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Diploma Thesis, 2002, 97 Pages
Author: Monika Bargmann
Subject: Information Management
Details
Tags: Rechtsinformationssystem, Spannungsfeld, Interesse
Year: 2002
Pages: 97
Grade: 1,0
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-05724-5
File size: 496 KB
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Fulltext (computer-generated)
Diplomarbeit
Das österreichische Rechtsinformationssystem
im Spannungsfeld von
privatem und öffentlichem Interesse
von
Monika Bargmann
Fachhochschul-Studiengang Informationsberufe
Eisenstadt 2002
Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
,,Public, n. The negligible factor
in problems of legislation" 1
1 Bierce: The Enlarged Devil′s Dictionary, 2001, S. 257
- 3 -
Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Inhaltsverzeichnis
0. Metaangaben zur Diplomarbeit 6
0.1 Kurzreferat 6
0.2 Abstract 8
0.3 Schlagwörter / Keywords 9
0.4 Die Arbeit im Überblick 10
0.6 Verzeichnis der Abkürzungen 12
1. Grundsätzliche Überlegungen 13
1.1 Zusammenfassung 13
1.2 Zum Begriff der Rechtskenntnis 13
1.2.1 Rechtskenntnis und Rechtsbewusstsein 13
1.2.2 Rechtskenntnis und mangelnde Verständlichkeit von Rechtstexten 14
1.2.3 Rechtskenntnis als Voraussetzung für rechtskonformes Verhalten 15
1.3 Information als demokratiepolitisches Desiderat 17
1.4 Weitere Fragen 18
2. Formen der Rechtsvermittlung 21
2.1 Zusammenfassung 21
2.2 Oral: Altes Testament 21
2.3 Oral/schriftlich: Manuduktionspflicht 22
2.4 Oral: ,,Miranda Warnings" 23
2.5 Oral: Erste anwaltliche Auskunft 24
2.6 Schriftlich: Polizeikalender 25
2.7 Digital/offline: Bundesgesetzblätter auf CD-ROM 25
2.8 Digital/online: Rechtsinformationssystem 26
2.9 Vergleich der Formen der Rechtsvermittlung 26
2.10 Ausblick 27
3. Das österreichische Rechtsinformationssystem RIS 29
3.1 Zusammenfassung 29
3.2 Entstehung und Entwicklung 29
3.4 Inhalt 32
3.3.1 Bundesrecht 32
3.3.2 Bundesgesetzblätter 33
3.3.3 Landesrecht 33
3.3.4 Landesgesetzblätter 34
3.3.5 Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs 34
3.3.6 Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs 35
3.3.7 Normenliste des Verwaltungsgerichtshofs 35
3.3.8 Justiz 35
3.3.9 Erlässe der Bundesministerien 36
3.3.10 Unabhängige Verwaltungssenate (UVS) 36
3.3.11 Unabhängiger Bundesasylsenat (UBAS) 36
3.3.12 Umweltsenat 36
3.3.13 Bundesvergabeamt und Bundesvergabekontrollkommission 37
3.3.14 Datenschutzkommission 37
3.3.15 Begutachtungsentwürfe und Regierungsvorlagen 37
3.3.16 RDB, Celex, interne Datenbanken 37
3.4 Technische Voraussetzungen 38
3.5 Hilfeangebote 38
3.5.1 Schulungen 39
3.5.2 Informationen zu den einzelnen Applikationen 39
3.5.3 Mouse-Over als Hilfe zu den einzelnen Feldern 39
3.5.4 Kurzhilfe beim Anklicken der einzelnen Suchfelder 40
3.5.5 Handbuch 41
3.5.6 Informationsbroschüre 42
3.5.7 Ansprechpartner 42
3.5.8 ,,§ 0" 42
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
3.6 Zusätzliche Informationsangebote 43
3.6.1 Aktuelle Informationen 43
3.6.2 Stand der Aktualität des Bundesrechts im RIS 43
3.7 ,,Bekanntheitsgrad" in Suchmaschinen 44
3.8 Zugriffszahlen 45
3.9 Ausblick das Projekt ,,eRecht" 45
4. Die Debatte um die geplante Kostenpflichtigkeit des RIS 47
4.1 Zusammenfassung 47
4.2 Der Gesetzesentwurf 47
4.3 Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf 49
4.3.1 § 2 ABGB 50
4.3.2 Transparenz des Staates und der Gesetzgebung 50
4.3.3 Zugang is t auch in anderen Ländern kostenlos 51
4.3.4 Österreich als Vorbild für andere Länder 51
4.3.5 Probleme mit Bezahlungsformen im Internet 52
4.3.6 Probleme bei der Aufbringung der Gebühren 53
4.3.7 Chancen für die Informationswirtschaft und Qualitätssteigerung 54
4.3.8 Keine anonyme Bezahlung möglich 55
4.3.9 nur für Expertinnen 55
4.3.10 Keine Bedenken 57
4.4 Gespräche mit Vertretern verschiedener Akteursgruppen 57
4.4.1 Entscheidung für Experteninterviews 57
4.4.2 Interviewte Personen (in alphabetischer Reihenfolge) 57
4.4.3 Zusammenfassung der Interviews (in alphabetischer Reihenfolge) 58
Alexander Christian 58
Andreas Kaufmann 58
Andreas Krisch 59
Friedrich Lachmayer 59
Gerhard K. Wagner 60
4.5 Weitere Aussagen 61
4.6 Eine mögliche Rolle von Bibliotheken 62
5. Die Rechtsdatenbank RDB 64
5.1 Zusammenfassung 64
5.2 Entstehung und Geschichte 64
5.3 Angebot 65
5.4 Ausblick auf künftige Angebote 65
6. Berührungspunkte zwischen RIS und RDB 67
6.1 Zusammenfassung 67
6.2 Datenaustausch 67
6.3 Klage 67
6.4 Derzeitige Verhandlungen 69
7. Zusammenfassung der Ergebnisse 70
8. Literaturverzeichnis 72
9. Anhang 84
9.1 Fragebögen 84
9.1.1 Andreas Kaufmann, RDB 84
9.1.2 Andreas Krisch, Vibe!at 85
9.1.3 Friedrich Lachmayer, Bundeskanzleramt 86
9.1.4 Gerhard Wagner, VIW e-business Austria 88
9.1.5 Alexander Christian, Österreichischer Rechtsanwaltskammertag 89
9.2 Screenshots des Rechtsinformationssystems 90
9.3 Stellungnahmen zur geplanten Kostenpflichtigkeit des RIS im Überblick 95
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
0. Metaangaben zur Diplomarbeit
0.1 Kurzreferat
Der freie Zugang zur sogenannten ,,Public Sector Information" ist ein derzeit
weithin diskutiertes Thema, wie aktuelle Publikationen wie das im Jänner 1999
veröffentlichte ,,Grünbuch über Informationen des öffentlichen Sektors in der
Informationsgesellschaft"2 der Europäischen Union und eine Reihe kürzlich
abgehaltener Tagungen3 zeigen. Rechtsinformation spielt eine besondere Rolle in
diesem Zusammenhang, da sie eine Voraussetzung für das Einhalten von Gesetzen
und die Kenntnis der Rechte und Pflichten als Staatsbürger ist.
Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich mit dem österreichischen
Rechtsinformationssystem (RIS) als Beispiel für Public Sector Information und
ihrem kommerziellen Gegenspieler, der Rechtsdatenbank (RDB). Dafür wurden eine
Literaturrecherche und Experteninterviews durchgeführt. Ein Mitglied eines auf
diesem Gebiet aktiven Vereins, ein Vertreter des Bundeskanzleramts als Anbieter des
RIS, ein Interessensvertreter der Informationswirtschaft, ein Vertreter der
Rechtsanwaltskammer und der Geschäftsführer der Rechtsdatenbank wurden zu
Rate gezogen.
Im besonderen beschäftigt sich die Arbeit mit den folgenden drei Hypothesen:
1. Ein barrierefreier Zugang zur Rechtsinformation ist aus juristischen und
demokratiepolitischen Gründen geboten.
2. Das existierende österreichische Rechtsinformationssystem RIS muss durch
kostenlose Rechtsberatung ergänzt werden, die von rechtskundigen Personen
durchgeführt wird.
3. Kostenlose Basisinformation und kostenpflichtige Mehrwertdienste der
Informationsindustrie können unter bestimmten Bedingungen nebeneinander
existieren.
2 http://www.cordis.lu/econtent/publicsector/gp-index.html
3 z.B. der 8. Deutsche EDV-Gerichtstag in Saarbrücken (Herbst 1999) und die Tagung ,,Access to
and Ownership of Public Sector Information" des Instituts für Technikfolgenabschätzung in Wien
(Winter 2001)
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Für die beiden ersten Hypothesen konnten unterstützende Argumente gefunden
werden. Für die Überprüfung der dritten Hypothese sind aktuelle
Marktentwicklungen abzuwarten.
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
0.2 Abstract
Access to "public sector information" is a broadly discussed topic at the moment, as
current publications like the "green book on public sector information in the infor-
mation society" compiled by the European Union4 and a number of recent confer-
ences dealing with this topic show. Legal information plays a special role within this
field, as it is the prerequisite to obeying the law and to exercising one′s rights and
duties as a citizen.
The paper deals with the Austrian legal information system "Rechtsinformationssys-
tem" (RIS) as an example of public sector information and its commercial opponent
"Rechtsdatenbank" (RDB). It uses data gathered by a literature review and interviews
with experts. One member of a non-governmental organization, one representative
of the federal agency providing the RIS, the head of a group representing the infor-
mation industry′s interests, a representative of the Austrian bar association and the
managing director of the RDB, a Vienna-based company selling legal information,
were consulted.
The dissertation has sought arguments that support or vitiate the following hypothe-
ses:
1. Non-restrictive access to legal information is necessary for legal and democ-
ratic/political reasons.
2. The existing Austrian legal information system "RIS" has to be complemented by
legal advise supplied by qualified persons familiar with law and jurisdiction.
3. Free-of-charge basic information, provided by the government, and commercial
added-value services can coexist under certain circumstances.
Supporting arguments for the hypotheses 1 and 2 could be found. The assessment of
the third hypothesis depends on current market developments and cannot be under-
taken yet.
4 http://www.cordis.lu/econtent/publicsector/gp-index.html
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
0.3 Schlagwörter / Keywords
Rechtsinformation, Rechtsinformationssystem, Rechtsvermittlung, barrierefreier
Zugang
Legal information (system), Governmental information, Public sector information,
Public Access
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
0.4 Die Arbeit im Überblick
Das Hauptthema der Arbeit ist das österreichische Rechtsinformationssystem (RIS)
und die Frage, ob der Zugang dazu kostenlos (und im weiteren Sinne barrierefrei)
sein soll und wenn ja, warum. Außerdem wird das Verhältnis des RIS zum
kommerziellen Angebot der RDB beleuchtet.
Im ersten, grundlegenden Kapitel werden die Begriffe ,,Rechtskenntnis" und
,,Rechtsbewusstsein" erklärt sowie die Fragen behandelt, wodurch die
Rechtskenntnis beeinträchtigt wird und warum ihre Verbesserung sowohl aus
juristischer als auch aus demokratiepolitischer Sicht wichtig sei. Im zweiten Kapitel
folgt eine Beschreibung von ausgewählten Formen der Rechtsvermittlung in ihrer
mediengeschichtlichen Entwicklung, an deren derzeitigem Endpunkt die Online-
Rechtsdatenbank steht.
In Kapitel 3 wird das Rechtsinformationssystem ausführlich vorgestellt. Nachdem
,,barrierefrei" in diesem Zusammenhang nicht nur kostenlos bedeutet, werden auch
die Hilfeangebote und die technischen Voraussetzungen für eine Abfrage im RIS
untersucht.
Der Gesetzesentwurf, der eine Gebührenpflicht für das RIS ermöglichen sollte, und
die wichtigsten Argumente aus über fünfzig Stellungnahmen österreichischer
Institutionen dazu werden im Kapitel 4 (,,Die Debatte um die geplante
Kostenpflichtigkeit des RIS") abgehandelt. Dazu kommen Interviews mit fünf
Vertretern unterschiedlicher Akteursgruppen, die eine mögliche Kostenpflichtigkeit
aus sehr verschiedenen Blickwinkeln sehen.
Die Rechtsdatenbank als größter privatwirtschaftlicher Anbieter von
Rechtsinformationen in Österreich wird im fünften Kapitel vorgestellt.
Berührungspunkte zwischen RIS und RDB sind Thema des Kapitels 6. Diese
Kontakte finden auf drei Ebenen statt: Zunächst der gegenseitige Datenaustausch.
Dann die noch immer aufrechte Klage der Rechtsdatenbank gegen die Republik
Österreich, die nach dem Internetgang des RIS eingereicht wurde. Drittens die
derzeit laufenden Verhandlungen um den Preis, den der Bund in Zukunft für RDB-
Daten bezahlen wird.
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Die Ergebnisse der Untersuchungen werden in Kapitel 7 zusammengefasst. Dort
werden die drei im Laufe der Arbeit aufgestellten Hypothesen überprüft. Diese
lauten:
1. Ein barrierefreier Zugang zur Rechtsinformation ist aus juristischen und
demokratiepolitischen Gründen geboten.
2. Das existierende österreichische Rechtsinformationssystem RIS muss durch
kostenlose Rechtsberatung ergänzt werden, die von rechtskundigen Personen
durchgeführt wird.
3. Kostenlose Basisinformation und kostenpflichtige Mehrwertdienste der
Informationsindustrie können unter bestimmten Bedingungen nebeneinander
existieren.
Im Anhang finden sich die Fragebögen, ein Überblick über die abgegebenen
Stellungnahmen zum erwähnten Gesetzesentwurf und Screenshots, die einen
Eindruck vom Aussehen und der Bedienung des RIS geben sollen.
Mein Dank für Zeit und Know-How gilt meinem Betreuer Mag. Dr. Fritz Betz,
ebenso meinen Interviewpartnern. Für die (oft unwissentlich erteilten) Denkanstöße
bedanke ich mich bei meinen Kollegen am Institut für Technikfolgenabschätzung
der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, für die angeregte Diskussion
über Public Sector Information bei den Mitgliedern des Vereins Vibe!at, besonders
Boris ,,pi" Piwinger und Andreas Krisch, und den Leserinnen und Lesern der
Mailingliste Internetz.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die sogenannte Binnen-I-
Schreibung verzichtet. Stattdessen werden die grammatikalisch weiblichen Formen
sowohl für Frauen als auch für Männer verwendet, sofern nicht anders vermerkt. Bei
der Wiedergabe der Interviews wurde allerdings die von den Gesprächspartnern
verwendete Form benutzt.
Die angegebenen Hyperlinks wurden zuletzt am 6. Mai 2002 überprüft.
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
0.6 Verzeichnis der Abkürzungen
ABGB: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
BG: Bundesgesetz
BGBL: Bundesgesetzblatt
BKA: Bundeskanzleramt
BM: Bundesministerium
BVG: Bundesverfassungsgesetz
IFLA: International Federation of Library Associations and Institutions
K: Kundmachung
LG: Landesgericht
OGH: Oberster Gerichtshof
OLG: Oberlandesgericht
PSI: Public Sector Information
RDB: Rechtsdatenbank
RIS: Rechtsinformationssystem
V: Verordnung
VfGH: Verfassungsgerichtshof
VIW: Verband für Informationswirtschaft e-business Austria
VwGH: Verwaltungsgerichtshof
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
1. Grundsätzliche Überlegungen
1.1 Zusammenfassung
In diesem Kapitel werden die Begriffe ,,Rechtskenntnis" und ,,Rechtsbewusstsein"
erklärt und die Frage behandelt, warum die Verbesserung der Rechtskenntnis der
Bevölkerung sowohl aus juristischer als auch aus demokratiepolitischer Sicht wichtig
ist.
1.2 Zum Begriff der Rechtskenntnis
1.2.1 Rechtskenntnis und Rechtsbewusstsein
Rechtskenntnis wird nach Rehbinder als ,,mentale Realisation des Inhalts bestimmter
Rechtsnormen" definiert und ist je nach Alter, Geschlecht, Wohnort, Bildungsgrad
und sozialer Schicht unterschiedlich.5
Rechtsbewusstsein als ,,innere Bejahung des Rechts" umfasst mehrere Facetten:
positives, ideales und allgemeines Rechtsbewusstsein. Einerseits kann jemandem eine
bestimmte Norm bewusst sein man spricht von Rechtsgewissheit oder ,,positivem
Rechtsbewusstsein". Die Vorstellung darüber, wie eine bestimmte Rechtsnorm
auszusehen hätte, ist die Meinung über das richtige Recht und wird als ,,ideales
Rechtsbewusstsein" bezeichnet.
,,Nur dieses sog. ideale Rechtsbewußtsein soll hier als Rechtsbewußtsein
bezeichnet werden, das im Gegensatz zur Rechtskenntnis mit einer inneren
Bejahung der Rechtsnorm verbunden ist (Akzeptanz). Dementsprechend gibt
es auch ein ideales Rechtsgefühl als Gefühl für das, was Recht sein soll. Es ist
die Hinwendung zu einem Rechtsideal, das Rechtsgewissen."6
5 Rehbinder: Rechtssoziologie, 2000, S. 143
6 ebenda, S. 145 f.
