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Other, 2003, 29 Pages
Author: Frank Pieper
Subject: Law - Tax / Fiscal Law
Details
Tags: Behinderte, Personen, Vergünstigungen, Kraftfahrzeugsteuer
Year: 2003
Pages: 29
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-06087-0
File size: 552 KB
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Fulltext (computer-generated)
FortAFin 2003
§ 3 a Abs. 1 bis 3 und
§ 17 KraftStG
Verfasser:
Frank Pieper
01 / 2003
FA - Hagen
Abschnitt:
Seite
1.0 Gesetzestext: § 3 a Abs. 1, 2 und 3 KraftStG
3
1.1
Intention des Gesetzgebers
3
2.0 Betroffener Personenkreis
4
2.1.0
Nachweis
durch
den
Schwerbehindertenausweis
4
2.1.1 Das Versorgungsamt dokumentiert die Wahlentscheidung der
4-5
behinderten
Personen
2.1.2 Maßnahme zum Schutz vor Missbrauch
5
3.0 Antragstellung ist materiell rechtliche Voraussetzung
5-6
3.1.0 Die behinderte Person muss auch gleichzeitig "Halter"
6-8
sein
3.1.1
Mitbenutzerbescheinigung
8-9
3.1.2 Anzahl der Fahrzeuge
9
3.1.3
Mögliche
Fahrzeugarten
10
3.1.4 Anhänger hinter einem Fahrzeug dessen Halten begünstigt wird 10-11
4.0 Einschränkungen in der Nutzung nach § 3 a Abs. 3 KraftStG
11
4.1.0 Güterbeförderung
11
4.1.1
Personenbeförderung
12
4.1.2 Nutzung durch andere Personen
12-14
4.1.3 Besonderheit i.V.m. schadstoffarmen PKW
14-15
5.0 Steuervergünstigung ab dem Tag der Antragstellung
15-16
5.1.0 Rückwirkende Gewährung
16-17
5.1.1 Wie weit kann eine rückwirkende Gewährung erfolgen?
17-18
6.0 Veränderungsanzeige
18
6.1.0 Befristete Festsetzung auf Antrag
18-19
6.1.1 Nicht nur vorübergehender Wegfall der Voraussetzungen
19
7.0 Besitzstandsklausel § 17 KraftStG
20
7.1.0
Personenkreis
20
7.1.1 Vergleichbarer Personenkreis
20
8.0 Sonstiges
21-22
Anlagen
23-27
Literaturhinweise
28
Praxishinweis
Fallbeispiel
© Frank Pieper / 01 / 2003
2
1.0 Gesetzestext: § 3 a Abs. 1, 2 und 3 KraftStG
Vergünstigungen für behinderte Personen
(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen
,
solange
die Fahrzeuge für schwer behinderte Personen zugelassen sind, die durch
einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des
Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung schwer behin-
derter Personen im öffentlichen Personenverkehr vom 09. Juli 1979 (BGBl
I S. 989) mit dem Merkzeichen ,,H", ,,BL" oder ,,aG" nachweisen, dass sie
hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind.
(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 v.H. für Kraftfahrzeuge, solange
die Fahrzeuge für schwer behinderte Personen zugelassen sind, die durch
einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des
Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehin-
derter im öffentlichen Personenverkehr mit orangefarbenem Flächenauf-
druck nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Satz 1
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.
Die Steuerermäßigung
wird nicht gewährt, solange
die schwer behinderte Person das Recht zur
unentgeltlichen Beförderung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Bu-
ches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der
Steuerermäßigung ist vom Finanzamt auf dem Schwerbehindertenausweis
zu vermerken. Der Vermerk ist vom Finanzamt zu löschen, wenn die Steu-
erermäßigung entfällt.
(3) Die Steuervergünstigung
der Absätze 1 und 2
stehen den behinderten
Personen nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag zu
.
Sie entfällt, wenn
das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern (ausgenom-
men Handgepäck), zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausge-
nommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder durch andere Personen zu
Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung
oder der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen.
1.1 Intention des Gesetzgebers
Der Gesetzgeber möchte den Personen, deren Bewegungsfreiheit im Straßen-
verkehr erheblich beeinträchtigt ist, eine finanzielle Hilfe bei der Fahrzeug-
Haltung gewähren.
Zur Umsetzung dieser Absicht gab es bereits 1935 bestimmte Erlass-Rege-
lungen, die allerdings nur im Billigkeitswege (also ohne Rechtsanspruch) un-
ter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelnen Anwen-
dung fanden.
Erst 1979 wurde hierzu ein eigener Befreiungstatbestand normiert
(§ 3 Nr. 11 KraftStG 1979), wodurch erstmalig ein Rechtsanspruch auf Steuer-
befreiung gegeben war. Der § 3 a KraftStG, wie wir ihn heute kennen und an-
wenden, wurde erst mit Wirkung vom 01.04.1984 als Ersatz für § 3 Nr. 11 in
das Gesetz aufgenommen.
© Frank Pieper / 01 / 2003
3
2.0 Betroffener
Personenkreis
Hierbei handelt es sich um Personen die körperlich, geistig oder seelisch be-
hindert sind und deren
Grad der Behinderung
nicht nur vorübergehend
we-
nigstens 50 v. H.
beträgt. Von den Vergünstigungen bei der KraftSt können
prinzipiell nur Personen Gebrauch machen, die von der Versorgungsbehörde
als behinderte Personen im Sinne des Sozialgesetzbuches (
SGB
IX
) aner-
kannt sind. Die Entscheidung der Versorgungsämter ist sogleich Grundlagen-
bescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 Abgabenordnung (AO). Das Recht zur
Inanspruchnahme wird durch den Schwerbehindertenausweis dokumentiert.
2.1.0 Nachweis durch den Schwerbehindertenausweis
Eine Befreiung
nach § 3 a Abs. 1 KraftStG wird gewährt,
wenn
der Schwerbehindertenausweis zumindest eines der folgenden Merkzeichen
enthält:
das Merkzeichen
H
= Hilflosigkeit
das Merkzeichen
Bl
= Blindheit
das Merkzeichen
aG
= außergewöhnliche
Gehbehinderung
Eine Ermäßigung
nach § 3 a Abs. 2 KraftStG wird gewährt,
wenn
der Schwerbehindertenausweis
das Merkzeichen
G
=
erhebliche Gehbehinderung
oder
GL
= Gehörlos
oder
kein
Merkzeichen enthält. Die Vorderseite des Schwerbehinder-
tenausweises muss dann aber zweifar-
big sein (grün / orangefarben).
Ausweise ohne Merkzeichen (Vorderseite zweifarbig)
oder mit GL werden für behinderte Personen ausge-
geben, die als Gehörlose anerkannt sind. Das vorge-
druckte Merkzeichen ,,G" auf der Rückseite des
Ausweises ist dann gestrichen, wenn sie nicht aufgrund wei-
terer Funktionsbeeinträchtigungen gehbehindert sind. Ge-
hörlos sind nicht nur behinderte Personen, bei denen Taub-
heit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit
einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits,
wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständ-
liche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen.
2.1.1 Das Versorgungsamt dokumentiert die Wahlentschei-
dung der behinderten Personen
Der Personenkreis, der einen Schwerbehindertenausweis (Vorderseite zwei-
farbig) "nur"
mit dem Merkzeichen G, GL oder ohne Merkzeichen
erhält, hat
© Frank Pieper / 01 / 2003
4
die Wahlmöglichkeit zwischen zwei Nachteilsausgleichen. Entweder er ent--
scheidet sich für die Nutzung des begünstigten öffentlichen Nahverkehrs (un-
ter Zuzahlung einer Eigenbeteiligung i.H.v. 60,00 pro Jahr bzw. 30,00 pro
Halbjahr)
oder
für die Ermäßigung (i.H.v. 50 v.H.) bei der Kraftfahrzeugsteuer.
Wie sich die behinderte Person entscheidet, muss sie zuerst der Versorgungs-
behörde mitteilen. Diese dokumentiert dann die Willensentscheidung
durch
Ausstellung eines Beiblattes zum Ausweis des Versorgungsamtes
(Bbl.z.A.d.VAs).
Dieses Beiblatt ist dann fester Bestandteil des Schwerbehin-
dertenausweises. Die Wahlentscheidung der behinderten Person ist dabei
aber nicht endgültig.
Die Wahl kann immer wieder neu getroffen werden.
Wenn es in § 3 a Abs. 2 KraftStG heißt, dass das Fi-
nanzamt die Inanspruchnahme der Steuerermäßi-
gung auf dem Schwerbehindertenausweis zu vermer-
ken hat, so ist hiermit gemeint, dass der Vermerk auf dem
Beiblatt
(fester Bestandteil des Ausweises)
zu erfolgen hat.
Die behinderten Personen, die die Anspruchsberechtigung
für eine Steuerbefreiung erbringen, müssen keine Wahl tref-
fen. Sie können neben der Befreiung von der KraftSt auch
gleichzeitig die begünstigte Beförderung im öffentlichen
Nahverkehr in Anspruch nehmen.
2.1.2 Maßnahme zum Schutz vor Missbrauch
Damit die
"Schwarzen Schafe"
nicht ein gar so leichtes Spiel haben und
beide Nachteilsausgleiche (unentgeltlicher öffentlicher Nahverkehr und die
Ermäßigung bei der Kraftfahrzeugsteuer) gleichzeitig in Anspruch nehmen
können, besteht folgende Regelung zwischen den Versorgungsämtern und
der Finanzverwaltung.
Dem Antragsteller wird die Ermäßigung bei der
KraftSt nur dann gewährt, wenn er mit Antragstellung
auch sogleich ein
Beiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes
(Bbl.z.A.d.VAs)
ohne Wert-
marke
für den öffentlichen Nahverkehr vorlegt.
