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Das österreichische Rechtsinformationssystem im Spannungsfeld von privatem und öffentlichem Interesse

Autor: Monika Bargmann
Fach: Informationswiss., Informationsmanagement

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Details

Institut: FHS Informationsberufe, Eisenstadt
Tags: Rechtsinformationssystem, Spannungsfeld, Interesse
Kategorie: Diplomarbeit
Jahr: 2002
Seiten: 97
Note: 1,0
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 496 KB
Archivnummer: V107455
ISBN (E-Book): 978-3-640-05724-5

Volltext (computergeneriert)

Diplomarbeit

Das österreichische Rechtsinformationssystem

im Spannungsfeld von

privatem und öffentlichem Interesse

von

Monika Bargmann

Fachhochschul-Studiengang Informationsberufe

Eisenstadt 2002


Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

,,Public, n. The negligible factor

in problems of legislation" 1

1 Bierce: The Enlarged Devil′s Dictionary, 2001, S. 257

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

Inhaltsverzeichnis

0. Metaangaben zur Diplomarbeit 6

0.1 Kurzreferat 6

0.2 Abstract 8

0.3 Schlagwörter / Keywords 9

0.4 Die Arbeit im Überblick 10

0.6 Verzeichnis der Abkürzungen 12

1. Grundsätzliche Überlegungen 13

1.1 Zusammenfassung 13

1.2 Zum Begriff der Rechtskenntnis 13

1.2.1 Rechtskenntnis und Rechtsbewusstsein 13

1.2.2 Rechtskenntnis und mangelnde Verständlichkeit von Rechtstexten 14

1.2.3 Rechtskenntnis als Voraussetzung für rechtskonformes Verhalten 15

1.3 Information als demokratiepolitisches Desiderat 17

1.4 Weitere Fragen 18

2. Formen der Rechtsvermittlung 21

2.1 Zusammenfassung 21

2.2 Oral: Altes Testament 21

2.3 Oral/schriftlich: Manuduktionspflicht 22

2.4 Oral: ,,Miranda Warnings" 23

2.5 Oral: Erste anwaltliche Auskunft 24

2.6 Schriftlich: Polizeikalender 25

2.7 Digital/offline: Bundesgesetzblätter auf CD-ROM 25

2.8 Digital/online: Rechtsinformationssystem 26

2.9 Vergleich der Formen der Rechtsvermittlung 26

2.10 Ausblick 27

3. Das österreichische Rechtsinformationssystem RIS 29

3.1 Zusammenfassung 29

3.2 Entstehung und Entwicklung 29

3.4 Inhalt 32

3.3.1 Bundesrecht 32

3.3.2 Bundesgesetzblätter 33

3.3.3 Landesrecht 33

3.3.4 Landesgesetzblätter 34

3.3.5 Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs 34

3.3.6 Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs 35

3.3.7 Normenliste des Verwaltungsgerichtshofs 35

3.3.8 Justiz 35

3.3.9 Erlässe der Bundesministerien 36

3.3.10 Unabhängige Verwaltungssenate (UVS) 36

3.3.11 Unabhängiger Bundesasylsenat (UBAS) 36

3.3.12 Umweltsenat 36

3.3.13 Bundesvergabeamt und Bundesvergabekontrollkommission 37

3.3.14 Datenschutzkommission 37

3.3.15 Begutachtungsentwürfe und Regierungsvorlagen 37

3.3.16 RDB, Celex, interne Datenbanken 37

3.4 Technische Voraussetzungen 38

3.5 Hilfeangebote 38

3.5.1 Schulungen 39

3.5.2 Informationen zu den einzelnen Applikationen 39

3.5.3 Mouse-Over als Hilfe zu den einzelnen Feldern 39

3.5.4 Kurzhilfe beim Anklicken der einzelnen Suchfelder 40

3.5.5 Handbuch 41

3.5.6 Informationsbroschüre 42

3.5.7 Ansprechpartner 42

3.5.8 ,,§ 0" 42

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

3.6 Zusätzliche Informationsangebote 43

3.6.1 Aktuelle Informationen 43

3.6.2 Stand der Aktualität des Bundesrechts im RIS 43

3.7 ,,Bekanntheitsgrad" in Suchmaschinen 44

3.8 Zugriffszahlen 45

3.9 Ausblick ­ das Projekt ,,eRecht" 45

4. Die Debatte um die geplante Kostenpflichtigkeit des RIS 47

4.1 Zusammenfassung 47

4.2 Der Gesetzesentwurf 47

4.3 Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf 49

4.3.1 § 2 ABGB 50

4.3.2 Transparenz des Staates und der Gesetzgebung 50

4.3.3 Zugang is t auch in anderen Ländern kostenlos 51

4.3.4 Österreich als Vorbild für andere Länder 51

4.3.5 Probleme mit Bezahlungsformen im Internet 52

4.3.6 Probleme bei der Aufbringung der Gebühren 53

4.3.7 Chancen für die Informationswirtschaft und Qualitätssteigerung 54

4.3.8 Keine anonyme Bezahlung möglich 55

4.3.9 nur für Expertinnen 55

4.3.10 Keine Bedenken 57

4.4 Gespräche mit Vertretern verschiedener Akteursgruppen 57

4.4.1 Entscheidung für Experteninterviews 57

4.4.2 Interviewte Personen (in alphabetischer Reihenfolge) 57

4.4.3 Zusammenfassung der Interviews (in alphabetischer Reihenfolge) 58

Alexander Christian 58

Andreas Kaufmann 58

Andreas Krisch 59

Friedrich Lachmayer 59

Gerhard K. Wagner 60

4.5 Weitere Aussagen 61

4.6 Eine mögliche Rolle von Bibliotheken 62

5. Die Rechtsdatenbank RDB 64

5.1 Zusammenfassung 64

5.2 Entstehung und Geschichte 64

5.3 Angebot 65

5.4 Ausblick auf künftige Angebote 65

6. Berührungspunkte zwischen RIS und RDB 67

6.1 Zusammenfassung 67

6.2 Datenaustausch 67

6.3 Klage 67

6.4 Derzeitige Verhandlungen 69

7. Zusammenfassung der Ergebnisse 70

8. Literaturverzeichnis 72

9. Anhang 84

9.1 Fragebögen 84

9.1.1 Andreas Kaufmann, RDB 84

9.1.2 Andreas Krisch, Vibe!at 85

9.1.3 Friedrich Lachmayer, Bundeskanzleramt 86

9.1.4 Gerhard Wagner, VIW e-business Austria 88

9.1.5 Alexander Christian, Österreichischer Rechtsanwaltskammertag 89

9.2 Screenshots des Rechtsinformationssystems 90

9.3 Stellungnahmen zur geplanten Kostenpflichtigkeit des RIS im Überblick 95

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

0. Metaangaben zur Diplomarbeit

0.1 Kurzreferat

Der freie Zugang zur sogenannten ,,Public Sector Information" ist ein derzeit

weithin diskutiertes Thema, wie aktuelle Publikationen wie das im Jänner 1999

veröffentlichte ,,Grünbuch über Informationen des öffentlichen Sektors in der

Informationsgesellschaft"2 der Europäischen Union und eine Reihe kürzlich

abgehaltener Tagungen3 zeigen. Rechtsinformation spielt eine besondere Rolle in

diesem Zusammenhang, da sie eine Voraussetzung für das Einhalten von Gesetzen

und die Kenntnis der Rechte und Pflichten als Staatsbürger ist.

Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich mit dem österreichischen

Rechtsinformationssystem (RIS) als Beispiel für Public Sector Information und

ihrem kommerziellen Gegenspieler, der Rechtsdatenbank (RDB). Dafür wurden eine

Literaturrecherche und Experteninterviews durchgeführt. Ein Mitglied eines auf

diesem Gebiet aktiven Vereins, ein Vertreter des Bundeskanzleramts als Anbieter des

RIS, ein Interessensvertreter der Informationswirtschaft, ein Vertreter der

Rechtsanwaltskammer und der Geschäftsführer der Rechtsdatenbank wurden zu

Rate gezogen.

Im besonderen beschäftigt sich die Arbeit mit den folgenden drei Hypothesen:

1. Ein barrierefreier Zugang zur Rechtsinformation ist aus juristischen und

demokratiepolitischen Gründen geboten.

2. Das existierende österreichische Rechtsinformationssystem RIS muss durch

kostenlose Rechtsberatung ergänzt werden, die von rechtskundigen Personen

durchgeführt wird.

3. Kostenlose Basisinformation und kostenpflichtige Mehrwertdienste der

Informationsindustrie können unter bestimmten Bedingungen nebeneinander

existieren.

2 http://www.cordis.lu/econtent/publicsector/gp-index.html

3 z.B. der 8. Deutsche EDV-Gerichtstag in Saarbrücken (Herbst 1999) und die Tagung ,,Access to

and Ownership of Public Sector Information" des Instituts für Technikfolgenabschätzung in Wien

(Winter 2001)

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

Für die beiden ersten Hypothesen konnten unterstützende Argumente gefunden

werden. Für die Überprüfung der dritten Hypothese sind aktuelle

Marktentwicklungen abzuwarten.

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

0.2 Abstract

Access to "public sector information" is a broadly discussed topic at the moment, as

current publications like the "green book on public sector information in the infor-

mation society" compiled by the European Union4 and a number of recent confer-

ences dealing with this topic show. Legal information plays a special role within this

field, as it is the prerequisite to obeying the law and to exercising one′s rights and

duties as a citizen.

The paper deals with the Austrian legal information system "Rechtsinformationssys-

tem" (RIS) as an example of public sector information and its commercial opponent

"Rechtsdatenbank" (RDB). It uses data gathered by a literature review and interviews

with experts. One member of a non-governmental organization, one representative

of the federal agency providing the RIS, the head of a group representing the infor-

mation industry′s interests, a representative of the Austrian bar association and the

managing director of the RDB, a Vienna-based company selling legal information,

were consulted.

The dissertation has sought arguments that support or vitiate the following hypothe-

ses:

1. Non-restrictive access to legal information is necessary for legal and democ-

ratic/political reasons.

2. The existing Austrian legal information system "RIS" has to be complemented by

legal advise supplied by qualified persons familiar with law and jurisdiction.

3. Free-of-charge basic information, provided by the government, and commercial

added-value services can coexist ­ under certain circumstances.

Supporting arguments for the hypotheses 1 and 2 could be found. The assessment of

the third hypothesis depends on current market developments and cannot be under-

taken yet.

4 http://www.cordis.lu/econtent/publicsector/gp-index.html

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

0.3 Schlagwörter / Keywords

Rechtsinformation, Rechtsinformationssystem, Rechtsvermittlung, barrierefreier

Zugang

Legal information (system), Governmental information, Public sector information,

Public Access

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

0.4 Die Arbeit im Überblick

Das Hauptthema der Arbeit ist das österreichische Rechtsinformationssystem (RIS)

und die Frage, ob der Zugang dazu kostenlos (und im weiteren Sinne barrierefrei)

sein soll und wenn ja, warum. Außerdem wird das Verhältnis des RIS zum

kommerziellen Angebot der RDB beleuchtet.

Im ersten, grundlegenden Kapitel werden die Begriffe ,,Rechtskenntnis" und

,,Rechtsbewusstsein" erklärt sowie die Fragen behandelt, wodurch die

Rechtskenntnis beeinträchtigt wird und warum ihre Verbesserung sowohl aus

juristischer als auch aus demokratiepolitischer Sicht wichtig sei. Im zweiten Kapitel

folgt eine Beschreibung von ausgewählten Formen der Rechtsvermittlung in ihrer

mediengeschichtlichen Entwicklung, an deren derzeitigem Endpunkt die Online-

Rechtsdatenbank steht.

In Kapitel 3 wird das Rechtsinformationssystem ausführlich vorgestellt. Nachdem

,,barrierefrei" in diesem Zusammenhang nicht nur kostenlos bedeutet, werden auch

die Hilfeangebote und die technischen Voraussetzungen für eine Abfrage im RIS

untersucht.

Der Gesetzesentwurf, der eine Gebührenpflicht für das RIS ermöglichen sollte, und

die wichtigsten Argumente aus über fünfzig Stellungnahmen österreichischer

Institutionen dazu werden im Kapitel 4 (,,Die Debatte um die geplante

Kostenpflichtigkeit des RIS") abgehandelt. Dazu kommen Interviews mit fünf

Vertretern unterschiedlicher Akteursgruppen, die eine mögliche Kostenpflichtigkeit

aus sehr verschiedenen Blickwinkeln sehen.

Die Rechtsdatenbank als größter privatwirtschaftlicher Anbieter von

Rechtsinformationen in Österreich wird im fünften Kapitel vorgestellt.

Berührungspunkte zwischen RIS und RDB sind Thema des Kapitels 6. Diese

Kontakte finden auf drei Ebenen statt: Zunächst der gegenseitige Datenaustausch.

Dann die noch immer aufrechte Klage der Rechtsdatenbank gegen die Republik

Österreich, die nach dem Internetgang des RIS eingereicht wurde. Drittens die

derzeit laufenden Verhandlungen um den Preis, den der Bund in Zukunft für RDB-

Daten bezahlen wird.

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

Die Ergebnisse der Untersuchungen werden in Kapitel 7 zusammengefasst. Dort

werden die drei im Laufe der Arbeit aufgestellten Hypothesen überprüft. Diese

lauten:

1. Ein barrierefreier Zugang zur Rechtsinformation ist aus juristischen und

demokratiepolitischen Gründen geboten.

2. Das existierende österreichische Rechtsinformationssystem RIS muss durch

kostenlose Rechtsberatung ergänzt werden, die von rechtskundigen Personen

durchgeführt wird.

3. Kostenlose Basisinformation und kostenpflichtige Mehrwertdienste der

Informationsindustrie können unter bestimmten Bedingungen nebeneinander

existieren.

Im Anhang finden sich die Fragebögen, ein Überblick über die abgegebenen

Stellungnahmen zum erwähnten Gesetzesentwurf und Screenshots, die einen

Eindruck vom Aussehen und der Bedienung des RIS geben sollen.