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Die Achtung vor der Rechtsordnung als ganzes, das Wissen, dass nur Recht und
nicht Unrecht geschehen soll, kann auch Rechtsethos oder ,,allgemeines
Rechtsbewusstsein" genannt werden.7
1.2.2 Rechtskenntnis und mangelnde Verständlichkeit von Rechtstexten
Beschwerden über mangelnde Verständlichkeit von Rechtstexten und Forderungen
nach verstärkter Vermittlung sind nicht nur heute im Alltag von verärgerten
Bürgerinnen zu hören, sondern wurden zum Beispiel schon vom Philosophen Georg
Wilhelm Friedrich Hegel in seinem Werk ,,Grundlinien der Philosophie des Rechts"
formuliert. Die Verbindlichkeit schließe die Notwendigkeit ein, dass die Gesetze
allgemein bekannt gemacht seien:
,,Die Gesetze so hoch aufhängen, wie
Dionysius der Tyrann
tat, daß sie kein
Bürger lesen konnte, - oder aber sie in den weitläufigen Apparat von
gelehrten Büchern, Sammlungen von Dezisionen abweichender Urteile und
Meinungen, Gewohnheiten u. s. f. und noch dazu in einer fremden Sprache
vergraben, so daß die Kenntnis des geltenden Rechts nur denen zugänglich
ist, die sich gelehrt darauf legen, - ist ein und dasselbe Unrecht."8
Einen ähnlichen Gedanken formuliert der Schriftsteller und Jurist Franz Kafka in
seinem Prosastück ,,Zur Frage der Gesetze":
,,Unsere Gesetze sind leider nicht allgemein bekannt, sie sind Geheimnis
einer kleinen Adelsgruppe, welche uns beherrscht. Wir sind davon überzeugt,
daß diese alten Gesetze genau eingehalten werden, aber es ist doch etwas
äußerst Quälendes nach Gesetzen beherrscht zu werden, die man nicht
kennt".9
7 Rehbinder: Rechtssoziologie, 2000, S. 146
8 Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1995, S. 185
9 Kafka: Zur Frage der Gesetze und andere Schriften aus dem Nachlaß, 1994, S. 106
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Und Volksanwalt Gustav Zeillinger forderte 1979 bei der Richterwoche in
Badgastein, dass ein ,,durchschnittlich gebildeter Bürger mit durchschnittlicher
Aufmerksamkeit und durchschnittlichen Mitteln die ihm vom Gesetzgeber
zugedachte Rechtsposition erlangen können muß". Er betonte, dass die Probleme
bereits bei der Information über die eigenen Rechte beginne und dass der juristisch
nicht gebildete Bürger den Überblick verloren habe.10
Auch der deutsche Justizreformer Rudolf Wassermann sieht durch die komplizierte
Formulierung und Auslegung die Wirksamkeit des Rechts gefährdet:
,,Den Rechtsnormen fehlt es so, wie sie nach ihrer Bearbeitung durch
höchstrichterliche Auslegung den Bürgern gegenübertreten, an Klarheit und
Stringenz: sie öffnen sich nicht dem Verständnis, sondern verschließen sich
ihm. (...) Was schwindet, ist dabei nicht das Recht als solches (die
Gesetzesproduktion nimmt sogar noch zu), sondern die Wirksamkeit des
Rechts, dessen tatsächliche und juristische Geltung".11
1.2.3 Rechtskenntnis als Voraussetzung für rechtskonformes Verhalten
Das in der österreichischen Debatte am häufigsten angewandte Argument12, wenn es
um kostenlosen Zugang zu Rechtsinformationen geht, ist die Regelung im Paragraph
2 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), die man
einfach gesagt als ,,Unwissen schützt vor Strafe nicht" oder ,,Ignorantia juris nocet"
zusammenfassen könnte.
,,Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, kann sich niemand
damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei."13
Eine ähnliche Regelung gab es auch im Preußischen Allgemeinen Landrecht:
10 Zeillinger, Gustav: Verbesserter Zugang zum Recht und Rechtsverwirklichung, 1979, S. XI
11 Wassermann: Gestörtes Gleichgewicht, 1995
12 vgl. die Stellungnahmen zu jenem Gesetzesentwurf, der eine Kostenpflichtigkeit des RIS vorsah
13 Mohr: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, 1997, S. 4
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
,,Es ist aber auch ein jeder Einwohner des Staats sich um die Gesetze, welche
ihn oder sein Gewerbe und seine Handlungen betreffen, genau zu erkundigen
gehalten; und es kann sich niemand mit der Unwissenheit eines gehörig
publizierten Gesetzes entschuldigen".14
Rehbinder stellt fest, dass die Rechtskenntnis der Bevölkerung erschreckend gering
sei und dies die Effektivität des Rechts bedrohe. Diesem Problem könne aber durch
das ständige Wachsen des Rechtsstoffes, wie er in einem sozialen Rechtsstaat
unvermeidbar sei, nur schwer begegnet werden.
Rehbinder schlägt daher folgendes vor: Bürgerinnen sollten Kenntnisse in drei
Bereichen haben. Erstens grundlegende Informationen (,,Kenntnisse über
Grundlinien der Staatsverfassung, allgemeine Orientierung in den Grundlagen
wichtiger Rechtsgebiete sowie Kenntnis der Möglichkeit, sich ausführlichere
Kenntnisse anzueignen"15). Zweitens Informationen, die ,,im Hinblick auf die
Anforderungen bestimmter gesellschaftlicher Rollen unerlässlich sind". Drittens
Informationen, die zur aktuellen Entschlussfassung notwendig sind. Die ersten
beiden Gruppen sollten der Bürgerin ständig zur Verfügung stehen, die letztere
Gruppe muss nur im Bedarfsfall verfügbar sein.16
Um eine gesteigerte Rechtskenntnis und dadurch höhere Effektivität des Rechts zu
erreichen, sollen nach Rehbinder vier Prinzipien beachtet werden: die Prinzipien der
Gesetzesökonomie, der verständlichen Gesetzessprache, der systematischen
Ordnung des Rechtsstoffes und der adäquaten Kundmachung.
Das Internet wird als Möglichkeit gesehen, zu einer Erhöhung der Rechtskenntnis
beizutragen es biete erstmals eine ,,realistische Option, diese gesetzliche Erwartung
zumindest ansatzweise durch ein universelles Informationsangebot zu erfüllen".17
14 Berkemann: Freies Recht für freie Bürger! (http://www.jurpc.de/aufsatz/19990188.htm)
15 Rehbinder: Rechtssoziologie, 2000, S. 144 ff.
16 ebenda, S. 143
17 Lachmayer /Lebl: Entwicklungsperspektiven des RIS im ausgehenden 20. Jahrhundert. Vortrag
gehalten beim ODOK 1997 (http://info.uibk.ac.at/sci-org/voeb/odokab.html#fl)
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
1.3 Information als demokratiepolitisches Desiderat
Informationen über das Tun und Lassen der Regierung und Verwaltung sind
Voraussetzung für Demokratie und das Ausüben der Rechte und Pflichten als
Staatsbürgerin. Dieser Gedanke spiegelt sich in zahlreichen Publikationen wieder.
Immer wieder fordert zum Beispiel der Europäische Ombudsmann Jacob Söderman
eine ,,offene Verwaltung".
,,A precondition of effective democracy is that citizens should have sufficient
information available to them about what the public authorities have done,
what they are doing and what they are planning to do. Without adequate in-
formation, citizens cannot evaluate the performance of those for whom they
have voted and for whom they may be asked to vote again. Nor can citizens
be participate effectively in the on-going public debate between elections,
which is part of a healthy democracy."18
In einer Untersuchung über das Informationsbedürfnis von britischen
Staatsbürgerinnen, die Rita Marcella und Graeme Baxter mittels persönlichen
Interviews durchführten, wurde festgestellt, dass die überwiegende Mehrheit der
Befragten Informationsfreiheit als wichtige Voraussetzung für das Ausüben der
Rechte als Staatsbürgerinnen sah:
,,A highly significant majority (91.7 %) believed that freedom of information
was important for exercising their rights as citizens. (...) In summary, freedom
of information was felt to be: a basic democratic right; necessary to ensure
politicians` accountability; and necessary in the current atmosphere of sleaze
and corruption".19
Ein ähnlicher Gedanke wird von Ewald Wiederin geäußert:
18 Söderman: Access to official documents and archives the democratic aspect, 2001
19 Marcella/Baxter: ,,Citizenship information needs in the UK: results from a national survey of the
general public by personal doorstep interview", 2000
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
,,Demokratie setzt voraus, daß Informationen frei beschafft und verbreitet
werden können, denn erst dadurch entsteht jene Öffentlichkeit, in der sich
der demokratische Prozeß entfaltet".20
Das Rechtsinformationssystem spielt bei diesem Aspekt eine besondere Rolle, da es
auch Gesetzesentwürfe und Regierungsvorlagen der Öffentlichkeit zugänglich macht.
Wenn auch keine Garantie besteht, dass die eigene Stellungnahme berücksichtigt
wird, so muss sich die aktive Teilnahme an der Demokratie und die Mitbestimmung
nicht auf das Ausfüllen eines Stimmzettels beschränken. Edeltraud Egger spricht in
diesem Zusammenhang von einem ,,Informationsvorsprung des Staates", der
hinderlich für eine demokratische Entwicklung sei:
,,Zur Zeit besteht ein Informationsvorsprung des Staates, der zu Gunsten der
BürgerInnen in ein akzeptables Informationsgleichgewicht umgewandelt
werden muß, sollen demokratische Prinzipien nicht zu reinen
Lippenbekenntnissen werden".21
Man könnte in Bereich der Rechtsinformationen eine Unterscheidung vornehmen,
zum Beispiel: Verfassungs- und Verwaltungsrecht, die unmittelbar das staatliche
Gemeinwesen betreffen und damit eindeutig demokratiepolitisch wichtig sind,
werden vom Staat kostenlos zur Verfügung gestellt; dagegen wird das Bürgerliche
Recht, das das Verhalten der Staatsbürgerinnen untereinander regelt22, von ebenso
,,bürgerlichen", d.h. privaten Anbietern zugänglich gemacht, und zwar unter ebenso
privat geregelten Konditionen.
1.4 Weitere Fragen
Bei der Literatursichtung tauchten auch drei Fragen auf, die im Rahmen dieser Arbeit
leider nicht oder nur äußerst kurz behandelt werden können.
20 Hofmann et al.: Information, Medien und Demokratie, 1997
21 Egger: Datenschutz versus Informationsfreiheit, 1990, S. 16
22 vgl. §1 ABGB: ,,Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat-Rechte und Pflichten der
Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben
aus."
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Da ist zunächst die Frage, warum Menschen sich überhaupt ,,freiwillig" an Gesetze
halten23. Rehbinder unterscheidet zwischen Sanktionsorientierung, Identifikation und
Internalisierung. Die Sanktionsorientierung entspricht sozusagen einer rationalen
Kosten-Nutzen-Analyse: Eine Norm wird dann befolgt, wenn der Nutzen des
Gesetzesverstoßes niedriger ist als der Nutzen der Einhaltung der Gesetze. Unter
Identifikation versteht man in diesem Zusammenhang die Einhaltung von Normen
aufgrund einer Orientierung am Verhalten anderer. Die dritte Form, die
Internalisierung, kann als die ,,ideale Wirkungsweise des Rechts" betrachtet werden:
Die Normen werden freiwillig befolgt, weil die Inhalte als richtig, vertretbar, legitim
akzeptiert werden. Eine ähnliche Einteilung gibt es auch bei Tyler:
,,If people view compliance with the law as appropriate because of their atti-
tudes about how they should behave, they will voluntarily assume the obliga-
tion to follow legal rules. They will feel personally committed to obeying the
law, irrespective of whether they risk punishment for breaking the law."24
Die zweite Frage ist, warum obwohl die Rechtskenntnis der Bevölkerung so gering
ist die meisten Menschen im Lauf ihres Lebens nie mit dem Gesetz in Konflikt
kommen:
,,Wie ist es zu erklären, daß der größte Teil der Bevölkerung trotz seiner
Unkenntnis der zahllosen, ständiger Abänderung und Ergänzung
unterworfenen Gesetze, Verordnungen und Verfügungen die Rechtsordnung
tatsächlich respektiert und niemals mit Gericht, Rechtsanwalt und
Staatsanwalt in Berührung kommt?"25
Die dritte Frage ist, ob es nicht durch eine verbesserte Rechtskenntnis und verstärkte
Kundmachung des Rechts zu einer starken, vielleicht unerwünschten Disziplinierung
der Staatsbürgerinnen kommt.26
23 vgl. Tyler: Why people obey the law, 1990
24 ebenda, S. 3
25 Hirsch: Das Recht im sozialen Ordnungsgefüge, S. 75. Zitiert nach Rehbinder:
Rechtssoziologie, 2000, S. 136
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
26 vgl. http://www.rechtssemiotik.de/begriffe/dispositiv.shtml
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
2. Formen der Rechtsvermittlung
2.1 Zusammenfassung
In diesem Kapitel werden beispielhaft Vermittlungsformen von Rechtsinformation
und wissen in ihrer mediengeschichtlichen Entwicklung dargestellt. Dabei wird
darauf eingegangen, an wen sich die Rechtsvermittlung richtet, ob sie direkt oder
über Intermediäre passiert und wie dabei auf das vorhandene oder mangelnde
Vorwissen der Zielgruppe eingegangen wird.
2.2 Oral: Altes Testament
Eine Form der mündlichen Rechtsvermittlung findet sich bereits im Alten Testament
im zweiten Buch Esra, Nehemia 8,1 ff.: Dort wird geschildert, wie dem
versammelten Volk das Gesetz Gottes nahegebracht wird.
,,Da versammelte sich das ganze Volk einmütig auf dem Platz vor dem
Wassertor. Man bat den Schriftgelehrten Esra, das Buch mit dem Gesetz des
Moses zu holen, das der Herr Israel vorgeschrieben hatte. Der Priester Esra
brachte das Gesetz in die Versammlung der Männer und Frauen und aller, die
imstande waren, es zu verstehen. (...) Das ganze Volk lieh sein Ohr dem Buch
des Gesetzes. (...) Darauf gaben die Leviten27 ... dem Volk Unterweisung im
Gesetz. Die Leute blieben auf ihrem Platz versammelt. So lasen sie aus dem
Buch, dem Gesetz Gottes, in Abschnitten und mit Erklärungen vor, so daß
man das Vorgelesene begreifen konnte."28
27 Die bekannte Redewendung ,,jemandem die Leviten lesen" kommt allerdings nicht davon, sondern
von den Andachtsübungen aus dem Leben der Benediktiner, wobei häufig Texte aus dem dritten
Buch Moses (,,Leviticus") vorgelesen wurden. Dieses Buch enthält Verhaltensregeln für die Leviten
(vgl. Drosdowski: Duden Band 11. Redewendungen und sprichwörtliche Redewendungen, 1992)
28 Hamp/Stenzel: Das alte Testament, 1966, S. 525 f.
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
2.3 Oral/schriftlich: Manuduktionspflicht
Im österreichischen Rechtssystem ist die sogenannte Manuduktionspflicht (vom
lateinischen manu ducere, an der Hand führen) verankert. Sie besagt, dass eine
Behörde bzw. speziell die Richterin in einem Strafprozess29 Parteien, die
,,rechtsunkundig und nicht durch Rechtsanwälte vertreten sind" (!) Anleitung zu
geben und sie ,,über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen
Rechtsfolgen zu belehren" hat.30 Die Bürgerin wird also nicht ganz alleine gelassen
mit ihrer Verpflichtung, das Recht zu kennen.
Diese Belehrungspflicht wurde in dieser Form in der Strafprozessordnung von 1873
und bereits auch in ihrem provisorischen Vorläufer von 1850 festgehalten. Durch
diese neue Prozessordnung wurde die Beschuldigte zum ,,Prozeßsubjekt mit
Anspruch auf rechtliches Gehör, Beweisantragsrecht und Rechtsmittelbefugnis",
über die sie von der Richterin zu belehren war. 31
,,Die Manuduktionspflicht des Richters im Strafverfahren kann man
einerseits unter dem Gesichtspunkt der Fairness, da die Prozeßbeteiligten
meist rechtsunkundig sind, andererseits unter dem Gesichtspunkt der
Wahrheitsfindung betrachten. Im Interesse der Wahrheitsfindung kann es nur
liegen, wenn die Prozeßbeteiligten wissen, welche Rechte ihnen zustehen und
sie somit durch diese Kenntnis zur rascheren Klärung beitragen können."32
Im Strafrechtsänderungsgesetz von 1987 wurden die Belehrungspflichten weiter
ausgebaut: Nicht nur die Beschuldigte, sondern auch die Verletzte und die
Zeuginnen müssen seitdem über ihre Rechte belehrt werden.33
Diese Belehrungspflicht wurde zum Beispiel von Volksanwalt Gustav Zeillinger
besonders hervorgehoben:
29 vgl. § 432 ZPO, § 13a AVG
30 § 432 Zivilprozessordnung (ZPO) In: RIS. Vgl. auch § 13a Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG). In: RIS
31 Hofer: Die Manuduktionspflicht des Richters im österreichischen und deutschen Strafprozeß,
1993, S. 7
32 Ebda. S. 1
33 Ebda. S. 9
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
,,Neben Rechtsauskunft und Rechtsinformation ist die Rechtsbelehrung, und
hier darf ich mich an die Richter wenden, ist die Rechtsbelehrung für den
Bürger von besonderer Bedeutung".34
Das kann zum Beispiel im Falle eines Bescheides oder eines Urteils eine
Rechtsmittelbelehrung sein, also Informationen darüber, welche Rechtsmittel
innerhalb welcher Frist gegen das Urteil oder den Bescheid ergriffen werden können.
