Register or log in at GRIN

Your e-mail-address or password is wrong
Register now
For new authors: free, easy and fast
This will be used as your user name, please specify a valid e-mail address

Lost password

Your e-mail-address or password is wrong

Request a new password
Behinderte Personen und die Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer close

Please wait

Please install the Adobe Flash Player if no e-book is displayed.

Behinderte Personen und die Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer

Other, 2003, 29 Pages
Author: Frank Pieper
Subject: Law - Tax / Fiscal Law

Details

Category: Other
Year: 2003
Pages: 29
Language: German
Archive No.: V107869
ISBN (E-book): 978-3-640-06087-0

File size: 552 KB


Fulltext (computer-generated)

FortAFin 2003

§ 3 a Abs. 1 bis 3 und

§ 17 KraftStG

Verfasser:

Frank Pieper

01 / 2003

FA - Hagen




Abschnitt:

Seite

1.0 Gesetzestext: § 3 a Abs. 1, 2 und 3 KraftStG

3

1.1

Intention des Gesetzgebers

3

2.0 Betroffener Personenkreis

4

2.1.0

Nachweis

durch

den

Schwerbehindertenausweis

4

2.1.1 Das Versorgungsamt dokumentiert die Wahlentscheidung der

4-5

behinderten

Personen

2.1.2 Maßnahme zum Schutz vor Missbrauch

5

3.0 Antragstellung ist materiell rechtliche Voraussetzung

5-6

3.1.0 Die behinderte Person muss auch gleichzeitig "Halter"

6-8

sein

3.1.1

Mitbenutzerbescheinigung

8-9

3.1.2 Anzahl der Fahrzeuge

9

3.1.3

Mögliche

Fahrzeugarten

10

3.1.4 Anhänger hinter einem Fahrzeug dessen Halten begünstigt wird 10-11

4.0 Einschränkungen in der Nutzung nach § 3 a Abs. 3 KraftStG

11

4.1.0 Güterbeförderung

11

4.1.1

Personenbeförderung

12

4.1.2 Nutzung durch andere Personen

12-14

4.1.3 Besonderheit i.V.m. schadstoffarmen PKW

14-15

5.0 Steuervergünstigung ab dem Tag der Antragstellung

15-16

5.1.0 Rückwirkende Gewährung

16-17

5.1.1 Wie weit kann eine rückwirkende Gewährung erfolgen?

17-18

6.0 Veränderungsanzeige

18

6.1.0 Befristete Festsetzung auf Antrag

18-19

6.1.1 Nicht nur vorübergehender Wegfall der Voraussetzungen

19

7.0 Besitzstandsklausel § 17 KraftStG

20

7.1.0

Personenkreis

20

7.1.1 Vergleichbarer Personenkreis

20

8.0 Sonstiges

21-22

Anlagen

23-27

Literaturhinweise

28

Praxishinweis

Fallbeispiel

© Frank Pieper / 01 / 2003

2


1.0 Gesetzestext: § 3 a Abs. 1, 2 und 3 KraftStG

Vergünstigungen für behinderte Personen

(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen

,

solange

die Fahrzeuge für schwer behinderte Personen zugelassen sind, die durch

einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des

Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung schwer behin-

derter Personen im öffentlichen Personenverkehr vom 09. Juli 1979 (BGBl

I S. 989) mit dem Merkzeichen ,,H", ,,BL" oder ,,aG" nachweisen, dass sie

hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind.

(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 v.H. für Kraftfahrzeuge, solange

die Fahrzeuge für schwer behinderte Personen zugelassen sind, die durch

einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des

Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehin-

derter im öffentlichen Personenverkehr mit orangefarbenem Flächenauf-

druck nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Satz 1

des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.

Die Steuerermäßigung
wird nicht gewährt, solange

die schwer behinderte Person das Recht zur

unentgeltlichen Beförderung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Bu-

ches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der

Steuerermäßigung ist vom Finanzamt auf dem Schwerbehindertenausweis

zu vermerken. Der Vermerk ist vom Finanzamt zu löschen, wenn die Steu-

erermäßigung entfällt.

(3) Die Steuervergünstigung

der Absätze 1 und 2

stehen den behinderten

Personen nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag zu

.

Sie entfällt, wenn

das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern (ausgenom-

men Handgepäck), zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausge-

nommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder durch andere Personen zu

Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung

oder der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen.


1.1 Intention des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber möchte den Personen, deren Bewegungsfreiheit im Straßen-

verkehr erheblich beeinträchtigt ist, eine finanzielle Hilfe bei der Fahrzeug-

Haltung gewähren.

Zur Umsetzung dieser Absicht gab es bereits 1935 bestimmte Erlass-Rege-

lungen, die allerdings nur im Billigkeitswege (also ohne Rechtsanspruch) un-

ter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelnen Anwen-

dung fanden.

Erst 1979 wurde hierzu ein eigener Befreiungstatbestand normiert

(§ 3 Nr. 11 KraftStG 1979), wodurch erstmalig ein Rechtsanspruch auf Steuer-

befreiung gegeben war. Der § 3 a KraftStG, wie wir ihn heute kennen und an-

wenden, wurde erst mit Wirkung vom 01.04.1984 als Ersatz für § 3 Nr. 11 in

das Gesetz aufgenommen.

© Frank Pieper / 01 / 2003

3


2.0 Betroffener

Personenkreis

Hierbei handelt es sich um Personen die körperlich, geistig oder seelisch be-

hindert sind und deren

Grad der Behinderung

nicht nur vorübergehend

we-
nigstens 50 v. H.

beträgt. Von den Vergünstigungen bei der KraftSt können

prinzipiell nur Personen Gebrauch machen, die von der Versorgungsbehörde

als behinderte Personen im Sinne des Sozialgesetzbuches (

SGB

IX

) aner-

kannt sind. Die Entscheidung der Versorgungsämter ist sogleich Grundlagen-

bescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 Abgabenordnung (AO). Das Recht zur

Inanspruchnahme wird durch den Schwerbehindertenausweis dokumentiert.

2.1.0 Nachweis durch den Schwerbehindertenausweis

Eine Befreiung

nach § 3 a Abs. 1 KraftStG wird gewährt,

wenn

der Schwerbehindertenausweis zumindest eines der folgenden Merkzeichen

enthält:

das Merkzeichen

H

= Hilflosigkeit

das Merkzeichen

Bl

= Blindheit

das Merkzeichen

aG

= außergewöhnliche

Gehbehinderung


Eine Ermäßigung

nach § 3 a Abs. 2 KraftStG wird gewährt,

wenn

der Schwerbehindertenausweis

das Merkzeichen

G

=

erhebliche Gehbehinderung

oder

GL

= Gehörlos

oder

kein

Merkzeichen enthält. Die Vorderseite des Schwerbehinder-

tenausweises muss dann aber zweifar-

big sein (grün / orangefarben).

Ausweise ohne Merkzeichen (Vorderseite zweifarbig)
oder mit GL werden für behinderte Personen ausge-
geben, die als Gehörlose anerkannt sind. Das vorge-
druckte Merkzeichen ,,G" auf der Rückseite des

Ausweises ist dann gestrichen, wenn sie nicht aufgrund wei-
terer Funktionsbeeinträchtigungen gehbehindert sind. Ge-
hörlos sind nicht nur behinderte Personen, bei denen Taub-
heit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit
einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits,
wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständ-
liche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen.

2.1.1 Das Versorgungsamt dokumentiert die Wahlentschei-

dung der behinderten Personen

Der Personenkreis, der einen Schwerbehindertenausweis (Vorderseite zwei-

farbig) "nur"

mit dem Merkzeichen G, GL oder ohne Merkzeichen

erhält, hat

© Frank Pieper / 01 / 2003

4


die Wahlmöglichkeit zwischen zwei Nachteilsausgleichen. Entweder er ent--

scheidet sich für die Nutzung des begünstigten öffentlichen Nahverkehrs (un-

ter Zuzahlung einer Eigenbeteiligung i.H.v. 60,00 pro Jahr bzw. 30,00 pro

Halbjahr)

oder

für die Ermäßigung (i.H.v. 50 v.H.) bei der Kraftfahrzeugsteuer.

Wie sich die behinderte Person entscheidet, muss sie zuerst der Versorgungs-

behörde mitteilen. Diese dokumentiert dann die Willensentscheidung

durch
Ausstellung eines Beiblattes zum Ausweis des Versorgungsamtes

(Bbl.z.A.d.VAs).

Dieses Beiblatt ist dann fester Bestandteil des Schwerbehin-

dertenausweises. Die Wahlentscheidung der behinderten Person ist dabei

aber nicht endgültig.

Die Wahl kann immer wieder neu getroffen werden.

Wenn es in § 3 a Abs. 2 KraftStG heißt, dass das Fi-
nanzamt die Inanspruchnahme der Steuerermäßi-
gung auf dem Schwerbehindertenausweis zu vermer-

ken hat, so ist hiermit gemeint, dass der Vermerk auf dem
Beiblatt

(fester Bestandteil des Ausweises)

zu erfolgen hat.

Die behinderten Personen, die die Anspruchsberechtigung
für eine Steuerbefreiung erbringen, müssen keine Wahl tref-
fen. Sie können neben der Befreiung von der KraftSt auch
gleichzeitig die begünstigte Beförderung im öffentlichen
Nahverkehr in Anspruch nehmen.


2.1.2 Maßnahme zum Schutz vor Missbrauch

Damit die

"Schwarzen Schafe"

nicht ein gar so leichtes Spiel haben und

beide Nachteilsausgleiche (unentgeltlicher öffentlicher Nahverkehr und die

Ermäßigung bei der Kraftfahrzeugsteuer) gleichzeitig in Anspruch nehmen

können, besteht folgende Regelung zwischen den Versorgungsämtern und

der Finanzverwaltung.