Dabei ist die Vorlage eines
Bbl.z.A.d.VAs mit ungültiger Wertmarke (Abgelaufenes Gültigkeitsdatum) inak-
zeptabel. Im Gegenzug vergeben die Versorgungsämter nur dann ein
Bbl.z.A.d.VAs mit Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr, wenn der An-
tragsteller sein ihm zuvor ausgehändigtes Bbl.z.A.d.VAs mit einem Lö-
schungsvermerk des Finanzamtes zurückgibt.
3.0 Antragstellung ist materiell rechtliche Voraussetzung
Wenn die behinderte Person eine Steuervergünstigung aus persönlichen
Gründen in Anspruch nehmen möchte, so ist dies nur möglich, indem sie diese
auch schriftlich beantragt (§ 3 a Abs. 3 KraftStG).
Die Antragstellung ist in allen Fällen der §§ 3 a Abs. 1 und 2 und 17
KraftStG materiell rechtliche Voraussetzung.
Unterstützend wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 KraftStDV klargestellt: "Steht einem
Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung oder ermäßigung zu und will er hier-
von Gebrauch machen, so hat er dies unter Angabe der Gründe schriftlich
geltend zu machen."
© Frank Pieper / 01 / 2003
5
In aller Regel erklärt die behinderte Person ihren Anspruch direkt mit der Zu-
lassung eines Fahrzeugs, indem sie dieses in ihrem Antrag auf Zulassung
vermerkt (gleichzeitig Steuererklärung im Sinne des § 3 KraftStDV). Dem Fi-
nanzamt wird diese Information im Wege des Datenträgeraustausches (DTA)
übermittelt. Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung (RZF) erzeugt in die-
sen Fällen keinen Festsetzungsbescheid, sondern steuert einen Hinweisfall an
das zuständige Finanzamt aus. Von dort wird der Fahrzeughalter angeschrie-
ben (unter Beifügung von Kraft 21 und 40) und um Einreichung der entspre-
chenden Unterlagen gebeten. Kommt der Fahrzeughalter aber der Aufforde-
rung nicht nach, ist die Festsetzung ohne Vergünstigung anzuweisen.
Unabhängig von der Zulassung eines Fahrzeugs kann der Antrag auf Steuer-
vergünstigung natürlich auch jeder Zeit schriftlich beim Finanzamt gestellt
werden. Falls der behinderte Fahrzeughalter bei Zulassung seines Fahrzeugs
keinen Vermerk in die Steuererklärung eingetragen hat, kommt es selbstver-
ständlich wie bei jeder anderen Zulassung auch zu einer Festsetzung, über
die ein Bescheid erteilt wird. Sollte der behinderte Fahrzeughalter seinen An-
trag auf Vergünstigung aber nun genau in der Zeit zwischen Zulassung und
Erteilung des Bescheides beim Finanzamt stellen ( ca. 4 Wochen), dann ist
dieser auf Wiedervorlage zu nehmen, bis hierfür ein Erhebungskonto im
Rechner erkennbar ist.
Da der Bearbeiter bei solchen Fällen aber den Werdegang von zwei kurz auf-
einander zu erteilenden Bescheiden bereits im Zeitpunkt der Antragstellung
absehen kann, empfiehlt es sich, diese Information direkt bei Antragstellung
an den behinderten Fahrzeughalter weiterzugeben (falls dieser seinen Antrag
direkt im Finanzamt abgibt). Bei Berücksichtigung dieser Empfehlung werden
zumindest einige Schreiben, Anrufe und Irritationen der behinderten Personen
vermieden.
Sobald dann für den Fall ein Erhebungskonto aufgebaut ist, ist die notwendige
Einzelwertänderung unmittelbar anzuweisen. Bei dieser Anweisung handelt es
sich dann um eine Korrektur nach einer speziellen Berichtigungsvorschrift
i.V.m. Steuervergünstigungen nach dem KraftStG (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG).
Dabei passiert aber nichts anderes, als beim Antrag auf schlichte Änderung
nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a) Abgabenordnung (Antrag des Stpfl. auf Änderung
innerhalb der Rechtsbehelfsfrist).
3.1.0 Die behinderte Person muss auch gleichzeitig "Halter"
sein
"Nur" wenn die behinderte Person "Halter" des Fahrzeugs ist, mithin das Fahr-
zeug für die behinderte Person selbst zugelassen ist, kann ihr die Kraftfahr-
zeugsteuervergünstigung auf Antrag gewährt werden
(Urteil FG Düsseldorf Kammern in Köln vom 25.01.1965, DStZ B 1965 S. 118)
.
Deshalb muss ein Fahrzeug sogar bei einem behinderten minderjährigen Kind
für dieses selbst zugelassen sein, bevor hierfür eine Steuervergünstigung ge-
währt werden kann. Es reicht also nicht aus, dass das Kraftfahrzeug einer be-
hinderten Person dient, aber auf eine andere Person, auch nicht auf einen
Angehörigen oder gar auf den gesetzlichen Vertreter, zugelassen ist. Dabei ist
es für die KraftSt vollkommen unerheblich ob der Antragsteller eine Fahrer-
laubnis hat.
© Frank Pieper / 01 / 2003
6
Damit ggf. bei notwendiger Umschreibung auf das
minderjährige Kind kein Verlust des Schadenfreiheits-
rabattes für die Eltern eintritt, wird ein solches Kind
i.a.R. von den Haftpflichtversicherungen als Mitver-
sicherter eingetragen. Dann wird im Anschluss daran eine
neue Doppelversicherungskarte für den Mitversicherten zum
Zwecke der Umschreibung ausgestellt.
Nur dem behinderten Halter eines Fahrzeugs kann eine Steuervergünsti-
gung nach § 3 a Abs. 1 und 2 bzw. § 17 KraftStG gewährt werden.
Deshalb ist auch unbedingt darauf zu achten, dass die Zulassung des Fahr-
zeugs nicht ganz zufällig auf
Firma
X(Vorname) Y(Name) erfolgt ist. Denn
hierzu erklärte bereits der
BFH
mit einem nicht zur Veröffentlichung bestimm-
ten
Beschluss vom 13.10.1994 VII B 138/94:
Eine auf die Person des
Behinderten bezogene Fahrzeugzulassung
liegt nicht vor,
wenn
die Zu-
lassung einem Einzelkaufmann unter seiner Firma (§ 17 Abs. 1 des Handels-
gesetzbuches) erteilt ist. Das gilt unbeschadet dessen, dass die Einzelfirma
selbst keine (Steuer-) Rechtsfähigkeit besitzt.
Meines Erachtens ist die Steuervergünstigung aber
nicht zu versagen, wenn ein Gewerbetreibender oder
Freiberufler ein auf ihn persönlich zugelassenes Fahr-
zeug ausschließlich zu seiner eigenen Fortbewegung nutzt
und dieses Fahrzeug zudem als Anlagevermögen bzw. als
Betriebsvermögen bilanziert.
Wird einem Antrag auf Steuervergünstigung entsprochen
, so ist ein ent-
sprechender Freistellungsbescheid i.H.v. 0,-
oder
ein Festsetzungsbe-
scheid mit einer Ermäßigung des Steuersatzes um 50 v.H. zu erteilen.
Sollte das Fahrzeug auf ein behindertes minderjähri-
ges Kind zugelassen sein, ist insbesondere folgen-
der Umstand zu beachten. Alle zu versendenden Mit-
teilungen und Bescheide, sind stets an den gesetzli-
chen Vertreter, mit dem Zusatz: "Dieser Bescheid ergeht an
Sie als gesetzlicher Vertreter des / der " zu adressieren.
Zudem ist es überlegenswert, ob sich der Bearbeiter nicht
doch kurz aufraffen und eine Kontrollmitteilung an den Ver-
anlagungsbezirk (in welchem der gesetzliche Vertreter ge-
führt wird) schreiben sollte. Denn in der Praxis gibt es im-
mer wieder mal Fälle, in denen ein solches Fahrzeug von
den Eltern als das Fahrzeug in die ESt-Erklärung eingetra-
gen wird, welches sie für ihre Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte genutzt haben (zweckfremde Nutzung
nach § 3 a Abs. 3 KraftStG).
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Im nachfolgenden Beispiel ist ein PKW für
die
Eheleute
Magda und Frank Klein
zugelassen
, wobei Herr Klein in
diesem Beispiel behinderte Person und Antragsteller ist.
Dem Antrag von Herrn Klein kann nur entsprochen werden,
wenn Frau Magda Klein ebenfalls eine behinderte Person mit
denselben (oder höherwertigen) Merkzeichen im Ausweis ist
und
gleichfalls einen Antrag auf Kraftfahrzeugsteuervergünstigung
stellt. Sollten diese Voraussetzungen von Frau Magda Klein nicht
erbracht werden und dem Antrag von Herrn Frank Klein dennoch
entsprochen werden, so wird auch sogleich der Ehefrau eine
Steuervergünstigung gewährt, für die es keine Rechtsgrundlage
gibt. Die Gewährung würde schlicht und ergreifend rechtsirrtüm-
lich erfolgen. Wenn so ein Fall vorliegt, kann die Korrekturvor-
schrift nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative KraftStG sehr
hilfreich sein. Hierin wird die Neufestsetzung für Fälle bestimmt,
in denen nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzun-
gen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen. Die Regelung
erlaubt damit insoweit auch eine rückwirkende Änderung zu Un-
gunsten des Steuerpflichtigen innerhalb der Festsetzungsfrist.
Damit ist eine Änderung selbst dann möglich, wenn die
Steuerfestsetzung oder Freistellung auf einen Rechtsirrtum
beruhte
(BFH, BStBl 1985 II S. 716).