Dieses Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung ist unter anderem im
Verwaltungsgesetz und in der Geschäftsordnung für die Gerichte festgehalten, wie
eine am 6. Mai 2002 durchgeführte Suche im RIS nach dem Begriff
,,Rechtsmittelbelehrung" ergab. Insgesamt erzielte die Suche 49 Treffer.
2.4 Oral: ,,Miranda Warnings"
Aus Film und Fernsehen sind auch bei uns die US-amerikanischen sogenannten
,,Miranda Warnings" bekannt: ,,Sie haben das Recht zu schweigen...". Im Original
lautet diese Rechtsbelehrung wie folgt:
,,You have the right to remain silent. Anything you say can be used against
you in a court of law. You have the right to consult an attorney before ques-
tioning. You have the right to have your attorney present with you during
questioning. If you cannot afford an attorney, one will be appointed for you
at no expense to you. You may choose to exercise these rights at any time.
Do you understand these rights?"35
Dieses Recht beruht auf einer höchstgerichtlichen Entscheidung über den Fall
,,Miranda vs. Arizona" aus dem Jahr 1966: 1963 wurde der mexikanische
Einwanderer Ernesto Miranda verhaftet, da er einer Vergewaltigung beschuldigt
worden war. Dabei wurde er nicht auf seine Rechte, die ihm gemäß dem fünften und
34 Zeillinger: Verbesserter Zugang zum Recht und Rechtsverwirklichung, 1979, S. XIII
35 http://law.about.com/library/weekly/aa980330.htm,
http://www.landmarkcases.org/miranda/billofrights.html
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
sechsten Verfassungszusatz zustehen, hingewiesen.36 Diese Vorgangsweise wurde
später von einem Höchstgericht als nicht verfassungskonform verurteilt. Die aus
dem Urteil resultierende verpflichtende Rechtsbelehrung wird nach der Person, die
den Anlass dazu gab, ,,Miranda Warnings" genannt.
,,Die Rechte" werden übrigens auch auf Spanisch und in die Gebärdensprache
übersetzt. Polizistinnen, die selbst nicht Spanisch sprechen, führen ein Kärtchen mit
dem spanischen Text der Miranda Warnings mit sich.37
2.5 Oral: Erste anwaltliche Auskunft
Die Erste anwaltliche Auskunft ist ein kostenloses Orientierungsgespräch, das von
den österreichischen Rechtsanwaltskammern angeboten wird. Dabei erhalten
ratsuchende Bürgerinnen Informationen über die Rechtslage und Empfehlungen
über die weitere Vorgangsweise in ihrem konkreten Fall.38 Im Jahr 2000 nahmen
dieses Angebot 13.215 Personen in Anspruch, diese wurden von 1404 Anwältinnen
beraten. Für das Jahr 2001 liegen noch keine genauen Zahlen vor.39
In dieser Tabelle werden die Orientierungsgespräche für das Jahr 2000 nach
Bundesländern aufgeschlüsselt.40
Rechtsanwaltskammer
Rechtsanwälte
Ratsuchende
Burgenland
42
350
Kärnten
150
1027
Niederösterreich
180
2168
Oberösterreich
162
2702
Salzburg
50
903
Steiermark
104
686
Tirol
50
467
36 siehe z.B. http://www.nara.gov/exhall/charters/billrights/billrights.html
37 http://www.socialaw.com/appslip/98p0412.html
38 http://www.oerak.or.at/unser_service/erstauskunft.htm
39 Mail von Dr. Alexander Christian an die Verfasserin, 25. April 2002
40 http://www.oerak.or.at/unser_service/leistungsstatistik.htm
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Vorarlberg
35
230
Wien
631
4682
Gesamt
1404
13.215
2.6 Schriftlich: Polizeikalender
Johann Georg Krünitz, der Verfasser einer erfolgreichen Enzyklopädie, suchte im 18.
Jahrhundert eine wirksame Möglichkeit, die Rechtskenntnis der ,,Untertanen" zu
verbessern. Seine Idee war es, einen Polizeikalender herauszugeben, der jährlich
erscheinen und den Abonnentinnen alte und neue Landesgesetze nahebringen sollte.
Für ihn war dieser Polizeikalender die optimale Methode, um eine umfassende
Kenntnis des Rechts an die ihm unterworfenen Bürgerinnen zu vermitteln.41 Über
diesen aufklärerischen Gedanken schreibt Berkemann:
,,Man sieht es gerade vor sich: Der Familienvater die jüngste Sendung des
Polizeikalenders in den Händen liest der Familie in abendlicher Runde die
neuen Rechtsnormen vor, vergewissert sich, ob die Kenntnisse aus früheren
Tagen noch vorhanden sind."42
2.7 Digital/offline: Bundesgesetzblätter auf CD-ROM
Die Bundesgesetzblätter können auch auf CD-ROM erworben werden. Bei der
derzeit (April 2002) neuesten Ausgabe 2000 sind alle Bundesgesetzblätter des Jahres
2000, alle Protokolle des National- und Bundesrates, alle Regierungsvorlagen,
Ausschussberichte und Stenographische Protokolle enthalten. Diese kann man beim
Verlag Österreich um 72,53 Euro kaufen.43
41 Berkemann, Jörg: Freies Recht für freie Bürger! (http://www.jurpc.de/aufsatz/19990188.htm)
42 ebenda
43 http://www.verlagoesterreich.at/
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
2.8 Digital/online: Rechtsinformationssystem
Das österreichische Rechtsinformationssystem RIS richtet sich an zwei Zielgruppen:
die Behörden selbst und die Staatsbürgerinnen andererseits. Es kann als
,,demokratiepolitisch und rechtsstaatlich erforderliche Basisinformation über die
Rechtsordnung, die vom öffentlichen Sektor erstellt und bereitgestellt wird" definiert
werden.44
,,Angesichts der gesetzlichen Vermutung der Rechtskenntnis der Bürger und
Bürgerinnen (§ 2 ABGB) schafft das Internet erstmals eine realistische Option, diese
gesetzliche Erwartungshaltung zumindest ansatzweise durch ein universelles
Informationsangebot zu erfüllen."45
2.9 Vergleich der Formen der Rechtsvermittlung
Diese ausgewählten Formen der Rechtsvermittlung wurden anhand von vier
Kriterien verglichen:
1. Wer ist die Zielgruppe dieser Form der Rechtsvermittlung, an wen richtet sie sich
primär bzw. wem steht sie offen
2. Ist ein (evtl. juristisch gebildeter) Intermediär vorhanden (jemand, der Erklärungen
geben kann)
3. Sind die vermittelten Inhalte an die Situation der Einzelnen angepasst, d.h. erhält
die Person genau die Informationen, die sie in ihrer Situation benötigt, oder muss sie
sich aus den Informationen das für sie Wichtige und/oder Zutreffende
herauspicken?
4. Gibt es Erklärungen zum Inhalt, also wird nachgefragt, ob die Zielperson
tatsächlich verstanden hat, was man ihr sagen wollte
44 Lachmayer/Lebl: Entwicklungsperspektiven des RIS im ausgehenden 20. Jahrhundert
(http://info.uibk.ac.at/sci-org/voeb/odokab.html)
45 ebenda
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Form der
Zielgruppe
(jur. gebildeter) situations- Erkläru
Rechtsvermittlung
Intermediär
bezogen
ngen
Altes Testament
Alle
ja
nein
Ja
Manuduktionspflicht Bürgerinnen in
ja
ja
Ja
Behördenkontakt/in
Prozessen
Miranda Warnings
Bürgerinnen bei
ja
nein
Ja
Festnahmen/
Verhören
Erste anwaltliche
Alle
ja
ja
Ja
Auskunft
Polizeikalender
Alle
nein
nein
evtl.*
BGBl auf
Alle
nein
nein
Nein
CD-ROM
RIS
Behörden, alle
nein
nein
nein**
Staatsbürgerinnen
* das hängt von der Formulierung des Polizeikalenders ab.
** Es gibt zwar Erklärungen zur Suche, aber keine Erklärungen zum Inhalt
2.10 Ausblick
,,Jede Streitpartei, eine private wie eine staatliche, kann schon morgen den
Text ihrer Fallgeschichte zuhanden des richtenden Superhirns eingeben.
Ohne äussere Beeinflussungsmöglichkeiten sucht das Superhirn in der
Datenbank nach passenden Geschichten und Urteilen: der elektronische
Richter verkündet sekundenschnell sein Urteil."46
Ob dieses Bild, das der Schweizer Justizkritiker Peter Zihlmann eher skeptisch an die
Wand malt, in absehbarer Zeit verwirklicht werden kann (und soll), lässt sich nicht
46 Zihlmann: Alle Urteile des Bundesgerichts im Internet, 2001
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
sagen. Zweifellos kann es aber durch neue technische Entwicklungen zu verbesserten
Abfragemöglichkeiten kommen. Denkbar wäre angesichts der Fortschritte der
künstlichen Intelligenz, dass Rechtsfälle in natürlicher Sprache also in ganzen
Sätzen, nicht in Stich- oder Schlagwörtern in ein System eingegeben werden und
das Computersystem einen Rat ,,ausspuckt". Mit den bereits vorhandenen
Möglichkeiten wäre es denkbar, Beratungsangebote wie die Erste Anwaltliche
Auskunft via Chat durchzuführen. ,,Interface statt face-to-face" auch im Bereich der
Rechtsberatung.
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
3. Das österreichische Rechtsinformationssystem RIS
3.1 Zusammenfassung
Dieses Kapitel befasst sich mit der Entstehung und Entwicklung des
österreichischen Rechtsinformationssystems, seinem Inhalt, den technischen
Voraussetzungen für die Abfrage und den angebotenen Hilfestellungen für die
Benutzung. Außerdem wird der ,,Bekanntheitsgrad" des RIS in gängigen deutschen
Suchmaschinen untersucht. Das Kapitel schließt mit einem Ausblick auf die Zukunft
auf das Projekt ,,eRecht".
3.2 Entstehung und Entwicklung
Die Rechtsinformatik wurde in Europa in den späten Sechzigerjahren zu einem
Forschungsthema, somit rückten auch die juristischen Datenbanken als
Voraussetzung für rechtliche Informationssysteme in den Mittelpunkt der
wissenschaftlichen Betrachtung.47 1970 erschien das erste deutschsprachige Lehrbuch
zur Rechtsinformatik von Fiedler und Steinmüller, betitelt ,,EDV und Recht
Einführung in die Rechtsinformatik".48
In den Jahren 1971 und 1972 führte das Bundeskanzleramt gemeinsam mit IBM
Österreich ein Projekt namens ,,EDV-Versuchsprojekt Verfassungsrecht" durch, bei
dem das sogenannte Wiener System der elektronischen Erfassung des Rechts
entwickelt wurde. Dieses Vorhaben kann als Anfang der elektronischen
Rechtsdokumentation in Österreich gesehen werden49 und ,,könnte mit der
Forderung im Programm der Sozialistischen Partei Österreichs aus 1970 in
Zusammenhang gebracht werden, Gerichtsentscheidungen, juristische Literatur und
Rechtsvorschriften automationsunterstützt zugänglich zu machen".50 Die
47 Richter: ,,Muß ,der Staat` Gesetze und andere rechtliche Informationen in den Netzen kostenlos
zur Verfügung stellen?" (http://normative.zusammenhaenge.at/it-recht_answers/it-
recht_answers140.html)
48 Jahnel/Mader: Rechtsinformatik I, 2001, S. 10
49 RIS. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung, 1994, S. 2
50 Svoboda et al.: Elektronische Rechtsinformation in Österreich, 1994, S. 15
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Speicherung erfolgte im ersten Jahr noch auf Lochkarten, später mit dem
Datenbanksystem STAIRS.51 Als erster Schritt zu einem Rechtsinformationssystem
des Bundes wurde vom Bundeskanzleramt ein Index des Bundesrechts erstellt und
ab 1985 jährlich in Buchform bei der Staatsdruckerei herausgegeben.52
In den Achtzigerjahren entstanden großrechnerbasierte Zentralsysteme, darunter RIS
und RDB in Österreich sowie juris in Deutschland. Diese Systeme litten allerdings
stark unter den veralteten Abfragesystemen, komplizierten Abfragesprachen und
hohen Kosten. Kommerzielle Angebote kämpften mit dem Überleben, da sie von
den juristischen Benutzerinnen kaum wahrgenommen wurden.53 Ende der
Achtzigerjahre kam dann die CD-ROM als Offline-Datenträger auf, und durch die
vermehrte Verbreitung des Personal Computer konnte die Abfrage via PC und nicht
mehr ausschließlich über Terminals erfolgen.54
Das RIS war 1983 zunächst als internes rechtliches Informationssystem für
Behörden55 entstanden, von Anfang an war aber auch eine umfassende Information
der Allgemeinheit ein Ziel.56
,,Das Ziel des RIS ist die aktuelle, umfassende, kostengünstige und
elektronische Information über das österreichische Recht und zwar für die
Staatsorgane und für die Öffentlichkeit. Das RIS soll auch ein Beitrag zur
Rationalisierung der Verwaltung und Gerichtsbarkeit sein".57
Daher wurde das RIS sowohl für die Behörden als auch für die Öffentlichkeit
(letzteres zunächst über die kommerziellen Anbieter Radio Austria und RDB)
angeboten. Die Daten wurden in den Rechner der RDB überspielt, während der
Anbieter Radio Austria direkt auf den Rechner des RIS durchschaltete. Schon damals
war der Zugriff auch für Personen, die sich im Ausland befinden, möglich.58
Für Dienststellen des Bundes und der Länder war der Zugang von Anfang an
kostenlos. Benutzerinnen benötigten in den Anfängen dafür einen PC mit einer IBM-
51 ebenda, S. 16
52 RIS. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung, 1994, S. 2
53 Jahnel/Mader: Rechtsinformatik I, 2001, S. 10
54 ebenda, S. 11
55 Aichholzer/Schmutzer: Bringing Public Administration Closer to the Citizens, 1998, S. 21
56 Gespräch mit Friedrich Lachmayer, 28. März 2002
57 RIS. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung, 1994, S. 1
58 ebenda, S. 33
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Schnittstelle ,,3270" und eine User-ID, die von der ADV-Abteilung des
Bundeskanzleramtes vergeben wurde.59
1990 wurde mit der Dokumentation der Bundesgesetzblätter und mit der
Dokumentation der Judikatur von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof
begonnen. Dieser Bereich wurde auch rückwärts dokumentiert; d.h. es wurden
nachträglich auch Texte aus der Zeit vor 1990 aufgenommen.60 1991 kamen ins RIS
schrittweise die Dokumentationen des Landesrechts dazu, 1992 folgten die
Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate, 1993 wurde die Applikation
Justiz eingegliedert. Seitdem wird das Angebot laufend erweitert.61
Nach dem Zusammenbruch der Großrechnerwelt - IBM stellte die Wartung des
Großrechnersystems STAIRS ein, ein Softwarewechsel war also erforderlich -
entschied sich das Bundeskanzleramt als koordinierende Stelle für den Umstieg auf
die Webtechnologie als ,,Trend der Zeit".62 Ab diesem Zeitpunkt war das RIS nicht
mehr via Großrechner, sondern nur mehr im behördeninternen Intranet und im
Internet verfügbar. Seit Juni 1997 wird das RIS kostenlos im Internet angeboten.63
Mit dem Technologiewechsel wurde auch ein entscheidender Schritt in der
Verbreitung der Rechtsinformationen getan.
,,Auch das RIS konnte sich dem Internet nicht entziehen, zumal ein massives
öffentliches Interesse an einer optimalen Distribution der Rechtskenntnis
besteht. (...) Angesichts der gesetzlichen Vermutung der Rechtskenntnis der
Bürger und Bürgerinnen (§ 2 ABGB) schafft das Internet erstmals eine
realistische Option, diese gesetzliche Erwartungshaltung zumindest
ansatzweise durch ein universelles Informationsangebot zu erfüllen."64
Seit Dezember 2000 werden auch die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes
im Internet veröffentlicht,65 seit Jänner 2002 auch Begutachtungsentwürfe und
Regierungsvorlagen.66
59 RIS. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung, 1994, S. 3 ff.
60 Svoboda et al.: Elektronische Rechtsinformation in Österreich, 1994, S. 29 ff.
61 Jahnel/Mader: Rechtsinformatik I, 2001, S. 26
62 Gespräch mit Friedrich Lachmayer, 28. März 2002
63 Bericht von der Buchmesse über die Expertenrunde zum Thema ,,Digitale Rechtsinformation
Chance oder Bedrohung für den juristischen Verleger?"
64 Lachmayer/Lebl: Entwicklungsperspektiven des RIS im ausgehenden 20. Jahrhundert, 1997
65 Kommenda: Gerichtsurteile ab sofort frei im Internet abrufbar, 2000
- 31 -
Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Im Februar 2001 wurde die Einführung einer Gebührenpflicht für die Datenabfrage
überlegt,67 dann aber nach Protesten von verschiedenen Seiten nicht eingeführt. Die
Argumente für und wider Gebührenpflicht werden im Kapitel 4 ausführlich
behandelt.