Mein Dank für Zeit und Know-How gilt meinem Betreuer Mag. Dr. Fritz Betz,

ebenso meinen Interviewpartnern. Für die (oft unwissentlich erteilten) Denkanstöße

bedanke ich mich bei meinen Kollegen am Institut für Technikfolgenabschätzung

der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, für die angeregte Diskussion

über Public Sector Information bei den Mitgliedern des Vereins Vibe!at, besonders

Boris ,,pi" Piwinger und Andreas Krisch, und den Leserinnen und Lesern der

Mailingliste Internetz.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die sogenannte Binnen-I-

Schreibung verzichtet. Stattdessen werden die grammatikalisch weiblichen Formen

sowohl für Frauen als auch für Männer verwendet, sofern nicht anders vermerkt. Bei

der Wiedergabe der Interviews wurde allerdings die von den Gesprächspartnern

verwendete Form benutzt.

Die angegebenen Hyperlinks wurden zuletzt am 6. Mai 2002 überprüft.

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

0.6 Verzeichnis der Abkürzungen

ABGB: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch

BG: Bundesgesetz

BGBL: Bundesgesetzblatt

BKA: Bundeskanzleramt

BM: Bundesministerium

BVG: Bundesverfassungsgesetz

IFLA: International Federation of Library Associations and Institutions

K: Kundmachung

LG: Landesgericht

OGH: Oberster Gerichtshof

OLG: Oberlandesgericht

PSI: Public Sector Information

RDB: Rechtsdatenbank

RIS: Rechtsinformationssystem

V: Verordnung

VfGH: Verfassungsgerichtshof

VIW: Verband für Informationswirtschaft e-business Austria

VwGH: Verwaltungsgerichtshof

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

1. Grundsätzliche Überlegungen

1.1 Zusammenfassung

In diesem Kapitel werden die Begriffe ,,Rechtskenntnis" und ,,Rechtsbewusstsein"

erklärt und die Frage behandelt, warum die Verbesserung der Rechtskenntnis der

Bevölkerung sowohl aus juristischer als auch aus demokratiepolitischer Sicht wichtig

ist.

1.2 Zum Begriff der Rechtskenntnis

1.2.1 Rechtskenntnis und Rechtsbewusstsein

Rechtskenntnis wird nach Rehbinder als ,,mentale Realisation des Inhalts bestimmter

Rechtsnormen" definiert und ist je nach Alter, Geschlecht, Wohnort, Bildungsgrad

und sozialer Schicht unterschiedlich.5

Rechtsbewusstsein als ,,innere Bejahung des Rechts" umfasst mehrere Facetten:

positives, ideales und allgemeines Rechtsbewusstsein. Einerseits kann jemandem eine

bestimmte Norm bewusst sein ­ man spricht von Rechtsgewissheit oder ,,positivem

Rechtsbewusstsein". Die Vorstellung darüber, wie eine bestimmte Rechtsnorm

auszusehen hätte, ist die Meinung über das richtige Recht und wird als ,,ideales

Rechtsbewusstsein" bezeichnet.

,,Nur dieses sog. ideale Rechtsbewußtsein soll hier als Rechtsbewußtsein

bezeichnet werden, das im Gegensatz zur Rechtskenntnis mit einer inneren

Bejahung der Rechtsnorm verbunden ist (Akzeptanz). Dementsprechend gibt

es auch ein ideales Rechtsgefühl als Gefühl für das, was Recht sein soll. Es ist

die Hinwendung zu einem Rechtsideal, das Rechtsgewissen."6

5 Rehbinder: Rechtssoziologie, 2000, S. 143

6 ebenda, S. 145 f.

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

Die Achtung vor der Rechtsordnung als ganzes, das Wissen, dass nur Recht und

nicht Unrecht geschehen soll, kann auch Rechtsethos oder ,,allgemeines

Rechtsbewusstsein" genannt werden.7

1.2.2 Rechtskenntnis und mangelnde Verständlichkeit von Rechtstexten

Beschwerden über mangelnde Verständlichkeit von Rechtstexten und Forderungen

nach verstärkter Vermittlung sind nicht nur heute im Alltag von verärgerten

Bürgerinnen zu hören, sondern wurden zum Beispiel schon vom Philosophen Georg

Wilhelm Friedrich Hegel in seinem Werk ,,Grundlinien der Philosophie des Rechts"

formuliert. Die Verbindlichkeit schließe die Notwendigkeit ein, dass die Gesetze

allgemein bekannt gemacht seien:

,,Die Gesetze so hoch aufhängen, wie

Dionysius der Tyrann

tat, daß sie kein

Bürger lesen konnte, - oder aber sie in den weitläufigen Apparat von

gelehrten Büchern, Sammlungen von Dezisionen abweichender Urteile und

Meinungen, Gewohnheiten u. s. f. und noch dazu in einer fremden Sprache

vergraben, so daß die Kenntnis des geltenden Rechts nur denen zugänglich

ist, die sich gelehrt darauf legen, - ist ein und dasselbe Unrecht."8

Einen ähnlichen Gedanken formuliert der Schriftsteller und Jurist Franz Kafka in

seinem Prosastück ,,Zur Frage der Gesetze":

,,Unsere Gesetze sind leider nicht allgemein bekannt, sie sind Geheimnis

einer kleinen Adelsgruppe, welche uns beherrscht. Wir sind davon überzeugt,

daß diese alten Gesetze genau eingehalten werden, aber es ist doch etwas

äußerst Quälendes nach Gesetzen beherrscht zu werden, die man nicht

kennt".9

7 Rehbinder: Rechtssoziologie, 2000, S. 146

8 Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1995, S. 185

9 Kafka: Zur Frage der Gesetze und andere Schriften aus dem Nachlaß, 1994, S. 106

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

Und Volksanwalt Gustav Zeillinger forderte 1979 bei der Richterwoche in

Badgastein, dass ein ,,durchschnittlich gebildeter Bürger mit durchschnittlicher

Aufmerksamkeit und durchschnittlichen Mitteln die ihm vom Gesetzgeber

zugedachte Rechtsposition erlangen können muß". Er betonte, dass die Probleme

bereits bei der Information über die eigenen Rechte beginne und dass der juristisch

nicht gebildete Bürger den Überblick verloren habe.10

Auch der deutsche Justizreformer Rudolf Wassermann sieht durch die komplizierte

Formulierung und Auslegung die Wirksamkeit des Rechts gefährdet:

,,Den Rechtsnormen fehlt es so, wie sie nach ihrer Bearbeitung durch

höchstrichterliche Auslegung den Bürgern gegenübertreten, an Klarheit und

Stringenz: sie öffnen sich nicht dem Verständnis, sondern verschließen sich

ihm. (...) Was schwindet, ist dabei nicht das Recht als solches (die

Gesetzesproduktion nimmt sogar noch zu), sondern die Wirksamkeit des

Rechts, dessen tatsächliche und juristische Geltung".11

1.2.3 Rechtskenntnis als Voraussetzung für rechtskonformes Verhalten

Das in der österreichischen Debatte am häufigsten angewandte Argument12, wenn es

um kostenlosen Zugang zu Rechtsinformationen geht, ist die Regelung im Paragraph

2 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), die man

einfach gesagt als ,,Unwissen schützt vor Strafe nicht" oder ,,Ignorantia juris nocet"

zusammenfassen könnte.

,,Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, kann sich niemand

damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei."13

Eine ähnliche Regelung gab es auch im Preußischen Allgemeinen Landrecht:

10 Zeillinger, Gustav: Verbesserter Zugang zum Recht und Rechtsverwirklichung, 1979, S. XI

11 Wassermann: Gestörtes Gleichgewicht, 1995

12 vgl. die Stellungnahmen zu jenem Gesetzesentwurf, der eine Kostenpflichtigkeit des RIS vorsah

13 Mohr: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, 1997, S. 4

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

,,Es ist aber auch ein jeder Einwohner des Staats sich um die Gesetze, welche

ihn oder sein Gewerbe und seine Handlungen betreffen, genau zu erkundigen

gehalten; und es kann sich niemand mit der Unwissenheit eines gehörig

publizierten Gesetzes entschuldigen".14

Rehbinder stellt fest, dass die Rechtskenntnis der Bevölkerung erschreckend gering

sei und dies die Effektivität des Rechts bedrohe. Diesem Problem könne aber durch

das ständige Wachsen des Rechtsstoffes, wie er in einem sozialen Rechtsstaat

unvermeidbar sei, nur schwer begegnet werden.

Rehbinder schlägt daher folgendes vor: Bürgerinnen sollten Kenntnisse in drei

Bereichen haben. Erstens grundlegende Informationen (,,Kenntnisse über

Grundlinien der Staatsverfassung, allgemeine Orientierung in den Grundlagen

wichtiger Rechtsgebiete sowie Kenntnis der Möglichkeit, sich ausführlichere

Kenntnisse anzueignen"15). Zweitens Informationen, die ,,im Hinblick auf die

Anforderungen bestimmter gesellschaftlicher Rollen unerlässlich sind". Drittens

Informationen, die zur aktuellen Entschlussfassung notwendig sind. Die ersten

beiden Gruppen sollten der Bürgerin ständig zur Verfügung stehen, die letztere

Gruppe muss nur im Bedarfsfall verfügbar sein.16

Um eine gesteigerte Rechtskenntnis und dadurch höhere Effektivität des Rechts zu

erreichen, sollen nach Rehbinder vier Prinzipien beachtet werden: die Prinzipien der

Gesetzesökonomie, der verständlichen Gesetzessprache, der systematischen

Ordnung des Rechtsstoffes und der adäquaten Kundmachung.

Das Internet wird als Möglichkeit gesehen, zu einer Erhöhung der Rechtskenntnis

beizutragen ­ es biete erstmals eine ,,realistische Option, diese gesetzliche Erwartung

zumindest ansatzweise durch ein universelles Informationsangebot zu erfüllen".17

14 Berkemann: Freies Recht für freie Bürger! (http://www.jurpc.de/aufsatz/19990188.htm)

15 Rehbinder: Rechtssoziologie, 2000, S. 144 ff.

16 ebenda, S. 143

17 Lachmayer /Lebl: Entwicklungsperspektiven des RIS im ausgehenden 20. Jahrhundert. Vortrag

gehalten beim ODOK 1997 (http://info.uibk.ac.at/sci-org/voeb/odokab.html#fl)

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

1.3 Information als demokratiepolitisches Desiderat

Informationen über das Tun und Lassen der Regierung und Verwaltung sind

Voraussetzung für Demokratie und das Ausüben der Rechte und Pflichten als

Staatsbürgerin. Dieser Gedanke spiegelt sich in zahlreichen Publikationen wieder.

Immer wieder fordert zum Beispiel der Europäische Ombudsmann Jacob Söderman

eine ,,offene Verwaltung".

,,A precondition of effective democracy is that citizens should have sufficient

information available to them about what the public authorities have done,

what they are doing and what they are planning to do. Without adequate in-

formation, citizens cannot evaluate the performance of those for whom they

have voted and for whom they may be asked to vote again. Nor can citizens

be participate effectively in the on-going public debate between elections,

which is part of a healthy democracy."18

In einer Untersuchung über das Informationsbedürfnis von britischen

Staatsbürgerinnen, die Rita Marcella und Graeme Baxter mittels persönlichen

Interviews durchführten, wurde festgestellt, dass die überwiegende Mehrheit der

Befragten Informationsfreiheit als wichtige Voraussetzung für das Ausüben der

Rechte als Staatsbürgerinnen sah:

,,A highly significant majority (91.7 %) believed that freedom of information

was important for exercising their rights as citizens. (...) In summary, freedom

of information was felt to be: a basic democratic right; necessary to ensure

politicians` accountability; and necessary in the current atmosphere of sleaze

and corruption".19

Ein ähnlicher Gedanke wird von Ewald Wiederin geäußert:

18 Söderman: Access to official documents and archives ­ the democratic aspect, 2001

19 Marcella/Baxter: ,,Citizenship information needs in the UK: results from a national survey of the

general public by personal doorstep interview", 2000

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

,,Demokratie setzt voraus, daß Informationen frei beschafft und verbreitet

werden können, denn erst dadurch entsteht jene Öffentlichkeit, in der sich

der demokratische Prozeß entfaltet".20

Das Rechtsinformationssystem spielt bei diesem Aspekt eine besondere Rolle, da es

auch Gesetzesentwürfe und Regierungsvorlagen der Öffentlichkeit zugänglich macht.

Wenn auch keine Garantie besteht, dass die eigene Stellungnahme berücksichtigt

wird, so muss sich die aktive Teilnahme an der Demokratie und die Mitbestimmung

nicht auf das Ausfüllen eines Stimmzettels beschränken. Edeltraud Egger spricht in

diesem Zusammenhang von einem ,,Informationsvorsprung des Staates", der

hinderlich für eine demokratische Entwicklung sei:

,,Zur Zeit besteht ein Informationsvorsprung des Staates, der zu Gunsten der

BürgerInnen in ein akzeptables Informationsgleichgewicht umgewandelt

werden muß, sollen demokratische Prinzipien nicht zu reinen

Lippenbekenntnissen werden".21

Man könnte in Bereich der Rechtsinformationen eine Unterscheidung vornehmen,

zum Beispiel: Verfassungs- und Verwaltungsrecht, die unmittelbar das staatliche

Gemeinwesen betreffen und damit eindeutig demokratiepolitisch wichtig sind,

werden vom Staat kostenlos zur Verfügung gestellt; dagegen wird das Bürgerliche

Recht, das das Verhalten der Staatsbürgerinnen untereinander regelt22, von ebenso

,,bürgerlichen", d.h. privaten Anbietern zugänglich gemacht, und zwar unter ebenso

privat geregelten Konditionen.

1.4 Weitere Fragen

Bei der Literatursichtung tauchten auch drei Fragen auf, die im Rahmen dieser Arbeit

leider nicht oder nur äußerst kurz behandelt werden können.

20 Hofmann et al.: Information, Medien und Demokratie, 1997

21 Egger: Datenschutz versus Informationsfreiheit, 1990, S. 16

22 vgl. §1 ABGB: ,,Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat-Rechte und Pflichten der

Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben

aus."