Dem Antragsteller wird die Ermäßigung bei der
KraftSt nur dann gewährt, wenn er mit Antragstellung

auch sogleich ein
Beiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes

(Bbl.z.A.d.VAs)

ohne Wert-
marke

für den öffentlichen Nahverkehr vorlegt.

Dabei ist die Vorlage eines

Bbl.z.A.d.VAs mit ungültiger Wertmarke (Abgelaufenes Gültigkeitsdatum) inak-

zeptabel. Im Gegenzug vergeben die Versorgungsämter nur dann ein

Bbl.z.A.d.VAs mit Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr, wenn der An-

tragsteller sein ihm zuvor ausgehändigtes Bbl.z.A.d.VAs mit einem Lö-

schungsvermerk des Finanzamtes zurückgibt.

3.0 Antragstellung ist materiell rechtliche Voraussetzung

Wenn die behinderte Person eine Steuervergünstigung aus persönlichen

Gründen in Anspruch nehmen möchte, so ist dies nur möglich, indem sie diese

auch schriftlich beantragt (§ 3 a Abs. 3 KraftStG).

Die Antragstellung ist in allen Fällen der §§ 3 a Abs. 1 und 2 und 17
KraftStG materiell rechtliche Voraussetzung.

Unterstützend wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 KraftStDV klargestellt: "Steht einem

Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung oder ­ermäßigung zu und will er hier-

von Gebrauch machen, so hat er dies unter Angabe der Gründe schriftlich

geltend zu machen."

© Frank Pieper / 01 / 2003

5


In aller Regel erklärt die behinderte Person ihren Anspruch direkt mit der Zu-

lassung eines Fahrzeugs, indem sie dieses in ihrem Antrag auf Zulassung

vermerkt (gleichzeitig Steuererklärung im Sinne des § 3 KraftStDV). Dem Fi-

nanzamt wird diese Information im Wege des Datenträgeraustausches (DTA)

übermittelt. Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung (RZF) erzeugt in die-

sen Fällen keinen Festsetzungsbescheid, sondern steuert einen Hinweisfall an

das zuständige Finanzamt aus. Von dort wird der Fahrzeughalter angeschrie-

ben (unter Beifügung von Kraft 21 und 40) und um Einreichung der entspre-

chenden Unterlagen gebeten. Kommt der Fahrzeughalter aber der Aufforde-

rung nicht nach, ist die Festsetzung ohne Vergünstigung anzuweisen.

Unabhängig von der Zulassung eines Fahrzeugs kann der Antrag auf Steuer-

vergünstigung natürlich auch jeder Zeit schriftlich beim Finanzamt gestellt

werden. Falls der behinderte Fahrzeughalter bei Zulassung seines Fahrzeugs

keinen Vermerk in die Steuererklärung eingetragen hat, kommt es selbstver-

ständlich wie bei jeder anderen Zulassung auch zu einer Festsetzung, über

die ein Bescheid erteilt wird. Sollte der behinderte Fahrzeughalter seinen An-

trag auf Vergünstigung aber nun genau in der Zeit zwischen Zulassung und

Erteilung des Bescheides beim Finanzamt stellen ( ca. 4 Wochen), dann ist

dieser auf Wiedervorlage zu nehmen, bis hierfür ein Erhebungskonto im

Rechner erkennbar ist.

Da der Bearbeiter bei solchen Fällen aber den Werdegang von zwei kurz auf-

einander zu erteilenden Bescheiden bereits im Zeitpunkt der Antragstellung

absehen kann, empfiehlt es sich, diese Information direkt bei Antragstellung

an den behinderten Fahrzeughalter weiterzugeben (falls dieser seinen Antrag

direkt im Finanzamt abgibt). Bei Berücksichtigung dieser Empfehlung werden

zumindest einige Schreiben, Anrufe und Irritationen der behinderten Personen

vermieden.

Sobald dann für den Fall ein Erhebungskonto aufgebaut ist, ist die notwendige

Einzelwertänderung unmittelbar anzuweisen. Bei dieser Anweisung handelt es

sich dann um eine Korrektur nach einer speziellen Berichtigungsvorschrift

i.V.m. Steuervergünstigungen nach dem KraftStG (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG).

Dabei passiert aber nichts anderes, als beim Antrag auf schlichte Änderung

nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a) Abgabenordnung (Antrag des Stpfl. auf Änderung

innerhalb der Rechtsbehelfsfrist).

3.1.0 Die behinderte Person muss auch gleichzeitig "Halter"

sein

"Nur" wenn die behinderte Person "Halter" des Fahrzeugs ist, mithin das Fahr-

zeug für die behinderte Person selbst zugelassen ist, kann ihr die Kraftfahr-

zeugsteuervergünstigung auf Antrag gewährt werden

(Urteil FG Düsseldorf ­Kammern in Köln ­ vom 25.01.1965, DStZ B 1965 S. 118)

.

Deshalb muss ein Fahrzeug sogar bei einem behinderten minderjährigen Kind

für dieses selbst zugelassen sein, bevor hierfür eine Steuervergünstigung ge-

währt werden kann. Es reicht also nicht aus, dass das Kraftfahrzeug einer be-

hinderten Person dient, aber auf eine andere Person, auch nicht auf einen

Angehörigen oder gar auf den gesetzlichen Vertreter, zugelassen ist. Dabei ist

es für die KraftSt vollkommen unerheblich ob der Antragsteller eine Fahrer-

laubnis hat.

© Frank Pieper / 01 / 2003

6


Damit ggf. bei notwendiger Umschreibung auf das
minderjährige Kind kein Verlust des Schadenfreiheits-
rabattes für die Eltern eintritt, wird ein solches Kind
i.a.R. von den Haftpflichtversicherungen als Mitver-

sicherter eingetragen. Dann wird im Anschluss daran eine
neue Doppelversicherungskarte für den Mitversicherten zum
Zwecke der Umschreibung ausgestellt.

Nur dem behinderten Halter eines Fahrzeugs kann eine Steuervergünsti-
gung nach § 3 a Abs. 1 und 2 bzw. § 17 KraftStG gewährt werden.

Deshalb ist auch unbedingt darauf zu achten, dass die Zulassung des Fahr-

zeugs nicht ganz zufällig auf

Firma

X(Vorname) Y(Name) erfolgt ist. Denn

hierzu erklärte bereits der

BFH

mit einem nicht zur Veröffentlichung bestimm-

ten

Beschluss vom 13.10.1994 ­ VII B 138/94:

Eine auf die Person des
Behinderten bezogene Fahrzeugzulassung

liegt nicht vor,

wenn

die Zu-

lassung einem Einzelkaufmann unter seiner Firma (§ 17 Abs. 1 des Handels-

gesetzbuches) erteilt ist. Das gilt unbeschadet dessen, dass die Einzelfirma

selbst keine (Steuer-) Rechtsfähigkeit besitzt.

Meines Erachtens ist die Steuervergünstigung aber
nicht zu versagen, wenn ein Gewerbetreibender oder
Freiberufler ein auf ihn persönlich zugelassenes Fahr-

zeug ausschließlich zu seiner eigenen Fortbewegung nutzt
und dieses Fahrzeug zudem als Anlagevermögen bzw. als
Betriebsvermögen bilanziert.

Wird einem Antrag auf Steuervergünstigung entsprochen

, so ist ein ent-

sprechender Freistellungsbescheid i.H.v. 0,-

oder

ein Festsetzungsbe-

scheid mit einer Ermäßigung des Steuersatzes um 50 v.H. zu erteilen.

Sollte das Fahrzeug auf ein behindertes minderjähri-
ges Kind zugelassen sein, ist insbesondere folgen-
der Umstand zu beachten. Alle zu versendenden Mit-
teilungen und Bescheide, sind stets an den gesetzli-

chen Vertreter, mit dem Zusatz: "Dieser Bescheid ergeht an
Sie als gesetzlicher Vertreter des / der " zu adressieren.

Zudem ist es überlegenswert, ob sich der Bearbeiter nicht
doch kurz aufraffen und eine Kontrollmitteilung an den Ver-
anlagungsbezirk (in welchem der gesetzliche Vertreter ge-
führt wird) schreiben sollte. Denn in der Praxis gibt es im-
mer wieder mal Fälle, in denen ein solches Fahrzeug von
den Eltern als das Fahrzeug in die ESt-Erklärung eingetra-
gen wird, welches sie für ihre Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte genutzt haben (zweckfremde Nutzung
nach § 3 a Abs. 3 KraftStG).

© Frank Pieper / 01 / 2003

7


Im nachfolgenden Beispiel ist ein PKW für

die

Eheleute

Magda und Frank Klein

zugelassen

, wobei Herr Klein in

diesem Beispiel behinderte Person und Antragsteller ist.

Dem Antrag von Herrn Klein kann nur entsprochen werden,

wenn Frau Magda Klein ebenfalls eine behinderte Person mit

denselben (oder höherwertigen) Merkzeichen im Ausweis ist

und

gleichfalls einen Antrag auf Kraftfahrzeugsteuervergünstigung

stellt. Sollten diese Voraussetzungen von Frau Magda Klein nicht

erbracht werden und dem Antrag von Herrn Frank Klein dennoch

entsprochen werden, so wird auch sogleich der Ehefrau eine

Steuervergünstigung gewährt, für die es keine Rechtsgrundlage

gibt. Die Gewährung würde schlicht und ergreifend rechtsirrtüm-

lich erfolgen. Wenn so ein Fall vorliegt, kann die Korrekturvor-

schrift nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative KraftStG sehr

hilfreich sein. Hierin wird die Neufestsetzung für Fälle bestimmt,

in denen nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzun-

gen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen. Die Regelung

erlaubt damit insoweit auch eine rückwirkende Änderung zu Un-

gunsten des Steuerpflichtigen innerhalb der Festsetzungsfrist.

Damit ist eine Änderung selbst dann möglich, wenn die
Steuerfestsetzung oder Freistellung auf einen Rechtsirrtum
beruhte

(BFH, BStBl 1985 II S. 716).