3.4 Inhalt
Das RIS besteht aus mehreren Applikationen, deren Inhalte von unterschiedlichen
Quellen geliefert werden. Daher sind auch der Umfang und die Aktualität der Inhalte
stark unterschiedlich. Für die Koordinierung dieser dezentralen Strukturen ist das
Bundeskanzleramt zuständig.68
3.3.1 Bundesrecht
Ungefähr sechs Wochen nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt sind die
aktualisierten Inhalte im RIS verfügbar. Derzeit sind etwa 95 Prozent des
Bundesrechtes enthalten. Eine Dokumentationseinheit entspricht hier einem
Paragraphen oder Artikel oder einer Anlage, man kann sich jedoch auch ein Gesetz
in einem einzigen Dokument ansehen.69
In der Datenbank bleiben nach einer Novelle ältere Versionen erhalten. Außerdem
werden teilweise historische Fassungen bewusst rückwärtserfasst, zum Beispiel bei
der Bundesverfassung.70
Als Hilfe wird ein virtueller, d.h. nicht im eigentlichen Gesetz vorhandener, § 0 als
Informationsdokument angeboten. Hier finden sich zum Beispiel eine Übersicht
über alle Novellen und das Datum des Inkrafttretens bzw. Außerkrafttretens,71
außerdem den Langtitel der Rechtsnorm und ein Inhaltsverzeichnis.72
66 Mail von Peter Kuhm an die Mailingliste internetz, 26. Jänner 2002
67 Kommenda: Rechtsinformation im Internet: Kanzleramt erwägt Gebührenpflicht, 2001
68 Gespräch mit Friedrich Lachmayer am 28. März 2002
69 http://www.ris.bka.gv.at/info/bundesrecht.htm
70 Jahnel/Mader: Rechtsinformatik I, 2001, S. 28
71 Jahnel/Mader: Rechtsinformatik I, 2001, S. 30
72 Ris. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung. Stand August 2001
(http://www.ris.bka.gv.at/rechtsinformation/rinfo_folder.pdf)
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
3.3.2 Bundesgesetzblätter
Die österreichischen Bundesgesetzblätter werden vom Bundeskanzleramt seit 1983
als HTML-Dateien und von der Wiener Zeitung seit 1996 als PDF-Dateien
angeboten. Beide Versionen werden laufend aktualisiert. Das PDF-Format ist im
Unterschied zum HTML-Format auch graphisch authentisch, das heißt, dass das
Layout dem gedruckten Bundesgesetzblatt entspricht und eventuell enthaltene
Graphiken und Tabellen angezeigt werden können.73
Dennoch ersetzt laut Bundesgesetzblattgesetz (BGBlG § 7 Abs. 2) die elektronische
Ausgabe nicht die Kundmachung im gedruckten Bundesgesetzblatt; sollten
Abweichungen auftreten, gilt also nur das gedruckte Dokument.74 Dies soll sich
allerdings ab 1. Jänner 2003 ändern: Beim Projekt ,,E-Recht" soll der gesamte
Entstehungsprozess von Begutachtung bis zur authentischen elektronischen
Kundmachung elektronisch abgewickelt werden.75
3.3.3 Landesrecht
Das Landesrecht aller neun Bundesländer wird in dieser Applikation angeboten. Der
Umfang des Angebots unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Eine
Dokumentationseinheit entspricht bei den Ländern Burgenland, Kärnten,
Oberösterreich, Salzburg und Tirol einem Paragraphen oder Artikel oder einer
Anlage, man kann sich jedoch auch ein Gesetz in einem einzigen Dokument
ansehen. Bei den Ländern Niederösterreich, Steiermark, Vorarlberg und Wien ist eine
Dokumentationseinheit mit einer vollständigen Rechtsnorm gleichzusetzen.76
73 http://www.ris.bka.gv.at/info/bgblinter.htm
74 Jahnel/Mader: Rechtsinformatik I, 2001, S. 34
75 Rechtsinformatik-Rundschreiben vom 25. Jänner 2002 (RI-RS 20020125)
76 http://www.ris.bka.gv.at/info/
- 33 -
Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
3.3.4 Landesgesetzblätter
Die Landesgesetzblätter sind in unterschiedlichem Ausmaß im RIS vertreten: Wien
hat zum Beispiel ein eigenes Informationsangebot, das über das RIS gefunden,
allerdings auf der Homepage des Wiener Magistrats abgerufen wird, während
Niederösterreich hier noch gar nicht vertreten ist.77
Diese Tabelle zeigt, seit wann die einzelnen Bundesländer ihre Landesgesetzgebung
in das RIS einarbeiten bzw. wie weit eventuelle Rückarbeiten schon gediehen sind.
Bundesland
Zeitpunkt der Aufnahme der Landesgesetze
Burgenland
seit 2000
Kärnten
seit 2000
Niederösterreich
nicht enthalten
Oberösterreich
seit 2000
Salzburg
seit 2001
Steiermark
seit 2001
Tirol
seit 1995
Vorarlberg
seit 2001
Wien
seit 2001, eigenes Informationsangebot
3.3.5 Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs
Alle Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes VfGH seit 1980 stehen im RIS
zur Verfügung. Neue Entscheidungen werden durchschnittlich innerhalb einer
Woche nach Zustellung der Entscheidung an die beteiligten Parteien ins RIS
eingegeben.78
77 http://www.ris.bka.gv.at/info/
78 http://www.ris.bka.gv.at/info/vfgh.htm
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
3.3.6 Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs
Alle Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ab 1990 nebst ausgewählten
Entscheidungen aus früheren Jahren stehen zur Verfügung. Neue Entscheidungen
sind rund drei Monate nach dem Entscheidungsdatum im RIS abrufbar.79
3.3.7 Normenliste des Verwaltungsgerichtshofs
In dieser Applikation wird eine Liste mit Abkürzungen von Rechtsnormen,
zusammengestellt von Dr. Gerhard Paschinger, angeboten. Es handelt sich einerseits
um Abkürzungen von Rechtsnormen, die in den Entscheidungen des
Verwaltungsgerichtshofes verwendet werden, andererseits um Abkürzungen von
Landesnormen, von Rechtsakten der Europäischen Union und des Auslandes.80
Nachdem der Verwaltungsgerichtshof eine ,,sehr präzise Rechtsdokumentation, bei
welcher vor allem die Normzitate standardisiert sind" aufweist, enthält diese Liste
neben diversen Synonymen auch eine präzise Schreibweise, die für die Abfrage
verwendet werden kann.81
3.3.8 Justiz
Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH), der Oberlandesgerichte
(OLG), der Landesgerichte (LG) und ausgewählte Entscheidungen ausländischer
Gerichte (AUSL) werden in der Justiz-Applikation dokumentiert.
OGH: Bei Strafsachen seit 1976, bei Zivilsachen seit 1984 alle Entscheidungen, die
zu einer Eintragung in der Leitsatzkartei geführt haben; seit 1991 alle
Entscheidungen
OLG: ausgewählte Entscheidungen seit 1995
LG: ausgewählte Entscheidungen seit 1996
AUSL: ausgewählte Entscheidungen
79 http://www.ris.bka.gv.at/info/vwgh.htm
80 http://www.ris.bka.gv.at/info/nol.htm
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Außerdem werden alle seit 1946 in der ,,Sammlung Zivilrecht" (SZ) veröffentlichten
Volltextentscheidungen aufgenommen.82
3.3.9 Erlässe der Bundesministerien
In dieser Applikation werden ausgewählte Erlässe von österreichischen
Bundesministerien angeboten.83
3.3.10 Unabhängige Verwaltungssenate (UVS)
Ausgewählte Entscheidungen
der neun österreichischen Unabhängigen
Verwaltungssenate (UVS) stehen hier ab dem Jahr 1991 zur Verfügung. Durch die
unterschiedlichen Informationslieferanten ist auch der Zeitpunkt der Aufnahme
neuer Entscheidungen ins RIS unterschiedlich.84
3.3.11 Unabhängiger Bundesasylsenat (UBAS)
Ausgewählte Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenats werden seit 1998
im RIS dokumentiert. Die Dauer, bis neue Entscheidungen aufgenommen werden,
ist unterschiedlich.85
3.3.12 Umweltsenat
In dieser Applikation werden ausgewählte Entscheidungen des Umweltsenats,
angesiedelt beim Landwirtschaftsministerium, ab 1994 dokumentiert.86
81 Ris. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung. Stand August 2001, S. 27
82 http://www.ris.bka.gv.at/info/jus.htm
83 http://www.ris.bka.gv.at/info/bmer.htm
84 http://www.ris.bka.gv.at/info/uvs.htm
85 http://www.ris.bka.gv.at/info/ubas.htm
86 http://www.ris.bka.gv.at/info/umse.htm
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
3.3.13 Bundesvergabeamt und Bundesvergabekontrollkommission
In dieser Applikation werden ausgewählte Entscheidungen des Bundesvergabeamtes
und der Bundesvergabekontrollkommission, angesiedelt beim Wirtschafts-
ministerium, ab 1994 angeboten.87
3.3.14 Datenschutzkommission
Seit 2000 werden ausgewählte Entscheidungen der Datenschutzkommission,
angesiedelt beim Bundeskanzleramt, im RIS aufgenommen.88
3.3.15 Begutachtungsentwürfe und Regierungsvorlagen
Seit 23. Jänner 200289 sind auch Begutachtungsentwürfe und Regierungsvorlagen im
RIS enthalten. Diese Entwürfe und Vorlagen werden von den jeweils zuständigen
Bundesministerien geliefert. Dies ist ein weiterer Schritt im Rahmen des Projekts
,,eRecht", bei dem die gesamte Entstehung einer Rechtsnorm elektronisch
abgewickelt werden soll.90
3.3.16 RDB, Celex, interne Datenbanken
Im RIS, das über ein behördeninternes Intranet angeboten wird, sind außerdem die
Rechtsdatenbank, die EU-Rechtsdatenbank Celex, Entscheidungen der
Berufungskommission und der Disziplinaroberkommission sowie Erlässe des
Bundesministeriums für Justiz abfragbar.91 Da die ersteren beiden kommerzielle und
die letzteren beiden interne Angebote sind, ist es unmöglich, auch diese
Datenbanken im Internet frei zugänglich zu machen.92
87 http://www.ris.bka.gv.at/info/
88 http://www.ris.bka.gv.at/info/dsk.htm
89 vgl. Mail von Peter Kuhm in der Mailingliste Internetz, 26. Jänner 2002; Rechtsinformatik-
Rundschreiben vom 25. Jänner 2002 (RI-RS 20020125)
90 http://www.ris.bka.gv.at/info/begut.htm
91 Jahnel/Mader: Rechtsinformatik I, 2001, S. 38
92 Gespräch mit Friedrich Lachmayer am 28. März 2002
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
3.4 Technische Voraussetzungen
Als Internet-Browser werden die Versionen 4.0 aufwärts des Netscape Navigators
oder des Microsoft Internet Explorers bzw. vergleichbare Produkte benötigt. Eine
Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Pixel wird empfohlen. Für Abfragen, nicht
jedoch für das bloße Anzeigen eines Dokuments, ist die Aktivierung von JavaScript
erforderlich.93 Einem der Verfasserin bekannten ,,Alternativ-Browser-Benutzer" ist
das Benutzen des RIS mit dem Browser Opera problemlos möglich.
Die Tatsache, dass die Aktivierung von JavaScript erforderlich ist, wurde von der
Organisation Vibe!at94 (Verein der Internet-Benutzer Österreichs) nach dem
Relaunch des RIS im Jahr 2000 kritisiert. Dieser Verein setzte sich vor allem in den
letzten Monaten für einen auch technisch barrierefreien Zugang zu ,,öffentlichen"
Informationsangeboten ein95. Die Forderung nach JavaScript-freien Seiten bleibe
auch weiterhin aufrecht, da dadurch stark in die Sicherheit der Anwenderinnen
eingegriffen werde und so Sicherheitslücken entstünden, aber meistens kein
zusätzlicher Nutzen durch JavaScript geboten würde.
Die Benutzbarkeit mit textbasierten Browsern, wie zum Beispiel Lynx, sei ebenfalls
ein Desiderat, da Sehbehinderte nur so Informationsangebote im Internet nutzen
könnten.96
3.5 Hilfeangebote
Um auch Benutzerinnen, die im Umgang mit Datenbanken und der erforderlichen
Formulierung von Abfragen nicht vertraut sind, die Verwendung des RIS zu
erleichtern, werden verschiedene Hilfeleistungen angeboten, die im folgenden
Abschnitt vorgestellt werden.
93 http://www.ris.bka.gv.at/info/informationen.html
94 http://www.vibe.at/
95 http://www.vibe.at/aktionen/200202/access.html, http://www.vibe.at/begriffe/einweb.html
96 Gespräch mit Andreas Krisch am 28. März 2002
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3.5.1 Schulungen
Ab 1992 wurden wöchentlich RIS-Schulungen in einem Schulungsraum des
Bundeskanzleramtes durchgeführt.
,,Es geht dabei um ein erstes Kennenlernen des RIS sowie um ein
Bewußtmachen der praktischen Möglichkeiten, die sich damit für den
juristischen Alltag eröffnen".97
Diese Einführungsveranstaltungen, bei denen hauptsächlich für
Behördenmitarbeiterinnen das behördeninterne Intranet vorgestellt wurde, wurden
bis 2001 durchgeführt. Pro Jahr nahmen zwischen dreihundert und achthundert
Personen daran teil. Noch heute findet einmal pro Jahr in jedem Bundesland eine
RIS-Informationsveranstaltung hauptsächlich für den öffentlichen Sektor statt,
bei der jede Teilnehmerin an einem eigenen PC arbeiten kann.98
3.5.2 Informationen zu den einzelnen Applikationen
In der Beschreibung der einzelnen Applikationen werden der Umfang des Inhalts
und die Aktualität beschrieben.99
3.5.3 Mouse-Over als Hilfe zu den einzelnen Feldern
Kurzinformationen zu den einzelnen Feldern werden auch angeboten, wenn man mit
dem Mauszeiger auf die Feldbezeichnung fährt. In diesem Fall spricht man von
,,MouseOver" oder ,,OnMouseOver". Unter einem MouseOver versteht man eine
,,JavaScript-Technik, die es ermöglicht, dass sich ein Seitenelement auf einer
Webseite verändert, wenn der Nutzer mit der Maus darüber fährt".100 Im Fall des RIS
97 RIS. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung. 2.Aufl. Wien 1994
98 Mail von Friedrich Lachmayer an die Verfasserin, 25. April 2002
99 z.B. im Falle der Datenschutzkommission unter http://www.ris.bka.gv.at/info/dsk.htm
100 http://www.networds.de/
- 39 -
Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
werden entweder kurze Erläuterungen zur Feldbezeichnung und/oder Beispiele für
eine Eingabe angezeigt.
Diese Tabelle zeigt, welche Kurzinformationen bei einer Abfrage in der Applikation
Bundesrecht angezeigt werden.
Feldbezeichnung
Kurzinformation via MouseOver
Suchworte
Die Dokumente werden nach den eingegebenen
Begriffen durchsucht
Kurztitel/Abkürzung
Kurztitel oder Abkürzung einer Rechtsvorschrift, z.B.
Strafgesetzbuch, STGB
Paragraph
Paragraph einer Rechtsvorschrift, z.B. 15, 15a
Artikel
Artikel einer Rechtsvorschrift, z.B. 20, 20a
Anlage
Anlagennummer einer Rechtsvorschrift, z.B. 2, 2a
Typ
Typ einer Rechtsvorschrift, z.B. BVG, BG, V, K
Kundmachungsorgan
Fundstelle (BGBl Nummer) der Stammfassung bzw.
Novelle einer Rechtsschrift, z.B. I 121/2000
Index
Indexbereich einer Rechtsvorschrift, z.B. 29/08
Unterzeichnungsdatum
Unterzeichnungsdatum eines Staatsvertrages, z.B.
20000120
Fassung vom
Fassung einer Rechtsvorschrift für einen bestimmten
Geltungstag, z.B. 20000531
3.5.4 Kurzhilfe beim Anklicken der einzelnen Suchfelder
Bei jeder Applikation erscheint beim Anklicken der einzelnen Feldbezeichnungen
eine über das in 3.5.3 beschriebene MouseOver hinausgehende Beschreibung mit
Tipps zur Abfrage. Bei der Abfrage in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes
wird zum Beispiel beim Anklicken der Feldbezeichnung ,,Norm" der folgende Text
ausgegeben:
,,Mit Hilfe dieses Eingabefeldes haben Sie die Möglichkeit, nach den
wichtigsten Rechtsnormen, auf die sich die Entscheidung stützt, zu suchen.
- 40 -
Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Beachten Sie bitte, dass zwischen dem Gliederungsmerkmal (z.B.: §, Art,
Abs) und der Zählung (z.B.: 1, 83, 124) kein Leerschritt vorhanden ist.
Beispiele: B-VG Art83 Abs2, Oö GVG 1994 §31 Abs2
Hinweis zur Suche: Wird mehr als eine Rechtsvorschrift samt Gliederung bei
der Abfrage verwendet, so sind die einzelnen Rechtsvorschriften samt
Gliederungsmerkmal jeweils zwischen Klammern zu setzen und die
Klammerausdrücke mit einem Operator (z.B. ,,oder") zu verbinden. Wenn
Sie keinen Operator eintragen, werden die beiden Suchkriterien automatisch
mit ,,und" verknüpft.
