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Öffentliches Recht

Script, 1998, 36 Pages
Author: Anja Dietrich
Subject: Economics / Business: Law

Details

Tags: Recht, BGB
Category: Script
Year: 1998
Pages: 36
Language: German
Archive No.: V103215
ISBN (E-book): 978-3-640-01594-8

File size: 123 KB
Notes :
Skript zur Rechtsvorlesung Grundstudium BWL



Fulltext (computer-generated)

Öffentliches Recht

1

A: Abgrenzung öffentliches - Privatrecht

A. ABGRENZUNG ÖFFENTLICHES UND PRIVATRECHT

I.EINFÜHRUNG IN DAS ÖFFENTLICHE RECHT

Privat (Interesse Gewinnerzielung) versus Staat (Interesse Gemeinwohlsicherung) => öffentliches Recht

Privat versus Privat => Privatrecht

· Öffentliches Recht gilt da, wo der Staat auftritt.

· Es gelten öffentliche Rechtsnormen als Richtlinien

· Staat benötigt keinen Vertrag und kann eigenmächtig handeln (einseitige Hoheitsrechte)

· vs. Privat - kann nicht eigenmächtig handeln (Ausnahme Notwehr)

II. DIE ABGRENZUNGSTHEORIEN

- Abgrenzung, welchen Anteil das ÖR und das PR an der gesamten Rechtsordnung haben.

- abh. vom herrschenden Rechtssystem / Wirtschaftsverfassung

die Interessentheorie

· zu öffentlichem Recht gehört alles, was dem öffentlichen Interesse entspricht

· zu privatem Recht gehört alles, was Privatinteressen entspricht

· Gesamtinteresse (Gemeinwohl)

=> ÖR

· Privatinteressen

Bsp.

Straßenverkehrszulassung

=> ÖR

Kauf eines PKW

=> PR

Problem: Was ist ,,in öffentlichem Interesse" ? => Überschneidungen von ÖR und PR

2. die Subjektionstheorie

· Abgrenzung nach der Art (Subjektion) der Rechtsbeziehung

· Theorie der Über - und Unterordnung des ÖR

· vs. PR der Gleichordnung

d.h. der Staat hat übergeordnete Stellung und greift einseitig in privaten Rechtsbereich ein (Enteignung)


Öffentliches Recht

2

3. Subjektstheorie

· Abgrenzung nach der Beteiligten im Rechtsgeschäft (Subjekte)

· ÖR greift dann, wenn öffentliche Gewalt öffentliche Aufgaben erfüllt (Energieversorgung)

ÖR

=>Zuordnungssubjekt (Berechtigter oder Verpflichteter) (Pflicht zur Abfallentsorgung)

PR

=>Zuordnungssubjekte zu einer Rechtsnorm

Problem: Was gilt, wenn Private öffentliche Aufgabe übernehmen?

4. Sonderrechtstheorie

· Abgrenzung nach der Verschiedenheit der Rechtssätze (ähnlich Subjektstheorie)

ÖR sind all jene Rechtssätze, die ausschließlich den Saat berechtigen oder verpflichten

ÖR

=>

die Subjekte bedienen sich eines nur ihnen eingeräumten Sonderrechts oder

verwirklichen Tatbestände, die so nur von Trägern hoheitlicher Gewalt verwirklicht werden

können

PR

=>

Subjekte sind beliebige Personen und bedienen sich der Rechtssätze, die für alle

Rechtspersonen gelten und deren Tatbestände von jedermann erfüllt werden können

Bsp.:

Eine Kosmetikfirma verkauft ein Produkt und wirbt dafür mit einer wissenschaftlichen Studie, erwähnt aber

nicht, daß diese herausfand, es bestehe nur eine 3%ige Erfolgschance.

Staat als Arbeitgeber im öffentlichen Dienst im Tarifbereich handelt er privatrechtlich, da er Arbeitsverträge

nach für jedermann geltenden Rechtsnormen schließt


Öffentliches Recht

3

Handelt es sich um ÖR, PR oder bürgerliches Recht?

a)

der Kunde hat Gewährleistungsanspruch, Anspruch auf Wandlung, Minderung

b)

der Konkurrent kann klagen

c)

Staat darf eingreifen, da es sich lt. § 27 I LMBG => §41 I um einen Verstoß gegen das Bedarfs und

Lebensmittelgütergesetz handelt

Bsp.:

Alle Zementhersteller des Landes verbinden sich zu einem Kartell und verlangen die gleichen Preise.

Wie kann man sich wehren?

· Vertrag war privatrechtlich, aber unwirksam wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage durch Verstoß

gegen § 1 des Kartellgesetzes (PR)

· Verstoß von Kartellamt beschlossen => staatliche Einflußnahme (ÖR)

allg.: jede Norm kann entweder PR oder ÖR sein, kein Gesetzbuch ist rein ÖR oder PR

III. HANDLUNGSFORMEN DES STAATES

1. hoheitliches Handeln

einseitiges, hoheitliches Handeln des Staates durch Über - und Untergeordnetenstatus, Eingriffe in die

private Rechtsordnung

2. privatrechtliches Handeln

Ebene der Gleichordnung, der Staat nimmt Rechte des Privaten an (Prinzip der Gleichordnung)

Problem: Staat räumt sich Privilegien ein, ist aber nie so klein wie die Privaten und kann sich den ÖR nicht

entziehen.


Öffentliches Recht

4

IV. DIE BEDEUTUNG DER ORGANISATIONS-

TRÄGERSCHAFT DES STAATES FÜR PRIVATES UND

ÖFFENTLICH - RECHTLICHES HANDELN

1. öffentlich - rechtliche Organisationsformen des Staates

Körperschaft des ÖR =>

unabhängige, mit Hoheitsgewalt ausgestattete juristische Person zur

Erfüllung von Verwaltungsaufgaben

Anstalt des ÖR

=>

organisatorisch oder rechtlich selbständige juristische Person zur

Erfüllung administrativer Aufgaben

Stiftung des ÖR

=>

=> allesamt juristische Personen

2. privatrechtliche Oragnisationsform des Staates

DB AG => privatrechtlich handelnd und organisiert

Erfüllen öffentlicher Aufgaben wie die Versorgung mit Wasser, Gas oder Elektrizität, Abfallentsorgung

3. allgemein

die Organisationsform bestimmt die Handlungsform.

Öffentlich rechtlich organisiert => ÖR / PR handelnd

privatrechtlich organisiert

=> PR handelnd


Öffentliches Recht

5

_______________________________________________________________________________

EXKURS: DER BEGRIFF RECHT

· Gesamtheit des Rechts mit Nebengebieten (Rechtswissenschaften, Rechtsphilosophie, Rechtstheorie,

Justiz)

· geltende Rechtsordnung (positives oder geschriebenes Recht)

· vorgegebenes Recht (Naturrecht, Gewohnheitsrecht)

· einzelne Rechtsnormen

Charakteristika von Rechtsnormen

·

Geltung

: ,," sind im Einklang mit der Verfassung zustandegekommen

·

Verbindlichkeit

: ,," müssen regelmäßig angewendet und durchgesetzt werden (physischer Zwang),

Recht muß nicht richtig sein, um zu gelten, Recht ist eine Funktion und ideologiefrei

·

Sanktionskraft

: Wer Rechtsnormen nicht befolgt muß mit den dafür angedrohten Konsequenzen

rechnen

·

,," abzugrenzen von

:

Moralnormen als gruppenspezifische Sozialnormen

Gewissensnormen als persönlichkeitsbezogene, individuelle Norm

Legitimität und Legalität des Rechts

Legalität

:

Rechtmäßigkeit, formale, rechtspositivistische Begründung für die Geltung des Rechts.

Legitimität

:

Warum gilt Recht? => weil es vernünftig ist

n

Anerkennung (Vertrag)

n

Vernünftigkeit (grundlegendes Verbot von Schußwaffen)

n

Sicherung der generellen und / oder allgemeinen Freiheit (AGBG, Wehrpflicht)

n

Nützlichkeit (Kartellverbot, AGB′s)

Das Recht in seiner Funktion

Differenzierung zwischen Sein und Sollen => Übertragung der Wirklichkeit auf die Rechtsordnung

(Wechselwirkung)

Bsp.

Sittenwidrige Verträge sind nichtig => was ist sittenwidrig?

