verkehrswesentlich: - wenn Eigenschaft vertraglich vereinbart worden ist

- wenn es sich von selbst versteht, daß die Eigenschaft für eine Partei

von wesentlicher Bedeutung sein muß

beachte: ein Motivirrtum gilt nicht als Irrtum im Sinne eines An-

fechtungsgrundes - Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit -

bb) unrichtige Übermittlung - § 120 BGB -

Übermittlungsfehler durch Boten, Post, Telefon, ...
( Die Willenserklärung hat bei Zugang einen anderen Inhalt als bei der Abgabe )

cc) Arglistige Täuschung - § 123 I 1. Alt. BGB -

(1) Täuschungshandlung durch vorspiegeln oder verschweigen
(2) Kausalität zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung
(3) Arglist

Wissen, daß die Willenserklärung ohne die Täuschungshandlung, so nicht abgegeben worden
wäre (= Vorsatz)

dd) Widerrechtliche Drohung - § 123 I 2. Alt. BGB -

(1) Drohung Einwirkung auf den Willen durch die Androhung eines empfindlichen Übels
(2) Kausalität zwischen Drohung und Abgabe der Willenserklärung
(3) Vorsatz
(4) Widerrechtlichkeit

b) Anfechtungserklärung (unter Berücksichtigung des § 133 BGB) ggü. dem Antragsgegner - § 143 I BGB -
c) Anfechtungsfrist - §§ 121 I oder 124 BGB -
d) kein Ausschluß der Anfechtung - § 144 BGB -

RECHTSFOLGEN:
1. Nichtigkeit der Willenserklärung gem. § 142 I BGB
2. ggf. SE gem. § 122 I BGB (Vertrauensschaden)

Anspruchssteller muß so gestellt werden, wie er stünde,
wenn das Geschäft nicht abgeschlossen worden wäre

3. ggf. SE - Anspruch aus § 812 ff. BGB

D. DIE STELLVERTRETUNG :

Begriff: eine Willenserklärung des Stellvertreters wirkt für oder gegen den Vertretenen

1. Zulässigkeit der Stellvertretung

a) grds. bei allen Rechtsgeschäften
b) allerdings nicht bei höchstpersönlichen Geschäften (Bsp.: Ehe, Testament, ...)

2. Handeln in fremden Namen

a) Abgabe einer eigenen Willenserklärung des Vertreters, wobei die Willenserklärung

eines beschränkt Geschäftsfähigen ausreicht - § 165 BGB -
· Abgrenzung zum Boten, der lediglich eine fremde WE übermittelt und keinen Einfluß auf die WE hat

b) Rechtsfolge soll für einen anderen gelten

aa) Offenkundigkeit (der Dritte muß wissen, mit wem er das Geschäft abschließt, wobei

es genügt, daß dies die Umstände ergeben)

bb) Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip:

... bei dem Geschäft für den, den es angeht (= Bargeschäfte des tägl. Lebens), wobei der
Dritte kein Interesse daran hat, wer sein Geschäftspartner ist

beachte: bei Handeln unter fremden Namen sind die §§ 164 ff. BGB analog anwendbar

3. mit Vertretungsmacht

a) gesetzliche (Bsp.: Eltern)
b) bei einem Rechtsgeschäft durch Vollmacht

aa) wirksam erteilt - § 167 I BGB -

- Innenvollmacht ggü. Vertreter
- Außenvollmacht ggü. Dritten

bb) nicht erloschen - § 168 BGB -
cc) Weitergeltung im Außenverhältnis - §§ 170 bis 173 BGB -

c) bei einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht

- wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, gilt die Vollmacht als wirksam erteilt -
aa) keine Vollmacht erteilt
bb) Dritte ist gutgläubig
cc) zurechenbarer Rechtsschein

(1) der Vertretene kennt und duldet die Vertretung (Duldungsvollmacht)
(2) der Vertretene hätte das Handeln des Vertreters bei Beachtung der

erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können
(Anscheinsvollmacht)

dd) Dritte muß auf den Rechtsschein vertraut haben

4. im Rahmen der Vertretungsmacht

a) Inhalt und Reichweite
b) kein Mißbrauch des Vertreters mit dem Dritten, um den Vertretenen zu schädigen

- § 138 I BGB -

RECHTSFOLGEN:
1. bei wirksamer Vertretung - §§ 164 I S.1, III (165 u. 166) BGB -
2. bei keinem Handeln in fremden Jahren Eigengeschäft des Vertreters - § 164 II BGB -
3. bei fehlender Vertretungsmacht

- wirksam bei Genehmigung - §§ 177 u. 182 ff. BGB -
- bei fehlender Genehmigung:
Haftung des Vertreters auf Erfüllung oder Schadensersatz - § 179 I BGB -

Anspruchssteller muß so gestellt werden, wie er stünde, wenn
das Geschäft erfüllt worden wäre (= Erfüllungsschaden)

beachte: Keine Haftung des Vertreters, wenn ...