Beispiel: (B-VG Art144 Abs1) (FinStrG §18)
Wird dies unterlassen, so werden Kombinationen zwischen der angestrebten
Rechtsvorschriftenbezeichnung (z.B. B-VG) und der
Gliederungsbezeichnung (z.B. Art144) einer anderen nicht gewünschten
Rechtsvorschriftenbezeichnung dieser Entscheidung und umgekehrt als
Treffer angezeigt".101
Hier finden sich also Tipps, die das Umgehen mit dem RIS wesentlich erleichtern,
zum Beispiel der Hinweis, dass zwischen Gliederungsmerkmal und Zählung kein
Leerzeichen sein darf denn auch eine an sich datenbank-erfahrene Benutzerin
würde darauf wahrscheinlich nicht von selbst kommen.
3.5.5 Handbuch
Das Handbuch ist die ausführlichste Hilfeleistung im Rechtsinformationssystem RIS.
Ein Hinweis darauf erscheint bei jeder Applikation in einer Menüleiste am unteren
Ende des Bildschirms. Es scheint sich dabei nach Ansicht der Verfasserin um eine
Zusammenführung der anderen Hilfeleistungen zu handeln.
Dort findet man eine Einleitung mit allgemeinen Informationen zu der
entsprechenden Applikation, eine Beschreibung des Aufbaus der Dokumentation
(inklusive Dokumentarten und Struktur der Dokumente), eine Beschreibung der
101 http://www.ris.bka.gv.at/hilfe/vfgh/norm.html
- 41 -
Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Abfragemaske mit Beispielen, eine Beschreibung von Kurztitelliste und
Volltextanzeige (Schaltflächen und Information zu den einzelnen Kategorien).102
3.5.6 Informationsbroschüre
In einer Informationsbroschüre, die früher in mehreren Auflagen gedruckt
erschien103 und nun nur mehr online als pdf-Datei angeboten wird104, wird die Suche
im RIS anhand von Screenshots, Hilfetexten und mit Beispielen ausgefüllten
Abfragemasken beschrieben.
,,Die Aktualisierung der RIS-Broschüre ist eine dauernde Aufgabe, einerseits
vom technischen Fortschritt abhängig, andererseits von den Erfahrungen, die
in Gesprächen mit den Benutzerinnen und Benutzern gewonnen werden
können."105
Die Broschüre sollte nach Ansicht der Verfasserin prominenter auf der Website
plaziert werden und auch im HTML-Format angeboten werden.
3.5.7 Ansprechpartner
Bei den Informationen zu den einzelnen Applikationen findet man Namen und E-
Mail-Adressen der Ansprechpartnerinnen bei der entsprechenden
informationsliefernden Behörde.
3.5.8 ,,§ 0"
Bei den Gesetzestexten aus dem Bundesrecht wird ein eigens angelegter, d. h. nicht
im eigentlichen Gesetz vorhandener, Paragraph 0 als Informationsdokument
102 z.B. http://www.ris.bka.gv.at/hilfe/vfgh/ für die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes
103 vgl. RIS. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung, 1994
104 Ris. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung. Stand August 2001
(http://www.ris.bka.gv.at/rechtsinformation/rinfo_folder.pdf)
105 ebenda
- 42 -
Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
angeboten. Dieser enthält zum Beispiel eine Übersicht über alle Novellen und das
Datum des Inkrafttretens bzw. Außerkrafttretens,106 außerdem den Langtitel der
Rechtsnorm und ein Inhaltsverzeichnis.
,,Das § 0-Dokument ist ein künstliches Dokument, welches es in der
Rechtsordnung gar nicht gibt. Vielmehr wird es aus dokumentalistischen
Gründen angelegt."107
Diesen Paragraphen 0 gibt es im RIS auch ,,im voraus" für neue Rechtsvorschriften,
die noch nicht im Volltext aufgenommen wurden.
3.6 Zusätzliche Informationsangebote
3.6.1 Aktuelle Informationen
An Interessentinnen wird das sogenannte Rechtsinformatik-Rundschreiben (RI)
kostenlos per e-mail versandt. Diese Aussendungen, zusammengestellt von der
Abteilung Rechtsinformation des Bundeskanzleramtes, enthalten aktuelle
Informationen aus dem Bereich von Rechtsdokumentation und Rechtsinformatik.108
3.6.2 Stand der Aktualität des Bundesrechts im RIS
Unter diesem Punkt wird angeführt, welche Zeitdifferenz zwischen Publikation der
gedruckten Bundesgesetzblätter und der Aufnahme in das RIS besteht.109
106 Jahnel/Mader: Rechtsinformatik I, 2001, S. 30
107 Ris. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung. Stand August 2001
(http://www.ris.bka.gv.at/rechtsinformation/rinfo_folder.pdf)
108 http://www.ris.bka.gv.at/rechtsinformation/rinfo_rechts.htm
109 http://www.ris.bka.gv.at/rechtsinformation/rinfo_update.htm
- 43 -
Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
3.7 ,,Bekanntheitsgrad" in Suchmaschinen
Leider liegen der Autorin keine Untersuchungen vor, die sich mit dem
Bekanntheitsgrad dieses Informationsangebots in der Bevölkerung beschäftigen.
Eine Analyse der Plazierung der Seite http://www.ris.bka.gv.at/ in den gängigsten
deutschen Suchmaschinen weist jedoch darauf hin, dass das RIS unter Verwendung
verschiedenster Suchbegriffen zumeist hohe Plazierungen in der Ergebnisliste erhält.
Die Suche wurde am 18. April 2002 durchgeführt.
Suchbegriff/e
Suchmaschine Suchbereic Stelle RIS
h
Rechtsinformationssystem Österreich www.google.de ganzes Web
1
Rechtsinformationssystem
www.google.de ganzes Web
1
Gesetze Österreich
www.google.de ganzes Web
2
Österreichische Gesetze
www.google.de ganzes Web
1
Rechtsinformation Österreich
www.google.de ganzes Web
1
RIS
www.google.de ganzes Web
1
Rechtsinformationssystem Österreich de.altavista.com weltweit
1
Rechtsinformationssystem
de.altavista.com weltweit
1
Rechtsinformation Österreich
de.altavista.com weltweit
>50
Gesetze Österreich
de.altavista.com weltweit
4
Österreichische Gesetze
de.altavista.com weltweit
1
RIS
de.altavista.com weltweit
1
Rechtsinformationssystem Österreich de.yahoo.com
allgemein
1, 2
Rechtsinformationssystem
de.yahoo.com
allgemein
1, 2
Rechtsinformation Österreich
de.yahoo.com
allgemein
1, 2
Gesetze Österreich
de.yahoo.com
allgemein
0
Österreichische Gesetze
de.yahoo.com
allgemein
0
RIS
de.yahoo.com
allgemein
6, 7
Rechtsinformationssystem Österreich www.lycos.de
weltweit
1, 2
Rechtsinformationssystem
www.lycos.de
weltweit
1, 2
Rechtsinformation Österreich
www.lycos.de
weltweit
>50
Gesetze Österreich
www.lycos.de
weltweit
3
Österreichische Gesetze
www.lycos.de
weltweit
1
RIS
www.lycos.de
weltweit
1
- 44 -
Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Der Suchbereich wurde nicht auf deutschsprachige Seiten eingegrenzt. Bei den
Suchmaschinen Yahoo und Lycos war das RIS teilweise an mehreren Stellen der
Ergebnisliste vertreten. ,,>50" bedeutet, dass das RIS sich nicht unter den ersten
fünfzig Treffern befand. Suchergebnisse, die sich weiter hinten in der Ergebnisliste
befinden, wurden nicht berücksichtigt, da die Erfahrung zeigt, dass von den meisten
Benutzerinnen nur die erste Bildschirmseite der Ergebnisse durchgesehen wird. ,,0"
bedeutet, dass das RIS gar nicht in den Treffern vertreten ist.
Da einige Suchmaschinen zunächst das eigene Verzeichnis und dann das WWW
durchsuchen, kann es vorkommen, dass das RIS an mehreren Stellen der Trefferliste
vertreten ist zunächst als Teil des Verzeichnisses, anschließend als Treffer
innerhalb der WWW-Suche.
3.8 Zugriffszahlen
Die Zugriffszahlen des Rechtsinformationssystems steigen stetig, sicher durch die
steigende Verbreitung des Internet in Österreich und durch die laufende Erweiterung
des Inhalts.
Im Jänner 1991 fragten 136 Benutzerinnen das RIS ab, im Jänner 1993 waren es
schon 908. In diesem Zeitraum stieg die Logon-Zeit von 225 auf 2140 Stunden110.
Später waren es bis zu 15.000 Stunden und 5000 Einzeluserinnen pro Monat. Derzeit
(April 2002) gibt es 1,5 Millionen Abfragen pro Monat via Internet.111
3.9 Ausblick das Projekt ,,eRecht"
Gemeinsam mit dem Linzer Unternehmen Fabasoft, welches das Produkt
,,eGovSuite" für Workflow-Management im öffentlichen Bereich anbietet, arbeitet
das Bundeskanzleramt derzeit an dem Projekt eRecht. Ziel dieses Projektes ist es,
den gesamten Entstehungsprozess von Begutachtung bis zur authentischen
elektronischen Kundmachung elektronisch abzuwickeln.112 eRecht kann als
110 RIS. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung, 1994, S. 6
111 Gespräch mit Friedrich Lachmayer am 28. März 2002
112 Rechtsinformatik-Rundschreiben vom 25. Jänner 2002 (RI-RS 20020125)
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
,,elektronisches Rechtprozessbegleitungs- und Kundmachungssystem" bezeichnet
werden. 113 Sieben Ministerien testen das System, in dem die traditionellen Wege der
Gesetzgebung virtuell abgebildet werden, seit Ende September 2001. Ein Beitrag
dazu ist die Aufnahme von Begutachtungsentwürfe und Regierungsvorlagen,114 die
seit Jänner 2002 erfolgt.115
,,Ab Mitte November wird das Gesetzgebungsverfahren parallel elektronisch
und auf Papier durchgeführt, ab 2003 schließlich - so der Plan sollen
Dokumente überhaupt nur mehr in Form von Bits und Bytes versendet
werden. Auf diese Weise fallen Transportzeiten weg, es werden Druckkosten
gespart, die Gesetzestexte werden optisch vereinheitlicht und der Vorgang
wird transparenter."116
So beschreibt Mag. Brigitte Barotanyi aus dem Rechenzentrum des
Bundeskanzleramtes die Vorteile des neuen Systems. Das Aussenden zur
Begutachtung und das Einreichen von Stellungnahmen soll in Zukunft ausschließlich
über e-mail erfolgen. Bisher mussten bei Stellungnahmen 25 gedruckte Exemplare
eingesandt werden.
,,Später könnten damit Bürger sogar interaktiv in die Gesetzwerdung
eingebunden werden. Diese Vision der E -Democracy liegt gar nicht allzu fern
in der Zukunft: Immerhin ist in Österreich schon heute jeder zweite Bürger
am Netz."117
Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates werden dafür mit Laptops
versorgt. Als Symbol dafür wurden am 15. Mai 2002 öffentlich Laptops an die
Klubvorsitzenden und die Nationalratspräsidenten übergeben.118
113 Hellwig: eRecht, das elektronische Rechtprozessbegleitungs- und Kundmachungssystem
114 http://www.ris.bka.gv.at/info/begut.htm
115 Rechtsinformatik-Rundschreiben vom 25. Jänner 2002 (RI-RS 20020125)
116 http://www.fabasoft.ch/html/news/news/2001-11-14.htm
117 ebenda
118 Parlamentarier bekommen Notebooks, 2002
- 46 -
Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
4. Die Debatte um die geplante Kostenpflichtigkeit des RIS
4.1 Zusammenfassung
In diesem Kapitel werden die wichtigsten Argumente, die für und gegen einen
kostenlosen Zugang zum Rechtsinformationssystem RIS sprechen, abgewogen. Dazu
wurden einerseits die Stellungnahmen untersucht, die zu dem Gesetzesentwurf, der
eine Kostenpflichtigkeit des RIS ermöglichen sollte, und andererseits fünf Vertreter
unterschiedlicher Akteursgruppen interviewt. Außerdem wird ein Ausblick auf die
mögliche Rolle von öffentlichen Bibliotheken in diesem Zusammenhang gegeben.
4.2 Der Gesetzesentwurf
Im Jänner 2001 legte das Bundeskanzleramt einen ,,Entwurf eines Bundesgesetzes,
mit dem das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996 geändert wird" vor.
Dieser enthält unter anderem den folgenden Passus:
,,§ 7 wird folgender Abs. 3 angefügt: ,(3) Der Bundeskanzler kann nach
Anhörung des Bundesministers für Justiz durch Verordnung ein Entgelt für
die Datenabfrage festsetzen, das einen angemessenen Beitrag zu den
Betriebskosten entspricht.`"119
In den dazugehörigen Erläuterungen wird gerade dieser Absatz nicht genauer erklärt.
Für den gesamten Entwurf gelte, dass er keine nennenswerten finanziellen
Auswirkungen und keine Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich
habe.120
Laut Friedrich Lachmayer, Leiter der Abteilung Verfassungsdienst im
Bundeskanzleramt, sollte die Einführung von Gebühren für Abfragen zwei Dinge
bewirken: erstens einfach Einnahmen, zweitens die Möglichkeit für die anderen
119 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144e.pdf
- 47 -
Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Marktteilnehmerinnen, ihre Preise zu erhöhen, da dann der Unterschied zum
kostenfreien RIS nicht mehr so groß wäre. Es sei an eine Summe von einem Euro
pro Dokument gedacht worden.121
,,Im Kanzleramt wird betont, daß man erst am Beginn einer
Überlegungsphase stehe. Aufwand und Nutzen der Kostenpflicht würden
geprüft, erwogen werde auch, nur Teile des Ris, etwa Urteile,
gebührenpflichtig zu machen oder auch Werbung zu ermöglichen."122
Das Parlament stellte einen Abänderungsantrag, der entsprechende Passus wurde aus
dem Gesetzesentwurf herausgestrichen.123 Und so konnte die Tageszeitung ,,Die
Presse" im April 2001 vermelden: ,,Die Koalition hat Überlegungen fallengelassen,
für die umfangreiche Normen- und Judikaturdokumentation Gebühren zu verlangen.
Der mögliche Ertrag hätte den Aufwand nicht gelohnt."124
Ein Teil der Kosten wird nun durch Werbebanner125 hereingebracht. Diese sind
derzeit noch starr, gedacht wird aber auch an abfragespezifische Banner, die für die
Werbewirtschaft interessanter wären.126 So könnte die Informationsindustrie
eventuell auch von einem kostenlos zugänglichen RIS profitieren: Ermattet von der
Suche, beschließt die Benutzerin, doch lieber den gedruckten Ratgeber, der ihr in
einem Pop-Up vorgeschlagen wird, zu bestellen.
120 ebenda
121 Gespräch mit Friedrich Lachmayer am 28. März 2002
122 Kommenda: Rechtsinformation im Internet: Kanzleramt erwägt Gebührenpflicht, 2001
123 Gespräch mit Friedrich Lachmayer am 28. März 2002
124 Ris bleibt gratis, 2001
125 vgl. Abb. 2 im Anhang
126 Gespräch mit Friedrich Lachmayer am 28. März 2002
- 48 -
Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
4.3 Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf
Zu dem Gesetzesentwurf wurden insgesamt 51 Stellungnahmen abgegeben. Die
folgende Tabelle zeigt die Herkunft dieser Stellungnahmen.127
Herkunft der Stellungnahmen
Anzahl der Stellungnahmen
Bundesministerien
6
Landesregierungen
8
Universitärer Bereich
3
andere Behörden
4
Interessensvertretungen
10
Vereine/NGOs
8
Unternehmen
1
Privatpersonen
11
Summe
51
Dabei spricht sich eine Stellungnahme explizit für die Einführung von Gebühren aus,
drei Stellungnahmen erheben keinen Einwand gegen den Gesetzesentwurf, zwei
fordern den kostenlosen Zugang nur für den eigenen Behördentyp (z.B.
Gebietskörperschaften oder Bundesbehörden), 45 Stellungnahmen sprechen sich
ausdrücklich generell gegen die Einführung von Gebühren aus.
Eine Tabelle mit der genauen Aufschlüsselung, wessen Stellungnahme sich wie
äußerte, findet sich im Anhang.
Im folgenden werden die wichtigsten Argumente, die im Rahmen dieser
Stellungnahmen eingebracht wurden, genauer dargestellt.
127 Quelle ist die Dokumentation bei http://www.parlinkom.gv.at/
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
4.3.1 § 2 ABGB
Manche Stellungnahmen beziehen sich auf den § 2 ABGB, der, wie in Kapitel 1
erwähnt, besagt, dass Unwissen nicht vor Strafe schütze, und indirekt eine
ausreichende Kundmachung fordert:
,,Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, kann sich niemand
damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei."128
So schreibt Landesamtsdirektor Heinrich Christian Marckhgott in seiner
Stellungnahme für die Salzburger Landesregierung, dass die Verlautbarung in einem
Gesetzblatt zwar das rechtsstaatliche Erfordernis der Kundmachung erfülle, dass
aber ein moderner Staat aktiver handeln und moderne Mittel einsetzen müsse.129
4.3.2 Transparenz des Staates und der Gesetzgebung
In vielen Stellungnahmen wird eine Gebührenpflicht abgelehnt, weil dadurch die
bereits erreichte Transparenz des Staates und der Gesetzgebung wieder
eingeschränkt werde.
Die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der
österreichischen Universitäten ist der Ansicht, dass die Kostenpflichtigkeit ,,eine
Kehrtwendung auf dem positiven Weg für mehr Transparenz und Zugang zum
Recht mit modernen Mitteln bedeuten" würde130.