Gesellschaft impliziert die Definition, Recht reift und wächst mit der Gesellschaft

Recht beeinflußt die Gesellschaft (Rechtsfolge)

Recht soll soziale Konflikte lösen, kann es aber nicht unbedingt (abh. von seiner Durchsetzung)

Recht ist funktional zu verstehen und hat keinen idealistischen Geltungsgrund.


Öffentliches Recht

6

Recht ist das Steuerungsinstrument eines Staates

Grundstruktur der Rechtsnormen

Tatbestand =======================è Rechtsfolge

Subsumption eines Sachverhaltes unter eine Rechtsnorm

Bsp.

Bund, Länder und eine Haushaltswirtschaft

Art. 109 II GG:

Bund und Länder haben bei Ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen

Gleichgewichts Rechnung zu tragen?

(s. auch Stabilitätsgesetz)

gängige Auslegungsformen von Rechtsnormen

1. grammatikalisch:

Was will der Wortlaut der Norm konkret sagen?

2. systematisch:

Wo steht diese Norm im Gesetzestext (Position)

3. theologisch: Was ist der Sinn und Zweck der Norm?

4. historisch:

Was wollte der Gesetzgeber beim Erlassen der Norm bewirken)

Bsp.:

Grundrechte

Art 1 GG

,,Die Würde des Menschen ist unantastbar."

1. grammatikalische Auslegung

Es handelt sich um eine rechtsphilosophische Wendung, einen metaphysischen Begriff, der die Position des

Menschen darstellt, aber oft Fragen offenläßt. Auslegung dagegen ist unzulässig.

,,ist" zeugt von einer bestimmenden, deklaratorischen Form

2. systematische Auslegung

Auslegung unter Beachtung der Stellung im Gesetzestext und der sie umgebenden Gesetze

Art. 1 steht am Anfang des GG, ist also sehr wichtig.

4. historische Auslegung

Das GG ist nach dem Nationalsozialismus entstanden, die Würde wird von jeder Ideologie abgegrenzt und

gilt so immer.

3. theologische Auslegung

Klärung der Frage, wie der Sachverhalt in den Zweck des Gesetzes paßt.

Das Gesetz setzt sich über das gegebene Naturrecht hinweg und bildet so die Grundlage für die gesamte

Rechtsordnung.


Öffentliches Recht

7

RECHTSQUELLEN (WO RECHT FORMULIERT IST)

1. Europäisches Rechtssystem (EU als Gesetzgeber)

· erläßt Richtlinien (bis jetzt 13) in Brüssel

· Richtlinien sollten von Mitgliederstaaten zu Gesetz gemacht werden, haben noch keinen

Gesetzescharakter

Bsp.:

1976 Kapitalrrichtlinie => Grundkapital etc.

2. Verfassungsrecht

· Art. 9

Vereinigungsfreiheit

· Art 14 / I Eigentumsgarantie

(s. Bundesverfassungsgericht Bd. 14 S 263)

· Mitbestimmungsgesetz (für GmbH sehr schlecht geregelt, für AG gut geregelt (AktG)

3. Gesetzesrecht

· tatsächliche Basis des Gesellschaftsrechtes, aber sehr plural

4. Richterrecht

· hat keine Bindungswirkung

· gilt nur für jeweiligen Fall, für den dieses Recht gesprochen wurde

5. Zivilrecht

· bestimmt durch 2. Zivilsenat

6. Rechtswissenschaft

· Untersuchung und Forschung auf dem Gebiet des Rechtes

· Entwicklung neuer Rechtstheorien und Vorschläge

7. Kantelarjurispondenz

· Recht, welches in der Realität entstanden ist und sich durch wiederholte Nutzung legitimiert hat

· realtypische Erscheinung, die auf Gewohnheit basiert und vom Gesetz abweichen kann

Bsp.: Eigentumsvorbehalt in den GmbH′s

Ende des Exkurs

________________________________________________________________________________


Öffentliches Recht

8

B. DAS WESEN DES STAATES - VERWALTUNGS - UND

VERFASSUNGSRECHT

· Recht gilt für alle Lebenden, auch für ungeborene, aber auch nach dem Tod

· auch juristische Personen sind Träger von Rechten und Pflichten kraft Gesetz

· der Staat kann Inhaber von juristischen Personen sein

· politische Organisationsform eines Staates

· besteht aus Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt, (Souveränität)

I. DER STAAT ALS HOHEITSTRÄGER

1. die Rechtsfähigkeit des Staates

2. die Handlungsfähigkeit des Staates

· Handlungsfähigkeit ist eingeschränkt, da der Staat eine juristische Person ist

· wird durch Verfassungsorgane vertreten, die im Sinne der juristischen Person handeln

II. DIE RECHTFERTIGUNG DES STAATES

· staatswissenschaftliche, staatshistorische Frage

1. historisch:

Aristoteles:

,,zoon politicon" als Wesen des Staates liegt im Menschen selbst (Geselligkeit)

Mensch braucht die Gemeinschaft um sich verwirklichen zu können.

T. v. Aquin: Der Staat grenzt den Menschen vom Tier ab, der Mensch ist schlecht an die Natur

angepaßt

Pufendorf:

Der Mensch ohne Gesellschaft ist wie Robinson Crusoe, der Staat ordnet die vom

Menschen gesuchte Gemeinschaft.

Karl Marx:

Die persönliche Freiheit des Menschen ist nur in der Gesellschaft möglich, der

Staat existiert um die persönliche Freiheit sicherzustellen, er sollte aber in der


Öffentliches Recht

9

Gesellschaft aufgehen.

Platon:

Der Zweck des Staates liegt im Schutz des Einzelnen vor gegenseitigen Inquirien.

J. Bodin:

Staatszweck ist die Harmonie, nicht die Gerechtigkeit.

T. Hibbes:

,,Der Mensch ist des Menschen Wolf", der Staat soll für innere Sicherheit sorgen.

Rousseau:

Der Staat ist ein Gesellschaftsvertrag der Vernünftigkeit, wenn die Staatsgewalt

akzeptiert wird und die Mehrheit den Gemeinwillen wiedergibt.

Allg.:

2 Staatszwecke: Liberalismus und Gesellschaftsregelung

Demokratie:

Legitimation durch ständige Rückkopplung des Volkes zum Volk, Schutz des Einzelnen (auch der

Minderheit) zur gleichberechtigten Existenz.

Nicht lösbar durch das Demokratieprinzip: Fragen der Zukunft

2. Aussen - und Innenrecht

· Außenrecht: Verwaltung ó Bürger

=> Bezug Staat zu Bürger

· Innenrecht:

Behörden untereinander, innerhalb, Zuständigkeiten, Rechte des Bürger-

meisters / der Gemeindeversammlung

=> Bezug innerhalb des Staates

3. Leistungs - und Eingriffsverwaltung

· Leistungsverwaltung:

Zulassungen zum Hochschulstudium, Sozialhilfe

=> Verwaltung dessen, was der Staat an Leistungen erbringt

· Eingriffsverwaltung: Steuereinzug, Gewerbegenehmigungen

=> Verwaltung der Eingriffe des Staates in die persönliche Freiheit


Öffentliches Recht

10

C. REPUBLIK UND FREISTAAT

I. DER BEGRIFF FREISTAAT IN SEINER STAATSOR-

GANISATORISCHEN BEDEUTUNG

1. Die Republik als ,,Nicht - Monarchie"

Monarchie => erbliche Nachfolge des Herrschers (dynastische Grundlagen, König von Gott...)

Republik => Rest

2. Die Republik als ,,res - publica"

Republik = Staat

3. Die Republik als freiheitliche Stattsform

· Herrschaft des Volkes und Handeln für das Gemeinwohl

· Herrschaft des Gesetzes, nicht der Menschen

· keine Willkür ( => Art. 96 I Thür. Verf.)