- der andere Teil den Mangel an der Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte
- oder der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist - § 179 III BGB -

E. SACHMÄNGELHAFTUNG :

Überblick: I. Wandlung: §§ 326 ff., 467, 465, 462, 459, (480 I) BGB

II. Minderung: §§ 472, 465, 462, 459, (480 I) BGB
III. Nachlieferung einer Gattungssache: §§ 480 I, 243 BGB
IV. SE, wg. Nichterfüllung: §§ 463, 459 II BGB (Speziessache)

§§ 480 II, 459 II BGB (Gattungssache)

I. Wandlung:

1. Wandlungsgrund

a) wirksamer KV über Speziessache | a) wirks. KV über Gattungssache

Unikate, Sache so nur einmal vorhanden | z.B. Katalogbestellung nach allg. Kriterien

b) Mangel

aa) Vorliegen eines Fehler - § 459 I BGB - | b) Sache ist nicht von

(1) jede ungünstige Abweichung der | mittlerer Art und Güte

Ist- von der Sollbeschaffenheit | - § 243 I BGB -

(= vertragl. Vereinbarung) | · Feststellung durch Überprü-

(2) der nicht unerheblich ist (= nicht ohne Mühe / | fung, ob ein Mangel vorliegt

Kosten selbst behebbar) - § 459 I S.2 BGB - | - § 459 BGB -

oder:

bb) Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft - § 459 II BGB -

Eigenschaft:
jeder Faktor, der für den Käufer von wesentlicher Bedeutung ist
Zusicherung: - Vertragsinhalt

- Versprechen des Verkäufers für die nachteiligen Folgen, die aus dem Nichtvor-

handensein der Eigenschaft entstehen, rechtlich einstehen zu wollen

c) zur Zeit des Gefahrübergangs - §§ 446 und 447 BGB -

aa) Sachkauf: maßgebend ist Zeitpunkt der Übergabe (= Verschaffung des Besitzes),

weil der Käufer dann die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit
auf die Sache hat - § 446 I BGB -

bb) Versendungskauf: Übergang der Gefahr wird auf den Käufer vorverlagert

- § 447 BGB -
Voraussetzungen:
- Versendung der Kaufsache an einen anderen als den Erfüllungsort
- Versendung auf Verlangen des Käufers (nicht bei Katalogbestellung)
- Auslieferung an eine Transportperson in ordnungsgemäßem
Zustand und Verpackung
- Vorliegen eines typischen Transportschadens (= Diebstahl,
Zerstörung, Aushändigung an einen Nichtberechtigten, ...)

2. Kein Ausschluß der Gewährleistung

vertraglich (auch AGB) oder durch Gesetz: - §§ 460, 467 und 351 bis 353 BGB -

3. Wandlungserklärung

Willenserklärung unter Berücksichtigung des wirklichen Willen des Erklärenden
- § 133 BGB -

4. keine Verjährung (i.d.R. Frist von 6 Monaten) - § 477 BGB -
RECHTSFOLGEN FÜR ...
Käufer: Verkäufer:
- Rückzahlung des Kaufpreises Rückgabe der Kaufsache
- § 346 BGB - - § 346 BGB -
- Ersatz der Vertragskosten
- § 467 S.2 BGB -

II. Minderung:

Voraussetzungen sh. Wandlung

RECHTSFOLGEN:
Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises (Höhe: - § 472 BGB -)

wirklicher Wert x vereinbarter Preis
Wert ohne Mangel

III. Nachlieferung einer Gattungssache:

Voraussetzungen sh. Wandlung

RECHTSFOLGEN:
Anspruch des Käufers auf Lieferung einer mangelfreien Sache - §§ 480 I u. 433 I BGB -

IV. Schadensersatz, wegen Nichterfüllung:

1. wirksamer Kaufvertrag über eine Speziessache - § 463 BGB - oder

eine Gattungssache - § 480 II BGB -

2. Haftungsgrund

a) Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft - § 463 S.1 / § 480 II BGB -

aa) zugesicherte Eigenschaft: (sh. Wandlung)
bb) Zeitpunkt: Vertragsschluß und Gefahrübergang - § 463 BGB -

Gefahrübergang - § 480 II BGB -

oder:
b) arglistiges Verschweigen eines Sachmangels - § 463 S.2 BGB -

aa) Vorliegen eines Mangels (sh. Wandlung) bei Gefahrübergang
bb) Verschweigen, d.h. Verletzung einer Aufklärungspflicht, wenn dies für den

Käufer von Bedeutung ist und er eine entsprechende Mitteilung erwarten
durfte - bes. Sachkunde, Vertrauensstellung, ausdrückliche Nachfrage, ... -

cc) Arglist

- wenn dem Verkäufer ein Fehler bekannt ist oder er damit rechnen muß
- dem Verkäufer ist bewußt, daß der Käufer bei Kenntnis des Fehlers den
Kaufvertrag so nicht abgeschlossen hätte

oder:
c) arglistige Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Eigenschaft

3. Kein Ausschluß der Gewährleistung (sh. Wandlung)
4. Keine Verjährung (sh. Wandlung, aber beachte bei Arglist - § 477 I (2. Halbsatz) BGB -

gilt die regelmäßige Verjährungsfrist - § 195 BGB - )

RECHTSFOLGEN:
- Schadensersatz: - bei zugesicherte Eigenschaft:

Wertminderung an der Sache, Aufwendungen und entgangener
Gewinn - § 252 BGB -
- bei Arglist: gesamter Schaden und Mangelfolgeschaden

- Berechnung: Minderung: kleiner SE - Anspruch

Wandlung: großer SE - Anspruch

F. LEISTUNGSSTÖRUNGEN :

... liegt bei Schuldverhältnissen vor, wenn die geschuldeten Pflichten nicht oder nicht ordnungs-
gemäß erfüllt werden
Überblick und Prüfungsreihenfolge:
I. Unmöglichkeit:
II. (Schuldner-) Verzug:
III. Positive Vertragsverletzung (pVV):

I. Unmöglichkeit

... liegt vor, wenn die (Sach-) Leistung aus tatsächlichen, rechtlichen oder praktischen
Gründen noch nicht erbracht wurde und auch endgültig nicht mehr erbringbar ist.
BEGRIFFE :
Objektive Unmöglichkeit: Die Leistung kann von niemanden mehr erbracht werden
Subjektive Unmöglichkeit: Die Leistung kann lediglich vom Schuldner nicht mehr

erbracht werden (= Unvermögen)

Anfängliche Unmöglichkeit: Unmöglichkeit schon bei Entstehung des Schuldverhält-

nisses vorhanden

Nachträgliche Unmöglichk.: Unmöglichkeit tritt erst nach Abschluß des Schuldver-

hältnisses ein

1. Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer aus § 433 I BGB

a) Vertrag zustandegekommen
b) Vertrag wirksam (evtl. nichtig - § 306 BGB -)
c) Anspruch nicht durchsetzbar, wegen Unmöglichkeit

aa) Nachträglich - objektive Unmöglichkeit - § 275 I BGB -
bb) Nachträglich - subjektive Unmöglichkeit - § 275 II BGB -
cc) Anfänglich - subjektive Unmöglichkeit - §§ 306 und 275 II e contrario BGB -

(1) Schuldverhältnis
(2) Stückschuld
(3) Leistung muß ... - unmöglich sein

RECHTSFOLGEN: Schuldner wird von seiner Leistungspflicht befreit

aber: SE - Anspruch des Käufers (sh. unter 3.) möglich !

2. Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer aus § 433 II BGB

a) Vertrag zustandegekommen
b) Vertrag wirksam (evtl. nichtig - § 306 BGB -)
c) Käufer frei geworden, wegen Unmöglichkeit der Sachleistung

aa) Unmöglichkeit - § 323 BGB -

(1) Gegenseitiger Vertrag
(2) Unmöglichkeit der Sachleistung - § 275 I oder II BGB -
(3) Unmöglichkeit von keiner Seite zu vertreten - § 276 I BGB -

RECHTSFOLGE FÜR DEN GLÄUBIGER (= Käufer):
Gegenleistung muß nicht geschuldet werden

bb) Unmöglichkeit - § 324 BGB -

(1) Gegenseitiger Vertrag
(2) Unmöglichkeit der Sachleistung - § 275 I oder II BGB -
(3) Der Gläubiger (= Käufer) hat die Unmöglichkeit zu vertreten

- § 276 I BGB -

RECHTSFOLGE FÜR DEN SCHULDNER (= Verkäufer):
Anspruch auf Gegenleistung bleibt bestehen

cc) Unmöglichkeit - § 325 BGB -

(1) Gegenseitiger Vertrag
(2) Unmöglichkeit der Sachleistung - § 275 I oder II BGB -
(3) Der Schuldner (= Verkäufer) hat die Unmöglichkeit zu vertreten

- § 276 I BGB -

RECHTSFOLGE FÜR DEN GLÄUBIGER (= Käufer):
- SE - Anspruch ( sh. unter 3. )
- Rücktritt

EXKURS: Begriff des "zu vertreten" (= Fahrlässigkeit - § 276 I BGB -) :

Der Betroffene hat die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen (= Vergleich
mit dem Handeln eines durchschnittlichen Menschen der gleichen Personengruppe)

3. SE - Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer aus ...

a) ... anfänglich - objektiver Unmöglichkeit - § 307 I BGB -

RECHTSFOLGEN:
Evtl. SE (= Vertrauensschaden) wenn dem Verkäufer die Unmöglichkeit bei Abschluß
des Vertrages bekannt war - § 307 I BGB - ; es sei denn der Vertragspartner kennt
die Unmöglichkeit oder hätte sie kennen müssen. Ansonsten Nichtigkeit des Vertra-
ges von Anfang an - § 306 BGB -

b) ... anfänglich - subjektiver Unmöglichkeit - §§ 275 II und § 306 BGB e contrario -

RECHTSFOLGEN: - Garantiehaftung -
Vertragsverpflichtung bleibt wg. Vertragsfreiheit bestehen. Der Käufer hat einen SE -
Anspruch (= nach h.M. Erfüllungsschaden) - § 306 / § 275 II BGB e contrario -
beachte: kein SE - Anspruch des Gläubigers, wenn die Unmöglichkeit aufgrund

eines Umstandes beruht, der nicht im Machtbereich des Schuldners liegt

c) ... nachträglicher (Gleichstellung der objektiven - § 275 I BGB - und der subjektiven - § 275 II BGB -