3.1.1 Mitbenutzerbescheinigung

Wenn die Ausstellung einer solchen Bescheinigung auch nicht oft vorkommt,

so eröffnet sich hierdurch doch immerhin die Möglichkeit, den behinderten

Personen Umschreibungsformalitäten und Kosten zu sparen.

Angenommen

, die Eheleute Magda und Frank Klein sind

beide als behinderte Personen anerkannt und haben sich

im Rahmen der Wahlmöglichkeit für die Ermäßigung bei

der Kraftfahrzeugsteuer entschieden. Sie legen bei Antragstel-

lung beide gültigen Schwerbehindertenausweise und das jeweils

dazugehörige Bbl.z.A.d.VAs ohne Wertmarke für den öffentlichen

Nahverkehr vor. Doch dann ergibt sich aus dem Fahrzeugschein,

dass das Fahrzeug

nur

für Herrn Frank Klein zugelassen ist.

Wenn man den Fall jetzt "nur" nach den Buchstaben des Geset-

zes beurteilen wollte, so müsste das Fahrzeug bei dieser Fall-

Konstellation zuerst auf die Eheleute Magda und Frank Klein

umgeschrieben werden, damit beide Personen die Vorausset-

zung der "Haltereigenschaft" erfüllen. Um dies zu umgehen,

führte die Finanzverwaltung die umgangssprachliche

Mitbenut-
zerbescheinigung

ein. Im Zusammenhang damit kann die Be-

arbeitung wie folgt durchgeführt werden: Für Herrn Frank Klein

erfolgt die Bearbeitung des Antrags ganz normal. Abschließend

wird die Ermäßigung in den Fahrzeugschein und in sein Bbl.

z.A.d.VAs eingetragen. Für Frau Magda Klein wird die Eintra-

gung der Ermäßigung in ihr Bbl.z.A.d.VAs vorgenommen. Aber

anstelle eines Eintrags in den Fahrzeugschein erhält Frau Magda

Klein jetzt eine

Bescheinigung über die Berechtigung zur
Mitbenutzung,

aus der hervorgeht, dass das Fahrzeug des

© Frank Pieper / 01 / 2003

8


Halters Frank Klein mit dem Kennzeichen (HA- X XXX) auch von

Frau Magda Klein zu Alleinfahrten genutzt werden darf, die nicht

im Zusammenhang mit der Fortbewegung des Fahrzeughalters

oder dessen Haushaltsführung stehen. Die Durchschrift dieser

Bescheinigung (mit Verfügungsteil) ist zu den Akten zu nehmen.

Die Ausstellung einer solchen Mitbenutzerbescheinigung wird allerdings durch

die vorgedruckte Textpassage: "Das oben genannte Kraftfahrzeug darf auch

von der nachstehend genannten, zum Haushalt des Fahrzeughalters gehören-

den Person ..." arg eingeschränkt. Ansonsten wären auch Fall-Konstellationen

zwischen nahen Angehörigen oder Fahrgemeinschaften von behinderten Per-

sonen denkbar, die z.B. alle dieselbe Arbeitsstätte (Behindertenwerkstatt) ha-

ben und nur in verschiedenen Ortsteilen wohnen.

Deshalb kann man auch ganz allgemein die Aussage treffen:

"

Die

Mitbenutzerbescheinigung

ersetzt für behinderte Personen

(ohne

dass ein Fahrzeug für sie selbst zugelassen ist)

die vom Gesetz geforderte
"Haltereigenschaft", wenn

sie mit einem behinderten Fahrzeughalter in ge-

meinsamer Haushaltsführung leben und dieser ebenfalls eine Steuervergüns-

tigung für behinderte Personen bei der KraftSt in Anspruch nimmt."

Aber zu-
sätzlich

ist

ein ganz bestimmter Umstand gerade in solchen Fällen

zu beach-
ten

. Nämlich der,

dass die Personen ggf. unterschiedliche Anspruchsbe-
rechtigungen für eine Steuervergünstigung aufzuweisen haben.

Hierbei

gelten die nachfolgenden Aussagen selbstverständlich auch für all die Fälle, in

denen ein Fahrzeug überhaupt für mehrere Halter gemeinsam zugelassen ist

und alle Halter eine Anspruchsberechtigung auf Steuervergünstigung aufzu-

weisen haben (i.a.R. sind das auch hier wieder Ehe- oder Lebensgemein-

schaften).

1. Keiner der behinderten Personen darf neben dem gemeinschaftlich genutz-

ten Kraftfahrzeug ein weiteres Kraftfahrzeug haben, wofür eine Steuerver-

günstigung nach § 3 a oder § 17 KraftStG in Anspruch genommen wird.

2. Eine Steuerbefreiung kommt nur dann in Betracht, wenn alle Halter die

Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen. Erfüllen hingegen einer oder

mehrere Halter "nur" die Voraussetzungen nach § 3 a Abs. 2 KraftStG, so

kann für das Halten des Fahrzeugs nur (einmal) die Steuerermäßigung in

Höhe von 50 vom Hundert gewährt werden (BFH vom 09.04.1991 - VII R

22/89 -, BStBl 1991 II S. 600).

3.1.2 Anzahl der Fahrzeuge

Die

Steuervergünstigung

in Form einer Befreiung oder Ermäßigung kann

prinzipiell

nur für ein Fahrzeug

gewährt werden (§ 3 a Abs. 3 KraftStG). Das

ist insbesondere dann zu beachten, wenn mehrere Fahrzeuge für eine behin-

derte Person zugelassen sind. Ist dies der Fall, so kann der Antragsteller aber

frei entscheiden für welches Fahrzeug er die Vergünstigung beantragt.

Eine
kurzfristige Zulassung von zwei

begünstigten Fahrzeugen auf eine behin-

derte Person ist allerdings unschädlich,

wenn

die behinderte Person ein

neues Kraftfahrzeug erwirbt und das Altfahrzeug innerhalb eines Monats nach

der Zulassung des neuen Fahrzeugs ab- oder ummeldet (Erl. des FM Nieder-

sachsen vom 06.04.1979, DVR 1979 S. 124, Erl. des FM NW v. 27.0978, S

6114-S ­VA2).

© Frank Pieper / 01 / 2003

9


3.1.3 Mögliche Fahrzeugarten

Bis zum 31.03.1984

war eine Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 11 KraftStG

nur

für

PKW und Krafträder

möglich.

Ab dem 01.04.1984

wurde dieses geändert. Seitdem können

alle Fahrzeug-
arten

(motorgetriebene Straßenfahrzeuge) im Rahmen der Steuervergünsti-

gung nach § 3 a Abs. 1 und 2, sowie § 17 KraftStG berücksichtigt werden.

Somit konnten behinderte Personen auch erstmals ab diesem Zeitpunkt eine

Vergünstigung für Sonder-Kfz.-Wohnmobile in Anspruch nehmen, was zuvor

nur im Billigkeitswege möglich war.

Dabei ist heutzutage ein Wohnmobil selbst dann auf Antrag zu befreien oder

zu ermäßigen, wenn die behinderte Person neben dem Wohnmobil noch einen

privaten PKW, für den die Steuer entrichtet wird, zur Verfügung hat. Auch der

ein oder andere umgebaute Klein -LKW oder Klein -Bus ist ggf. für eine behin-

derte Person zu begünstigen. Steht ein solcher Fall an, handelt es sich zu-

meist um ein Fahrzeug, dass die behinderte Person entsprechend ihren Be-

dürfnissen hat umbauen lassen. Dennoch scheiden selbstverständlich sehr

viele Fahrzeugarten für eine solche Vergünstigung von vorneherein aus, da

diese Fahrzeuge von ihrer Bauart und Einrichtung zur reinen Güterbeförde-

rung (LKW) oder entgeltlichen Personenbeförderung (Busse) geeignet und

bestimmt sind. Denn die hier im Vordergrund stehenden beiden Tatbestände

(Güterbeförderung / Personenbeförderung) sind nach § 3 a Abs. 3 KraftStG

ausgeschlossen. Mithin sind nach wie vor fast ausnahmslos PKW begünstigt.

3.1.4 Anhänger hinter einem Fahrzeug dessen Halten

begünstigt wird

Hierfür ist eine

Steuervergünstigung

im Prinzip

nicht möglich

, weil ein An-

hänger nach seiner Bauart einzig und allein für die Güterbeförderung ausge-

legt ist, die aber nach § 3 a Abs. 3 KraftStG als steuerschädlich anzusehen ist.

Ebenso steht die Steuervergünstigung der einzelnen behinderten Person je-

weils nur für 1 Fahrzeug zu (§ 3 a Abs. 3 Satz 1 KraftStG). Schon daraus er-

gibt sich, dass eine behinderte Person neben einem steuerfreien / -ermäßigten

Kraftfahrzeug grundsätzlich aus dem gleichen Grund keine Steuerbefreiung / -

ermäßigung für einen Anhänger (= 2. Fahrzeug) erhalten kann.

Ausnahmen hierzu:

1)

Wenn ein Anhänger ausschließlich zur Mitbeförderung eines notwendigen

Krankenfahrstuhls verwendet wird. Für diesen Ausnahmefall ist es in aller

Regel sogar so, dass dieser Anhänger auf Antrag der behinderten Person

(gem. § 163 AO ­ Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen oder

alternativ nach § 227 AO - Erlass) unversteuert bleibt.

2)

Die Benutzung eines (steuerpflichtigen) Anhängers beseitigt die Steuerver-

günstigung für das ziehende Kraftfahrzeug

nicht, wenn

die behinderte

Person hiermit lediglich Reisegepäck oder gelegentlich Sportgeräte (Se-

gelflugzeug oder Motorboot) zum eigenen Gebrauch befördert oder auf

Urlaubsreisen einen Wohnwagenanhänger mitführt (Erl. FM Baden-Würt-

temberg vom 17.03.1980, DVR 1958 S. 183). Eine zweckfremde Nutzung

ist nach Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder selbst dann

nicht als gegeben anzusehen, wenn es sich um einen nach § 3 Nr. 7

© Frank Pieper / 01 / 2003

10


KraftStG befreiten Anhänger handelt, der ansonsten einer aus Liebhaberei

betriebenen Imkerei dient (vgl. § 3, Rz 87 am Anfang KraftSt-Kommentar

nach Strodthoff).