II. DER BEGRIFF FREISTAAT IN SEINER

FUNKTIONALEN UND INTEGRATIVEN BEDEUTUNG

allg. :

Freistaat einer Republik

=> keine verfassungsrechtliche Bedeutung

Geschichte des Freitaates Thüringen:

· 1920 - 34 gegründet als Freistaat und Mitglied des Dtsch. Reiches

· 1946 - 48 Land Thüringen geht als Glied in die DDR über

· 1993 Wiedergründung des ,,Freistaates Thüringen" , angeknüpft

Freistaat hat öffentliche Gewalt, ein Land gilt nur als juristische Person


Öffentliches Recht

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D. DEMOKRATIEPRINZIP

I. DEMOKRATIE UND VOLKSSOUVERÄNITÄT

· alle Staatsgewalt geht vom Volk aus

· Demokratieprinzip ist die Konkretisierung der Volkssouveränität

=> Freiheit

=> Selbstbestimmungsrecht des Volkes

· Herrschaft für das Volk

· Präambel des GG ,,...vor Gott und dem Volk" impliziert ethische Verantwortung

· Demokratie ist ,,gouvernment of, for and by the people"

Fall:

,,Diese Regierung hat Ihnen alles in allem mehr Freiheit gebracht, die Zwischenbilanz zeigt - wir sind auf

dem richtigen Weg. Werbung verdient Vertrauen - wir sichern die Zukunft"

=> Wahlwerbung der Regierungsparteien ohne informativen Gehalt

Klage:

Verstoß gegen das Demokratieprinzip

Lösung:

Legitimation der Regierung muß vom Volke kommen - nicht der Regierung selbst (Demokratieprinzip)

Staat / Regierung darf in die Chancengleichheit der Parteien nicht eingreifen

Exkurs Parteifinanzierung:

Spenden, Parteibeiträge, Wahlkampffinanzierung aus Staatsmitteln

,,Partei als Mittler zwischen Gesellschaft und Staat", als privatrechtliche Vereine organisiert

ð

Funktion: Meinungsbildung - und bündelung in der Gesellschaft und deren Transport zum Staat

IV. DEMOKRATISCHE LEGITIMATION

1. sachliche und inhaltliche Legitimation

=> Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden (Art.20)

=> Weisungs - und Aufsichtsbefugnisse aus der Behördenhierarchie resultierend

2. funktionale Legitimation

=> von unten - vom Volk

3. personelle Legitimation

=> Bundespräsident ernennt / entläßt Beamte oder delegiert Aufgaben

V. LEGITIMATIONSNIVEAU

1. Schutzzweckgrenze

ð

Mitbestimmung nur so weit zulässig, wie sie den Mitbestimmenden betrifft

2. Verantwortungsgrenze

ð

innerhalb des Rahmens: je mehr eine Entscheidung die Interessen Dritter und weniger die

Wahrnehmung des Amtsauftrages betrifft, desto stärker kann die Beteiligung der

Interessenvertretung Dritter reichen

Bsp.: Integration Europas (verfassungsrechtlich geschützt => EU Bürger dürfen in Jena an

den Kommunalwahlen teilnehmen


Öffentliches Recht

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VI. WAHLRECHTS - UND ABSTIMMUNGSGRUNDSÄTZE

Art, 38 GG

allgemein:

- frei, gleich, unmittelbar, geheim

- für Allgemeinheit (jeder außer Minderjährigen und nicht Geschäftsfähigen

ð

steht nicht in Verfassung, daher war verfassungsrechtlich geschützter Grund notwendig, hier:

,,Funktionsfähigkeit der Demokratie" gewählt

- unmittelbar

ð

Stimme muß direkt zum Wahlergebnis führen

- Freiheit

ð

kein Druck darf auf Stimmabgabe ausgeübt werden (auch nicht im Vorfeld der Wahl)

- Gleichheit

ð

Erfolgswertgleichheit: jede Stimme trägt gleich zum Ergebnis bei (beschränkt durch 5% -

Klausel)

ð

Zählwertgleichheit: jede Stimme, die abgegeben wird, zählt gleich

- geheim

ð

keine Auskunftspflicht, um die Freiheit zu verstärken

legitimiert durch Funktionsfähigkeit der Demokratie und Parlamentarismus (Art.20)

VII. MEHRHEITSPRINZIP

Art.42 GG

- Bundestag faßt Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen

1. relative Mehrheit => Mehrheit der Leute, unabhängig davon, wieviele teilgenommen haben

2. absolute Mehrheit => mind. 50% der Stimmberechtigten müssen gleiche Entscheidung getroffen haben

3. qualifizierte Mehrheit

=> bestimmte Quote (bei Verfassungsänderung 2/3 des Bundestages

und Bundesrates)

Art.42 II und Art.121

- Mehrheit der Mitglieder des Bundestages = Mehrheit ihrer

Stimmberechtigten => die Mehrheit der Stimmberechtigten Mitglieder des Bundestages muß

für einen Beschluß stimmen, d.h. 336 von 672 Abgeordneten

Geschäftsordnung des Bundestages:

generell ist davon auszugehen, daß die Beschlußfähigkeit gegeben ist (d.h. mind. 50% anwesend) - auch

wenn nur 5 Abgeordnete im Saal sitzen - es sei denn, eine Fraktion stellt Antrag auf Überprüfung der

Beschlußfähigkeit - es wird gezählt.

=> Prinzip des GG unterlaufen


Öffentliches Recht

13

E. DAS RECHTSSTAATSPRINZIP

ð

Garantie der GR

ð

Gesetzesbildung

ð

Gewaltenteilung

ð

Verbot der Verfassungsänderung bzgl. freiheitlich - demokratischer Grundsätze

ð

Rechtsstaat formell:

auf Gesetze zurückführbar

ð

Rechtsstaat Materiell:

soll Gerechtigkeit schaffen

I. GEWALTENTEILUNG

1. materielle Funktionentrennung

ð

Gewaltenkontrolle

ð

Beschränkung der Macht

Exekutive

(vollziehend)

Legislative

(gesetzgebend)

Judikative

· Checks and Balances

(gegenseitige Kontrolle der Gewalten, Beschränkung des Kompetenzbereiches)

· in Realität nicht existent

· Exekutive kann Gesetze erlassen

· Richter verwalten auch (was eigentlich der Exekutive zusteht, z.B. Grundbuchamt

· Parlament hat auch Exekutive Aufgaben, z.B. Hausrecht des Bundestagspräsidenten

funktionelle Gewaltenteilung

ð

nicht getrennt in bestimmten Organen, sondern getrennt bestimmten Organen zugewiesen

ð

Gewaltenteilung darf nicht aufgehoben werden, z.B. Parlament nicht Gesetzgebungskompetenz nehmen

ð

Kernbereiche der Gewalten muß erhalten bleiben

2. personelle Funktionentrennung

· nicht starr vorhanden

· Regierungsmitglieder ( Minister ) können Mitglied des Bundestages sein

· Trennung nur bei Verfassungsrichtern

3. organisatorische Funktionentrennung

· Unabhängigkeit eines Organes vom anderen


Öffentliches Recht

14

II. RECHTSSICHERHEIT

=> verlangt einen geregelten und zügigen Verlauf des Rechtsfindungsverfahrens und einen

rechtsbeständigen Abschluß

1. Rechtsklarheit

· Rechtsordnung ist in sich verständlich und widerspruchsfrei

· Gesetze müssen veröffentlicht werden

2. Bestimmtheit

· Widerspruchslosigkeit - schließt Unbestimmtheit von Rechtsbegriffen aus (auslegbar)

· Inhalt, Zweck, und Ausmaß müssen hinreichend bestimmt sein (Art.80)

3. Vertrauensschutz

· Rückwirkung von Gesetzen (alle außer Strafrecht)

· Vertrauen in Gesetze und ihre Rechtskraft möglich => keine Rückwirkung von Strafgesetzen außer bei

fundamentalen Menschenrechtsverletzungen => Mauerschützenprozesse

Rückwirkung von Rechtsfolgen

unzulässig, wenn:

- abgeschlossenem Tatbestand andere Rechtsfolge zugewiesen wird

zulässig, wenn: - aus gegenwärtigem Tatbestand wird neue Rechtsfolge (tatbeständliche

Rückanknüpfung)

- Änderung der Rechtslage absehbar

- Rechtsfolge unsicher, verworren

- Bagatellfälle

- überwiegende Gründe des Allgemeinwohls zählen

Bsp.: angekündigte Steuererleichterungen werden rückwirkend aufgehoben

keine der genannten Annahmen trifft zu - daher nicht gerechtfertigt

Fall: 1997 wird angekündigt, daß zum 15.4 die Steuerabschreibungen für Schiffbau gestrichen

werden, im November wird rückwirkend zum April beschlossen, obwohl noch viele Verträge

vor November geschlossen wurden.