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

Da ist zunächst die Frage, warum Menschen sich überhaupt ,,freiwillig" an Gesetze

halten23. Rehbinder unterscheidet zwischen Sanktionsorientierung, Identifikation und

Internalisierung. Die Sanktionsorientierung entspricht sozusagen einer rationalen

Kosten-Nutzen-Analyse: Eine Norm wird dann befolgt, wenn der Nutzen des

Gesetzesverstoßes niedriger ist als der Nutzen der Einhaltung der Gesetze. Unter

Identifikation versteht man in diesem Zusammenhang die Einhaltung von Normen

aufgrund einer Orientierung am Verhalten anderer. Die dritte Form, die

Internalisierung, kann als die ,,ideale Wirkungsweise des Rechts" betrachtet werden:

Die Normen werden freiwillig befolgt, weil die Inhalte als richtig, vertretbar, legitim

akzeptiert werden. Eine ähnliche Einteilung gibt es auch bei Tyler:

,,If people view compliance with the law as appropriate because of their atti-

tudes about how they should behave, they will voluntarily assume the obliga-

tion to follow legal rules. They will feel personally committed to obeying the

law, irrespective of whether they risk punishment for breaking the law."24

Die zweite Frage ist, warum ­ obwohl die Rechtskenntnis der Bevölkerung so gering

ist ­ die meisten Menschen im Lauf ihres Lebens nie mit dem Gesetz in Konflikt

kommen:

,,Wie ist es zu erklären, daß der größte Teil der Bevölkerung trotz seiner

Unkenntnis der zahllosen, ständiger Abänderung und Ergänzung

unterworfenen Gesetze, Verordnungen und Verfügungen die Rechtsordnung

tatsächlich respektiert und niemals mit Gericht, Rechtsanwalt und

Staatsanwalt in Berührung kommt?"25

Die dritte Frage ist, ob es nicht durch eine verbesserte Rechtskenntnis und verstärkte

Kundmachung des Rechts zu einer starken, vielleicht unerwünschten Disziplinierung

der Staatsbürgerinnen kommt.26

23 vgl. Tyler: Why people obey the law, 1990

24 ebenda, S. 3

25 Hirsch: Das Recht im sozialen Ordnungsgefüge, S. 75. Zitiert nach Rehbinder:

Rechtssoziologie, 2000, S. 136

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

26 vgl. http://www.rechtssemiotik.de/begriffe/dispositiv.shtml

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

2. Formen der Rechtsvermittlung

2.1 Zusammenfassung

In diesem Kapitel werden beispielhaft Vermittlungsformen von Rechtsinformation

und ­wissen in ihrer mediengeschichtlichen Entwicklung dargestellt. Dabei wird

darauf eingegangen, an wen sich die Rechtsvermittlung richtet, ob sie direkt oder

über Intermediäre passiert und wie dabei auf das vorhandene oder mangelnde

Vorwissen der Zielgruppe eingegangen wird.

2.2 Oral: Altes Testament

Eine Form der mündlichen Rechtsvermittlung findet sich bereits im Alten Testament

im zweiten Buch Esra, Nehemia 8,1 ff.: Dort wird geschildert, wie dem

versammelten Volk das Gesetz Gottes nahegebracht wird.

,,Da versammelte sich das ganze Volk einmütig auf dem Platz vor dem

Wassertor. Man bat den Schriftgelehrten Esra, das Buch mit dem Gesetz des

Moses zu holen, das der Herr Israel vorgeschrieben hatte. Der Priester Esra

brachte das Gesetz in die Versammlung der Männer und Frauen und aller, die

imstande waren, es zu verstehen. (...) Das ganze Volk lieh sein Ohr dem Buch

des Gesetzes. (...) Darauf gaben die Leviten27 ... dem Volk Unterweisung im

Gesetz. Die Leute blieben auf ihrem Platz versammelt. So lasen sie aus dem

Buch, dem Gesetz Gottes, in Abschnitten und mit Erklärungen vor, so daß

man das Vorgelesene begreifen konnte."28

27 Die bekannte Redewendung ,,jemandem die Leviten lesen" kommt allerdings nicht davon, sondern

von den Andachtsübungen aus dem Leben der Benediktiner, wobei häufig Texte aus dem dritten

Buch Moses (,,Leviticus") vorgelesen wurden. Dieses Buch enthält Verhaltensregeln für die Leviten

(vgl. Drosdowski: Duden Band 11. Redewendungen und sprichwörtliche Redewendungen, 1992)

28 Hamp/Stenzel: Das alte Testament, 1966, S. 525 f.

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2.3 Oral/schriftlich: Manuduktionspflicht

Im österreichischen Rechtssystem ist die sogenannte Manuduktionspflicht (vom

lateinischen manu ducere, an der Hand führen) verankert. Sie besagt, dass eine

Behörde bzw. speziell die Richterin in einem Strafprozess29 Parteien, die

,,rechtsunkundig und nicht durch Rechtsanwälte vertreten sind" (!) Anleitung zu

geben und sie ,,über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen

Rechtsfolgen zu belehren" hat.30 Die Bürgerin wird also nicht ganz alleine gelassen

mit ihrer Verpflichtung, das Recht zu kennen.

Diese Belehrungspflicht wurde in dieser Form in der Strafprozessordnung von 1873

und bereits auch in ihrem provisorischen Vorläufer von 1850 festgehalten. Durch

diese neue Prozessordnung wurde die Beschuldigte zum ,,Prozeßsubjekt mit

Anspruch auf rechtliches Gehör, Beweisantragsrecht und Rechtsmittelbefugnis",

über die sie von der Richterin zu belehren war. 31

,,Die Manuduktionspflicht des Richters im Strafverfahren kann man

einerseits unter dem Gesichtspunkt der Fairness, da die Prozeßbeteiligten

meist rechtsunkundig sind, andererseits unter dem Gesichtspunkt der

Wahrheitsfindung betrachten. Im Interesse der Wahrheitsfindung kann es nur

liegen, wenn die Prozeßbeteiligten wissen, welche Rechte ihnen zustehen und

sie somit durch diese Kenntnis zur rascheren Klärung beitragen können."32

Im Strafrechtsänderungsgesetz von 1987 wurden die Belehrungspflichten weiter

ausgebaut: Nicht nur die Beschuldigte, sondern auch die Verletzte und die

Zeuginnen müssen seitdem über ihre Rechte belehrt werden.33

Diese Belehrungspflicht wurde zum Beispiel von Volksanwalt Gustav Zeillinger

besonders hervorgehoben:

29 vgl. § 432 ZPO, § 13a AVG

30 § 432 Zivilprozessordnung (ZPO) In: RIS. Vgl. auch § 13a Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG). In: RIS

31 Hofer: Die Manuduktionspflicht des Richters im österreichischen und deutschen Strafprozeß,

1993, S. 7

32 Ebda. S. 1

33 Ebda. S. 9

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

,,Neben Rechtsauskunft und Rechtsinformation ist die Rechtsbelehrung, und

hier darf ich mich an die Richter wenden, ist die Rechtsbelehrung für den

Bürger von besonderer Bedeutung".34

Das kann zum Beispiel im Falle eines Bescheides oder eines Urteils eine

Rechtsmittelbelehrung sein, also Informationen darüber, welche Rechtsmittel

innerhalb welcher Frist gegen das Urteil oder den Bescheid ergriffen werden können.

Dieses Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung ist unter anderem im

Verwaltungsgesetz und in der Geschäftsordnung für die Gerichte festgehalten, wie

eine am 6. Mai 2002 durchgeführte Suche im RIS nach dem Begriff

,,Rechtsmittelbelehrung" ergab. Insgesamt erzielte die Suche 49 Treffer.

2.4 Oral: ,,Miranda Warnings"

Aus Film und Fernsehen sind auch bei uns die US-amerikanischen sogenannten

,,Miranda Warnings" bekannt: ,,Sie haben das Recht zu schweigen...". Im Original

lautet diese Rechtsbelehrung wie folgt:

,,You have the right to remain silent. Anything you say can be used against

you in a court of law. You have the right to consult an attorney before ques-

tioning. You have the right to have your attorney present with you during

questioning. If you cannot afford an attorney, one will be appointed for you

at no expense to you. You may choose to exercise these rights at any time.

Do you understand these rights?"35

Dieses Recht beruht auf einer höchstgerichtlichen Entscheidung über den Fall

,,Miranda vs. Arizona" aus dem Jahr 1966: 1963 wurde der mexikanische

Einwanderer Ernesto Miranda verhaftet, da er einer Vergewaltigung beschuldigt

worden war. Dabei wurde er nicht auf seine Rechte, die ihm gemäß dem fünften und

34 Zeillinger: Verbesserter Zugang zum Recht und Rechtsverwirklichung, 1979, S. XIII

35 http://law.about.com/library/weekly/aa980330.htm,

http://www.landmarkcases.org/miranda/billofrights.html

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

sechsten Verfassungszusatz zustehen, hingewiesen.36 Diese Vorgangsweise wurde

später von einem Höchstgericht als nicht verfassungskonform verurteilt. Die aus

dem Urteil resultierende verpflichtende Rechtsbelehrung wird nach der Person, die

den Anlass dazu gab, ,,Miranda Warnings" genannt.

,,Die Rechte" werden übrigens auch auf Spanisch und in die Gebärdensprache

übersetzt. Polizistinnen, die selbst nicht Spanisch sprechen, führen ein Kärtchen mit

dem spanischen Text der Miranda Warnings mit sich.37

2.5 Oral: Erste anwaltliche Auskunft

Die Erste anwaltliche Auskunft ist ein kostenloses Orientierungsgespräch, das von

den österreichischen Rechtsanwaltskammern angeboten wird. Dabei erhalten

ratsuchende Bürgerinnen Informationen über die Rechtslage und Empfehlungen

über die weitere Vorgangsweise in ihrem konkreten Fall.38 Im Jahr 2000 nahmen

dieses Angebot 13.215 Personen in Anspruch, diese wurden von 1404 Anwältinnen

beraten. Für das Jahr 2001 liegen noch keine genauen Zahlen vor.39

In dieser Tabelle werden die Orientierungsgespräche für das Jahr 2000 nach

Bundesländern aufgeschlüsselt.40

Rechtsanwaltskammer

Rechtsanwälte

Ratsuchende

Burgenland

42

350

Kärnten

150

1027

Niederösterreich

180

2168

Oberösterreich

162

2702

Salzburg

50

903

Steiermark

104

686

Tirol

50

467

36 siehe z.B. http://www.nara.gov/exhall/charters/billrights/billrights.html

37 http://www.socialaw.com/appslip/98p0412.html

38 http://www.oerak.or.at/unser_service/erstauskunft.htm

39 Mail von Dr. Alexander Christian an die Verfasserin, 25. April 2002

40 http://www.oerak.or.at/unser_service/leistungsstatistik.htm

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

Vorarlberg

35

230

Wien

631

4682

Gesamt

1404

13.215

2.6 Schriftlich: Polizeikalender

Johann Georg Krünitz, der Verfasser einer erfolgreichen Enzyklopädie, suchte im 18.

Jahrhundert eine wirksame Möglichkeit, die Rechtskenntnis der ,,Untertanen" zu

verbessern. Seine Idee war es, einen Polizeikalender herauszugeben, der jährlich

erscheinen und den Abonnentinnen alte und neue Landesgesetze nahebringen sollte.

Für ihn war dieser Polizeikalender die optimale Methode, um eine umfassende

Kenntnis des Rechts an die ihm unterworfenen Bürgerinnen zu vermitteln.41 Über

diesen aufklärerischen Gedanken schreibt Berkemann:

,,Man sieht es gerade vor sich: Der Familienvater ­ die jüngste Sendung des

Polizeikalenders in den Händen ­ liest der Familie in abendlicher Runde die

neuen Rechtsnormen vor, vergewissert sich, ob die Kenntnisse aus früheren

Tagen noch vorhanden sind."42

2.7 Digital/offline: Bundesgesetzblätter auf CD-ROM

Die Bundesgesetzblätter können auch auf CD-ROM erworben werden. Bei der

derzeit (April 2002) neuesten Ausgabe 2000 sind alle Bundesgesetzblätter des Jahres

2000, alle Protokolle des National- und Bundesrates, alle Regierungsvorlagen,

Ausschussberichte und Stenographische Protokolle enthalten. Diese kann man beim

Verlag Österreich um 72,53 Euro kaufen.43

41 Berkemann, Jörg: Freies Recht für freie Bürger! (http://www.jurpc.de/aufsatz/19990188.htm)

42 ebenda

43 http://www.verlagoesterreich.at/

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

2.8 Digital/online: Rechtsinformationssystem

Das österreichische Rechtsinformationssystem RIS richtet sich an zwei Zielgruppen:

die Behörden selbst und die Staatsbürgerinnen andererseits. Es kann als

,,demokratiepolitisch und rechtsstaatlich erforderliche Basisinformation über die

Rechtsordnung, die vom öffentlichen Sektor erstellt und bereitgestellt wird" definiert

werden.44

,,Angesichts der gesetzlichen Vermutung der Rechtskenntnis der Bürger und

Bürgerinnen (§ 2 ABGB) schafft das Internet erstmals eine realistische Option, diese

gesetzliche Erwartungshaltung zumindest ansatzweise durch ein universelles

Informationsangebot zu erfüllen."45

2.9 Vergleich der Formen der Rechtsvermittlung

Diese ausgewählten Formen der Rechtsvermittlung wurden anhand von vier

Kriterien verglichen:

1. Wer ist die Zielgruppe dieser Form der Rechtsvermittlung, an wen richtet sie sich

primär bzw. wem steht sie offen

2. Ist ein (evtl. juristisch gebildeter) Intermediär vorhanden (jemand, der Erklärungen

geben kann)

3. Sind die vermittelten Inhalte an die Situation der Einzelnen angepasst, d.h. erhält

die Person genau die Informationen, die sie in ihrer Situation benötigt, oder muss sie

sich aus den Informationen das für sie Wichtige und/oder Zutreffende

herauspicken?