Die Arge Daten betonte, dass ein kostenpflichtiges RIS sowohl dem gesetzlichen als
auch dem wirtschaftlichen und politischen Auftrag der Bundesregierung
widerspreche:
,,Politisch widerspricht das Vorhaben dem Gedanken einer offenen,
demokratischen Gesellschaft, in der die Bürger einen möglichst
ungehinderten Zugang zu Informationen haben. Offenbar ist es Absicht der
128 Mohr: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, 1997, S. 4
129 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_44.pdf
130 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_03.pdf
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Bundesregierung die Ansprüche der Bürger auf Informationen
einzuschränken, zu behindern und zu verteuern."131
4.3.3 Zugang ist auch in anderen Ländern kostenlos
Das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes betont in seiner Stellungnahme, dass
auch der Zugang zum CELEX [einer europäischen Rechtsdatenbank] kostenfrei
ist.132 Das Bundesministerium für Justiz weist darauf hin, dass eine kostenlose
Abfrage ,,der überwiegenden Übung der europäischen Staaten und der EU
entspricht."133
4.3.4 Österreich als Vorbild für andere Länder
Erich Schweighofer weist in seiner Stellungnahme im Namen der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien auf die Vorbildfunktion des
freien Zugangs zu Rechtsinformationen hin:
,,Österreich hat mit dem RIS eine in ganz Europa beachtete Leitlinie freier
Rechtsinformation verfolgt. (...) Österreich hat hier eine Pionierleistung
geschaffen".134
Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs befürchtet, dass
eine ,,entgeltliche Datenabfrage des Österreichischen Rechts (...) auch auf
europäischer Ebene salonfähig werden könnte", wo bisher die Abfragen kostenlos
sind.
131 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_24.pdf
132 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_10.pdf
133 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_20e.pdf
134 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_14.pdf
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
4.3.5 Probleme mit Bezahlungsformen im Internet
Die Existenz bzw. Akzeptanz einer adäquaten Bezahlungsform stellten mehrere
Stellungnahmen in Frage. So schreibt Gerald Pfeifer im Namen des Vereins der
Internet-Benutzer Österreichs vibe!at:
,,Die Umsetzung der entgeltlichen Nutzung des RIS würde aufgrund der
derzeit geringen Verbreitung von zuverlässigen Micropayment-Lösungen und
Kreditkarten-Zahlungssystemen neue Zugangsbarrieren schaffen. Eine
Bezahlung der Beiträge am klassischen Bankwege ist nach Ansicht von
VIBE!AT aufgrund des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes nicht
empfehlenswert".135
Das Bundesministerium für Finanzen verleiht seinen Befürchtungen Ausdruck, dass
die Administration der Beiträge teurer käme als die Einnahmen wettmachen könnten:
,,Ohne eine genaue Untersuchung scheint absehbar, dass die Administration
vermutlich teurer kommen wird als die Erlöse, es gibt z.B. derzeit keine
Methode, Kleinbeträge im Internet effizient und kostengünstig einzuheben.
Die Aussage, wonach die Gesetzesänderung ,keine nennenswerten
finanziellen Auswirkungen` habe, ist nicht erläutert und in keiner Weise
nachvollziehbar." [Unterstreichung im Original]136
Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten äußert ähnliche
Überlegungen:
,,Weiters würde der für die Abrechnung notwendige Aufwand nach Ansicht
der Bundeskammer in keinem angemessenen Verhältnis zur möglichen Höhe
135 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_11.pdf,
http://www.vibe.at/aktionen/200102
136 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_17.pdf
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
des Abfragebeitrages stehen. Die Bundeskammer vermißt außerdem
diesbezügliche Aussagen in den Erläuterungen."137
Auch das Bundesministerium für Justiz bezweifelt, dass der Gesetzesentwurf
keinerlei finanzielle Auswirkungen habe.138
Kritik an der fehlenden Definition, was ein ,,angemessener Beitrag zu den
Betriebskosten" (wie im Gesetzesentwurf genannt) sei, äußert zum Beispiel Erich
Schweighofer im Namen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Wien:
,,Aus den Erläuterungen ist nicht zu entnehmen, was unter ,Betriebskosten`
zu entstehen ist. Bekanntlich sind bei der Produktion sowie der Distribution
eines Rechtstextes wenn der Gesetzgebungskörper, die Erstellungs- und
Begutachtungsprozesse in der Verwaltung unberücksichtigt bleiben
Parlament, Verwaltung (BKA) und Staatsdruckerei befaßt, deren Kosten
schwer zuordenbar sind. Der Bürger hat auch bereits dafür mit seiner
Steuerleistung bezahlt. Reduziert man die Kosten auf die reinen
Betriebskosten der Datenabfrage, dürfte die Verrechnung und Einhebung
zumindest bis zur umfassenden Akzeptanz von Cybergeld zur Bezahlung von
Kleinstbeträgen wesentliche Teile der Einnahmen konsumieren".139
4.3.6 Probleme bei der Aufbringung der Gebühren
In manchen Stellungnahmen werden Bedenken geäußert, dass einige Institutionen
die erforderlichen Gebühren nicht aufbringen können würden.
Die Interessensvertretung österreichischer gemeinnütziger Vereine IÖGV nahm den
Gesetzesentwurf ,,mit Bestürzung" zur Kenntnis. Die meisten der
Mitgliedsorganisationen würden ,,am Rande ihrer finanziellen Möglichkeiten" stehen,
137 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_23.pdf
138 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_20e.pdf
139 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_14.pdf
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Belastungen wie die Kürzung der Ermessensausgaben und erhöhte Posttarife ließen
,,keinen Handlungsspielraum mehr für zusätzliche Ausgaben".140
,,Für viele gemeinnützige Einrichtungen ist es finanziell nicht zumutbar, für
das simple elektronische Nachschlagen eines Gesetzestexts, und sei es nur ein
Absatz oder ein Paragraph, eine Gebühr entrichten zu müssen".141
Die Österreichische Caritaszentrale gab zu bedenken, dass Hilfsorganisationen, die
kostenlose Rechtsberatung anbieten, die Kosten für die Abfrage - im Gegensatz zu
Rechtsanwältinnen - nicht an die Mandantinnen weiterverrechnen könnten. Gerade
im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts würden mittellose Asylbewerberinnen bzw.
Migrantinnen beraten, die sich keine Anwältin leisten könnten und deren Zugang
zum Recht ohnehin durch die andere Sprache und das ungewohnte Rechtssystem
beeinträchtigt sei.142
4.3.7 Chancen für die Informationswirtschaft und Qualitätssteigerung
Der Verband für Informationswirtschaft in Österreich VIW, vertreten durch seinen
Obmann Nikolaus Futter und seinen Generalsekretär Gerhard K. Wagner, sprach
sich für die Einführung von Gebühren aus. Eine Kostenpflichtigkeit stelle ,,keine
Einschränkung des Zugangs zum Recht" dar, da das Recht ohnedies im
Bundesgesetzblatt kundgemacht werde und außerdem über eine Vielzahl von
Fachdatenbanken verfügbar sei.
Eine kostenpflichtige Abgabe würde eine Qualitätssteigerung bedeuten und durch
das erforderliche Vertragsverhältnis vor der Abfrage den Konsumentinnen die im
Konsumentenschutzgesetz vorgesehenen Rechte geben. Das RIS biete juristische
Fachinformationen von und für Juristinnen; für die Bürgerinnen stehe über
verschiedene Intermediäre wie Arbeiterkammer und Verein für
Konsumenteninformation aufbereitetes, beinahe unentgeltliches Fachwissen zur
Verfügung.
140 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_47e.pdf
141 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_47e.pdf
142 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_33e.pdf
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
,,Diese Grundversorgung des Bürgers mit aufbereitetem Rechtswissen ist
unbestritten und mit einem kostenpflichtigen RIS vereinbar". 143
Eine kostenpflichtige Abgabe von Rechtsinformationen würde wie bei den
Beispielen Firmenbuch und Grundbuch eine Qualitätssteigerung und den Ausgleich
vorhandener Defizite bewirken. Die ,,abrupte und nicht koordinierte unentgeltliche
Abgabe" des RIS habe den nötigen Qualitätsausbau verhindert.
4.3.8 Keine anonyme Bezahlung möglich
Der Verein vibe!at äußerte Bedenken darüber, dass die gängigen Bezahlungsformen
im Internet keine anonyme Bezahlung ermöglichen würden und dass so durch den
Zugriff auf bestimmte Gesetzestexte gemeinsam mit anderen Daten ein Profil erstellt
werden könnte, das durchaus auch berufliche Auswirkungen haben könnte.144
4.3.9 nur für Expertinnen
Von mehreren Seiten wird die Ansicht geäußert, dass das Rechtsinformationssystem
nur für Spezialistinnen gemacht sei, die ,,Normalbürgerin" ohnedies damit nichts
anfangen könne und dass man es daher besser in ein kostenpflichtiges Angebot für
Rechtsexpertinnen umwandeln solle. Diese Aussagen machten in den vorhandenen
Stellungnahmen nur Vertreterinnen von Verlagen oder Interessensvertretungen der
Informationswirtschaft. Dies bemerkten auch Axel H. Horns und Florian Rötzer in
ihrer Berichterstattung über den 8. EDV-Gerichtstag in Saarbrücken.145
Zwar gab und gibt es auch von anderer Seite Kritik an der Bedienbarkeit des
Rechtsinformationssystems, doch wird diese nicht mit der Forderung nach
Kostenpflichtigkeit in Verbindung gebracht.
143 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_52e.pdf
144 Gespräch mit Andreas Krisch am 28. März 2002
145 Horns: ,Freies Recht für freie Bürger?` oder: Sind wir zu dumm für unsere Gesetze?, 1999;
Rötzer: Sollen Gesetzestexte kostenlos vom Staat ins Internet gestellt werden?, 1999
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Sowohl Andreas Kaufmann als Geschäftsführer der Rechtsdatenbank als auch
Gerhard K. Wagner als Interessensvertreter der Informationsindustrie äußerten
diesbezügliche Bedenken. Dasselbe Argument liest man in einem Aufsatz von Robin
Williamson, einem Vertreter des britischen Rechtsinformationsanbieters Context.
,,Using a database requires training and knowledge. The citizen who needs to
understand the law normally consults (and pays) a professional. Legal texts
are the tools of the trade for professionals, who make the law, apply the law,
interpret the law, teach the law."146
Der Verlagsleiter von NOMOS, Volker Schwarz, argumentierte in einem
Diskussionsbeitrag beim 8. EDV-Gerichtstag, dass ,,es sich bei einer
Gesetzessprache um eine Fachsprache handle und damit der Nutzen eines
kostenlosen Zugangs für die Bürger minimal sei".147
,,In der Diskussion verschärften einzelne Beiträge aus dem Auditorium
diesen Standpunkt noch bis zur These, eine unentgeltliche Veröffentlichung
von konsolidierten Gesetzestexten im Internet sei geradezu gefährlich, da der
Bürger nur verwirrt werden würde."148
Nach Meinung der Verfasserin ist das allerdings keine Begründung für einen
ausschließlich kostenpflichtigen Zugang zu Rechtsinformationen, sondern ein
Argument für den Ausbau einer kostenlosen oder sehr kostengünstigen
Rechtsberatung und der Verbesserung der Bedienbarkeit von Systemen wie dem RIS.
Schließlich werden die Gesetzestexte auch im Bundesgesetzblatt kundgemacht, ohne
dass jemand deswegen Bedenken äußerte.
146 Williamson: Free Access to Electronic Law
147 Junker: ,,Freies Recht für freie Bürger!?"
148 Horns: ,Freies Recht für freie Bürger?` oder: Sind wir zu dumm für unsere Gesetze?, 1999
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
4.3.10 Keine Bedenken
Keine Bedenken gegen den Gesetzesentwurf äußerten der Rechnungshof, das Amt
der Tiroler Landesregierung und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
4.4 Gespräche mit Vertretern verschiedener Akteursgruppen
4.4.1 Entscheidung für Experteninterviews
Da sich die aktuellen Diskussionen um dieses Thema noch nicht ausreichend in der
wissenschaftlichen Literatur niedergeschlagen haben, wurden von der Verfasserin
fünf Experteninterviews geführt. Dabei wurde darauf geachtet, die verschiedenen
Akteursgruppen, die mit dem österreichischen Rechtsinformationssystem zu tun
haben, einzubeziehen. Daher wurden die folgenden Personen aus dem staatlichen
Bereich, einer NGO, einer Interessensvertretung der Informationswirtschaft, der
Rechtsanwaltskammer und einem privaten Informationsanbieter befragt. Die
Fragebögen befinden sich im Anhang.
4.4.2 Interviewte Personen (in alphabetischer Reihenfolge)
Dr. Alexander Christian vertritt den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag.
Andreas Kaufmann ist seit November 2001 einer der beiden Geschäftsführer der
Firma RDB, dem größten privatwirtschaftlichen Anbieter von Rechtsinformationen
in Österreich.
Andreas Krisch ist Mitglied von Vibe!at (Verein der Internetbenutzer Österreichs)
und war als solcher an der Entstehung der Stellungnahme des Vereins zur geplanten
Kostenpflichtigkeit des RIS beteiligt.
Univ.-Doz. Dr. Friedrich Lachmayer ist Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz
im Bundeskanzleramt, dort koordiniert er die dezentralen Strukturen des RIS, sowohl
was die EDV als auch die unterschiedlichen Produktionsstätten betrifft.
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Gerhard K. Wagner ist Generalsekretär des Vereins für Informationswirtschaft
(VIW e-business Austria) und vertritt die Interessen der österreichischen
Informationswirtschaft.
Bis auf Herrn Christian, der per e-mail kontaktiert wurde, wurden alle
Interviewpartner persönlich befragt.
4.4.3 Zusammenfassung der Interviews (in alphabetischer Reihenfolge)
Alexander Christian
Die Möglichkeit, Gesetze, Verordnungen und Kundmachungen über das RIS
abzurufen, sei wesentlich wirksamer als die bloße Kundmachung im
Bundesgesetzblatt. Die umfassende Kenntnis aller Rechtsnormen sei allerdings nicht
nur beim Durchschnittsbürger, sondern auch beim Spezialisten eine bloße Fiktion,
da der Umfang, unabhängig von der Form der Publikation, dies nicht mehr zulasse.
Die Benutzung des RIS setze eine gewisse juristische Vorbildung voraus. Man müsse
einerseits die Existenz dieses Informationsangebots kennen, andererseits gewisse
Kenntnisse in der Benutzung haben. ,,Aber wenn man sich einmal damit befaßt hat
(und dafür muß man meiner mE nicht Jurist her von der Ausbildung sein) ist es sehr
schnell möglich, zu den benötigten und größtenteils sehr aktuellen Informationen zu
gelangen."
Andreas Kaufmann
Das RIS sei massiv wettbewerbsverzerrend; es nütze nicht der Bevölkerung, sondern
nur den Rechtsanwälten, und schade den Verlagen enorm. Die Firma
Rechtsdatenbank habe eine RIS-ähnliche Software online gehabt und habe massive
Einbrüche erlitten, als das RIS plötzlich kostenlos online zur Verfügung stand. Die
Abfragen seien auf ein Zehntel zurückgegangen. Die Firma sei aber nicht langfristig
in ihrer Existenz bedroht, da sie noch zahlreiche andere Angebote aufweisen könne.
Der kostenlose Zugriff auf das RIS habe sich allgemein negativ auf die Preispolitik
der Verlage ausgewirkt.
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Da die Bedienung des RIS schwierig und die rechtliche Rahmenbedingung sehr
komplex sei, sei es besser, Rechtsberatungsstellen anstelle der kostenlosen
Rechtsinformationen einzuführen. Denn der Jurist kenne Rechtsmeinungen und
Entscheidungen, der Bürger nicht.
Eine Aufbereitung, sodass jeder Bürger wirklich etwas davon hat, sei im Moment
technisch nicht machbar.
Andreas Krisch
Andreas Krisch war an der Erstellung der Stellungnahme des Vereins vibe!at
beteiligt. Hauptsächlich zwei Argumente sprächen gegen eine Kostenpflicht: Erstens
müssten sich Bürgerinnen informieren können, da sie dem Recht unterworfen seien
und sich danach richten müssten. Zweitens sei mit den derzeit vorhandenen
Micropayment-Formen keine anonyme Information möglich.
Öffentliche Informationen seien generell kostenfrei zu machen, da die Erstellung
derselben ohnedies von den Bürgerinnen bezahlt werde. Es gebe aber genügend
Spielraum für private Anbieter, daraus zusätzliche Angebote zu machen und damit
Geld zu verdienen.
Eine Gebührenpflicht sei, wenn einmal eingeführt, nicht mehr rückgängig zu
machen, weil die eingenommene Summe dann bereits fix ins Budget eingeplant
werde. Außerdem wäre der Verwaltungsaufwand für die Einhebung der Gebühren
viel zu groß.
Friedrich Lachmayer
Friedrich Lachmayer nennt als Hauptargument für einen kostenlosen Zugang den § 2
ABGB. Das RIS koste im Vergleich zu dem, was der aus dem Recht geschaffene
Staat kostet, nur minimale Summen. Beim RIS stehe nicht der Erlös, sondern die
Distribution im Vordergrund.