Klage: Reederei

Urteil: tatbeständliche Rückanknüpfung, da Steuerschuld immer erst zum Ende des Jahres anfällt


Öffentliches Recht

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III. GESETZES - UND VERFASSUNGSBINDUNG

1. Bindung der Staatsgewalt und Rechtssprechung an Gesetz und
Recht

Art.20 III

,, Gesetzgebung (legislative)ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden"

an Gesetz gebunden => normative Rechtsakte, Rechtsnorm, (EU-, Landes-, Bundesrecht)

an Recht gebunden

=> nicht geschriebene, überrangige Rechtssätze, Naturrecht, nur wenn kein

geschriebenes Recht da (dieses gilt zuerst)

ð Gesetzmäßigkeit von Verwaltung und Rechtsprechung

ð alles auf Gesetze zurückführbar

2. Vorrang des Gesetzes

Normenhierarchie auf der Bundesebene

GG

ê

Allgemeine Regeln des Völkerrechts (Art.25 Bestandteil des Bundesrechtes, ungeschrieben)

ê

Bundesgesetze

ê

Rechtsverordnungen (Gesetz, aber von Exec. durch Ermächtigung erlassen, bedürfen gesetzl. Basis)

ê

Satzungen (von z.B. Gemeinden)

ê

Verwaltungsakte (einzelbehördliche Entscheidungen, von Exec. erlassen)

Behörden müssen stets Gesetz anwenden (Anwendungsgebot, Abweichungsverbot)
Bürger können sich auf Gesetze verlassen

Fall:

Amtsmitarbeiter glaubt, ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig => aber Anwendungsgebot, er muß Norm

ausführen oder seinen Vorgesetzten fragen

ð

Behördenhierarchie bis zum Minister

ð

Regierung kann nur gegen Gesetz klagen


Öffentliches Recht

16

3. Vorbehalt des Gesetzes ­ zentrales Element des Rechtsstaates

- Parlament soll über Gemeinwohl bestimmen, da dazu legitimiert

- unterschiedliche Lehren existieren:

1.

Totalvorbehalt

alle Fragen, die das Allgemeinwohl / Verwaltungstätigkeit betreffen, sollen vom Parlament geregelt werden

ð

widerspricht dem Gewaltenteilungsgrundsatz, da so die Leg. über Exec. und Jud. steht

ð

technisch nicht machbar

2.

Teilvorbehalt

Eingriffe in die Freiheit und das Eigentum

bedürfen parlamentarischer Gesetze, da sehr starke Eingriffe (z.B. Enteignungsgesetze)

Wesentlichkeitstheorie (heute vertreten)

Eines Gesetzesvorbehaltes bedarf jede Regelung, die wesentlich für die Verwirklichung der GR ist

Fall

:

Beteiligung der Bundeswehr an NATO - Einsätzen

Entscheidung

:

friedenssichernde und friedensschaffende Maßnahme im Rahmen eines UN -

Mandates, daher ja.

Klage der SPD / FDP:

Regierung darf nicht über Gesetz entscheiden, da

1. Aufgabe der Nato nur Friedenssicherung zwischen den Mitgliedern

2. hier gehen militärische Kommandobefugnisse über

3. BW ist nur für Verteidigung konzipiert

4. Änderung eines Vertrages (mit der Nato) bedarf der Zustimmung des Bundesrates

Basis

:

Art.24 alte Fassung

,,Bund kann per Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen"

,,Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System kollektiver Sicherheit einordnen"

- historisch: Integration Dtl. in Europa mit dem Ziel der Friedenssicherung

=> Beteiligung der Streitkräfte historisch gerechtfertigt

- setzt aber den Übergang milit. Kommandobefugnisse voraus

Art.87 a

,,Streitkräfte zur Verteidigung, sonst nur wenn es GG ausdrücklich erlaubt" - nicht gegeben

- damit sollte Innenverhältnis, aber nicht Außenverhältnis geregelt werden

Art59

- Bundespräsident schließt Verträge im Namen von Dtl. mit dem Ausland

- diese bedürfen der Zustimmung des Bundestages

Urteil

:

1. es handelt sich um keine neue Nato, auch wenn sich die politischen Verhältnisse geändert haben

2. geht lt. Art.20 alle Staatsgewalt vom Volke aus => Parlamentsvorbehalt / deren Zustimmung

3. es bedarf eines Parlamentsentschlusses für die Beteiligung der Bundeswehr

4. bei Gefahr darf Regierung kurzfristig über Einsatz entscheiden, muß aber im Nachhinein die Legitimation

vom Parlament einholen (nachträgliche Zustimmung)


Öffentliches Recht

17

V. RECHTSSCHUTZGARANTIE

1. Gerichtsaufbau

1. Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

=> verfassungsrechtliche Entscheidungen

2. Bundesgerichte:

Bundesgerichtshof (BGH), Bundesarbeitsgericht (BSG), Bundessozialgericht

(BSG) Bundesfinanzhof (BFH), Bundesverwaltungsgericht (BVG)

BVerG

BGH

BAG

BSG

BFH

BVerwG

OLG (Oberlandesgericht)

LAG

LSG

OVerwG

LG (Landesgericht)

ArbG

SG

FG

VG

AG (Amtsgericht)

Sondergerichte, z.B. Patentgericht

Amtsgericht: 1. Streitinstanz bis 1000DM, Berufungsinstanz LG

Landgericht: 2. Instanz über 10000DM , Berufungsinstanz OLG

Berufung:

neue Zeugenvernehmung

Revision:

beim BGH, nur noch Entscheid über Rechtsfrage, keine Neuvernehmung

Bei großen Dingen kann auch das BGH 1. Instanz sein

2. der allgemeine Justizgewährleistungsanspruch

Anspruch jedes Einzelnen gegenüber des Staats seine Ansprüche vor Gericht vertreten zu können

ð

Recht auf Gerichtsverhandlung, nicht auf richtiges Urteil

3. Art.19 - Gleichheit des Zugangs zu Gericht

· faires Verfahren

· vertragsrechtliche Mindestausstattung

· wichtig - gibt Rechtssicherheit, auch Fehlurteile gültig

4. Art 20 IV - Widerstandsrecht

· Recht auf Widerstand wenn andere Abhilfe nicht möglich (nicht einschlägig bei Fehlurteilen, dem

Gerichtsvollzieher kann man sich nicht entziehen, nur möglich, wenn die gesamte freiheitlich -

demokratische Grundordnung bedroht ist)

· nicht anrufbar, solange man noch vor Gericht gehen kann (geht immer) (Art.19IV)

· praktisch nicht gültig, da sobald die freiheitlich - demokratische Grundordnung nicht mehr besteht, gilt

auch die Verfassung nicht mehr


Öffentliches Recht

18

F. DIE BRD ALS BUNDESSTAAT

· Bund und Länder sind Staaten

· Art.20 I legt Bundesstaatsprinzip fest

I. DIE ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DES FREISTAATES

THÜRINGEN

1. Gründung 1920

Gemeinschaftsvertrag über den Zusammenschluß verschiedener Fürstentümer aus politischen und

wirtschaftlichen Gründen

2. Auflösung 1933

durch das Landesgleichschaltungsgesetz, Gewalt ging nur noch vom 3. Reich aus

3. Wiedererrichtung 1945

4. Wiederauflösung in Bezirke 1952

im Gesetz der DDR Landesauflösung nie verankert

Organschaft abgesprochen

Hoheitsgewalt bei den Bezirksorganen

Frage: ,,War Thüringen noch ein Staat?"

Voraussetzungen für einen Staat:

Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt

=> letzteres war für Thüringen nicht gegeben - daher war es in der DDR kein Staat

5. Wiedererrichtung 1990

DDR der BRD beigetreten, gleichzeitige Neugründung von 5 Ländern

II. THÜRINGEN ALS LAND DER BRD

1. Staat:

Staatsgewalt muß gegeben sein => entweder Zentralstaat oder Staatenbund, aber kein Bundesstaat, wo

Länder und Bund Staaten sind => heute so nicht mehr vertreten

Abgrenzung Bund - und Landesbefugnisse im GG geregelt

Kompetenzkompetenz: Wer hat Zuständigkeit, über die Zuständigkeiten zu bestimmen?