4. Gibt es Erklärungen zum Inhalt, also wird nachgefragt, ob die Zielperson

tatsächlich verstanden hat, was man ihr sagen wollte

44 Lachmayer/Lebl: Entwicklungsperspektiven des RIS im ausgehenden 20. Jahrhundert

(http://info.uibk.ac.at/sci-org/voeb/odokab.html)

45 ebenda

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

Form der

Zielgruppe

(jur. gebildeter) situations- Erkläru

Rechtsvermittlung

Intermediär

bezogen

ngen

Altes Testament

Alle

ja

nein

Ja

Manuduktionspflicht Bürgerinnen in

ja

ja

Ja

Behördenkontakt/in

Prozessen

Miranda Warnings

Bürgerinnen bei

ja

nein

Ja

Festnahmen/

Verhören

Erste anwaltliche

Alle

ja

ja

Ja

Auskunft

Polizeikalender

Alle

nein

nein

evtl.*

BGBl auf

Alle

nein

nein

Nein

CD-ROM

RIS

Behörden, alle

nein

nein

nein**

Staatsbürgerinnen

* das hängt von der Formulierung des Polizeikalenders ab.

** Es gibt zwar Erklärungen zur Suche, aber keine Erklärungen zum Inhalt

2.10 Ausblick

,,Jede Streitpartei, eine private wie eine staatliche, kann schon morgen den

Text ihrer Fallgeschichte zuhanden des richtenden Superhirns eingeben.

Ohne äussere Beeinflussungsmöglichkeiten sucht das Superhirn in der

Datenbank nach passenden Geschichten und Urteilen: der elektronische

Richter verkündet sekundenschnell sein Urteil."46

Ob dieses Bild, das der Schweizer Justizkritiker Peter Zihlmann eher skeptisch an die

Wand malt, in absehbarer Zeit verwirklicht werden kann (und soll), lässt sich nicht

46 Zihlmann: Alle Urteile des Bundesgerichts im Internet, 2001

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

sagen. Zweifellos kann es aber durch neue technische Entwicklungen zu verbesserten

Abfragemöglichkeiten kommen. Denkbar wäre angesichts der Fortschritte der

künstlichen Intelligenz, dass Rechtsfälle in natürlicher Sprache ­ also in ganzen

Sätzen, nicht in Stich- oder Schlagwörtern ­ in ein System eingegeben werden und

das Computersystem einen Rat ,,ausspuckt". Mit den bereits vorhandenen

Möglichkeiten wäre es denkbar, Beratungsangebote wie die Erste Anwaltliche

Auskunft via Chat durchzuführen. ,,Interface statt face-to-face" auch im Bereich der

Rechtsberatung.

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

3. Das österreichische Rechtsinformationssystem RIS

3.1 Zusammenfassung

Dieses Kapitel befasst sich mit der Entstehung und Entwicklung des

österreichischen Rechtsinformationssystems, seinem Inhalt, den technischen

Voraussetzungen für die Abfrage und den angebotenen Hilfestellungen für die

Benutzung. Außerdem wird der ,,Bekanntheitsgrad" des RIS in gängigen deutschen

Suchmaschinen untersucht. Das Kapitel schließt mit einem Ausblick auf die Zukunft

­ auf das Projekt ,,eRecht".

3.2 Entstehung und Entwicklung

Die Rechtsinformatik wurde in Europa in den späten Sechzigerjahren zu einem

Forschungsthema, somit rückten auch die juristischen Datenbanken als

Voraussetzung für rechtliche Informationssysteme in den Mittelpunkt der

wissenschaftlichen Betrachtung.47 1970 erschien das erste deutschsprachige Lehrbuch

zur Rechtsinformatik von Fiedler und Steinmüller, betitelt ,,EDV und Recht ­

Einführung in die Rechtsinformatik".48

In den Jahren 1971 und 1972 führte das Bundeskanzleramt gemeinsam mit IBM

Österreich ein Projekt namens ,,EDV-Versuchsprojekt Verfassungsrecht" durch, bei

dem das sogenannte Wiener System der elektronischen Erfassung des Rechts

entwickelt wurde. Dieses Vorhaben kann als Anfang der elektronischen

Rechtsdokumentation in Österreich gesehen werden49 und ,,könnte mit der

Forderung im Programm der Sozialistischen Partei Österreichs aus 1970 in

Zusammenhang gebracht werden, Gerichtsentscheidungen, juristische Literatur und

Rechtsvorschriften automationsunterstützt zugänglich zu machen".50 Die

47 Richter: ,,Muß ,der Staat` Gesetze und andere rechtliche Informationen in den Netzen kostenlos

zur Verfügung stellen?" (http://normative.zusammenhaenge.at/it-recht_answers/it-

recht_answers140.html)

48 Jahnel/Mader: Rechtsinformatik I, 2001, S. 10

49 RIS. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung, 1994, S. 2

50 Svoboda et al.: Elektronische Rechtsinformation in Österreich, 1994, S. 15

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

Speicherung erfolgte im ersten Jahr noch auf Lochkarten, später mit dem

Datenbanksystem STAIRS.51 Als erster Schritt zu einem Rechtsinformationssystem

des Bundes wurde vom Bundeskanzleramt ein Index des Bundesrechts erstellt und

ab 1985 jährlich in Buchform bei der Staatsdruckerei herausgegeben.52

In den Achtzigerjahren entstanden großrechnerbasierte Zentralsysteme, darunter RIS

und RDB in Österreich sowie juris in Deutschland. Diese Systeme litten allerdings

stark unter den veralteten Abfragesystemen, komplizierten Abfragesprachen und

hohen Kosten. Kommerzielle Angebote kämpften mit dem Überleben, da sie von

den juristischen Benutzerinnen kaum wahrgenommen wurden.53 Ende der

Achtzigerjahre kam dann die CD-ROM als Offline-Datenträger auf, und durch die

vermehrte Verbreitung des Personal Computer konnte die Abfrage via PC und nicht

mehr ausschließlich über Terminals erfolgen.54

Das RIS war 1983 zunächst als internes rechtliches Informationssystem für

Behörden55 entstanden, von Anfang an war aber auch eine umfassende Information

der Allgemeinheit ein Ziel.56

,,Das Ziel des RIS ist die aktuelle, umfassende, kostengünstige und

elektronische Information über das österreichische Recht und zwar für die

Staatsorgane und für die Öffentlichkeit. Das RIS soll auch ein Beitrag zur

Rationalisierung der Verwaltung und Gerichtsbarkeit sein".57

Daher wurde das RIS sowohl für die Behörden als auch für die Öffentlichkeit

(letzteres zunächst über die kommerziellen Anbieter Radio Austria und RDB)

angeboten. Die Daten wurden in den Rechner der RDB überspielt, während der

Anbieter Radio Austria direkt auf den Rechner des RIS durchschaltete. Schon damals

war der Zugriff auch für Personen, die sich im Ausland befinden, möglich.58

Für Dienststellen des Bundes und der Länder war der Zugang von Anfang an

kostenlos. Benutzerinnen benötigten in den Anfängen dafür einen PC mit einer IBM-

51 ebenda, S. 16

52 RIS. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung, 1994, S. 2

53 Jahnel/Mader: Rechtsinformatik I, 2001, S. 10

54 ebenda, S. 11

55 Aichholzer/Schmutzer: Bringing Public Administration Closer to the Citizens, 1998, S. 21

56 Gespräch mit Friedrich Lachmayer, 28. März 2002

57 RIS. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung, 1994, S. 1

58 ebenda, S. 33

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

Schnittstelle ,,3270" und eine User-ID, die von der ADV-Abteilung des

Bundeskanzleramtes vergeben wurde.59

1990 wurde mit der Dokumentation der Bundesgesetzblätter und mit der

Dokumentation der Judikatur von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof

begonnen. Dieser Bereich wurde auch rückwärts dokumentiert; d.h. es wurden

nachträglich auch Texte aus der Zeit vor 1990 aufgenommen.60 1991 kamen ins RIS

schrittweise die Dokumentationen des Landesrechts dazu, 1992 folgten die

Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate, 1993 wurde die Applikation

Justiz eingegliedert. Seitdem wird das Angebot laufend erweitert.61

Nach dem Zusammenbruch der Großrechnerwelt - IBM stellte die Wartung des

Großrechnersystems STAIRS ein, ein Softwarewechsel war also erforderlich -

entschied sich das Bundeskanzleramt als koordinierende Stelle für den Umstieg auf

die Webtechnologie als ,,Trend der Zeit".62 Ab diesem Zeitpunkt war das RIS nicht

mehr via Großrechner, sondern nur mehr im behördeninternen Intranet und im

Internet verfügbar. Seit Juni 1997 wird das RIS kostenlos im Internet angeboten.63

Mit dem Technologiewechsel wurde auch ein entscheidender Schritt in der

Verbreitung der Rechtsinformationen getan.

,,Auch das RIS konnte sich dem Internet nicht entziehen, zumal ein massives

öffentliches Interesse an einer optimalen Distribution der Rechtskenntnis

besteht. (...) Angesichts der gesetzlichen Vermutung der Rechtskenntnis der

Bürger und Bürgerinnen (§ 2 ABGB) schafft das Internet erstmals eine

realistische Option, diese gesetzliche Erwartungshaltung zumindest

ansatzweise durch ein universelles Informationsangebot zu erfüllen."64

Seit Dezember 2000 werden auch die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes

im Internet veröffentlicht,65 seit Jänner 2002 auch Begutachtungsentwürfe und

Regierungsvorlagen.66

59 RIS. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung, 1994, S. 3 ff.

60 Svoboda et al.: Elektronische Rechtsinformation in Österreich, 1994, S. 29 ff.

61 Jahnel/Mader: Rechtsinformatik I, 2001, S. 26

62 Gespräch mit Friedrich Lachmayer, 28. März 2002

63 Bericht von der Buchmesse über die Expertenrunde zum Thema ,,Digitale Rechtsinformation ­

Chance oder Bedrohung für den juristischen Verleger?"

64 Lachmayer/Lebl: Entwicklungsperspektiven des RIS im ausgehenden 20. Jahrhundert, 1997

65 Kommenda: Gerichtsurteile ab sofort frei im Internet abrufbar, 2000

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

Im Februar 2001 wurde die Einführung einer Gebührenpflicht für die Datenabfrage

überlegt,67 dann aber nach Protesten von verschiedenen Seiten nicht eingeführt. Die

Argumente für und wider Gebührenpflicht werden im Kapitel 4 ausführlich

behandelt.

3.4 Inhalt

Das RIS besteht aus mehreren Applikationen, deren Inhalte von unterschiedlichen

Quellen geliefert werden. Daher sind auch der Umfang und die Aktualität der Inhalte

stark unterschiedlich. Für die Koordinierung dieser dezentralen Strukturen ist das

Bundeskanzleramt zuständig.68

3.3.1 Bundesrecht

Ungefähr sechs Wochen nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt sind die

aktualisierten Inhalte im RIS verfügbar. Derzeit sind etwa 95 Prozent des

Bundesrechtes enthalten. Eine Dokumentationseinheit entspricht hier einem

Paragraphen oder Artikel oder einer Anlage, man kann sich jedoch auch ein Gesetz

in einem einzigen Dokument ansehen.69

In der Datenbank bleiben nach einer Novelle ältere Versionen erhalten. Außerdem

werden teilweise historische Fassungen bewusst rückwärtserfasst, zum Beispiel bei

der Bundesverfassung.70

Als Hilfe wird ein virtueller, d.h. nicht im eigentlichen Gesetz vorhandener, § 0 als

Informationsdokument angeboten. Hier finden sich zum Beispiel eine Übersicht

über alle Novellen und das Datum des Inkrafttretens bzw. Außerkrafttretens,71

außerdem den Langtitel der Rechtsnorm und ein Inhaltsverzeichnis.72

66 Mail von Peter Kuhm an die Mailingliste internetz, 26. Jänner 2002

67 Kommenda: Rechtsinformation im Internet: Kanzleramt erwägt Gebührenpflicht, 2001

68 Gespräch mit Friedrich Lachmayer am 28. März 2002

69 http://www.ris.bka.gv.at/info/bundesrecht.htm

70 Jahnel/Mader: Rechtsinformatik I, 2001, S. 28

71 Jahnel/Mader: Rechtsinformatik I, 2001, S. 30

72 Ris. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung. Stand August 2001

(http://www.ris.bka.gv.at/rechtsinformation/rinfo_folder.pdf)

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

3.3.2 Bundesgesetzblätter

Die österreichischen Bundesgesetzblätter werden vom Bundeskanzleramt seit 1983

als HTML-Dateien und von der Wiener Zeitung seit 1996 als PDF-Dateien

angeboten. Beide Versionen werden laufend aktualisiert. Das PDF-Format ist im

Unterschied zum HTML-Format auch graphisch authentisch, das heißt, dass das

Layout dem gedruckten Bundesgesetzblatt entspricht und eventuell enthaltene

Graphiken und Tabellen angezeigt werden können.73

Dennoch ersetzt laut Bundesgesetzblattgesetz (BGBlG § 7 Abs. 2) die elektronische

Ausgabe nicht die Kundmachung im gedruckten Bundesgesetzblatt; sollten

Abweichungen auftreten, gilt also nur das gedruckte Dokument.74 Dies soll sich

allerdings ab 1. Jänner 2003 ändern: Beim Projekt ,,E-Recht" soll der gesamte

Entstehungsprozess von Begutachtung bis zur authentischen elektronischen

Kundmachung elektronisch abgewickelt werden.75

3.3.3 Landesrecht

Das Landesrecht aller neun Bundesländer wird in dieser Applikation angeboten. Der

Umfang des Angebots unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Eine

Dokumentationseinheit entspricht bei den Ländern Burgenland, Kärnten,

Oberösterreich, Salzburg und Tirol einem Paragraphen oder Artikel oder einer

Anlage, man kann sich jedoch auch ein Gesetz in einem einzigen Dokument

ansehen. Bei den Ländern Niederösterreich, Steiermark, Vorarlberg und Wien ist eine

Dokumentationseinheit mit einer vollständigen Rechtsnorm gleichzusetzen.76

73 http://www.ris.bka.gv.at/info/bgblinter.htm

74 Jahnel/Mader: Rechtsinformatik I, 2001, S. 34

75 Rechtsinformatik-Rundschreiben vom 25. Jänner 2002 (RI-RS 20020125)

76 http://www.ris.bka.gv.at/info/

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3.3.4 Landesgesetzblätter

Die Landesgesetzblätter sind in unterschiedlichem Ausmaß im RIS vertreten: Wien

hat zum Beispiel ein eigenes Informationsangebot, das über das RIS gefunden,

allerdings auf der Homepage des Wiener Magistrats abgerufen wird, während

Niederösterreich hier noch gar nicht vertreten ist.77

Diese Tabelle zeigt, seit wann die einzelnen Bundesländer ihre Landesgesetzgebung

in das RIS einarbeiten bzw. wie weit eventuelle Rückarbeiten schon gediehen sind.