3.1.1 Mitbenutzerbescheinigung
Wenn die Ausstellung einer solchen Bescheinigung auch nicht oft vorkommt,
so eröffnet sich hierdurch doch immerhin die Möglichkeit, den behinderten
Personen Umschreibungsformalitäten und Kosten zu sparen.
Angenommen
, die Eheleute Magda und Frank Klein sind
beide als behinderte Personen anerkannt und haben sich
im Rahmen der Wahlmöglichkeit für die Ermäßigung bei
der Kraftfahrzeugsteuer entschieden. Sie legen bei Antragstel-
lung beide gültigen Schwerbehindertenausweise und das jeweils
dazugehörige Bbl.z.A.d.VAs ohne Wertmarke für den öffentlichen
Nahverkehr vor. Doch dann ergibt sich aus dem Fahrzeugschein,
dass das Fahrzeug
nur
für Herrn Frank Klein zugelassen ist.
Wenn man den Fall jetzt "nur" nach den Buchstaben des Geset-
zes beurteilen wollte, so müsste das Fahrzeug bei dieser Fall-
Konstellation zuerst auf die Eheleute Magda und Frank Klein
umgeschrieben werden, damit beide Personen die Vorausset-
zung der "Haltereigenschaft" erfüllen. Um dies zu umgehen,
führte die Finanzverwaltung die umgangssprachliche
Mitbenut-
zerbescheinigung
ein. Im Zusammenhang damit kann die Be-
arbeitung wie folgt durchgeführt werden: Für Herrn Frank Klein
erfolgt die Bearbeitung des Antrags ganz normal. Abschließend
wird die Ermäßigung in den Fahrzeugschein und in sein Bbl.
z.A.d.VAs eingetragen. Für Frau Magda Klein wird die Eintra-
gung der Ermäßigung in ihr Bbl.z.A.d.VAs vorgenommen. Aber
anstelle eines Eintrags in den Fahrzeugschein erhält Frau Magda
Klein jetzt eine
Bescheinigung über die Berechtigung zur
Mitbenutzung,
aus der hervorgeht, dass das Fahrzeug des
© Frank Pieper / 01 / 2003
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Halters Frank Klein mit dem Kennzeichen (HA- X XXX) auch von
Frau Magda Klein zu Alleinfahrten genutzt werden darf, die nicht
im Zusammenhang mit der Fortbewegung des Fahrzeughalters
oder dessen Haushaltsführung stehen. Die Durchschrift dieser
Bescheinigung (mit Verfügungsteil) ist zu den Akten zu nehmen.
Die Ausstellung einer solchen Mitbenutzerbescheinigung wird allerdings durch
die vorgedruckte Textpassage: "Das oben genannte Kraftfahrzeug darf auch
von der nachstehend genannten, zum Haushalt des Fahrzeughalters gehören-
den Person ..." arg eingeschränkt. Ansonsten wären auch Fall-Konstellationen
zwischen nahen Angehörigen oder Fahrgemeinschaften von behinderten Per-
sonen denkbar, die z.B. alle dieselbe Arbeitsstätte (Behindertenwerkstatt) ha-
ben und nur in verschiedenen Ortsteilen wohnen.
Deshalb kann man auch ganz allgemein die Aussage treffen:
"
Die
Mitbenutzerbescheinigung
ersetzt für behinderte Personen
(ohne
dass ein Fahrzeug für sie selbst zugelassen ist)
die vom Gesetz geforderte
"Haltereigenschaft", wenn
sie mit einem behinderten Fahrzeughalter in ge-
meinsamer Haushaltsführung leben und dieser ebenfalls eine Steuervergüns-
tigung für behinderte Personen bei der KraftSt in Anspruch nimmt."
Aber zu-
sätzlich
ist
ein ganz bestimmter Umstand gerade in solchen Fällen
zu beach-
ten
. Nämlich der,
dass die Personen ggf. unterschiedliche Anspruchsbe-
rechtigungen für eine Steuervergünstigung aufzuweisen haben.
Hierbei
gelten die nachfolgenden Aussagen selbstverständlich auch für all die Fälle, in
denen ein Fahrzeug überhaupt für mehrere Halter gemeinsam zugelassen ist
und alle Halter eine Anspruchsberechtigung auf Steuervergünstigung aufzu-
weisen haben (i.a.R. sind das auch hier wieder Ehe- oder Lebensgemein-
schaften).
1. Keiner der behinderten Personen darf neben dem gemeinschaftlich genutz-
ten Kraftfahrzeug ein weiteres Kraftfahrzeug haben, wofür eine Steuerver-
günstigung nach § 3 a oder § 17 KraftStG in Anspruch genommen wird.
2. Eine Steuerbefreiung kommt nur dann in Betracht, wenn alle Halter die
Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen. Erfüllen hingegen einer oder
mehrere Halter "nur" die Voraussetzungen nach § 3 a Abs. 2 KraftStG, so
kann für das Halten des Fahrzeugs nur (einmal) die Steuerermäßigung in
Höhe von 50 vom Hundert gewährt werden (BFH vom 09.04.1991 - VII R
22/89 -, BStBl 1991 II S. 600).
3.1.2 Anzahl der Fahrzeuge
Die
Steuervergünstigung
in Form einer Befreiung oder Ermäßigung kann
prinzipiell
nur für ein Fahrzeug
gewährt werden (§ 3 a Abs. 3 KraftStG). Das
ist insbesondere dann zu beachten, wenn mehrere Fahrzeuge für eine behin-
derte Person zugelassen sind. Ist dies der Fall, so kann der Antragsteller aber
frei entscheiden für welches Fahrzeug er die Vergünstigung beantragt.
Eine
kurzfristige Zulassung von zwei
begünstigten Fahrzeugen auf eine behin-
derte Person ist allerdings unschädlich,
wenn
die behinderte Person ein
neues Kraftfahrzeug erwirbt und das Altfahrzeug innerhalb eines Monats nach
der Zulassung des neuen Fahrzeugs ab- oder ummeldet (Erl. des FM Nieder-
sachsen vom 06.04.1979, DVR 1979 S. 124, Erl. des FM NW v. 27.0978, S
6114-S VA2).
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3.1.3 Mögliche Fahrzeugarten
Bis zum 31.03.1984
war eine Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 11 KraftStG
nur
für
PKW und Krafträder
möglich.
Ab dem 01.04.1984
wurde dieses geändert. Seitdem können
alle Fahrzeug-
arten
(motorgetriebene Straßenfahrzeuge) im Rahmen der Steuervergünsti-
gung nach § 3 a Abs. 1 und 2, sowie § 17 KraftStG berücksichtigt werden.
Somit konnten behinderte Personen auch erstmals ab diesem Zeitpunkt eine
Vergünstigung für Sonder-Kfz.-Wohnmobile in Anspruch nehmen, was zuvor
nur im Billigkeitswege möglich war.
Dabei ist heutzutage ein Wohnmobil selbst dann auf Antrag zu befreien oder
zu ermäßigen, wenn die behinderte Person neben dem Wohnmobil noch einen
privaten PKW, für den die Steuer entrichtet wird, zur Verfügung hat. Auch der
ein oder andere umgebaute Klein -LKW oder Klein -Bus ist ggf. für eine behin-
derte Person zu begünstigen. Steht ein solcher Fall an, handelt es sich zu-
meist um ein Fahrzeug, dass die behinderte Person entsprechend ihren Be-
dürfnissen hat umbauen lassen. Dennoch scheiden selbstverständlich sehr
viele Fahrzeugarten für eine solche Vergünstigung von vorneherein aus, da
diese Fahrzeuge von ihrer Bauart und Einrichtung zur reinen Güterbeförde-
rung (LKW) oder entgeltlichen Personenbeförderung (Busse) geeignet und
bestimmt sind. Denn die hier im Vordergrund stehenden beiden Tatbestände
(Güterbeförderung / Personenbeförderung) sind nach § 3 a Abs. 3 KraftStG
ausgeschlossen. Mithin sind nach wie vor fast ausnahmslos PKW begünstigt.
3.1.4 Anhänger hinter einem Fahrzeug dessen Halten
begünstigt wird
Hierfür ist eine
Steuervergünstigung
im Prinzip
nicht möglich
, weil ein An-
hänger nach seiner Bauart einzig und allein für die Güterbeförderung ausge-
legt ist, die aber nach § 3 a Abs. 3 KraftStG als steuerschädlich anzusehen ist.
Ebenso steht die Steuervergünstigung der einzelnen behinderten Person je-
weils nur für 1 Fahrzeug zu (§ 3 a Abs. 3 Satz 1 KraftStG). Schon daraus er-
gibt sich, dass eine behinderte Person neben einem steuerfreien / -ermäßigten
Kraftfahrzeug grundsätzlich aus dem gleichen Grund keine Steuerbefreiung / -
ermäßigung für einen Anhänger (= 2. Fahrzeug) erhalten kann.
Ausnahmen hierzu:
1)
Wenn ein Anhänger ausschließlich zur Mitbeförderung eines notwendigen
Krankenfahrstuhls verwendet wird. Für diesen Ausnahmefall ist es in aller
Regel sogar so, dass dieser Anhänger auf Antrag der behinderten Person
(gem. § 163 AO Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen oder
alternativ nach § 227 AO - Erlass) unversteuert bleibt.
2)
Die Benutzung eines (steuerpflichtigen) Anhängers beseitigt die Steuerver-
günstigung für das ziehende Kraftfahrzeug
nicht, wenn
die behinderte
Person hiermit lediglich Reisegepäck oder gelegentlich Sportgeräte (Se-
gelflugzeug oder Motorboot) zum eigenen Gebrauch befördert oder auf
Urlaubsreisen einen Wohnwagenanhänger mitführt (Erl. FM Baden-Würt-
temberg vom 17.03.1980, DVR 1958 S. 183). Eine zweckfremde Nutzung
ist nach Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder selbst dann
nicht als gegeben anzusehen, wenn es sich um einen nach § 3 Nr. 7
© Frank Pieper / 01 / 2003
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KraftStG befreiten Anhänger handelt, der ansonsten einer aus Liebhaberei
betriebenen Imkerei dient (vgl. § 3, Rz 87 am Anfang KraftSt-Kommentar
nach Strodthoff).