4.0 Einschränkungen in der Nutzung nach § 3 a Abs. 3 KraftStG

In Absatz 3 des § 3 a KraftStG findet man alle Ausschlusstatbestände zur

Steuerbefreiung und Steuerermäßigung. Sollte der Halter diese Einschränkun-

gen in der Nutzungsmöglichkeit nicht einhalten, handelt es sich um eine

"zweckfremde Nutzung", wofür die KraftSt festzusetzen ist (Mindestbesteue-

rungszeitraum 1 Monat gem. § 5 Abs. 2 KraftStG).

4.1.0 Güterbeförderung

Die KraftSt-Vergünstigung entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von

Gütern -

ausgenommen Handgepäck

- benutzt wird. Vorrangig ist hiermit

die Güterbeförderung für gewerbliche Zwecke gemeint. Aber ganz sicherlich

geht es auch nicht an, dass die behinderte Person das Fahrzeug zwecks Um-

zug als Möbeltransporter nutzt. Insofern war es zum Zwecke der Abgrenzung

schon hilfreich, gewisse Güterbegrenzungen wie das Handgepäck festzule-

gen. Dabei ist unter

Handgepäck

eine Größenordnung von tragbaren Gegen-

ständen zu verstehen, die von einem Fußgänger leicht getragen werden kann.

In Anlehnung an § 21 der Eisenbahnverordnung vom 08.09.1938, (geändert

am 10.05.1982, BGBl I S. 611) darf dieses insgesamt nicht mehr als 75 kg

wiegen (BFH, Urteil vom 13.06.1962). Diese Begrenzung gilt selbstverständ-

lich auch für jede Person die der behinderte Fahrzeughalter unentgeltlich mit-

befördert. Nun sollte man natürlich nicht bei jedem anderen Transport von

Gütern direkt eine steuerschädliche Handlung unterstellen. Hierbei denke ich

z. B. daran, dass die behinderte Person mal Gartengeräte oder Körbe mit

Gartenerzeugnissen aus ihrem Kleingarten mit sich führt. Denn in einem sol-

chen Falle dürfte die Fahrt wohl noch überwiegend der Beförderung der be-

hinderten Person und nicht der Güter dienen. Anders ist der Sachverhalt aller-

dings zu beurteilen, wenn der behinderte Halter zum Transport solcher Güter

einen Anhänger hinter seinem Fahrzeug mitführt. In diesem Zusammenhang

tauchen bei den behinderten Fahrzeughaltern auch sehr schnell Fragen auf,

die den beruflichen Teil betreffen: "Gehört denn auch mein Handwerkszeug

zum Handgepäck?" oder "Ich bin Handlungsreisender und habe immer eine

gewisse Menge Warenproben dabei, ist das in Ordnung?" Hierzu hat sich be-

reits 1958 die OFD Koblenz positiv geäußert und klargestellt (Vfg. vom

30.09.1958, DVR 1958 S. 123), dass neben privaten auch gewerblich und be-

ruflich benötigte Gegenstände als Handgepäck in Betracht kommen.

Lässt sich aus dem vorgelegten Fahrzeugschein er-
kennen, dass das Fahrzeug (i.a.R. PKW) mit einer An-
hängerkupplung ausgestattet ist, so sollte der Bear-

beiter den Antragsteller noch mal insbesondere auf die ge-
setzlichen Bestimmungen i.V.m. § 3 a Abs. 3 KraftStG hin-
weisen.


© Frank Pieper / 01 / 2003

11


4.1.1 Personenbeförderung

Hierzu wird in § 3 a Abs. 3 KraftStG ausgeführt:

Die Steuervergünstigung

entfällt, wenn

das Fahrzeug zur entgeltlichen
Beförderung von Personen - ausgenommen die gelegentliche Mitbeför-
derung - benutzt wird.

Nach allgemeiner Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich in jedem

Falle um eine entgeltliche Beförderung, wenn die Fahrt ausschließlich den

wirtschaftlichen Interessen des Halters dient. Deshalb scheidet eine gewerbli-

che Personenbeförderung mit einem solch begünstigten Fahrzeug auch von

vorneherein aus. Eine solche Beförderung würde auch der Intention des Ge-

setzgebers völlig zuwider laufen. Denn angenommen, die behinderte Person

würde mit einem solchen Fahrzeug ein Taxi-Unternehmen betreiben, dann

läge wohl der Zweck der Fahrten eindeutig im Interesse der Fahrgäste nach

Ortsveränderung und nicht mehr darin, dass die mangelnde Bewegungsfrei-

heit der behinderten Person im Straßenverkehr finanziell unterstützt werden

soll.

Schließlich kann die Steuervergünstigung aber auch
dadurch entfallen, dass die behinderte Person ihr
Fahrzeug speziell zur Ausübung des Berufes nutzt,
z. B. als Fahrlehrer. Das Bewegungsproblem der be-

hinderten Person wird hierbei völlig von ihrem Streben nach
Gewinn und dem Interesse des Fahrschülers am Bestehen
der Fahrprüfung überlagert, so dass die Fahrt den Zusam-
menhang zur Fortbewegung der behinderten Person ver-
missen lässt und als entgeltliche Personenbeförderung
ausgelegt werden muss (vgl. BFH vom 15.11.1961, BStBl
1962 III S. 53).

Anders ist meines Erachtens die

Fahrgemeinschaft unter Kollegen

zwi-

schen Wohnung und Arbeitsstätte zu beurteilen. Befördert die behinderte Per-

son ihre Kollegen unentgeltlich, so dürfte selbst eine vorliegende Regelmäßig-

keit keine zweckfremde Nutzung bedeuten, weil diese nur dann als gegeben

anzusehen ist, wenn sie sogleich auch entgeltlich erfolgt. Ähnlich in der Fall-

Konstellation und sogar darüber hinausgehend sah dass bereits die Finanz-

verwaltung in Bremen im Jahre 1984. Dort lag der Fall so, dass sich die

be-
förderten Kollegen an den Treibstoffkosten der behinderten Person be-
teiligten

. Auch hier kam man nach Auffassung des BdF und der obersten Fi-

nanzbehörden der Länder zu dem Schluss, dass

trotz Beteiligung an den
Kosten keine entgeltliche Beförderung vorliegt

(Erlass Senator für Finan-

zen Bremen vom 29.05.1984, DVR 1984 S. 158). In diesem Zusammenhang

kann man die Aussage auch noch erweitern und es durchaus als gesichert an-

sehen, dass die Mitnahme von anderen Personen auf Dienstreisen, gegen er-

höhte Reisekostenentschädigung, als steuerunschädlich

anzusehen ist.

4.1.2 Nutzung durch andere Personen

Schließlich ergibt sich im Rahmen des § 3 a Abs. 3 KraftStG noch die Ein-

schränkung, dass ein solch begünstigtes Fahrzeug nur dann auf der Straße

bewegt werden darf,

wenn

der behinderte Fahrzeughalter selbst im Fahrzeug

© Frank Pieper / 01 / 2003

12


befindlich ist

oder

wenn andere Personen

das Fahrzeug zu Fahrten benut-

zen, die im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung

der behinderten Person stehen.

Hierzu vorab 3 Anmerkungen:

1)

Nirgendwo im Gesetzt steht, dass die behinderte Person selbst fahren

muss.

2)

Die behinderte Person kann auch als Beifahrer oder überhaupt nicht an der

Fahrt teilnehmen.

3)

Eine durchzuführende Alleinfahrt von anderen Personen muss ausschließ-

lich im Interesse der behinderten Person erfolgen.

Ausführungen zu den Anmerkungen:

Zu

1),

möglicherweise ist es einer behinderten Person auf Grund ihrer Behin-

derung gar nicht möglich selbst zu fahren (Blindheit) oder auch nicht statthaft

(fehlende Fahrerlaubnis).

Zu

2),

sobald die behinderte Person an der Fahrt teilnimmt, auch wenn es nur

als Beifahrer ist, wird das Fahrzeug im Sinne des Gesetzes genutzt. Wobei

hier unterstellt wird, dass die Fahrt, falls sie denn beruflich veranlasst ist, vor-

dergründig der Beförderung der behinderten Person dient.

Zu

3),

sollte die behinderte Person nicht an der Fahrt teilnehmen, so ist die

Fahrt nur dann als steuerunschädlich anzusehen, wenn die durchgeführte Al-

leinfahrt (durch eine andere Person) ausschließlich im Interesse der behin-

derten Person, im Zusammenhang mit ihrer Fortbewegung oder der Haus-

haltsführung, erfolgt.

Hierbei ist die Aussage

"Im Zusammenhang mit der Fortbewegung"

der behinderten Person wohl noch am leichtesten nachzuvollziehen. Denn

dies ist die Alleinfahrt (Leerfahrt) durch eine andere Person, wenn diese die

behinderte Person von irgendwo abholen soll. Genauso ist damit die Allein-

fahrt einer anderen Person gemeint, wenn diese die behinderte Person ir-

gendwo hingebracht hat und nun allein das Fahrzeug zum Ausgangsort zu-

rückbringt.