Bundesland

Zeitpunkt der Aufnahme der Landesgesetze

Burgenland

seit 2000

Kärnten

seit 2000

Niederösterreich

nicht enthalten

Oberösterreich

seit 2000

Salzburg

seit 2001

Steiermark

seit 2001

Tirol

seit 1995

Vorarlberg

seit 2001

Wien

seit 2001, eigenes Informationsangebot

3.3.5 Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs

Alle Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes VfGH seit 1980 stehen im RIS

zur Verfügung. Neue Entscheidungen werden durchschnittlich innerhalb einer

Woche nach Zustellung der Entscheidung an die beteiligten Parteien ins RIS

eingegeben.78

77 http://www.ris.bka.gv.at/info/

78 http://www.ris.bka.gv.at/info/vfgh.htm

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3.3.6 Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs

Alle Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ab 1990 nebst ausgewählten

Entscheidungen aus früheren Jahren stehen zur Verfügung. Neue Entscheidungen

sind rund drei Monate nach dem Entscheidungsdatum im RIS abrufbar.79

3.3.7 Normenliste des Verwaltungsgerichtshofs

In dieser Applikation wird eine Liste mit Abkürzungen von Rechtsnormen,

zusammengestellt von Dr. Gerhard Paschinger, angeboten. Es handelt sich einerseits

um Abkürzungen von Rechtsnormen, die in den Entscheidungen des

Verwaltungsgerichtshofes verwendet werden, andererseits um Abkürzungen von

Landesnormen, von Rechtsakten der Europäischen Union und des Auslandes.80

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof eine ,,sehr präzise Rechtsdokumentation, bei

welcher vor allem die Normzitate standardisiert sind" aufweist, enthält diese Liste

neben diversen Synonymen auch eine präzise Schreibweise, die für die Abfrage

verwendet werden kann.81

3.3.8 Justiz

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH), der Oberlandesgerichte

(OLG), der Landesgerichte (LG) und ausgewählte Entscheidungen ausländischer

Gerichte (AUSL) werden in der Justiz-Applikation dokumentiert.

OGH: Bei Strafsachen seit 1976, bei Zivilsachen seit 1984 alle Entscheidungen, die

zu einer Eintragung in der Leitsatzkartei geführt haben; seit 1991 alle

Entscheidungen

OLG: ausgewählte Entscheidungen seit 1995

LG: ausgewählte Entscheidungen seit 1996

AUSL: ausgewählte Entscheidungen

79 http://www.ris.bka.gv.at/info/vwgh.htm

80 http://www.ris.bka.gv.at/info/nol.htm

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Außerdem werden alle seit 1946 in der ,,Sammlung Zivilrecht" (SZ) veröffentlichten

Volltextentscheidungen aufgenommen.82

3.3.9 Erlässe der Bundesministerien

In dieser Applikation werden ausgewählte Erlässe von österreichischen

Bundesministerien angeboten.83

3.3.10 Unabhängige Verwaltungssenate (UVS)

Ausgewählte Entscheidungen

der neun österreichischen Unabhängigen

Verwaltungssenate (UVS) stehen hier ab dem Jahr 1991 zur Verfügung. Durch die

unterschiedlichen Informationslieferanten ist auch der Zeitpunkt der Aufnahme

neuer Entscheidungen ins RIS unterschiedlich.84

3.3.11 Unabhängiger Bundesasylsenat (UBAS)

Ausgewählte Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenats werden seit 1998

im RIS dokumentiert. Die Dauer, bis neue Entscheidungen aufgenommen werden,

ist unterschiedlich.85

3.3.12 Umweltsenat

In dieser Applikation werden ausgewählte Entscheidungen des Umweltsenats,

angesiedelt beim Landwirtschaftsministerium, ab 1994 dokumentiert.86

81 Ris. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung. Stand August 2001, S. 27

82 http://www.ris.bka.gv.at/info/jus.htm

83 http://www.ris.bka.gv.at/info/bmer.htm

84 http://www.ris.bka.gv.at/info/uvs.htm

85 http://www.ris.bka.gv.at/info/ubas.htm

86 http://www.ris.bka.gv.at/info/umse.htm

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3.3.13 Bundesvergabeamt und Bundesvergabekontrollkommission

In dieser Applikation werden ausgewählte Entscheidungen des Bundesvergabeamtes

und der Bundesvergabekontrollkommission, angesiedelt beim Wirtschafts-

ministerium, ab 1994 angeboten.87

3.3.14 Datenschutzkommission

Seit 2000 werden ausgewählte Entscheidungen der Datenschutzkommission,

angesiedelt beim Bundeskanzleramt, im RIS aufgenommen.88

3.3.15 Begutachtungsentwürfe und Regierungsvorlagen

Seit 23. Jänner 200289 sind auch Begutachtungsentwürfe und Regierungsvorlagen im

RIS enthalten. Diese Entwürfe und Vorlagen werden von den jeweils zuständigen

Bundesministerien geliefert. Dies ist ein weiterer Schritt im Rahmen des Projekts

,,eRecht", bei dem die gesamte Entstehung einer Rechtsnorm elektronisch

abgewickelt werden soll.90

3.3.16 RDB, Celex, interne Datenbanken

Im RIS, das über ein behördeninternes Intranet angeboten wird, sind außerdem die

Rechtsdatenbank, die EU-Rechtsdatenbank Celex, Entscheidungen der

Berufungskommission und der Disziplinaroberkommission sowie Erlässe des

Bundesministeriums für Justiz abfragbar.91 Da die ersteren beiden kommerzielle und

die letzteren beiden interne Angebote sind, ist es unmöglich, auch diese

Datenbanken im Internet frei zugänglich zu machen.92

87 http://www.ris.bka.gv.at/info/

88 http://www.ris.bka.gv.at/info/dsk.htm

89 vgl. Mail von Peter Kuhm in der Mailingliste Internetz, 26. Jänner 2002; Rechtsinformatik-

Rundschreiben vom 25. Jänner 2002 (RI-RS 20020125)

90 http://www.ris.bka.gv.at/info/begut.htm

91 Jahnel/Mader: Rechtsinformatik I, 2001, S. 38

92 Gespräch mit Friedrich Lachmayer am 28. März 2002

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

3.4 Technische Voraussetzungen

Als Internet-Browser werden die Versionen 4.0 aufwärts des Netscape Navigators

oder des Microsoft Internet Explorers bzw. vergleichbare Produkte benötigt. Eine

Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Pixel wird empfohlen. Für Abfragen, nicht

jedoch für das bloße Anzeigen eines Dokuments, ist die Aktivierung von JavaScript

erforderlich.93 Einem der Verfasserin bekannten ,,Alternativ-Browser-Benutzer" ist

das Benutzen des RIS mit dem Browser Opera problemlos möglich.

Die Tatsache, dass die Aktivierung von JavaScript erforderlich ist, wurde von der

Organisation Vibe!at94 (Verein der Internet-Benutzer Österreichs) nach dem

Relaunch des RIS im Jahr 2000 kritisiert. Dieser Verein setzte sich vor allem in den

letzten Monaten für einen auch technisch barrierefreien Zugang zu ,,öffentlichen"

Informationsangeboten ein95. Die Forderung nach JavaScript-freien Seiten bleibe

auch weiterhin aufrecht, da dadurch stark in die Sicherheit der Anwenderinnen

eingegriffen werde und so Sicherheitslücken entstünden, aber meistens kein

zusätzlicher Nutzen durch JavaScript geboten würde.

Die Benutzbarkeit mit textbasierten Browsern, wie zum Beispiel Lynx, sei ebenfalls

ein Desiderat, da Sehbehinderte nur so Informationsangebote im Internet nutzen

könnten.96

3.5 Hilfeangebote

Um auch Benutzerinnen, die im Umgang mit Datenbanken und der erforderlichen

Formulierung von Abfragen nicht vertraut sind, die Verwendung des RIS zu

erleichtern, werden verschiedene Hilfeleistungen angeboten, die im folgenden

Abschnitt vorgestellt werden.

93 http://www.ris.bka.gv.at/info/informationen.html

94 http://www.vibe.at/

95 http://www.vibe.at/aktionen/200202/access.html, http://www.vibe.at/begriffe/einweb.html

96 Gespräch mit Andreas Krisch am 28. März 2002

- 38 -


Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

3.5.1 Schulungen

Ab 1992 wurden wöchentlich RIS-Schulungen in einem Schulungsraum des

Bundeskanzleramtes durchgeführt.

,,Es geht dabei um ein erstes Kennenlernen des RIS sowie um ein

Bewußtmachen der praktischen Möglichkeiten, die sich damit für den

juristischen Alltag eröffnen".97

Diese Einführungsveranstaltungen, bei denen hauptsächlich für

Behördenmitarbeiterinnen das behördeninterne Intranet vorgestellt wurde, wurden

bis 2001 durchgeführt. Pro Jahr nahmen zwischen dreihundert und achthundert

Personen daran teil. Noch heute findet einmal pro Jahr in jedem Bundesland eine

RIS-Informationsveranstaltung ­ hauptsächlich für den öffentlichen Sektor ­ statt,

bei der jede Teilnehmerin an einem eigenen PC arbeiten kann.98

3.5.2 Informationen zu den einzelnen Applikationen

In der Beschreibung der einzelnen Applikationen werden der Umfang des Inhalts

und die Aktualität beschrieben.99

3.5.3 Mouse-Over als Hilfe zu den einzelnen Feldern

Kurzinformationen zu den einzelnen Feldern werden auch angeboten, wenn man mit

dem Mauszeiger auf die Feldbezeichnung fährt. In diesem Fall spricht man von

,,MouseOver" oder ,,OnMouseOver". Unter einem MouseOver versteht man eine

,,JavaScript-Technik, die es ermöglicht, dass sich ein Seitenelement auf einer

Webseite verändert, wenn der Nutzer mit der Maus darüber fährt".100 Im Fall des RIS

97 RIS. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung. 2.Aufl. Wien 1994

98 Mail von Friedrich Lachmayer an die Verfasserin, 25. April 2002

99 z.B. im Falle der Datenschutzkommission unter http://www.ris.bka.gv.at/info/dsk.htm

100 http://www.networds.de/

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

werden entweder kurze Erläuterungen zur Feldbezeichnung und/oder Beispiele für

eine Eingabe angezeigt.

Diese Tabelle zeigt, welche Kurzinformationen bei einer Abfrage in der Applikation

Bundesrecht angezeigt werden.

Feldbezeichnung

Kurzinformation via MouseOver

Suchworte

Die Dokumente werden nach den eingegebenen

Begriffen durchsucht

Kurztitel/Abkürzung

Kurztitel oder Abkürzung einer Rechtsvorschrift, z.B.

Strafgesetzbuch, STGB

Paragraph

Paragraph einer Rechtsvorschrift, z.B. 15, 15a

Artikel

Artikel einer Rechtsvorschrift, z.B. 20, 20a

Anlage

Anlagennummer einer Rechtsvorschrift, z.B. 2, 2a

Typ

Typ einer Rechtsvorschrift, z.B. BVG, BG, V, K

Kundmachungsorgan

Fundstelle (BGBl Nummer) der Stammfassung bzw.

Novelle einer Rechtsschrift, z.B. I 121/2000

Index

Indexbereich einer Rechtsvorschrift, z.B. 29/08

Unterzeichnungsdatum

Unterzeichnungsdatum eines Staatsvertrages, z.B.

20000120

Fassung vom

Fassung einer Rechtsvorschrift für einen bestimmten

Geltungstag, z.B. 20000531

3.5.4 Kurzhilfe beim Anklicken der einzelnen Suchfelder

Bei jeder Applikation erscheint beim Anklicken der einzelnen Feldbezeichnungen

eine über das in 3.5.3 beschriebene MouseOver hinausgehende Beschreibung mit

Tipps zur Abfrage. Bei der Abfrage in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes

wird zum Beispiel beim Anklicken der Feldbezeichnung ,,Norm" der folgende Text

ausgegeben:

,,Mit Hilfe dieses Eingabefeldes haben Sie die Möglichkeit, nach den

wichtigsten Rechtsnormen, auf die sich die Entscheidung stützt, zu suchen.

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

Beachten Sie bitte, dass zwischen dem Gliederungsmerkmal (z.B.: §, Art,

Abs) und der Zählung (z.B.: 1, 83, 124) kein Leerschritt vorhanden ist.

Beispiele: B-VG Art83 Abs2, Oö GVG 1994 §31 Abs2

Hinweis zur Suche: Wird mehr als eine Rechtsvorschrift samt Gliederung bei

der Abfrage verwendet, so sind die einzelnen Rechtsvorschriften samt

Gliederungsmerkmal jeweils zwischen Klammern zu setzen und die

Klammerausdrücke mit einem Operator (z.B. ,,oder") zu verbinden. Wenn

Sie keinen Operator eintragen, werden die beiden Suchkriterien automatisch

mit ,,und" verknüpft.

Beispiel: (B-VG Art144 Abs1) (FinStrG §18)

Wird dies unterlassen, so werden Kombinationen zwischen der angestrebten

Rechtsvorschriftenbezeichnung (z.B. B-VG) und der

Gliederungsbezeichnung (z.B. Art144) einer anderen nicht gewünschten

Rechtsvorschriftenbezeichnung dieser Entscheidung und umgekehrt als

Treffer angezeigt".101

Hier finden sich also Tipps, die das Umgehen mit dem RIS wesentlich erleichtern,

zum Beispiel der Hinweis, dass zwischen Gliederungsmerkmal und Zählung kein

Leerzeichen sein darf ­ denn auch eine an sich datenbank-erfahrene Benutzerin

würde darauf wahrscheinlich nicht von selbst kommen.