4.0 Einschränkungen in der Nutzung nach § 3 a Abs. 3 KraftStG
In Absatz 3 des § 3 a KraftStG findet man alle Ausschlusstatbestände zur
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung. Sollte der Halter diese Einschränkun-
gen in der Nutzungsmöglichkeit nicht einhalten, handelt es sich um eine
"zweckfremde Nutzung", wofür die KraftSt festzusetzen ist (Mindestbesteue-
rungszeitraum 1 Monat gem. § 5 Abs. 2 KraftStG).
4.1.0 Güterbeförderung
Die KraftSt-Vergünstigung entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von
Gütern -
ausgenommen Handgepäck
- benutzt wird. Vorrangig ist hiermit
die Güterbeförderung für gewerbliche Zwecke gemeint. Aber ganz sicherlich
geht es auch nicht an, dass die behinderte Person das Fahrzeug zwecks Um-
zug als Möbeltransporter nutzt. Insofern war es zum Zwecke der Abgrenzung
schon hilfreich, gewisse Güterbegrenzungen wie das Handgepäck festzule-
gen. Dabei ist unter
Handgepäck
eine Größenordnung von tragbaren Gegen-
ständen zu verstehen, die von einem Fußgänger leicht getragen werden kann.
In Anlehnung an § 21 der Eisenbahnverordnung vom 08.09.1938, (geändert
am 10.05.1982, BGBl I S. 611) darf dieses insgesamt nicht mehr als 75 kg
wiegen (BFH, Urteil vom 13.06.1962). Diese Begrenzung gilt selbstverständ-
lich auch für jede Person die der behinderte Fahrzeughalter unentgeltlich mit-
befördert. Nun sollte man natürlich nicht bei jedem anderen Transport von
Gütern direkt eine steuerschädliche Handlung unterstellen. Hierbei denke ich
z. B. daran, dass die behinderte Person mal Gartengeräte oder Körbe mit
Gartenerzeugnissen aus ihrem Kleingarten mit sich führt. Denn in einem sol-
chen Falle dürfte die Fahrt wohl noch überwiegend der Beförderung der be-
hinderten Person und nicht der Güter dienen. Anders ist der Sachverhalt aller-
dings zu beurteilen, wenn der behinderte Halter zum Transport solcher Güter
einen Anhänger hinter seinem Fahrzeug mitführt. In diesem Zusammenhang
tauchen bei den behinderten Fahrzeughaltern auch sehr schnell Fragen auf,
die den beruflichen Teil betreffen: "Gehört denn auch mein Handwerkszeug
zum Handgepäck?" oder "Ich bin Handlungsreisender und habe immer eine
gewisse Menge Warenproben dabei, ist das in Ordnung?" Hierzu hat sich be-
reits 1958 die OFD Koblenz positiv geäußert und klargestellt (Vfg. vom
30.09.1958, DVR 1958 S. 123), dass neben privaten auch gewerblich und be-
ruflich benötigte Gegenstände als Handgepäck in Betracht kommen.
Lässt sich aus dem vorgelegten Fahrzeugschein er-
kennen, dass das Fahrzeug (i.a.R. PKW) mit einer An-
hängerkupplung ausgestattet ist, so sollte der Bear-
beiter den Antragsteller noch mal insbesondere auf die ge-
setzlichen Bestimmungen i.V.m. § 3 a Abs. 3 KraftStG hin-
weisen.
© Frank Pieper / 01 / 2003
11
4.1.1 Personenbeförderung
Hierzu wird in § 3 a Abs. 3 KraftStG ausgeführt:
Die Steuervergünstigung
entfällt, wenn
das Fahrzeug zur entgeltlichen
Beförderung von Personen - ausgenommen die gelegentliche Mitbeför-
derung - benutzt wird.
Nach allgemeiner Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich in jedem
Falle um eine entgeltliche Beförderung, wenn die Fahrt ausschließlich den
wirtschaftlichen Interessen des Halters dient. Deshalb scheidet eine gewerbli-
che Personenbeförderung mit einem solch begünstigten Fahrzeug auch von
vorneherein aus. Eine solche Beförderung würde auch der Intention des Ge-
setzgebers völlig zuwider laufen. Denn angenommen, die behinderte Person
würde mit einem solchen Fahrzeug ein Taxi-Unternehmen betreiben, dann
läge wohl der Zweck der Fahrten eindeutig im Interesse der Fahrgäste nach
Ortsveränderung und nicht mehr darin, dass die mangelnde Bewegungsfrei-
heit der behinderten Person im Straßenverkehr finanziell unterstützt werden
soll.
Schließlich kann die Steuervergünstigung aber auch
dadurch entfallen, dass die behinderte Person ihr
Fahrzeug speziell zur Ausübung des Berufes nutzt,
z. B. als Fahrlehrer. Das Bewegungsproblem der be-
hinderten Person wird hierbei völlig von ihrem Streben nach
Gewinn und dem Interesse des Fahrschülers am Bestehen
der Fahrprüfung überlagert, so dass die Fahrt den Zusam-
menhang zur Fortbewegung der behinderten Person ver-
missen lässt und als entgeltliche Personenbeförderung
ausgelegt werden muss (vgl. BFH vom 15.11.1961, BStBl
1962 III S. 53).
Anders ist meines Erachtens die
Fahrgemeinschaft unter Kollegen
zwi-
schen Wohnung und Arbeitsstätte zu beurteilen. Befördert die behinderte Per-
son ihre Kollegen unentgeltlich, so dürfte selbst eine vorliegende Regelmäßig-
keit keine zweckfremde Nutzung bedeuten, weil diese nur dann als gegeben
anzusehen ist, wenn sie sogleich auch entgeltlich erfolgt. Ähnlich in der Fall-
Konstellation und sogar darüber hinausgehend sah dass bereits die Finanz-
verwaltung in Bremen im Jahre 1984. Dort lag der Fall so, dass sich die
be-
förderten Kollegen an den Treibstoffkosten der behinderten Person be-
teiligten
. Auch hier kam man nach Auffassung des BdF und der obersten Fi-
nanzbehörden der Länder zu dem Schluss, dass
trotz Beteiligung an den
Kosten keine entgeltliche Beförderung vorliegt
(Erlass Senator für Finan-
zen Bremen vom 29.05.1984, DVR 1984 S. 158). In diesem Zusammenhang
kann man die Aussage auch noch erweitern und es durchaus als gesichert an-
sehen, dass die Mitnahme von anderen Personen auf Dienstreisen, gegen er-
höhte Reisekostenentschädigung, als steuerunschädlich
anzusehen ist.
4.1.2 Nutzung durch andere Personen
Schließlich ergibt sich im Rahmen des § 3 a Abs. 3 KraftStG noch die Ein-
schränkung, dass ein solch begünstigtes Fahrzeug nur dann auf der Straße
bewegt werden darf,
wenn
der behinderte Fahrzeughalter selbst im Fahrzeug
© Frank Pieper / 01 / 2003
12
befindlich ist
oder
wenn andere Personen
das Fahrzeug zu Fahrten benut-
zen, die im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung
der behinderten Person stehen.
Hierzu vorab 3 Anmerkungen:
1)
Nirgendwo im Gesetzt steht, dass die behinderte Person selbst fahren
muss.
2)
Die behinderte Person kann auch als Beifahrer oder überhaupt nicht an der
Fahrt teilnehmen.
3)
Eine durchzuführende Alleinfahrt von anderen Personen muss ausschließ-
lich im Interesse der behinderten Person erfolgen.
Ausführungen zu den Anmerkungen:
Zu
1),
möglicherweise ist es einer behinderten Person auf Grund ihrer Behin-
derung gar nicht möglich selbst zu fahren (Blindheit) oder auch nicht statthaft
(fehlende Fahrerlaubnis).
Zu
2),
sobald die behinderte Person an der Fahrt teilnimmt, auch wenn es nur
als Beifahrer ist, wird das Fahrzeug im Sinne des Gesetzes genutzt. Wobei
hier unterstellt wird, dass die Fahrt, falls sie denn beruflich veranlasst ist, vor-
dergründig der Beförderung der behinderten Person dient.
Zu
3),
sollte die behinderte Person nicht an der Fahrt teilnehmen, so ist die
Fahrt nur dann als steuerunschädlich anzusehen, wenn die durchgeführte Al-
leinfahrt (durch eine andere Person) ausschließlich im Interesse der behin-
derten Person, im Zusammenhang mit ihrer Fortbewegung oder der Haus-
haltsführung, erfolgt.
Hierbei ist die Aussage
"Im Zusammenhang mit der Fortbewegung"
der behinderten Person wohl noch am leichtesten nachzuvollziehen. Denn
dies ist die Alleinfahrt (Leerfahrt) durch eine andere Person, wenn diese die
behinderte Person von irgendwo abholen soll. Genauso ist damit die Allein-
fahrt einer anderen Person gemeint, wenn diese die behinderte Person ir-
gendwo hingebracht hat und nun allein das Fahrzeug zum Ausgangsort zu-
rückbringt.