Unmöglichkeit in Bezug auf die Rechtsfolgen) Unmöglichkeit bei einseitigen Verträgen
- § 280 BGB - / bei gegenseitigen Verträgen - § 325 BGB -
RECHTSFOLGEN:
- nicht vom Schuldner zu vertretene Unmöglichkeit:

Der Schuldner wird von der Leistung frei - § 275 I BGB - . Der Gläubiger hat
keinen SE - Anspruch; aber: evtl. Herausgabe des stv. commodum

- vom Schuldner zu vertretene Unmöglichkeit:

Der Gläubiger kann keine Erfüllung verlangen; aber: SE - Anspruch wegen Nicht-
erfüllung auf den Ersatz des Erfüllungsschadens - § 280 BGB - / bei gegenseiti-
gen Verträgen - § 325 BGB -

4. Gegenleistungsverpflichtung des Gläubigers (= Käufer):

a) anfänglich - objektiv Unmöglichkeit:

RECHTSFOLGEN:
Nichtigkeit des Vertrages von Anfang an - § 306 BGB -, somit keine Gegenleistungs-
pflicht des Gläubigers

b) anfänglich - subjektiv Unmöglichkeit:

RECHTSFOLGEN:
nach h.M. muß der Gläubiger die Gegenleistung erbringen, wenn er SE verlangt.
Beim Rücktritt, entfällt die Gegenleistungspflicht.

c) nachträgliche (objektive - § 275 I BGB - oder subjektive - § 275 II BGB -) Unmöglichkeit:

RECHTSFOLGEN:
- von niemanden zu vertretene Unmöglichkeit:

(1) Gegenleistungspflicht entfällt - § 323 I BGB -
(2) bei der Herausgabe des stv. commodum bleibt die Gegenleistungspflicht bestehen - § 323 II BGB -
(3) Verweis auf Regelungen der ungerechtfertigten Bereicherung - § 323 III BGB -

- vom Gläubiger zu vertretene Unmöglichkeit:

Die Verpflichtung zur Gegenleistung bleibt bestehen -§ 324 I & II BGB -

- vom Schuldner zu vertretene Unmöglichkeit:

Gegenleistungspflicht des Gläubigers bleibt bestehen, wenn er SE wegen Nicht-
erfüllung verlangt oder beim stv. commodum - 325 BGB - . Beim Rücktritt entfällt
die Gegenleistungsverpflichtung.

- von beiden Seiten zu vertretene Unmöglichkeit:

nach h.M. ist entscheidend, wer am meisten zu vertreten hat

5. Besonderheit bei Gattungsschulden:

Schuldner bleibt solange zur Leistung verpflichtet bis sich das Schuldverhältnis kon-
kretisiert hat - § 243 II BGB - . Dies hat zur Folge, daß der Schuldner weiterhin liefern
muß - § 279 BGB -

II. Schuldnerverzug (Anspruchsgrundlagen können sein: §§ 286 oder 326 BGB)

... ist die nicht rechtzeitige Lieferung der Leistung durch den Schuldner.
1. Vorliegen eines Schuldverhältnisses
2. Fälligkeit der Leistung

a) Die Leistung muß unter Berücksichtigung der Leistungszeit fällig (= Zeitpunkt zu

dem der Schuldner leisten muß !) sein
beachte: wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, ist die Leistung im Zweifel sofort fällig

- § 271 I BGB -

b) Durchsetzbarkeit der Leistung (d.h. keine Einreden - §§ 273, 320, 222, 242 BGB -)

3. Mahnung - § 284 I BGB -

... ist eine (formfreie) einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung an den Schuldner,
die geforderte Leistung zu erbringen
a) Mahnung ist erfolgt
b) Mahnung ist jedoch entbehrlich bei ...

- kalendermäßiger Bestimmbarkeit - § 284 II S. 1 BGB -, aber bloße Berechenbarkeit reicht
nicht aus (Ausnahme: - § 284 II S. 2 BGB -)
- endgültige Leistungsverweigerung des Schuldners - § 242 BGB -
- Verpflichtung des Schuldners, die Leistung an einen bestimmten Tag zu erbringen
(= Gläubiger wird damit von einer Mahnung abgehalten)

4. Nicht oder verspätete Leistung des Schuldners, trotz Möglichkeit - 284 I BGB -

5. vom Schuldner zu vertreten - § 285 (i.V.m. §§ 276 bis 278) BGB -

der Schuldner hat sein Nichtverschulden zu beweisen - Beweislastumkehr -
(i.d.R. wird ein Verschulden des Schuldners der Sachleistung vermutet - § 285 BGB - )

Haftung für fremdes Verschulden ( Begriff des Erfüllungsgehilfen - § 278 BGB - ) :
a) bestehendes Schuldverhältnis
b) als gesetzlicher Vertreter oder als sog. "Erfüllungsgehilfe"... (= wer mit Willen des Schuldners

bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird) zur
Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners

c) Verschulden des Erfüllungsgehilfen - § 276 I S.2 BGB -
beachte: Regelungen über den Erfüllungsgehilfen finden nur bei vertraglichen Schuldverhältnissen,

sowie bei c.i.c. Anwendung

FOLGE: Schuldner hat sich das Verhalten des "Erfüllungsgehilfen" zuzurechnen

RECHTSFOLGEN:
1. Erfüllungsanspruch bleibt bestehen

a) Erfüllungsanspruch des Gläubigers bleibt bestehen - § 286 I BGB -
b) zusätzlich Ersatz des Verspätungsschadens - § 288 I S. 1 BGB -