Er sprach von einem massiven öffentlichen Interesse an authentischen, vom Staat
produzierten Gesetzestexten und Urteilen, da es auch wichtig sei, die
Jurisdiktionspraxis zu kennen. Kommentare dagegen seien private Leistungen und
müssten als solche honoriert werden.
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Eine Einführung von Gebühren sei nun kein Thema mehr, da das Parlament diese
mit einem demokratischen Beschluss abgelehnt habe.
Gerhard K. Wagner
Gerhard K. Wagner sagte, das RIS biete für den Durchschnittsbürger null
Informationsgewinn und gefährliches Halbwissen, im schlimmsten Fall sogar
Schaden für sich und Dritte. Für das Verstehen eines juristischen Textes seien ein
umfassendes Fach- und Erfahrungswissen und die Kenntnis juristischer
Auslegungsmethoden erforderlich, während ,,Otto Normalverbraucher" nur ein
Wortverständnis habe und nicht das Gesamte abschätzen könne. Um einen
Rechtsfall zu lösen, seien zehn Prozent Information und neunzig Prozent Wissen
erforderlich.
Es sei vergleichbar mit apothekenpflichtigen Rezepten: Der Bürger brauche eine
klare Diagnose und Handlungsanweisung, diese bekomme er nur über einen
qualifizierten, fachlich gebildeten Mittelsmann. Es sei ein Fehler der
Informationsgesellschaft, nicht zwischen Daten, Information und Wissen zu
unterscheiden. Der Glaube, dass die Rechtsinformation reiche, stürze den
Staatsbürger ins Verderben. Es bestehe kein Bedarf an uninterpretierter
Basisinformation, sondern an speziellem Fachwissen inklusive Interpretation. Der
Staat solle für qualifizierte Vertrauensleute mit Haftung, die Rechtsauskünfte geben,
sorgen; diese sollten zum Teil kostenlos verfügbar sein.
Der Bringschuld sei mit der Publikation in den Bundesgesetzblättern genüge getan,
die Beschaffung von Rechtswissen und das Sich-kundig-machen für den eigenen Fall
sei eine Holschuld des Bürgers.
Die öffentliche Verwaltung solle sich klar werden über ihre Kernfunktionen, alles
andere solle die Privatwirtschaft übernehmen. Wagner wies in diesem
Zusammenhang auf die EU-Richtlinien für Public-Private Partnership im
Informationssektor hin.
Das RIS in seiner jetzigen Form sei keine Qualitätsinformation, wenn man die
Kriterien Aktualität, Haftung, Vollständigkeit, moderne Vertriebsmedien,
zielgruppenspezifische Aufbereitung und Richtigkeit zu Grunde lege. Der Staat
vernachlässige außerdem seine Pflicht zur Versorgung der Minderheiten mit
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Rechtsinformationen in ihrer Sprache, die in der Europäischen Charta für Regional-
und Minderheitensprachen festgeschrieben werden.
4.5 Weitere Aussagen
Jörg Berkemann befasste sich bei seinem Eröffnungsvortrag zum 8. EDV-
Gerichtstag 1999 auch mit der Frage, ob eine Norm an sich auch ein Wirtschaftsgut
sei..
,,Nein, per se ist die Norm als Gesetzesbefehl kein Wirtschaftsgut. (...) Als
Mose die Zehn Gebote in der Stiftshütte des Herrn verwahrte, nahm er auch
keinen Eintritt. Nun haben gewiß unsere Normen nicht die Qualität des
Dekalogs, aber das rechtfertigt erst recht nicht, ihre Kenntnis zu
verscherbeln."149
Von der Verfasserin wurde auch versucht, per e-mail Stellungnahmen von jenen
Personen, die bei den im Nationalrat vertretenen Parteien für das Justizressort
zuständig sind, einzuholen. Das entsprechende Mail wurde am 25. April an die
Justizsprecherinnen Hannes Jarolim (SPÖ), Maria Fekter (ÖVP), Harald Ofner
(FPÖ) und Terezija Stoisits (Die Grünen) gesandt. Bis zum Abgabetermin der
Diplomarbeit hatte sich allerdings nur Hannes Jarolim bzw. seine Mitarbeiterin Sylvia
Hochmann zurückgemeldet:
,,Hr. Dr. Jarolim spricht sich grundsätzlich gegen eine kostenpflichtige
Abfrage der RIS aus, da die RIS ein wichtiger Bestandteil der
parlamentarischen Arbeit und des täglichen Rechtslebens darstellt. Der
Zugang zum Recht würde durch eine Kostenpflicht erschwert und die
Kosten des Parlamentsapparates erhöhen."150
Trotz der damals heftigen Debatte im Nationalrat gebe es keine Presseaussendungen
der SPÖ zu diesem Thema.
149 Berkemann: Freies Recht für freie Bürger!
150 Mail an die Verfasserin vom 8. Mai 2002
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
4.6 Eine mögliche Rolle von Bibliotheken
Welche Aufgaben haben Bibliotheken in der Informationsgesellschaft? Eine davon
könnte nach Ansicht der Verfasserin das Bereitstellen eines Zugangs zu
Informationen des öffentlichen Sektors sein. Wenn das Bundeskanzleramt mit dem
RIS im Internet bezweckt, die ,,gesetzliche Erwartungshaltung zumindest ansatzweise
durch ein universelles Informationsangebot zu erfüllen",151 dann muss auch der
Zugang zu diesen Informationen einem breiten Publikum ermöglicht werden.
Der Autorin als Bibliothekarin liegt besonders am Herzen, die wichtige Rolle der
Bibliotheken in diesem Bereich zu unterstreichen. Gerade das Argument, das im
Kapitel 4.3.9 angesprochen wird, nämlich dass Bürgerinnen ohne juristische
Kenntnisse mit dem RIS nichts anfangen können, könnte durch ein
Beratungsangebot in Bibliotheken entkräftet werden. Natürlich kann auch eine
Bibliothekarin keine Rechtsanwältin ersetzen, aber folgendes Szenario ist denkbar:
,,Bibliotheken und Informationsdienste schaffen wichtige Zugänge zum
Internet. Für einige bieten sie Komfort, Orientierung und Hilfe, während sie
für andere die einzigen verfügbaren Zugriffspunkte darstellen. Sie schaffen
einen Mechanismus, um die Hindernisse zu überwinden, die durch
Unterschiede bei den Ressourcen, der Technik und der Ausbildung
entstanden sind. (...) Die Bibliothekare sollten die Informationen und
Hilfsmittel für die Benützer bereithalten, damit diese das Internet und
elektronische Informationen effizient und effektiv nutzen lernen".152
Diese Aufgaben einer modernen Bibliothek wurden im Internet-Manifest der
International Federation of Library Associations and Institutions (IFLA)
festgehalten. Dieses wurde am 27. März 2002 vom IFLA-Vorstand beschlossen.
Auf den Bereich der Rechtsinformationen bezogen, kann dieser Anspruch so
umgesetzt werden: In Bibliotheken muss zunächst der technische Internet-Zugang
geschaffen sein, der barrierefrei (vor allem finanziell) zur Verfügung gestellt wird. In
größeren Bibliotheken gibt es Mitarbeiterinnen, die Hilfestellung bei der Abfrage des
151 Lachmayer /Lebl: Entwicklungsperspektiven des RIS im ausgehenden 20. Jahrhundert
152 IFLA Internet-Manifest (http://www.ifla.org/III/misc/im-g.htm)
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Rechtsinformationssystems und anderer PSI-Angebote leisten, die in der Benutzung
geschult wurden und dieses Wissen verständlich weitergeben können.
Und: Die Benutzerin erhält Informationen darüber, wo man sich weiter informieren
kann und dass man sich weiter informieren muss: wo man Erste Anwaltliche
Auskünfte erhält, wann Gerichtstage und kostenlose Notarin-Sprechstunden in der
näheren Umgebung stattfinden u. Ä.. Wünschenswert wären auch Einführungen in
die Informationsangebote, die nicht nur auf Deutsch, sondern auch in den
anerkannten Minderheitensprachen und anderen in Österreich verbreiteten Sprachen
abgehalten werden. Natürlich hält die Bibliothek auch gedruckte Ratgeber bereit. Sie
vermittelt nicht nur Informationen, sondern auch Personen, die weitere
Informationen bieten können.
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
5. Die Rechtsdatenbank RDB
5.1 Zusammenfassung
Dieses Kapitel stellt einen kommerziellen Anbieter von Rechtsinformationen, die
Rechtsdatenbank RDB, vor. Dieser wurde ausgewählt, weil er in besonderem Maße
mit dem Rechtsinformationssystem des Bundes in Zusammenhang steht, wie in
Kapitel 6 gezeigt wird.
5.2 Entstehung und Geschichte
1982 gingen zwei österreichische Fachverlage für Rechtswissenschaften, Manz und
Orac, mit dem Systemhaus EDVg eine Kooperation ein und gründeten die
Rechtsdatenbank GmbH & Co KG (RDB). 1986, nach einer vierjährigen
Projektphase,153 trat die RDB erstmals als kommerzieller Datenbankanbieter auf.154
Mittlerweile sind insgesamt sechzehn Verlage an der Rechtsdatenbank beteiligt,155 die
RDB avancierte zum größten privatwirtschaftlichen Rechtsinformationsanbieter
Österreichs.156
Die folgende Tabelle zeigt die Verlagspartner der RDB.157
Bundeskammer für Arbeiter & Angestellte
Arbeiterkammer Wien
Bundesministerium für Finanzen
Grenz Verlag
Hauptverband der Sozialversicherung
Österreichisches Patentamt
Institut für Recht und Religion, Universität Wien
Die Presse
M & R Medien & Recht
Braumüller
Österreichische Gesellschaft der Wirtschaftstreuhänder Verlag Österreich
Österreichische Richtervereinigung
ÖAMTC-Rechtsdienste
153 Svoboda et al.: Elektronische Rechtsinformation in Österreich, 1994, S. 115 f.
154 Die Rechtsdatenbank (Prospekt), S. 3
155 RDB: Die gebündelte Kraft von sechzehn juristischen Verlagen, 1997
156 Die Rechtsdatenbank (Prospekt), S. 3
157 http://www.rdb.at/verlags_partner.htm
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Österreichischer Juristenverband
LexisNexis ARD Orac
Österreichischer Verband der Immobilientreuhänder
Linde
Verband der Versicherungsunternehmen
Springer
Verein für Konsumenteninformation
Manz
5.3 Angebot
Die Rechtsdatenbank als heute größter privater Rechtsinformationsanbieter
Österreichs bietet ihren Kundinnen über das Internet österreichische und
europäische Rechtsdatenbanken, Wirtschafts-, Firmen- und Grundbuchdatenbanken
an.158 Fachzeitschriften, Indizes und Entscheidungssammlungen aus den Beständen
der teilnehmenden Fachverlage komplettieren das Angebot.159
5.4 Ausblick auf künftige Angebote
Im zweiten Halbjahr 2002 wird die Rechtsdatenbank ein neues Angebot vorstellen,
mit dem man auf die zunehmend verfügbare kostenlose Rechtsinformation reagieren
und einen echten Mehrwert anbieten will. Das neue System, in das dreistellige
Millionen Schilling-Beträge investiert wurden, wird folgende Features aufweisen, die
den Komfort bei der Bedienung erhöhen sollen.
1. Von Dokumenten aus dem RIS soll man direkt zur dazugehörigen Literatur
kommen.
2. Normen sollen vor- und zurückgelesen und nach Paragraphen durchgeblättert
werden können.
3. Die Normen werden nach Zeitschichten verfügbar sein, was vor allem für
Steuerberaterinnen interessant sein könnte. Wenn man zum Beispiel ein
Literaturdokument aus 1985 liest, soll man direkt zu einem Normtext in der damals
gültigen Fassung kommen.160
158 Die Rechtsdatenbank (Prospekt), S. 8
159 Jahnel/Mader: Rechtsinformatik I, 2001, S. 98
160 Gespräch mit Andreas Kaufmann am 9. April 2002
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Die anfangs aufgestellte Hypothese, dass kostenlose Basisinformationen und
lukrative Mehrwertdienste auf dem Gebiet der Rechtsinformationen nebeneinander
existieren können, wird sich erst bestätigen oder widerlegen lassen, wenn das neue
System einmal auf dem Markt ist.
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
6. Berührungspunkte zwischen RIS und RDB
6.1 Zusammenfassung
In diesem Kapitel werden Berührungspunkte zwischen dem öffentlichen Angebot
RIS und dem privatwirtschaftlichen Angebot RDB vorgestellt. Diese werden im
Datenaustausch, in der Klage der RDB gegen die Republik und in den derzeit (April
2002) laufenden Verhandlungen gefunden.
6.2 Datenaustausch
Die Daten aus dem RIS wurden ursprünglich, seit etwa 1990, an RDB und Radio
Austria verschenkt, um eine optimale Distribution zu erreichen. Mittlerweile ist dafür
eine technische Ladegebühr fällig. Gegen die Entrichtung dieser Summe kann sich
jedermann die Daten herunterladen.161 Umgekehrt kauft der Staat
Rechtsinformationen von der RDB, die dann im behördeninternen Intranet
angeboten werden. Der Datenaustausch erfolgt über Cartridges oder via FTP-
Zugriff.162
6.3 Klage
Im Juni 1997 ging das RIS online. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Daten nur im
Intranet zur Verfügung gestanden und wurden an externe Benutzer über die
Rechtsdatenbank vertrieben. Die RDB unter der damaligen Geschäftsführerin
Kristin Hanusch-Linser brachte deswegen im Jänner 1998 eine Klage gegen die
Republik wegen unlauteren Wettbewerbs ein.163 Da das Unternehmen mit der
161 Gespräch mit Friedrich Lachmayer am 28. März 2002
162 Gespräch mit Andreas Kaufmann am 9. April 2002
163 Rechtsdatenbank klagt Republik. Rechtsstreit um kostenloses Informationsangebot im Internet,
1998
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Republik einen Vertrag über die Abnahme von Rechtsinformationen hatte, war man
bei der RDB sehr von diesem Schritt überrascht.164
Derzeit ruht das Verfahren, die Klage wurde aber bislang nicht zurückgezogen. Der
Bund sagte damals zu, eine Arbeitsgruppe zu gründen, die sich mit dem Thema
befassen und die zwei Fraktionen für bzw. wider die Kostenfreiheit zu einem
Kompromiss bringen sollte. Laut RDB-Geschäftsführer Andreas Kaufmann wartet
man noch immer auf ein Ergebnis. Die Klage werde aber nicht zurückgezogen,
sondern werde vielleicht noch Thema bei den derzeitigen Verhandlungen (siehe
Punkt 6.4).165
In einem Bericht über eine Expertinnenrunde zum Thema ,,Digitale
Rechtsinformation Chance oder Bedrohung für den juristischen Verleger?" wird
allerdings Hanusch-Linser dahingehend wiedergegeben, dass eine neue gesetzliche
Regelung Anfang 1999 der Klage die Grundlage entzogen habe:
,,Die RDB habe sich ... mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage gewehrt.
Anfang 1999 sei jedoch gesetzlich geregelt worden, daß Rechtsinformationen
dem Bürger vom Staat kostenlos im Internet zur Verfügung gestellt werden
müssten. Diese Regelung gelte ex-post und habe daher der laufenden
Wettbewerbsklage die Grundlage entzogen."166
Die Rechtsdatenbank ist jedenfalls der Ansicht, durch Exklusiv-Verträge das alleinige
Recht zur Vermarktung der Daten zu haben bzw. gehabt zu haben. Bereits bei der
offiziellen Vorstellung des Republik-Servers http://www.austria.gv.at/, von dem das
Rechtsinformationssystem ein Teil ist, im Rahmen einer Pressekonferenz hatte ,,ein
Vertreter der Rechtsdatenbank gegenüber Bundeskanzler Viktor Klima auf die
,Unrechtmäßigkeit` der Vorgangsweise des BKA aufmerksam gemacht."167
164 ,,Bericht von der Buchmesse über die Expertenrunde zum Thema ,Digitale Rechtsinformation -
Chance oder Bedrohung für den juristischen Verleger?`"
165 Gespräch mit Andreas Kaufmann am 9. April 2002
166 ,,Bericht von der Buchmesse über die Expertenrunde zum Thema ,Digitale Rechtsinformation -
Chance oder Bedrohung für den juristischen Verleger?`"
167 Rechtsdatenbank klagt Republik. Rechtsstreit um kostenloses Informationsangebot im Internet,
1998
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Seitens des Bundeskanzleramtes wird aber betont, dass im Vertrag zwischen RDB
und Republik ausdrücklich gestanden sei, dass sich der Bund vorbehält, die Daten
gebührenfrei oder kostenpflichtig an Dritte weiterzugeben.168
6.4 Derzeitige Verhandlungen
Der Vertrag, der den Datenaustausch (siehe Punkt 6.1) zwischen RIS und RDB
regelt, läuft bis Ende 2002. Über die Zeit danach wird derzeit neu verhandelt.