3.5.5 Handbuch

Das Handbuch ist die ausführlichste Hilfeleistung im Rechtsinformationssystem RIS.

Ein Hinweis darauf erscheint bei jeder Applikation in einer Menüleiste am unteren

Ende des Bildschirms. Es scheint sich dabei nach Ansicht der Verfasserin um eine

Zusammenführung der anderen Hilfeleistungen zu handeln.

Dort findet man eine Einleitung mit allgemeinen Informationen zu der

entsprechenden Applikation, eine Beschreibung des Aufbaus der Dokumentation

(inklusive Dokumentarten und Struktur der Dokumente), eine Beschreibung der

101 http://www.ris.bka.gv.at/hilfe/vfgh/norm.html

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

Abfragemaske mit Beispielen, eine Beschreibung von Kurztitelliste und

Volltextanzeige (Schaltflächen und Information zu den einzelnen Kategorien).102

3.5.6 Informationsbroschüre

In einer Informationsbroschüre, die früher in mehreren Auflagen gedruckt

erschien103 und nun nur mehr online als pdf-Datei angeboten wird104, wird die Suche

im RIS anhand von Screenshots, Hilfetexten und mit Beispielen ausgefüllten

Abfragemasken beschrieben.

,,Die Aktualisierung der RIS-Broschüre ist eine dauernde Aufgabe, einerseits

vom technischen Fortschritt abhängig, andererseits von den Erfahrungen, die

in Gesprächen mit den Benutzerinnen und Benutzern gewonnen werden

können."105

Die Broschüre sollte nach Ansicht der Verfasserin prominenter auf der Website

plaziert werden und auch im HTML-Format angeboten werden.

3.5.7 Ansprechpartner

Bei den Informationen zu den einzelnen Applikationen findet man Namen und E-

Mail-Adressen der Ansprechpartnerinnen bei der entsprechenden

informationsliefernden Behörde.

3.5.8 ,,§ 0"

Bei den Gesetzestexten aus dem Bundesrecht wird ein eigens angelegter, d. h. nicht

im eigentlichen Gesetz vorhandener, Paragraph 0 als Informationsdokument

102 z.B. http://www.ris.bka.gv.at/hilfe/vfgh/ für die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes

103 vgl. RIS. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung, 1994

104 Ris. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung. Stand August 2001

(http://www.ris.bka.gv.at/rechtsinformation/rinfo_folder.pdf)

105 ebenda

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

angeboten. Dieser enthält zum Beispiel eine Übersicht über alle Novellen und das

Datum des Inkrafttretens bzw. Außerkrafttretens,106 außerdem den Langtitel der

Rechtsnorm und ein Inhaltsverzeichnis.

,,Das § 0-Dokument ist ein künstliches Dokument, welches es in der

Rechtsordnung gar nicht gibt. Vielmehr wird es aus dokumentalistischen

Gründen angelegt."107

Diesen Paragraphen 0 gibt es im RIS auch ,,im voraus" für neue Rechtsvorschriften,

die noch nicht im Volltext aufgenommen wurden.

3.6 Zusätzliche Informationsangebote

3.6.1 Aktuelle Informationen

An Interessentinnen wird das sogenannte Rechtsinformatik-Rundschreiben (RI)

kostenlos per e-mail versandt. Diese Aussendungen, zusammengestellt von der

Abteilung Rechtsinformation des Bundeskanzleramtes, enthalten aktuelle

Informationen aus dem Bereich von Rechtsdokumentation und Rechtsinformatik.108

3.6.2 Stand der Aktualität des Bundesrechts im RIS

Unter diesem Punkt wird angeführt, welche Zeitdifferenz zwischen Publikation der

gedruckten Bundesgesetzblätter und der Aufnahme in das RIS besteht.109

106 Jahnel/Mader: Rechtsinformatik I, 2001, S. 30

107 Ris. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung. Stand August 2001

(http://www.ris.bka.gv.at/rechtsinformation/rinfo_folder.pdf)

108 http://www.ris.bka.gv.at/rechtsinformation/rinfo_rechts.htm

109 http://www.ris.bka.gv.at/rechtsinformation/rinfo_update.htm

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

3.7 ,,Bekanntheitsgrad" in Suchmaschinen

Leider liegen der Autorin keine Untersuchungen vor, die sich mit dem

Bekanntheitsgrad dieses Informationsangebots in der Bevölkerung beschäftigen.

Eine Analyse der Plazierung der Seite http://www.ris.bka.gv.at/ in den gängigsten

deutschen Suchmaschinen weist jedoch darauf hin, dass das RIS unter Verwendung

verschiedenster Suchbegriffen zumeist hohe Plazierungen in der Ergebnisliste erhält.

Die Suche wurde am 18. April 2002 durchgeführt.

Suchbegriff/e

Suchmaschine Suchbereic Stelle RIS

h

Rechtsinformationssystem Österreich www.google.de ganzes Web

1

Rechtsinformationssystem

www.google.de ganzes Web

1

Gesetze Österreich

www.google.de ganzes Web

2

Österreichische Gesetze

www.google.de ganzes Web

1

Rechtsinformation Österreich

www.google.de ganzes Web

1

RIS

www.google.de ganzes Web

1

Rechtsinformationssystem Österreich de.altavista.com weltweit

1

Rechtsinformationssystem

de.altavista.com weltweit

1

Rechtsinformation Österreich

de.altavista.com weltweit

>50

Gesetze Österreich

de.altavista.com weltweit

4

Österreichische Gesetze

de.altavista.com weltweit

1

RIS

de.altavista.com weltweit

1

Rechtsinformationssystem Österreich de.yahoo.com

allgemein

1, 2

Rechtsinformationssystem

de.yahoo.com

allgemein

1, 2

Rechtsinformation Österreich

de.yahoo.com

allgemein

1, 2

Gesetze Österreich

de.yahoo.com

allgemein

0

Österreichische Gesetze

de.yahoo.com

allgemein

0

RIS

de.yahoo.com

allgemein

6, 7

Rechtsinformationssystem Österreich www.lycos.de

weltweit

1, 2

Rechtsinformationssystem

www.lycos.de

weltweit

1, 2

Rechtsinformation Österreich

www.lycos.de

weltweit

>50

Gesetze Österreich

www.lycos.de

weltweit

3

Österreichische Gesetze

www.lycos.de

weltweit

1

RIS

www.lycos.de

weltweit

1

- 44 -


Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

Der Suchbereich wurde nicht auf deutschsprachige Seiten eingegrenzt. Bei den

Suchmaschinen Yahoo und Lycos war das RIS teilweise an mehreren Stellen der

Ergebnisliste vertreten. ,,>50" bedeutet, dass das RIS sich nicht unter den ersten

fünfzig Treffern befand. Suchergebnisse, die sich weiter hinten in der Ergebnisliste

befinden, wurden nicht berücksichtigt, da die Erfahrung zeigt, dass von den meisten

Benutzerinnen nur die erste Bildschirmseite der Ergebnisse durchgesehen wird. ,,0"

bedeutet, dass das RIS gar nicht in den Treffern vertreten ist.

Da einige Suchmaschinen zunächst das eigene Verzeichnis und dann das WWW

durchsuchen, kann es vorkommen, dass das RIS an mehreren Stellen der Trefferliste

vertreten ist ­ zunächst als Teil des Verzeichnisses, anschließend als Treffer

innerhalb der WWW-Suche.

3.8 Zugriffszahlen

Die Zugriffszahlen des Rechtsinformationssystems steigen stetig, sicher durch die

steigende Verbreitung des Internet in Österreich und durch die laufende Erweiterung

des Inhalts.

Im Jänner 1991 fragten 136 Benutzerinnen das RIS ab, im Jänner 1993 waren es

schon 908. In diesem Zeitraum stieg die Logon-Zeit von 225 auf 2140 Stunden110.

Später waren es bis zu 15.000 Stunden und 5000 Einzeluserinnen pro Monat. Derzeit

(April 2002) gibt es 1,5 Millionen Abfragen pro Monat via Internet.111

3.9 Ausblick ­ das Projekt ,,eRecht"

Gemeinsam mit dem Linzer Unternehmen Fabasoft, welches das Produkt

,,eGovSuite" für Workflow-Management im öffentlichen Bereich anbietet, arbeitet

das Bundeskanzleramt derzeit an dem Projekt eRecht. Ziel dieses Projektes ist es,

den gesamten Entstehungsprozess von Begutachtung bis zur authentischen

elektronischen Kundmachung elektronisch abzuwickeln.112 eRecht kann als

110 RIS. Rechtsinformationssystem des Bundes. Eine kurze Einführung, 1994, S. 6

111 Gespräch mit Friedrich Lachmayer am 28. März 2002

112 Rechtsinformatik-Rundschreiben vom 25. Jänner 2002 (RI-RS 20020125)

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

,,elektronisches Rechtprozessbegleitungs- und Kundmachungssystem" bezeichnet

werden. 113 Sieben Ministerien testen das System, in dem die traditionellen Wege der

Gesetzgebung virtuell abgebildet werden, seit Ende September 2001. Ein Beitrag

dazu ist die Aufnahme von Begutachtungsentwürfe und Regierungsvorlagen,114 die

seit Jänner 2002 erfolgt.115

,,Ab Mitte November wird das Gesetzgebungsverfahren parallel elektronisch

und auf Papier durchgeführt, ab 2003 schließlich - so der Plan ­ sollen

Dokumente überhaupt nur mehr in Form von Bits und Bytes versendet

werden. Auf diese Weise fallen Transportzeiten weg, es werden Druckkosten

gespart, die Gesetzestexte werden optisch vereinheitlicht und der Vorgang

wird transparenter."116

So beschreibt Mag. Brigitte Barotanyi aus dem Rechenzentrum des

Bundeskanzleramtes die Vorteile des neuen Systems. Das Aussenden zur

Begutachtung und das Einreichen von Stellungnahmen soll in Zukunft ausschließlich

über e-mail erfolgen. Bisher mussten bei Stellungnahmen 25 gedruckte Exemplare

eingesandt werden.

,,Später könnten damit Bürger sogar interaktiv in die Gesetzwerdung

eingebunden werden. Diese Vision der E -Democracy liegt gar nicht allzu fern

in der Zukunft: Immerhin ist in Österreich schon heute jeder zweite Bürger

am Netz."117

Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates werden dafür mit Laptops

versorgt. Als Symbol dafür wurden am 15. Mai 2002 öffentlich Laptops an die

Klubvorsitzenden und die Nationalratspräsidenten übergeben.118

113 Hellwig: eRecht, das elektronische Rechtprozessbegleitungs- und Kundmachungssystem

114 http://www.ris.bka.gv.at/info/begut.htm

115 Rechtsinformatik-Rundschreiben vom 25. Jänner 2002 (RI-RS 20020125)

116 http://www.fabasoft.ch/html/news/news/2001-11-14.htm

117 ebenda

118 Parlamentarier bekommen Notebooks, 2002

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

4. Die Debatte um die geplante Kostenpflichtigkeit des RIS

4.1 Zusammenfassung

In diesem Kapitel werden die wichtigsten Argumente, die für und gegen einen

kostenlosen Zugang zum Rechtsinformationssystem RIS sprechen, abgewogen. Dazu

wurden einerseits die Stellungnahmen untersucht, die zu dem Gesetzesentwurf, der

eine Kostenpflichtigkeit des RIS ermöglichen sollte, und andererseits fünf Vertreter

unterschiedlicher Akteursgruppen interviewt. Außerdem wird ein Ausblick auf die

mögliche Rolle von öffentlichen Bibliotheken in diesem Zusammenhang gegeben.

4.2 Der Gesetzesentwurf

Im Jänner 2001 legte das Bundeskanzleramt einen ,,Entwurf eines Bundesgesetzes,

mit dem das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996 geändert wird" vor.

Dieser enthält unter anderem den folgenden Passus:

,,§ 7 wird folgender Abs. 3 angefügt: ,(3) Der Bundeskanzler kann nach

Anhörung des Bundesministers für Justiz durch Verordnung ein Entgelt für

die Datenabfrage festsetzen, das einen angemessenen Beitrag zu den

Betriebskosten entspricht.`"119

In den dazugehörigen Erläuterungen wird gerade dieser Absatz nicht genauer erklärt.

Für den gesamten Entwurf gelte, dass er keine nennenswerten finanziellen

Auswirkungen und keine Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich

habe.120

Laut Friedrich Lachmayer, Leiter der Abteilung Verfassungsdienst im

Bundeskanzleramt, sollte die Einführung von Gebühren für Abfragen zwei Dinge

bewirken: erstens einfach Einnahmen, zweitens die Möglichkeit für die anderen

119 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144e.pdf

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

Marktteilnehmerinnen, ihre Preise zu erhöhen, da dann der Unterschied zum

kostenfreien RIS nicht mehr so groß wäre. Es sei an eine Summe von einem Euro

pro Dokument gedacht worden.121

,,Im Kanzleramt wird betont, daß man erst am Beginn einer

Überlegungsphase stehe. Aufwand und Nutzen der Kostenpflicht würden

geprüft, erwogen werde auch, nur Teile des Ris, etwa Urteile,

gebührenpflichtig zu machen oder auch Werbung zu ermöglichen."122

Das Parlament stellte einen Abänderungsantrag, der entsprechende Passus wurde aus

dem Gesetzesentwurf herausgestrichen.123 Und so konnte die Tageszeitung ,,Die

Presse" im April 2001 vermelden: ,,Die Koalition hat Überlegungen fallengelassen,

für die umfangreiche Normen- und Judikaturdokumentation Gebühren zu verlangen.