Aber der Begriff

"Im Zusammenhang mit der Haushaltsführung"

der behinderten Person ist so weitläufig, dass man es der Einfachheit halber

am besten durch Beispiele verdeutlicht. Also, in all den nachfolgenden Fällen

ist davon auszugehen, dass der behinderte Fahrzeughalter nicht im Fahrzeug

befindlich ist und eine andere Person dieses Fahrzeug

für Fahrten

im Rah-

men der Haushaltsführung

der behinderten Person benutzt:

Die Fahrt dient der Haushaltsführung der behinderten Person, wenn
diese für

den Einkauf ihrer Lebensmittel und Getränke

die Besorgung ihrer täglichen Bedarfsartikel

Fahrten zur Apotheke und anstehende Behördengänge

die Beschaffung oder Zubereitung von Mahlzeiten

Fahrten in die Werkstatt, zur Tankstelle, zum TÜV,

Erledigungen beim Straßenverkehrsamt

© Frank Pieper / 01 / 2003

13


die Reinigung von Kleidung und Wohnung

die Beförderung der eigenen Kinder in den Kindergarten,

die Betreuung der Kinder ganz allgemein

die Versorgung der behinderten Person im Krankenhaus

ect. er-
folgt

.

Ist die Ursache der Fahrt von der behinderten Person
gesetzt, so schadet es nicht, wenn auch nebenbei Zwecke
des Fahrers erfüllt werden (Die Ehefrau kauft z.B. die
Lebensmittel für die gemeinsame Haushaltsführung ein).

Hingegen

ist es eindeutig als steuerschädlich anzusehen, wenn

andere Personen Alleinfahrten mit dem Fahrzeug durchführen, die unzweifel-

haft und ausschließlich im Eigeninteresse der Benutzer erfolgen. Hierbei kennt

man aus der Praxis beispielhafte

Alleinfahrten von anderen Personen

für

deren eigene

Erholungszwecke, Reisen und Ausflüge

Dienstreisen, Frisörbesuche, Arztbesuche,

Kirchgangbesuche, Besuche in Gastwirtschaften,

Kino- oder Theaterbesuche

ect.

Bei solchen Fahrten fehlt es einfach am Zusammenhang mit der Haushalts-

führung des behinderten Fahrzeughalters. Das trifft genauso zu, wenn ein

Familienmitglied das Fahrzeug der behinderten Person für Fahrten zur eige-

nen Arbeitsstätte einsetzt (BFH, Urteil vom 29.09.1982, BStBl 1983 II S. 245 ­

Vater mit PKW des behinderten Kindes

, außerdem FG Schleswig-Holstein,

Urteil vom 28.07.1981, EFG 1982 S. 205 ­

Ehegatte der behinderten Per-
son mit dessen PKW

. Der in diesem Urteil entwickelte Grundsatz gilt unab-

hängig davon, ob der behinderte Ehegatte eine Fahrerlaubnis besitzt oder

nicht.

4.1.3 Besonderheit i.V.m. schadstoffarmen PKW

Sollte ein behinderter Fahrzeughalter die Steuervergünstigung nach

§ 3 a oder § 17 KraftStG für ein Fahrzeug beantragen,

wofür der Gesetzgeber auf Grund der vorliegenden Schadstoffarmut be-
reits eine Steuerbefreiung nach § 3 b

KraftStG

(schadstoffarme PKW nach

D3 und D4-Norm)

oder § 3 d

(Elektrofahrzeug)

gewährt

,

so entfällt

die

durch

§ 3 a Abs. 3 KraftStG vorgegebene

Nutzungseinschränkung

, solange der

Befreiungszeitraum wegen Schadstoffarmut des Fahrzeugs besteht.

Die behinderten Personen, die die Steuerermäßigung
aber bereits zuvor für ein anderes (nicht befreites)
Fahrzeug in Anspruch genommen haben, haben na-

türlich immer noch die Eintragung der Steuerermäßigung im
Bbl.z.A.d.VAs. Wenn diese Halter jetzt aber so lange auf die
Steuerermäßigung verzichten wollen, wie das neue Fahr-
zeug wegen der anerkannten Schadstoffarmut befreit ist, so
ist Ihnen diese Eintragung jetzt zu löschen. Somit kann ein
solch behinderter Fahrzeughalter zur gleichen Zeit einer-
seits die Steuerbefreiung wegen Schadstoffarmut und

© Frank Pieper / 01 / 2003

14


andererseits die begünstigte Beförderung im öffentlichen
Nahverkehr in Anspruch nehmen.

Sollte der behinderte Fahrzeughalter aber nach Ablauf der Steuerbefreiung

(wg. Schadstoffarmut) wieder die Ermäßigung nach § 3 a Abs. 2 KraftStG

wünschen, so bedarf es der erneuten Vorlage eines Bbl.z.A.d.VAs ohne

Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr und auch einer erneuten Antrag-

stellung.

5.0 Steuervergünstigung ab dem Tag der Antragstellung

Hier soll jetzt einmal beispielhaft davon ausgegangen werden, dass die Behin-

derung des Antragstellers im Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeugs noch

nicht bekannt war und das Fahrzeug schon mehrere Jahre für denselben

Halter zugelassen ist. Das Fahrzeug wurde bisher auch von anderen Familien-

angehörigen mitbenutzt.

Wird nun von dem behinderten Fahrzeughalter ein schriftlicher Antrag beim Fi-

nanzamt gestellt, weil er vom Versorgungsamt als behinderte Person mit einer

außergewöhnlichen Gehbehinderung anerkannt wurde, so ist dem Antrag

ab
dem Tag der Antragstellung

zu entsprechen, soweit alle sachlichen Voraus-

setzungen stimmig sind.

Zur Annahme des Antrags:

Neben der Prüfung der sachlichen Vorausset-

zungen gehört es m. E. wie selbstverständlich mit zur Verpflichtung des Bear-

beiters, dass er den Antragsteller bereits im Vorfeld über die Einschränkungen

in der Nutzung nach § 3 a Abs. 3 KraftStG hinreichend aufklärt. Hierbei sollte

unbedingt mit beispielhaften Erläuterungen gearbeitet werden. Zudem ist dem

Antragsteller ein Merkblatt (Kraft 40) mit den gesetzlichen Bestimmungen aus-

zuhändigen. Die Aushändigung dieses Merkblattes ist u. a. im Antrag auf

Steuervergünstigung schriftlich festzuhalten. Abschließend ist die Gewährung

der Steuervergünstigung in den Fahrzeugschein einzutragen (§ 7 Abs. 3

KraftStDV). Hierzu möchte ich aber auf ein rechtskräftiges Urteil des Hessi-

schen FG vom 21.10.1980 ­ VII 332/80 -, EFG 1982 S. 47 verweisen, was be-

sagt: "Erfüllt ein behinderter Fahrzeughalter die Voraussetzungen für eine

Steuervergünstigung, so kann die Steuervergünstigung nicht von weiteren

Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Insbesondere ist das Finanzamt

nicht berechtigt, sie von der Vorlage des Fahrzeugscheins zur Eintragung der

Steuervergünstigung abhängig zu machen."

Falls sich der Antragsteller aber wirklich weigert den Fahrzeugschein zwecks

Eintragung der Steuervergünstigung vorzulegen, so kann ihm nach dem o. a.

Urteil zwar nicht die Steuervergünstigung versagt werden, aber es bleibt dem

Bearbeiter meines Erachtens unbenommen, die Vorlage des Fahrzeugscheins

ggf. unter Androhung eines Zwangsgeldes (§ 328 ff ­ Zwangsgeld) zu erzwin-

gen.

Nach der Antragsannahme:

Jetzt ist noch eine entsprechende Einzelwertän-

derung zu dem bestehenden KraftSt-Kto. anzuweisen. Daraufhin wird vom

RZF ein Änderungsbescheid zur KraftSt erzeugt, der die zu gewährende Steu-

ervergünstigung

ab dem Tag der Antragstellung

berücksichtigt. Sollte es

sich bei der Vergünstigung aber nicht um eine Befreiung sondern um eine Er-

mäßigung handeln, so ist der Fahrzeughalter schon direkt bei Anragstellung

© Frank Pieper / 01 / 2003

15


darauf aufmerksam zu machen, dass sich durch die Änderung der Besteue-

rung (Neufestsetzung) auch sein Entrichtungszeitraum (EZTR) ändert.

Die Korrektur der bestandskräftigen Festsetzung erfolgt nach § 12 Abs. 2 Nr. 2

KraftStG. Mit dieser speziellen Änderungsvorschrift des KraftStG wird der Be-

sonderheit einer unbefristeten Steuerfestsetzung Rechnung getragen. Sie re-

gelt insbesondere die Durchbrechung der Bestandskraft für die Zukunft, wel-

che in der Abgabenordnung nicht ausdrücklich angesprochen wird. Für bereits

abgelaufene Entrichtungszeiträume ist diese Vorschrift zu Gunsten des Steu-

erpflichtigen aber nicht anwendbar.

5.1.0 Rückwirkende Gewährung

Verändern wir das zuvor benutzte Beispiel einmal dahingehend,

dass der behinderte Fahrzeughalter in seinem Antrag erklärt,
dass das Fahrzeug von ihm seit der Gültigkeit der anerkannten Behinde-
rung, wie sie im Schwerbehindertenausweis vermerkt ist, nicht zweck-
fremd im Sinne des § 3 Abs. 3 KraftStG verwendet wurde

.


Daten zum veränderten Beispiel:

Das Fahrzeug (PKW) läuft für den Antragsteller seit dem 01.07.1996.

Die Antragstellung erfolgt am: 28.02.2002

Der Antrag lautet auf Befreiung ab dem: 04.05.2001

Der Schwerbehindertenausweis ist vom Versorgungsamt

am 20.02.2002 ausgestellt worden.

Der Schwerbehindertenausweis enthält auf der Rückseite die Aussage, dass

die Behinderung mit dem Merkzeichen

aG

seit dem 04.05.2001 anerkannt ist.

Bei der Neufestsetzung der KraftSt

(in den Fällen des § 3 a und § 17

KraftStG)

wird

im Zusammenhang mit der Anspruchsberechtigung für die

Steuerfreiheit bzw. der Steuerermäßigung allgemein

auf das Datum des

vom

Versorgungsamt ausgestellten

Schwerbehindertenausweises

abgestellt,

es
sei denn, dass im Ausweis ein früheres Datum für den Eintritt der Behin-
derung festgelegt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerbe-
freiung nachträglich beantragt wird.