2. Bei Verzug des Schuldners mit sonstigen Leistungspflichten

(Schadensersatz wegen Nichterfüllung - § 286 II BGB - )
Der Erfüllungsanspruch des Gläubigers geht unter, aber er hat Anspruch auf ...
a) Schadensersatz wegen Nichterfüllung (= positives Interesse)
oder
b) Rücktritt vom Vertrage

3. Haftungsverschärfung - § 287 BGB -

a) Schuldner hat während des Verzuges jede Fahrlässigkeit zu vertreten

- § 287 S. 1 BGB -

b) Tritt Unmöglichkeit ein, haftet der Schuldner auch für dessen zufälliges eintreten

- § 287 S. 3 BGB -

Bei Verzug des Schuldners mit einer Hauptpflicht aus einem Gegenseitigkeitsver-
hältnis - § 326 I BGB - gilt:
1. Gegenseitiger Vertrag
2. Verletzung einer Hauptleistungspflicht

Vertragstypische Pflichten : - bei Speziesschulden der individuell bestimmte Gegenstand

- bei Gattungsschulden muß die Sache von mittlerer Art u. Güte sein

3. (Schuldner-) Verzug - §§ 284 und 285 BGB -
4. Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung - § 326 I S.1 und II BGB -
5. Nichtleistung bei Fristablauf - § 326 I S.2 BGB -

RECHTSFOLGEN:
1. Erfüllungsanspruch erlischt - § 326 I S. 2 (2. Halbsatz) BGB -
2. Gegenanspruch des Schuldners geht erst recht unter - § 326 I S. 2 (2. HS) BGB analog -
3. Wahlrecht auf des Gläubigers auf ...

a) Schadensersatz wegen Nichterfüllung (positives Interesse)
b) Rücktritt

III. Positive Vertragsverletzung

1. Schuldverhältnis
2. Subsidarität

PVV darf nur angewendet werden, wenn es ansonsten keine andere Anspruchsgrund-
lage (insbesondere Ansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug oder Gewährleistung) gibt.

3. Objektive Pflichtverletzung

a) Nebenpflichtverletzung (Lieferung einer mangelfreien Sache, aber Verletzung

von Nebenleistungspflichten)
Nebenpflichtverletzungen (= alles tun bzw. unterlassen, um die andere Seite vor Schäden an
anderen Rechtsgütern zu schützen) : - Aufklärungspflicht (z.B. Warnung vor Gefahren)

- allg. Sorgfaltspflicht
- Pflicht zur Rücksichtnahme

b) Hauptpflichtverletzung

Bei Lieferung einer mangelhaften Sache nur der Ersatz des Mangelfolgeschadens, infolge der
Schlechtlieferung
Mangelfolgeschäden: Schäden, die an anderen Rechtsgütern des Käufers entstanden sind,

sowie Kosten und Aufwendungen im Hinblick auf diese Rechtsgüter)

4. Rechtswidrigkeit (= Kausalität von Pflichtverletzung & Schaden) wird durch die Pflicht-

verletzung in der Regel indiziert (es sei denn, es liegen Rechtfertigungsgründe vor)

5. Verschulden - §§ 276 und 278 BGB -

Der Betroffene hat die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen (= Vergleich mit dem
Handeln eines durchschnittlichen Menschen der gleichen Personengruppe)

RECHTSFOLGEN:
Schadensersatzanspruch für den Schaden (jedoch nur der materielle Schaden), der durch die
Pflichtverletzung entstanden ist, d. h. die andere Partei ist so zu stellen, wie sie ohne die Pflicht-
verletzung gestanden hätte (= i.d.R. der kausale Vertrauensschaden)
= Umfang - § 249 ff. BGB -

G. VERTRAGSÄHNLICHE ANSPRÜCHE:

I. Culpa in contrahendo (c.i.c.)

1. Anwendbarkeit / Subsidarität

c.i.c. darf nur angewendet werden, wenn kein Schuldverhältnis existiert.

2. Vorvertragliches Vertrauensverhältnis

Die erkennbare Bereitschaft zum Vertragsabschluß muß zumindest erkennbar sein
(= Anbahnung eines Vertragsabschlusses)

3. Objektive Pflichtverletzung

a) Allg. Obhuts- oder Sorgfaltspflichten (z. B. die andere Partei vor Schäden zu bewahren,

die Geschäftsräume in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, ...)

b) Offenbarungspflichten, wie Aufklärungs- und Mitteilungspflichten

- z. B. Mitteilung von Umständen, die für den Vertragsabschluß wesentlich sind -

4. Rechtswidrigkeit

... wird i.d.R. durch die Pflichtverletzung indiziert (es sei denn, es liegen Rechtfertigungsgründe vor)

5. Verschulden - §§ 276 und 278 BGB -

Der Betroffene hat die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen (= Vergleich mit dem
Handeln eines durchschnittlichen Menschen der gleichen Personengruppe)

RECHTSFOLGEN:
Anspruch auf Schadensersatz: Umfang - § 249 ff. BGB -
Die andere Partei ist so zu stellen, wie sie ohne die Pflichtverletzung gestanden hätte
(= i.d.R. der kausale Vertrauensschaden)

II. Geschäftsführung ohne Auftrag

H. BEENDIGUNG VON VERTRÄGEN :

I. Erfüllung oder Leistung an Erfüllung - Statt

1. Erfüllung

Erbringung der geschuldeten Leistung - § 362 I BGB -
beachte: Bewirken der Erfüllung nur ...