Aber der Begriff
"Im Zusammenhang mit der Haushaltsführung"
der behinderten Person ist so weitläufig, dass man es der Einfachheit halber
am besten durch Beispiele verdeutlicht. Also, in all den nachfolgenden Fällen
ist davon auszugehen, dass der behinderte Fahrzeughalter nicht im Fahrzeug
befindlich ist und eine andere Person dieses Fahrzeug
für Fahrten
im Rah-
men der Haushaltsführung
der behinderten Person benutzt:
Die Fahrt dient der Haushaltsführung der behinderten Person, wenn
diese für
den Einkauf ihrer Lebensmittel und Getränke
die Besorgung ihrer täglichen Bedarfsartikel
Fahrten zur Apotheke und anstehende Behördengänge
die Beschaffung oder Zubereitung von Mahlzeiten
Fahrten in die Werkstatt, zur Tankstelle, zum TÜV,
Erledigungen beim Straßenverkehrsamt
© Frank Pieper / 01 / 2003
13
die Reinigung von Kleidung und Wohnung
die Beförderung der eigenen Kinder in den Kindergarten,
die Betreuung der Kinder ganz allgemein
die Versorgung der behinderten Person im Krankenhaus
ect. er-
folgt
.
Ist die Ursache der Fahrt von der behinderten Person
gesetzt, so schadet es nicht, wenn auch nebenbei Zwecke
des Fahrers erfüllt werden (Die Ehefrau kauft z.B. die
Lebensmittel für die gemeinsame Haushaltsführung ein).
Hingegen
ist es eindeutig als steuerschädlich anzusehen, wenn
andere Personen Alleinfahrten mit dem Fahrzeug durchführen, die unzweifel-
haft und ausschließlich im Eigeninteresse der Benutzer erfolgen. Hierbei kennt
man aus der Praxis beispielhafte
Alleinfahrten von anderen Personen
für
deren eigene
Erholungszwecke, Reisen und Ausflüge
Dienstreisen, Frisörbesuche, Arztbesuche,
Kirchgangbesuche, Besuche in Gastwirtschaften,
Kino- oder Theaterbesuche
ect.
Bei solchen Fahrten fehlt es einfach am Zusammenhang mit der Haushalts-
führung des behinderten Fahrzeughalters. Das trifft genauso zu, wenn ein
Familienmitglied das Fahrzeug der behinderten Person für Fahrten zur eige-
nen Arbeitsstätte einsetzt (BFH, Urteil vom 29.09.1982, BStBl 1983 II S. 245
Vater mit PKW des behinderten Kindes
, außerdem FG Schleswig-Holstein,
Urteil vom 28.07.1981, EFG 1982 S. 205
Ehegatte der behinderten Per-
son mit dessen PKW
. Der in diesem Urteil entwickelte Grundsatz gilt unab-
hängig davon, ob der behinderte Ehegatte eine Fahrerlaubnis besitzt oder
nicht.
4.1.3 Besonderheit i.V.m. schadstoffarmen PKW
Sollte ein behinderter Fahrzeughalter die Steuervergünstigung nach
§ 3 a oder § 17 KraftStG für ein Fahrzeug beantragen,
wofür der Gesetzgeber auf Grund der vorliegenden Schadstoffarmut be-
reits eine Steuerbefreiung nach § 3 b
KraftStG
(schadstoffarme PKW nach
D3 und D4-Norm)
oder § 3 d
(Elektrofahrzeug)
gewährt
,
so entfällt
die
durch
§ 3 a Abs. 3 KraftStG vorgegebene
Nutzungseinschränkung
, solange der
Befreiungszeitraum wegen Schadstoffarmut des Fahrzeugs besteht.
Die behinderten Personen, die die Steuerermäßigung
aber bereits zuvor für ein anderes (nicht befreites)
Fahrzeug in Anspruch genommen haben, haben na-
türlich immer noch die Eintragung der Steuerermäßigung im
Bbl.z.A.d.VAs. Wenn diese Halter jetzt aber so lange auf die
Steuerermäßigung verzichten wollen, wie das neue Fahr-
zeug wegen der anerkannten Schadstoffarmut befreit ist, so
ist Ihnen diese Eintragung jetzt zu löschen. Somit kann ein
solch behinderter Fahrzeughalter zur gleichen Zeit einer-
seits die Steuerbefreiung wegen Schadstoffarmut und
© Frank Pieper / 01 / 2003
14
andererseits die begünstigte Beförderung im öffentlichen
Nahverkehr in Anspruch nehmen.
Sollte der behinderte Fahrzeughalter aber nach Ablauf der Steuerbefreiung
(wg. Schadstoffarmut) wieder die Ermäßigung nach § 3 a Abs. 2 KraftStG
wünschen, so bedarf es der erneuten Vorlage eines Bbl.z.A.d.VAs ohne
Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr und auch einer erneuten Antrag-
stellung.
5.0 Steuervergünstigung ab dem Tag der Antragstellung
Hier soll jetzt einmal beispielhaft davon ausgegangen werden, dass die Behin-
derung des Antragstellers im Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeugs noch
nicht bekannt war und das Fahrzeug schon mehrere Jahre für denselben
Halter zugelassen ist. Das Fahrzeug wurde bisher auch von anderen Familien-
angehörigen mitbenutzt.
Wird nun von dem behinderten Fahrzeughalter ein schriftlicher Antrag beim Fi-
nanzamt gestellt, weil er vom Versorgungsamt als behinderte Person mit einer
außergewöhnlichen Gehbehinderung anerkannt wurde, so ist dem Antrag
ab
dem Tag der Antragstellung
zu entsprechen, soweit alle sachlichen Voraus-
setzungen stimmig sind.
Zur Annahme des Antrags:
Neben der Prüfung der sachlichen Vorausset-
zungen gehört es m. E. wie selbstverständlich mit zur Verpflichtung des Bear-
beiters, dass er den Antragsteller bereits im Vorfeld über die Einschränkungen
in der Nutzung nach § 3 a Abs. 3 KraftStG hinreichend aufklärt. Hierbei sollte
unbedingt mit beispielhaften Erläuterungen gearbeitet werden. Zudem ist dem
Antragsteller ein Merkblatt (Kraft 40) mit den gesetzlichen Bestimmungen aus-
zuhändigen. Die Aushändigung dieses Merkblattes ist u. a. im Antrag auf
Steuervergünstigung schriftlich festzuhalten. Abschließend ist die Gewährung
der Steuervergünstigung in den Fahrzeugschein einzutragen (§ 7 Abs. 3
KraftStDV). Hierzu möchte ich aber auf ein rechtskräftiges Urteil des Hessi-
schen FG vom 21.10.1980 VII 332/80 -, EFG 1982 S. 47 verweisen, was be-
sagt: "Erfüllt ein behinderter Fahrzeughalter die Voraussetzungen für eine
Steuervergünstigung, so kann die Steuervergünstigung nicht von weiteren
Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Insbesondere ist das Finanzamt
nicht berechtigt, sie von der Vorlage des Fahrzeugscheins zur Eintragung der
Steuervergünstigung abhängig zu machen."
Falls sich der Antragsteller aber wirklich weigert den Fahrzeugschein zwecks
Eintragung der Steuervergünstigung vorzulegen, so kann ihm nach dem o. a.
Urteil zwar nicht die Steuervergünstigung versagt werden, aber es bleibt dem
Bearbeiter meines Erachtens unbenommen, die Vorlage des Fahrzeugscheins
ggf. unter Androhung eines Zwangsgeldes (§ 328 ff Zwangsgeld) zu erzwin-
gen.
Nach der Antragsannahme:
Jetzt ist noch eine entsprechende Einzelwertän-
derung zu dem bestehenden KraftSt-Kto. anzuweisen. Daraufhin wird vom
RZF ein Änderungsbescheid zur KraftSt erzeugt, der die zu gewährende Steu-
ervergünstigung
ab dem Tag der Antragstellung
berücksichtigt. Sollte es
sich bei der Vergünstigung aber nicht um eine Befreiung sondern um eine Er-
mäßigung handeln, so ist der Fahrzeughalter schon direkt bei Anragstellung
© Frank Pieper / 01 / 2003
15
darauf aufmerksam zu machen, dass sich durch die Änderung der Besteue-
rung (Neufestsetzung) auch sein Entrichtungszeitraum (EZTR) ändert.
Die Korrektur der bestandskräftigen Festsetzung erfolgt nach § 12 Abs. 2 Nr. 2
KraftStG. Mit dieser speziellen Änderungsvorschrift des KraftStG wird der Be-
sonderheit einer unbefristeten Steuerfestsetzung Rechnung getragen. Sie re-
gelt insbesondere die Durchbrechung der Bestandskraft für die Zukunft, wel-
che in der Abgabenordnung nicht ausdrücklich angesprochen wird. Für bereits
abgelaufene Entrichtungszeiträume ist diese Vorschrift zu Gunsten des Steu-
erpflichtigen aber nicht anwendbar.
5.1.0 Rückwirkende Gewährung
Verändern wir das zuvor benutzte Beispiel einmal dahingehend,
dass der behinderte Fahrzeughalter in seinem Antrag erklärt,
dass das Fahrzeug von ihm seit der Gültigkeit der anerkannten Behinde-
rung, wie sie im Schwerbehindertenausweis vermerkt ist, nicht zweck-
fremd im Sinne des § 3 Abs. 3 KraftStG verwendet wurde
.
Daten zum veränderten Beispiel:
Das Fahrzeug (PKW) läuft für den Antragsteller seit dem 01.07.1996.
Die Antragstellung erfolgt am: 28.02.2002
Der Antrag lautet auf Befreiung ab dem: 04.05.2001
Der Schwerbehindertenausweis ist vom Versorgungsamt
am 20.02.2002 ausgestellt worden.
Der Schwerbehindertenausweis enthält auf der Rückseite die Aussage, dass
die Behinderung mit dem Merkzeichen
aG
seit dem 04.05.2001 anerkannt ist.