Der mögliche Ertrag hätte den Aufwand nicht gelohnt."124

Ein Teil der Kosten wird nun durch Werbebanner125 hereingebracht. Diese sind

derzeit noch starr, gedacht wird aber auch an abfragespezifische Banner, die für die

Werbewirtschaft interessanter wären.126 So könnte die Informationsindustrie

eventuell auch von einem kostenlos zugänglichen RIS profitieren: Ermattet von der

Suche, beschließt die Benutzerin, doch lieber den gedruckten Ratgeber, der ihr in

einem Pop-Up vorgeschlagen wird, zu bestellen.

120 ebenda

121 Gespräch mit Friedrich Lachmayer am 28. März 2002

122 Kommenda: Rechtsinformation im Internet: Kanzleramt erwägt Gebührenpflicht, 2001

123 Gespräch mit Friedrich Lachmayer am 28. März 2002

124 Ris bleibt gratis, 2001

125 vgl. Abb. 2 im Anhang

126 Gespräch mit Friedrich Lachmayer am 28. März 2002

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

4.3 Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf

Zu dem Gesetzesentwurf wurden insgesamt 51 Stellungnahmen abgegeben. Die

folgende Tabelle zeigt die Herkunft dieser Stellungnahmen.127

Herkunft der Stellungnahmen

Anzahl der Stellungnahmen

Bundesministerien

6

Landesregierungen

8

Universitärer Bereich

3

andere Behörden

4

Interessensvertretungen

10

Vereine/NGOs

8

Unternehmen

1

Privatpersonen

11

Summe

51

Dabei spricht sich eine Stellungnahme explizit für die Einführung von Gebühren aus,

drei Stellungnahmen erheben keinen Einwand gegen den Gesetzesentwurf, zwei

fordern den kostenlosen Zugang nur für den eigenen Behördentyp (z.B.

Gebietskörperschaften oder Bundesbehörden), 45 Stellungnahmen sprechen sich

ausdrücklich generell gegen die Einführung von Gebühren aus.

Eine Tabelle mit der genauen Aufschlüsselung, wessen Stellungnahme sich wie

äußerte, findet sich im Anhang.

Im folgenden werden die wichtigsten Argumente, die im Rahmen dieser

Stellungnahmen eingebracht wurden, genauer dargestellt.

127 Quelle ist die Dokumentation bei http://www.parlinkom.gv.at/

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

4.3.1 § 2 ABGB

Manche Stellungnahmen beziehen sich auf den § 2 ABGB, der, wie in Kapitel 1

erwähnt, besagt, dass Unwissen nicht vor Strafe schütze, und indirekt eine

ausreichende Kundmachung fordert:

,,Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, kann sich niemand

damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei."128

So schreibt Landesamtsdirektor Heinrich Christian Marckhgott in seiner

Stellungnahme für die Salzburger Landesregierung, dass die Verlautbarung in einem

Gesetzblatt zwar das rechtsstaatliche Erfordernis der Kundmachung erfülle, dass

aber ein moderner Staat aktiver handeln und moderne Mittel einsetzen müsse.129

4.3.2 Transparenz des Staates und der Gesetzgebung

In vielen Stellungnahmen wird eine Gebührenpflicht abgelehnt, weil dadurch die

bereits erreichte Transparenz des Staates und der Gesetzgebung wieder

eingeschränkt werde.

Die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der

österreichischen Universitäten ist der Ansicht, dass die Kostenpflichtigkeit ,,eine

Kehrtwendung auf dem positiven Weg für mehr Transparenz und Zugang zum

Recht mit modernen Mitteln bedeuten" würde130.

Die Arge Daten betonte, dass ein kostenpflichtiges RIS sowohl dem gesetzlichen als

auch dem wirtschaftlichen und politischen Auftrag der Bundesregierung

widerspreche:

,,Politisch widerspricht das Vorhaben dem Gedanken einer offenen,

demokratischen Gesellschaft, in der die Bürger einen möglichst

ungehinderten Zugang zu Informationen haben. Offenbar ist es Absicht der

128 Mohr: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, 1997, S. 4

129 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_44.pdf

130 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_03.pdf

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Bundesregierung die Ansprüche der Bürger auf Informationen

einzuschränken, zu behindern und zu verteuern."131

4.3.3 Zugang ist auch in anderen Ländern kostenlos

Das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes betont in seiner Stellungnahme, dass

auch der Zugang zum CELEX [einer europäischen Rechtsdatenbank] kostenfrei

ist.132 Das Bundesministerium für Justiz weist darauf hin, dass eine kostenlose

Abfrage ,,der überwiegenden Übung der europäischen Staaten und der EU

entspricht."133

4.3.4 Österreich als Vorbild für andere Länder

Erich Schweighofer weist in seiner Stellungnahme im Namen der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien auf die Vorbildfunktion des

freien Zugangs zu Rechtsinformationen hin:

,,Österreich hat mit dem RIS eine in ganz Europa beachtete Leitlinie freier

Rechtsinformation verfolgt. (...) Österreich hat hier eine Pionierleistung

geschaffen".134

Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs befürchtet, dass

eine ,,entgeltliche Datenabfrage des Österreichischen Rechts (...) auch auf

europäischer Ebene salonfähig werden könnte", wo bisher die Abfragen kostenlos

sind.

131 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_24.pdf

132 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_10.pdf

133 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_20e.pdf

134 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_14.pdf

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4.3.5 Probleme mit Bezahlungsformen im Internet

Die Existenz bzw. Akzeptanz einer adäquaten Bezahlungsform stellten mehrere

Stellungnahmen in Frage. So schreibt Gerald Pfeifer im Namen des Vereins der

Internet-Benutzer Österreichs vibe!at:

,,Die Umsetzung der entgeltlichen Nutzung des RIS würde aufgrund der

derzeit geringen Verbreitung von zuverlässigen Micropayment-Lösungen und

Kreditkarten-Zahlungssystemen neue Zugangsbarrieren schaffen. Eine

Bezahlung der Beiträge am klassischen Bankwege ist nach Ansicht von

VIBE!AT aufgrund des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes nicht

empfehlenswert".135

Das Bundesministerium für Finanzen verleiht seinen Befürchtungen Ausdruck, dass

die Administration der Beiträge teurer käme als die Einnahmen wettmachen könnten:

,,Ohne eine genaue Untersuchung scheint absehbar, dass die Administration

vermutlich teurer kommen wird als die Erlöse, es gibt z.B. derzeit keine

Methode, Kleinbeträge im Internet effizient und kostengünstig einzuheben.

Die Aussage, wonach die Gesetzesänderung ,keine nennenswerten

finanziellen Auswirkungen` habe, ist nicht erläutert und in keiner Weise

nachvollziehbar." [Unterstreichung im Original]136

Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten äußert ähnliche

Überlegungen:

,,Weiters würde der für die Abrechnung notwendige Aufwand nach Ansicht

der Bundeskammer in keinem angemessenen Verhältnis zur möglichen Höhe

135 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_11.pdf,

http://www.vibe.at/aktionen/200102

136 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_17.pdf

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des Abfragebeitrages stehen. Die Bundeskammer vermißt außerdem

diesbezügliche Aussagen in den Erläuterungen."137

Auch das Bundesministerium für Justiz bezweifelt, dass der Gesetzesentwurf

keinerlei finanzielle Auswirkungen habe.138

Kritik an der fehlenden Definition, was ein ,,angemessener Beitrag zu den

Betriebskosten" (wie im Gesetzesentwurf genannt) sei, äußert zum Beispiel Erich

Schweighofer im Namen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität

Wien:

,,Aus den Erläuterungen ist nicht zu entnehmen, was unter ,Betriebskosten`

zu entstehen ist. Bekanntlich sind bei der Produktion sowie der Distribution

eines Rechtstextes ­ wenn der Gesetzgebungskörper, die Erstellungs- und

Begutachtungsprozesse in der Verwaltung unberücksichtigt bleiben ­

Parlament, Verwaltung (BKA) und Staatsdruckerei befaßt, deren Kosten

schwer zuordenbar sind. Der Bürger hat auch bereits dafür mit seiner

Steuerleistung bezahlt. Reduziert man die Kosten auf die reinen

Betriebskosten der Datenabfrage, dürfte die Verrechnung und Einhebung

zumindest bis zur umfassenden Akzeptanz von Cybergeld zur Bezahlung von

Kleinstbeträgen wesentliche Teile der Einnahmen konsumieren".139

4.3.6 Probleme bei der Aufbringung der Gebühren

In manchen Stellungnahmen werden Bedenken geäußert, dass einige Institutionen

die erforderlichen Gebühren nicht aufbringen können würden.

Die Interessensvertretung österreichischer gemeinnütziger Vereine IÖGV nahm den

Gesetzesentwurf ,,mit Bestürzung" zur Kenntnis. Die meisten der

Mitgliedsorganisationen würden ,,am Rande ihrer finanziellen Möglichkeiten" stehen,

137 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_23.pdf

138 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_20e.pdf

139 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_14.pdf

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

Belastungen wie die Kürzung der Ermessensausgaben und erhöhte Posttarife ließen

,,keinen Handlungsspielraum mehr für zusätzliche Ausgaben".140

,,Für viele gemeinnützige Einrichtungen ist es finanziell nicht zumutbar, für

das simple elektronische Nachschlagen eines Gesetzestexts, und sei es nur ein

Absatz oder ein Paragraph, eine Gebühr entrichten zu müssen".141

Die Österreichische Caritaszentrale gab zu bedenken, dass Hilfsorganisationen, die

kostenlose Rechtsberatung anbieten, die Kosten für die Abfrage - im Gegensatz zu

Rechtsanwältinnen - nicht an die Mandantinnen weiterverrechnen könnten. Gerade

im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts würden mittellose Asylbewerberinnen bzw.

Migrantinnen beraten, die sich keine Anwältin leisten könnten und deren Zugang

zum Recht ohnehin durch die andere Sprache und das ungewohnte Rechtssystem

beeinträchtigt sei.142

4.3.7 Chancen für die Informationswirtschaft und Qualitätssteigerung

Der Verband für Informationswirtschaft in Österreich VIW, vertreten durch seinen

Obmann Nikolaus Futter und seinen Generalsekretär Gerhard K. Wagner, sprach

sich für die Einführung von Gebühren aus. Eine Kostenpflichtigkeit stelle ,,keine

Einschränkung des Zugangs zum Recht" dar, da das Recht ohnedies im

Bundesgesetzblatt kundgemacht werde und außerdem über eine Vielzahl von

Fachdatenbanken verfügbar sei.

Eine kostenpflichtige Abgabe würde eine Qualitätssteigerung bedeuten und durch

das erforderliche Vertragsverhältnis vor der Abfrage den Konsumentinnen die im

Konsumentenschutzgesetz vorgesehenen Rechte geben. Das RIS biete juristische

Fachinformationen von und für Juristinnen; für die Bürgerinnen stehe über

verschiedene Intermediäre wie Arbeiterkammer und Verein für

Konsumenteninformation aufbereitetes, beinahe unentgeltliches Fachwissen zur

Verfügung.

140 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_47e.pdf

141 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_47e.pdf

142 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_33e.pdf

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,,Diese Grundversorgung des Bürgers mit aufbereitetem Rechtswissen ist

unbestritten und mit einem kostenpflichtigen RIS vereinbar". 143

Eine kostenpflichtige Abgabe von Rechtsinformationen würde wie bei den

Beispielen Firmenbuch und Grundbuch eine Qualitätssteigerung und den Ausgleich

vorhandener Defizite bewirken. Die ,,abrupte und nicht koordinierte unentgeltliche

Abgabe" des RIS habe den nötigen Qualitätsausbau verhindert.

4.3.8 Keine anonyme Bezahlung möglich

Der Verein vibe!at äußerte Bedenken darüber, dass die gängigen Bezahlungsformen

im Internet keine anonyme Bezahlung ermöglichen würden und dass so durch den

Zugriff auf bestimmte Gesetzestexte gemeinsam mit anderen Daten ein Profil erstellt

werden könnte, das durchaus auch berufliche Auswirkungen haben könnte.144

4.3.9 nur für Expertinnen

Von mehreren Seiten wird die Ansicht geäußert, dass das Rechtsinformationssystem

nur für Spezialistinnen gemacht sei, die ,,Normalbürgerin" ohnedies damit nichts

anfangen könne und dass man es daher besser in ein kostenpflichtiges Angebot für

Rechtsexpertinnen umwandeln solle. Diese Aussagen machten in den vorhandenen

Stellungnahmen nur Vertreterinnen von Verlagen oder Interessensvertretungen der

Informationswirtschaft. Dies bemerkten auch Axel H. Horns und Florian Rötzer in

ihrer Berichterstattung über den 8. EDV-Gerichtstag in Saarbrücken.145

Zwar gab und gibt es auch von anderer Seite Kritik an der Bedienbarkeit des

Rechtsinformationssystems, doch wird diese nicht mit der Forderung nach

Kostenpflichtigkeit in Verbindung gebracht.

143 http://www.parlinkom.gv.at/archiv/XXI.pdf/ME/00/01/000144_52e.pdf

144 Gespräch mit Andreas Krisch am 28. März 2002

145 Horns: ,Freies Recht für freie Bürger?` oder: Sind wir zu dumm für unsere Gesetze?, 1999;

Rötzer: Sollen Gesetzestexte kostenlos vom Staat ins Internet gestellt werden?, 1999

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

Sowohl Andreas Kaufmann als Geschäftsführer der Rechtsdatenbank als auch

Gerhard K. Wagner als Interessensvertreter der Informationsindustrie äußerten

diesbezügliche Bedenken. Dasselbe Argument liest man in einem Aufsatz von Robin

Williamson, einem Vertreter des britischen Rechtsinformationsanbieters Context.

