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Gleichheit als Grundidee des Rechts (Der Gleichheitsgrundsatz, Diskriminierungsverbote, Fördergebote)

Scholary Paper (Seminar), 2003, 27 Pages
Author: Leila Hosseini
Subject: Law - Public Law / Constitutional Law / Basic Rights

Details

Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2003
Pages: 27
Grade: 13 Punkte
Language: German
Archive No.: V10695
ISBN (E-book): 978-3-638-17052-9

File size: 255 KB


Excerpt (computer-generated)

Gleichheit als Grundidee des Rechts
(Der Gleichheitsgrundsatz, Diskriminierungsverbote, Fördergebote)

von Leila Hosseini

 

 

GLIEDERUNG

Literaturverzeichnis Seite III

A. DER GLEICHHEITSGRUNDSATZ:

I) Entstehungsgeschichte..............1

1. Die Wurzeln bei den Philosophen und Stoikern..............1

2. Die Idee der qualitativen Gleichheit
und quantitativen Gleichheit..............1

3. Der Einfluss nach Deutschland..............2

II) Freiheit und Gleichheit..............3

1. Gemeinsamkeiten der Rechtsideen..............3
2. Kontraste und Konflikte..............4
3. Konsequenzen in der Praxis..............5

B. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ:

I) Rechtsanwendungs- und Rechtssetzungsgleichheit..............6

II) Die Gleichheit der Menschen..............6

III) Gerechtigkeitspostulat..............7

IV) Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers..............8

1. Diskriminierungsverbote, Diskriminierungsgebote,
Diskriminierungserlaubnisse..............8

2. Willkür- Formel..............9

3. Neue Formel..............10

C. DISKRIMINIERUNGSVERBOTE:

I) Allgemeine Diskriminierungsverbote, Art 3 III GG..............11

1. Besonderes Diskriminierungsverbot
/(Fördergebot) "Behinderung"..............11

2. Besonderes Diskriminierungsverbot "Geschlecht"..............12

II) Erweiterung des Diskriminierungsverbots "Geschlecht"-
allgemeine Gleichberechtigung, Art. 3 II GG.............. 12

D. FÖRDERGEBOTE:

I) Frauenförderung, Art. 3 II 2 GG..............13

1. Entstehungsgeschichte..............13
2. Fortschritte..........13
3. Einführung in die Verfassung..............14

II) Förderung von Ehe und Familie, Art. 6 I G..............14

SCHLUSSWORT..............16




A. DER GLEICHHEITSGRUNDSATZ ART. 3. ABS. 1 GG

I) ENTSTEHUNGSGESCHICHTE

Damit wir die Bedeutung der Gleichheit als Grundidee des Rechts einsehen können, müssen wir uns zuerst fragen in welchem Zusammenhang dieser Gedanke überhaupt aufgeworfen wurde. Es besteht folglich die Möglichkeit, seinen heutigen Ausdruck im Recht nach zu vollziehen. Der erste Schritt zur Erkenntnis ist Erfahrung.
Die ursprüngliche Einführung des Gleichheitssatzes in eine deutsche Verfassung ist im Verhältnis zur Stammesgeschichte des Menschen extrem jung ! Die Idee der Gleichheit wurde erstmals in Deutschland in die Frankfurter Grundrechte der Paulskircher Verfassung von 1849 einbezogen .

1. Die Wurzeln bei den Philosphen und Stoikern

Im antiken Griechenland fand die Komplexität des Gleichheitsbegriffs zuerst Ausdruck . Insbesondere Aristoteles beschäftigte sich mit der Idee der Gleichheit . Es galt unter Anknüpfung an den Gerechtigkeitsgedanken "gleiches gleich und ungleiches ungleich" zu behandeln .
Philosophen und Stoiker, Griechenlands sowie Roms vertieften sich in diesen Gedanken der Gleichheit. Allgemein wurde zur Idee der Gleichheit unter einer quantitativen (homoios) und qualitativen Gleichheit (isos) unterschieden .

2. Die Idee der qualitativen Gleichheit und quantitativen Gleichheit

Die quantitative Gleichheit ist von einem generalisierenden Gedanken ausgegangen, der seinen Ursprung im christlichen Abendland fand . Es wurden demnach alle als Gottesebenbild formal oder mathematisch gleich gesehen . Grundlage war also nur die Menschenwürde sowie die Gabe der Vernunft des Einzelnen . Durch die Stoa wurde dann aus dem Naturgesetz derselbe Gedanke in die positive Rechtsordnung und in die Politik eingeführt . Es wurde nach dem großen Postulat der Vernunft und der Wesensgleichheit der Einzelnen, große Emphase auf Machtbegrenzung der Herrscher gesetzt . Die Sklaverei wurde abgelehnt .
Auf der anderen Seite fand der qualitative Gleichheitsgedanke im Mittelalter seinen Exzess. Nach der Sicht Platos wurde zur Einordnung der Bürger in gesellschaftliche Funktionen, streng nach Charakter und Leistungsfähigkeit differenziert . Es wurden strenge Hierarchien im Gemeinwesen Griechenlands gebildet . Durch die Ständegesellschaften waren nur die Mitglieder eines bestimmten "Standes" einander gleich . Eine objektive Rechtsordnung existierte so gut wie gar nicht. Viel mehr wurde auf die "Einzelfallgerechtigkeit" abgestellt . Dies hatte zu einem Defizit der Rechtsssicherheit geführt. Die "Staatsgewalt", durch die Macht der Fürsten und Adeligen, war in Folge dieser Einzelbetrachtungen in der Ständegesellschaft in unvorstellbaren Maße dezentralisiert .

3. Der Einfluss nach Deutschland

Allerdings bewirkte die französische Revolution im 18 Jh. einen enormen Wandel in Europa . Seit dem ad hoc Ruf nach "egalite" und der Überwindung des Absolutismus hat sich auch in Deutschland die Idee der Gleichheit der Bürger "vor dem Gesetz " verankert . Die Gleichheitsforderung verwirklichte sich demgemäß zunächst gegen die ständische Ordnung . 1848 wurde auch die Wahlrechtsgleichheit bei der Nationalversammlung eingeführt . In Folge des nationalsozialistischen Unrechtregimes wurde 1949 im GG der Schwerpunkt gegen Gruppendiskriminierungen (v.a. der Rasse) gesetzt . Die Würde des Menschen hat insbesondere seit dem Ausdruck gefunden . Im GG sind nicht mehr wie früher nur Deutsche, sondern alle Menschen vor dem Gesetz gleich . Der Herrenchiemseer Verfasungskonvent in 1949 ließ jedoch den umfangreichen Katalog sozialer Gleichheitsforderungen der WRV aus. Stattdessen konstituierte er das Sozialstaatsprinzip, Art. 20 I, 28 I 1 GG in der Verfassung.

II) FREIHEIT UND GLEICHHEIT:

[...]


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