In einem solchen Falle hat die behinderte Person jedoch eine schriftliche Er-

klärung (im Antrag) abzugeben, dass das Fahrzeug seit dem im Ausweis an-

gegebenen Zeitpunkt bis zum Tag der Antragstellung nicht zweckfremd im

Sinne des § 3 a Abs. 3 KraftStG verwendet worden ist (so z.B. Erlass des

FinMin Niedersachsen vom 30.03.1981 ­ S 6114 ­ 3 ­35).

Da es sich bei der Feststellung des Versorgungsamtes um einen Grundlagen-

bescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO handelt, kann der Bescheid über

KraftSt auch für bereits abgelaufene EZTR nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgaben-

ordnung geändert werden.

Weil der Antragsteller die oben angegebene Erklärung über die nicht zweck-

fremde Nutzung im Sinne des § 3 a Abs. 3 KraftStG abgeben hat, ist der bis-

her bestandskräftige Bescheid

ohne Einschränkung rückwirkend ab dem
04.05.2001

zu ändern.

© Frank Pieper / 01 / 2003

16


Die absolute Bindungswirkung des Grundlagenbescheides ergibt sich dabei

aus § 182 Abs. 1 Abgabenordnung.

5.1.1 Wie weit kann eine rückwirkende Gewährung erfolgen?

Nach dem vorhergehendem Beispiel taucht meines Erachtens sogleich die in

der Überschrift dieses Abschnitts wiedergegebene Frage auf. Und tatsächlich

muss man sich bei der Bearbeitung solcher Fälle unbedingt grundlegend fra-

gen, wie weit ein bestandskräftiger Festsetzungsbescheid über KraftSt denn

rückwirkend geändert werden kann.

Um diese Frage zu beantworten, möchte ich noch mal ein ähnliches Beispiel

mit einem etwas anderen Sachverhalt aufgreifen.

Am 28.02.2002 erscheint Herr XXXX im Finanzamt und

stellt einen Antrag auf Befreiung von der KraftSt nach § 3 a

Abs. 1 KraftStG. Daraufhin stellt der Bearbeiter fest, dass

das Fahrzeug seit dem 02.01.1989 für den Antragsteller zuge-

lassen ist. Die Festsetzung erfolgte seiner zeit mit Bescheid über

KraftSt vom 12.02.1989. Herr XXXX begehrt nun die Befreiung

rückwirkend ab dem 04.05.1996.

Der vorgelegte Schwerbehindertenausweis ist vom Versorgungs-

amt am 20.02.2002 ausgestellt worden und bis 02 / 2007 gültig.

Der Schwerbehindertenausweis enthält auf der Rückseite die

Aussage, dass die Behinderung mit dem Merkzeichen

aG

seit

dem 04.05.1996 anerkannt ist.

Als weitere Erklärung gibt Herr XXXX an, dass die rückwirkende

Anerkennung erst nach einem jahrelang andauernden Prozess

vor dem Sozialgericht erstritten wurde. Gleichzeitig versichert er,

dass er das Fahrzeug seit der Zulassung in 1989 ausschließlich

für seine eigene Fortbewegung verwendet habe.

Im vorliegenden Falle dürfte aufgrund des Vortrags vorrangig zu prüfen sein,

ob die rückwirkende Befreiung bis zum 04.05.1996 möglich ist.

Wie im bereits zuvor bearbeiteten Beispiel können wir auch hier wieder fest-

stellen, dass sich der Anspruch des Fahrzeughalters auf Feststellungen der

Versorgungsbehörde begründet.

Hierzu war bereits festgestellt worden, dass solche Feststellungen Grundlagenbe-
scheid (im Sinne des § 171 Abs. 10 AO) für die KraftSt sind.

Und was sagt der § 171 Abs. 10 AO nun genau?

"Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steu-

ermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist, endet die Fest-

setzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grund-

lagenbescheides."

Auf diesen Fall bezogen ist also ganz leicht zu erkennen, dass die zwei Jahre

nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides noch nicht abgelaufen sind.

Hierzu sollte man u. a. wissen, dass sich diese Frist nach § 187 ff des BGB

berechnet. Das bedeutet: "Ist die Bekanntgabe am 20.02.02 erfolgt, so endet

diese genau zwei Jahre später mit Ablauf des 19.02.2004.

© Frank Pieper / 01 / 2003

17


Deshalb ist dieser Fall analog dem Vorhergehenden zu lösen.

Die rückwirkende Befreiung ist ab dem 04.05.1996 zu gewähren.

Auch die hier anzuwendende Korrekturvorschrift (des § 175 AO - Aufhebung

oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen) gibt uns ganz klar

folgende Aussage mit auf den Weg:

(1)

Ein Steuerbescheid ist

zu erlassen, aufzuheben oder

zu ändern

,

1.

soweit

ein Grundlagenbescheid

(§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung

für diesen Steuerbescheid zukommt,

erlassen, aufgehoben oder geän-
dert wird

.

Die Antwort zu der anfänglichen Frage

kann also nur in Abhängigkeit zu

ganz bestimmten Umständen gegeben werden.

Nur dann, wenn

ein behinderter Fahrzeughalter

zwischen Erteilung eines

zu seinen Gunsten ausfallenden Feststellungsbescheides der Versorgungs-

behörde und der Antragstellung auf eine Steuervergünstigung bei der KraftSt

nicht mehr als zwei Jahre vergehen lässt,

kann er darauf vertrauen, dass eine rückwirkende Feststellung der Versor-

gungsbehörde auch volle Beachtung findet. Ist ein längerer Zeitraum als zwei

Jahre verstrichen, dann sind die Feststellungen des Grundlagenbescheides

nur noch auf die Entrichtungszeiträume anwendbar, wofür noch keine Festset-

zungsverjährung eingetreten ist.

Aber unabhängig von der Möglichkeit der rückwirkenden Änderung (nach

Grundlagenbescheid) ist auch festzuhalten, dass diese nur dann zum Zuge

kommen kann, wenn der Antragsteller auch sogleich die Erklärung abgibt,

dass das betroffene Fahrzeug in der Vergangenheit nicht anderweitig von ihm

genutzt wurde, als es sich aus den Bestimmungen des § 3 a KraftStG ergibt.


Diese Erklärung ist für eine rückwirkende Änderung unverzichtbar.

6.0 Veränderungsanzeige

Hierzu wird in § 7 (1) Satz 2 KraftStDV Folgendes klar zum Ausdruck ge-

bracht: ,,Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so hat

der Steuerpflichtige dies dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen."

Die hier geforderte Anzeige ist sogleich Steuererklärung im Sinne der Abga-

benordnung. Diese Verpflichtung ist dem Fahrzeughalter zumindest seit An-

tragstellung bekannt. Denn das er diese zur Kenntnis genommen hat, bestätigt

er bereits bei Antragstellung mit seiner Unterschrift.

6.1.0 Befristete Festsetzung auf Antrag

Im alltäglichen Leben ergeben sich tatsächlich immer wieder mal Situationen

die den Nutzungsbestimmungen des § 3 a KraftStG zuwider laufen können.

So kann es durchaus passieren, dass der Sohn oder die Tochter eines Fahr-

zeughalters der die Steuervergünstigung nach § 3 a KraftStG in Anspruch

nimmt, für kurze Zeit auf das Fahrzeug des Vaters angewiesen ist. Und wann

tritt so ein Fall ein? Natürlich am Wochenende.

Was dann?

© Frank Pieper / 01 / 2003

18


Soll ein begünstigtes Fahrzeug

vorübergehend

zu anderen als den begüns-

tigten Zwecken verwendet werden, so ist dies beim zuständigen Finanzamt

vor Beginn

der anderweitigen Nutzung schriftlich anzuzeigen.

Zu dem angesprochenen Fall könnte ich mir gut folgende Lösung vorstellen:

Der Fahrzeughalter setzt kurz ein Schreiben an das Finanzamt auf, worin er

erklärt, dass das Fahrzeug in der Zeit vom XXXXXX bis XXXXXX anderweitig

genutzt werden soll. Gleichzeitig äußert er die Bitte, dass das Finanzamt für

den angegebenen Zeitraum die KraftSt ohne Berücksichtigung der Vergünsti-

gung festsetzen möge.

Wenn dann der Sohn oder die Tochter diesen Brief im Auftrag des Vaters zum

Finanzamt bringt und dort in den Briefkasten einwirft, kann das Fahrzeug di-

rekt im Anschluss daran ohne weitere Beachtung der Nutzungseinschränkun-

gen verwendet werden. Denn weder der auf dem Fahrzeugschein ange-

brachte Vermerk über die Steuervergünstigung, noch die Eintragung auf dem

Bbl.z.A.d.VAs (bei einer Steuerermäßigung) ist in solchen Fällen zu löschen.

Die notwendige Festsetzung erfolgt dann auf Antrag durch einen personell zu

erstellenden Bescheid zum bereits existierenden Erhebungskonto. Die Be-

rechnung der Festsetzung erfolgt dabei nach Tagen, jedoch ist hierbei der

Mindestbesteuerungszeitraum von 1 Monat zu berücksichtigen ( § 5 Abs. 2

KraftStG).

6.1.1 Nicht nur vorübergehender Wegfall der Voraussetzungen

Mal abgesehen von einer anderweitigen Nutzung, die nach § 3 a Abs. 3

KraftStG unzulässig ist, kann es ja auch sein, dass das Versorgungsamt den

GdB

(nicht nur vorübergehend)

reduziert oder den ein oder anderen Nach-

teilsausgleich aberkennt. Auch dann hat der Begünstigte wieder die Verpflich-

tung dies dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. Nehmen wir in diesem Zu-

sammenhang einmal an, dass durch diese Änderung die Voraussetzungen für

eine Steuervergünstigung entfallen.

Wie sollte der Bearbeiter im Finanzamt dann auf eine solche Anzeige reagie-

ren?