Bei der Neufestsetzung der KraftSt
(in den Fällen des § 3 a und § 17
KraftStG)
wird
im Zusammenhang mit der Anspruchsberechtigung für die
Steuerfreiheit bzw. der Steuerermäßigung allgemein
auf das Datum des
vom
Versorgungsamt ausgestellten
Schwerbehindertenausweises
abgestellt,
es
sei denn, dass im Ausweis ein früheres Datum für den Eintritt der Behin-
derung festgelegt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerbe-
freiung nachträglich beantragt wird.
In einem solchen Falle hat die behinderte Person jedoch eine schriftliche Er-
klärung (im Antrag) abzugeben, dass das Fahrzeug seit dem im Ausweis an-
gegebenen Zeitpunkt bis zum Tag der Antragstellung nicht zweckfremd im
Sinne des § 3 a Abs. 3 KraftStG verwendet worden ist (so z.B. Erlass des
FinMin Niedersachsen vom 30.03.1981 S 6114 3 35).
Da es sich bei der Feststellung des Versorgungsamtes um einen Grundlagen-
bescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO handelt, kann der Bescheid über
KraftSt auch für bereits abgelaufene EZTR nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgaben-
ordnung geändert werden.
Weil der Antragsteller die oben angegebene Erklärung über die nicht zweck-
fremde Nutzung im Sinne des § 3 a Abs. 3 KraftStG abgeben hat, ist der bis-
her bestandskräftige Bescheid
ohne Einschränkung rückwirkend ab dem
04.05.2001
zu ändern.
© Frank Pieper / 01 / 2003
16
Die absolute Bindungswirkung des Grundlagenbescheides ergibt sich dabei
aus § 182 Abs. 1 Abgabenordnung.
5.1.1 Wie weit kann eine rückwirkende Gewährung erfolgen?
Nach dem vorhergehendem Beispiel taucht meines Erachtens sogleich die in
der Überschrift dieses Abschnitts wiedergegebene Frage auf. Und tatsächlich
muss man sich bei der Bearbeitung solcher Fälle unbedingt grundlegend fra-
gen, wie weit ein bestandskräftiger Festsetzungsbescheid über KraftSt denn
rückwirkend geändert werden kann.
Um diese Frage zu beantworten, möchte ich noch mal ein ähnliches Beispiel
mit einem etwas anderen Sachverhalt aufgreifen.
Am 28.02.2002 erscheint Herr XXXX im Finanzamt und
stellt einen Antrag auf Befreiung von der KraftSt nach § 3 a
Abs. 1 KraftStG. Daraufhin stellt der Bearbeiter fest, dass
das Fahrzeug seit dem 02.01.1989 für den Antragsteller zuge-
lassen ist. Die Festsetzung erfolgte seiner zeit mit Bescheid über
KraftSt vom 12.02.1989. Herr XXXX begehrt nun die Befreiung
rückwirkend ab dem 04.05.1996.
Der vorgelegte Schwerbehindertenausweis ist vom Versorgungs-
amt am 20.02.2002 ausgestellt worden und bis 02 / 2007 gültig.
Der Schwerbehindertenausweis enthält auf der Rückseite die
Aussage, dass die Behinderung mit dem Merkzeichen
aG
seit
dem 04.05.1996 anerkannt ist.
Als weitere Erklärung gibt Herr XXXX an, dass die rückwirkende
Anerkennung erst nach einem jahrelang andauernden Prozess
vor dem Sozialgericht erstritten wurde. Gleichzeitig versichert er,
dass er das Fahrzeug seit der Zulassung in 1989 ausschließlich
für seine eigene Fortbewegung verwendet habe.
Im vorliegenden Falle dürfte aufgrund des Vortrags vorrangig zu prüfen sein,
ob die rückwirkende Befreiung bis zum 04.05.1996 möglich ist.
Wie im bereits zuvor bearbeiteten Beispiel können wir auch hier wieder fest-
stellen, dass sich der Anspruch des Fahrzeughalters auf Feststellungen der
Versorgungsbehörde begründet.
Hierzu war bereits festgestellt worden, dass solche Feststellungen Grundlagenbe-
scheid (im Sinne des § 171 Abs. 10 AO) für die KraftSt sind.
Und was sagt der § 171 Abs. 10 AO nun genau?
"Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steu-
ermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist, endet die Fest-
setzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grund-
lagenbescheides."
Auf diesen Fall bezogen ist also ganz leicht zu erkennen, dass die zwei Jahre
nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides noch nicht abgelaufen sind.
Hierzu sollte man u. a. wissen, dass sich diese Frist nach § 187 ff des BGB
berechnet. Das bedeutet: "Ist die Bekanntgabe am 20.02.02 erfolgt, so endet
diese genau zwei Jahre später mit Ablauf des 19.02.2004.
© Frank Pieper / 01 / 2003
17
Deshalb ist dieser Fall analog dem Vorhergehenden zu lösen.
Die rückwirkende Befreiung ist ab dem 04.05.1996 zu gewähren.
Auch die hier anzuwendende Korrekturvorschrift (des § 175 AO - Aufhebung
oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen) gibt uns ganz klar
folgende Aussage mit auf den Weg:
(1)
Ein Steuerbescheid ist
zu erlassen, aufzuheben oder
zu ändern
,
1.
soweit
ein Grundlagenbescheid
(§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung
für diesen Steuerbescheid zukommt,
erlassen, aufgehoben oder geän-
dert wird
.
Die Antwort zu der anfänglichen Frage
kann also nur in Abhängigkeit zu
ganz bestimmten Umständen gegeben werden.
Nur dann, wenn
ein behinderter Fahrzeughalter
zwischen Erteilung eines
zu seinen Gunsten ausfallenden Feststellungsbescheides der Versorgungs-
behörde und der Antragstellung auf eine Steuervergünstigung bei der KraftSt
nicht mehr als zwei Jahre vergehen lässt,
kann er darauf vertrauen, dass eine rückwirkende Feststellung der Versor-
gungsbehörde auch volle Beachtung findet. Ist ein längerer Zeitraum als zwei
Jahre verstrichen, dann sind die Feststellungen des Grundlagenbescheides
nur noch auf die Entrichtungszeiträume anwendbar, wofür noch keine Festset-
zungsverjährung eingetreten ist.
Aber unabhängig von der Möglichkeit der rückwirkenden Änderung (nach
Grundlagenbescheid) ist auch festzuhalten, dass diese nur dann zum Zuge
kommen kann, wenn der Antragsteller auch sogleich die Erklärung abgibt,
dass das betroffene Fahrzeug in der Vergangenheit nicht anderweitig von ihm
genutzt wurde, als es sich aus den Bestimmungen des § 3 a KraftStG ergibt.
Diese Erklärung ist für eine rückwirkende Änderung unverzichtbar.
6.0 Veränderungsanzeige
Hierzu wird in § 7 (1) Satz 2 KraftStDV Folgendes klar zum Ausdruck ge-
bracht: ,,Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so hat
der Steuerpflichtige dies dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen."
Die hier geforderte Anzeige ist sogleich Steuererklärung im Sinne der Abga-
benordnung. Diese Verpflichtung ist dem Fahrzeughalter zumindest seit An-
tragstellung bekannt. Denn das er diese zur Kenntnis genommen hat, bestätigt
er bereits bei Antragstellung mit seiner Unterschrift.
6.1.0 Befristete Festsetzung auf Antrag
Im alltäglichen Leben ergeben sich tatsächlich immer wieder mal Situationen
die den Nutzungsbestimmungen des § 3 a KraftStG zuwider laufen können.
So kann es durchaus passieren, dass der Sohn oder die Tochter eines Fahr-
zeughalters der die Steuervergünstigung nach § 3 a KraftStG in Anspruch
nimmt, für kurze Zeit auf das Fahrzeug des Vaters angewiesen ist. Und wann
tritt so ein Fall ein? Natürlich am Wochenende.
Was dann?
© Frank Pieper / 01 / 2003
18
Soll ein begünstigtes Fahrzeug
vorübergehend
zu anderen als den begüns-
tigten Zwecken verwendet werden, so ist dies beim zuständigen Finanzamt
vor Beginn
der anderweitigen Nutzung schriftlich anzuzeigen.
Zu dem angesprochenen Fall könnte ich mir gut folgende Lösung vorstellen:
Der Fahrzeughalter setzt kurz ein Schreiben an das Finanzamt auf, worin er
erklärt, dass das Fahrzeug in der Zeit vom XXXXXX bis XXXXXX anderweitig
genutzt werden soll. Gleichzeitig äußert er die Bitte, dass das Finanzamt für
den angegebenen Zeitraum die KraftSt ohne Berücksichtigung der Vergünsti-
gung festsetzen möge.
Wenn dann der Sohn oder die Tochter diesen Brief im Auftrag des Vaters zum
Finanzamt bringt und dort in den Briefkasten einwirft, kann das Fahrzeug di-
rekt im Anschluss daran ohne weitere Beachtung der Nutzungseinschränkun-
gen verwendet werden. Denn weder der auf dem Fahrzeugschein ange-
brachte Vermerk über die Steuervergünstigung, noch die Eintragung auf dem
Bbl.z.A.d.VAs (bei einer Steuerermäßigung) ist in solchen Fällen zu löschen.
Die notwendige Festsetzung erfolgt dann auf Antrag durch einen personell zu
erstellenden Bescheid zum bereits existierenden Erhebungskonto. Die Be-
rechnung der Festsetzung erfolgt dabei nach Tagen, jedoch ist hierbei der
Mindestbesteuerungszeitraum von 1 Monat zu berücksichtigen ( § 5 Abs. 2
KraftStG).