ð

in BRD: die Bundesorgane

Bundesstaat: Bund und Länder sind Staaten, besondere Gewaltenteilung, Staatsgewalt auf Bund &


Öffentliches Recht

19

Länder verteilt (Checks & Balances stabilisiert)

2. Staatsgebiet

Art.29

=> dem Bund obliegt Regelung über Staatsgebiet der Länder

Voraussetzung für neue Gliederung der Bundesländer: einheitliches, abgeschlossenes Siedlungs -

und Wirtschaftsgebiet

Bsp.: Volksbegehren zur Gründung des Bundeslandes Franken

3. Staatsvolk

kein Staatsangehörigkeitsgesetz für Thüringen - jeder kann Thüringer werden

Art 28 I

,,Volk muß demokratisch gewählte Vertretung haben"

Art.30 I , II

,,Jeder Deutsche hat in jedem Land die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten"

,,...gleiches Recht auf Zugang zu einem Amt"

4. Staatsgewalt

· keine abgeleitete Hoheitsgewalt, sondern vom Staatsvolk legitimiert

· abgeleitete Hoheitsgewalt bei Städten (Delegation vom Land)

5. Verhältnis von Bund und Ländern

· Länder verlieren Kompetenzen an Bund und EU (Schule, Polizei, Kultur => zu Ländern)

· Länder haben Verfassungsautonomie, Finanzhoheit (eigene Steuereinnahmen), Kulturhoheit

Art.31

,,Bundesrecht bricht Landesrecht"

=> jede Bundessatzung steht über der Landesverfassung, Bund Ländern übergeordnet

· Ausnahmen der Überordnung:

da, wo Bund beschränkt ist (z.B. Einigungsvertrag über DDR)

· Länder untereinander gleichgeordnet

· Abstimmungen unter Ländern nur mit Einstimmigkeitsprinzip (in nichtzustimmenden Land gilt Regelung

dementsprechend nicht)

· Völkerrecht gilt zwischen Bundesstaaten nicht (nur zwischen Nationalstaaten)

Art28 -

Vorgaben für Länder

ð

Homogenität zwischen Bund und Ländern


Öffentliches Recht

20

ð

Grundkonsens vorhanden (wichtig für das Funktionieren eines Bundesstaates)

Exkurs - Grundsatz der wehrhaften Demokratie

Länderebene:

Art. 28 III

- Bund gewährleistet verfassungsmäßige Prinzipien in den Ländern

Art. 9 II

- Vereinigung gegen freiheitlich - demokratische Grundordnung verboten

Art. 21 II

- Regelung der Parteien

Art. 18

- Aberkennung von Grundrechten, wenn sich jemand gegen die freiheitlich -

demokratische Grundordnung stellt

Einflußmöglichkeiten des Bundes auf die Länder

1. Zustimmungserfordernis

ð

Außenpolitik (Art.32 III. GG)

ð

Aufsicht s.

ð

Art. 84 III (Länder müssen selbes Recht wie Bund ausüben), VI,

ð

85 VI ( Überwach7ung der Ausübung im Auftrage des Bundes),

ð

108 III GG (Finanzverwaltung), sonst nicht

ð

Intervention s.

ð

Art. 35 (Katastrophenhilfe)

ð

Art. 91 I, II (Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern)

ð

Art. 87a, IV (Streitkräfte)

ð

Interventionen nur, wenn sie freiheitlich und demokratisch ablaufen und die Grundordnung in den

Ländern nicht mehr besteht oder nicht durch eigene Polizeigewalt zu sichern ist

ð

Bundeszwang s. Art. 37

Folgen: Ein Land kann nicht aus dem Bund austreten, da das GG für das ganze deutsche Volk gilt

5. Grundsatz der Bundestreue

· = Vertrauensverhältnis zwischen Bund und Ländern

· nicht staatsvertraglich zwischen Bund und Ländern festgelegt (kein Bündnis existent)

· nicht schriftlich fixiert - man kann sich kaum darauf berufen / schwer greifbar

· # verpflichtet zur Rücksichtnahme aufeinander

· Verletzung eines Landesrechtes auch Verletzung im Außenverhältnis

· # kann Schranke für Ausübung einer Kompetenz sein

· # verpflichtet zum gegenseitigen Beistand (Bsp. Finanznotlage => Ausgleich verfassungswidrig, aber

Hilfe Pflicht)

· # rahmt Prozesse und Verhandlungen zwischen Bund und Ländern

Fall

: Gründung eines 2. öffentlichen Fernsehens (ZDF)

Ziel

: gesamtdeutsche Fernsehanstalt mit gemeinsamem Bild nach außen

Sachverhalt

: Bund gründet GmbH, fordert Länder zum Beitritt auf, offensichtlich werden CDU -

regierte Länder einseitig bevorzugt (dürfen mitreden, SPD - Länder nicht)


Öffentliches Recht

21

Klage

: Verletzung der Bundestreue?

Urteil

: Ja, alle Länder müssen vom Bund gleich behandelt werden, dort gemeinsame Wurzel haben

IV. ABGRENZUNGSBESTIMMUNGEN ZWISCHEN BUND

UND LÄDERN

Art. 30 GG - hier Grundsatznorm

,, Länder sind für die Ausübung der staatlichen Gewalt zuständig, sofern nicht vom GG explizit

anders geregelt." (heute Bund mehr Kompetenzen als die Länder

Art. 32 GG - Vertretung des Bundes nach außen

ð

Bund vertritt sämtliche völkerrechtlichen Angelegenheiten nach außen (auch

länderspezifische Dinge)

ð

Länder haben unverb. Stellungnahmerecht, und Vertragsschlußrecht mit Zustimmung

Art. 23 GG

,,Länderzustimmung auf EU - Ebene gestattet"

V. ZUSTÄNDIGKEIT DER LÄNDER ZUR SETZUNG VON

RECHTSNORMEN

Art. 70 GG - Grundsatz der Gesetzgebungsgewalt in Bund und Ländern intern

ð

Land hat Recht zur Gesetzgebung, soweit Zuständigkeit nicht beim Bund

ð

Bund: Art. 7 IV., 4 III

ð

allg. Bund: auswärtige Angelegenheiten, Sicherheit, Wehrpflicht, Staatsangehörigkeit,

Auslieferung, Währungs- und Münzwesen, Zoll, Warenverkehr, Luftverkehr)

Art. 74 a GG - konkurrierende Gesetzgebung

ð

bei Konflikt entscheidet Bund, Länder haben keine Kompetenz mehr

Art 74 I GG - Recht der Wirtschaft

ð

zu konkurrierender Gesetzgebung (z.B. Ladenschluß, Gewerberecht)

ð

gesamte Normen des wirtschaftlichen Lebens


Öffentliches Recht

22

Art 72 II GG - Gesetzgebungskompetenz beim Bund, wenn

ð

Herstellung und Wahrung der Lebensverhältnisse (wirtsch. und rechtl. ) das erfordern

ð

bundeseinheitliche Regelung nötig

ð

Gesetz zur Regelung der Erforderlichkeit nötig

Bsp.: Presse - hat mehrere Gesetzgebungskompetenzen (Art. 47, Art. 75 )

ð

Schwerpunkt der Regelung => Verhinderung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Macht

ð

Gesetz zur Regelung dieses Schwerpunktes nötig

Zusammenfassung:

· Art. 73

ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes

· Art. 74

konkurrierende Gesetzgebung

· Art. 72

Bund kann aus konkurrierender ausschließliche Gesetzgebung machen

Rahmengesetzgebungskompetenz

Art. 75 GG

ð

Recht des Bundes, unter Voraussetzung des Art. 72 (Bedürfnis nach einheitlicher

Gesetzgebung) Rahmenbedingungen der Gesetzgebungskompetenz für Länder zu setzen

ð

Rahmen muß ausfüllungsfähig und -bedürftig sein (z.B. Hochschulrahmengesetz)

Grundsätzegesetzgebungskompetenz

Haushaltsregelungen (Art.109 III) können durch Bundesregelung (Art.72 ) gemeinsam geltende Grundsätze

haben

Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

Vertiefung der ausschließenden und konkurrierenden Gesetzgebungsrolle des Bundes (Art.73 u.74)

· Bund kann Schwerpunkte setzen (Rahmengesetzgebungskompetenz s. Art.75)

Fall:

Atomkraftwerkstandortgesetz

Frage:

Worauf könnte de Bund eine solche Regelung stützen?