- am richtigen Ort - § 270 BGB -
und
- zur richtigen Zeit - §§ 271 und 299 BGB -

2. Leistung an Erfüllung - Statt

Der Gläubiger nimmt eine andere Sache als die geschuldete Leistung an - § 364 I BGB -
beachte: Der Gläubiger muß sich zur Annahme bereit erklären

RECHTSFOLGEN: Das Schuldverhältnis erlischt

II. Aufrechnung (= nur möglich, wenn ein wirksamer Anspruch vorhanden ist - Gegennorm - )

1. Aufrechnungsgrund - § 387 BGB -

a) Gegenseitigkeit zweier Forderungen (zwischen den gleichen Personen)
b) Gleichartigkeit der Forderungen (Geld oder gleiche Gattung der Sache)

2. Aktive Forderung muß bestehen, fällig und einredefrei sein - § 390 BGB -
3. Passive Forderung muß bestehen und erfüllbar sein
4. Kein Ausschluß der Aufrechnung

vertraglich oder gesetzlich - §§ 393 und 394 BGB -

5. Erklärung der Aufrechnung ggü. dem anderen - § 388 S. 1 BGB -
RECHTSFOLGEN:
1. rückwirkendes Erlöschen des Schuldverhältnisses
2. sollten die Forderungen nicht deckungsgleich sein, besteht das Schuldverhältnis

in Höhe des Differenzbetrages fort

I. UNERLAUBTE HANDLUNGEN :

I. SE - Anspruch nach § 823 I BGB

1. Verletzung von Rechtsgütern und absoluten Rechten

a) absolut

aa) Leben (Tötung)
bb) Körper (äußerer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit)
cc) Gesundheit (innere Störung des körperlichen u. psychischen Wohlbefindens)
dd) Freiheit (Eingriff in die Bewegungs- / Willensfreiheit)

b) Eigentum

aa) Zerstörung / Beeinträchtigung (auch Entziehung) einer im Eigentum stehenden

Sache

bb) Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs

c) sonstige absolute Rechte

aa) dingliche Rechte und Anwartschaftsrechte
bb) Immaterielle Rechtsgüter
cc) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (subsidiär)
dd) Allgemeine Persönlichkeitsrechte (subsidiär)

2. Haftungsbegründende Kausalität

(Kausalität von Handlung und Verletzung)

- - jedes menschlich positive Tun, das der Bewußtseinskontrolle und der

Willensbildung unterliegt, also beherrschbar ist.

oder:
- pflichtwidriges Unterlassen, wenn eine bestehende Pflicht zum Tätigwer-

den verletzt wurde (z.B. Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht) .
- Verkehrssicherungspflicht: wer eine Gefahrenquelle schafft oder

beherrscht, hat dafür Sorge zu tragen, daß Dritten durch die Gefah-
renquelle keine Schäden entstehen, d.h. es müssen alle erforder-
lichen und zumutbaren Maßnahmen eingeleitet werden, um Dritte
zu schützen.

a) Äquivalenztheorie

- das Handeln ist nicht hinwegzudenken, ohne daß der Erfolg entfiele (= naturwissentschaft-

licher Zusammenhang)

- ein pflichtgemäßes Handeln hätte den Erfolg wahrscheinlich verhindert

b) Adäquanztheorie

- der Eintritt des Erfolges darf nicht völlig ausgeschlossen sein (= allg. Erfolgstauglichkeit)
- bes. Zusammenhang von Handlung und Erfolg (= bes. Erfolgstauglichkeit)
- betrachtet aus der Sicht des optimalen Beobachters

3. Rechtswidrigkeit

Kein Vorliegen von Rechtfertigungsgründen

- - Einwilligung des Geschädigten

- Notwehr (gilt nur gegen Menschen) - § 227 BGB -
- (defensiver) Notstand - § 228 BGB -
- (aggressiver) Notstand - § 904 BGB -
- Selbsthilfe - §§ 229 und 859 BGB -

4. Verschulden

a) Vorsatz (= Wissen und Wollen) oder Fahrlässigkeit (= der Betroffene muß die erfor-

derliche Sorgfalt außer acht gelassen haben. Dies bedeutet einen Vergleich mit dem Handeln
eines durchschnittlichen Menschen der gleichen Personengruppe - § 276 I S.2 BGB - )

b) Verschuldensfähigkeit - § 828 BGB -

bestimmt sich bei Minderjährigen nach Ihrem Verantwortungsbewußtsein (= Einsichtsfähigkeit)