In einem solchen Fall ist möglichst sicherzustellen, dass der Eintrag im Fahr-

zeugschein gelöscht wird. Denn dadurch werden einfach künftige Irritationen

bei möglichen Straßenverkehrskontrollen vermieden. Zudem ist bei den Fahr-

zeughaltern, die bisher eine Ermäßigung hatten, der Eintrag im Beiblatt zum

Ausweis des Versorgungsamtes zu löschen. Dass diese Arbeiten durchgeführt

wurden, sollte auch kurz schriftlich fixiert werden. Danach bleibt eigentlich nur

noch die Eingabe einer Einzelwertänderung übrig. Die Änderung beruht auch

hier wieder auf den Feststellungen des Versorgungsamtes und ist analog im

Sinne des § 175 AO durchzuführen. Nach ca. 4 Wochen wird der Fahrzeug-

halter dann per Bescheid über KraftSt von der Änderungsfestsetzung in Kennt-

nis gesetzt. Durch diese Änderungsfestsetzung verändert sich wieder der Ent-

richtungszeitraum des Fahrzeughalters. Wenn es möglich ist, sollte dem Fahr-

zeughalter diese Information bereits mit Einreichung seiner Änderungsanzeige

erteilt werden.

© Frank Pieper / 01 / 2003

19


7.0 Besitzstandsklausel § 17 KraftStG

§ 17 KraftStG

Sonderregelung für bestimmte behinderte Personen

Behinderte Personen, denen die Kraftfahrzeugsteuer im Zeitpunkt des Inkraft-

tretens des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22.

Dezember 1978 (BGBl I S. 2063) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahr-

zeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember

1972 (BGBl I S. 2209) erlassen war, gelten im Sinne des § 3 a Abs. 1 dieses

Gesetzes ohne weiteren Nachweis als außergewöhnlich gehbehindert, so-

lange nicht nur vorübergehend ein Grad der Behinderung von wenigstens 50

vom Hundert vorliegt.

7.1.0 Personenkreis

Zu dem originären Personenkreis gehören alle Kriegsbeschädigten deren GdB

mindestens 50 v.H. beträgt. Der Anspruch dieser Personen besteht dabei

nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Schwerbeschädigtenausweis des

Versorgungsamtes ist in diesen Fällen auf der Vorderseite mit dem Aufdruck

"Kriegsbeschädigt"

gekennzeichnet (vielfach auch manuell eingestempelt).

Durch § 17 KraftStG soll das Vertrauen in den bisherigen Besitzstand, bei die-

sen seit langem anerkannten behinderten Personen, geschützt werden. Hier-

bei handelt es sich zudem um

einen nicht mehr erweiterungsfähigen Per-
sonenkreis

, dem auch schon zuvor ein Steuererlass gewährt wurde. Und ge-

nau diese Vergünstigung soll den Kriegsbeschädigten, als Ausgleich für ihre

gegenüber der Gemeinschaft erbrachten Opfer, auch weiterhin erhalten blei-

ben.

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen keine.

Wobei die allgemeine Auffassung der Verwaltung

, gestützt auf einen bun-

deseinheitlichen Erlass,

sogar noch über die bloße gesetzliche Regelung
hinausgeht

. Denn danach gilt diese Regelung nicht nur für die, denen die

KraftSt am 31.05.1979 erlassen war, sondern auch für die, denen die KraftSt

am 31.05.1979 auf Grund dieser Regelung hätte erlassen werden können und

nur nicht erlassen war, weil für diese am 31.05.79 kein Fahrzeug zugelassen

war (FM NRW v. 24.05.1984, DStZ / E 1984 S. 187).

7.1.1 Vergleichbarer Personenkreis

Hierzu gehören behinderte versorgungsberechtigte Soldaten der Bundeswehr,

entsprechende Zivildienstleistende u.a.m., soweit deren Anspruch nach dem

Bundesversorgungsgesetz besteht und der GdB mindestens 50 v.H. aus-

macht. Der Ausweis des Versorgungsamtes trägt dann auf der Vorderseite

das Merkzeichen

"VB"

. Dieses entfällt jedoch, wenn bereits die Bezeichnung

"Kriegsbeschädigt" oder das Merkzeichen "EB" eingetragen ist.

Ebenso gehören auch solche behinderte Personen (GdB mindestens 50 v.H.)

zu dieser Gruppe, die einen Anspruch auf Entschädigung nach § 28 des Bun-

desentschädigtengesetzes haben. Ein entsprechender Ausweis des Versor-

gungsamtes ist in diesen Fällen auf der Vorderseite mit dem Merkzeichen

"EB"

gekennzeichnet. Sofern eine solch behinderte Person gleichzeitig

Kriegsbeschädigter ist, wird hingegen die Bezeichnung "Kriegsbeschädigt"

aufgedruckt, es sei denn, der Behinderte beantragt die Eintragung des Merk-

zeichens "EB".

© Frank Pieper / 01 / 2003

20


8.0 Sonstiges

Saison - Kennzeichen

Eine Besonderheit ergibt sich dann noch bei der

Fall-Konstellation, dass die behinderte Person ein Fahrzeug mit Saison-Kenn-

zeichen und ein weiteres mit "normalem Kennzeichen" hat. Da der Antrag auf

Steuervergünstigung nach § 3 a KraftStG keiner zeitlichen oder objektorien-

tierten Bindung unterliegt, kann die Steuervergünstigung im Wechsel für beide

Fahrzeuge gewährt werden. Entscheidend ist, dass auch beim Wechsel der

Vergünstigung vom einen zum anderen Fahrzeug dem Halter die Steuerver-

günstigung jeweils nur für ein Fahrzeug zusteht (§ 3 a Abs. 3 Satz 1 KraftStG -

Erl. des FinMin Saarland vom 23.03.2000 - B/5 - 99/2000 -, S 6125).

Oldtimer - Kennzeichen

Die Intention des Gesetzgebers ist klar, deshalb

wird auch nach § 3 a Abs. 1 KraftStG das Halten von der Steuer befreit:

"Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen, solange ..."

Nun haben aber behinderte Personen i.a.R. nur ein Fahrzeug für sich zuge-

lassen und gerade dieses ist ja ggf. mit einem Oldtimer-Kennzeichen ausges-

tattet.

Was dann?

Denn genau damit hat der Fiskus seine Schwierigkeiten.

Bei "Oldtimer-Kennzeichen" wie auch bei "Roten-Dauerkennzeichen" knüpft

die Steuerbarkeit nämlich nicht an den Umstand des "Haltens", sondern an die

jeweilige Zuteilung des Kennzeichens nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG. Deshalb

vertritt die Finanzverwaltung bisher die Auffassung, dass die Befreiung oder

Ermäßigung nicht möglich ist, weil ein solches Kennzeichen eben nicht für das

Halten erteilt wurde. (Erl. des FinMin Baden-Württemberg vom 05.02.1998 - S

6114/11). Diese Auffassung vertrat auch das FG Köln in seinem mittlerweile

rechtskräftigen Urteil vom 16.02.2000 - 6 K 6982/98 - (UVR 2000 S. 232).

Diese Ausgangssituation konnte das FG Düsseldorf aber nicht davon abhal-

ten, mit Gerichtsbescheid vom 20.10.2000 AZ: 8 K 5497/00 Verk, den Fall an-

ders zu beurteilen.

Doch diese Situation ist nun bereinigt.

Denn hierzu hat

der BFH mit seinem als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid, vom 19.07.2001 ­

AZ. VII 93/00 -, das Urteil des FG Düsseldorf aufgehoben und die Klage abge-

wiesen. Er hat damit die von der Verwaltung vertretenen Auffassung bestätigt,

dass die Steuervergünstigung des § 3 a Abs. 2 KraftStG auf die gemäß § 1

Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 KraftStG der Kraftfahrzeugsteuer unterliegende Zuteilung

eines Oldtimerkennzeichens

keine

Anwendung findet.

Weitere Hinweise zum Schwerbehindertenausweis des VAs

Die

Gültigkeitsdauer

von Ausweisen des VAs wird für die Dauer von längstens 5 Jahren befristet.

Sie kann dabei längstens auf 15 Jahre befristet werden, wenn der Ausweisin-

haber Empfänger von Rentenleistungen nach dem sozialen Entschädigungs-

recht ist (Kriegsbeschädigt, Merkzeichen VB und EB). Das gilt jedoch nur,

wenn keine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den ge-

sundheitlichen Verhältnissen zu erwarten ist.

Bei

nichtdeutschen behinderten Personen

,

deren Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis befristet ist, wird die

Gültigkeitsdauer des Ausweises längstens bis zum Ablauf des Monats befris-

tet, in dem die Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis abläuft.

© Frank Pieper / 01 / 2003

21


Die

Verlängerung

eines Ausweises kann höchstens zweimal erfolgen (es sind auf der Vorder-

seite auch nur zwei Felder für eine Verlängerung vorgegeben). Der Monat und

das Jahr, bis zu dessen Ende der Ausweis gültig ist, werden auf der Vorder-

seite eingetragen. Auf der Rückseite des Ausweises wird als Gültigkeitsbeginn

im Regelfall der Tag des Antragseingangs beim VA eingetragen.

Die

Ausweise für behinderte Personen unter 10 Jahren

werden bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres befristet und dann mit einem

Lichtbild versehen.

Die

Ausweise für behinderte Personen zwischen 10 und 15 Jahren

wer-

den längstens bis zum Ende des Kalendermonats befristet, in dem das 20. Le-

bensjahr vollendet wird.

© Frank Pieper / 01 / 2003

22


Bevor es zu einer

Steuervergünstigung bei der KraftSt kommt,

muss das Versorgungsamt eine Behinderung festgestellt haben.

Hiervor ist niemand gefeit:

Weder das Kleinkind

noch der junge Mensch.

Die meisten der Menschen sind aber zunächst
einmal ganz einfach krank geworden

oder ihre Behinderung

ist die Folge eines
unvorhersehbaren Unfalls.