Quellen:

- Art.73 => nicht auffindbar

- Art.74 beschreibt das Recht der Wirtschaft

- Art 75 beschreibt die Rahmengesetzgebungskompetenz bzgl. der Raumordnung


Öffentliches Recht

23

Prüfung:

- betrifft Atomkraftwerkstandortsgesetz die Raumordnungsplanung? => nein Art.75

- betrifft AKSG Recht der Wirtschaft - nein, wäre zu weit gefaßt, AKGS enthält

planerische Züge Art. 74

=> keine konkurrierende Gesetzgebung

=> Bund hat keine Stütze, Länder sind zuständig (Art.70)

Fall:

bayerische BSE - Kühe

Frage:

Kann Thüringen die Einfuhr bayerischer BSE - Kühe verbieten?

Quelle:

Art. 74 - Warenhandel

Prüfung:

Warenhandel (ausschließende Gesetzgebungskompetenz beim Bund) => nein

gesundheitsrechtlich (konkurrierende Gesetzgebung) - Thüringen darf Gesetz erlassen

allg.: Prüfung - hier eher gesundheitsrechtliche als Warenhandel - Frage

gilt ein anderes EU Recht? - hier ja - daher kann Thüringen Gesetz doch nicht erlassen

ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz

1. Zuständigkeit Kraft Natur der Sache (Hymne, Privatisierung des DDR - Vermögens)

2. Kraft Sachzusammenhang (Hauptsache durch Bund geregelt - Nebensache auch => Zusammenhang)

(öffentliche Fürsorge => Jugendwohlfahrt)

3. Annexkompetenz (Verfahrensfragen, in denen grundsätzlich die Länder, aber auch mgl. der Bund regeln

können)

Fall:

Wer ist für das Internet zuständig?

Prüfung:

Internet = Massenkommunikation

Massenkommunikation = Länderkompetenz

=> Multimediastaatsvertrag der Länder

=> Multimediagesetz des Bundes (Rahmen für z.B. elektronische Unterschrift

=> Wirtschaftsrecht, wenn es sich um indiv. Kommunikation handelt

Gesetzgebungskompetenz der Länder

Art.70 - ausschließende Gesetzgebungskompetenz

- wenn Bund noch gar nichts geregelt hat, darf er nur unter Vorauss. von Art.72 regelnd eingreifen

- Rahmen - und Umsetzungsbestimmungen des Bundes beachten


Öffentliches Recht

24

VI. BUNDESSTAATLICHER VERWALTUNGSAUFBAU

1. Landesgesetze

=> ausschließlich vom Land zu vollziehen

(Art.30)

2. bundeseigene Verwaltung

=> z.B. Bundeseisenbahnverwaltung

(Art.87ff)

Bundesgesetze

Bundesauftragsverwaltung

Art.83, 84

Art.85

Vollzug der Bundesgesetze ist eigene Angelegenheit Länder vollziehen Gesetze im Auftrag des Bundes

der Länder

Vollzug von Bundesgesetzen durch die Länder

· Behördeneinrichtungen

· Verwaltung der Atomkraftwerke (Art.87)

· Verfahren

· Bund hat Weisungsbefugnis / Fachaufsicht, auch

· Verwaltungsvorschriften

wenn keine Rechtmäßigkeit vorliegt (Länder

· Bund hat nur Rechtsaufsicht, keine

haften nur für richtigen Vollzug, nicht für

Weisungsbefugnis

Rechtmäßigkeit)

VII. DIE GEMEINDE IM BUNDESSTAAT

1. Die Gemeinde als Grundlage des demokratischen Staates

Ø Organisatorisch dem Land zugeordnet

Ø Art. 28 GG

,, Gemeinde hat Zuständigkeit"

,,Gemeinde ist die Urzelle der Demokratie" (kleinste dem. Einheit)

Ø übt abgeleitete Staatsgewalt des Landes aus

Ø ist Gebietskörperschaft und übt vom Land übertragene Hoheitsgewalt aus

2. das Gemeindevolk

Ø Teil des Staatsvolkes, Ausländerwahlrecht in den Gemeinden nicht möglich

3. Inhalt der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung

a) Institutionelle Garantie der kommunalen Selbstverwaltung

Ø verfassungsrechtlich geschützt:

Typus der örtlichen Selbstverwaltung

Ø nicht verfassungsr. geschützt:

einzelne Gemeinde => daher Eingemeindungen / Zusammenschluß

möglich, Gemeinden können sich nicht auf o.g. Regelung berufen

b) Rechtssubjektsgarantie


Öffentliches Recht

25

Ø konkrete Gemeinde hat verfahrenstechnische Rechte

Ø muß angehört und beteiligt werden

Ø hat Status einer Körperschaft => juristische Person

4. das kommunale Selbstverwaltungsrecht

eigener Wirkungskreis

Übertragener Wirkungskreis

Ø alles, was die Bürger betrifft (Strabas)

Ø eigentliche staatliche Aufgaben (Führen des

Melderegisters, Standesamt)

Ø Land hat Rechtsaufsicht, nicht Zweckaufsicht

Ø Land hat Rechts ­ und Zweckaufsicht

Ø Land kann keine Weisungen erteilen

Ø Weisungsbefugnis

Ø Gemeinden sind eigenverantwortlich, verteilen Mittel, achten auf Wirtschaftlichkeit

Ø Gemeinden arbeiten universell (selbstbetreffend)

5. die traditionellen Hoheitsrechte der Gemeinde

Gebietshoheit

Ø Regeln gelten nicht nur für die Eonwohner, sondern für alle

Ø z.B. Stromverkauf an die andere Gemeinde (umstritten)

Personalhoheit

Ø selbständiges Aussuchen Befördern und Kündigen von Angestellten und Beamten

Ø Schaffung von Stellen

Ø aber: Bezahlung vom Land geregelt

Rechtsetzungshoheit

Ø Gemeinde darf Satzungen erlassen (Ausschluß oder Benutzungszwang), z.B Wasser

Organisationshoheit

Ø beschränkt

Ø grundsätzlich kann Gemeinde Organ festlegen (unter Landesvorgaben, die den Kernbereich nicht

betreffen)

Bsp.: Gleichstellungsbeauftragte vom Land vorgeschrieben => zulässig, da nicht das gesamte Organ,

sondern nur ein Teil vorgeschrieben wird

Finanzhoheit

Ø Entscheidung über Finanzen

Ø Erzielen von Einnahmen (Steuereinnahmen)

Ø Erhebung von Steuern

Ø Eigenfinanzierung aus ,,Topf", übertragene Aufgaben finanziert das Land (5% von Gemeinde)

Planungshoheit

Ø Bau ­ und Flächenplanung

6. Kernbereich und Vorfeld der Selbstverwaltungsgarantie

Ø Kernbereich darf Ländern nicht entzogen werden

Ø bei Eingriff Grund nötig

Ø Modifikationen im Randbereich


Öffentliches Recht

26

H. DIE STAATSORGANE DES BUNDES

I. DER BUNDESTAG

Ø Hauptlegislativorgan, des Bundes, z.Zt. 672 Sitze, auf 4 Jahre

Ø Abgeordneter als Repräsentant des Volkes (durch freies Mandat)

Ø unterliegt keiner Weisung

Ø genießt

Immunität

(Schutz der Legislative vor der Executive)

Ø genießt

Indemnität

(darf wegen keiner seiner Äußerungen verurteilt werden => freie Meinung)

Indemnität und Immunität sichern die Funktionsfähigkeit des Parlaments.

Gliederung

:

Ø Fraktionen (mind. 5% der Sitze)

Ø Ausschüsse (Unterorgane des Bundestages)

Ø Präsident plus Vizepräsident = Präsidium

Aufgaben

Ø Gesetzgebung

Ø Wahl des Bundeskanzlers

Ø Kontrolle der Executive

II. DER BUNDESRAT

Zusammensetzung

Ø nach Größe der Länder

Ø zwischen 3 und 4 Stimmen pro Land

Ø Vertreter sind Vertreter der Landesregierungen

Ø ein Land kann nur einheitlich abstimmen

Ø Präsident des BR ist Vize des Bundespräsidenten

Aufgaben

Ø Beteiligung an der Gesetzgebung (Zustimmungs- oder Einspruchs - Gesetze)

Ø Beteiligung an der Bundesverwaltung

III. DER BUNDESPRÄSIDENT

Ø erstes Exekutivorgan, Staatsoberhaupt

Ø wird von der Bundesversammlung gewählt (deren einzige Aufgabe)

Ø hat hauptsächlich Repräsentativaufgaben


Öffentliches Recht

27

IV. DIE BUNDESREGIERUNG

Zusammensetzung

Ø Bundeskanzler und Minister (17)

Ø BK vom BP ernannt, vom BT gewählt (mit absoluter Mehrheit)

Ø BK schlägt Minister vor, die vom BP ernannt werden

spezielle Regelungen

Ø Kanzler kann Vertrauensfrage stellen

Ø Kanzler kann nur abgewählt werden, wenn gleichzeitig ein neuer gewählt wird (abgemildertes

parlamentarisches System)

Ø Kanzler gibt Richtlibien in der Politik (Richtlinienkompetenz)

Ø Minister folgen diesen in Selbstverantwortung (Ressortkompetenz

V. DIE BUNDESBANK

Art 88 GG I 1.