,,Using a database requires training and knowledge. The citizen who needs to

understand the law normally consults (and pays) a professional. Legal texts

are the tools of the trade for professionals, who make the law, apply the law,

interpret the law, teach the law."146

Der Verlagsleiter von NOMOS, Volker Schwarz, argumentierte in einem

Diskussionsbeitrag beim 8. EDV-Gerichtstag, dass ,,es sich bei einer

Gesetzessprache um eine Fachsprache handle und damit der Nutzen eines

kostenlosen Zugangs für die Bürger minimal sei".147

,,In der Diskussion verschärften einzelne Beiträge aus dem Auditorium

diesen Standpunkt noch bis zur These, eine unentgeltliche Veröffentlichung

von konsolidierten Gesetzestexten im Internet sei geradezu gefährlich, da der

Bürger nur verwirrt werden würde."148

Nach Meinung der Verfasserin ist das allerdings keine Begründung für einen

ausschließlich kostenpflichtigen Zugang zu Rechtsinformationen, sondern ein

Argument für den Ausbau einer kostenlosen oder sehr kostengünstigen

Rechtsberatung und der Verbesserung der Bedienbarkeit von Systemen wie dem RIS.

Schließlich werden die Gesetzestexte auch im Bundesgesetzblatt kundgemacht, ohne

dass jemand deswegen Bedenken äußerte.

146 Williamson: Free Access to Electronic Law

147 Junker: ,,Freies Recht für freie Bürger!?"

148 Horns: ,Freies Recht für freie Bürger?` oder: Sind wir zu dumm für unsere Gesetze?, 1999

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

4.3.10 Keine Bedenken

Keine Bedenken gegen den Gesetzesentwurf äußerten der Rechnungshof, das Amt

der Tiroler Landesregierung und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

4.4 Gespräche mit Vertretern verschiedener Akteursgruppen

4.4.1 Entscheidung für Experteninterviews

Da sich die aktuellen Diskussionen um dieses Thema noch nicht ausreichend in der

wissenschaftlichen Literatur niedergeschlagen haben, wurden von der Verfasserin

fünf Experteninterviews geführt. Dabei wurde darauf geachtet, die verschiedenen

Akteursgruppen, die mit dem österreichischen Rechtsinformationssystem zu tun

haben, einzubeziehen. Daher wurden die folgenden Personen aus dem staatlichen

Bereich, einer NGO, einer Interessensvertretung der Informationswirtschaft, der

Rechtsanwaltskammer und einem privaten Informationsanbieter befragt. Die

Fragebögen befinden sich im Anhang.

4.4.2 Interviewte Personen (in alphabetischer Reihenfolge)

Dr. Alexander Christian vertritt den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag.

Andreas Kaufmann ist seit November 2001 einer der beiden Geschäftsführer der

Firma RDB, dem größten privatwirtschaftlichen Anbieter von Rechtsinformationen

in Österreich.

Andreas Krisch ist Mitglied von Vibe!at (Verein der Internetbenutzer Österreichs)

und war als solcher an der Entstehung der Stellungnahme des Vereins zur geplanten

Kostenpflichtigkeit des RIS beteiligt.

Univ.-Doz. Dr. Friedrich Lachmayer ist Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz

im Bundeskanzleramt, dort koordiniert er die dezentralen Strukturen des RIS, sowohl

was die EDV als auch die unterschiedlichen Produktionsstätten betrifft.

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

Gerhard K. Wagner ist Generalsekretär des Vereins für Informationswirtschaft

(VIW e-business Austria) und vertritt die Interessen der österreichischen

Informationswirtschaft.

Bis auf Herrn Christian, der per e-mail kontaktiert wurde, wurden alle

Interviewpartner persönlich befragt.

4.4.3 Zusammenfassung der Interviews (in alphabetischer Reihenfolge)

Alexander Christian

Die Möglichkeit, Gesetze, Verordnungen und Kundmachungen über das RIS

abzurufen, sei wesentlich wirksamer als die bloße Kundmachung im

Bundesgesetzblatt. Die umfassende Kenntnis aller Rechtsnormen sei allerdings nicht

nur beim Durchschnittsbürger, sondern auch beim Spezialisten eine bloße Fiktion,

da der Umfang, unabhängig von der Form der Publikation, dies nicht mehr zulasse.

Die Benutzung des RIS setze eine gewisse juristische Vorbildung voraus. Man müsse

einerseits die Existenz dieses Informationsangebots kennen, andererseits gewisse

Kenntnisse in der Benutzung haben. ,,Aber wenn man sich einmal damit befaßt hat

(und dafür muß man meiner mE nicht Jurist her von der Ausbildung sein) ist es sehr

schnell möglich, zu den benötigten und größtenteils sehr aktuellen Informationen zu

gelangen."

Andreas Kaufmann

Das RIS sei massiv wettbewerbsverzerrend; es nütze nicht der Bevölkerung, sondern

nur den Rechtsanwälten, und schade den Verlagen enorm. Die Firma

Rechtsdatenbank habe eine RIS-ähnliche Software online gehabt und habe massive

Einbrüche erlitten, als das RIS plötzlich kostenlos online zur Verfügung stand. Die

Abfragen seien auf ein Zehntel zurückgegangen. Die Firma sei aber nicht langfristig

in ihrer Existenz bedroht, da sie noch zahlreiche andere Angebote aufweisen könne.

Der kostenlose Zugriff auf das RIS habe sich allgemein negativ auf die Preispolitik

der Verlage ausgewirkt.

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

Da die Bedienung des RIS schwierig und die rechtliche Rahmenbedingung sehr

komplex sei, sei es besser, Rechtsberatungsstellen anstelle der kostenlosen

Rechtsinformationen einzuführen. Denn der Jurist kenne Rechtsmeinungen und

Entscheidungen, der Bürger nicht.

Eine Aufbereitung, sodass jeder Bürger wirklich etwas davon hat, sei im Moment

technisch nicht machbar.

Andreas Krisch

Andreas Krisch war an der Erstellung der Stellungnahme des Vereins vibe!at

beteiligt. Hauptsächlich zwei Argumente sprächen gegen eine Kostenpflicht: Erstens

müssten sich Bürgerinnen informieren können, da sie dem Recht unterworfen seien

und sich danach richten müssten. Zweitens sei mit den derzeit vorhandenen

Micropayment-Formen keine anonyme Information möglich.

Öffentliche Informationen seien generell kostenfrei zu machen, da die Erstellung

derselben ohnedies von den Bürgerinnen bezahlt werde. Es gebe aber genügend

Spielraum für private Anbieter, daraus zusätzliche Angebote zu machen und damit

Geld zu verdienen.

Eine Gebührenpflicht sei, wenn einmal eingeführt, nicht mehr rückgängig zu

machen, weil die eingenommene Summe dann bereits fix ins Budget eingeplant

werde. Außerdem wäre der Verwaltungsaufwand für die Einhebung der Gebühren

viel zu groß.

Friedrich Lachmayer

Friedrich Lachmayer nennt als Hauptargument für einen kostenlosen Zugang den § 2

ABGB. Das RIS koste im Vergleich zu dem, was der aus dem Recht geschaffene

Staat kostet, nur minimale Summen. Beim RIS stehe nicht der Erlös, sondern die

Distribution im Vordergrund.

Er sprach von einem massiven öffentlichen Interesse an authentischen, vom Staat

produzierten Gesetzestexten und Urteilen, da es auch wichtig sei, die

Jurisdiktionspraxis zu kennen. Kommentare dagegen seien private Leistungen und

müssten als solche honoriert werden.

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

Eine Einführung von Gebühren sei nun kein Thema mehr, da das Parlament diese

mit einem demokratischen Beschluss abgelehnt habe.

Gerhard K. Wagner

Gerhard K. Wagner sagte, das RIS biete für den Durchschnittsbürger null

Informationsgewinn und gefährliches Halbwissen, im schlimmsten Fall sogar

Schaden für sich und Dritte. Für das Verstehen eines juristischen Textes seien ein

umfassendes Fach- und Erfahrungswissen und die Kenntnis juristischer

Auslegungsmethoden erforderlich, während ,,Otto Normalverbraucher" nur ein

Wortverständnis habe und nicht das Gesamte abschätzen könne. Um einen

Rechtsfall zu lösen, seien zehn Prozent Information und neunzig Prozent Wissen

erforderlich.

Es sei vergleichbar mit apothekenpflichtigen Rezepten: Der Bürger brauche eine

klare Diagnose und Handlungsanweisung, diese bekomme er nur über einen

qualifizierten, fachlich gebildeten Mittelsmann. Es sei ein Fehler der

Informationsgesellschaft, nicht zwischen Daten, Information und Wissen zu

unterscheiden. Der Glaube, dass die Rechtsinformation reiche, stürze den

Staatsbürger ins Verderben. Es bestehe kein Bedarf an uninterpretierter

Basisinformation, sondern an speziellem Fachwissen inklusive Interpretation. Der

Staat solle für qualifizierte Vertrauensleute mit Haftung, die Rechtsauskünfte geben,

sorgen; diese sollten zum Teil kostenlos verfügbar sein.

Der Bringschuld sei mit der Publikation in den Bundesgesetzblättern genüge getan,

die Beschaffung von Rechtswissen und das Sich-kundig-machen für den eigenen Fall

sei eine Holschuld des Bürgers.

Die öffentliche Verwaltung solle sich klar werden über ihre Kernfunktionen, alles

andere solle die Privatwirtschaft übernehmen. Wagner wies in diesem

Zusammenhang auf die EU-Richtlinien für Public-Private Partnership im

Informationssektor hin.

Das RIS in seiner jetzigen Form sei keine Qualitätsinformation, wenn man die

Kriterien Aktualität, Haftung, Vollständigkeit, moderne Vertriebsmedien,

zielgruppenspezifische Aufbereitung und Richtigkeit zu Grunde lege. Der Staat

vernachlässige außerdem seine Pflicht zur Versorgung der Minderheiten mit

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

Rechtsinformationen in ihrer Sprache, die in der Europäischen Charta für Regional-

und Minderheitensprachen festgeschrieben werden.

4.5 Weitere Aussagen

Jörg Berkemann befasste sich bei seinem Eröffnungsvortrag zum 8. EDV-

Gerichtstag 1999 auch mit der Frage, ob eine Norm an sich auch ein Wirtschaftsgut

sei..

,,Nein, per se ist die Norm als Gesetzesbefehl kein Wirtschaftsgut. (...) Als

Mose die Zehn Gebote in der Stiftshütte des Herrn verwahrte, nahm er auch

keinen Eintritt. Nun haben gewiß unsere Normen nicht die Qualität des

Dekalogs, aber das rechtfertigt erst recht nicht, ihre Kenntnis zu

verscherbeln."149

Von der Verfasserin wurde auch versucht, per e-mail Stellungnahmen von jenen

Personen, die bei den im Nationalrat vertretenen Parteien für das Justizressort

zuständig sind, einzuholen. Das entsprechende Mail wurde am 25. April an die

Justizsprecherinnen Hannes Jarolim (SPÖ), Maria Fekter (ÖVP), Harald Ofner

(FPÖ) und Terezija Stoisits (Die Grünen) gesandt. Bis zum Abgabetermin der

Diplomarbeit hatte sich allerdings nur Hannes Jarolim bzw. seine Mitarbeiterin Sylvia

Hochmann zurückgemeldet:

,,Hr. Dr. Jarolim spricht sich grundsätzlich gegen eine kostenpflichtige

Abfrage der RIS aus, da die RIS ein wichtiger Bestandteil der

parlamentarischen Arbeit und des täglichen Rechtslebens darstellt. Der

Zugang zum Recht würde durch eine Kostenpflicht erschwert und die

Kosten des Parlamentsapparates erhöhen."150

Trotz der damals heftigen Debatte im Nationalrat gebe es keine Presseaussendungen

der SPÖ zu diesem Thema.

149 Berkemann: Freies Recht für freie Bürger!

150 Mail an die Verfasserin vom 8. Mai 2002

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Monika Bargmann FHS Informationsberufe 2002

4.6 Eine mögliche Rolle von Bibliotheken

Welche Aufgaben haben Bibliotheken in der Informationsgesellschaft? Eine davon

könnte nach Ansicht der Verfasserin das Bereitstellen eines Zugangs zu

Informationen des öffentlichen Sektors sein. Wenn das Bundeskanzleramt mit dem

RIS im Internet bezweckt, die ,,gesetzliche Erwartungshaltung zumindest ansatzweise

durch ein universelles Informationsangebot zu erfüllen",151 dann muss auch der

Zugang zu diesen Informationen einem breiten Publikum ermöglicht werden.

Der Autorin als Bibliothekarin liegt besonders am Herzen, die wichtige Rolle der

Bibliotheken in diesem Bereich zu unterstreichen. Gerade das Argument, das im

Kapitel 4.3.9 angesprochen wird, nämlich dass Bürgerinnen ohne juristische

Kenntnisse mit dem RIS nichts anfangen können, könnte durch ein

Beratungsangebot in Bibliotheken entkräftet werden. Natürlich kann auch eine

Bibliothekarin keine Rechtsanwältin ersetzen, aber folgendes Szenario ist denkbar:

,,Bibliotheken und Informationsdienste schaffen wichtige Zugänge zum

Internet. Für einige bieten sie Komfort, Orientierung und Hilfe, während sie

für andere die einzigen verfügbaren Zugriffspunkte darstellen. Sie schaffen

einen Mechanismus, um die Hindernisse zu überwinden, die durch

Unterschiede bei den Ressourcen, der Technik und der Ausbildung

entstanden sind. (...) Die Bibliothekare sollten die Informationen und

Hilfsmittel für die Benützer bereithalten, damit diese das Internet und

elektronische Informationen effizient und effektiv nutzen lernen".152

Diese Aufgaben einer modernen Bibliothek wurden im Internet-Manifest der

International Federation of Library Associations and Institutions (IFLA)

festgehalten. Dieses wurde am 27. März 2002 vom IFLA-Vorstand beschlossen.

Auf den Bereich der Rechtsinformationen bezogen, kann dieser Anspruch so

umgesetzt werden: In Bibliotheken muss zunächst der technische Internet-Zugang

geschaffen sein, der barrierefrei (vor allem finanziell) zur Verfügung gestellt wird. In

größeren Bibliotheken gibt es Mitarbeiterinnen, die Hilfestellung bei der Abfrage des

151 Lachmayer /Lebl: Entwicklungsperspektiven des RIS im ausgehenden 20. Jahrhundert

152 IFLA Internet-Manifest (http://www.ifla.org/III/misc/im-g.htm)

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Rechtsinformationssystems und anderer PSI-An