Manche ältere Menschen
haben aber auch Verletzungen im Krieg erlitten.



© Frank Pieper / 01 / 2003

23


Die Ärzte stellen eine Krankheit fest,
die den Patient arg belastet.


Der Kranke beantragt beim

LAGEN

zuständigen Versorgungsamt
die Feststellung über den Grad
der Behinderung.

Antrag

Feststellungsbescheid

ANFORDERUNG von UNTER

Das Versorgungsamt stellt den


Grad der Behinderung fest und

erkennt ggf. Nachteilsausgleiche

Versorgungsamt

an. Nachteils

ausgleiche werden

durch Erteilung von Merkzeichen

dokumentiert.

Hierüber erteilt das Versorgungs-

amt einen Feststellungsbescheid.

Entspricht das Ergebnis des Feststellungsbescheides

nicht den Vorstellungen des Antragstellers, so ist die Möglichkeit des

Widerspruchs gegeben.

Wird der Widerspruch abgewiesen,

ist immer noch die Klage vor dem Sozialgericht möglich.

© Frank Pieper / 01 / 2003

24


Schwerbehindertenausweis

des Versorgungsamtes

mit relevanten Daten für die Steuervergünstigung bei der KraftSt.

Vorderseite:

Monat

Jahr

Monat Jahr

Monat

Jahr

de

n

E

i

s

02 2007

b

ltig

Stempel

des

Versorgungsamtes

Merkzeichen

Sondervermerke

des Landes

Schwerbehindertenausweis

,,

Kriegsbeschädigt"

für

__________________________________

Passbild

(Familienname)

____________________________________

(Vornamen)

Stem

pel

des

Versorgungsamtes

geboren am

: ____________________________

Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen


AZ:

517982077804

Versorgungsamt

Dortmund, den

14.02.2002

Im Auftrag


________________________________

(Ausfertigende Behörde, Unterschrift)

Die Vorderseite ist bei allen Anspruchsberechtigten zweifarbig. Die Teilung
verläuft dabei vertikal. Linksseitig hellgrün, rechtsseitig orangefarben.

Rückseite:

G aG H BI GI

Merkzeiche

Stempel

Stempel

Stempel

Stempel

Stempel

des

des

des

des

des

Versorgungsamtes

Versorgungsamtes

Versorgungsamtes

Versorgungsamtes

Versorgungsamtes


Grad der Behinderung (GdB):

100

Der Ausweis ist gültig ab:

27.06.2001

Abweichend hiervon kann mit diesem Ausweis nachgewiesen werden:





Der Ausweis ist amtlicher Nachweis für die Eigenschaft als schwerbehinderte Person, den Grad der Behinderung, die auf ihn

eingetragenen weiteren gesundheitlichen Merkmale und die Zugehörigkeit zu Sondergruppen. Er dient zum Nachweis für die

Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderten Personen nach dem Neunten Buch Sozial-

gesetzbuch oder nach anderen Vorschriften zustehen.

Änderungen in den für die Eintragungen maßgebenden Verhältnissen sind der ausstellenden Behörde unverzüglich mitzu-

teilen. Nach Aufforderung ist der Ausweis, der Eigentum der auszustellenden Behörde bleibt, zum Zwecke der Berichtigung

oder Einziehung vorzulegen. Die missbräuchliche Verwendung ist strafbar.

Die Rückseite ist in einem einheitlich hellgrünen Farbton gehalten.

© Frank Pieper / 01 / 2003

25


Hinweis:

Sie können unter Vorlage Ihres Schwerbehindertenausweises und die-

ses Beiblattes Ihren Anspruch auf Kraftfahrzeugsteuerermäßigung bei

dem für Sie zuständigen Finanzamt geltend machen.

Beiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes

AZ.:

517982077804

Raum für Wertmarke oder

Bescheinigung des Finanzamts

Der Inhaber dieses Beiblattes ist im öffentlichen Personenverkehr

(§ 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) unentgeltlich zu befördern,

sofern das nebenstehende Feld mit einer Wertmarke versehen ist,

und zwar für den Zeitraum, der auf der Wertmarke eingetragen ist.

Herrn

Frank Klein

Mozartstr. 12

58119 Hagen

Gilt nur in Verbindung mit dem gültigen Ausweis

Versorgungsverwaltung NRW

1995

© Frank Pieper / 01 / 2003

26


Maßgebend ist, dass der Anspruchsberechtigte nach

§ 3 a Abs. (1) od. (2) bzw. § 17 KraftStG

auch steuerpflichtig im Sinne des KraftStG ist.


Denn diese Steuervergünstigung kann nur be-
hinderten Personen gewährt werden, für die
auch tatsächlich ein Fahrzeug zugelassen ist.

Fahrzeugschein

HA ­ L 111

Das vorstehende amtliche Kennzeichen ist

Vorname, Name (ggf. auch Geburtsname), Firma.

Frank

Klein

geb. am

14. 02. 1951

Postleitzahl, Wohnort / Firmensitz, Straße und Haus-Nr.

Mozartstr. 12

58119 Hagen

ggf. Straße und Haus-Nr. Postleitzahl,

Standort

für das nebenstehend beschriebene Fahrzeug

zugeteilt worden.

- Anmeldung zur nächsten HU im

Sept. 1999

58042 Hagen, den

12. 10. 1998

Stadt Hagen

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

__________________

Unterschrift

© Frank Pieper / 01 / 2003

27


Literaturhinweise:

KraftStG

§§

1,

3

a,

5,

12,

17

Kraftfahrzeugsteuergesetz

Kommentierung KraftStG

§§ 1, 3 a, 5, 12, 17

nach Strodthoff

Kommentierung KraftStDV

§§ 3, 5, 7

nach Strodthoff

Abgabenordnung

§§

163,171,172,175,182

u.

227

Aufsatz KrafSt-Vergünstigungen für Behinderte

DVR 1985 Nr. 10

Professor Joachim H e i n z

Schriftenreihe der Hauptfürsorgestelle

Heft 2 Nachteilsausgleiche

Hartmut Elsner / Günter Soika

Heft 5 Behinderung und Ausweis

Herausgeber: Landschaftsverband Westfalen-Lippe

Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter

in Arbeit, Beruf und Gesellschaft
Schwerbehindertengesetz - SchwbG Stand: Januar 2001
Bearbeitung und Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsorgestellen

Änderung des § 3 a KraftStG durch das Sozialgesetzbuch ­ Neuntes Buch ­ (SGB IX)

vom 19.06.2001 mit Wirkung ab dem 01.07.2001 ­ Bundesgesetzblatt I 2001 Nr. 27 S. 1117 f vom 22.06.2001

Änderung des § 3 a Abs. 3 Satz 1 KraftStG

durch den 29 Artikels des Dritten Gesetzes zur


Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 28.08.2002, BGBl 2002 Teil I Nr. 60 S. 3322 ff.

Erlasse, Urteile der FG und des BFH:

Urteil FG Düsseldorf -Kammern in Köln- vom 25.01.1965, DStZ B 1965 S. 118

"Nur" wenn der Schwerbehinderte "Halter" des Fahrzeugs ist, mithin das Fahrzeug für ihn ...

BFH m. e. n. z. Veröffentlichung b. Beschluss vom 13.10.1994 VII B 138/94

Eine auf die Person des Schwerbeh. bezogene Fahrzeugzulassung liegt nicht vor, wenn ...

BFH, BStBl 1985 II S. 716

... ist eine Änderung selbst dann möglich, wenn die ... auf einen Rechtsirrtum beruhte.

BFH vom 09.04.1991 - VII R 22/89 -, BStBl 1991 II S. 600

..., so kann für das Halten des Fahrzeugs nur (einmal) die Steuerermäßigung i.H. v. 50 v.H. ...

Erlass des FM Niedersachsen vom 06.04.1979, DVR 1979 S. 124

Eine kurzfristige Zulassung von zwei begünstigten Fahrzeugen auf einen Behinderten ist ...

Erlass des FM Baden-Württemberg vom 17.03.1980, DVR 1958 S. 183

... nicht, wenn der Behinderte auf ihm Reisegepäck oder gelegentlich Sportgeräte ...

BFH vom 15.11.1961, BStBl 1962 II S. 53

... seines Berufes nutzt, z.B. als Fahrlehrer. Das Bewegungsproblem des Behinderten wird ...

Erlass Senator für Finanzen Bremen vom 29.05.1984, DVR 1984 S. 158

... sich die beförderten Kollegen an den Treibstoffkosten des Behinderten beteiligten.

Urteil des Hessischen FG vom 21.10.1980 - VII 332/80, EFG 1982 S. 47

Insbesondere ist das FA nicht berechtigt, sie von der Vorlage des Fahrzeugscheins zur

Erlass des FM Niedersachsen vom 30.03.1981 ­ S 6114 ­ 3 ­ 35

..., wenn die Steuerbefreiung nachträglich beantragt wird. In diesem Fall hat der

Erlass des FM Saarland vom 23.03.2000 - B/5 ­ 99/2000 -, S 6125

Entscheidend ist, dass auch beim Wechsel der Vergünstigung von einem zum anderen ...

FG Köln, Urteil vom 16.02.2000 ­ 6 K 6982/98 ­ (UVR 2000 S. 232)

... nicht möglich ist, weil ein solches Kennzeichen eben nicht für das Halten erteilt wurde.

© Frank Pieper / 01 / 2003

28



Comments

No comments yet

Add Comment
Your comment is reviewed before being published

Other users also were interested in the following titles:

Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit

Author: Claudia Nickel
Presentations, Models, Tutorials, Instructions, 2006 Download as PDF-file for 4,99 EUR

Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens

Author: Maik Philipp
Presentations, Models, Tutorials, Instructions, 2004 Download as PDF-file for 5,99 EUR

This text can be quoted and accessed from this url:

http://www.grin.com/e-book/107869/behinderte-personen-und-die-verguenstigungen-bei-der-kraftfahrzeugsteuer
please wait Please wait