,,Bund errichtet Währungs ­ und Notenbank als Bundesbank."

,,...darf Kompetenz nur an eurpäische Zentralbank abgeben, wenn diese unabhängig ist und auf

Preisstabilität achtet..."

Ø unabhängig und nicht in der Verfassung verankert (Ausgestaltung war dem Gesetzgeber überlassen)

VI. BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Ø höchstes deutsches Gericht und Judikativorgan

Aufgaben

Ø Überwachung der Einhaltung der Verfassung

Ø befaßt sich mit Normenkontrolle, Organstreits und Verfassungsbeschwerden

Ø arbeitet nur auf Grundlage des GG

speziell: die Verfassungsbeschwerde

Ø Prüfmaßstab: Grundrechte (keine anderen Gesetze)

Ø geregelt in Art 93 GG

Ø Beschwerdegegenstand nur gegen gesamte öffentliche Gewlt möglich

Ø Beschwerender muß Beschwerdebefugnis haben

Ø vorher müssen bereits alle Instanzen ausgeschöpft sein

Ø Form: schriftlich

Ø Frist : innerhalb 1 Monats


Öffentliches Recht

28

I. DIE WICHTIGSTEN HANDLUNGSFORMEN DES

STAATES

I. DAS GESETZ

Ø an Allgemeinheit gerichtet

Ø gilt nicht für konkrete Tatbestände ­ muß ausgelegt werden

1. Gesetzgebung

Ø Gesetzesentwurf einbringbar von BT, BR, Bundesregierung

Ø BT befaßt sich in 3 Lesungen, dazwischen Beratung in den Ausschüssen

Ø Abschluß, wenn Mehrheit im BT

Ø bei

verfassungsändernden

Gesetzes (außer §1 ­ 20) muß ²/3 Mehrheit vorliegen, eindeutige

Änderung (Wortlaut)

Ø BR darf

Einspruch

zur Gesetzesvorlage erheben => Vermittlungsausschüsse

Ø ist im BR eine größere Mehrheit gegen das Gesetz als im BT dafür, scheitert es (föderative Bremse

eingeschränkt)

Ø BR muß

zustimmen

, wenn Gesetze Länder stark betreffen + die Zustimmung im GG geregelt ist

(föderative Bremse voll aktiv)

2. Rechtsverordnungen

Ø sind Rechtssätze, die nicht von der Legislative, sondern von der Exekutive erlassen werden

Ø treffen generelle Aussagen, legen Rechtsfolgen fest

Ø bedürfen ausdrücklicher Ermächtigung (abh. von legislativen Entscheidungen ­ Zustimmung)

Ø Gründe:

- schnelles Handeln

- spezifische Kenntnisse der Bundesverw. größer als das der Angeordneten

Ø kein festes Verfahren vorgeschrieben

3. Satzungen

Ø Regelung eines generellen Sachverhaltes

Ø relevant für Gemeinden (Satzungen sind Ortsrecht) => Wassernutzzwang etc.

Ø bedarf Rechtsgrundlagen

4. Verwaltungsvorschrift

Ø regelt interne Arbeitsabläufe in der Verwaltung

Ø hat keinen Rechtscharakter nach außen hin


Öffentliches Recht

29

J. DIE GRUNDRECHTE

Ø niedergeschrieben in Art2 ­ 19 GG

Ø wesentliche Funktion: Begrenzung der Staatsgewalt

I. AUSLEGUNG VON GRUNDRECHTEN

Ø am ehesten Teleologisch (dem Gesetzeszweck am nächsten kommend)

Ø Bgl. ­ liberale Auffassung: GR als Abwehrrechte gegen Eingriffe des Staates

Ø klassische Freiheitsrechte, vorstaatliche Menschenrechte

a) liberale Grundrechtssicht

- GR = Freiheitsrecht , Abwehrrechte

b) institutionelle GR - Sicht

- GR Sichern eine objektive Instanz (freie Presse, Gemeinde, Staat)

- Freiheit nur, wenn das Staatsziel verfolgt wird

c) demokr. ­ funktionale GR - Sicht

- GR schützen die demokratische Willensbildung

- Freiheitsverengung wie beim Sozialismus (nur die Mehrheit zählt)

d) sozialstaatliche GR - Sicht

- GR als Leistungsansprüche an den Staat

- abhängig vom finanziellen Rahmen, der die sonst unbegrenzte Freiheit einschränkt

=> Auslegung liberal mit sozialstaatlichen Zügen

Ø JEDERMANN- GR: gelten für jeden und jeder kann sich auf sie beziehen (Menschen vor Geburt und

nach Tod)

Handlungsfreiheit => umfassendes Freiheitsrecht (jeder kann im Rahmen des Gesetzes alles tun)

Religionsfreiheit (Art. 4), Kriegsdienstverweigerungsrecht, Meinungsfreiheit, Pressefreiheit usw.

Ø ó BÜRGER ­ GR : nur Deutsche können sich darauf berufen (da demokratische GR)

Versammlungsfreiheit, Berufsfreiheit, Freizügkeit

Ø Art 8 ­ 12 spezielle Formen der Handlungsfreiheit

Grundfreiheiten innerhalb der EU (gilt für alle EU ­ Bürger)

Ø Berücksichtigung besonderer Personengruppen

Ehe besser gestellt als andere Lebensgemeinschaften

Ø GR für inländische juristische Personen


Öffentliches Recht

30

Art 19 III

,,GR auf jur. Personen anwendbar, sobald sie ihrem Wesen nach anwendbar sind"

öffentlich rechtliche Personen (Staat)

privatrechtliche jur. Personen / teilrechtsfähig /

BGB ­ Gesellschaft

Ø keine Berufung auf GR mgl. (GR = Abwehr

Ø eigene Personen, die sich auf GR berufen

gegen Staat)

können

Ø private jur. Person des Staates nicht (Post)

Ø Ausnahmen:

Ø relevant:

Rundfunkstationen, Kirche, Universitäten

Beherrschung des Unternehmens von

(,,Forschung, Wiss. und Lehre ist frei")

privatrechtlicher Seite

Grundrechtsmündigkeit

Ø ab 14 Jahren (Religionsfreiheit)

Ø GF / Vorstand bei jur. Personen

Grundrechtsadressat

Ø Staat / alle staatliche Gewalt komplett an die Einhaltung der GR gebunden (Bund, Land, europäische

Union)

Ø privatrechtlich:

Verwaltungsprivatrecht

fiskalisches Handeln, sonst gelten GR für Privatpersonenverhältnisse nicht

ð aber mittelbar durch Generalklauseln in BGB / HGB eingeflossen

ð diese werden bei Ausfüllungsbedürfnis auf die GR gestützt

II. DIE ARTIKEL DES GG UND IHRE

EINSCHRÄNKBARKEIT

ð Einschränkbarkeit abh. von Ausgestaltung des Gesetzesvorbehalts und

ð der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs (verfassungsimmanente Schranken)

1. Artikel 2 GG - Handlungsfreiheit

,, Handlungsfreiheit und Freiheit der Person"

· Auffanggrundrecht gegenüber den anderen Spezialgrundrechten

· Allgemeines Grundrecht

· Allgemeine Freiheit des einzelnen wird vermutet => daraufhin Beschränkung möglich

ð beschränkend wirken nur verfassungsmäßige Gesetze

ð Beschränkung muß verhältnismäßig sein

-

geeignet

-

erforderlich

-

angemessen

Bsp.:


Öffentliches Recht

31

Junge klaut Kirschen, der Besitzer, im Rollstuhl, schießt ihn nieder

1. geeignet ?