6.1.1 Nicht nur vorübergehender Wegfall der Voraussetzungen
Mal abgesehen von einer anderweitigen Nutzung, die nach § 3 a Abs. 3
KraftStG unzulässig ist, kann es ja auch sein, dass das Versorgungsamt den
GdB
(nicht nur vorübergehend)
reduziert oder den ein oder anderen Nach-
teilsausgleich aberkennt. Auch dann hat der Begünstigte wieder die Verpflich-
tung dies dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. Nehmen wir in diesem Zu-
sammenhang einmal an, dass durch diese Änderung die Voraussetzungen für
eine Steuervergünstigung entfallen.
Wie sollte der Bearbeiter im Finanzamt dann auf eine solche Anzeige reagie-
ren?
In einem solchen Fall ist möglichst sicherzustellen, dass der Eintrag im Fahr-
zeugschein gelöscht wird. Denn dadurch werden einfach künftige Irritationen
bei möglichen Straßenverkehrskontrollen vermieden. Zudem ist bei den Fahr-
zeughaltern, die bisher eine Ermäßigung hatten, der Eintrag im Beiblatt zum
Ausweis des Versorgungsamtes zu löschen. Dass diese Arbeiten durchgeführt
wurden, sollte auch kurz schriftlich fixiert werden. Danach bleibt eigentlich nur
noch die Eingabe einer Einzelwertänderung übrig. Die Änderung beruht auch
hier wieder auf den Feststellungen des Versorgungsamtes und ist analog im
Sinne des § 175 AO durchzuführen. Nach ca. 4 Wochen wird der Fahrzeug-
halter dann per Bescheid über KraftSt von der Änderungsfestsetzung in Kennt-
nis gesetzt. Durch diese Änderungsfestsetzung verändert sich wieder der Ent-
richtungszeitraum des Fahrzeughalters. Wenn es möglich ist, sollte dem Fahr-
zeughalter diese Information bereits mit Einreichung seiner Änderungsanzeige
erteilt werden.
© Frank Pieper / 01 / 2003
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7.0 Besitzstandsklausel § 17 KraftStG
§ 17 KraftStG
Sonderregelung für bestimmte behinderte Personen
Behinderte Personen, denen die Kraftfahrzeugsteuer im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22.
Dezember 1978 (BGBl I S. 2063) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahr-
zeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember
1972 (BGBl I S. 2209) erlassen war, gelten im Sinne des § 3 a Abs. 1 dieses
Gesetzes ohne weiteren Nachweis als außergewöhnlich gehbehindert, so-
lange nicht nur vorübergehend ein Grad der Behinderung von wenigstens 50
vom Hundert vorliegt.
7.1.0 Personenkreis
Zu dem originären Personenkreis gehören alle Kriegsbeschädigten deren GdB
mindestens 50 v.H. beträgt. Der Anspruch dieser Personen besteht dabei
nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Schwerbeschädigtenausweis des
Versorgungsamtes ist in diesen Fällen auf der Vorderseite mit dem Aufdruck
"Kriegsbeschädigt"
gekennzeichnet (vielfach auch manuell eingestempelt).
Durch § 17 KraftStG soll das Vertrauen in den bisherigen Besitzstand, bei die-
sen seit langem anerkannten behinderten Personen, geschützt werden. Hier-
bei handelt es sich zudem um
einen nicht mehr erweiterungsfähigen Per-
sonenkreis
, dem auch schon zuvor ein Steuererlass gewährt wurde. Und ge-
nau diese Vergünstigung soll den Kriegsbeschädigten, als Ausgleich für ihre
gegenüber der Gemeinschaft erbrachten Opfer, auch weiterhin erhalten blei-
ben.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen keine.
Wobei die allgemeine Auffassung der Verwaltung
, gestützt auf einen bun-
deseinheitlichen Erlass,
sogar noch über die bloße gesetzliche Regelung
hinausgeht
. Denn danach gilt diese Regelung nicht nur für die, denen die
KraftSt am 31.05.1979 erlassen war, sondern auch für die, denen die KraftSt
am 31.05.1979 auf Grund dieser Regelung hätte erlassen werden können und
nur nicht erlassen war, weil für diese am 31.05.79 kein Fahrzeug zugelassen
war (FM NRW v. 24.05.1984, DStZ / E 1984 S. 187).
7.1.1 Vergleichbarer Personenkreis
Hierzu gehören behinderte versorgungsberechtigte Soldaten der Bundeswehr,
entsprechende Zivildienstleistende u.a.m., soweit deren Anspruch nach dem
Bundesversorgungsgesetz besteht und der GdB mindestens 50 v.H. aus-
macht. Der Ausweis des Versorgungsamtes trägt dann auf der Vorderseite
das Merkzeichen
"VB"
. Dieses entfällt jedoch, wenn bereits die Bezeichnung
"Kriegsbeschädigt" oder das Merkzeichen "EB" eingetragen ist.
Ebenso gehören auch solche behinderte Personen (GdB mindestens 50 v.H.)
zu dieser Gruppe, die einen Anspruch auf Entschädigung nach § 28 des Bun-
desentschädigtengesetzes haben. Ein entsprechender Ausweis des Versor-
gungsamtes ist in diesen Fällen auf der Vorderseite mit dem Merkzeichen
"EB"
gekennzeichnet. Sofern eine solch behinderte Person gleichzeitig
Kriegsbeschädigter ist, wird hingegen die Bezeichnung "Kriegsbeschädigt"
aufgedruckt, es sei denn, der Behinderte beantragt die Eintragung des Merk-
zeichens "EB".
© Frank Pieper / 01 / 2003
20
8.0 Sonstiges
Saison - Kennzeichen
Eine Besonderheit ergibt sich dann noch bei der
Fall-Konstellation, dass die behinderte Person ein Fahrzeug mit Saison-Kenn-
zeichen und ein weiteres mit "normalem Kennzeichen" hat. Da der Antrag auf
Steuervergünstigung nach § 3 a KraftStG keiner zeitlichen oder objektorien-
tierten Bindung unterliegt, kann die Steuervergünstigung im Wechsel für beide
Fahrzeuge gewährt werden. Entscheidend ist, dass auch beim Wechsel der
Vergünstigung vom einen zum anderen Fahrzeug dem Halter die Steuerver-
günstigung jeweils nur für ein Fahrzeug zusteht (§ 3 a Abs. 3 Satz 1 KraftStG -
Erl. des FinMin Saarland vom 23.03.2000 - B/5 - 99/2000 -, S 6125).
Oldtimer - Kennzeichen
Die Intention des Gesetzgebers ist klar, deshalb
wird auch nach § 3 a Abs. 1 KraftStG das Halten von der Steuer befreit:
"Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen, solange ..."
Nun haben aber behinderte Personen i.a.R. nur ein Fahrzeug für sich zuge-
lassen und gerade dieses ist ja ggf. mit einem Oldtimer-Kennzeichen ausges-
tattet.
Was dann?
Denn genau damit hat der Fiskus seine Schwierigkeiten.
Bei "Oldtimer-Kennzeichen" wie auch bei "Roten-Dauerkennzeichen" knüpft
die Steuerbarkeit nämlich nicht an den Umstand des "Haltens", sondern an die
jeweilige Zuteilung des Kennzeichens nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG. Deshalb
vertritt die Finanzverwaltung bisher die Auffassung, dass die Befreiung oder
Ermäßigung nicht möglich ist, weil ein solches Kennzeichen eben nicht für das
Halten erteilt wurde. (Erl. des FinMin Baden-Württemberg vom 05.02.1998 - S
6114/11). Diese Auffassung vertrat auch das FG Köln in seinem mittlerweile
rechtskräftigen Urteil vom 16.02.2000 - 6 K 6982/98 - (UVR 2000 S. 232).
Diese Ausgangssituation konnte das FG Düsseldorf aber nicht davon abhal-
ten, mit Gerichtsbescheid vom 20.10.2000 AZ: 8 K 5497/00 Verk, den Fall an-
ders zu beurteilen.
Doch diese Situation ist nun bereinigt.
Denn hierzu hat
der BFH mit seinem als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid, vom 19.07.2001
AZ. VII 93/00 -, das Urteil des FG Düsseldorf aufgehoben und die Klage abge-
wiesen. Er hat damit die von der Verwaltung vertretenen Auffassung bestätigt,
dass die Steuervergünstigung des § 3 a Abs. 2 KraftStG auf die gemäß § 1
Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 KraftStG der Kraftfahrzeugsteuer unterliegende Zuteilung
eines Oldtimerkennzeichens
keine
Anwendung findet.
Weitere Hinweise zum Schwerbehindertenausweis des VAs
Die
Gültigkeitsdauer
von Ausweisen des VAs wird für die Dauer von längstens 5 Jahren befristet.
Sie kann dabei längstens auf 15 Jahre befristet werden, wenn der Ausweisin-
haber Empfänger von Rentenleistungen nach dem sozialen Entschädigungs-
recht ist (Kriegsbeschädigt, Merkzeichen VB und EB). Das gilt jedoch nur,
wenn keine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den ge-
sundheitlichen Verhältnissen zu erwarten ist.
Bei
nichtdeutschen behinderten Personen
,
deren Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis befristet ist, wird die
Gültigkeitsdauer des Ausweises längstens bis zum Ablauf des Monats befris-
tet, in dem die Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis abläuft.
© Frank Pieper / 01 / 2003
21
Die
Verlängerung
eines Ausweises kann höchstens zweimal erfolgen (es sind auf der Vorder-
seite auch nur zwei Felder für eine Verlängerung vorgegeben). Der Monat und
das Jahr, bis zu dessen Ende der Ausweis gültig ist, werden auf der Vorder-
seite eingetragen. Auf der Rückseite des Ausweises wird als Gültigkeitsbeginn
im Regelfall der Tag des Antragseingangs beim VA eingetragen.
Die
Ausweise für behinderte Personen unter 10 Jahren
werden bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres befristet und dann mit einem
Lichtbild versehen.
Die
Ausweise für behinderte Personen zwischen 10 und 15 Jahren
wer-
den längstens bis zum Ende des Kalendermonats befristet, in dem das 20. Le-
bensjahr vollendet wird.