5. Schaden

jede unfreiwillige Vermögenseinbuße, incl. dem entgangenen Gewinn
(= Differenz vor und nach dem schädigenden Ereignis)

6. Schadenszurechnung

(= haftungsausfüllende Kausalität zwischen Handlung und Schaden)

II. SE - Anspruch nach § 823 II BGB

1. Verstoß gegen ein anderes Gesetz

Rechtsnorm im materiellen Sinn = z.B. nach StVG oder StGB (beachte: - § 15 StGB -)

2. Schutzgesetz

d.h., daß die Rechtsnorm zumindest auch den Schutz von Individualinteressen mit be-
zwecken muß

3. Rechtswidrigkeit

Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor (sh. oben)

4. Verschulden

Vorsatz oder Fahrlässigkeit (sh. oben)

III. SE - Anspruch nach § 831 I BGB

1. Verrichtungsgehilfe

- Übertragung einer Tätigkeit
- Weisungsgebundenheit, d.h. der Geschäftsherr kann die Tätigkeit jederzeit beschränken,

untersagen und sowohl nach Zeit als auch nach Umfang bestimmen

2. Begehung einer rechtswidrigen unerlaubten Handlung durch den Verrichtungsgehilfen nach den §§ 823 ff. BGB
(ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist nicht erforderlich, ein bloßes rechtswidriges Handeln ist ausreichend. Wenn Verschulden des Verrichtungsgehilfen vorliegt, ggf. auch eigene Haftung des Verrichtungsgehilfen)

3. Handlung in Ausführung der Verrichtung

- unmittelbarer Zusammenhang von Verrichtung und schädigendem Ereignis (wobei das Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt ist, wenn die Handlung nur "bei Gelegenheit" der Verrichtung geschieht )

4. Verschulden des Geschäftsherren bei Auswahl und Beaufsichtigung

- Verschuldensvermutung des Geschäftsherren bei der Auswahl bzw. der Leitung seines Verrichtungsgehilfen

- Geschäftsherr kann aber Entlastungsbeweis bezüglich ...

= der Auswahl und Überwachung, d.h. dabei wurde die erforderliche Sorgfalt beachtet
oder
= der Widerlegung der Kausalität, d.h. der Schaden wäre auch entstanden, wenn eine

sorgfältig ausgesuchte und überwachte Person ausgewählt worden wäre

... erbringen (= Exculpationsmöglichkeit) - § 831 I S.2 BGB -

IV. SE - Anspruch bei Haftung von juristischen Personen für ihre Organe

Begriff: Eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung eines verfassungsgemäßen Vertreters wird

dem Verein als eigenes Handeln zugerechnet - § 31 BGB -. Dies findet auch für juristische Per-
sonen des öffentl. Rechts Anwendung - § 89 BGB -.

1. Körperschaft des öffentl. Rechts - § 31 i.V.m. § 89 BGB -
2. Handlung eines Organs der Körperschaft des öffentl. Rechts

- der Vertreter muß durch allg. Betriebsregelung und Handhabung eine bedeutsame Funktion zur selbständigen Erfüllung zugewiesen sein

3. Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einer unerlaubten Handlungen - § 823 ff. BGB -

RECHTSFOLGEN BEI UNERLAUBTEN HANDLUNGEN:

1. Schadensersatz (negatives Interesse) - §§ 249 ff. BGB -
2. bei Schmerzensgeld - § 823 I i.V.m. § 847 BGB -

J. UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG :

I. Leistungskondiktion - § 812 I S.1 (1. Alt.) BGB -

... ist nur anwendbar, wenn zwischen Anspruchsteller und Antragsgegner keine vertraglichen Beziehungen,
bezüglich des Streitgegenstandes bestehen oder der Vertrag unwirksam geworden ist - § 812 BGB - .
1. etwas erlangt

- jeder Vermögensvorteil, also alles wofür nach der Verkehrsanschauung Entgelt bezahlt wird

2. durch Leistung des Gläubigers

- jede bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens

( die Bestimmung erfolgt aus der objektiven Betrachtungsweise vom Leistungsempfänger her)

3. ohne Rechtsgrund

- Leistungszweck (z.B. aus Verträgen) wird nicht erreicht

RECHTSFOLGE:
1. Herausgabe des Erlangten - § 812 I S.1 BGB -
2. Umfang - § 818 BGB -

a) Herausgabe der Nutzungen (sh. Begriff der Nutzungen - § 100 BGB - ), das sind

die Vorteile, die durch den Gebrauch des Erlangten entstehen, aber nur die wirklich
gezogenen Nutzungen - § 818 I 1.HS BGB -

b) Herausgabe vom Ersatz bei Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des Er-

langten - § 818 I 2.HS BGB -

c) Aber Einrede für den, der den Nutzen haben könnte - § 818 III BGB -

- Keine Herausgabe, wenn geltend gemacht werden kann, daß diese Aufwendun-

gen nicht entstanden wären. Bei Sachen entfällt die Bereicherung u.a. durch
Zerstörung

- Berücksichtigung der Kosten, die durch die bestimmungsgemäße Nutzung ent-

standen sind (Aufwendungen zum Zweck des Erwerbs und z.B. entstandene
Reparaturkosten)