=> ja, es funktioniert

2. erforderlich (geringster Schaden) ? => ja, denn Polizei käme zu spät

3. angemessen ?

=> NEIN!

Auslegung von Grundrechten:

ü Spezialgrundrecht vor allg. GR prüfen

ü Auslegungsgrundsätze:

1. Wortlaut

2. Systematik

3. Teleologische Auslegung (Sinn und Zweck)

4. Historische Auslegung

PRÜFUNG:

? Findet man in Art. 2 GG die Persönlichkeitskerntheorie (Handlungsfreiheit oder Recht auf Leben) wieder

?

1. Wortlaut:

=> keine Aussage

2. Systematik

=> Handlungsfreiheit mindestens genauso wichtig wie Recht auf Leben

=> Art. Am Anfang der Verfassung - geht somit über alle anderen SpezialGR

3. Teleologisch => umfassende Freiheit leisten

4. historisch

=> ausgehend vom parlamentarischen Rat, der das GG entwaref

,, Jeder kann tun und lassen, was er will, solange er damit nicht in die

Rechte anderer eingreift" (ursprünglich Fassung, sehr wichtig)

Wirtschaftsfreiheiten aus Art.2 GG

· Vertragsfreiheit

· Wettbewerbsfreiheit

(Wie weit darf Staat eingreifen, Staat als Unternehmer?

BverfG: nur bei grundrechtsrelevanten Problemen Monopolsierung ok.),

gültig: Staat als Unternehmer immer GR - relevant

· Freiheit von Mitgliedschaft in beruflichen Zwangsverbänden

· informationelle Selbstbestimmung

· Recht auf gewerbliche Betätigung unter eigenem Namen

· Werbefreiheit

· Konsumfreiheit

· Produktionsfreiheit

· Freiheit der wirtschaftlichen Eigenüberwachung

· Recht auf private Schiedsgerichtbarkeit

· Investitions ­ und Entwicklungsfreiheit

· Preisfreiheit

· Vertriebs ­ und Absatzfreiheit

· Finanzierungsfreiheit

· Außenwirtschaftsfreiheit

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Ø Aus Art.2 abgeleitet

Ø sagt, das Intimsphäre, Selbstbestimmungsrecht besonderen Schutz brauchen

Ø was nach außen getragen wird, ist nicht geschützt


Öffentliches Recht

32

Ø als Person des Öffentlichen Interesses tritt allg. Persönlichkeitsrecht zurück

Ø Individualsphäre (bewahrt persönliche Eigenheit des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt,

insbesondere in seinem öffentlichen und beruflichen Leben)

ð kann leicht eingegriffen werden

Ø Privatsphäre (Leben in häuslichen und familiären Kreisen und sonstiges Leben)

ð schwierig einzugreifen

Ø Intimsphäre (innere Gedanken ­ und Gefühlswelt, vertrauliche Briefe, Tagebuch

ð absoluter Schutz (kein Eingriff möglich)

2. Artikel 12 GG ­ Berufsfreiheit

Ø Abs. 1 - Berufswahlfreiheit (für alle EU ­ Bürger, ansonsten greift Art. 2 ) und Berufsausübungsfreiheit

(kann durch Gesetz beschränkt werden)

Ø Abs. 2 - kein Zwang zu bestimmten Arbeiten

Ø Abs. 3 - Zwangsarbeit nur wenn gerichtlich angeordnet (Freiheitsentzug)

Definition Beruf:

Jede Tätigkeit, für die sich der Einzelne geeignet glaubt, sie zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen.

Es gilt Berufsfreiheit, keine Differenzierung zwischen Berufswahl ­ und Berufsausübungsfreiheit, beide sind

durch das Gesetz beschränkbar.

Dreistufentheorie

1. Berufsausübungschranke

Eingriff in Einzelheiten der Tätigkeit, nicht die gesamte (Ladenschluß, Jugendschutzgesetz, Robe vor Gericht

etc.)

2. Subjektive Berufszulassungsschranken (Berufsausübungsschranke

Eingriff die Berufsaufnahme betreffend (Zugangsvoraussetzungen, Bildung) , wichtige Gründe des

Allgemeinwohls liegen vor

=> innerhalb der Sphäre der Person, von ihm beeinflußbar (Meisterprüfung)

3. objektive Berufszulassungsschranken (Berufsausübungsschranke)

Eingriff die Berufsaufnahme betreffend (Körpergröße, Ärtzezahlen), überragend wichtige Gründe des

Allgemeinwohls liegen vor

=> nicht innerhalb des Handlungsspielraumes der Person

Klausurprüfung einer Berufszulssungsschranke:

1. liegt Beruf vor?

-

allgemeine Anschauung

-

hat Beruf eigene Interessen?

-

ist eine besondere Ausbildung nötig?

-

besteht ein eigener Berufsverband?


Öffentliches Recht

33

2. welche der 3 Schranken liegt vor?

-

Ausübung eingeschränkt? =>

einfache

Berufsausübungsschranke, Beruf weiter ausgeführt

-

Ausübung in einem bestimmten Gebiet untersagt, aber Ausweichen oder Eigeninitiative mgl.

=>

subjektive

Berufszulassungs- / - ausübungsschranke

-

Ausübung generell untersagt, außerhalb des Einflußbereiches der Person

=>

objektive

Berufszulassungs- / -ausübungsschranke

3. Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs!

Bsp.: Einschränkung des Berufes im Personenbeförderungsbereich

subjektive Berufszulassungsschranke:

=> Zuverlässigkeit, Sicherheit, Leistungsfähigkeit des Betriebes Voraussetzung für Genehmigung

objektive Berufszulassungsschranke

=> Verkehr auf geeigneten Straßen Voraussetzung für Genehmigung

Art. 14 GG ­ Schutz des Eigentums


Öffentliches Recht

34

L. DIE WIRTSCHAFTSVERFASSUNG

I. BEGRIFF

1. enge Auslegung

Verfassung der Wirtschaft, die sich aus dem GG ergibt

2. weite Auslegung

gesamte Wirtschaftsordnung, rechtliche Rahmenordnung

II. DIE WIRTSCHAFTSVERFASSUNG IM GG.

· nicht ausdrücklich im GG geregelt

Auffassung von Krüger

Ø Staat muß sich aus der Wirtschaft heraushalten

Ø Staat darf nicht regelnd eingreifen außer bei staatlichen Aufgaben (öfftl. Ordnung und Sicherheit)

Ø Setzte sich nicht durch

Auffassung von Nipperdey

Ø GG beinhaltet /regelt soziale Marktwirtschaft

Ø besteht aus Grundrechten und Sozialstaatlichkeitsprinzip => jeder Eingriff muß verhältnismäßig sein

Auffassung von Huber

Ø soziale Marktwirtschaft als Mittelweg zwischen Sozialismus und Kapitalismus

Auffassung von Leisner

Ø Grundfreiheit und Eigentum wichtige Grundfesten (Enteignung nur gegen Entschädigung - Marktpreis)

Ø Markt muß staatsfrei bleiben

Ø ABER Art 14 GG: angemessene, nicht marktpreisliche Entschädigung

Ø Heraushaltenmüssen des Staates nicht unmittelbar ablesbar

Theorie der global gesteuerten Marktwirtschaft

Ø Art 109 GG ­ gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht

BverfG " Wirtschaftspolitische Neutralität des GG "

Ø GG wirtsch.pol. neutral

Ø Relevant ist der Eingriff in die persönlichen GG, nicht der in die soz. MW (diese ist kein eigenständiges

Rechtsgut)

Ø Soz. MW wird durch den Schutz der Rechte Einzelner geschützt


Öffentliches Recht

35

Bsp.: Urteil über Mitbestimmungsgesetz

Eigentumsrecht des Anteilseigners durch Mittbestimmung eingeschränkt?

Neine, da kein Eingriff in die soz. MW vorliegt

Verfassungskonkretisierung durch Staatsvertrag zur Währungs-,
Wirtschafts- und Sozialunion

Ø DDR zur Einführung einer soz. MW verpflichtet (genau wie BRD)

Ø Staatsvertrag rangiert unter GG => hat keinen Verfassungsrang

Bedeutung einer stabilen Währung

Ø verfassungsrechtlich nicht geschützt

=> GG dient nur zum Schutz Einzelner, nicht zum Schutz der soz. MW



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