Ein Thema dabei ist zum Beispiel das Gratis-Angebot der RDB für Studierende an
rechtswissenschaftlichen Fakultäten.169 Nachdem in Wien immer häufiger der Fall
vorkam, dass Rechtsanwältinnen ihre Konzipientinnen zum Juridicum schickten und
diese dort kostenlos in der Rechtsdatenbank recherchieren ließen, werden nun neue
Formen der Kooperation gesucht.170
Außerdem habe sich, so eine Aussage des RDB-Geschäftsführers Andreas
Kaufmann, die Ausgangslage verändert. Der Preis für den Zugriff auf die
elektronischen Inhalte der Rechtsdatenbank sei gemeinsam mit einem bestimmten
Ausmaß an Abonnements von Printprodukten festgelegt worden. Da der Bund aber
immer mehr Print-Abos abbestellt und dafür die Online-Abfragen verfünffacht habe,
müsse nun neu verhandelt werden, die bisherige Pauschale sei nicht mehr
ausreichend.171
168 Gespräch mit Friedrich Lachmayer am 28. März 2002
169 vgl. z.B. Das Recht im Netz: Auf Knopfdruck, 1998
170 Gespräch mit Andreas Kaufmann am 9. April 2002
171 Gespräch mit Andreas Kaufmann am 9. April 2002
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
7. Zusammenfassung der Ergebnisse
Die Diplomarbeit hatte das Ziel, das österreichische Rechtsinformationssystem und
seinen kommerziellen Gegenspieler Rechtsdatenbank, besonders auf die
Fragestellung der Kostenpflichtigkeit hin, zu untersuchen.
Für die erste Hypothese, dass ein barrierefreier Zugang zu Rechtsinformationen aus
juristischen und demokratiepolitischen Gründen geboten sei, wurden unterstützende
Argumente gefunden. Um tatsächlich einen barrierefreien Zugang zu ermöglichen,
sollten allerdings mehrere Punkte berücksichtigt werden:
1. Die Rechtstexte sollten auch in den Minderheitensprachen (Ungarisch,
Burgenland-Kroatisch, Slowenisch) verfügbar sein, wie in der auch von
Österreich ratifizierten172 Europäischen Charta für Regional- und
Minderheitensprachen festgeschrieben.
2. Das ohnehin sehr bemühte Hilfesystem sollte konsequent weiter verbessert
werden.
3. Es sollte versucht werden, Schulungen (eventuell gegen einen geringen
Kostenersatz) für Vereine bzw. Non-Profit-Organisationen anzubieten. Diese
könnten als Multiplikatorinnen wirken.
Die zweite Hypothese besagte, dass das RIS durch qualifizierte Rechtsberatung
ergänzt werden muss. Auch für diese Hypothese wurden unterstützende Argumente
gefunden.
1. Nicht alle Österreicherinnen verfügen über einen Internet-Anschluss bzw. die
nötige Medienkompetenz, um mit einer Online-Datenbank umzugehen.
2. Das RIS in seiner jetzigen Form kann keine Rechtsauskünfte für einen
bestimmten Fall, sondern nur eine allgemeine juristische Übersichtsinformation
liefern. Kostenlose Rechtsberatungen, wie sie etwa von den
Rechtsanwaltskammern im Rahmen der Ersten anwaltlichen Auskunft angeboten
werden, wären ansonsten nicht so wichtig und erfolgreich.
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Die dritte Hypothese, dass kostenlose Basisinformationen und lukrative
kommerzielle Mehrwertdienste nebeneinander existieren können, wird sich für den
Bereich der Rechtsinformation in Österreich erst bestätigen oder widerlegen lassen,
wenn das angekündigte Produkt der Rechtsdatenbank (wie in Kapitel 5.4
beschrieben) einmal auf dem Markt ist.
Die Schere zwischen dem Anspruch, den Bürgerinnen das größtmögliche Service zu
bieten, und der Notwendigkeit, den kommerziellen Anbietern das Überleben zu
ermöglichen, ist ein besonders spannender Bereich. Es wäre wünschenswert, wenn
alle Seiten an einem Tisch über dieses Thema diskutieren könnten, vor allem, um
eine Abgrenzung zwischen den kostenlosen Informationen und den Mehrwert-
Diensten zu definieren. Denn angesichts der Entwicklung des RIS kann man
Hanusch-Linser zustimmen, wenn sie meint:
,,Was heute früh Mehrwert ist, ist heute Abend schon Standard. Das gilt erst
Recht bei der Veröffentlichung von Rechtsinformation im Netz".173
172 vgl. http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/I/his/004/I00437_.html,
http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/I/texte/004/I00437_.html
173 Hanusch-Linser: Die Regel von der Ausnahme, 2001, S. 69
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
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· Kommenda, Benedikt: OGH-Urteile bald gratis im Internet. Die Presse, 27.
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· Streimelweger, Michaela: Schluss mit gratis? Profil extra, März 2000
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Framework for a Diffusion Policy for Data held by the Public Sector. De-
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· UNESCO Observatory on the Information Society
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· Virtuelle Justiz ganz real. Übers Internet kommt die heimische Justizverwaltung
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· Wahrer Nothelfer. Salzburger Nachrichten, 4./5. Mai 2002
· Walitza, Stefan: Online-Rechtsdienst [nju:s] gestartet. Kostenpflichtiger Dienst
bringt tagesaktuelle Meldungen. Pressetext, 13. Oktober 2000
(http://www.pressetext.at/pteprint.mc?pte=001013035)
· Warta, Katharina/Wagner, Petra: Electronic Information Services. An Assess-
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· Wassermann, Rudolf: Gestörtes Gleichgewicht. Kritische Essays zu Politik und
Recht. Asendorf: MUT-Verl. 1995 (=Blaue Aktuelle Reihe 31)
· Weitersurfen bitte Hier gibt′s nichts zu sehen
(http://www.vibe.at/aktionen/200202/access.html)
· Who is Who. Das Jahrbuch der Informationswirtschaft 2000/01. Firmen,
Kontakte, Datenbanken und Anbieter im Internet. Frankfurt: Breidenstein 2000
· Williamson, Robin: ,,Free Access to Electronic Law." In: JILT 1997(2)
(http://elj.warwick.ac.uk/jilt/leginfo/97_2will/default.htm)
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
· Zihlmann, Peter: ,,Alle Urteile des Bundesgerichts im Internet". In: SMILE
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· Zizzo, Franco: Legal Resources via World Wide Web. Vortrag gehalten bei der
10. BILETA Conference on Electronic Communications 1995 , Strathclyde
(http://www.law.warwick.ac.uk/confs/95-15.html)
· ZPO § 432 (http://www.ris.bka.gv.at/taweb-
cgi/taweb?x=d&o=d&v=bnd&d=BND&i=33870&p=1&q=%28432%29%3AP
ARA%2CBSTPARA%20%20und%20%28ZPO%29%3AKTIT%2CABK%
20%20%20%20%20%20und%20%2820020425%3E%3DIDAT%20und%20200
20425%3C%3DADAT%29%20)
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
9. Anhang
9.1 Fragebögen
9.1.1 Andreas Kaufmann, RDB
1. gesellschaftspolitischer Auftrag
1a. Sehen Sie die Notwendigkeit einer ,,informationellen Grundversorgung" für alle
Bürger durch den Staat? Wo ziehen Sie dabei die Grenze?
1b. Können Ihre Meinung nach kostenlose Basisinformationen und für die Anbieter
lukrative Mehrwertdienste nebeneinander existieren oder sehen Sie sich wirtschaftlich
,,bedroht" von kostenlos zugänglicher ,,Public Sector Information"?
1c. Das Gesetz (§2 ABGB) setzt die Rechtskenntnis des Bürgers voraus. Sehen Sie
darin einen kostenlosen Zugang zu Rechtsinformationen ausreichend begründet?
2. Kooperation oder Konkurrenz
2a. Gibt es eine Zusammenarbeit mit dem RIS?
2b. Wie funktioniert der Datenaustausch?
2c. Hat die Tatsache, dass das Rechtsinformationssystem seit einigen Jahren online
verfügbar ist, Auswirkungen auf Ihre Firma gehabt? Wenn ja, welche?
3. Markt
3a. Wie schätzen Sie den Markt speziell für Rechtsinformationen in Österreich ein?
4. Differenz
4a. Wie würden Sie die RDB im Vergleich zum RIS charakterisieren? Welche
Services bieten Sie an?
4b. Ist die Tatsache, dass das RIS keine Rechtssicherheit bietet, ein entscheidender
Wettbewerbsvorteil für Sie?
5. Nutzer
5a. Besteht Ihre Zielgruppe hauptsächlich aus Anwälten und Firmen oder haben Sie
auch Angebote für Privatpersonen, zum Beispiel ein Bezahlungsmodell für den
einmaligen Zugriff?
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
9.1.2 Andreas Krisch, Vibe!at
1. gesellschaftspolitischer Auftrag
1a. Warum setzte sich Deine Organisation für den kostenlosen Zugang zum RIS ein?
Und mit welchen Argumenten?
1b. Welche Reaktionen habt Ihr auf Eure Aktion erhalten? Glaubst Du, dass Eure
Aktion wesentlich dazu beigetragen hat, das RIS in der bisherigen Form zu erhalten?
2. Infrastruktur der Nutzer
2a. Ihr habt Euch auch mit dem technischen Zugang zum RIS beschäftigt und darauf
hingewiesen, dass dieser nur nach der Aktivierung von JavaScript möglich ist. Daran
hat sich allerdings nichts geändert. Habt Ihr in diesem Bereich weitere Maßnahmen
geplant?
3. Kooperation oder Konkurrenz
3a. Könnte Deiner Meinung nach die Rechtsdatenbank eine dem RIS entsprechende
Funktion übernehmen?
3b. Können Deiner Meinung nach kostenlose Basisinformationen und für die
Anbieter lukrative Mehrwertdienste nebeneinander existieren?
4. Nutzerkompetenz
4a. Sind Deiner Meinung nach die Hilfestellungen, die das RIS dem juristisch oder
technisch nicht so versierten Bürger bietet, ausreichend?
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
9.1.3 Friedrich Lachmayer, Bundeskanzleramt
1. gesellschaftspolitischer Auftrag
1a. Bitte schildern Sie den politischen Entstehungsprozess des
Rechtsinformationssystems warum entschied man sich, es im Internet zugänglich
zu machen? Wer ist der Adressat?
1b. Sie zitieren in einem Ihrer Artikel den Satz von Rudolf Wassermann: ,,Die
Rechtsinformation ist eine Bringschuld des Staates und keine Holschuld des
Bürgers." Was genau ist Ihrer Meinung nach mit Rechtsinformation gemeint, die
bloße Bekanntgabe der Gesetzestexte oder umfasst der Begriff mehr? Welche
Gesetze sollen für den Bürger zugänglich sein?
1c. Könnte man Ihrer Meinung nach das Rechtsinformationssystem als eine
,,technisierte" Form der Manuduktion sehen?
1d. Ewald Wiederin schrieb: ,,Demokratie setzt voraus, dass Informationen frei
beschafft und verbreitet werden können, denn erst dadurch entsteht jene
Öffentlichkeit, in der sich der demokratische Prozeß entfaltet." Welche Rolle spielen
Kosten dabei aus Ihrer Sicht?
2. Kooperation oder Konkurrenz
2a. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit zwischen RIS und RDB?
2b. Können Ihrer Meinung nach kostenlose Basisinformationen und für die Anbieter
lukrative Mehrwertdienste nebeneinander existieren?
3. Differenz
3a. Gibt es Unterschiede zwischen dem ,,öffentlichen RIS" und jenem, das die
Verwaltung verwendet?
4. Nutzerkompetenz
4a. Welche Hilfestellungen gibt es für den technisch oder juristisch nicht so
versierten Bürger? Sind in die Gestaltung der Oberfläche entsprechende
Überlegungen eingeflossen?
5. Infrastruktur der Nutzer
5a. Welche technischen Voraussetzungen sind für das Rechtsinformationssystem
erforderlich?
- 86 -
Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
5b. 2000 gab es einen Relaunch des RIS. Dabei kritisierte die Organisation Vibe!at,
dass trotz Sicherheitsbedenken die Aktivierung von JavaScript zur Suche unerlässlich
ist. Wie stehen Sie zu dieser Kritik?
6. Marktdurchdringung
6a. Gibt es Daten über die Anzahl der Zugriffe pro Monat und von wem bzw. woher
sie kommen?
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
9.1.4 Gerhard Wagner, VIW e-business Austria
1. gesellschaftspolitischer Auftrag
1a. Sie vertreten in Ihrem Verband zahlreiche private Informationsanbieter. Wie
stehen Sie generell zu Initiativen wie dem Rechtsinformationssystem?
1b. Sehen Sie die Notwendigkeit einer ,,informationellen Grundversorgung" für alle
Bürger durch den Staat? Wo ziehen Sie bzw. Ihre Mitglieder die Grenze?
1c. Ewald Wiederin schrieb: ,,Demokratie setzt voraus, dass Informationen frei
beschafft und verbreitet werden können, denn erst dadurch entsteht jene
Öffentlichkeit, in der sich der demokratische Prozeß entfaltet." Glauben Sie, dass
Zugriffskosten auf öffentliche Information diesen Prozess hindern?
1d. Das Gesetz setzt die Rechtskenntnis des Bürgers voraus. Sehen Sie darin einen
kostenlosen Zugang zu Rechtsinformationen ausreichend begründet?
2. Kooperation oder Konkurrenz
2a. Sehen Sie eine Möglichkeit, dass Staat und private Anbieter kooperieren und
sozusagen arbeitsteilig arbeiten, sodass der Staat kostenlose Basisinformationen und
die Privatwirtschaft Mehrwertdienste anbieten?
3. Marktdurchdringung
3a. Wie schätzen Sie den Markt für Rechtsinformationen in Österreich ein?
- 88 -
Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
9.1.5 Alexander Christian, Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
1. Rechtsvermittlung
Wie viele Personen haben im Jahr 2001 die "erste anwaltliche Auskunft" in Anspruch
genommen?
2. gesellschaftspolitischer Auftrag
2a. Trägt Ihrer Meinung nach das Rechtsinformationssystem RIS
(http://www.ris.bka.gv.at/auswahl/) zur besseren Rechtskenntnis bzw. zum
besseren Rechtsverständnis des "Durchschnittsbürgers" bei?
2b. Das Gesetz setzt die Rechtskenntnis des Bürgers voraus (vgl. z.B. §2
ABGB). Sehen Sie darin einen kostenlosen Zugang zu Rechtsinformationen
ausreichend begründet?
- 89 -
Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
9.2 Screenshots des Rechtsinformationssystems
Abb. 1: Beispielabfrage in Applikation Bundesrecht (nach § 2 ABGB)
Abb. 2: Auswahlmöglichkeiten mit PopUp-Werbefenster
- 90 -
Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Abb. 3: Suche nach Begutachtungsentwürfen, einem Teil des Projektes ,,eRecht"
Abb. 4: Abfrage nach Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes
- 91 -
Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Abb. 5: Gesamtabfrage über alle Applikationen
Abb. 6: Bundesgesetzblätterabfrage im PDF-Format bei der Wiener Zeitung
- 92 -
Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Abb. 7: Bundesgesetzblätter-Abfrage im HTML-Format
Abb. 8: PopUp-Hilfe beim Anklicken der Feldbezeichnung ,,Suchworte" in der Judikatur des
Verfassungsgerichtshofes
- 93 -
Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Abb. 9: Handbuch zur Abfrage der burgenländischen Landesgesetzblätter
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
9.3 Stellungnahmen zur geplanten Kostenpflichtigkeit des RIS im Überblick
Stellungnehmende/r
dafür dagegen Bemerkungen oder Einschränkungen
Amt der Burgenländischen Landesregierung
x
Kostenloser Zugang für Gebietskörperschaften gefordert
Amt der Kärntner Landesregierung
x
Präzisierung gefordert
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
x
Amt der Salzburger Landesregierung
x
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
x
Amt der Tiroler Landesregierung
kein Einwand
Amt der Vorarlberger Landesregierung
x
Amt der Wiener Landesregierung
x
ARBÖ
x
ARGE Daten
x
Bergmann, Andreas
x
BUKO *
x
Bundeskammer der Architekten u. Ingenieurkonsulenten
x
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
x
Bundesministerium für Finanzen
x
Bundesministerium für Inneres
Kostenloser Zugang nur für Bundesbehörden gefordert
Bundesministerium für Justiz
x
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
x
Präzisierung gefordert
- 95 -
Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kein Einwand
Dennig, Wenzel
x
Geissler, Oliver
x
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
x
Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger
eher x
Hödl, Ing. Mag. iur. Herwig
x
IÖGV ****
x
Jakopic, Richard
x
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
x
Mietervereinigung Österreichs
x
ÖAMTC
x
OMV Aktiengesellschaft
x
Österreichische Ärztekammer
x
Österreichische Caritaszentrale
x
Österreichische Hochschülerschaft
x
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
x
Pochmarski, Konstantin
x
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammer Österreich
x
Präsidium des Verwaltungsgerichtshofs
x
Bedenken, da bisher Einnahmen durch Entscheidungsverkauf
Radlberger, Mag. Stefan
x
Rechnungshof
kein Einwand
Schwab, Guido
x
Schwarzenegger, Peter
x
Schweighofer, Ao. Univ.-Prof. Mag. DDr. Erich **
x
Präzisierung gefordert
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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002
Srb, Manfred ***
x
Strauss, Clemens
x
Strauss, Stephan
x
Unabhängiger Verwaltungssenat im Land Niederösterreich
x
Universität Graz
fordert Ausnahme für Juristenausbildung an Universitäten
Verband der Informationswirtschaft VIW
x
Vereinigung der Finanzakademiker Österreichs
x
vibe!at (Verein der Internet-Benutzer Österreichs)
x
Wirtschaftskammer Österreich
x
* Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der österreichischen Universitäten
** im Namen der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien
*** im Namen von Bizeps - Zentrum für selbstbestimmtes Leben
**** Interessensvertretung österreichischer gemeinnütziger Vereine
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