© Frank Pieper / 01 / 2003
22
Bevor es zu einer
Steuervergünstigung bei der KraftSt kommt,
muss das Versorgungsamt eine Behinderung festgestellt haben.
Hiervor ist niemand gefeit:
Weder das Kleinkind
noch der junge Mensch.
Die meisten der Menschen sind aber zunächst
einmal ganz einfach krank geworden
oder ihre Behinderung
ist die Folge eines
unvorhersehbaren Unfalls.
Manche ältere Menschen
haben aber auch Verletzungen im Krieg erlitten.
© Frank Pieper / 01 / 2003
23
Die Ärzte stellen eine Krankheit fest,
die den Patient arg belastet.
Der Kranke beantragt beim
LAGEN
zuständigen Versorgungsamt
die Feststellung über den Grad
der Behinderung.
Antrag
Feststellungsbescheid
ANFORDERUNG von UNTER
Das Versorgungsamt stellt den
Grad der Behinderung fest und
erkennt ggf. Nachteilsausgleiche
Versorgungsamt
an. Nachteils
ausgleiche werden
durch Erteilung von Merkzeichen
dokumentiert.
Hierüber erteilt das Versorgungs-
amt einen Feststellungsbescheid.
Entspricht das Ergebnis des Feststellungsbescheides
nicht den Vorstellungen des Antragstellers, so ist die Möglichkeit des
Widerspruchs gegeben.
Wird der Widerspruch abgewiesen,
ist immer noch die Klage vor dem Sozialgericht möglich.
© Frank Pieper / 01 / 2003
24
Schwerbehindertenausweis
des Versorgungsamtes
mit relevanten Daten für die Steuervergünstigung bei der KraftSt.
Vorderseite:
Monat
Jahr
Monat Jahr
Monat
Jahr
de
n
E
i
s
02 2007
b
ltig
Stempel
des
Versorgungsamtes
Gü
Merkzeichen
Sondervermerke
des Landes
Schwerbehindertenausweis
,,
Kriegsbeschädigt"
für
__________________________________
Passbild
(Familienname)
____________________________________
(Vornamen)
Stem
pel
des
Versorgungsamtes
geboren am
: ____________________________
Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen
AZ:
517982077804
Versorgungsamt
Dortmund, den
14.02.2002
Im Auftrag
________________________________
(Ausfertigende Behörde, Unterschrift)
Die Vorderseite ist bei allen Anspruchsberechtigten zweifarbig. Die Teilung
verläuft dabei vertikal. Linksseitig hellgrün, rechtsseitig orangefarben.
Rückseite:
G aG H BI GI
Merkzeiche
Stempel
Stempel
Stempel
Stempel
Stempel
des
des
des
des
des
Versorgungsamtes
Versorgungsamtes
Versorgungsamtes
Versorgungsamtes
Versorgungsamtes
Grad der Behinderung (GdB):
100
Der Ausweis ist gültig ab:
27.06.2001
Abweichend hiervon kann mit diesem Ausweis nachgewiesen werden:
Der Ausweis ist amtlicher Nachweis für die Eigenschaft als schwerbehinderte Person, den Grad der Behinderung, die auf ihn
eingetragenen weiteren gesundheitlichen Merkmale und die Zugehörigkeit zu Sondergruppen. Er dient zum Nachweis für die
Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderten Personen nach dem Neunten Buch Sozial-
gesetzbuch oder nach anderen Vorschriften zustehen.
Änderungen in den für die Eintragungen maßgebenden Verhältnissen sind der ausstellenden Behörde unverzüglich mitzu-
teilen. Nach Aufforderung ist der Ausweis, der Eigentum der auszustellenden Behörde bleibt, zum Zwecke der Berichtigung
oder Einziehung vorzulegen. Die missbräuchliche Verwendung ist strafbar.
Die Rückseite ist in einem einheitlich hellgrünen Farbton gehalten.
© Frank Pieper / 01 / 2003
25
Hinweis:
Sie können unter Vorlage Ihres Schwerbehindertenausweises und die-
ses Beiblattes Ihren Anspruch auf Kraftfahrzeugsteuerermäßigung bei
dem für Sie zuständigen Finanzamt geltend machen.
Beiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes
AZ.:
517982077804
Raum für Wertmarke oder
Bescheinigung des Finanzamts
Der Inhaber dieses Beiblattes ist im öffentlichen Personenverkehr
(§ 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) unentgeltlich zu befördern,
sofern das nebenstehende Feld mit einer Wertmarke versehen ist,
und zwar für den Zeitraum, der auf der Wertmarke eingetragen ist.
Herrn
Frank Klein
Mozartstr. 12
58119 Hagen
Gilt nur in Verbindung mit dem gültigen Ausweis
Versorgungsverwaltung NRW
1995
© Frank Pieper / 01 / 2003
26
Maßgebend ist, dass der Anspruchsberechtigte nach
§ 3 a Abs. (1) od. (2) bzw. § 17 KraftStG
auch steuerpflichtig im Sinne des KraftStG ist.
Denn diese Steuervergünstigung kann nur be-
hinderten Personen gewährt werden, für die
auch tatsächlich ein Fahrzeug zugelassen ist.
Fahrzeugschein
HA L 111
Das vorstehende amtliche Kennzeichen ist
Vorname, Name (ggf. auch Geburtsname), Firma.
Frank
Klein
geb. am
14. 02. 1951
Postleitzahl, Wohnort / Firmensitz, Straße und Haus-Nr.
Mozartstr. 12
58119 Hagen
ggf. Straße und Haus-Nr. Postleitzahl,
Standort
für das nebenstehend beschriebene Fahrzeug
zugeteilt worden.
- Anmeldung zur nächsten HU im
Sept. 1999
58042 Hagen, den
12. 10. 1998
Stadt Hagen
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
__________________
Unterschrift
© Frank Pieper / 01 / 2003
27
Literaturhinweise:
KraftStG
§§
1,
3
a,
5,
12,
17
Kraftfahrzeugsteuergesetz
Kommentierung KraftStG
§§ 1, 3 a, 5, 12, 17
nach Strodthoff
Kommentierung KraftStDV
§§ 3, 5, 7
nach Strodthoff
Abgabenordnung
§§
163,171,172,175,182
u.
227
Aufsatz KrafSt-Vergünstigungen für Behinderte
DVR 1985 Nr. 10
Professor Joachim H e i n z
Schriftenreihe der Hauptfürsorgestelle
Heft 2 Nachteilsausgleiche
Hartmut Elsner / Günter Soika
Heft 5 Behinderung und Ausweis
Herausgeber: Landschaftsverband Westfalen-Lippe
Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter
in Arbeit, Beruf und Gesellschaft
Schwerbehindertengesetz - SchwbG Stand: Januar 2001
Bearbeitung und Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsorgestellen
Änderung des § 3 a KraftStG durch das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
vom 19.06.2001 mit Wirkung ab dem 01.07.2001 Bundesgesetzblatt I 2001 Nr. 27 S. 1117 f vom 22.06.2001
Änderung des § 3 a Abs. 3 Satz 1 KraftStG
durch den 29 Artikels des Dritten Gesetzes zur
Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 28.08.2002, BGBl 2002 Teil I Nr. 60 S. 3322 ff.
Erlasse, Urteile der FG und des BFH:
Urteil FG Düsseldorf -Kammern in Köln- vom 25.01.1965, DStZ B 1965 S. 118
"Nur" wenn der Schwerbehinderte "Halter" des Fahrzeugs ist, mithin das Fahrzeug für ihn ...
BFH m. e. n. z. Veröffentlichung b. Beschluss vom 13.10.1994 VII B 138/94
Eine auf die Person des Schwerbeh. bezogene Fahrzeugzulassung liegt nicht vor, wenn ...
BFH, BStBl 1985 II S. 716
... ist eine Änderung selbst dann möglich, wenn die ... auf einen Rechtsirrtum beruhte.
BFH vom 09.04.1991 - VII R 22/89 -, BStBl 1991 II S. 600
..., so kann für das Halten des Fahrzeugs nur (einmal) die Steuerermäßigung i.H. v. 50 v.H. ...
Erlass des FM Niedersachsen vom 06.04.1979, DVR 1979 S. 124
Eine kurzfristige Zulassung von zwei begünstigten Fahrzeugen auf einen Behinderten ist ...
Erlass des FM Baden-Württemberg vom 17.03.1980, DVR 1958 S. 183
... nicht, wenn der Behinderte auf ihm Reisegepäck oder gelegentlich Sportgeräte ...
BFH vom 15.11.1961, BStBl 1962 II S. 53
... seines Berufes nutzt, z.B. als Fahrlehrer. Das Bewegungsproblem des Behinderten wird ...
Erlass Senator für Finanzen Bremen vom 29.05.1984, DVR 1984 S. 158
... sich die beförderten Kollegen an den Treibstoffkosten des Behinderten beteiligten.
Urteil des Hessischen FG vom 21.10.1980 - VII 332/80, EFG 1982 S. 47
Insbesondere ist das FA nicht berechtigt, sie von der Vorlage des Fahrzeugscheins zur
Erlass des FM Niedersachsen vom 30.03.1981 S 6114 3 35
..., wenn die Steuerbefreiung nachträglich beantragt wird. In diesem Fall hat der
Erlass des FM Saarland vom 23.03.2000 - B/5 99/2000 -, S 6125
Entscheidend ist, dass auch beim Wechsel der Vergünstigung von einem zum anderen ...
FG Köln, Urteil vom 16.02.2000 6 K 6982/98 (UVR 2000 S. 232)
... nicht möglich ist, weil ein solches Kennzeichen eben nicht für das Halten erteilt wurde.
© Frank Pieper / 01 / 2003
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