II. Nichtleistungskondiktion - § 816 I S.1 BGB -

1. Verfügung über einen Gegenstand, der einem Dritten gehört

- ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar eine Rechtsänderung zur Folge hat

2. durch einen Nichtberechtigten
3. Entgeltlichkeit
4. Wirksamkeit ggü. dem Berechtigten

a) Eigentumserwerb vom Berechtigten - § 929 S.1 BGB -
b) Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten - §§ 929 S.1 i.V.m. 932 I BGB -

aa) Einigung und Übergabe mit Nichtberechtigten
bb) Gutgläubigkeit des Dritten
cc) nicht (dem Berechtigten) gestohlen, verlorengegangen oder sonst abhanden

gekommen - § 935 I BGB -

- ohne Willen des Berechtigten aus dem unmittelbaren Besitz gelangt

beachte: wenn (-), ggf. Zustimmung des Berechtigten - § 185 II S.1 BGB -

- ausdrücklich
- konkludent (z.B. durch Herausgabeverlangen von Geld)

RECHTSFOLGE:
Anspruch auf Herausgabe des tatsächlich Erlangten (auch bei einem Unterschied von objektivem Wert und dem Erlangten)

III. Nichtleistungskondiktion - § 812 I S.1 (2. Alt.) BGB -

1. etwas

- jeder Vermögensvorteil

2. in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen

- eben gerade nicht durch Leistung (z.B. Diebstahl)

3. ohne Rechtsgrund

- Leistungszweck (z.B. aus Verträgen) wird nicht erreicht

RECHTSFOLGE:

sh. Rechtsfolge der "Leistungskondiktion" - § 812 I BGB -

K. SACHENRECHT :

I. Herausgabeansprüche

1. Herausgabeanspruch des Eigentümers - § 985 BGB -

a) Sache - § 90 bzw. 90a BGB -
b) Anspruchsteller muß Eigentümer sein

Er war ursprünglich Eigentümer, könnte sein Eigentum jedoch verloren haben
- § 929 S.1 BGB oder zusätzlich i.V.m. § 932 I BGB -
Eigentumsverlust durch ...
aa) Einigung und Übergabe mit dem Berechtigten, daß die Sache in das Eigen-

tum des Erwerbers übergehen soll - § 929 S.1 BGB -
(1) Einigung
(2) Übergabe
beachte: (-), wenn Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde - § 455 BGB -

bb) Einigung und Übergabe mit dem Nichtberechtigten

(1) Einigung - § 929 S.1 i.V.m. 932 I BGB -
(2) Übergabe - § 929 S.1 i.V.m. 932 I BGB -
(3) Gutgläubigkeit des Erwerbers - § 932 II BGB -, unter Berücksichtigung

der Eigentumsvermutung für den Besitzer - § 1006 BGB -
"Guter Glaube" (-), wenn dem Erwerber ...
- bekannt
oder
- in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt
... war, daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört

(4) Nicht dem Eigentümer abhanden gekommen - § 935 I S.1 BGB -

- gestohlen, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen (= ohne den

Willen des Berechtigten aus dessen unmittelbaren Besitz gelangt)
- unmittelb. Besitz: Erlangung der tatsächl. Sachherrschaft, die gefestigt sein muß

beachte: Regelung für den mittelbaren Besitzer (§ 868 BGB) - § 935 I S.2 BGB -

c) Anspruchsgegner muß derzeit Besitzer der Sache sein - § 854 I BGB -

- Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache

beachte: Besitzdiener - § 855 BGB -

d) Besitzer darf kein Recht zum Besitz haben - § 986 I BGB -

RECHTSFOLGE:
Anspruchssteller hat Anspruch auf Herausgabe der Sache vom Anspruchsgegner
2. Herausgabeanspruch des Besitzers - § 861 I BGB -

a) Anspruchsteller muß Altbesitzer gewesen sein
b) Anspruchsgegner muß Neubesitzer sein
c) Verbotene Eigenmacht des Anspruchsgegners - § 858 I BGB -

aa) Besitzentziehung vom (Alt-) Besitzer
bb) ohne dessen Willen
cc) Entziehung oder Störung nicht gestattet

d) Anspruchsgegner müßte fehlerhaft besitzen - § 858 II S.1 BGB -

RECHTSFOLGE:
Wiedereinräumung des Besitzes
3. Herausgabeanspruch - § 1007 I BGB -

a) Altbesitzer
b) Neubesitzer war beim Erwerb nicht "gutgläubig"

RECHTSFOLGE:
Herausgabeanspruch des Altbesitzers
4. Herausgabeanspruch - § 1007 II BGB -

a) Dem Altbesitzer wurde die Sache gestohlen, ist verloren gegangen oder sonst ab-

handengekommen

b) Neubesitzer ist "gutgläubig"

RECHTSFOLGE:
Herausgabeanspruch des Altbesitzers; es sei denn, der Neubesitzer ist nun auch Eigentümer
geworden


Comments

noch jung
24.07.2002 11:30:23
Veraltet
Grundsätzlich schön und richtig, aber eben überholt in Teilen
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